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TRBS 1201 - Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 14. März 2019
(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 229; 10.07.2025 S. 702 25)
Textvergleich der Fassungen 2012/2019
Archiv 2012
25 Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ( ÜAnlG) im Hinblick auf
(2) Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und deren regelmäßiger Überprüfung. Beide Überprüfungen werden in TRBS 1111 behandelt.
(3) Die besonderen Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach dem 3. Abschnitt der BetrSichV werden in TRBS 1201 Teile 1 bis 4 konkretisiert. Bei Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gilt zusätzlich die TRBS 1201 Teil 1. Bei Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck gilt zusätzlich die TRBS 1201 Teil 2. Bei Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 nach Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU gilt zusätzlich die TRBS 1201 Teil 3. Bei Prüfungen von Aufzugsanlagen gilt zusätzlich die TRBS 1201 Teil 4.
(4) Arbeitsmittel oder Teile von Arbeitsmitteln können auch Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen unterliegen. Sollen Ergebnisse aus nach anderen Rechtsbereichen erforderlichen Prüfungen bei Prüfungen nach der BetrSichV ganz oder teilweise übernommen werden, ist insbesondere zu prüfen, ob
dieser anderen Rechtsbereiche mit denen der BetrSichV übereinstimmen.
Weitere Hinweise enthält EmpfBS 1201 "Leitfaden zur Optimierung der Umsetzung von Prüfanforderungen nach verschiedenen Rechtsvorschriften".
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Prüfung
(1) Die Prüfung eines Arbeitsmittels umfasst
(2) Der Istzustand ist der durch die Prüfung festgestellte Zustand des Arbeitsmittels.
(3) Der Sollzustand ist der vom Arbeitgeber festgelegte sichere Zustand des Arbeitsmittels (siehe TRBS 1111).
(4) Prüfungen sind hinsichtlich Durchführung und Ergebnis gemäß § 14 Absatz 7 oder § 17 BetrSichV zu dokumentieren.
2.2 Art und Umfang erforderlicher Prüfungen
(1) Prüfungen können in folgende Prüfarten aufgeteilt werden:
(2) Der Umfang erforderlicher Prüfungen umfasst die räumlichen oder funktionellen Grenzen der erforderlichen Prüfungen der Arbeitsmittel (z.B. zu prüfende Komponenten, Stichproben).
Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob
Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale eines Arbeitsmittels auf Zustand, Vorhandensein und gegebenenfalls Funktionsfähigkeit am Objekt selbst mit geeigneten Verfahren geprüft. Hierzu gehören beispielsweise die folgenden Prüfarten:
2.5 Prüffrist
Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen.
Die Kontrolle eines Arbeitsmittels gemäß § 4 Absatz 5 BetrSichV umfasst die Feststellung offensichtlicher Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können (z.B. fehlende Schutzeinrichtung, nichtordnungsgemäße Befestigung, nichtordnungsgemäßer Zustand, fehlende Wirkung von Schutzmaßnahmen) und die regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen. Kontrollen erfolgen ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln.
2.7 Schutzeinrichtung
Eine Schutzeinrichtung ist eine Einrichtung (technische Maßnahme) zur Verhinderung von Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Beispiele: ein Schutzgitter als Schutz vor Eingriff in eine Presse, eine Absaugung an einer Schweißstation
2.8 Notbefehlseinrichtung
Eine Notbefehlseinrichtung ist eine Einrichtung zum sicheren Stillsetzen eines Arbeitsmittels.
Beispiele: Not-Aus-Einrichtung, Not-Halt-Einrichtung, Anlagen-Aus-Einrichtung einer Tankstelle, Reißleine, Einrichtung zur Unterbrechung eines Gefahrstoffstroms
2.9 Sicherheitseinrichtung
Eine Sicherheitseinrichtung ist eine Einrichtung zur Verhinderung von unzulässigen oder instabilen Betriebszuständen von Arbeitsmitteln.
Beispiele: ein Sicherheitsventil, eine sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung, eine Temperatur- oder Drehzahlbegrenzung
2.10 Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen 25
Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sind Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen an Arbeitsmitteln, die deren sicherer Verwendung dienen. Sie bestehen aus Sensor-, Aktor- und Logikeinheiten sowie zugehörigen Verbindungseinrichtungen. Weitere Einzelheiten können den TRBS 1201 Teile 1 bis 4, der TRGS 725 und der TRBS 1115 entnommen werden.
3 Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen
(1) Bei der Festlegung von erforderlichen Prüfungen und Kontrollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind zu berücksichtigen:
Als weitere Erkenntnisquellen können dienen:
Anmerkung: Der Arbeitgeber kann sich bei der Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen u. a. von den mit der Prüfung beauftragten Personen unterstützen lassen, die Verantwortung des Arbeitgebers bleibt dabei unberührt.
