|
TRBS 1201 Teil 1 - Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 14. März 2019
(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 241, ber. S. 431 *; 12.05.2021 S. 1007 21, ber. 25.11.2021 22; ber. 14.06.2022 S. 530 22a)
Textvergleich der Fassungen 2006/2019
Zur vorherigen Regelung TRBS 1201-5
Archiv 2006
21
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und die Durchführung von Prüfungen zur Explosionssicherheit von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV).
Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und damit diese Technische Regel gelten, wenn ein explosionsgefährdeter Bereich gemäß § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) vorliegt (Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann). Die Entscheidung darüber hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 6 GefStoffV zu treffen, bevor Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 1 GefStoffV getroffen wurden.
(2) Bezüglich des Explosionsschutzes erfüllen Prüfungen nach dieser Technischen Regel gleichzeitig auch die Anforderungen an Überprüfungen gemäß § 7 Absatz 7 GefStoffV. Andere Prüfvorschriften der BetrSichV (z.B. nach § 14 und Anhang 2 Abschnitte 2 und 4) bleiben unberührt.
(3) Für zusätzliche Anforderungen an die Prüfung von erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV wird auf den Anhang 3 verwiesen.
(4) Bei Vorliegen mehrerer Gefährdungen erfolgen die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen entsprechend den spezifischen Vorgaben der BetrSichV für die jeweilige Gefährdung (z.B. Druck, Absturz, Brand- und Explosion).
(5) Für Prüfungen nach Instandsetzungen von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV wird auf TRBS 1201 Teil 3 verwiesen.
2.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen)
Als Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV - im Weiteren als "Ex-Anlage" bezeichnet - wird die Gesamtheit aller explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel (z.B. Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU , Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen) einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile bezeichnet.
2.2 Art und Umfang der Prüfungen
Zur Definition von Prüfarten und des Prüfumfangs siehe TRBS 1201. Arten und Gegenstände der Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
2.3 Prüffristen
Zur Definition der Prüffristen siehe TRBS 1201.
2.4 Explosionsschutzkonzept
Das Explosionsschutzkonzept im Sinne dieser TRBS (siehe auch TRGS 721) ist die Gesamtheit der auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ermittelten und festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur
2.5 Explosionsschutzdokument
Das Explosionsschutzdokument stellt die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Absatz 9 GefStoffV dar.
3 Zur Prüfung befähigte Personen 21
(1) Die in dieser TRBS beschriebenen Prüfungen können von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, soweit diese nicht für erlaubnisbedürftige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen sind.
(2) Die erforderliche Qualifikation von zur Prüfung befähigten Personen im Sinne dieser TRBS ist in Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV beschrieben. Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ( § 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV), welche Qualifikation einer zur Prüfung befähigten Person im Einzelfall erforderlich ist und beauftragt entsprechend geeignete Personen mit der Durchführung der Prüfungen. Es kommt darauf an, dass die Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann. Beispiele zu möglichen Zuordnungen von Qualifikationen zu Prüfaufgaben finden sich in Anhang 4.
(3) Sind für eine Prüfaufgabe unterschiedliche Qualifikationen erforderlich, die von einer zur Prüfung befähigten Person nicht alle abgedeckt werden können, kann sich diese auf Prüfergebnisse anderer entsprechender qualifizierter Personen abstützen und sich diese zu Eigen machen.
(4) Beispiele für die erforderliche Qualifikation sind in Anhang 4 aufgeführt. Der Arbeitgeber hat die zur Prüfung befähigten Personen mit der Prüfung zu beauftragen. Die Verantwortung für die sachgerechte Auswahl der zur Prüfung befähigten Person liegt stets beim Arbeitgeber, auch wenn er zur Prüfung befähigte Personen mit der Durchführung der Prüfung beauftragt, die nicht zum eigenen Betrieb gehören.
4 Prüfung der Explosionssicherheit von Ex-Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen 21
4.1 Zielsetzung der Prüfung
Ex-Anlagen sind gemäß § 15 Absätze 1 und 2 i.V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 und Nummer 5.1 BetrSichV vor Inbetriebnahme oder vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen, um die Eignung und Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Maßnahmen festzustellen. Bei der Prüfung der Explosionssicherheit der Anlage ist das Explosionsschutzkonzept zu bewerteten und der daraus abgeleitete Sollzustand mit dem Istzustand der Anlage (entsprechend der vorliegenden Prüfaufzeichnungen) zu vergleichen.
Dazu ist erforderlich, dass
4.2 Durchführung von Prüfungen
(1) Prüfungen können sinnvollerweise in eine Prüfung der Dokumentation und eine technische Prüfung unterteilt werden. Diese werden entsprechend der TRBS 1201 als Ordnungsprüfung und technische Prüfung bezeichnet. Der Prüfumfang und die Prüftiefe werden vom Arbeitgeber festgelegt und können in Abhängigkeit der Komplexität der Anlage variieren. Die Komplexität wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, z.B. der Einfachheit des Prozesses/Verfahrens selbst oder der Wechselwirkungen mit anderen Anlagen. Ein Beispiel für typische Prüfinhalte ist im Anhang 1 beschrieben.
(2) Bei einfachen Ex-Anlagen, die in allgemein anerkannten Regeln der Technik allgemein beschrieben sind (z.B. in Punkt 5 der Anlage 4 (Beispielsammlung) der DGUV-R 113-001 - Explosionsschutz-Regeln), kann bei der Prüfung davon ausgegangen werden, dass dort beschriebene Maßnahmen auch für die zu prüfende Ex-Anlage zutreffend sind. Die Prüfung der Eignung der Schutzmaßnahmen kann sich in diesem Fall auf die Feststellung beschränken, dass die Ex-Anlage dem allgemeingültig beschriebenen Sachverhalt entspricht.
4.3 Prüfung der Explosionssicherheit von Ex-Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV
4.3.1 Allgemeines
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Ex-Anlage ist gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV die Prüfung der Explosionssicherheit durchzuführen. Sie dient der Feststellung der Explosionssicherheit der Anlage einschließlich der Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung. Die Prüfung stellt eine umfassende Betrachtung der Explosionssicherheit der Ex-Anlage hinsichtlich des Schutzes von Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich unter Einbeziehung aller explosionsschutzrelevanten Funktionseinheiten und deren Wechselwirkungen dar. Die Prüfung der Explosionssicherheit fußt auf dem Explosionsschutzkonzept des Arbeitgebers entsprechend der Festlegungen im Explosionsschutzdokument und dessen Umsetzung in der Ex-Anlage. Gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften können berücksichtigt werden. Weiterhin ist es zulässig, sich auf bereits durchgeführte Prüfungen abzustützen.
4.3.2 Umfang der Prüfung
(1) Die Prüfung auf Explosionssicherheit der Ex-Anlage vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV setzt sich aus folgenden Prüfschritten zusammen, die in Abhängigkeit von der Komplexität der Anlage in Prüfumfang und -tiefe variieren können:
Die Prüfung entfällt bei Anlagen, für die diese Prüfung bereits im Zuge eines Erlaubnisverfahrens oder Genehmigungsverfahrens erfolgt ist.
