| Fassung vom 22.07.2014 | Fassung vom 30.07.2018 |
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| TRBS 1201 Teil 2 - Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck | TRBS 1201 Teil 2 - Prüfungenund Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck |
| Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
| Vom | Vom30. Juli2018 S. 743 |
| | (GMBl. Nr.39/40 vom05.10.2018 S.743) |
| Archiv: 2008 | Archiv:2014, 2008 |
| Gegenüberstellung | |
| Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt: | |
| Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die | Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder. |
| Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. | Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
| Diese TRBS konkretisiert im Rahmen | Diese TRBS1201 Teil 2 konkretisiert im Rahmenihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen derVerordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
| 1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
| Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck und beschreibt beispielhaft | (1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungenund Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druckauf Basis der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV und beschreibt beispielhaft |
| Prüfungen | Prüfungen vondruckbeaufschlagten Arbeitsmittelnnach § 14 BetrSichV, |
| Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen nach den §§ | Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagenund Anlagenteilen nach den §§15, 16 und Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV und |
| Kontrollen an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV. | |
| (2) Im Rahmen dieser TRBS werden die Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Druckanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 BetrSichV und deren Anlagenteilen bezogen auf die Druckgefährdung betrachtet. | |
| | (3) Bei außerordentlichen Prüfungen, die von der zuständigen Behördegemäß §19 BetrSichVveranlasst werden,kann diese TRBS dem Sinne nach angewendet werden. In der Umsetzung haben sich die indiesem Falle beteiligten Parteien zum Vorgehen inhaltlich abzustimmen. |
| 2 Begriffsbestimmungen | 2 Begriffsbestimmungen |
| | Folgende Begriffe sindbereits in der TRBS1111, TRBS 1201und TRBS 2141 bestimmt: |
| TRBS 1111: | |
| Sollzustand | |
| TRBS 1201: | |
| Prüfung/Kontrolle | |
| Prüfart/Prüfumfang/Prüffrist | |
| prüfpflichtige Änderung | |
| sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung | |
| TRBS 2141: | TRBS 2141: |
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| | Bauteil/Druckgerät/einfacher Druckbehälter |
| Dampfkesselanlage | Dampfkesselanlage |
| Verschlüsse | |
| Druckanlage | 2.1 Druckanlage |
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| Ausrüstungsteile | (1) Druckanlagen schließen alle druckbeaufschlagten Anlagenteile sowie die für den sicheren Betrieb erforderlichen Ausrüstungsteile(z. B. Sicherheitsventile, Begrenzungseinrichtungen, Absperrarmaturen) ein. Der Umfang der Druckanlage ist durch den Arbeitgeber festzulegen. Die Ermittlung der Gefährdungen und die Festlegung der erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen haben darauf aufbauend durch den Arbeitgeber zu erfolgen. |
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| | (2) Der Mindestumfang einer Druckanlage besteht aus einem überwachungsbedürftigenAnlagenteil (Druckgerät) und sofern erforderlich den zugehörigen auf die Druckgefährdung bezogenen Sicherheitseinrichtungen (z. B. Ein-Behälteranlage). Druckanlagenkönnen entkoppelt voneinander betrachtet werden, wenn die gegenseitigen Einflüsse an den Schnittstellen berücksichtigt werden. |
| | (3) Druckanlagenkönnen auch nicht überwachungsbedürftige druckbeaufschlagte Arbeitsmittel (Behälter und Rohrleitungen) beinhalten. Hierbei handelt es sich z. B. um Anlagenteile, die |
| einen zulässigen Betriebsdruck PB < 0,5 bar aufweisen, | |
| in den Bereich des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU (gute Ingenieurpraxis) fallen, | |
| | einfache Druckbehälter nach Richtlinie2014/29/EU mit einem Druckinhaltsproduktvon PB x V < 50 bar x Litersind, |
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| gemäß Artikel 1 Absatz 2 aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/68/EU herausfallen. | |
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| | Die Prüfung der Druckanlagebeschränkt sich auf die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagenteile. |
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| 2.2 Druckbeaufschlagte Arbeitsmittel | |
| | Druckbeaufschlagte Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel mit druckbedingten Gefährdungen, dieaber hinsichtlich ihrer Einstufung nichtüberwachungsbedürftige Anlagenteile im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV darstellen. Beispielhaft handelt es sich hierbei um Arbeitsmittel, wie Armaturen, Probenahmekühler, Pumpengehäuse, Filtereinheiten usw. |
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| 2.3 Gefahrenbereich | |
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| | Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oderim Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder dieGesundheit von Beschäftigten undanderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist. |
| 2.4 Zulässiger Betriebsdruck PB/zulässiger Druck PS | |
| | (1) Zulässiger Betriebsdruck (PB) bezeichnet den vom Arbeitgeber aus Sicherheitsgründen festgelegten höchsten bzw. niedrigsten Wert des Druckes, für den das Druckgerät bzw. dereinfache Druckbehälter ggf. durch ein Ausrüstungsteil mitSicherheitsfunktion abgesichert ist. Dieser darf imBetrieb nicht über- bzw. unterschritten werden. |
| | (2) Der zulässige Betriebsdruck (PB) kann sichvom maximal zulässigen Druck (PS) gemäß der Richtlinie 2014/68/EU unterscheiden. |
| 2.5 | 2.5Prüfdruck PP |
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| | Der Prüfdruck (PP) ist der auf der Grundlage deszulässigen Betriebsdruckes (PB) der Anlagenteile unddes Prüfdruckfaktors (FP) zu ermittelnde Druck für die Durchführung derDruckprobe. Er ermittelt sich aus PP = FP x PB. |
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| | 2.6 Ausrüstungsteile mitSicherheitsfunktion |
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| | Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion sindEinrichtungen, die zumSchutz der Druckanlage vor einem Überschreiten von zulässigenGrenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen |
| Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung, wie z. B. Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherung, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen und | |
| Begrenzungseinrichtungen, die entweder | |
| Korrekturvorrichtungen auslösen oder | |
| ein Abschalten oder | |
| ein Abschalten und Sperren | |
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| | bewirken, wie z. B. Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- undregeltechnische Sicherheitseinrichtungen. |
| 3 Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen | 3Allgemeine Hinweise zur Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungenund Kontrollen |
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| | Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber den für eine sichere Verwendung erforderlichen Sollzustand des druckbeaufschlagen Arbeitsmittels einschließlich der überwachungsbedürftigen Druckanlagenermitteln undfestlegen (TRBS 1111). |
| Dazu gehören insbesondere: | |
| vom Arbeitgeber vorgesehene Verwendung unter Berücksichtigung der Informationen des Herstellers (Betriebsanleitung), | |
| betriebliche Beanspruchungen (z. B. Temperaturbelastung, Druckwechselbeanspruchung, Medium), | |
| Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen, | |
| Prüfart (z. B. Ordnungsprüfung, Technische Prüfung), | |
| Umfang von Prüfungen gemäß §§ 14, 15, 16 BetrSichV und Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV (z. B. Sichtprüfungen, Prüfung der Funktionsfähigkeit, Druckprüfungen), | |
| Prüffristen | |
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| | Für druckbeaufschlagte nicht überwachungsbedürftige Arbeitsmittellegt die Betriebssicherheitsverordnung keine Höchstfristen für diePrüfungen fest. Höchstfristen werden dort nur für überwachungsbedürftige Druckanlagen und deren überwachungsbedürftige Anlagenteile festgelegt. |
| 4 Prüfzuständigkeiten | |
| | (1) Im Rahmen derGefährdungsbeurteilung muss derArbeitgeber auch festlegen, wer dievon ihm festgelegten Prüfungen und Kontrollen durchführen muss. |
| (2) Kontrollen von Arbeitsmitteln gemäß § 4 Absatz 5 BetrSichV dürfen von unterwiesenen Beschäftigten durchgeführt werden. | |
| (3) Druckbeaufschlagte, aber nicht überwachungsbedürftige Arbeitsmittel, | |
| deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§ 14 Absatz 1 BetrSichV), | |
| | die schädigenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen derBeschäftigten führen können (§ 14 Absatz 2 BetrSichV), |
| an denen prüfpflichtige Änderungen durchgeführt wurden (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV) oder | |
| die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind (§ 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV), | |
| | können vonzur Prüfung befähigten Personen(siehe TRBS1203) geprüft werden. |
| | (4) Die Prüfzuständigkeit für überwachungsbedürftige Druckanlagen (zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder zur Prüfungbefähigte Person) ist im Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.1 und Nummer 5.1 BetrSichV festgelegt. Abweichend davon können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigenAnlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden (§ 15Absatz 3 Satz 3 BetrSichV). Mit Ausnahme von nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BetrSichVerlaubnisbedürftigen Dampfkesselanlagen dürfen bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen, die füreinen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und die nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, die Prüfungenvor der Inbetriebnahme am neuen Standort ebenfalls durch einezur Prüfung befähigte Persondurchgeführt werden (§ 15 Absatz 3 BetrSichV). |
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| | (5) Druckanlagen, die sich ausschließlich aus Anlagenteilenzusammensetzen, die durch einezur Prüfung befähigte Person geprüft werden dürfen, können von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden(Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.1 Satz 3 und Nummer 5.1 Satz 3 BetrSichV). Zu beachten ist jedoch, dassfür diePrüfung vor Inbetriebnahme (bzw. nach prüfpflichtigen Änderungen) und für diewiederkehrenden Prüfungenin Anhang 2 Abschnitt 4 Tabellen 2 bis 11 BetrSichV abweichende Prüfzuständigkeiten festgelegt sein können. Es kann also sein, dass eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS erforderlich ist und diewiederkehrenden Prüfungenan derselben Druckanlage von einer zur Prüfung befähigtenPerson durchgeführt werden dürfen. |
| (6) Für die Zuordnung der Prüfzuständigkeit von Anlagenteilen nach den Nummern 4, 5 und 6 des Anhangs 2 Abschnitt 4 BetrSichV kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte und soweit erforderlich durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. | |
| | (7) Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 BetrSichV dürfen Prüfungen an Rohrleitungen, die dort einer ZÜS zugeordnet sind, auch voneiner zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber ein schriftliches Prüfprogramm erstellt undvon einer ZÜS bescheinigen lassen hat, mit dem dieAnforderungen der BetrSichV erfüllt werden (nähere Angaben siehe 10.6). |
| | 5 Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagtenArbeitsmitteln (§ 14 BetrSichV) |
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| 5.1 Zielsetzung der Prüfung | |
| | Durch Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV an nichtüberwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmittelnist sicherzustellen, dass bei deren Verwendung daraus resultierende Gefährdungen soweit vermieden werden, dass diese Arbeitsmittelsicher verwendet werden können. Dies gilt für |
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| | Arbeitsmittel, deren Sicherheit vonden Montagebedingungen abhängt (§ 14 Absatz 1 BetrSichV, Prüfung vor erstmaliger Verwendung), |
| | Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen derBeschäftigten führen können (§ 14 Absatz 2 BetrSichV, wiederkehrende Prüfungen), |
| Arbeitsmittel, an denen prüfpflichtige Änderungen vorgenommen wurden (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme), | |
| | Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind (§ 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme). |
| 5.2 Ordnungsprüfung | |
| | (1) Die Ordnungsprüfung ist der Teil der Prüfung, der sich mit dem Vorhandensein und derPlausibilität derDokumentation befasst. Sie ist für die technische Prüfung erforderlich. |