(2) Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber in Abhängigkeit von den Verwendungs- und Umgebungsbedingungen zu dem Ergebnis kommen, dass, auch bei gleichartigen oder gleichen Arbeitsmitteln, in einem Fall eine Kontrolle gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 oder Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6 oder Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe a) Satz 2 oder Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV, in einem anderen Fall eine Prüfung nach § 14 BetrSichV erforderlich ist.
Beispiel:
Bei der Verwendung von ortsfest verwendeten hydraulisch angetriebenen Arbeitsmitteln, die einer vorbeugenden Instandhaltung durch qualifiziertes Fachpersonal unterliegen, kann eine Kontrolle vor der Benutzung der Arbeitsmittel ausreichend sein. Werden entsprechende Arbeitsmittel ohne regelmäßige Instandhaltung verwendet, kann eine wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person erforderlich sein.
(3) Bei der Festlegung, ob an einem Arbeitsmittel wiederkehrende Prüftingen erforderlich sind, sind die Kriterien des § 14 Absatz 2 BetrSichV unter Berücksichtigung der Gegebenheiten bei der tatsächlichen Verwendung des Arbeitsmittels zu bewerten (siehe auch Anhang 1). Zu den Gegebenheiten der tatsächlichen Verwendung gehören z.B.
(4) Soweit eine Gefährdung aufgrund Schäden verursachender Einflüsse auf das Arbeitsmittel durch Maßnahmen bei der Beschaffung wie Konstruktion, Design, Werkstoffauswahl, Aufstellbedingungen (siehe EmpfBS 1113) ausgeschlossen werden kann, kann auf eine diesbezügliche Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 BetrSichV verzichtet werden.
(5) Die Prüfung eines Arbeitsmittels darf auch in Teilprüfungen (z.B. bezüglich elektrischer und mechanischer Gefährdungen) erfolgen. Wird die Prüfung in Teilprüfungen durchgeführt, ist sicherzustellen, dass das Arbeitsmittel als Ganzes in den festgelegten Fristen und Umfängen geprüft wird. Die Schnittstellen zwischen den Teilprüfungen sind festzulegen und zu beschreiben.
3.2 Ermittlung der Prüfpflicht bei Änderungen 25
Hinweis:
In dieser TRBS kann wegen der Vielzahl der möglichen Arbeitsmittel und Änderungen nicht abschließend festgelegt werden, wann eine Maßnahme
darstellt.
Deshalb wird im Folgenden eine Herangehensweise als Hilfestellung für den Arbeitgeber für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beschrieben. Für überwachungsbedürftige Anlagen finden sich Beispiele dazu in den TRBS 1122, TRBS 1123 und TRBS 1201 Teil 2.
3.2.1 Allgemeines
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 10 Absatz 5 BetrSichV durch den Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Maßnahme an einem Arbeitsmittel eine prüfpflichtige Änderung ist oder nicht.
(2) Die nach der BetrSichV verbindlich vorgegebenen Prüfpflichten gemäß §§ 14 und 15 BetrSichV (z.B. Prüfung der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation gemäß § 14 Absatz 1 BetrSichV, Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 BetrSichV, ob sich die Anlage auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet) sind zu beachten.
(3) Bei Änderungen mit Einfluss auf die Sicherheit eines Arbeitsmittels können Herstellerpflichten zu beachten sein, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 ProdSG ergeben ( § 10 Absatz 5 Satz 4 BetrSichV). Eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist auch in diesem Fall erforderlich.
3.2.2 Nichtprüfpflichtige Änderungen 25
(1) Insbesondere folgende Maßnahmen sind keine prüfpflichtigen Änderungen im Sinne von § 10 Absatz 5 BetrSichV:
(2) Auch bei nichtprüfpflichtigen Änderungen ist nach Abschluss der Arbeiten insbesondere zu kontrollieren, dass
3.2.3 Prüfpflichtige Änderungen
(1) Änderungen sind insbesondere prüfpflichtig, wenn die Maßnahmen
(2) Nähere Festlegungen zu prüfpflichtigen Änderungen und Änderungen der Bauart und Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen können den entsprechenden TRBS entnommen werden.
4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen einschließlich der Bewertung festgestellter Mängel 25
(1) Gemäß TRBS 1111 legt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen fest. Dabei ist die Zielsetzung der jeweiligen Prüfung (z.B. zu verwendendes Prüfverfahren, Anzahl von Messpunkten) zu berücksichtigen.
(2) Bei der Auswahl der anzuwendenden Prüfverfahren sind sowohl deren physikalische Anwendungsgrenzen (z.B. erforderliche Mindestwanddicke bei Ultraschallprüfungen, erforderliche Prüfspannungen), die zulässigen Abweichungen vom Sollzustand (z.B. zulässige Restwanddicke, erforderliche Isolationswiderstände, zulässige Porengröße bei Schweißnähten) und die möglichen Schädigungsmechanismen (z.B. lokaler oder flächiger Verschleiß oder Korrosion, Verformung durch Überlast) zu berücksichtigen.