Bei einfachen Ex-Anlagen, die in allgemein anerkannten Regeln der Technik allgemeingültig beschrieben sind (z.B. in Punkt 5 der Anlage 4 (Beispielsammlung) der DGUV-R 113-001 - Explosionsschutz-Regeln), kann sich die Prüfung auf die Feststellung beschränken, dass die Ex-Anlage den allgemeingültig beschriebenen Sachverhalten und Maßnahmen entspricht.
Dieser Prüfschritt beinhaltet die ganzheitliche Prüfung technischer und organisatorischer Maßnahmen entsprechend der Festlegungen im Explosionsschutzdokument. Typische Prüfaspekte sind z.B.
Eine Liste typischer Prüfpunkte befindet sich im Anhang 2.
Bei einfachen Ex-Anlagen, die in allgemein anerkannten Regeln der Technik allgemeingültig beschrieben sind (z.B. in Punkt 5 der Anlage 4 (Beispielsammlung) der DGUV-R 113-001 - Explosionsschutz-Regeln), kann sich die Prüfung auf die Feststellung beschränken, dass die Ex-Anlage den allgemeingültig beschriebenen Sachverhalten und Maßnahmen entspricht.
Bei der Durchführung einer Prüfung kann sich der Prüfer auf bereits anderweitig durchgeführte Prüfungen (z.B. Errichterbescheinigungen von beauftragten Fachunternehmen, Blitzschutzprüfungen) abstützen.
Die Anforderungen an das Instandhaltungskonzept werden in Abschnitt 6 dieser Technischen Regel beschrieben.
(2) Wird die Explosionssicherheit der Anlage lediglich von der Umsetzung einzelner Maßnahmen bestimmt, gilt mit der Prüfung dieser Maßnahmen (z.B. Lüftungsprüfung, Prüfung von Gaswarngeräten und abhängigen Schaltungen), auch die Prüfung der Explosionssicherheit der gesamten Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV als erfüllt. Der Prüfer kann sich dabei die Ergebnisse von Teilprüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 zu Eigen machen.
4.3.3 Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen, Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen und anderer technischer Einrichtungen zum Explosionsschutz
4.3.3.1 Allgemeines
(1) Bei Prüfungen von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen, Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen und anderer technischer Einrichtungen zum Explosionsschutz sind grundsätzlich zu prüfen:
(2) Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Unterlagen sind auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen.
4.3.3.2 Durchführung der Prüfung
(1) Prüfungen beinhalten eine Prüfung der Dokumentation (auf Plausibilität) und eine technische Prüfung (Eignung/ Funktionsfähigkeit).
(2) Bei der Prüfung der Dokumentation werden Unterlagen herangezogen, soweit sie aufgrund der Vorschriften für das Prüfobjekt gefordert sind. Dazu können z.B. gehören:
(3) Die technische Prüfung kann sich in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den gerätebezogenen Prüfanforderungen aus der Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes sowie aus der Prüfung der Funktionsfähigkeit von MSR-Einrichtungen für den Explosionsschutz als Teil von Ex-Vorrichtungen im Sinne der TRGS 725 zusammensetzen. In Abhängigkeit des Prüfobjektes kann der ordnungsgemäße Zustand dabei durch Inaugenscheinnahme, durch Öffnen des Gerätes oder durch Messungen beurteilt werden. Die Mess- und Prüfangaben in der Betriebsanleitung der Hersteller für Geräte und Einrichtungen sind zu berücksichtigen, soweit nicht in der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV andere Festlegungen getroffen und im Explosionsschutzdokument § 6 Absatz 9 GefStoffV dokumentiert wurden. Die Anforderungen des Explosionsschutzdokumentes sind zu berücksichtigen.
Zur technischen Prüfung im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme gehört die Prüfung der ordnungsgemäßen Montage und Installation, der ordnungsgemäßen Aufstellungsbedingungen und der Funktionsfähigkeit von Maßnahmen. Hierzu gehören insbesondere:
(4) Sofern eine EU-Konformitätserklärung oder eine entsprechende Darstellung im Explosionsschutzdokument vorliegt, muss die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen bei Geräten und Schutzsystemen im Sinne der EG-Richtlinie 2014/34/EU im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht geprüft werden. Hiervon unberührt ist die Plausibilitätsprüfung § 15 Absatz 1 Nummer 1 BetrSichV.
(5) In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe kann der Arbeitgeber unterschiedliche Prüfer mit der Prüfung vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme beauftragen (siehe auch 4.3.4).
4.3.4 Anforderungen an die Qualifikation der Prüfer
(1) Bei der Prüfung der Explosionssicherheit einer Ex-Anlage richtet sich die Qualifikation der Prüfer nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.3 BetrSichV. Es gilt Abschnitt 3 dieser TRBS. Dabei gilt Folgendes:
Für die Prüfung der Explosionssicherheit komplexer Ex-Anlagen ist in der Regel folgende Qualifikation erforderlich:
Für die Prüfung der Explosionssicherheit von Ex-Anlagen, die einfach zu prüfen sind und die keine oder nur begrenzte explosionsschutztechnische Zusammenhänge mit anderen Anlagen besitzen, ist für die zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.3 BetrSichV folgende Qualifikation ausreichend:
Solche einfach zu prüfenden Ex-Anlagen können beispielsweise sein:
Beispiele zu erforderlichen Qualifikationen von zur Prüfung befähigten Personen in Abhängigkeit von den Prüfaufgaben finden sich in Anhang 4. Weitere Beispiele zur Einordnung von Ex-Anlagen finden sich in Anhang 5.
(2) Die Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen und Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU und andere technische Einrichtungen als Bestandteil einer Ex-Anlage darf auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 BetrSichV vorgenommen werden. Es gilt Abschnitt 3 dieser TRBS. Satz 1 gilt nicht bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV.
Beispiele zu möglichen Zuordnungen von Qualifikationen zu Prüfaufgaben finden sich in Anhang 4.
4.4 Prüfung der Explosionssicherheit gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV nach prüfpflichtigen Änderungen
Eine prüfpflichtige Änderung liegt vor, wenn durch die Änderung die Explosionssicherheit der Ex-Anlage beeinflusst wird. Zur Bewertung von prüfpflichtigen Änderungen siehe TRBS 1123. Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich auf die vorgenommenen Anderungen beschränken. Es ist zu prüfen, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert. Abschnitt 4.3 dieser TRBS gilt entsprechend.
5 Wiederkehrende Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummern 5.1, 5.2 oder 5.3 BetrSichV 21
5.1 Wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit der Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV
5.1.1 Zielsetzung der Prüfung
(1) Die wiederkehrenden Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV dient der Aufrechterhaltung der Explosionssicherheit der Ex-Anlage. Dabei wird unter anderem der Istzustand der Anlage mit dem Sollzustand (entsprechend dem Explosionsschutzdokument und der vorliegenden Prüfaufzeichnungen) verglichen.
(2) Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
(3) Auf Grundlage der Prüfergebnisse ist zu beurteilen, ob die vom Arbeitgeber vorgesehene Prüffrist bis zur nächsten Prüfung beibehalten werden kann.