| (2) Die Ordnungsprüfung beinhaltet z. B. | |
| | Prüfung, ob Dokumentation und Ist-Zustand übereinstimmen. Dies erfolgt z. B. anhand vonNachweisen derÜbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zur Bereitstellung auf dem Markt (z. B. EU-Konformitätserklärungen), CE-Kennzeichnung, Fabrikschild), |
| Betriebsanleitungen des Herstellers, Schaltpläne, Verfahrensfließbilder, Einstellprotokolle etc., | |
| | Prüfaufzeichnungen vonz. B. zerstörungsfreien Prüfungen. |
| Prüfung | 5.3 Technische Prüfung |
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| | (1) Bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln legt der Arbeitgeber, soweit erforderlich, den notwendigen Umfang vonPrüfungen undKontrollen fest (§ 3 Absatz 6 BetrSichV). |
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| | (2) Die Kontrollen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV) können sich auf die Feststellung leicht erkennbarer Mängel beschränken, die in der Regel durch Sichtprüfungen und sofern erforderlich durch einfaches Testen der Funktionsfähigkeitermittelt werden. Die Kontrollen können vonunterwiesenen Personen durchgeführt. |
| | (3) Darüber hinaus sind Prüfungen durch einezur Prüfung befähigte Personin den nachfolgend genannten Fällen erforderlich. |
| Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§ | 5.3.1 Prüfungvor der erstmaligen Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§14 Absatz 1BetrSichV) |
| Prüfung | (1) Die Prüfung vor dererstmaligen Verwendung umfasst im Wesentlichen |
| | den ordnungsgemäßen Zusammenbaueinschließlich der Kompatibilität der einzelnen Anlagenteile, |
| das Vorhandensein der erforderlichen sicherheitstechnischen Ausrüstungsteile, | |
| die Aufstellung, Halterung und den Schutz gegen mechanische Beschädigungen. | |
| (2) Ein Beispiel hierfür ist: | |
| Anschluss einer Kompressoranlage für Druckluft an ein vorhandenes Druckluftnetz auf Baustellen und Anschluss eines transportablen Sandstrahlbehälters an ein vorhandenes Druckluftnetz. | |
| Prüfung | 5.3.2 Wiederkehrende Prüfungan druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssenunterliegen (§14 Absatz 2BetrSichV) |
| Prüfung | (1) Die wiederkehrende Prüfungumfasst inAbhängigkeit vom jeweiligen Schädigungsmechanismus z. B. |
| eine Sichtprüfung (z. B. auf lokale Schädigung), | |
| Oberflächenrissprüfungen (z. B. bei Lastwechselbeanspruchungen), | |
| Gefügeuntersuchungen (z. B. bei Zeitstandbeanspruchung), | |
| Wanddickenmessungen (z. B. bei Korrosions- oder Erosionsgefährdung). | |
| (2) Ein Beispiel hierfür ist: | |
| Abtrag durch Erosion oder Korrosion an Rohrleitungen. | |
| Prüfung von | 5.3.3 Prüfung vondruckbeaufschlagten Arbeitsmitteln nach prüfpflichtigen Änderungen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV) |
| Prüfung von | Die Prüfungnach prüfpflichtigen Änderungen umfasst in Abhängigkeit vonder jeweiligen prüfpflichtigen Änderung z. B. |
| Bewertung der konstruktiven Ausführung (z. B. Berechnungsunterlagen, Schweißausführung), | |
| ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten (z. B. Schweißarbeiten, zerstörungsfreie Prüfungen,) bei Umbauten/Reparaturen an Druckgeräten, | |
| Druck- oder Dichtheitsprüfung (z. B. nach Einschweißen eines neuen Rohrbogens), | |
| Prüfung der Auslegungsparameter aller druckbeaufschlagten Komponenten sowie Eignung und Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Ausrüstung. | |
| Prüfung | 5.3.4 Prüfungan druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln,bei denen nach außergewöhnlichen Ereignissen schädigende Auswirkungen auf die Sicherheitmöglich sind (§14 Absatz 3 Satz 2BetrSichV) |
| (1) Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme umfasst in Abhängigkeit vom jeweiligen Ereignis z. B. | |
| Sichtprüfung auf mechanische Beschädigungen (z. B. | |
| Verformungen, Anrisse, Schäden an der Verankerung), | |
| Gefügeuntersuchung nach thermischer Überbeanspruchung (z. B. nach Brand), | |
| | zerstörungsfreie Prüfungen an Stellen mit erhöhten Beanspruchungen durch mechanische Beschädigung (Risse, Beulen, Knicke, Kerben) oder nach Überschreitung der zulässigenBetriebsparameter, |
| Funktionsfähigkeit von Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion. | |
| (2) Beispiele für schädigende Ereignisse an Arbeitsmitteln, die negativen Einfluss auf die Festigkeitseigenschaften der drucktragenden Wandungen haben, sind | |
| | Brandschaden durch Unterfeuerung hinsichtlich Veränderungen der Oberfläche, Gefügeveränderungen undVerformungen, |
| | mechanische Beschädigung eines Druckbehälters nach Anfahren mit einem Gabelstapler, |
| Verpuffung im Feuerraum eines befeuerten Druckgerätes. | |
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| | 6 Zusätzliche Vorschriften für die Prüfung von überwachungsbedürftigenDruckanlagen und ihren Anlagenteilen (§§ 15 und16 i. V. mit Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV) |
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| 6.1 Allgemeines | |
| | (1) Zusätzlich zu den Anforderungen an druckbeaufschlagte Arbeitsmittel gemäß Nummer 3 dieser TRBS sind bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen undderen Anlagenteilen Prüfungen gemäß den §§15, 16 in Verbindung mit Anhang2 Abschnitt 4 BetrSichV durchzuführen.Besondere Prüfanforderungen können sich für bestimmte Anlagen und deren Anlagenteile nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 BetrSichV ergeben. |
| (2) Die Prüfung kann im Benehmen mit der zur Prüfung befähigten Person/der ZÜS auf repräsentative Bereiche von Anlagenteilen der Druckanlage beschränkt werden, wenn vergleichbare schädigende Einflüsse vorliegen und hierdurch der sichere Zustand des Anlagenteils beurteilt werden kann. | |
| | (3) Zur Vermeidung von Doppelprüfungen sind Prüfungen, dieim Rahmen von Prüfungen nachanderen Rechtsbereichen im Zuge der Errichtung bzw. im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen oder im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung der Druckanlage oder deren Anlagenteilen bereits durchgeführt wurden, zu berücksichtigen. Prüfergebnisse aus anderen Rechtsbereichen können übernommen werden, sofern die Anforderungen mit denen der BetrSichVübereinstimmen (siehe TRBS1201 Nummer 1 Absatz 4). |
| (4) Beispiele für Prüfungen aus anderen Rechtsbereichen sind | |
| einzelne Prüfungen nach den Anforderungen der 12. BImSchV (StörfallVO) i. V. mit § 29 BImSchG, z. B. nach TRAS 110, | |
| Festigkeits- oder Dichtheitsprüfungen im Rahmen von wasserrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen nach GefStoffV, | |
| einzelne Prüfungen nach den Anforderungen der 1., 13. und 17. BImSchV, z. B. Messungen an Feuerungseinrichtungen, | |
| Standsicherheitsnachweise nach Baurecht. | |
| (5) Die Bewertung der Prüfergebnisse, die sie sich zu Eigen machen kann, obliegt der zur Prüfung befähigten Person/der ZÜS. | |
| (6) Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren für Druckgeräte und Baugruppen bereits geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. | |
| (7) Bei den Prüfungen im Gefahrenfeld Druck werden die Umsetzung sowie die Eignung und die Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen geprüft. Dies kann auch Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung einschließen. | |
| Beispiel 1: Herstellung von befeuerten oder anderweitig beheizten Druckgeräten | |
| | Bei der Herstellung vonbefeuerten oder anderweitig beheizten Druckgeräten (z. B. Dampfkesseln) müssen gemäß Anhang I Nummer 5 derRichtlinie 2014/68/EU auch Maßnahmen vorgesehen werden, damit eine gefährliche Ansammlung entzündlicher Mischungen aus brennbaren Stoffen undLuft sowie ein Flammenrückschlag vermieden werden. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind Bestandteil derPrüfung im Gefahrenfeld Druck. Eine zusätzliche Prüfung nachAnhang 2 Abschnitt 3BetrSichV ist nicht erforderlich. |
| Beispiel 2: Abblaseleitung: Überdrucksicherung von Brennstoffleitungen | |
| | Die Umsetzung der technischen Schutzmaßnahme "Überdrucksicherung" wird im Gefahrenfeld Druck geprüft. Für das gefahrlose Ableiten sind ggf. zusätzliche Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz erforderlich. Für den Fall, dass die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ander Austrittstelle nicht ausgeschlossen werden kann, ist eineBewertung der Explosionsgefahr gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 GefStoffV erforderlich. Die Prüfung der im Explosionsschutzdokument festgelegten Maßnahmen erfolgt nachAnhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV. |
| Beispiel 3: Schutz gegen externe Brandgefährdung in einer Flüssiggasanlage | |
| | Diese Prüfung ist ebenfalls Bestandteil der Prüfung derDruckanlage. |
| | 6.2 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Druckanlage |
| 6.2.1 Zielsetzung der Prüfung | |
| | (1) Durch Prüfungen an Anlagen im Gefahrenfeld Dampf und Druck vor erstmaliger Inbetriebnahmeist gemäß § 15 Absatz 1 und 2 BetrSichV dieSicherheit derDruckanlagen bis zur nächsten Prüfungfestzustellen. |
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| | (2) Die Eignungder sicherheitstechnischen Maßnahmen, diebereits imRahmen einer Erlaubnis nach § 18 BetrSichV oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften nachgewiesen wurde, muss nicht erneut geprüft werden. |
| (3) Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer Technischen Prüfung. | |
| 6.2.2 Ordnungsprüfung | |
| | (1) Bei der Ordnungsprüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme erfolgt diePrüfung derDokumentation derDruckanlage auf Vorhandensein und Plausibilität. |
| (2) Die Ordnungsprüfung beinhaltet z. B. | |
| Prüfung, ob Dokumentation und Ist-Zustand | Prüfung, ob Dokumentation und Ist-Zustandübereinstimmen. Dies erfolgt z. B.anhand von Nachweisen der Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zur Bereitstellung auf demMarkt (z. B. EU-Konformitätserklärungen), CE-Kennzeichnung, Fabrikschild). |
| Betriebsanleitungen von Herstellern, Schaltpläne, Verfahrensfließbilder, Einstellprotokolle etc.; | |
| Festlegungen zu Art und Umfang der Prüfungen für die Druckanlage und ihre Anlagenteile; | |
| Festlegung der Prüffristen (spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme); | |
| | Bei erlaubnisbedürftigen Druckanlagen das Vorliegen des Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheides, die Übereinstimmung derDruckanlage mit den dort genannten Angaben und Auflagen für den sicheren Betrieb. |
| Prüfung | Vorhandensein von Aufzeichnungen zu getroffenen Schutzmaßnahmen (als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung), die die Prüfung derDruckanlage ermöglichen. |
| Dies sind insbesondere Schutzmaßnahmen nach TRBS 2141 | |
| | gegen das Versagen der drucktragenden Wandungen durch Abweichen vonzulässigen Betriebsparametern, |
| gegen eine Schädigung der drucktragenden Wandungen, | |
| | gegen Gefährdung beiFreisetzung vonMedien. |
| | Aufzeichnungen zu Prüfungen an sicherheitsrelevantenKomponenten (z. B. an übergeordneten sicherheitsrelevantenMSR-Einrichtungen, Prüfung der Funktionsfähigkeit eines Sicherheitsventils im Herstellerwerk). |
| 6.2.3 Technische Prüfung | |
| (1) Im Rahmen der technischen Prüfung wird geprüft, ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung errichtet ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet, d. h. insbesondere, | |
| | ob die Verwendung der Anlage hinsichtlichdes bestimmungsgemäßen Betriebes sicher ist und |
| ob die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die organisatorischen Maßnahmen geeignet sind. | |
| (2) Die Prüfung erfolgt am Aufstellort und umfasst z. B. | |
| Prüfung der ordnungsgemäßen Montage und Installation, | |
| Prüfung | Prüfungder Aufstellung, z. B.Umgebungsbedingungen, Anfahrschutz, Gefahrenbereiche, Zugänglichkeit, Schutzvor Eingriff Unbefugter, Druckentlastungsflächen, gefahrlose Ableitung vonMedien aus Sicherheitseinrichtungen, |
| Prüfung der Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen aller Anlagenteile einschließlich der der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion. | |
| 6.3 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Druckanlage nach einer prüfpflichtigen Änderung | |
| 6.3.1 Zielsetzung der Prüfung | |
| (1) Durch die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung ist gemäß § 15 Absatz 1 und 2 BetrSichV die Sicherheit der Druckanlage für den weiteren Betrieb festzustellen. | |
| Prüfung auf | (2) Sofern ausschließlich die Sicherheit des Anlagenteils und nicht die Sicherheit der Druckanlage beeinflusst wird, darf sich die Prüfungvor Wiederinbetriebnahme aufdas geänderte Anlagenteil beschränken. Die Prüfdokumentation umfasst den Inhalt der Prüfungendes von der Änderung betroffenen Anlagenteils. |
| (3) Eine Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung ist grundsätzlich durch die ZÜS durchzuführen. | |
| (4) Folgende prüfpflichtige Änderungen können davon abweichend von der zur Prüfung befähigten Person geprüft werden: | |