(3) Geeignete Prüfverfahren sind solche, die die Zielsetzung der Prüfung gemäß Nummer 2.2 zuverlässig und reproduzierbar erfüllen.
(4) Der Arbeitgeber legt gemäß TRBS 1111 Nummer 4.6 den Sollzustand für die sichere Verwendung des Arbeitsmittels fest.
(5) Wird bei einer Prüfung eine Abweichung vom Sollzustand (Mangel) festgestellt, ergeben sich in Abhängigkeit von der Bewertung des Mangels (siehe Abschnitt 4.5) unterschiedliche Konsequenzen.
4.2 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen nach § 14 BetrSichV 25
(1) Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung gemäß Nummer 2.5 und einer technischen Prüfung gemäß Nummer 2.6. Die technische Prüfung ist unter den erforderlichen technischorganisatorischen Rahmenbedingungen, gegebenenfalls verbunden mit Zerlegung und ordnungsgemäßem Zusammenbau des Arbeitsmittels, durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die zu prüfenden Merkmale in Abhängigkeit von den Erfordernissen der bestimmungsgemäßen Verwendung und den erforderlichen Eigenschaften festzulegen.
(3) Für die Festlegung des Prüfumfangs sind u. a. die folgenden Parameter durch den Arbeitgeber zu bewerten:
(4) Prüfungen dürfen sowohl als Kombination von verschiedenen Prüfverfahren als auch in mehreren aufeinander abgestimmten Teilprüfungen durchgeführt werden. Das Zusammenwirken von Teilen des Arbeitsmittels ist zu berücksichtigen. Die Prüfungen dürfen zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden, müssen aber innerhalb der vom Arbeitgeber festgesetzten maximalen Prüffrist abgeschlossen sein.
Beispiel:
(5) In Anhang 3 BetrSichV finden sich für die Arbeitsmittel Festlegungen zu erforderlichen Prüfungen und die einzuhaltenden Prüffristen. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sind in Anhang 3 dieser TRBS beschrieben. Bei Flüssiggasanlagen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV sind nach Austausch von Ausrüstungsteilen der Verbrauchsanlage, soweit deren sichere Verwendung von den Montagebedingungen (insbesondere der fachkundigen Montage) abhängt oder den schädigenden Einflüssen unterliegen, Prüfungen gemäß § 14 Absatz 1 oder 2 BetrSichV durchzuführen. Bei der Festlegung der Prüffristen gemäß § 14 Absatz 2 BetrSichV sind die Höchstfristen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV zu beachten. Zu diesem Austausch gehört z.B. der von
4.3 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen 25
(1) Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung gemäß Nummer 2.3 und einer technischen Prüfung gemäß Nummer 2.4.
(2) Der Prüfumfang ist nach den Maßgaben des Anhangs 2 Abschnitte 2 bis 4 BetrSichV festzulegen. Einzelheiten zu Prüfungen von und Vorgehensweise bei Prüfungen der jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen werden in den TRBS 1201 Teile 1 bis 4 konkretisiert.
(3) Für überwachungsbedürftige Anlagen sind die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten organisatorischen Schutzmaßnahmen (z.B. die Festlegungen zu regelmäßigen Kontrollgängen und Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV und die Verfahren und Kriterien zur Beauftragung von Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 3 BetrSichV) im Rahmen der Ordnungsprüfung auf Eignung zu prüfen.
(4) Für überwachungsbedürftige Anlagen sind die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten technischen Schutzmaßnahmen im Rahmen der technischen Prüfung auf Eignung und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(5) Einzelheiten zu dem Instandhaltungskonzept gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV können der TRBS 1201 Teil 1 und zu dem Prüfkonzept gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.7 BetrSichV der TRBS 1201 Teil 2 entnommen werden.
(6) Ergänzend zu Abschnitt 4.2 Absatz 3 kann bei Abweichungen vom Sollzustand, die die sichere Verwendung nur insoweit beeinträchtigen, dass bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung von Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich nicht zu erwarten ist, die Prüfung der Beseitigung der Abweichungen vom Sollzustand im Rahmen der nächsten wiederkehrenden Prüfung erfolgen.
4.4 Neue oder weiterentwickelte Prüfverfahren
Neue oder weiterentwickelte Prüfverfahren müssen in der Prüfaussage den herkömmlichen Prüfverfahren mindestens gleichwertig sein. Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass das Prüfverfahren mindestens gleichwertig ist, wenn es nach den üblichen Verfahren und Abläufen von einer fachlich anerkannten, unabhängigen und unparteilichen Institution, Einrichtung oder Organisation validiert wurde.