5.1.2 Umfang der Prüfung
(1) Die Prüfung der Explosionssicherheit erfolgt auf Grundlage des Explosionsschutzdokumentes oder, bei einfachen Anlagen, auf Grundlage der im Explosionsschutzdokument in Bezug genommenen und vom Arbeitgeber ggf. konkretisierten allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Punkt 5 der Anlage 4 (Beispielsammlung) der DGUV-R 113-001 - Explosionsschutz-Regeln).Dabei sind das darin dargelegte Explosionsschutzkonzept einschließlich der explosionsgefährdeten Bereiche und einer Zoneneinteilung, soweit eine solche vorgenommen wurde, zu berücksichtigen.
(2) Die Bewertung von Änderungen hinsichtlich der Auswirkungen auf das Explosionsschutzkonzept erfolgt auf folgender Grundlage:
Weiterhin sind explosionsschutzrelevante Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich seit der letzten Prüfung aus dem Betrieb der Anlage ergeben haben.
(3) Die Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität ist nur in dem Umfang erforderlich, soweit sie für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung benötigt werden.
(4) Bei Ex-Anlagen, die unter die Übergangsvorschrift gemäß § 24 Absatz 4 BetrSichV fallen, ist im Rahmen der ersten wiederkehrenden Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des im Explosionsschutzdokument dargelegten Explosionsschutzkonzeptes und der daraus abgeleiteten Maßnahmen unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Randbedingungen zu prüfen. Das Explosionsschutzdokument muss die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen.
(5) Weiterhin ist zu prüfen, ob die erforderlichen Aufzeichnungen der Prüfungen von
vorhanden und plausibel sind.
(6) Wird anstelle von Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 BetrSichV oder Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.3 BetrSichV ein Instandhaltungskonzept nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV verwendet, ist zu prüfen, ob das Instandhaltungskonzept umgesetzt wurde.
(7) Die Anforderungen an das Instandhaltungskonzept werden in Abschnitt 6 dieser Technischen Regel beschrieben.
(8) Andere Arbeitsmittel oder Anlagenteile/Anlagen, die nicht Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind, unterliegen ebenso der Pflicht einer wiederkehrenden Prüfung, soweit diese Einfluss auf die Explosionssicherheit haben und schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind (z.B. durch mechanische Belastungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze). Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und erstreckt sich auf den ordnungsgemäßen Zustand und die ordnungsgemäße Zusammenschaltung, soweit dies für den Explosionsschutz erforderlich ist.
(9) Darüber hinaus ist festzustellen, ob die Prüfungen der Funktionsfähigkeit der für den Explosionsschutz erforderlichen Maßnahmen durchgeführt wurden, soweit diese Prüfungen nicht bereits Bestandteil von Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 BetrSichV waren.
(10) Wird die Explosionssicherheit der Anlage lediglich von der Umsetzung einzelner Maßnahmen bestimmt, gilt mit der wiederkehrenden Prüfung dieser Maßnahmen (z.B. Lüftungsprüfung, Prüfung von Gaswarngeräten und abhängigen Schaltungen) auch die wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit der gesamten Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV als erfüllt. Der Prüfer kann sich dabei die Ergebnisse von Teilprüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 zu Eigen machen.
(11) Der Prüfer kann sich Teilprüfungen durch Fachpersonal, z.B. im Rahmen von Instandhaltungsprozessen, zu Eigen machen. Im Rahmen der technischen Prüfung ist hierbei mindestens eine stichprobenartige Kontrolle der Prüfergebnisse erforderlich.
(12) Bei organisatorischen Maßnahmen für den Explosionsschutz ist zu prüfen, ob die erforderlichen Unterweisungen durchgeführt wurden.
5.1.3 Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers
Abschnitt 4.3.4 dieser TRBS Absatz 1 gilt entsprechend.
5.2 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 BetrSichV (Prüfung von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU )
5.2.1 Zielsetzung der Prüfung
Die wiederkehrende Prüfung von Geräten, Schutzsystemen sowie der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen dient der Feststellung ihres ordnungsgemäßen Zustands und ihrer sicherheitstechnischen Funktionsfähigkeit.
Auf Grundlage der Prüfergebnisse ist zu beurteilen, ob die Prüffrist bis zur nächsten Prüfung beibehalten werden kann.
5.2.2 Festlegung von Prüfart, Prüfumfang und Prüffristen
(1) Prüfarten, -umfang und -fristen werden in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt, mit dem Ziel der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage (siehe auch Abschnitt 4.3.1 dieser TRBS). Prüfarten können kombiniert angewendet werden.
(2) Der Prüfumfang ist durch den Arbeitgeber auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
(3) Die Mess- und Prüfangaben in der Betriebsanleitung der Hersteller für Geräte und Einrichtungen sind zu berücksichtigen, sofern in der Gefährdungsbeurteilung keine anderen Festlegungen getroffen wurden. Die Prüfinhalte sind den speziellen Belastungen, wie z.B. Korrosion oder Verschleiß, im jeweiligen Betrieb anzupassen. Die Anforderungen des Explosionsschutzdokumentes sind zu berücksichtigen.
(4) Die Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität ist nur in dem Umfang erforderlich, wie dies für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung benötigt wird.
(5) Bei der Durchführung der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 BetrSichV kann sich der Prüfer die Ergebnisse von Prüfungen, die im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu eigen machen, sofern anhand der Ergebnisse der Prüfungen eine klare Aussage über den Zustand der Prüfobjekte möglich ist. Dies bedingt, dass die Instandhaltungsmaßnahmen durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt wurden. Ungeachtet dessen ist im Rahmen der technischen Prüfung zumindest eine stichprobenartige Kontrolle von Prüfobjekten erforderlich.
5.2.3 Festlegen der Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 BetrSichV
(1) Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen für Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen und Einrichtungen festlegen. Die maximale Zeitspanne für die wiederkehrende Prüfung beträgt drei Jahre. Die Prüffrist ist objektbezogen festzulegen, Betriebserfahrungen und Angaben der Hersteller zu Prüffristen der Geräte und Einrichtungen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Ermittlung der Prüffristen und des Prüfumfanges erfolgt in einer Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 und ist in TRBS 1201 allgemein beschrieben.
(3) In Abhängigkeit der Prüfergebnisse kann auch die Anpassung der Prüffristen erforderlich sein.
5.2.4 Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers
Die Qualifikation der Prüfer für die Prüfungen nach Abschnitt 5.2 richtet sich nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 BetrSichV. Es gilt Abschnitt 3 dieser TRBS. Beispiele zu möglichen Zuordnungen von Qualifikationen zu Prüfaufgaben finden sich in Anhang 4.
5.2.5 Prüfanforderungen bei Verwendung eines Instandhaltungskonzeptes
Für Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen entfällt die wiederkehrende Prüfung, wenn ein Instandhaltungskonzept nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV zur Anwendung kommt.
5.3 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.3 BetrSichV (Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen)
5.3.1 Zielsetzung der Prüfung
Das Ziel der Prüfung ist die Feststellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen und Lüftungsanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, soweit sie nach dem Explosionsschutzdokument erforderlich sind.
Auf Grundlage der Prüfergebnisse ist zu beurteilen, ob die Prüffrist bis zur nächsten Prüfung beibehalten werden kann.
5.3.2 Festlegung von Art und Umfang von Prüfungen
(1) Art und Umfang von Prüfungen werden in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt, mit dem Ziel der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Prüfarten können kombiniert angewendet werden.