| Änderungen an Druckanlagen, die sich ausschließlich auf ein Anlagenteil beziehen, welches durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden darf, wenn ausschließlich die Sicherheit des Anlagenteils und nicht die Sicherheit der Druckanlage beeinflusst wird. | |
| Änderungen an Druckanlagen, die sich ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzen, die durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden dürfen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.1 Satz 3 und Nummer 5.1 Satz 3 BetrSichV). | |
| Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen (§ 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV). | |
| (5) Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer Technischen Prüfung. | |
| 6.3.2 Ordnungsprüfung | |
| Die Ordnungsprüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Nummer 6.2.2 dieser TRBS und kann sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen beschränken. | |
| 6.3.3 Technische Prüfung | |
| Die technische Prüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Nummer 6.2.3 dieser TRBS und kann sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen beschränken. | |
| 6.4 Zusammenbau von Druckgeräten zu einer Druckanlage unter Arbeitgeberverantwortung | |
| (1) Beim Zusammenbau von Druckgeräten zu einer Druckanlage bzw. bei der Einbindung weiterer Druckgeräte oder Baugruppen in bestehende Druckanlagen oder in eine Industrieanlage auf dem Gelände und unter der Verantwortung des Arbeitgebers werden auch die erforderlichen Prüfungen durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person durchgeführt. | |
| | (2) Hierbei gilt hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen der einzelnen Druckgeräte die Richtlinie2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie)bzw. dieRichtlinie 2014/29/EU (einfache Druckbehälter) als Stand der Technik. Bei Anwendung derrelevanten harmonisierten Normen kann derArbeitgeber davon ausgehen, dass diewesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. |
| | (3) Die Übereinstimmung der Druckanlage mit denwesentlichen Sicherheitsanforderungender BetrSichV und des Anhangs I der Richtlinie2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie) wird im Rahmen einer Prüfungnach §15 BetrSichV festgestellt. |
| In diesem Fall sind z. B. die nachfolgenden Prüfungen erforderlich: | |
| Bewertung | Bewertungvon Bauteilen, z. B. verbindenden Rohrleitungen, diefür den Zusammenbau von Druckanlagen für eigene Zwecke erforderlich sind. Diese müssen denwesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie2014/68/EU entsprechen, benötigen aber keine CE-Kennzeichnung und keine Konformitätserklärung, |
| Bewertung des Zusammenbaus | Bewertung des Zusammenbausvon Druckgeräten zu einer Druckanlage (einschließlich z. B. Pumpen,Kompressoren, verbindenden Rohrleitungen) im Sinne von Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und2.9 derRichtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie), |
| Bewertung des Schutzes vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß | Bewertung des Schutzes vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß AnhangI Abschnitte 2.10, 2.11 und3.2.3 derRichtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie). |
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| | (4) Die ZÜS/zur Prüfungbefähigte Person hat dabei insbesonderefolgende Aufgaben, sofern diese nicht bereits im Rahmen derHerstellung durchgeführt wurden: |
| | Prüfung dertechnischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf (Konzeption, Herstellung und Fertigungsverfahren); |
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| | Begutachtung derverwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten Normen oder einereuropäischen Werkstoffzulassung fürDruckgerätewerkstoffe entsprechen; |
| | Prüfung dervom Werkstoffhersteller oderdes vom späteren Arbeitgeber bevollmächtigten Abnahmeberechtigten ausgestellten Bescheinigungen über dievorgenommenen Werkstoffprüfungen; |
| | Prüfung derangemessenen Befähigung vonqualifiziertem Personal zur Ausführung derdauerhaften Verbindungen; |
| | Prüfung derangemessenen Befähigung von qualifiziertem Personal zur Ausführung von zerstörungsfreien Prüfungen; |
| | Prüfung derDruckanlage, bestehend aus |
| | Prüfung der Übereinstimmung mit demvorgeprüften Entwurf, |
| als | Festigkeitsprüfung insbesondere der Verbindungsleitungen und Anschlussstellen verbundener Druckgeräte, in der Regel alshydrostatischer Druckversuch. Die Festigkeitsprüfung kann durch andereMaßnahmen ersetzt werden, wenn derArbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Sofern vorhanden: Prüfung derAusrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion. |
| | |
| | (5) DieZÜS/zur Prüfung befähigte Person hat im Rahmen der Prüfungvor Inbetriebnahme die oben genannten Prüfschritte zu dokumentieren. |
| | (6) Da es sich um den Zusammenbau von Druckanlagen - beispielsweise in Industrieanlagen - auf dem Gelände und unter derVerantwortung einesArbeitgebers handelt, ist eineGesamtbewertung der Konformität als Baugruppe gemäß Artikel 14 Absatz 6 derRichtlinie 2014/68/EU nicht erforderlich. |
| | 6.5 Wiederkehrende Prüfungeiner überwachungsbedürftigen Druckanlage |
| 6.5.1 Zielsetzung der Prüfung | |
| Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist eine Aussage, wonach sich die überwachungsbedürftige Druckanlage hinsichtlich des Betriebes in | Ziel der wiederkehrenden Prüfunggemäß § 16 BetrSichV ist eine Aussage, wonach sich die überwachungsbedürftige Druckanlage hinsichtlich des Betriebes ineinem sicheren Zustandbefindet und bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann. Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer Technischen Prüfung. |
| | 6.5.2 Ordnungsprüfung |
| Bei der Ordnungsprüfung im Zuge der wiederkehrenden Prüfung erfolgt die Prüfung der Dokumentation auf Vorhandensein und | (1) Bei der Ordnungsprüfung im Zuge der wiederkehrenden Prüfung erfolgt die Prüfung der Dokumentation auf Vorhandensein undPlausibilität mit dem Fokus auf vorangegangene Prüfungen. |
| | |
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| | |
| Bei der Ordnungsprüfung brauchen die Unterlagen, die bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach einer | (2) Bei der Ordnungsprüfung brauchen die Unterlagen, die bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach einerprüfpflichtigen Änderungoder nach wiederkehrender Prüfung derAnlagenteile vorlagen, nur in dem Umfang herangezogen zu werden, wie es für die Durchführung der technischen Prüfungder Druckanlage erforderlich ist.Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung wird die Eignung der Schutzmaßnahmen nicht infrage gestellt, sofern nach Aussage des Arbeitgebers keine Änderungen am Schutzkonzept vorgenommen wurden. |
| (3) Bei wiederkehrenden Ordnungsprüfungen wird insbesondere festgestellt, ob | |
| nach Aussage des Arbeitgebers Änderungen der Abgrenzung der Druckanlage vorgenommen wurden; | |
| nach Aussage des Arbeitgebers seit der letzten Prüfung sicherheitsrelevante Änderungen an der Druckanlage durchgeführt wurden (z. B. Änderung von Betriebsparametern, Änderung von Einsatzstoffen); | |
| Dokumentation vorliegt über - durchgeführte Änderungen, | |
| Prüfstatus der erforderlichen Prüfungen der Anlagenteile, | |
| vorangegangene Prüfungen, wie Prüfung vor Inbetriebnahme, Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung, wiederkehrende Prüfungen, angeordnete Prüfungen, | |
| Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für die Druckanlage und ihre Anlagenteile; | |
| Auflagen aus dem Erlaubnisbescheid für den sicheren Betrieb der Druckanlage eingehalten sind; | |
| Änderungen zu den unter 6.2.2 festgelegten Schutzmaßnahmen nach Aussage des Arbeitgebers erfolgt sind; | |
| Aufzeichnungen zu Prüfungen an sicherheitsrelevanten Komponenten (z. B. an sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen für die Druckanlage) vorhanden sind. | |
| | 6.5.3 Technische Prüfung |
| Ziel der technischen Prüfung der | (1) Ziel der technischen Prüfung derDruckanlage ist es, den allgemeinen Anlagenzustand sowie dieFunktionsfähigkeit sicherheitsrelevanterAusrüstungsteile der Druckanlageunter Berücksichtigung möglicher Wechselwirkungen zwischen Druckanlagen/Anlagenteilen zu bewerten. |
| Die technische Prüfung | (2) Die technischePrüfung erfolgt analog der Prüfungvor Inbetriebnahme nach Nummer 6.2.3 dieser TRBS. Sofern sich gegenüber vorangegangenen Prüfungen keine Änderungen der Druckanlage ergeben haben, muss die Eignung von technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht wiederkehrend geprüft werden. |
| (3) Die Prüfung erfolgt in der Regel im laufenden Betrieb und umfasst z. B. | |
| Prüfung der Aufstellung, z. B. Umgebungsbedingungen, Anfahrschutz, Gefahrenbereiche, Zugänglichkeit, Schutz vor Eingriff Unbefugter, Druckentlastungsflächen, gefahrlose Ableitung von Medien aus Sicherheitseinrichtungen; | |
| bei organisatorischen Maßnahmen z. B. die Zugangsbeschränkung zur Anlage; | |
| Prüfung der Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen (z. B. sicherheitsrelevanter Ausrüstungsteile der Druckanlage). Diese können auch als Teilprüfungen mit separaten Prüfzyklen durchgeführt werden. | |
| Prüfung des sicheren Zustands der Druckanlage, z. B. | |
| Feststellung von Schwingungen, Leckagen, Verfärbungen, | Feststellung von Schwingungen, Leckagen, Verfärbungen, Korrosion von außen, unzulässigen Verlagerungen von Rohrleitungen undKanälen, |
| Besichtigung der Tragkonstruktionen und | Besichtigung der Tragkonstruktionen undAuflagerungen. |
| Prüfung der | 6.6 Wiederkehrende Prüfung derüberwachungsbedürftigen Anlagenteile |
| | |
| | (1) WiederkehrendePrüfungen derüberwachungsbedürftigen Anlagenteilesind die äußere, innere und die Festigkeitsprüfung und bestehen jeweils aus einer Ordnungsprüfung undeiner technischen Prüfung, die nachfolgend beschrieben werden. |
| (2) Wenn der Arbeitgeber ein Prüfkonzept gemäß Nummer 12 anwendet, sind die darin getroffenen Festlegungen bei der Prüfung zu berücksichtigen. | |
| 6.6.1 Zielsetzung der Prüfung | |
| | Ziel derwiederkehrenden Prüfung der Anlagenteileist die Feststellung, dass das Anlagenteil sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet undbis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen sicher weiterbetrieben werdenkann. Dies schließt auch die zugehörigen sicherheitstechnischenAusrüstungsteile ein. |
| 6.6.2 Ordnungsprüfung | |
| (1) Bei der Ordnungsprüfung sind ausschließlich die für die Durchführung der technischen Prüfung benötigten Unterlagen des zu prüfenden Anlagenteils auf Vorhandensein und Plausibilität zu prüfen. | |
| (2) Bei diesen Unterlagen handelt es sich z. B. um | |
| die Festlegung der Prüffristen der zu prüfenden Anlagenteile; | |
| die Festlegung des Arbeitgebers der für das Anlagenteil erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen | |
| gegen das Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern, | |
| gegen eine Schädigung der drucktragenden Wandung, | |
| gegen Gefährdungen bei Freisetzung von Medien; | |
| Aussage des Arbeitgebers zu möglichen sicherheitsrelevanten Änderungen seit der letzten Prüfung des Anlagenteils (z. B. Änderung von Betriebsparametern, Änderung von Einsatzstoffen, Instandsetzung); | |
| Dokumentation über | |
| durchgeführte Änderungen, | |
| vorangegangene Prüfungen, | |
| ggf. vorangegangene Teilprüfungen (z. B. Prüfberichte über zerstörungsfreie Prüfungen, Prüfung der elektrotechnischen Komponenten von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen), | |
| ggf. Betriebsaufzeichnungen (z. B. Aufzeichnungen zu Betriebsstörungen, Ergebnisse der betrieblichen Speise- und Kesselwasseranalysen, Aufzeichnungen von Monitoringsystemen zur Bewertung der zeitstand- oder wechsellastbedingten Erschöpfung von Bauteilen oder zum Nachweis der Funktionsfähigkeit von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen); | |
| Prüfkonzept gemäß Nummer 12 dieser TRBS, soweit vom Arbeitgeber angewandt. | |
| 6.6.3 Technische Prüfung bei der äußeren Prüfung | |
| | Bei der äußeren Prüfungwerden geprüft: |
| der äußere Zustand des Anlagenteils (z. B. Korrosionsschutz), | |
| der Zustand der Befestigungen (z. B. Halterung und Auflagerungen von Rohrleitungen), | |
| | das Vorhandensein,der Zustand und dieFunktionsfähigkeit der sicherheitstechnisch erforderlichenAusrüstungsteile des Anlagenteils (z. B. Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, Schnellverschlüsse, sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen, Anzeigeeinrichtungen, |
| ggf. der Zustand von Ausrüstungsteilen, die aufgrund von Wechselwirkungen einen schädigenden Einfluss auf das Anlagenteil haben können (z. B. Einstellung von Feuerungen und Beheizungseinrichtungen, Funktionsfähigkeit (Abschlämm-/Absalzeinrichtungen, Probenahmestellen)). | |
| Nähere Informationen sind in Nummer 10.2 enthalten. | |
| 6.6.4 Technische Prüfung bei der inneren Prüfung | |
| (1) Bei der inneren Prüfung werden geprüft: | |