4.5 Bewertung festgestellter Mängel und daraus resultierende Konsequenzen 25
4.5.1 Bewertung von Mängeln, die bei Prüfungen nach § 14 BetrSichV von Arbeitsmitteln festgestellt wurden
(1) Werden bei einer Prüfung eines Arbeitsmittels Mängel festgestellt, welche die sichere Verwendung insoweit beeinträchtigen, dass eine Gefährdung von Beschäftigten zu erwarten ist, ist dies in der Prüfaufzeichnung zu dokumentieren. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsmittel gemäß § 5 Absatz 2 BetrSichV nicht weiterverwenden lassen. Vor Wiederverwendung hat der Arbeitgeber die Beseitigung dieser Mängel sicherzustellen.
(2) Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel zwar zum Zeitpunkt der Prüfung, jedoch nicht bis zu der nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher verwendet werden kann, ist dies in der Prüfaufzeichnung zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat die für die sichere Verwendung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, z.B. durch die Beseitigung des festgestellten Mangels, Verkürzung der Prüffrist, Reduzierung von Einsatzgrenzen.
Hinweis: Bei einer Prüfung gewonnene sicherheitstechnische Erkenntnisse, die keine Mängel darstellen, können als Hinweis in die Prüfaufzeichnung aufgenommen werden (z.B. abgenutzte Kupplung, Hinweise auf erkannte Schädigungsmechanismen).
Dies gilt insbesondere, wenn sie für den zukünftigen Betrieb relevant werden können.
4.5.2 Bewertung von Mängeln, die bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 7 ÜAnlG festgestellt wurden
(1) Ein gefährlicher Mangel ( § 10 Absatz 1 ÜAnlG) liegt vor, wenn Beschäftigte und andere Personen im Gefahrenbereich durch den Mangel gefährdet werden. Diese Gefährdung liegt konkret vor und kann jederzeit wirksam werden.
Eine überwachungsbedürftige Anlage oder ein Teil einer überwachungsbedürftigen Anlage darf bei Vorliegen eines gefährlichen Mangels nicht weiterbetrieben werden ( § 8 ÜAnlG). Der Betreiber hat vor Wiederinbetriebnahme den gefährlichen Mangel zu beseitigen ( § 7 Absatz 3 ÜAnlG). Vor Wiederinbetriebnahme hat der Betreiber die Beseitigung des Mangels prüfen zu lassen. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind, hat der Betreiber in jedem Fall sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 ÜAnlG vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.
(2) Ein sicherheitserheblicher Mangel ( § 10 Absatz 2 ÜAnlG) liegt vor, wenn von dem Mangel innerhalb einer bestimmten Frist eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann. Eine geringfügige Gefährdung liegt vor, wenn nach Ermessen des Prüfers der Eintritt eines Ereignisses, das zu einer Gefahr für Beschäftigte oder anderen Personen im Gefahrenbereich führen kann, hinreichend unwahrscheinlich ist.
Ein sicherheitserheblicher Mangel ist innerhalb einer Frist, bis zu der der Mangel nicht gefährlich werden kann, zu beseitigen oder abzustellen. Durch eine erneute Bewertung des Mangels, z.B. als Folge der Änderung von Betriebsparametern, kann der Zeitpunkt, ab dem der Mangel gefährlich werden kann, neu festgelegt werden. Auf § 7 Absatz 3 ÜAnlG wird verwiesen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich die überwachungsbedürftige Anlagenach Mängelabstellung/beseitigung wieder in einem sicheren und funktionsfähigen Zustand befindet. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind, ist die Frist zur Mängelabstellung durch die zugelassene Überwachungsstelle festzulegen. In diesem Fall hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Nachprüfung von ihm beauftragt und durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt wird ( § 10 Absatz 2 ÜAnlG).
(3) Ein geringfügiger Mangel liegt vor, wenn dieser nur zu einer geringfügigen Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen im Gefahrenbereich führen kann und dieser bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Ermessen des Prüfers nicht zu einem sicherheitserheblichen Mangel führt. Geringfügige Mängel sind durch den Betreiber innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen ( § 7 Absatz 3 ÜAnlG).
Eine Abweichung vom ordnungsgemäßen Zustand ( § 7 Absatz 1 Satz 1 ÜAnlG) ist mindestens als geringfügiger Mangel einzustufen. Können vom Betreiber bei der Ordnungsprüfung die nach BetrSichV erforderlichen Unterlagen nicht mehr beigebracht werden, kann dies abweichend von Satz 1 als Hinweis aufgeführt werden, soweit dies keine Auswirkung auf die Beurteilung der Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage oder des Anlagenteils hat; dies gilt nicht für eine fehlende Erlaubnis bei erlaubnispflichtigen Anlagen nach § 18 BetrSichV.