(2) Zusätzlich zum ordnungsgemäßen Zustand werden Ex-Vorrichtungen im Sinne der TRGS 725 hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit geprüft (z.B. Prüfungen der Funktionsfähigkeit von Sensoren oder Aktoren oder die Überprüfung von Abschaltwerten).
(3) Prüfungen können sich aus der Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes sowie der Prüfung der Funktionsfähigkeit der für den Explosionsschutz erforderlichen Maßnahmen zusammensetzen. In Abhängigkeit des Prüfobjektes kann der ordnungsgemäße Zustand dabei durch Inaugenscheinnahme, durch Öffnen des Gerätes oder durch Messungen beurteilt werden.
(4) Die Mess- und Prüfangaben in der Betriebsanleitung der Hersteller der Geräte und Einrichtungen sind zu berücksichtigen, soweit nicht in der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Absatz 9 GefStoffV (Explosionsschutzdokument) andere Festlegungen getroffen wurden. Die Prüfarten sind den speziellen Belastungen im jeweiligen Betrieb anzupassen.
(5) Der Prüfumfang ist durch den Arbeitgeber auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
(6) Die Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität ist nur in dem Umfang erforderlich, wie dies für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung benötigt wird.
(7) Bei der Durchführung der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.3 BetrSichV kann sich der Prüfer die Ergebnisse von Prüfungen, die im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu Eigen machen, sofern anhand der Ergebnisse der Prüfungen eine klare Aussage über den Zustand der Prüfobjekte möglich ist. Dies bedingt, dass die Instandhaltungsmaßnahmen durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt wurden. Ungeachtet dessen ist im Rahmen der technischen Prüfung zumindest eine stichprobenartige Kontrolle von Prüfobjekten erforderlich.
5.3.3 Festlegen der Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.3 BetrSichV
(1) Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen für Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen und Lüftungsanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen festlegen. Die maximale Zeitspanne für die wiederkehrende Prüfung beträgt ein Jahr. Die Prüffrist ist objektbezogen festzulegen. Betriebserfahrungen und Angaben der Hersteller zu Prüffristen der Geräte und Einrichtungen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Ermittlung der Prüffristen und Prüfanforderungen erfolgt in einer Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 und ist in TRBS 1201 allgemein beschrieben.
5.3.4 Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers
Die Qualifikation der Prüfer für die Prüfungen nach Abschnitt 5.3 richtet sich nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 BetrSichV. Es gilt Abschnitt 3 dieser TRBS. Beispiele zu möglichen Zuordnungen von Qualifikationen zu Prüfaufgaben finden sich in Anhang 4.
5.3.5 Prüfanforderungen bei Verwendung eines Instandhaltungskonzeptes
Für Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen und Lüftungsanlagen entfällt die wiederkehrende Prüfung, wenn ein Instandhaltungskonzept nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV zur Anwendung kommt.
6 Instandhaltungskonzept nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV
6.1 Zielsetzung
Instandhaltung beinhaltet gemäß § 2 Absatz 7 BetrSichV Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Das Instandhaltungskonzept gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV dient der Aufrechterhaltung des sicheren und ordnungsgemäßen Zustands der Anlage. Dieser wird durch die im Instandhaltungskonzept beschriebenen Prozesse und Maßnahmen erreicht. Dazu muss der Arbeitgeber auch Vorkehrungen treffen, damit Instandsetzungsbedarf rechtzeitig erkannt wird.
Gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV können die Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummern 5.2 und 5.3 BetrSichV im Anwendungsbereich eines Instandhaltungskonzeptes entfallen.
6.2 Anforderungen an das Instandhaltungskonzept 21
(1) Bei der Erstellung des Instandhaltungskonzeptes sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
(2) Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.
(3) Instandhaltungsarbeiten sind von qualifiziertem Fachpersonal, das über ausreichende Erfahrung in der Instandhaltung von Ex-Anlagen verfügt, anhand des Instandhaltungskonzepts durchzuführen.
(4) Das Instandhaltungskonzept und die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
7 Dokumentation von Prüfungen 21
(1) Das Ergebnis der Prüfungen nach BetrSichV ist gemäß § 17 BetrSichV zu dokumentieren.
(2) Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens folgende Punkte enthalten:
Hinweis: Unter "Art der Prüfung" ( § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BetrSichV) ist in diesem Zusammenhang der Prüfanlass (z.B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung) zu verstehen.
(2) Zusammenfassende Prüfaufzeichnungen für Anlagen/ Teilanlagen oder Gruppen von Prüfobjekten sind zulässig, wenn damit der ordnungsgemäße Zustand der Prüfobjekte dokumentiert wird und die im Rahmen der Prüfung bewerteten Prüfobjekte nachvollziehbar sind.
| Typische Prüfinhalte bei Ex-Anlagen | Anhang 1 |
1. Prüfung der Dokumentation (Ordnungsprüfung)
Bei der Prüfung der Dokumentation ist insbesondere festzustellen, ob
2. Technische Prüfungen
Bei der technischen Prüfung ist festzustellen, ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend der BetrSichV errichtet ist und sich, auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen, in einem sicheren Zustand befindet. Der ordnungsgemäße Zustand kann in Abhängigkeit des Prüfobjektes durch Inaugenscheinnahme, in Abhängigkeit des Prüfobjektes auch durch Öffnen des Gerätes oder durch Messungen beurteilt werden. Prüfinhalte können kombiniert werden. Die Prüfungen sind nach Maßgabe des Anhangs 2 Abschnitt 3 Nummer 4 und Nummer 5 BetrSichV durchzuführen.
| Typische Prüfpunkte zur Prüfung der Explosionssicherheit von ExAnlagen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV | Anhang 2 21 |
Die Detaillierungstiefe der erforderlichen Informationen hängt vom Einzelfall ab.