| Zustand der drucktragenden Wandung sowie die Standsicherheit (z. B. Halterungen, Ankerschrauben) unter Berücksichtigung der Betriebsweise, | |
| ggf. der innere Zustand (z. B. Korrosion, Beläge, Ablagerungen, Fremdkörper), | |
| Vorhandensein, Zustand und Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Ausrüstung, | |
| ggf. Zustand möglicher Einbauten, | |
| ggf. Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile. | |
| (2) Die innere Prüfung wird im Allgemeinen am geöffneten Anlagenteil durch Besichtigungen vorgenommen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel, wie Besichtigungsgeräte (z. B. Spiegel, Videoskop, Kamerasysteme), ergänzt werden. | |
| (3) Kann an nicht unmittelbar zugänglichen Stellen der Zustand der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, so kann es erforderlich sein, die Teile, die die Besichtigung behindern, z. B. Rohre, Einbauten, Ausmauerungen und Ummantelungen, zu entfernen oder eine Ersatzprüfung durchzuführen, wenn damit das Prüfziel gleichwertig erreicht werden kann (z. B. Wasserdruckprüfung von Rohrbündelwärmetauschern). | |
| (4) Wenn der Verdacht auf Schädigungen besteht, der durch Besichtigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, sind stichprobenartig zusätzliche Prüfmaßnahmen erforderlich. Diese Ergänzungsprüfungen können z. B. sein: | |
| Ultraschall-Wanddickenmessung (z. B. Korrosions-/ Erosionsabtrag), | |
| Oberflächenrissprüfung (z. B. bei Spannungsrisskorrosion oder bei Schwingungsrissen, bei zeitstand- oder wechsellastbedingten Schädigungen), | |
| Volumenprüfung mittels Ultraschall- oder Durchstrahlungsprüfung (z. B. zum Auffinden von Schädigungen im Wandungsinneren), | |
| Härtemessung (z. B. zur Ermittlung von Aufhärtungen nach thermischer Überbeanspruchung von Werkstoffen), | |
| Gefügeabdrücke (z. B. zur Ermittlung von Zeitstandschädigungen), | |
| Wirbelstromprüfung (z. B. zur Ermittlung Zustand der Rohre von Rohrbündelwärmetauschern). | |
| (5) Wird die innere Prüfung in Teilprüfungen durchgeführt, ist sie innerhalb der für das Anlagenteil ermittelten Höchstfrist zu beenden. | |
| 6.6.5 Technische Prüfung bei der Festigkeitsprüfung | |
| (1) Bei der Festigkeitsprüfung werden geprüft | |
| ausreichende Druckfestigkeit der drucktragenden Wandung gegenüber dem vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Druck PS oder dem vom Arbeitgeber festgelegten und durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherten zulässigen Betriebsdruck PB (siehe hierzu Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.4 BetrSichV), | |
| Dichtheit des Anlagenteils gegenüber dem Prüfmedium, | |
| Festigkeit der äußeren Wandung gegen unzulässige Verformungen. Die Entfernung äußerer Verkleidungen oder Isolierungen ist grundsätzlich nicht erforderlich. | |
| (2) Die Festigkeitsprüfung erfolgt in der Regel als statische Druckprüfung mit Wasser oder einer anderen, geeigneten Flüssigkeit. Dazu ist das Anlagenteil zu befüllen und zu entlüften. Der Prüfdruck ist im Beisein der ZÜS oder der zur Prüfung befähigten Person aufzubringen. Beim Aufbringen des Prüfdruckes sind die maximalen Druckänderungsgeschwindigkeiten nach Angaben des Herstellers zu beachten. Das Anlagenteil ist von der Druckanlage so abzutrennen, dass infolge der Druckprüfung keine Wechselwirkungen auf benachbarte Anlagenteile entstehen können. | |
| (3) Die Druckprüfung mit Wasser kann unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen durch eine Gasdruckprüfung und ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden. | |
| (4) Die Druckprüfung eines Anlagenteils kann auch in Teilabschnitten erfolgen, ebenso können mehrere Anlagenteile gemeinsam geprüft werden. | |
| (5) Der Prüfdruck darf grundsätzlich nicht höher sein als der im Rahmen der Herstellung angewandte Prüfdruck. | |
| (6) Der Prüfdruck ( PP) wird auf der Grundlage des max. zulässigen Drucks (PS) oder des zulässigen Betriebsdruckes (PB) der Anlagenteile und des Prüfdruckfaktors (FP) ermittelt (siehe 10.4). | |
| PP = FP x PS oder PP = FP x PB | |
| (7) Sollen höhere Prüfdrücke als die in Nummer 10.4 genannten Prüfdrücke zur Anwendung kommen, ist sicherzustellen, dass die auftretende Belastung für die drucktragenden Wandungsteile 95 % der Kaltstreckgrenze nicht überschreitet. | |
| (8) Nähere Informationen sind z. B. im BG RCI Merkblatt T 039 "Druckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen" enthalten. | |
| 7 Festlegung der Prüffrist für wiederkehrende Prüfungen | |
| 7.1 Allgemeines | |
| (1) Die Festlegung der Prüffristen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. | |
| (2) Für überwachungsbedürftige Druckanlagen und deren überwachungsbedürftige Anlagenteile, die wiederkehrend zu prüfen sind, dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. | |
| (3) Für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 BetrSichV gelten die dort genannten Festlegungen. | |
| (4) Die zuständige Behörde kann die Höchstfristen im Einzelfall gemäß § 19 (6) BetrSichV verlängern oder verkürzen. | |
| 7.2 Festlegung der Prüffrist für nicht überwachungsbedürftige druckbeaufschlagte Arbeitsmittel | |
| (1) Sofern mögliche Druckgefährdungen nicht durch einen periodischen Austausch von Arbeitsmitteln oder Teilen davon oder andere Maßnahmen ausgeschlossen sind, muss der Arbeitgeber Fristen für wiederkehrende Prüfungen festlegen. | |
| (2) Die Fristen sind auf der Grundlage von Herstellerangaben und der Erfahrung des Arbeitgebers mit der Betriebsweise zu ermitteln. | |
| 7.3 Festlegung der Prüffrist für überwachungsbedürftige Druckanlagen und deren überwachungsbedürftigen Anlagenteile | |
| (1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Prüffristen für die Prüfungen der Druckanlage und deren Anlagenteile festzulegen. Dabei dürfen die in der BetrSichV genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. | |
| (2) Die Festlegung der Prüffristen muss innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. | |
| (3) Bei der Prüffristermittlung ist zum einen die Beschaffenheit einer Anlage/eines Anlagenteils von Bedeutung, zum anderen müssen die Einflussparameter aus der vorgesehenen Verwendung berücksichtigt werden. Eine Beeinflussung der Prüffrist kann gegeben sein, wenn die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen nicht in ausreichendem Maße bei der Auslegung und Fertigung berücksichtigt wurden. | |
| (4) Eine Übersicht zu den Einflussfaktoren ist in Nummer 11 enthalten. Die Einflussfaktoren sind bei der Festlegung der Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen der Anlagenteile (innere Prüfung, äußere Prüfung, Festigkeitsprüfung) sowie bei der wiederkehrenden Prüfung der Druckanlage zu berücksichtigen. | |
| (5) Bei der wiederkehrenden Prüfung der Druckanlage sind die Einflussfaktoren relevant, wenn sie die zur Bewertung des sicheren Zustands der in 6.5.3 aufgeführten Prüfumfänge im Rahmen der technischen Prüfung beeinflussen. Dies ist zum Beispiel gegeben bei der Prüfung von übergeordneten Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion. | |
| (6) Ist die Prüffrist der Druckanlagen im Wesentlichen durch die Prüfung der Dokumentation auf Vorhandensein und Schlüssigkeit mit dem Fokus auf vorangegangene Prüfungen bestimmt, kann sich die Festlegung der Prüffrist an dem Prüfzyklus der Anlagenteile orientieren. | |
| (7) Für Anlagenteile, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.9 Satz 1 BetrSichV). Die Frist für die Festigkeitsprüfung kann auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.9 Satz 2 BetrSichV). | |
| (8) Die Prüfung der Dokumentation vorangegangener Prüfungen gemäß 6.5.2 auf Vorhandensein und Schlüssigkeit kann als Teilprüfung der wiederkehrenden Prüfung der Druckanlage zu einem separaten Zeitpunkt und in einem separaten Prüfzyklus erfolgen. | |
| (9) Wird die Prüfung in Teilprüfungen durchgeführt, ist sie innerhalb der für die Druckanlage ermittelten Höchstfrist zu beenden. | |
| (10) Die Festlegung der Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckanlage erfolgt durch den Arbeitgeber aufbauend aus den Kenntnissen der Herstellung, Betriebsweise, Schädigungsmechanismen und dem Ergebnis der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme. Die Prüffrist wird insbesondere beeinflusst durch | |
| die Festlegungen der sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung der Druckanlage, | |
| die maßgeblichen Betriebsparameter, | |
| die Umgebungsbedingungen, | |
| die Ergebnisse der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme. | |
| (11) Bei Druckgeräten, die hinsichtlich Auslegung, Fertigung und Betrieb vergleichbar mit Druckgeräten sind, für welche Erfahrungen hinsichtlich der Prüffristen vorhanden sind, können die bisherigen Prüffristen als Orientierung dienen. | |
| 8 Bewertung und Dokumentation der Prüfung | |
| (1) Gemäß TRBS 1201 wird bei der Prüfung der ermittelte Istzustand durch Vergleich mit dem Sollzustand bewertet. Die Bewertung enthält eine Aussage darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Druckanlage weiterhin sicher verwendet werden kann bzw. sich die überwachungsbedürftige Druckanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. | |
| (2) Ist die Abweichung zwischen Istzustand und Sollzustand größer (positiv wie negativ) als erwartet oder häufen sich an vergleichbaren Druckanlagen festgestellte Mängel bzw. ergeben sich aus der Prüfung keine Mängel, ist dies ein Anlass zur Überprüfung der bislang festgelegten Prüffristen (Verkürzung, Verlängerung im Rahmen der zulässigen Höchstfristen). | |
| (3) Beispiele zur Überprüfung der Prüffristen sind: | |
| Das Prüfergebnis zeigt hinsichtlich Schädigung der Wandung keinen Befund, die vorgesehenen Betriebsparameter wurden nachweislich eingehalten. Bei Fortführung der Betriebsweise wird das bestehende Prüfintervall bestätigt. | |
| An innenliegenden Rohren ist eine Abrasionsrate gemäß erwarteter Annahme eingetreten. Bei weiterhin gleichbleibenden Betriebsparametern führt die Abrasion bei dem vorgesehenen Prüfintervall nicht zu einer Unterschreitung der Soll-Wanddicke. Das bestehende Prüfintervall wird bestätigt. | |
| An innenliegenden Rohren ist bei gleichbleibenden Betriebsparametern eine höhere Abrasionsrate eingetreten als erwartet, wodurch eine Unterschreitung der Soll-Wanddicke im kommenden Prüfintervall zu erwarten ist. Die bestehende Prüffrist wird verkürzt oder es werden andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit festgelegt. | |
| An Anlagenteilen wird eine erweiterte Zustandsüberwachung eingesetzt. Die Prüffrist kann verlängert werden. | |
| (4) Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren. Bezüglich der Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind die §§ 14 und 17 BetrSichV zu beachten. | |
| 9 Beispiele für Änderungen (nicht prüfpflichtig/prüfpflichtig) | |
| (1) Bei Änderungen an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln/überwachungsbedürftigen Druckanlagen ist vom Arbeitgeber zunächst zu entscheiden, ob es sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt oder nicht. | |
| (2) Handelt es sich nicht um eine prüfpflichtige Änderung, ist eine Prüfung vor erneuter Verwendung des Arbeitsmittels/der überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der §§ 14 bzw. 15 BetrSichV nicht erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, damit das Arbeitsmittel weiterhin sicher verwendet werden kann. | |
| Für | (3) Für denFall, dass es sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt, hat derArbeitgeber die Arbeitsmittel vor erneuter Verwendung gemäß §14 BetrSichVprüfen zu lassen; bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen ist eine Prüfunggemäß § 15 BetrSichVerforderlich. |
| (4) Bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen hat der Arbeitgeber auch zu entscheiden, ob von der Änderung die Bauart oder die Betriebsweise des Druckgerätes/der Druckanlage betroffen sind. | |
| (5) Handelt es sich um eine prüfpflichtige Änderung, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise betrifft, darf die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. | |
| (6) Handelt es sich um eine prüfpflichtige Änderung, die die Bauart oder die Betriebsweise betrifft, sind die Prüfzuständigkeiten nach Nummer 4 zu beachten. | |
| Außerdem ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine erlaubnisbedürftige Anlage handelt, an der eine Änderung der Bauart oder Betriebsweise vorgenommen wird, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. In diesem Fall ist bei der zuständigen Behörde ein Erlaubnisantrag gemäß § 18 BetrSichV zu stellen. | |
| | (7) Sofern das geänderte Anlagenteil durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen ist, ist auch die Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung gemäß § 15 BetrSichV durcheine ZÜS durchzuführen, wenn die Bauart oderdie Betriebsweisebeeinflusst sind. |
| Tab. 1 Beispiele für Maßnahmen an überwachungsbedürftigen Druckanlagen/Anlagenteilen | |
| Lfd. | |
| Nr. Maßnahme prüfpflichtige | |
| Änderung Änderung der | |
| Bauart oder | |
| Betriebsweise | |
| 1 Arbeiten an drucktragenden Wandungen | |
