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TRBS 1201 Teil 2 : Textvergleich der Fassungen 22.07.2014 zu 30.07.2018

Fassung vom 22.07.2014Fassung vom 30.07.2018
TRBS 1201 Teil 2 - Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck TRBS 1201 Teil 2 - Prüfungenund Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 22. Juli 2014 Vom30. Juli2018 S. 743
(GMBl Nr. 46 vom 26.08.2014 S. 950; 30.07.2018 S. 743 aufgehoben) (GMBl. Nr.39/40 vom05.10.2018 S.743)
Archiv: 2008 Archiv:2014, 2008
Gegenüberstellung
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese TRBS1201 Teil 2 konkretisiert im Rahmenihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen derVerordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck und beschreibt beispielhaft (1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungenund Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druckauf Basis der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV und beschreibt beispielhaft
Prüfungen auf Basis von § 3 und § 10 BetrSichV von Arbeitsmitteln und Prüfungen vondruckbeaufschlagten Arbeitsmittelnnach § 14 BetrSichV,
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 14, 15 und 17 BetrSichV. Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagenund Anlagenteilen nach den §§15, 16 und Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV und
Kontrollen an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV.
(2) Im Rahmen dieser TRBS werden die Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Druckanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 BetrSichV und deren Anlagenteilen bezogen auf die Druckgefährdung betrachtet.
Außerordentliche Prüfungen, die von der zuständigen Behörde nach § 16 BetrSichV angeordnet werden, sind in dieser Technischen Regel nicht behandelt. (3) Bei außerordentlichen Prüfungen, die von der zuständigen Behördegemäß §19 BetrSichVveranlasst werden,kann diese TRBS dem Sinne nach angewendet werden. In der Umsetzung haben sich die indiesem Falle beteiligten Parteien zum Vorgehen inhaltlich abzustimmen.
2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen
Hinweis: Die nachfolgenden Begriffe sind in der TRBS 2141, TRBS 2141 Teil 1 bzw. der TRBS 1201 bestimmt: Folgende Begriffe sindbereits in der TRBS1111, TRBS 1201und TRBS 2141 bestimmt:
TRBS 1111:
Sollzustand
TRBS 1201:
Prüfung/Kontrolle
Prüfart/Prüfumfang/Prüffrist
prüfpflichtige Änderung
sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung
TRBS 2141: TRBS 2141:
Baugruppe
Bauteil
bestimmungsgemäße Betriebsweise Bauteil/Druckgerät/einfacher Druckbehälter
Dampfkesselanlage Dampfkesselanlage
Verschlüsse
Druckanlage 2.1 Druckanlage
Druckbehälteranlage
Druckgerät
einfacher Druckbehälter
Prüfdruck (PP)
zulässige Betriebstemperatur (TB)
zulässige Temperatur (TS)
zulässiger Betriebsdruck (PB)
TRBS 2141 Teil 1:
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, Begrenzungseinrichtungen (1) Druckanlagen schließen alle druckbeaufschlagten Anlagenteile sowie die für den sicheren Betrieb erforderlichen Ausrüstungsteile(z. B. Sicherheitsventile, Begrenzungseinrichtungen, Absperrarmaturen) ein. Der Umfang der Druckanlage ist durch den Arbeitgeber festzulegen. Die Ermittlung der Gefährdungen und die Festlegung der erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen haben darauf aufbauend durch den Arbeitgeber zu erfolgen.
TRBS 1201:
Ordnungsprüfung
Prüfumfang
Prüffrist
Technische Prüfung
2.1 Anlagenteile von überwachungsbedürftigen Druckanlagen (2) Der Mindestumfang einer Druckanlage besteht aus einem überwachungsbedürftigenAnlagenteil (Druckgerät) und sofern erforderlich den zugehörigen auf die Druckgefährdung bezogenen Sicherheitseinrichtungen (z. B. Ein-Behälteranlage). Druckanlagenkönnen entkoppelt voneinander betrachtet werden, wenn die gegenseitigen Einflüsse an den Schnittstellen berücksichtigt werden.
Im Sinne der Definition "Druckanlage" der TRBS 2141 kann sich der Arbeitgeber/Betreiber an folgenden Beispielen für Anlagenteile überwachungsbedürftiger Druckanlagen orientieren: (3) Druckanlagenkönnen auch nicht überwachungsbedürftige druckbeaufschlagte Arbeitsmittel (Behälter und Rohrleitungen) beinhalten. Hierbei handelt es sich z. B. um Anlagenteile, die
einen zulässigen Betriebsdruck PB < 0,5 bar aufweisen,
in den Bereich des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU (gute Ingenieurpraxis) fallen,
Druckbehälter, Dampf- und Hei&szlig;wassererzeuger (z. B. Hochdruckteil, Zwischen&uuml;berhitzerteil), Rohrleitungen im Sinne der Druckgeräterichtlinie (sofern sie nicht unter Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG fallen), einfache Druckbehälter nach Richtlinie 87/404/EWG (sofern das Druckinhaltsprodukt mehr als 50 bar x Liter beträgt). Rohrleitungen sind nur überwachungsbed&uuml;rftige Anlagenteile, sofern sie f&uuml;r entz&uuml;ndliche, leicht entz&uuml;ndliche, hoch entz&uuml;ndliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Fl&uuml;ssigkeiten bestimmt sind. einfache Druckbehälter nach Richtlinie2014/29/EU mit einem Druckinhaltsproduktvon PB x V < 50 bar x Litersind,
Den o. g. Anlagenteilen sind ihre Ausr&uuml;stungsteile, wie z. B. Sicherheitsventile, Begrenzungseinrichtungen, Absperrarmaturen, zugeordnet.
gemäß Artikel 1 Absatz 2 aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/68/EU herausfallen.