| 1. | Liegt die verfahrenstechnische Beschreibung vor? |
| 2. | Stoffdaten (Eingangsstoffe, Zwischen- und Aus gangsprodukte) |
| 2.1 | Sind die relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen bekannt? Im Fall von nicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Dazu können auch geeignete Abschätzmethoden verwendet werden. Dies gilt auch für chemisch instabile Gase, die explosionsfähigen Gemischen gleichstehen. |
| 2.2 | Gibt es "besondere" Stoffe, z.B. Oxidationsmittel, pyrophore Stoffe oder hochgradig instabile Stoffe? Bei diesen Stoffen treten zusätzliche Gefährdungen auf, die nicht Gegenstand dieser Überprüfungen zum Explosionsschutz sind. Hinsichtlich der Auswirkungen als potenzielle Zündquellen sind diese zu berücksichtigen. |
| 3. | Betrachtungen für das Innere von Apparaten/ Rohrleitungen auch bei Abweichungen von den Betriebsbedingungen |
| 3.1 | Liegen explosionsfähige Gemische vor oder können sie entstehen? Chemisch instabile Gase gemäß § 2 (11) GefStoffV stehen explosionsfähigen Gemischen gleich. |
| 3.2 | Sind Maßnahmen ergriffen, konzeptionell richtig und richtig ausgeführt, welche die Bildung explosionsfähiger Gemische einschränken oder verhindern? |
| 3.3 | Ist eine Klassifizierung der Wahrscheinlichkeit bzgl. des Vorliegens explosionsfähiger Gemische (z.B. im Sinne einer Ex-Zonen-Einteilung gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV) erfolgt? |
| 3.4 | Sind alle potenziellen Zündquellen identifiziert und hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens/ Wirksamwerdens klassifiziert (z.B. entsprechend einer gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV vorliegenden Zoneneinteilung)? |
| 3.5 | Sind die Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung entsprechend der Klassifizierung nach Abschnitt 3.4 dieses Anhangs geeignet und ausgeführt? |
| 3.6 | Ist die Unabhängigkeit des Auftretens explosionsfähiger Gemische und Zündquellen gegeben? Wenn nein: Sind geeignete Maßnahmen für die Betriebszustände definiert, bei denen die Unabhängigkeit des Auftretens explosionsfähiger Gemische und Zündquellen nicht gegeben ist? |
| 3.7 | Sind Maßnahmen zum konstruktiven Explosionsschutz notwendig, geeignet und richtig ausgeführt? |
| 3.8 | Ist eine Explosionsübertragung durch geeignete Entkopplungsmaßnahmen ausreichend verhindert? |
| 4. | Betrachtungen für die Umgebung von Apparaten/ Rohrleitungen |
| 4.1 | Sind die betrieblichen und potenziellen Freisetzungsquellen an Apparaten/Rohrleitungen, Beschickungs-/ Entleerungs-/Abfüllstellen identifiziert und klassifiziert? |
| 4.2 | Sind die für eine wirksame Lüftung erforderlichen Parameter bestimmt? |
| 4.3 | Ist die mit Hilfe der Ergebnisse der gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV und Abschnitten 4.1 und 4.2 dieses Anhangs die vorgenommene Bewertung der Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische bzw. die vorgenommene Zoneneinteilung nachvollziehbar und plausibel? |
| 4.4 | Sind von den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieses Anhangs abweichende Vorgehensweisen verwendet worden und ist die dabei vorgenommene Bewertung der Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische bzw. eine gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV getroffene Zoneneinteilung nachvollziehbar und plausibel? |
| 4.5 | Wurde die Auswahl der Arbeitsmittel inklusive Ausrüstungsteile, Verpackungsmaterialien, persönliche Schutzausrüstungen etc. auf der Grundlage einer Zoneneinteilung gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV getroffen? Werden gemäß der Zoneneinteilung geeignete Geräte entsprechender Kategorien im Sinne von Anhang I Nummer 1.8 Absatz 3 GefStoffV eingesetzt bzw. liegen bei Abweichungen Einzelbewertungen vor, die in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Absatz 9 GefStoffV (Explosionsschutzdokument) niedergelegt und richtig sind? |
| 4.6 | Ist die unverzügliche Entfernung freigesetzter brennbarer (insbesondere staubförmiger abgelagerter) Stoffe über organisatorische Regelungen gewährleistet? |
| 5. | Beurteilung der Explosionsauswirkung |
| 5.1 | Sind über das übliche Maß (siehe Abschnitt 3.4.2 TRGS 721) hinausgehende Auswirkungen eines Explosionsereignisses zu erwarten? |
| 5.2 | Sind bei Explosionsauswirkungen, die über das übliche Maß hinausgehen, geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen getroffen und richtig ausgeführt ? |
| 6. | Dokumentation |
| 6.1 | Liegt eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Absatz 9 GefStoffV vor (Explosionsschutzdokument) und ist dort das Explosionsschutzkonzept beschrieben? |
| 6.2 | Liegen die erforderlichen Dokumentationen für die in Ex-Bereichen verwendeten Arbeitsmittel vor? |
| 6.3 | Liegen die erforderlichen Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau von Anlagenteilen vor? |
| 6.4 | Liegen die erforderlichen Prüfaufzeichnungen zu bereits geprüften explosionsschutzrelevanten Arbeitsmitteln oder Einrichtungen vor? |
| 6.5 | Liegen Instandhaltungs-, Prüf- und Wartungspläne zum Explosionsschutz für die Arbeitsmittel (soweit erforderlich) vor? |
| 6.6 | Liegt für die Anlage ein nachvollziehbares Prüfkonzept vor? (Prüfinhalte und -fristen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV in Verbindung mit Nummern 5.2, 5.3 oder 5.4 BetrSichV) |
| 7. | Organisation |
| 7.1 | Liegen die für den Explosionsschutz relevanten Anweisungen vor? |
| 7.2 | Liegen Anweisungen zu Risiken vor, die besondere Maßnahmen erfordern (z.B. bei Instandsetzungen)? |
| 7.3 | Ist die Koordination und Kontrolle bei Arbeiten an unterschiedlichen Gewerken (gegenseitige Gefährdung) festgelegt? |
| 7.4 | Sind die Ex-Bereiche eindeutig gekennzeichnet? |
| 7.5 | Sind die erforderlichen Flucht- und Rettungswege vorhanden und ausreichend gekennzeichnet? |
| 7.6 | Sind die erforderlichen Fluchtmittel vorhanden? |
| 7.7 | Ist der Zugang Unbefugter ausreichend verhindert? |
| Zusätzliche Prüfungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV | Anhang 3 21 |
1 Allgemeines
(1) Dieser Anhang enthält zusätzliche Vorgaben zum Prüfumfang und zu Prüfinhalten hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV:
(2) Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Eignung und die Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach BetrSichV und GefStoffV getroffen wurden.
(3) Das Ergebnis der Prüfung der im Abschnitt 2 dieses Anhangs beschriebenen Anlage ist gemäß § 17 BetrSichV bzw. wie in Abschnitt 7 dieser TRBS dargelegt, durch die ZÜS zu bescheinigen (Prüfbescheinigung).
2 Umfang der Anlagen
(1) Der Umfang der zu prüfenden Anlage ergibt sich grundsätzlich aus der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 BetrSichV oder ggf. auch aus einem Genehmigungsbescheid nach BImSchG.
(2) Zum zu prüfenden Umfang der Anlagen gehören insbesondere auch die nachfolgenden Bestandteile:
3 Prüfinhalte
3.1 Grundsätzliches
(1) Die Prüfungen von Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Brandgefahren werden in diesem Anhang konkretisiert, da diese im sicherheitstechnischen Zusammenhang stehen und im ganzheitlichen geprüft werden müssen. Die in dem Hauptteil dieser TRBS beschriebenen Prüfinhalte und -umfänge bleiben davon unberührt.
(2) Soweit die Eignung der festgelegten Maßnahmen im Rahmen der Erlaubnis nach § 18 BetrSichV bereits bewertet wurde, muss die Eignung nicht noch einmal geprüft werden.
(3) Mögliche Wechselwirkungen der erlaubnisbedürftigen Anlage insbesondere mit anderen Anlagen und deren Bestandteilen sind hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes zu betrachten.
3.2 Prüfung einer erlaubnisbedürftigen Anlage vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV
3.2.1 Ordnungsprüfung
3.2.1.1 Erforderliche Unterlagen
Zusätzlich zu Abschnitt 4.3 dieser TRBS sind für die Prüfung hinsichtlich der Vollständigkeit und Plausibilität folgende Unterlagen notwendig:
3.2.1.2 Prüfung der Anforderungen aus der Erlaubnis
(1) Bei einer Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme sind insbesondere die folgenden Punkte zu prüfen:
(2) Bei einer Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung ist zusätzlich zu prüfen, ob die prüfpflichtige Änderung auch erlaubnisbedürftig ist und in diesem Fall die erforderliche Erlaubnis/Genehmigung vorliegt.