| 1.1 Austausch einer baugleichen geflanschten Armatur nein nein | |
| 1.2 Schweißarbeiten an drucktragenden Wandungen überwachungsbedürftiger Anlagenteile (z. B. neuer Stutzen in Mantel, neuer Klöpperboden) ja nein | |
| 1.3 Einsetzen eines zusätzlichen Mannloches, Verlängerung einer Kolonne ja ja | |
| 1.4 Änderung der Größe oder der Anordnung der Heizfläche/ Wärmeübertragungsfläche ja ja | |
| 2 Ausrüstungsteile ohne Sicherheitsfunktion | |
| 2.1 Austausch, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels/der Anlagenicht beeinflusst wird, z. B. baugleiche Armaturen, Dichtun- gen, Schaugläser, MSR-Geräte nein nein | |
| 2.2 Austausch, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels/der Anlage beeinflusst wird, z. B. Einbindung einer neuen Schlaucharmatur ja nein | |
| 3 Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion | |
| 3.1 Austausch von baugleichen Ausrüstungsteilen, mit dokumentiertem Funktionsnachweis (Einstellprotokoll), z. B. federbelastetes Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckaufnehmer nein nein | |
| 3.2 Austausch von nicht baugleichen Ausrüstungsteilen, z. B. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung gegen Sicherheitsventil ja nein | |
| 3.3 Erhöhung des Absicherungsdruckes zur Erhöhung der Produktionskapazität ja ja | |
| 4 Änderung der Betriebsparameter eines Druckgerätes | |
| 4.1 Änderung des Betriebsdrucks außerhalb der vom Hersteller oder Arbeitgeber festgelegten Grenzen (z. B. Erhöhung des Dampfdruckes zur Leistungssteigerung einer Papiermaschine) ja ja | |
| 4.2 Änderung des Betriebsdrucks innerhalb der vom Hersteller oder Arbeitgeber festgelegten Grenzen unter Beibehaltung der bisherigen Absicherungsgrenzen nein nein | |
| 5 Änderungen mit Einfluss auf die Bauart oder die Betriebsweise, die die Sicherheit beeinflussen | |
| 5.1 Änderung der Art der Beaufsichtigung (z. B. Umstellung von ständiger Beaufsichtigung auf Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung, BoB) ja ja | |
| 5.2 Umstellung einer Feuerung auf eine andere Leistung oder Brennstoffart ja ja | |
| 5.3 Einbau oder Umbau von Zusatz-/Zündfeuerungen, Saugzuganlagen, Unter- oder Zweitwindgebläsen etc. ja ja | |
| 5.4 Austausch eines Lagerbehälters einer Füllanlage durch einen größeren Behälter ja ja | |
| 5.5 Umstellung einer Produktionsanlage von Batch-Betrieb auf kontinuierliche Fahrweise ja ja | |
| Hinweis: | |
| | Bei derVeränderung des Aufstellungsortes einer nicht für den ortsveränderlichen Einsatz vorgesehenen Druckanlage (z. B. Lagerbehälter für tiefkalte Gase, Flüssiggastankstellen) ist eine Prüfungvor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV erforderlich. |
| Tab. 2 Beispiele für Maßnahmen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln | |
| Lfd. | |
| Nr. Maßnahme prüfpflichtige | |
| Änderung | |
| 1.1 Austausch von druckbeaufschlagten Bauteilen von Druckgeräten (z. B. Rohrleitungsbauteile) nein | |
| 1.2 Schweißarbeiten an drucktragenden Wandungen von Rohrleitungen Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit vom Gefahrenpotential | |
| 1.3 Austausch von nicht bauartgleichen Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion, z. B. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung gegen Sicherheitsventil mit Sicherheitsfunktion zur Absicherung einer Druckluft- oder Dampfleitung ja | |
| 10 Beispiele für den Umfang von Prüfungen und Kontrollen | |
| 10.1 Beispiele für Kontrollen | |
| Kontrollen erfolgen im Rahmen periodischer Betriebsbegehungen oder nach Wartungs- und Anschlussarbeiten zur Feststellung von offensichtlichen Mängeln, wie z. B. | |
| Feststellung von Undichtigkeiten/Leckagen in Form von Schlieren, Tropfen bzw. Eisbildung, Nebelbildung, leckagetypischer Geräusche oder Gerüche, | |
| Feststellung von äußerlichen Veränderungen der Druckanlage durch Korrosion, Verfärbungen infolge zu hoher Temperatur, mechanische Beschädigung, Fehlen sicherheitsrelevanter Ausrüstungsteile bzw. Manipulation dieser Teile, | |
| Feststellung unerwünschter Schwingungen/Vibrationen, | |
| Kontrolle von Wasserstandsanzeigern bei Dampfkesselanlagen vor Ort an der Anlage und in der Messwarte, | |
| Kontrolle des Anzugsmomentes von Flanschverschraubungen nach der Neumontage von Dichtungen, | |
| Feststellung von Verschleißerscheinungen, innere/äußere Korrosion, Rissbildung, Ablagerungen von Feststoffen in Rohrleitungen/Behältern, | |
| Kontrolle der Dichtheit des Anschlusses einer Druckgasflasche an eine Verbrauchseinrichtung mit schaumbildendem Mittel, | |
| Funktionskontrollen von Ausrüstungsteilen zum Erkennen von Abweichungen von der ordnungsgemäßen Funktionsweise, wie z. B. | |
| Vergleich von örtlichen Anzeigen und Fernanzeigen, | |
| Kontrolle der Gangbarkeit von Armaturen, | |
| Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Kondensatabscheidern. | |
| 10.2 Beispiele für äußere Prüfungen | |
| Prüfung von | 10.2.1 Prüfung vonRohrleitungen |
| Es wird der Zustand der Rohrleitung insbesondere an den Auflagerungen, z. B. Festlager, Gleitlager, Federhänger, Konstanthänger, Stoßdämpfer oder Stoßbremsen geprüft. In der Regel wird die Rohrleitung nicht über die gesamte Länge einer äußeren Prüfung unterzogen, sondern auf repräsentative Teilstücke wie z. B. Rohrleitungsabschnitte, Rohrbögen oder T-Stücke beschränkt. | (1) Es wird der Zustand der Rohrleitung insbesondere an den Auflagerungen, z. B. Festlager, Gleitlager, Federhänger, Konstanthänger, Stoßdämpfer oder Stoßbremsen geprüft. In der Regel wird die Rohrleitung nicht über die gesamte Länge einer äußeren Prüfung unterzogen, sonderndie Prüfung wird auf repräsentative Teilstücke wie z. B. Rohrleitungsabschnitte, Rohrbögen oder T-Stücke beschränkt. |
| (2) Die äußere Prüfung wird ggf. durch zerstörungsfreie Prüfungen ergänzt, wenn sicherheitstechnisch bedenkliche Veränderungen der Rohrleitungswandung (z. B. Korrosion an der Innenseite) nicht hinreichend sicher auszuschließen sind. | |
| | (3) Prüfverfahren und Prüfumfang werden mit derzur Prüfung befähigten Person bzw. derZÜS abgestimmt. Kritische Stellen an Rohrleitungen sind z. B. Erweiterungen,Reduzierungen, Zumischstellen, Tiefpunkte, Stellen unter Halterungsbügeln oder nicht durchströmte Abschnitte. |
| 10.2.2 Prüfung von Druckgeräten mit Schnellverschlüssen | |
| Prüfung von Druckgeräten | (1) Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 BetrSichV werden bei der zweijährlichen äußeren Prüfung von Druckgerätenmit Schnellverschlüssen der Deckel und die Verschlusselemente auf Verschleiß geprüft. Ebenso wird die Funktionsfähigkeit der Vorentlüftung geprüft. |
| (2) Sofern sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen vorhanden sind, sind diese in die Prüfung einzubeziehen. | |
| 10.2.3 Prüfung von Dampfkesseln | |
| (1) Die wiederkehrende äußere Prüfung an einem Dampfkessel erstreckt sich auf den Dampfkessel und die dem Dampfkessel direkt zugeordneten Teile und Einrichtungen (z. B. Feuerungseinrichtungen) gemäß TRBS 2141. | |
| (2) Im Rahmen der äußeren Prüfung erfolgt die Beurteilung des Allgemeinzustandes der während des Betriebes zugänglichen Kesselteile durch stichprobenweise Besichtigung | |
| des Feuerraumes durch Schauöffnungen einschließlich Prüfung des Flammbildes und der Brennerauskleidungen, | |
| des Kesselgerüsts, der Anker, des Mauerwerks, der Blechverkleidung, der Wärmedämmung, der Verschlüsse, der Besichtigungsöffnungen, | |
| zur Feststellung von Undichtheiten, Schwitzwassererscheinungen, Verfärbungen und Schwingungen, | |
| der Speise-, Dampf-, Heißwasser-, Entleerungs- und Entwässerungsleitungen sowie der Schalldämpfer, | |
| des Korrosions-, Frostschutzes, | |
| der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen der Sicherheitseinrichtungen. | |
| Im Rahmen der äußeren Prüfung werden die Sicherheitseinrichtungen des Dampfkessels auf Funktionsfähigkeit geprüft, z. B. | |
| Ansprechdruck (Sicherheitsventil, Sicherheitsdruckbegrenzer), | |
| Feststellen der Schaltpunkte und ggf. Prüfung der Umschaltung von Begrenzungseinrichtungen. | |
| Für die Feuerungseinrichtungen erfolgt zudem im Rahmen der äußeren Prüfung die stichprobenweise Besichtigung von | |
| Sicherheitsabsperreinrichtungen, Dichtheitskontrolleinrichtungen, | |
| Beschickungseinrichtungen und Brennern, | |
| Absperr- und Stelleinrichtungen für Verbrennungsluft, Luftmangelsicherungen, Zündeinrichtungen, | |
| Flammenüberwachungseinrichtungen, | |
| Brennstoff-Luft-Regeleinrichtungen | |
| sowie die Prüfung der Sicherheits-, Warte-, Spül- und Zündzeiten. | |
| (3) Die Prüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Maßnahmen des Dampfkessels erfordert auch die Prüfung des Sicherheitsstromkreises. Dieser wird auf solche Fehlermöglichkeiten geprüft, die sich bei der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion selbst nicht feststellen lassen. Diese Prüfungen können unabhängig von den äußeren Prüfungen mit einem vom Arbeitgeber festzulegenden Prüfintervall erfolgen. | |
| Bei der Prüfung von Bauteilen, deren Sicherheit von | (4) Bei der Prüfung von Bauteilen, deren Sicherheit vonzeitstandabhängigen Festigkeitskennwerten abhängig ist, wird eine repräsentative Messreihe (z. B. aufgrund von Druck und Temperatur anhand vorgelegter Unterlagen) bewertet. Dabei werden die Betriebsmessgeräte stichprobenweise nachgeprüft. |
| Sofern für die Betriebsdaten eine Datenerfassung und -verarbeitung vorliegt, die die betriebliche Beanspruchung abbildet und eine Bewertung ermöglicht, können Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erschöpfung abgeleitet werden. Zur Ermittlung der Erschöpfung können die Erhebungen durch die befähigte Person bzw. die | (5) Sofern für die Betriebsdaten eine Datenerfassung und -verarbeitung vorliegt, die die betriebliche Beanspruchung abbildet und eine Bewertung ermöglicht, können Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erschöpfung abgeleitet werden. Zur Ermittlung der Erschöpfung können die Erhebungen durch diezur Prüfung befähigte Person bzw. dieZÜS ausgewertet oder überprüft werden, sodass das Erreichen einer bestimmten Erschöpfung einzelner Bauteile rechtzeitig erkannt und demgemäß die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können. |
| Die Betriebsweise wird anhand der betrieblichen Aufzeichnungen über Speise- und Kesselwasser, Aufzeichnungen der betrieblicherseits nach Betriebsanweisung durchgeführten Inspektions- und Prüfungsarbeiten, z. B. bei nicht ständiger Beaufsichtigung, überprüft. | (6) Die Betriebsweise wird anhand der betrieblichen Aufzeichnungen über Speise- und Kesselwasser, Aufzeichnungen der betrieblicherseits nach Betriebsanweisung durchgeführten Inspektions- und Prüfungsarbeiten, z. B. bei nicht ständiger Beaufsichtigung, überprüft. |
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| | 10.3 Beispiele für innere Prüfungen |
| | 10.3.1 Druckgeräte mitZeitstandbeanspruchung |
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| Prüfung | (1) Bei der Prüfung vonDruckgeräten mitZeitstandbeanspruchung werden dieBereiche mit derhöchsten Beanspruchung unter Verwendung derHerstellerunterlagen festgelegt. |
| | (2) Diezeitstandbedingte Erschöpfung dieser Bauteile wird über einen geeigneten Nachweis ermittelt. Anhand dieses Nachweises ist eine Aussage darüber möglich, ob die bisherige Betriebsweise besondere Prüfungen oder Maßnahmen erfordert. |
| (3) Besondere Prüfungen sind beispielsweise Prüfungen auf Anrisse (z. B. Oberflächenrissprüfung, Ultraschall-Prüfungen), Aufweitungsmessungen, Dehnungsmessungen, Oberflächengefügeuntersuchungen. | |
| 10.3.2 Druckgeräte mit Wechselbeanspruchungen/ Schwellbeanspruchungen | |
| Bei der Prüfung von Druckgeräten mit Wechselbeanspruchungen infolge Druck- oder Temperaturwechsel werden die Bereiche mit der höchsten Beanspruchung unter Verwendung der Herstellerunterlagen | (1) Bei der Prüfung von Druckgeräten mit Wechselbeanspruchungen infolge Druck- oder Temperaturwechsel werden die Bereiche mit der höchsten Beanspruchung unter Verwendung der Herstellerunterlagen festgelegt. |
| (2) Es werden unter Berücksichtigung der im Betrieb vorhandenen Lastwechsel (Erfassung z. B. über registrierende Messungen), Prüfungen auf Anrisse, z. B. Oberflächenrissprüfungen, Ultraschallprüfungen und ggf. ergänzende Besichtigungen mittels Endoskopen festgelegt. Bei Anwendung dieser Verfahren ist es erforderlich, die Prüfflächen geeignet vorzubereiten. | |
| (3) Bei Druckbehältern, deren Sicherheit durch Wechselbeanspruchungen infolge Druck- und/oder Temperaturschwankungen beeinträchtigt wird, können verkürzte Prüffristen für die innere Prüfung erforderlich sein. Die Prüffrist kann auf Basis einer Lastwechselanrisskurve oder eines Ermüdungsnachweises, der die betriebliche Beanspruchung abbildet und eine Bewertung ermöglicht, ermittelt werden. | |
| (4) Sofern bei der Auslegung gegen Wechselbeanspruchung als Versagenskriterium der technische Anriss zugrunde gelegt wurde, ist unter Berücksichtigung des bei der Herstellung angewandten Regelwerkes spätestens bei Erreichen der zulässigen Lastwechselzahl eine innere Prüfung durchzuführen. | |