2.2 Schutzabstände
Schutzabstände sind Abstände zwischen Druckanlagen und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die Druckanlage vor einem Schadensereignis, wie Die Pr&uuml;fung der Druckanlagebeschränkt sich auf die Pr&uuml;fung der überwachungsbed&uuml;rftigen Anlagenteile.
Erwärmung infolge Brandbelastung oder
mechanische Beschädigung
zu sch&uuml;tzen.
2.3 Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand im Sinne dieser Technischen Regel ist der Abstand zwischen einer Anlage und einem Schutzobjekt au&szlig;erhalb der Anlage, das vor den Auswirkungen eines bestimmbaren st&ouml;rungsbedingten Gasaustritts bei Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb gesch&uuml;tzt werden soll.
Der Sicherheitsabstand ist der Abstand, au&szlig;erhalb dessen
2.2 Druckbeaufschlagte Arbeitsmittel
bei brennbaren Gasen eine Gefährdung durch Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Dies ist gegeben, wenn die untere Explosionsgrenze (UEG) nicht überschritten wird. Druckbeaufschlagte Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel mit druckbedingten Gefährdungen, dieaber hinsichtlich ihrer Einstufung nichtüberwachungsbed&uuml;rftige Anlagenteile im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV darstellen. Beispielhaft handelt es sich hierbei um Arbeitsmittel, wie Armaturen, Probenahmek&uuml;hler, Pumpengehäuse, Filtereinheiten usw.
bei sehr giftigen oder giftigen Gasen eine Gefährdung durch Auftreten einer gesundheitsgefährlichen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Dies ist gegeben, wenn ein gasspezifischer Grenzwert (z. B. der Emergency Response Planning Guideline-2-Wert - ERPG-2-Wert) nicht überschritten wird.
2.4 Schutzobjekte
Schutzobjekte sind
Wohngebäude,
2.3 Gefahrenbereich
betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen au&szlig;erhalb des Werksgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei st&ouml;rungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgema&szlig;nahmen getroffen sind, wie f&uuml;r die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne),
betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Werksgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig und gleichzeitig eine gr&ouml;ßere Anzahl von betriebsfremden Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei st&ouml;rungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgema&szlig;nahmen getroffen sind, wie f&uuml;r die eigenen Mitarbeiter (z. B. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne) und Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oderim Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder dieGesundheit von Beschäftigten undanderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist.
2.4 Zulässiger Betriebsdruck PB/zulässiger Druck PS
öffentliche Verkehrswege, wobei in Abstimmung mit der zuständigen Beh&ouml;rde festgestellt werden kann, dass z. B. Verkehrswege mit geringer Nutzungsintensität keine Schutzobjekte im Sinne dieser Technischen Regel sind. (1) Zulässiger Betriebsdruck (PB) bezeichnet den vom Arbeitgeber aus Sicherheitsgr&uuml;nden festgelegten h&ouml;chsten bzw. niedrigsten Wert des Druckes, f&uuml;r den das Druckgerät bzw. dereinfache Druckbehälter ggf. durch ein Ausr&uuml;stungsteil mitSicherheitsfunktion abgesichert ist. Dieser darf imBetrieb nicht über- bzw. unterschritten werden.
Bei Fl&uuml;ssiggaslagerbehälteranlagen ist der Sicherheitsabstand von den vorgenannten Schutzobjekten zu den l&ouml;sbaren Verbindungen der Anlage zu bemessen, in denen sich Fl&uuml;ssigphase befindet oder beim Bef&uuml;ll- oder Entleervorgang Fl&uuml;ssigphase befinden kann. (2) Der zulässige Betriebsdruck (PB) kann sichvom maximal zulässigen Druck (PS) gemäß der Richtlinie 2014/68/EU unterscheiden.
2.5 Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV 2.5Pr&uuml;fdruck PP
Die Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme ist eine Pr&uuml;fung, bei der festgestellt wird, ob die überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlage sich f&uuml;r die bestimmungsgemäße Betriebsweise in ordnungsgemäßem Zustand befindet.