(3) Nach einer Änderung einer Anlage werden die Teile der Anlage und ihrer Bestandteile, die geändert wurden, sowie die Auswirkungen dieser Änderung, auf die Explosionssicherheit der Anlage geprüft.
3.2.1.3 Brand- und Explosionsschutz
(1) Es ist zu prüfen, ob die in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes im Explosionsschutzdokument enthalten und die festgelegten Maßnahmen umgesetzt, geeignet und funktionsfähig sind. Dabei sind die Vorgaben des Brandschutzkonzepts und ggf. nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. nach Baurecht erforderliche Gutachten) zu beachten.
(2) Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Schutzkonzept den einschlägigen Technischen Regeln (wie z.B. TRGS 509, TRGS 510, TRBS 3151/TRGS 751 sowie den relevanten Anforderungen der TRGS 800) entspricht oder in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist, wie die Ziele der Verordnung auf anderem Wege erreicht werden.
3.2.1.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen
Es ist zu prüfen, ob die festgelegten organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren geeignet sind und erforderliche Betriebsanweisungen vorhanden sind.
Dies können z.B. sein:
3.2.2 Technische Prüfung
(1) Bei der technischen Prüfung vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen ist die im Abschnitt 2 beschriebene Anlage dahingehend zu betrachten,
(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 4 dieser TRBS genannten Prüfungen sind insbesondere folgende Aspekte zu betrachten:
(3) Auffangräume sind durch Inaugenscheinnahme zu prüfen.
(4) Die technische Prüfung erfolgt im Wesentlichen ohne Zerlegen der im Abschnitt 2 beschriebenen, zu prüfenden Anlage.
Beispiel:
Bei Tanks mit entzündbaren Flüssigkeiten wird bei der Prüfung geprüft, ob die Funktion der Überfüllsicherung gegeben ist. Die Prüfung erfolgt ggf. nach der vom Hersteller in der Betriebsanleitung angegebenen Vorgehensweise. Es kann sein, dass dabei die Überfüllsicherung nicht ausgebaut werden muss.
3.3 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV
3.3.1 Ordnungsprüfung
3.3.1.1 Erforderliche Unterlagen
(1) Die Ergebnisse und Dokumentation der Prüfung vor Inbetriebnahme sowie der vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen sind bei der wiederkehrenden Prüfung zu berücksichtigen.
(2) In Ergänzung zum Abschnitt 5 dieser TRBS sind für die Prüfung hinsichtlich der Vollständigkeit und Plausibilität folgende Unterlagen notwendig:
(3) Bei der Ordnungsprüfung ist es ausreichend, die Unterlagen, die bei der Prüfung vor Inbetriebnahme vorlagen, nur in dem Umfang heranzuziehen, der für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
3.3.2.1 Brand- und Explosionsschutz
(1) Es ist zu prüfen, ob die in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes im Explosionsschutzdokument enthalten und die festgelegten Maßnahmen weiterhin umgesetzt und funktionsfähig sind (siehe Abschnitt 5.1.2 dieser TRBS). Dabei sind die Vorgaben des Brandschutzkonzepts/-gutachtens zu beachten.
(2) Zusätzlich ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der stattgefundenen Änderungen das Schutzkonzept weiterhin den einschlägigen Technischen Regeln (wie z.B. TRGS 509, TRGS 510, TRBS 3151/TRGS 751 sowie den relevanten Anforderungen der TRGS 800) entspricht oder in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist, wie die Ziele der Verordnung auf anderem Wege erreicht werden.
3.3.2.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
(1) Es ist zu prüfen, ob die festgelegten organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren weiterhin geeignet sind und erforderliche Betriebsanweisungen vorhanden sind.
Dies können z.B. sein:
3.3.2 Technische Prüfung
(1) Bei der technischen Prüfung ist die im Abschnitt 2 beschriebene Anlage zu betrachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen gegeben ist.
(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 5 dieser TRBS genannten Prüfungen sind insbesondere folgende Aspekte zu betrachten:
(3) Auffangräume sind durch Inaugenscheinnahme zu prüfen.
(4) Die technische Prüfung erfolgt im Wesentlichen ohne Zerlegen der im Abschnitt 2 beschriebenen zu prüfenden Anlage. Die Prüfung besteht in der Regel aus
Nachstehend sind Beispiele für schädigende Einflüsse genannt, die bei der Festlegung der Prüfinhalte berücksichtigt werden müssen, wie z.B. das Erkennen von
| Beispielhafte Qualifikationen der zur Prüfung befähigten Personen in Abhängigkeit der Prüfaufgabe | Anhang 4 |
1. Prüfung eines Elektromotors in einem explosionsgefährdeten Bereich (als Gerät im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ) auf Grundlage von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 letzter Satz oder Nummer 5.2 BetrSichV
Der Mitarbeiter hat Zugang zu der erforderlichen technischen Dokumentation der Prüfobjekte, um seine Prüfaufgabe wahrzunehmen.
Statt der elektrotechnischen Berufsausbildung kann eine andere technische Qualifikation für die Prüfaufgabe ausreichend sein. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Mindestanforderungen an die Qualifikation festzulegen, insbesondere zu
Hinweis: Bei der Auswahl der zur Prüfung befähigten Person bleiben Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z.B. DGUV V 3) unberührt.
2. Prüfung einer Pumpe (ohne Elektromotor) in einem explosionsgefährdeten Bereich (als Gerät im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ) auf Grundlage von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 letzter Satz oder Nummer 5.2 BetrSichV
Der Mitarbeiter hat Zugang zu der erforderlichen technischen Dokumentation der Prüfobjekte, um seine Prüfaufgabe wahrzunehmen.
3. Prüfung einer Lüftungsanlage als Maßnahme des Explosionsschutzes in einem explosionsgefährdeten Bereich hinsichtlich der Eignung und Funktionsfähigkeit auf der Grundlage von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 letzter Satz oder Nummer 5.3 BetrSichV
Der Mitarbeiter hat Zugang zu der erforderlichen technischen Dokumentation, um seine Prüfaufgabe wahrzunehmen.
4. Zur Prüfung befähigte Personen zur Prüfung von Ex-Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 und Nummer 5.1 BetrSichV
4.1 Prüfung einer komplexen Ex-Anlage
Hinweis: Wenn die vorliegende Qualifikation einzelne Teilgebiete nicht umfasst, kann die Prüfaufgabe für die Teilprüfung auch an qualifizierte Prüfer vergeben werden. In diesem Fall ist die Prüfaufgabe entsprechend zu beschränken.
Bei Erfordernis weitergehender Erkenntnisse dürfen Spezialisten hinzugezogen werden, wenn sich die zur Prüfung befähigte Person deren Ergebnisse zu eigen macht.
Durch die mehrjährige Tätigkeit als Anlageningenieur und seine Ausbildung bezüglich des Explosionsschutzes verfügt die zur Prüfung befähigte Person über eine ausreichende Berufserfahrung.
Die Kenntnisse zum Explosionsschutz werden durch jährliche Teilnahme an Seminaren auf dem Gebiet des Explosionsschutzes auf aktuellem Stand gehalten.