| 10.3.3 Druckgeräte, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind | |
| Bei Druckgeräten, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind, wird die innere Besichtigung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen durch zerstörungsfreie | (1) Bei Druckgeräten, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind, wird die innere Besichtigung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen durch zerstörungsfreie Prüfungenergänzt. |
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| | (2) Bevorzugt im Bereich erhöhter Spannungen im Material (Versteifungen, Schweißnahtanhäufungen usw.) wird lokal z. B. mitdem PT-Verfahren (Farbeindringprüfung) geprüft, obeine Rissbildung gegeben ist. |
| | 10.3.4 Wärmetauscher mitverschweißtem Außenmantel |
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| | Bei der wiederkehrenden inneren Prüfung eines Wärmetauschers, dessen Außenraum (Mantelraum) kaum und nur über Stutzen besichtigt werden kann, wird ergänzend eine Druckprüfungim Außenraum durchgeführt. Bei einer möglichen korrosiven bzw. abrasiven Beanspruchung des Außenmantels sind weitere zerstörungsfreiePrüfungen, wie z. B.US-Wanddickenmessungen, erforderlich. |
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| | 10.4 Beispiele fürFestigkeitsprüfungen |
| Festlegung der Prüfdrücke bei Druckbehältern und Rohrleitungen | 10.4.1 Festlegung der Prüfdrücke bei Druckbehältern und Rohrleitungen |
| Bei Flüssigkeitsdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP | Bei Flüssigkeitsdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP |
| PP = 1,3 x | PP = 1,3 xPB. |
| In der Regel wird der Prüfdruck PP am höchsten Punkt des Druckgerätes gemessen. | In der Regel wird der Prüfdruck PP am höchsten Punkt des Druckgerätes gemessen. |
| Bei Gasdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP | Bei Gasdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP |
| PP = 1,1 x | PP = 1,1 xPB. |
| Festlegung der Prüfdrücke bei Dampfkesseln | 10.4.2 Festlegung der Prüfdrücke bei Dampfkesseln |
| Die wiederkehrende Festigkeitsprüfung wird in der Regel als statische Wasserdruckprüfung durchgeführt. | Die wiederkehrende Festigkeitsprüfung wird in der Regel als statische Wasserdruckprüfung durchgeführt. |
| Wenn aufgrund der Höhe des Prüfdrucks keine umfassende Aussage zur Festigkeit getroffen werden kann, sind weitere oder ergänzende Prüfungen erforderlich. Diese werden bei der inneren Prüfung berücksichtigt. Dies ist der Fall, wenn aufgrund des Prüfdruckfaktors die Belastung der drucktragenden Wandungen im Prüfzustand die Belastung im Betrieb nicht mindestens um den Faktor 1,25 überschreitet. | |
| Für den mindestens anzuwendenden Prüfdruck PP gilt: | |
| | bei Umlaufkesseln (Wasserrohrkesseln): |
| PP = 1,3 x PB bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen | PP = 1,3 x PB bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen |
| PP = 1,2 x PB bei Landdampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder geschweißten Trommeln, Sammlern und Rohren bestehen, und deren Anlageteilen | PP = 1,2 x PB bei Landdampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder geschweißten Trommeln, Sammlern und Rohren bestehen, und deren Anlageteilen |
| Soweit bei kleinen Dampfkesseln eine ausreichende Innenbesichtigung nicht möglich ist, kann der Prüfdruck bis auf 1,5 x PB erhöht werden. | Soweit bei kleinen Dampfkesseln eine ausreichende Innenbesichtigung nicht möglich ist, kann der Prüfdruck bis auf 1,5 x PB erhöht werden. |
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| bei Zwangdurchlaufkesseln (Wasserrohrkesseln): | |
| PP = 1,1 x P'B bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen | PP = 1,1 x P'B bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen |
| Bei Durchlaufkesseln beträgt der Prüfdruck mindestens das 1,1fache des dem zulässigen Betriebsdruck bei der höchsten Dampfleistung entsprechenden Wassereintrittsdruckes (P'B). Ggf. werden die einzelnen Abschnitte des Durchlaufkessels mit einem Druck geprüft, der dem im Rahmen der Vorprüfung/Entwurfsprüfung ermittelten Prüfdruck der einzelnen Teile entspricht. | Bei Durchlaufkesseln beträgt der Prüfdruck mindestens das 1,1fache des dem zulässigen Betriebsdruck bei der höchsten Dampfleistung entsprechenden Wassereintrittsdruckes (P'B). Ggf. werden die einzelnen Abschnitte des Durchlaufkessels mit einem Druck geprüft, der dem im Rahmen der Vorprüfung/Entwurfsprüfung ermittelten Prüfdruck der einzelnen Teile entspricht. |
| | bei Großwasserraumkesseln > 1 bar Dampfdruck bzw. > 120 °C Heißwassertemperatur: |
| Die Festigkeitsprüfungen werden mit einem Prüfdruck durchgeführt, bei welchem die zulässige Spannung für den inneren Überdruck bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der Wert für den äußeren Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird. | Die Festigkeitsprüfungen werden mit einem Prüfdruck durchgeführt, bei welchem die zulässige Spannung für den inneren Überdruck bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der Wert für den äußeren Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird. |
| In der Regel dürfen Prüfdrücke bei Altanlagen nicht höher sein als bei der erstmaligen Druckprüfung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des zulässigen Prüfdruckes aufgrund der | In der Regel dürfen Prüfdrücke bei Altanlagen nicht höher sein als bei der erstmaligen Druckprüfung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des zulässigen Prüfdruckes aufgrund derGefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes. |
| Die zulässige Spannung bei innerem Überdruck beträgt 95 % der Kaltstreckgrenze. | Die zulässige Spannung bei innerem Überdruck beträgt 95 % der Kaltstreckgrenze. |
| In der Regel sind bei einem Prüfdruck unter PP = 1,85 x PB ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich. | In der Regel sind bei einem Prüfdruck unter PP = 1,85 x PB ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich. |
| | bei Großwasserraumkesseln < 1 bar Dampfdruck bzw. < 120 °C Heißwassertemperatur: |
| Die Prüfdrücke werden individuell ermittelt. Der Mindestprüfdruck beträgt bei Dampferzeugern 2 bar. Bei Heißwassererzeugern beträgt der Mindestprüfdruckfaktor 1,6. Bei der Anwendung niedrigerer Prüfdrücke sind ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich. | Die Prüfdrücke werden individuell ermittelt. Der Mindestprüfdruck beträgt bei Dampferzeugern 2 bar. Bei Heißwassererzeugern beträgt der Mindestprüfdruckfaktor 1,6. Bei der Anwendung niedrigerer Prüfdrücke sind ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich. |
| | bei Kesseln aus nicht zähen Werkstoffen sind individuelle Prüfdrücke festzulegen. |
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| bei Zwischenüberhitzern: | |
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| | Ist bei Zwischenüberhitzern (ZÜ) dieDurchführung einerstatischen Druckprüfung nicht möglich, können Ersatzmaßnahmen angewandt werden.Ein Prüfkonzept kannbeispielsweise wie folgt aussehen: |
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| | Dichtheitsprüfung des ZÜ-Teils mit Druckluft mit einem Prüfdruck von 6 bar |
| | Stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungder Schweißnähte von aufgesetzten Stutzen oder Formteilen mit einem äußeren Durchmesser > 88,9 mm |
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| | Besichtigung aller ZÜ-Sammler innerhalb dermaximalen Prüffrist |
| | Stichprobenweise Prüfung derunbeheizten Verbindungsrohre zwischen Sammlern im waagerechten Bereich undin Bögen mittels Durchstrahlungsprüfung undOberflächenrissprüfung auf Risse sowie Korrosion |
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| | beimBefahren von Dampfkesseln während derstatischen Wasserdruckprüfung |
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| | Ggf. sind im Rahmen der Wasserdruckprüfung ausgewählte drucktragende Wandungen derAnlagenteile bei abgesenktem Druck einer Besichtigung zuunterziehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese könnenfür die Befahrung von Räumen beispielsweise wie folgt festgelegt werden: |
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| Bei | BeiPrüfdrücken über 42 bar ist derDruck vor dem Befahren auf den zulässigenBetriebsdruck abzusenken. Bei Betriebsdrücken über 80 bar erfolgt das Befahren nach Absenkung des Druckes auf 80 bar. Bei Anlagenteilen mit Prüfüberdrücken bis 42 bar wird der Prüfdruck während der ganzen Dauer der Prüfungaufrechterhalten. |
| | 10.5 Prüfungeiner Rohrleitung aus metallischen Werkstoffen nach einem außergewöhnlichen Ereignis |
| | (1) Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, z. B. einem Brandschaden an einer Rohrleitung, können folgende Schadensmechanismen an der Rohrleitung einschließlich Halterungen undArmaturen auftreten: |
| thermische Überbeanspruchung | |
| | Gefügeveränderung, Festigkeitsminderung im Grundwerkstoff undan Schweißverbindungen |
| thermische Beschädigung von Dichtungen | |
| Festigkeitsänderungen von Schraubverbindungen | |
| Folgen thermischer Ausdehnung: | |
| Rissbildung aufgrund Spannungserhöhung | |
| | Verlagerung derRohrleitung, unzureichende Halterung |
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| unzulässige bleibende Spannungen durch plastische Verformungen | |
| | Beschädigung derTragkonstruktion |
| Beschädigung von Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion | |
| An | (2) An einerRohrleitung wirdnach einem Brandschaden z. B. geprüft: |
| | Auflagebedingungen derRohrleitungen auf unzulässige Spannungen oder Verlagerungen, |
| Zustand und Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile, | |
| | die drucktragenden Wandungen und Halterungen/Auflagerungen (Festlager, Gleitlager, Federhänger, Konstanthänger, Stoßdämpfer oder Stoßbremsen) auf Gefügeveränderungen, plastische Verformungen, Risse an Stellen mit konstruktiv- oderfertigungsbedingten Spannungsspitzen. |
| | 10.6 Rohrleitungenmit Prüfprogramm(Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.8 BetrSichV) |
| 10.6.1 Allgemeines | |
| (1) Für jede Rohrleitung ist grundsätzlich ein eigenes Prüfprogramm erforderlich. | |
| (2) Stehen Rohrleitungen miteinander in Wechselwirkung (verfahrenstechnischer Zusammenhang), so können diese Rohrleitungen in einem Prüfprogramm zusammengefasst werden. | |
| (3) Bei vergleichbaren schädigenden Einflüssen (z. B. vergleichbare korrosive Eigenschaften der Medien, vergleichbare Belastung) dürfen mehrere Rohrleitungen in einem Prüfprogramm zusammengefasst werden. | |
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| (4) Die schriftlichen Festlegungen des Prüfprogramms müssen Aussagen zu äußerer Prüfung und Festigkeitsprüfung enthalten. | |
| | (5) Das Prüfprogrammbehält seine Gültigkeit über diein Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.8 Tabelle1 BetrSichVgenannten Höchstfristen, wenn |
| keine prüfpflichtigen Änderungen an der/den Rohrleitungen) vorgenommen worden sind, | |
| die Betriebsweise sich nicht geändert hat, | |
| es keine Erkenntnisse aus dem Betrieb bzw. aus den bisherigen Prüfungen oder aus dem Schadensgeschehen an vergleichbaren Rohrleitungen gibt, | |
| die eine Überarbeitung des Prüfprogramms erforderlich erscheinen lassen. | |
| (6) Ein Prüfkonzept nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.7 BetrSichV (im Folgenden Prüfkonzept genannt) darf auch Inhalt eines Prüfprogramms sein und mit diesem in einer schriftlichen Festlegung zusammengefasst werden. | |
| Hinweis: | |
| | Ein Prüfkonzept trifft Aussagen zum Ersatz der Besichtigung im Rahmen der äußeren Prüfungund/oder zur statischen Druckprobe im Rahmen derFestigkeitsprüfung durchandere gleichwertige Verfahren. |
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| hinreichende | Voraussetzung für die Anwendung des Prüfprogramms durch den Arbeitgeber ist eine hinreichendeErfahrung mit dem Betrieb sowie der Prüfung und Instandhaltung von Rohrleitungen. Diese Bedingung ist in der Regel bei fünfjähriger einschlägiger Erfahrung als erfüllt anzusehen. |
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| | 10.6.2 Inhalt des Prüfprogramms |
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| Die schriftlichen Festlegungen für die wiederkehrenden Prüfungen | Die schriftlichen Festlegungen für dieDurchführung der wiederkehrenden Prüfungen an überwachungsbedürftigen Rohrleitungensind vom Arbeitgeber verbindlich einzuführen und müssen mindestensfolgende Angaben enthalten: |
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| die Auslegungsparameter der Rohrleitung (Druck, Temperatur, | die Auslegungsparameter der Rohrleitung (Druck, Temperatur,zulässige Betriebsparameter), |
| den Rohrleitungsverlauf in dem notwendigen Detaillierungsgrad | den Rohrleitungsverlauf in dem notwendigen Detaillierungsgradeinschließlich der Beschreibung der drucktragendenBauteile, z. B. anhand vonRohrleitungs- und Instrumentierungsfließbildern, um eine eindeutige Zuordnung zur Dokumentation zugewährleisten, |