Hinweis: Bei einer Prüfung gewonnene sicherheitstechnische Erkenntnisse, deren Bewertung bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung keine Gefährdung erwarten lassen, sind keine Mängel gemäß Absätzen 1, 2 oder 3. Sie können aber als Hinweis in die Prüfbescheinigung oder Prüfaufzeichnung aufgenommen werden (z.B. Korrosionsabtrag, der bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen des Korrosionszuschlags bleibt). Dies gilt insbesondere, wenn sie für den zukünftigen Betrieb relevant werden können.
5 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Kontrollen
5.1 Allgemeines
Art und Umfang der erforderlichen Kontrollen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt.
5.2 Kontrollen auf offensichtliche Mängel 25
(1) Bei Kontrollen auf offensichtliche Mängel ist in der Regel davon auszugehen, dass Gefährdungen, die vom Arbeitsmittel ausgehen, ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln offensichtlich feststellbar sind, z.B. weil
Beispiele:
(2) Im Ergebnis einer Kontrolle können weitergehende Maßnahmen, z.B. Austausch oder eine Prüfung nach Nummer 4, erforderlich werden.
5.3 Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen 25
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen unter Beachtung von Nummer 5.1 einer regelmäßigen Kontrolle der Funktionsfähigkeit unterzogen werden.
Beispiele für die zu kontrollierenden Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind:
(2) Kontrollen der Funktionsfähigkeit können auch durch automatische Überwachungseinrichtungen erfolgen.
(3) Wenn das Auslösen der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen beispielsweise
ist die regelmäßige Funktionskontrolle in der Regel nicht durchführbar. Daher ist in diesen Fällen zu kontrollieren, ob die Einbaubedingungen weiter eingehalten sind und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen in dem im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Zustand sind.
6 Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen
6.1 Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach § 14 BetrSichV 25
(1) Eine Festlegung von Prüffristen für Prüfungen nach § 14 BetrSichV ist nur für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, erforderlich ( § 14 Absatz 2 BetrSichV).
(2) Die Prüffrist nach Absatz 1 muss so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher verwendet werden kann. Kriterien für die Festlegung von Prüffristen sind insbesondere:
(3) Aufgrund der Ergebnisse durchgeführter Prüfungen kann eine Änderung der zuvor festgelegten Prüffristen im Sinne einer Verlängerung möglich oder im Sinne einer Verkürzung erforderlich sein. Dabei sind die in Absatz 2 genannten Kriterien ebenfalls zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
Als Maß für die ausreichende Bemessung von Prüffristen, für z.B. elektrische Arbeitsmittel, können die Fehlerquote oder die festgelegten Toleranzwerte für Abweichungen vom Sollzustand herangezogen werden. Beispiele für bewährte Prüffristen finden sich in Anhang 4 und im für das Arbeitsmittel zutreffenden Regelwerk der Unfallversicherungsträger.
(4) Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung ( § 14 Absatz 5 Satz 5 BetrSichV).
6.2 Prüffristen bei Prüfungen bestimmter Arbeitsmittel gemäß Anhang 3 BetrSichV
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber die Prüffristen für die Arbeitsmittel gemäß Anhang 3 BetrSichV unter Berücksichtigung der in Anhang 3 Abschnitte 1 bis 3 BetrSichV genannten Höchstfristen fest. Die tatsächliche Prüffrist muss so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher verwendet werden kann.
(2) Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß Anhang 3 sicherzustellen.
(3) Der Arbeitgeber kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der in Anhang 3 BetrSichV genannten Fristen im Einzelfall stellen, z.B. in Abhängigkeit der Häufigkeit der Verwendung.
(4) Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung ( § 14 Absatz 5 Satz 5 BetrSichV).
6.3 Prüffristen bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber die Prüffristen für die Anlage und die Anlagenteile fest. Die Prüffristen sind unter Berücksichtigung der in Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 BetrSichV genannten Höchstfristen so festzulegen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden kann. Im Rahmen der Prüfung ist auch festzustellen, ob die Prüffrist durch den Arbeitgeber zutreffend festgelegt wurde.
Hinweis: Für die Fälligkeitstermine siehe § 14 Absatz 5 BetrSichV.
(2) Ergeben sich beispielsweise aus den wiederkehrenden Prüfungen besondere Feststellungen (erkennbare Korrosion, erhöhter Verschleiß etc.), dass eine überwachungsbedürftige Anlagenicht bis zu der ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, erforderlichenfalls sind weitere Maßnahmen festzulegen und die Prüffristen zu verändern.
(3) Der Arbeitgeber kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 BetrSichV genannten Fristen im Einzelfall stellen, z.B. wenn die anstehende Prüfung von Anlagenteilen im Rahmen einer geplanten Revision einer Anlage durchgeführt werden soll.
(4) Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung ( § 14 Absatz 5 Satz 5 BetrSichV).