4.2 Prüfung einer Batterieladestation als Beispiel für eine einfache Ex-Anlage
Der Mitarbeiter verfügt über die erforderlichen Kenntnisse des Explosionsschutzes, insbesondere zu:
Der Mitarbeiter hat Zugang zu der erforderlichen technischen Dokumentation, um seine Prüfaufgabe wahrzunehmen.
| Beispiele zur Einordnung der Prüfverpflichtung | Anhang 5 21 |
Die hier dargestellten Beispiele dienen der Einordnung von Anwendungsfällen und sind vor ihrer Anwendung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Übereinstimmung zu prüfen. Die in den Beispielen genannten unterschiedlichen Prüferqualifikationen beziehen sich auf die jeweilige zur Prüfung befähigten Person.
Beispiel: Einfache Lackieranlage
| Grundlage der Bewertung:
Fachbereich AKTUELL FBHM-116, 2021.06 Prüfpflicht in Lackierbetrieben - Ein Instandhaltungskonzept für Kleinbetriebe, Sachgebiet Oberflächentechnik und Schweißen, Stand: 24.06.2021 | |
| Bewertung: | Eine einfache Lackieranlage besteht in der Regel aus Lackiereinrichtung, Anmischplatz, Abdunstbereich und Lacklager.
Die Aufstellung der Lackieranlage erfolgt in einem Raum. Es werden ausschließlich Trockenabscheider verwendet. Es werden begrenzte Mengen an flüssigen Beschichtungsstoffen verwendet, Pulverbeschichtungen kommen nicht zum Einsatz. Sämtliche Bereiche verfügen über eine technische Lüftung. Die verarbeitete Lackmenge liegt unter 200 l/Jahr. Innerhalb des Betriebsbereichs werden die Zoneneinteilungen aus der Arbeitshilfe FBHM-116 (Ausgabe 2021.06) ohne Änderungen übernommen. |
| Prüfumfang: | einfache Ex-Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
Inbetriebnahme: Abgleich der Randbedingungen, Prüfung von Eignung und Funktionsfähigkeit der nach vordefiniertem Konzept festgelegten Maßnahmen (siehe auch FBHM-116, Ausgabe 2021.06). Prüfung nach Checkliste Wiederkehrend: Prüfung der Funktionsfähigkeit (unter der Voraussetzung, dass keine Änderungen stattgefunden haben) |
| Prüferqualifikation: | Fachpersonal (vom Arbeitgeber mit der Prüfaufgabe beauftragt) (siehe auch TRBS 1201 Teil 1 Anhang 4 Abschnitt 4.2) |
Beispiel: Batterieladestation 1
| Grundlage der Bewertung: DIN EN 62485-2:2019-04 | |
| Bewertung: | Die Aufstellung der Batterieladestation erfolgt in einem Raum. Der Raum verfügt über eine natürliche Lüftung.
Die Querschnittsflächen der Lüftung sind entsprechend DIN EN 62485-2 ausreichend dimensioniert, ausgeführt und nicht verschließbar.
Entsprechend der Festlegung der DIN EN 62485-2:2019-04 ist innerhalb des Raums aufgrund der angegebenen Randbedingungen nicht mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphären zu rechnen. |
| Prüfumfang: | keine Ex-Anlage, daher keine Prüfung im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV |
| Prüferqualifikation: | nicht anwendbar |
Beispiel: Batterieladestation 2
| Grundlage der Bewertung: DIN EN 62485-2:2019-04 | |
| Bewertung: | Die Aufstellung der Batterieladestation erfolgt gemäß DIN EN 624852:2019-04 in einem Raum mit der Norm entsprechender technischen Lüftung.
Die Lüftung ist überwacht und bei Ausfall der Lüftung wird die Ladevorrichtung entsprechend der Normanforderung abgeschaltet.
Der Luftwechsel der technischen Lüftung ist ausreichend, um das Entstehen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre im Normalbetrieb zu vermeiden.
Innerhalb des Raums wird entsprechend der Festlegung der DIN EN 62485-2:2019-04 keine Zone ausgewiesen. |
| Prüfumfang: | einfache Ex-Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
Inbetriebnahme: Abgleich der Normanforderungen, Prüfung von Eignung und Funktionsfähigkeit der nach Norm definierten Maßnahme Wiederkehrend: Prüfung der Funktionsfähigkeit (unter der Voraussetzung, dass keine Änderungen stattgefunden haben) |
| Prüferqualifikation: | Fachpersonal (vom Arbeitgeber mit der Prüfaufgabe beauftragt) (siehe auch TRBS 1201 Teil 1 Anhang 4 Abschnitt 4.2) |
Beispiel: Bäcker (Fall A)
| Grundlage der Bewertung: ASI 8.80 "Vermeidung von Bäckerasthma" (Stand: 09/2020) | |
| Bewertung: | Aus Gründen des Gesundheitsschutzes (siehe auch ASI 8.80 "Vermeidung von Bäckerasthma") wird so staubarm gearbeitet, dass nicht mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist. Es erfolgt eine Reinigung nach jeder Betriebsschicht bzw. sofortige Reinigung bei Staubablagerungen.
Innerhalb des Raums ist aufgrund der angegebenen Randbedingungen nicht mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphären zu rechnen. |
| Prüfumfang: | keine Ex-Anlage, daher keine Prüfung im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV |
| Prüferqualifikation: | nicht anwendbar |
Beispiel: Bäcker (Fall B)
| Grundlage der Bewertung: ASI 8.52 "Leitfaden Explosionsschutzdokument für handwerkliche und kleine Backbetriebe" (Stand: 01/2018) | |
| Bewertung: | Im Rahmen der handwerklichen Herstellung von Backwaren/Lebens mitteln im Sinne der BGN Arbeitssicherheitsinformation ASI 8.52 werden größere Mengen von Stäuben gehandhabt.
Das Mehl wird über Silofahrzeuge in flexible Silos gefüllt. Aus den flexiblen Silos wird das Mehl über pneumatische Förderung in die Mehlwaage im Bereich der Teigmacherei gefördert und von dort in Knetbottiche gefüllt. Die Knetbottiche sind mit Punktabsaugungen ausgerüstet.
Staubablagerungen können nicht sicher vermieden werden.
Die Maschinen werden im Fehlerfall oder mindestens einmal täglich von Staubablagerungen befreit.
Innerhalb:
Silo, Förderanlage Zone 21; Umgebung:
|
| Prüfumfang: | einfache Ex-Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
Inbetriebnahme: Abgleich der Anforderungen nach BGN Arbeitssicherheitsinformation ASI 8.52 für die explosionsgefährdeten Bereiche, Prüfungen der installierten Geräte und der Lüftung Wiederkehrend:
Beibehaltung der Randbedingungen für die explosionsgefährdeten Bereiche, |
| Prüferqualifikation: | Fachpersonal (vom Arbeitgeber mit der Prüfaufgabe beauftragt) (siehe auch TRBS 1201 Teil 1 Anhang 4 Abschnitt 4.2) |
Beispiel: Laborabzug
| Grundlage der Bewertung: TRGS 526/DIN EN 14175-2:2003-08 | |
| Bewertung: | Umgang mit entzündbaren Flüssigkeiten in laborüblicher Menge bei Raumtemperatur (im Sinne der TRGS 526). Auslegung des Abzugs gemäß Norm (z.B. DIN EN 14175-2:2003-08). Fehlfunktion der Lüftung wird vor Ort erkannt.