| die Beschreibung des Sollzustandes, nach Möglichkeit anhand messbarer Kriterien, z. B. erforderliche Wanddicke, Kalt- und Warmposition der Rohrleitungsunterstützungen, zulässiger | die Beschreibung des Sollzustandes, nach Möglichkeit anhand messbarer Kriterien, z. B. erforderliche Wanddicke, Kalt- und Warmposition der Rohrleitungsunterstützungen, zulässigerWerkstoff-/Gefügezustand, |
| Angaben zu Ort, Art und Umfang der Prüfaufgaben, z. B. visuelle Prüfungen ggf. mit Hilfsmitteln, zerstörungsfreie Prüfungen | Angaben zu Ort, Art und Umfang der Prüfaufgaben, z. B. visuelle Prüfungen ggf. mit Hilfsmitteln, zerstörungsfreie Prüfungeneinschließlich der festgelegten Messpunkte an den drucktragenden Bauteilen undDruckprüfungen, |
| Angaben zu den im Vorfeld zu den Prüfungen durchzuführenden Vorbereitungen, wie Demontage von Wärmeschutzisolierungen, für die Prüfungen einzustellende | Angaben zu den im Vorfeld zu den Prüfungen durchzuführenden Vorbereitungen, wie Demontage von Wärmeschutzisolierungen, für die Prüfungen einzustellendeBetriebsparameter, |
| die Bewertungskriterien für den Vergleich zwischen Soll- und | die Bewertungskriterien für den Vergleich zwischen Soll- undIstzustand, |
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| die vorgesehene | die vorgesehenePrüffrist. |
| | 10.6.3 Bescheinigung des Prüfprogramms durch dieZÜS |
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| Die | DieZÜS hat die schriftlichen Festlegungen darauf zu prüfen, ob bei ihrer Einhaltung die Anforderungen der BetrSichV sowie der Stand der Technik, insbesondere die für die Prüfung von Rohrleitungen relevanten Abschnittedieser TRBS, erfüllt werden. |
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| | 10.6.4 Stichproben durch ZÜS |
| Die ZÜS hat die Stichproben auszuwählen, anhand derer sie die Einhaltung | Die ZÜS hat die Stichproben auszuwählen, anhand derer sie die Einhaltungdes Prüfprogramms prüft. Dabeiwählt sie die Stichproben soaus, dass die Prüfungen möglichst allerbeteiligten zur Prüfung befähigter Personen erfasst werden. Stichprobenprüfungen können aus einer vollständigen Überprüfung einer repräsentativ ausgesuchten Rohrleitung bestehen. Im Einzelfall kann auch die Überprüfung einzelnerPrüfinhalte ausreichen. Die Stichprobe ist so durchzuführen, dass bescheinigt werden kann, dass die schriftlichen Festlegungen eingehaltenund die Prüfungen durchgeführt werden. |
| Diese Überprüfung sollte in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Prüfungen nach Prüfprogramm erfolgen. | |
| | 10.6.5 Dokumentation der ZÜS |
| Die ZÜS stellt über das Ergebnis der Prüfungen der schriftlichen Festlegungen | Die ZÜS stellt über das Ergebnis der Prüfungen der schriftlichen Festlegungen sowie über die stichprobenweisen Überprüfungen Bescheinigungen aus. |
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| Prüfungen von | 10.7 Prüfungen vonsicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (Begrenzungseinrichtungen) gegen Überschreitungen der zulässigen Betriebsgrenzen von Druckanlagen |
| Eine beispielhafte Vorgehensweise zur Prüfung von | (1) Eine beispielhafte Vorgehensweise zur Prüfung vonsicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (gesamte sicherheitsrelevante Messkette bestehend aus Sensor, Logik und Aktor) ist im Diagrammder Abbildung innerhalb des gesamten Lebenszyklus der Druckanlage dargestellt. Die einzelnen Prozessschritte werden nachfolgend im Text erläutert. |
| Abb. | Abb. Prozess für Bereitstellung und Betriebvon sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen |
| Zur Durchführung der einzelnen Prozessschritte sind qualitätssichernde Maßnahmen zu definieren und zu dokumentieren. Dieses kann beispielsweise nach DIN EN | (2) Zur Durchführung der einzelnen Prozessschritte sind qualitätssichernde Maßnahmen zu definieren und zu dokumentieren. Dieses kann beispielsweise nach DIN EN61511-Reihe:2005, DIN EN 50156-1:2005 erfolgen.Mindestanforderungen sind dabei die Festlegung der Verantwortlichkeiten und die Dokumentation der Prozessschritte. |
| | |
| | 10.7.1 Sollzustand ermitteln |
| Der Sollzustand für die | (1) Der Sollzustand für diesicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Die ProzessschritteA.) bisC.) gehören in den Umfang der Gefährdungsbeurteilung der Druckanlage nach TRBS 1111. |
| Bei der Gefährdungsbeurteilung für die Druckanlage ist zu ermitteln und festzulegen, welche Sicherheitseinrichtungen für den sicheren Betrieb der Druckanlage erforderlich sind. Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Gefährdungen können gemäß TRBS 2141 | (2) Bei der Gefährdungsbeurteilung für die Druckanlage ist zu ermitteln und festzulegen, welche Sicherheitseinrichtungen für den sicheren Betrieb der Druckanlage erforderlich sind. Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Gefährdungen können gemäß TRBS 2141sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sein. Für diesicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen muss derArbeitgeber die sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß TRBS 1111 Abschnitt5 ermitteln. |
| Definition des Konzepts und des Umfangs der Anlage | A.) Definition des Konzepts und des Umfangs der Anlage |
| Die Druckanlage wird in ihrem Umfang und der vorgesehenen Betriebsweise betrachtet. Dabei werden alle Phasen der | Die Druckanlage wird in ihrem Umfang und der vorgesehenen Betriebsweise betrachtet. Dabei werden alle Phasen derVerwendung berücksichtigt, alle Wechselwirkungen mit der Umgebung ermittelt und vorhandene Schnittstellen mit anderen Anlagen beurteilt. |
| Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen (Sicherheitsbetrachtung der Anlage) | B.) Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen (Sicherheitsbetrachtung der Anlage) |
| In diesem Schritt werden gemäß dem Stand der Technik die Gefährdungen für die Druckanlage ermittelt und bewertet. Dieses kann beispielsweise auf Basis einer "Gefährdungs- und Risikoanalyse" nach DIN EN | In diesem Schritt werden gemäß dem Stand der Technik die Gefährdungen für die Druckanlage ermittelt und bewertet. Dieses kann beispielsweise auf Basis einer "Gefährdungs- und Risikoanalyse" nach DIN EN61511-Reihe:2005 erfolgen. |
| Festlegung der Maßnahmen | C.) Festlegung der Maßnahmen |
| Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 Abschnitt | Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 Abschnitt5 werden die Schutzfunktionen und der sichere Zustand der Druckanlage bestimmt sowie die Anforderungen an diesicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen und deren Komponenten festgelegt. Dabei sind unter anderem die umgebungs- und betriebsbedingten Einflüsse auf diesicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der Spezifikation zu berücksichtigen. Die festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen definieren den Sollzustand und müssen bei der Bestimmung der Prüffristen und -inhalte für diesicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen beachtet werden. |
| Bei der Festlegung der Sicherheitsanforderungen können beispielsweise folgende Gesichtspunkte relevant sein: | (3) Bei der Festlegung der Sicherheitsanforderungen können beispielsweise folgende Gesichtspunkte relevant sein: |
| Beschreibung aller für die erforderliche funktionale Sicherheit notwendigen sicherheitstechnischen | Beschreibung aller für die erforderliche funktionale Sicherheit notwendigen sicherheitstechnischenFunktionen, |
| Definition des sicheren | Definition des sicherenZustandes, |
| Festlegung der Auslöser einer Anforderung sowie deren geschätzte Anforderungsrate | Festlegung der Auslöser einer Anforderung sowie deren geschätzte Anforderungsrate(Eintrittswahrscheinlichkeit), |
| Intervall der | Intervall derWiederholungsprüfung, |
| Antwortzeiten des sicherheitsrelevanten Systems, um den Prozess in einen sicheren Zustand zu | Antwortzeiten des sicherheitsrelevanten Systems, um den Prozess in einen sicheren Zustand zuhalten, |
| Ermittlung der SIL (Safety Integrity Level nach DIN EN | Ermittlung der SIL (Safety Integrity Level nach DIN EN61508:2010), |
| Signaleingänge und deren | Signaleingänge und derenGrenzwerte, |
| Signalausgänge und deren | Signalausgänge und derenWirkungsweise, |
| funktionaler Zusammenhang zwischen Signalein- und | funktionaler Zusammenhang zwischen Signalein- und-ausgängen, |
| Anforderungen zum Abfahren der Anlage im | Anforderungen zum Abfahren der Anlage imHandbetrieb, |
| Anforderungen zum Zurücksetzen des sicherheitsrelevanten | Anforderungen zum Zurücksetzen des sicherheitsrelevantenSystems, |
| Anforderungen zur | Anforderungen zurInbetriebnahme, |
| alle Schnittstellen zwischen den sicherheitsrelevanten Systemen und zu anderen | alle Schnittstellen zwischen den sicherheitsrelevanten Systemen und zu anderenSystemen, |
| Beschreibung der Betriebsarten der Anlage und eine Aufstellung der sicherheitstechnischen Funktionen, die zum Betreiben der Anlage in jeder dieser Betriebsarten benötigt | Beschreibung der Betriebsarten der Anlage und eine Aufstellung der sicherheitstechnischen Funktionen, die zum Betreiben der Anlage in jeder dieser Betriebsarten benötigtwerden, |
| Sicherheitsanforderungen an die | Sicherheitsanforderungen an dieAnwendersoftware, |
| Anforderungen für | Anforderungen fürÜberbrückungen, |
| Berücksichtigung aller Umgebungsbedingungen und | Berücksichtigung aller Umgebungsbedingungen undProdukteigenschaften, |
| Berücksichtigung der | Berücksichtigung derRücksetzfunktion, |
| | Fehlererkennung, |
| mögliche | möglicheBedienungsfehler, |
| | Manipulationsmöglichkeit, |
| | Ex-Anforderungen, |
| | IP-Schutzart, |
| | Blitzschutz, |
| | Umgebungstemperatur. |
| | 10.7.2 Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung wird durch Hersteller in einer verwendungsfertigen Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt |
| Wird die | (1) Wird diesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung durch einen Hersteller als Bestandteil einer Baugruppe nach Druckgeräterichtlinie in Verkehr gebracht, unterliegt diese den Anforderungen des ProdSG. |
| Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die | (2) Die sicherheitstechnischen Anforderungen an diesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung als Ergebnis der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen nach Abschnitt 1 sind dem Hersteller mitzuteilen. |
| | 10.7.3 Prüfung vor Inbetriebnahme dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung beim Zusammenbau von Druckgeräten unter derVerantwortung des Arbeitgebers |
| | Beim Zusammenbau dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung durch denArbeitgeber sind neben der ordnungsgemäßen Montage, Installation und sicheren Funktion auch folgende Prozessschritte zu prüfen: |
| Planung und Entwurf | A.) Planung und Entwurf |
| Auf Basis der unter Abschnitt 1 ermittelten sicherheitstechnischen Anforderungen ist die | Auf Basis der unter Abschnitt 1 ermittelten sicherheitstechnischen Anforderungen ist diesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung zu planen und zu entwerfen. Es ist zu prüfen, ob der Entwurf (z. B. Funktionspläne, Redundanzen, Grenzwerte, Umgebungsbedingungen) diesen sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Es wird davon ausgegangen, dass die einzelnen Komponenten dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung von den jeweiligen Herstellern schon sicherheitstechnisch auf die funktionale Sicherheit geprüft sind. Andernfalls sind die erforderlichen Nachweise zu erbringen. |
| Bei der Auswahl von Sensoren und Aktoren ist beispielsweise für die Erfüllung der zuverlässigen Funktion auf Folgendes zu achten: | Bei der Auswahl von Sensoren und Aktoren ist beispielsweise für die Erfüllung der zuverlässigen Funktion auf Folgendes zu achten: |
| Stellantriebe müssen bei max. möglichem Produktdruck funktionsfähig | Stellantriebe müssen bei max. möglichem Produktdruck funktionsfähigsein, |
| | Materialbeständigkeit, |
| Dimensionierung von Antrieben (z. B. Losbrechkräfte und strömungsdynamische Beanspruchung, z. B. beim schnellen Verzögern von Flüssigkeitsströmen, Stellkraftreserven, | Dimensionierung von Antrieben (z. B. Losbrechkräfte und strömungsdynamische Beanspruchung, z. B. beim schnellen Verzögern von Flüssigkeitsströmen, Stellkraftreserven,Schließzeiten), |
| Übereinstimmung mit der Spezifikation: | Übereinstimmung mit der Spezifikation:Nenndruck (PN), Nennweite (DN), Werkstoff, |
| Sicherheitsstellung (Auf- und | Sicherheitsstellung (Auf- undZu-Stellung), |
| Dichtheitsprüfung (innere Dichtheit, | Dichtheitsprüfung (innere Dichtheit,Leckrate), |
| | vorgesehene Einbaulage undProzessanschluss, |
| | Ansprechzeit, |
| | Messbereich, |
| | Überdrucksicherheit. |
| Errichtung und Inbetriebnahme der | B.) Errichtung und Inbetriebnahme dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung |
| Es ist die sichere Funktion der | Es ist die sichere Funktion dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung nach Installation aber vor Inbetriebnahme der Druckanlage zu prüfen. |