6.4 Festlegungen zu Kontrollen von Arbeitsmitteln
(1) Gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Für die regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen legt der Arbeitgeber Zeitintervalle oder Anlässe jeweils eigenverantwortlich fest und dokumentiert die Zeitintervalle oder Anlässe in geeigneter Weise. Die Kontrollen dürfen auch im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen oder von regelmäßigen Prüfungen des Arbeitsmittels durchgeführt werden.
(2) Gemäß Anhang 1 Abschnitt 2.1 Satz 6 BetrSichV sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten von eingewiesenen Beschäftigten zu kontrollieren.
(3) Gemäß Anhang 1 Abschnitt 2.4 Buchstabe a) Satz 2 BetrSichV sind Lastaufnahmemittel an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren.
(4) Gemäß Anhang 1 Abschnitt 4.6 BetrSichV sind Aufzugsanlagen regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.
7 Festlegung von Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen 25
(1) Prüfungen von Arbeitsmitteln gemäß § 14 BetrSichV,
müssen durch zur Prüfung befähigte Personen (siehe TRBS 1203) durchgeführt werden.
Hinweis: Die erforderliche Qualifikation einer zur Prüfung befähigten Person richtet sich nach der Schwierigkeit und Komplexität der Prüfaufgabe.
(2) Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen sind in der Regel von zugelassenen Überwachungsstellen nach Anhang 2 Abschnitt 1 durchzuführen ( § 15 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV). Davon abweichend können Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden,
(3) Prüfungen von bestimmten Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Abschnitte 1 bis 3 BetrSichV müssen nach Maßgabe des Anhangs 3 von Prüfsachverständigen oder zur Prüfung befähigten Personen (siehe TRBS 1203) durchgeführt werden.
(4) Bei den Prüfungen kann sich die zur Prüfung befähigte Person Ergebnisse und Aussagen qualifizierter Personen zu Eigen machen. Die Bewertung der Prüfergebnisse obliegt der zur Prüfung befähigten Person.
(5) Kontrollen von Arbeitsmitteln nach Nummer 6.4 dürfen die diesbezüglich vom Arbeitgeber besonders unterwiesenen Beschäftigten durchführen.
8 Durchführung der Prüfungen und Kontrollen
(1) Der Arbeitgeber ist für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen verantwortlich und hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Hierzu gehören
(2) Bei Vergabe eines Prüfauftrages sind Prüfart, -tiefe und -umfang sowie die Zulässigkeitsgrenzen der beabsichtigten Prüfverfahren zwischen Arbeitgeber und Auftragnehmer einer Prüfung (z.B. ZÜS) abzustimmen.
8.2 Bewertung der Ergebnisse 25
(1) Der ermittelte Istzustand ist mit dem Sollzustand zu vergleichen und hinsichtlich der Aussage, ob und unter welchen Bedingungen das Arbeitsmittel weiterhin sicher verwendet werden kann, zu bewerten.
(2) Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegte Prüffrist ist zu überprüfen, ggf. ist eine Anpassung vorzuschlagen.
Beispiele für eine Kontrolle nach Nummer 5.2:
Beispiele für eine Prüfung nach Nummer 4.2:
8.3 Dokumentation
8.3.1 Prüfungen nach Nummer 4.2 25
(1) Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Mindestangaben sollte unter Bezug auf § 3 Absatz 6 BetrSichV auch das Datum und der Anlass der Prüfung angegeben sein, z.B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung.
(3) Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung für Arbeitsmittel, die an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet werden, kann z.B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.
Hinweis: Wenn nicht in einer betrieblichen Regelung anders festgelegt, gibt die in Absatz 3 genannte Prüfplakette oder Stempelung nur Auskunft, ob eine Prüfung durchgeführt wurde. Eine Aussage, dass das Arbeitsmittel mängelfrei ist, geht grundsätzlich damit nicht einher. Die Plakette oder Stempelung gibt somit keine Auskunft, ob das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann. Der Arbeitgeber darf jedoch gemäß § 5 Absatz 2 BetrSichV Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
(4) Aufzeichnungen der Prüfungen der Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV sind über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
8.3.2 Prüfbescheinigungen von Prüfungen nach Nummer 4.3
(1) Für die Erteilung von Prüfbescheinigungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder die Aufzeichnung der Ergebnisse von Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zur Prüfung befähigte Personen gelten die Regelungen des § 17 BetrSichV
(2) Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 genannten Mindestangaben ist auch der Anlass der Prüfung anzugeben, z.B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung, Festigkeitsprüfung, Hauptprüfung.