Regelmäßige Überprüfung der Lüftung aufgrund arbeitshygienischer Anforderungen.
Organisatorische Maßnahmen bei Störungen sind in einer Betriebsanweisung beschrieben.
Innerhalb des Abzugs ist aufgrund der angegebenen Randbedingungen nicht mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphären zu rechnen. |
| Prüfumfang: | keine Ex-Anlage, daher keine Prüfung im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV |
| Prüferqualifikation: | nicht anwendbar |
Beispiel: Reinigungsspray - einzelne Flasche
| Grundlage der Bewertung: Sicherheitsdatenblatt/Gebrauchsanleitung | |
| Bewertung: | Das Reinigungsspray wird an einem Arbeitsplatz entsprechend der Gebrauchsanleitung verwendet.
Der Arbeitgeber kommt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass über die in der Gebrauchsanleitung beschriebenen Maßnahmen keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
Innerhalb des Raums ist aufgrund der angegebenen Randbedingungen nicht mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphären zu rechnen. |
| Prüfumfang: | keine Ex-Anlage, daher keine Prüfung im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV |
| Prüferqualifikation: | nicht anwendbar |
Beispiel: Reinigungsspray - Gebinde im Karton
| Grundlage der Bewertung: Sicherheitsdatenblatt/ TRGS 510 | |
| Bewertung: | Das Reinigungsspray wird in einem Magazin/Schrank in einem Karton zur Entnahme oder weiteren Verwendung vorgehalten.
Die Mengengrenze der TRGS 510 (20 kg) ist unterschritten.
Die Spraydosen sind transportrechtlich zugelassen und unbenutzt.
Es erfolgt keine Handhabung der Spraydosen in dem betrachteten Bereich.
Innerhalb des Raums ist aufgrund der angegebenen Randbedingungen nicht mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphären zu rechnen. |
| Prüfumfang: | keine Ex-Anlage, daher keine Prüfung im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV |
| Prüferqualifikation: | nicht anwendbar |
Beispiel: Reinigungsspray - Lagerung im Sicherheitsschrank
| Grundlage der Bewertung: TRGS 510 | |
| Bewertung: | Reinigungsspray wird in einem Sicherheitsschrank nach TRGS 510 vorgehalten.
Die Mengengrenzen der TRGS 510 sind überschritten.
Die Spraydosen sind gefahrgutrechtlich zugelassen und werden unterhalb der Prüffallhöhe gelagert.
Eine Beschädigung der Dosen ist nicht zu unterstellen.
Innerhalb des Gefahrgutschranks und innerhalb des Raums ist aufgrund der angegebenen Randbedingungen nicht mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphären zu rechnen. |
| Prüfumfang: | keine Ex-Anlage, daher keine Prüfung im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV |
| Prüferqualifikation: | nicht anwendbar |
Beispiel: Lagerung von Lösemitteln im Sicherheitsschrank
| Grundlage der Bewertung: TRGS 510 | |
| Bewertung: | Lösemittel werden in angebrochenen Gebinden in einem Sicherheitsschrank gemäß TRGS 510 vorgehalten.
Der Sicherheitsschrank ist an eine zentrale Lüftungsanlage angeschlossen, die hinsichtlich ihrer Funktion überwacht ist.
Im Inneren des Sicherheitsschranks wird kein explosionsgefährdeter Bereich ausgewiesen. Im Aufstellungsraum ist ebenfalls nicht mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphären zu rechnen. |
| Prüfumfang: | einfache Ex-Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
Inbetriebnahme: Abgleich der Normanforderungen, Prüfung von Eignung und Funktionsfähigkeit der nach Norm definierten Maßnahmen Wiederkehrend: Prüfung der Funktionsfähigkeit (unter der Voraussetzung, dass keine Änderungen stattgefunden haben) |
| Prüferqualifikation: | Fachpersonal (vom Arbeitgeber mit der Prüfaufgabe beauftragt) (siehe auch TRBS 1201 Teil 1 Anhang 4 Abschnitt 4.2) |
Beispiel: Lagerung im Gefahrstofflager nach TRGS 510
| Grundlage der Bewertung: TRGS 510 | ||
| Bewertung: | Brennbare Flüssigkeiten werden in Gebinden in einem Lagerraum, der die Anforderungen der TRGS 510 erfüllt, gelagert und vorgehalten.
In dem Bereich werden brennbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtvolumen von 5.000 Litern in transportrechtlich zugelassenen Gebinden gelagert. Das Lager verfügt über eine natürliche Lüftung. Innerhalb des Raums wird ein explosionsgefährdeter Bereich entsprechend TRGS 510 ausgewiesen. | |
| Prüfumfang: | einfache Ex-Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
Inbetriebnahme: Abgleich der Normanforderungen, Prüfung von Eignung und Funktionsfähigkeit der nach Norm definierten Maßnahmen Wiederkehrend: Prüfung der Funktionsfähigkeit (unter der Voraussetzung, dass keine Änderungen stattgefunden haben) | |
| Prüferqualifikation: | Fachpersonal (vom Arbeitgeber mit der Prüfaufgabe beauftragt) (siehe auch TRBS 1201 Teil 1 Anhang 4 Abschnitt 4.2) | |
Beispiel: Flüssiggas Einflaschenanlage
| Grundlage der Bewertung: EX-RL (DGUV Regel 113-001) | |
| Bewertung: | Einzelne Flüssiggasflasche mit direkt an das Flaschenabsperrventil angeschlossenem Druckregelgerät. Aufstellung im Raum.
Beim Flaschenwechsel tritt keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auf, wenn die austretende Gasmenge auf das eingeschlossene Volumen zwischen Flaschenventil-Ausgangsbereich und Druckregelgerät-Eingangsbereich begrenzt ist. Die Handhabung beim Flaschenwechsel ist in einer Betriebsanweisung geregelt (z.B. Dichtheitsprüfung). Innerhalb des Raums ist aufgrund der angegebenen Randbedingungen nicht mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphären zu rechnen. |
| Prüfumfang: | keine Ex-Anlage, daher keine Prüfung im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV |
| Prüferqualifikation: | nicht anwendbar |
Beispiel: Flüssiggas-Mehrflaschenanlage
| Grundlage der Bewertung: TRBS 3145/TRGS 745 und EX-RL (DGUV Regel 113-001) | |
| Bewertung: | Die Aufstellung der Flüssiggas-Mehrflaschenanlage erfolgt in einem Flaschenschrank im Freien.
Entsprechend EX-RL (DGUV Regel 113-001) müssen Flaschenschränke je eine Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich mit einer Größe von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch von je 100 cm2 besitzen und aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.
|
| Prüfumfang: | einfache Ex-Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
Inbetriebnahme: Abgleich der Anforderungen nach EX-RL Wiederkehrend: Beibehaltung der Voraussetzungen |
| Prüferqualifikation: | Fachpersonal wie TRBS 1203 Abschnitt 4.2 (vom Arbeitgeber mit der Prüfaufgabe beauftragt) |
_________________________
*) Berichtigung:
Numerierung der Absätze (3) bis (5) in 4.3.3.2 korrigiert
| ENDE | |