| Die | DiePrüfung der sicheren Funktion bezieht sich auf die vollständige, sicherheitsrelevante Kette, bestehend aus Sensor (z. B. Druckaufnehmer), Signalverarbeitung (Logik) und Aktor (z. B. Ventil). Die Prüfung vor Inbetriebnahme dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung beinhaltet, ob diese nach Stand der Technik ausgeführt wurde. Dieses kann beispielsweise auf Basis der einschlägigen Normen für funktionale Sicherheit (DIN EN61511-Reihe:2005, DIN EN 50156-1:2005) nachgewiesen werden. |
| Validierung | C.) Validierung |
| Es ist zu prüfen, | Es ist zu prüfen,ob die ausgeführtesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung dem Entwurf und den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. |
| In der Dokumentation müssen die erforderlichen Angaben über Auslegung, Zusammenwirken verschiedener Einrichtungen sowie Aufbau und räumliche Anordnung enthalten sein. Je nach Umfang der | In der Dokumentation müssen die erforderlichen Angaben über Auslegung, Zusammenwirken verschiedener Einrichtungen sowie Aufbau und räumliche Anordnung enthalten sein. Je nach Umfang dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung können dies sein: |
| Fließschemata | Fließschemata |
| Festlegung und Ergebnisprotokolle des Sicherheitsgespräches | Festlegung und Ergebnisprotokolle des Sicherheitsgespräches |
| | Messstellenlisten |
| Berechnungsunterlagen | Berechnungsunterlagen |
| Funktionsbeschreibung | Funktionsbeschreibung(Betriebsanleitung), |
| Stromlaufpläne | Stromlaufpläne |
| Logikpläne oder Funktionspläne | Logikpläne oder Funktionspläne |
| | verwendete Geräte und deren Sicherheitsanforderungen- Prüfanweisung |
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| Programme von sicherheitstechnischen Bauteilen | Programme von sicherheitstechnischen Bauteilen |
| Datenblätter des Herstellers für Betriebsmittel | Datenblätter des Herstellers für Betriebsmittel |
| Prüfprotokolle | Prüfprotokolle |
| Sicherheitshandbuch oder Betriebsanleitung | Sicherheitshandbuch oder Betriebsanleitung |
| Konformitätserklärung | Konformitätserklärung |
| Sind Prüfnachweise erforderlich, so sind diese Unterlagen in die Dokumentation zu integrieren. Je nach Prüfzuständigkeit ist durch | Sind Prüfnachweise erforderlich, so sind diese Unterlagen in die Dokumentation zu integrieren. Je nach Prüfzuständigkeit ist durchZÜS oder durch einezur Prüfung befähigte Person beispielsweise Folgendes zu prüfen: |
| Anwendungsgerechte Auswahl (z. B. Eignung für das Medium und die | Anwendungsgerechte Auswahl (z. B. Eignung für das Medium und dieAufstellungsbedingungen), |
| richtiger Einbau (z. B. gemäß Vorgaben | richtiger Einbau (z. B. gemäß VorgabenGerätehersteller), |
| Bemessung (z. B. | Bemessung (z. B.Reaktionszeiten), |
| Einstellung (z. B. Grenzwert, | Einstellung (z. B. Grenzwert,Sicherheitsstellung), |
| Signatur der | Signatur derSoftware, |
| Anordnung und Funktion (z. B. Zugänglichkeit, verfahrenstechnisch richtige | Anordnung und Funktion (z. B. Zugänglichkeit, verfahrenstechnisch richtigeAnordnung). |
| | 10.7.4 Prüfung vorerstmaliger Inbetriebnahmeoder nach prüfpflichtiger Änderung der Druckanlage |
| Die | (1) DieZÜS/zur Prüfung befähigte Person prüft, ob eine Gefährdungsbeurteilung für die Druckanlage durchgeführt wurde und ob die für diesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung ermittelten sicherheitstechnischen Anforderungenplausibel sind und eingehalten werden (sieheAbschnitte 6.2 und 6.3). Dazu ist der Schutz vor Überschreitung der zulässigen Betriebsgrenzen durch diesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung zu bewerten. |
| (2) Bei Bereitstellung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung durch einen Hersteller prüft die ZÜS/zur Prüfung befähigte Person, ob die Eignung für die vorgesehene Betriebsweise und das rechtskonforme Inverkehrbringen dokumentiert sind. | |
| (3) Die sichere Funktion braucht nur insoweit geprüft zu werden, wie sie von den unter Abschnitt 7.3 bzw. 7.4 durchgeführten Prüfungen oder einem Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers nicht erfasst wurde. | |
| | 10.7.5 Betrieb und wiederkehrende Prüfungen |
| (1) Für die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung muss sichergestellt werden, dass sie während der gesamten Betriebsdauer der Druckanlage ihre vorgesehene Funktion erfüllt. | |
| | (2) Die Prüffristen und -inhalte werden dazu in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ggf. Funktionen durch Diagnosesysteme kontinuierlich geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Diagnosen können bei wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen oder der Druckanlage berücksichtigt werden. |
| (3) Die Prüfung erfolgt für die gesamte sicherheitsrelevante Kette (Sensor, Logik und Aktor) und kann nach Abstimmung mit der ZÜS/zur Prüfung befähigten Person im Einzelfall auch in Teilschritten (Sensoren, Aktoren etc.) erfolgen. | |
| (4) Die Bewertung der vorstehenden Teilprüfungen und Diagnoseergebnisse muss den umfassenden Nachweis der sicheren Funktion der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung ergeben. | |
| | 10.7.6 Prüfpflichtige Änderung oder Austausch |
| Sind Änderungen oder der Austausch von Teilen der | Sind Änderungen oder der Austausch von Teilen dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung erforderlich, so sind folgende Fälle zu unterscheiden: |
| Es werden Komponenten der | 6A) Es werden Komponenten dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung gegen identische Teile ausgetauscht. |
| Dieser Austausch ist vom | Dieser Austausch ist vomArbeitgeber ordnungsgemäß durchzuführen, die Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu dokumentieren. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung ist ggf. Bestandteil der nächsten wiederkehrenden Prüfung. Ergibt sich mit dem Austausch das Erfordernis einer Änderung der Parametrierung dieses Teils, so ist im Einzelfall eine Abstimmung mit der ZÜS oder derzur Prüfung befähigten Person erforderlich und ggf. eine Prüfung vor Inbetriebnahme nachprüfpflichtiger Änderung durchzuführen. |
| Es werden Teile der | 6B) Es werden Teile dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung durch nicht identische Teile ersetzt oder sicherheitsrelevante Änderungen in der Steuerung/Parametrierung vorgenommen. Es muss eine Prüfung vor Inbetriebnahme nachprüfpflichtiger Änderung gemäß Abschnitt6.3 je nach Prüfzuständigkeit durch eineZÜS oder einezur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. |
| Bei Änderungen der | 6C) Bei Änderungen dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung, die über 6A) und 6B) hinausgehen (z. B. Änderungen im Schutzkonzept), muss derArbeitgeber die sicherheitstechnischen Anforderungen nach Abschnitt 1 neu ermitteln. |
| 11 Einflussfaktoren zur Ermittlung der Prüffristen | |
| (1) Zur Ermittlung der Prüffrist sind insbesondere die Faktoren Auslegung und Fertigung vor dem Hintergrund der tatsächlichen betrieblichen Beanspruchung zu bewerten. | |
| (2) Bei Druckgeräten, die hinsichtlich Auslegung, Fertigung und Betrieb vergleichbar mit Druckgeräten sind, für welche Erfahrungen hinsichtlich der Prüffristen vorhanden sind, können die bisherigen Prüffristen als Orientierung dienen. | |
| (3) Ergebnisse der Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme, aus der Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung oder aus wiederkehrenden Prüfungen sind bei der Festlegung der Prüffristen zu beachten. | |
| 11.1 Einflussfaktoren in Bezug auf die Auslegung/ Fertigung | |
| Vollständige Berücksichtigung aller Beanspruchungen bei der Auslegung | |
| Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens zu berücksichtigen. | |
| Berücksichtigung des zugrunde gelegten Regelwerkes und der ggf. bei der Konstruktion zugrunde gelegten Spezifikationen inklusive Vorgaben zu Fertigungsverfahren und Werkstoffen | |
| z. B. Auslegung für Wechselbeanspruchung, konstruktive Maßnahmen zur Vermeidung von Spannungsspitzen, Überdimensionierung des Druckgerätes, Korrosionszuschläge. | |
| 11.2 Einflussfaktoren in Bezug auf dokumentierte Qualität | |
| Betriebsanleitung des Herstellers vorhanden | |
| Vorliegen von Berechnungsunterlagen, Zeichnungen), Stückliste und Werkstoffzeugnissen | |
| ggf. Erkenntnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme | |
| 11.3 Einflussfaktoren in Bezug auf betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer | |
| z. B. Korrosion, Erosion, Zeitstandschädigungen, Lastwechsel/Ermüdung, Versprödung | |
| Beispiel: | |
| | |
| Bei einem Druckbehälter mit korrosivem Medium wird eine Schädigung der druckbeaufschlagten Wandung durch flächenförmige Korrosion festgestellt. | |
| | Bei der Prüfung wird die Wanddicke ermittelt und festgestellt, ob diese noch innerhalb der bei der Festlegung des Sollzustandes definierten Toleranz liegt. Auf dieser Basis ist zu bewerten, ob die sichere Verwendung des Behälters biszur nächsten regulären Prüfung gewährleistet ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Prüffrist zu verkürzen. |
| 12 Anforderungen an ein Prüfkonzept nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.7 BetrSichV | |
| (1) Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden | |
| Besichtigungen durch andere Verfahren und | |
| statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren, | |
| wenn der Arbeitgeber ein von einer ZÜS bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Die Bestätigung des Prüfkonzeptes darf durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen. | |
| (2) Die anlagenspezifischen technischen und betrieblichen Merkmale sind zu berücksichtigen. Alle für die Anlagenteile möglichen und relevanten Schädigungsmechanismen müssen erfasst werden. | |
| Das Prüfkonzept kann für baugleiche/ähnliche Druckgeräte mit vergleichbaren technischen und betrieblichen Merkmalen genutzt werden (z. B. für mehrere Rohrleitungen innerhalb einer Anlage). | |
| (3) Die Auswahl geeigneter Prüfverfahren ist abhängig von | |
| der Beschaffenheit, | |
| Qualität/Dokumentation der Anlagenteile gemäß des für die Herstellung angewendeten Regelwerkes, | |
| betrieblichen Einflüssen, | |
| Kenntnissen und Erfahrungen über die Betriebs- und Anlagenprozesse, | |
| umfassenden Kenntnissen der betrieblichen Einflussfaktoren und deren mögliche Auswirkungen auf die drucktragenden Innenwandungen (Betriebsweise, Medieneigenschaften, Korrosionsbeständigkeit etc.), | |
| Erkenntnisse aus betriebsbegleitenden Überwachungsmaßnahmen, | |
| Standortbedingungen (z. B. Erdbebenzone), | |
| Erkenntnisse/Erfahrungen aus wiederkehrenden Prüfungen an vergleichbaren Anlagenteilen (z. B. mögliche Schadensmechanismen, Herstellungsfehler). | |
| (4) Die Bestätigung des Prüfkonzepts durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person erfolgt in einem separaten Dokument oder in der Prüfbescheinigung/Aufzeichnung zur wiederkehrenden Prüfung. Die bei der Bewertung des Prüfkonzepts berücksichtigten Faktoren sind zu dokumentieren. | |
| (5) Bei der Nutzung eines in einem dem Stand der Technik entsprechenden Regelwerk beschriebenen Bestandteils eines Prüfkonzepts ist ein Verweis auf das verwendete Regelwerk in der Prüfbescheinigung/Aufzeichnung ausreichend. | |
| (6) Die Gültigkeit des Prüfkonzeptes ergibt sich insbesondere aus folgenden Randbedingungen: | |
| es werden keine prüfpflichtigen Änderungen an den Anlagenteilen vorgenommen, | |
| Betriebsweise/Betriebsparameter oder die Aufstellungsbedingungen haben sich nicht geändert, | |
| es gibt keine Erkenntnisse aus dem Betrieb bzw. aus den bisherigen Prüfungen oder aus dem Schadensgeschehen an vergleichbaren Anlagenteilen. | |
| (7) Werden Mängel am Anlagenteil festgestellt, sind die im Rahmen des Prüfkonzeptes bewerteten Faktoren auf ihre Einhaltung während des Betriebs zu bewerten und ggf. neu zu bestätigen. | |
| (8) Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. | |
| Hierzu sind insbesondere Betrachtungen des gesamten Betriebsprozesses vorzunehmen, um alle Einflussgrößen bewerten zu können. Dies können z. B. sein: | |
| dokumentierte Analyse der Prozessanlage, | |
| werkstofftechnische Betrachtung auch unter Berücksichtigung von Alterung, | |
| spannungstechnische Betrachtung auch unter Berücksichtigung von Einbauten, | |
| Analyse der Betriebsweise während der gesamten Betriebszeit, | |
| zeitnahe Kenntnis über Prozessgrößenveränderung (Aufzeichnung der relevanten Betriebsparameter (Druck, Temperatur)). | |
| (9) Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden. Die Übertragbarkeit von einzelnen Prüfergebnissen von einem Anlagenteil auf ein anderes, gleiches innerhalb derselben Anlage muss im Prüfkonzept nachgewiesen werden. | |
| 13 Literaturhinweise | |
| Sicherung von Anlagen der Verfahrenstechnik mit Mitteln der Prozessleittechnik (PLT) | VDI/VDE 2180-Reihe (2007 bis 2013) - Sicherung von Anlagen der Verfahrenstechnik mit Mitteln der Prozessleittechnik (PLT) |
| BG RCI Merkblatt T 039 |
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