8.3.3 Kontrollen nach Nummer 5
Für die Ergebnisse der Kontrollen nach Nummer 5 bestehen keine den Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten gemäß § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV vergleichbaren Pflichten.
| Beispiele für die in § 14 BetrSichV genannten Anlässe für Prüfungen | Anhang 1 25 |
A1.1 Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann
Beispiele für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann, sind:
A1.2 Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind
Schäden verursachende Einflüsse, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, können unter anderem sein:
A1.3 Prüfpflichtige Änderungen
Beispiele für prüfpflichtige Änderungen sind:
A1.4 Außergewöhnliche Ereignisse, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können
Beispiele für außergewöhnliche Ereignisse, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können:
| Beispiele für die Durchführung von Kontrollen | Anhang 2 25 |
A2.1 Dichtheitskontrolle nach der Befüllung von ortsfesten Druckgasbehältern
Nach der Befüllung eines ortsfesten Druckgasbehälters ist eine Dichtheitskontrolle erforderlich. Diese Dichtheitskontrolle umfasst ausschließlich das Kontrollieren der Dichtheit der für den Füllvorgang benutzten Behälterarmaturen, z.B. mit schaumbildenden Mitteln. Die für diese Kontrolle erforderliche Qualifikation ist z.B. gegeben, wenn der Lkw-Fahrer hinsichtlich der Durchführung dieser Kontrollen unterwiesen wurde.
A2.2 Dichtheitskontrolle an Flüssiggas-Flaschenanlagen
Nach dem Wechsel einer Flüssiggasflasche, z.B. nach Entleerung, muss eine Dichtheitskontrolle z.B. mit einem schaumbildenden Mittel am Anschluss der Flüssiggasflasche zur Verbrauchsanlage durchgeführt werden.
Diese Dichtheitskontrolle ist auch durchzuführen, wenn die bereits verwendete Flüssiggasflasche vor der Verwendung wieder angeschlossen wird.
A2.3 Kontrolle eines Zurrgurtes zur Ladungssicherung
Vor der Verwendung eines Zurrgurtes wird dieser auf Eignung und offensichtliche Mängel kontrolliert. Die Kontrolle umfasst die Auswahl des richtigen Gurtes (auf dem Etikett ist z.B. die zulässige Zurrkraft, die Standard-Vorspannkraft und die Nutzlänge des Zurrmittels angegeben) sowie die Feststellung erkennbarer Schäden des Gurtbandes, der Ratsche und des Hakens. Nachdem der Zurrgurt angeschlagen wurde, wird außerdem kontrolliert, ob der Gurt z.B. wie vorgesehen sitzt, die Haken wie vorgesehen eingelegt sind und der Gurt nicht über scharfe Kanten geführt wird.
| Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV | Anhang 3 25 |
A3.1 Prüfung von Kranen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV
A3.1.1 Allgemeines
(1) Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten im Gefahrenbereich eines Krans vor Gefährdungen durch den Kran bei dessen Verwendung sicherzustellen.
(2) Umfangreiche Informationen über den Umfang der Vorprüfung, Bauprüfung und Abnahmeprüfung als Bestandteile der Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme und den Umfang der wiederkehrenden Prüfung von Kranen können dem DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen" entnommen werden.
A3.1.2 Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 Tabelle 1 und Tabelle 2 BetrSichV
Der Prüfsachverständige stellt nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme eines Kranes insbesondere fest, ob
A3.1.3 Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß Anhang 3 Nummer 3.4 BetrSichV
(1) Der Prüfsachverständige stellt nach einer prüfpflichtigen Änderung eines Krans insbesondere fest, ob
(2) Erfordert eine Prüfung zusätzliche Kenntnisse beispielsweise hinsichtlich der Konstruktion, Berechnung, Steuerung, Material- oder Schweißtechnik, muss der Prüfsachverständige beurteilen können, für welche Bestandteile der Prüfung externer Sachverstand einbezogen werden muss.
A3.1.4 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 Tabelle 1 und Tabelle 2 BetrSichV
Es ist zu beurteilen, ob ein Kran sicher verwendet werden kann.
A3.1.5 Prüfung von Kranen nach außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 BetrSichV
Die zur Prüfung befähigte Person stellt nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, insbesondere fest, ob
A3.2 Prüfung von Flüssiggasanlagen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV sicherzustellen. Die Anlagen sind insbesondere zu prüfen auf:
A3.3 Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 BetrSichV
A3.3.1 Allgemeines
(1) Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 BetrSichV sicherzustellen.
(2) Umfangreiche Informationen zu Prüfungen von maschinentechnischen Einrichtungen in Bühnen und Studios können dem DGUV Grundsatz 315-390 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios" entnommen werden.
A3.3.2 Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme nach einer Änderung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV
Der Prüfsachverständige prüft nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik insbesondere, ob
Erfordert eine Prüfung zusätzliche Kenntnisse beispielsweise hinsichtlich der Konstruktion, Berechnung, Steuerung, Material- oder Schweißtechnik, muss der Prüfsachverständige beurteilen können, für welche Bestandteile der Prüfung externer Sachverstand einbezogen werden muss.
A3.3.3 Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik nach außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV
Der Prüfsachverständige prüft nach außergewöhnlichen Ereignissen insbesondere, ob
| Beispiele für bewährte Prüffristen ( § 14 Absatz 2 BetrSichV) | Anhang 4 |
Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, werden entsprechend der durch den Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüffristen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft. Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z.B. Einschichtbetrieb), hat sich in vielen Fällen ein jährlicher Prüfabstand bewährt. In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse (z.B. Mehrschichtbetrieb, nur gelegentliche Verwendung) können im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein oder auch längere Zeitabstände festgelegt werden.
Beispielhafte Empfehlungen für bewährte Prüffristen von ausgewählten Arbeitsmitteln sind in der folgenden Tabelle enthalten. Weitere bewährte Prüffristen können dem DGUV-Regelwerk entnommen werden.
Bewährte Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel können den Durchführungsanweisungen zu den DGUV-Vorschriften 3 und 4 sowie dem ergänzenden DGUV-Regelwerk entnommen werden.
Bei der Festlegung der Prüffristen gemäß § 14 Absatz 2 BetrSichV für Krane sind die Höchstfristen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV zu beachten.
Tab. A4 Beispiele für bewährte Prüffristen
|
Fortl. Nr. |
Arbeitsmittel |
Prüffrist |
Hinweise zur Prüfung |
| 1 | Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Tragmittel | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile, Schädigungen, sicherheitsrelevante Kennzeichnung |
| Zusätzlich bei: | |||
| Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung; | alle 3 Jahre | Drahtbrüche und Korrosion | |
| Rundstahlketten | alle 3 Jahre | Rissfreiheit | |
| 2 | Horizontal arbeitende Ballenpressen zum Verdichten von Abfällen oder recyclebaren Materialien | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls und Schutzeinrichtungen (z.B. Not-Halt-Einrichtungen, Reißleinen), Zugänge zur Störungsbeseitigung, Kennzeichnung von Gefahrstellen |
| 3 | Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen |
| 4 | Schutzeinrichtungen und Not-Befehlseinrichtungen von Bügelmaschinen, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss | einmal alle 6 Monate | Prüfung der Wirksamkeit von Not-Befehlseinrichtungen, dabei Nachlaufweg beachten, wenn Zweihandschaltungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion zum Einsatz kommen. |
| einmal pro Jahr | Schutzeinrichtungen, Steuerungen und Antrieb | ||
| 5 | Sicherheitseinrichtungen von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss), z.B. Planschneidemaschinen, halbautomatische Siebdruckmaschinen, Etikettenstanzen | alle 3 Jahre | Prüfung der Sicherheitseinrichtung - insbesondere der MSR und ggf. der Brems-Kupplungs-Kombination, wenn die Sicherheitseinrichtung nicht dem Performancelevel E bzw. der Kategorie 4 entspricht (in der Regel Baujahr vor 1988) und keine weitergehenden sicherheitstechnischen Maßnahmen getroffen sind. |
| alle 5 Jahre | Prüfung der Sicherheitseinrichtung - insbesondere der MSR und ggf. der Brems-Kupplungs-Kombination, wenn die Sicherheitseinrichtung dem Performancelevel E bzw. der Kategorie 4 entspricht (in der Regel Baujahr ab 1988). | ||
| 6 | Erd- und Straßenbaumaschinen, Spezialtiefbaumaschinen | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen |
| 7 | Flurförderzeuge | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen |
| 8 | Hebebühnen | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen |
| 9 | Hubarbeitsbühnen und Teleskoplader/-stapler (Telehandler) | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen |
| 10 | Leder und Schuhpressen, Leder und Schuhstanzen, Textilstanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss | einmal pro Jahr | Handschutz, Steuerung, Antrieb |
| alle 6 Monate | Wirksamkeit der Notbefehlseinrichtungen
bei Zweihandschaltungen, Sicherheitshub oder Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion: Reaktions und Nachlaufzeit der Maschine sowie Sicherheitsabstand | ||
| 11 | Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit dem Kran | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, sicherheitsrelevante Kennzeichnung
Personenaufnahmemittel sollten gemeinsam mit dem Kran geprüft werden, an dem sie eingesetzt werden (Kombination Kran und Personenaufnahmemittel). |
| 12 | Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls und Schutzeinrichtungen wie z.B. Handschutz, Steuerung, Antrieb
bei Not-Befehlseinrichtungen Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine Die Prüfvorgaben des Herstellers sind hierbei zu berücksichtigen. |
| 13 | Regalbediengeräte | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen |
| 14 | Regale (auch kraftbetrieben) | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen, Kennzeichnung |
| 15 | Mechanische Stetigförderer wie Gurtförderer, Rollenförderer und Kettenförderer | einmal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen |
| 16 | Tauchgeräte | einmal pro Jahr | Zustand und Funktionsfähigkeit der Bauteile, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen |
| ENDE | |