2.6 Äu&szlig;ere Pr&uuml;fungen gemäß § 15 BetrSichV
Die äu&szlig;ere Pr&uuml;fung umfasst die Beurteilung des äu&szlig;eren Zustandes der Anlagenteile überwachungsbed&uuml;rftiger Druckanlagen sowie eine Pr&uuml;fung des Vorhandenseins, des Zustandes und der Funktion der sicherheitsrelevanten Ausr&uuml;stung. Der Pr&uuml;fdruck (PP) ist der auf der Grundlage deszulässigen Betriebsdruckes (PB) der Anlagenteile unddes Pr&uuml;fdruckfaktors (FP) zu ermittelnde Druck f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung derDruckprobe. Er ermittelt sich aus PP = FP x PB.
2.7 Innere Pr&uuml;fungen gemäß § 15 BetrSichV
Die innere Pr&uuml;fung umfasst
die Pr&uuml;fung der drucktragenden Wandung,
die Pr&uuml;fung der sicherheitsrelevanten Ausr&uuml;stungen auf Vorhandensein, Zustand und Funktionsfähigkeit sowie
eine Überpr&uuml;fung der Übereinstimmung der Aufstellung mit den Angaben der Pr&uuml;funterlagen. 2.6 Ausr&uuml;stungsteile mitSicherheitsfunktion
2.8 Festigkeitspr&uuml;fungen gemäß § 15 BetrSichV
Festigkeitspr&uuml;fungen sind in der Regel statische Druckpr&uuml;fungen zum Nachweis einer entsprechenden Sicherheit gegen&uuml;ber dem zulässigen Betriebsdruck PB. Ausr&uuml;stungsteile mit Sicherheitsfunktion sindEinrichtungen, die zumSchutz der Druckanlage vor einem Überschreiten von zulässigenGrenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen
Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung, wie z. B. Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherung, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen und
Begrenzungseinrichtungen, die entweder
Korrekturvorrichtungen ausl&ouml;sen oder
ein Abschalten oder
ein Abschalten und Sperren
2.9 Pr&uuml;fgegenstand
Pr&uuml;fgegenstand sind Druckanlagen und deren Anlagenteile bei Gefährdungen durch Dampf und Druck. bewirken, wie z. B. Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- undregeltechnische Sicherheitseinrichtungen.
3 Ermittlung und Festlegung erforderlicher Pr&uuml;fungen 3Allgemeine Hinweise zur Ermittlung und Festlegung erforderlicher Pr&uuml;fungenund Kontrollen
3.1 Allgemeines
Durch Pr&uuml;fungen von überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen wird der ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend hinsichtlich des Betriebes festgestellt. Bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln werden, sofern die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, die ordnungsgemäße Montage sowie die sichere Funktion festgestellt. Sofern Schäden verursachende Einfl&uuml;sse vorliegen, die zu gefährlichen Situationen f&uuml;hren k&ouml;nnen, erfolgt die Überpr&uuml;fung und erforderlichenfalls Erprobung auf Basis von in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen. Die f&uuml;r überwachungsbed&uuml;rftige Anlagen ermittelten Pr&uuml;fregeln k&ouml;nnen auch als Erkenntnisquelle f&uuml;r die Pr&uuml;fung von Arbeitsmitteln dienen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber den f&uuml;r eine sichere Verwendung erforderlichen Sollzustand des druckbeaufschlagen Arbeitsmittels einschlie&szlig;lich der überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagenermitteln undfestlegen (TRBS 1111).
Dazu geh&ouml;ren insbesondere:
vom Arbeitgeber vorgesehene Verwendung unter Ber&uuml;cksichtigung der Informationen des Herstellers (Betriebsanleitung),
betriebliche Beanspruchungen (z. B. Temperaturbelastung, Druckwechselbeanspruchung, Medium),
Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen,
Pr&uuml;fart (z. B. Ordnungspr&uuml;fung, Technische Pr&uuml;fung),
Umfang von Pr&uuml;fungen gemäß §§ 14, 15, 16 BetrSichV und Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV (z. B. Sichtpr&uuml;fungen, Pr&uuml;fung der Funktionsfähigkeit, Druckpr&uuml;fungen),
Pr&uuml;ffristen
3.2 Sollzustand
Zur Festlegung des Sollzustandes ist f&uuml;r eine überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlage die bestimmungsgemäße Betriebsweise und f&uuml;r druckbeaufschlagte Arbeitsmittel die vorgesehene Benutzung zugrunde zu legen (siehe auch TRBS 1201 Nr. 3.2). Für druckbeaufschlagte nicht überwachungsbed&uuml;rftige Arbeitsmittellegt die Betriebssicherheitsverordnung keine Höchstfristen f&uuml;r diePr&uuml;fungen fest. Höchstfristen werden dort nur f&uuml;r überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlagen und deren überwachungsbed&uuml;rftige Anlagenteile festgelegt.
4 Pr&uuml;fzuständigkeiten
Beispiel: Bei einem Behälter erfolgt fortschreitende Schädigung der druckbeaufschlagten Wandung durch flächenf&ouml;rmige Korrosion. Bei der Pr&uuml;fung wird der Sollzustand f&uuml;r die Wanddicke ermittelt, sodass unter Ber&uuml;cksichtigung weiter andauernder Abzehrungen durch flächenf&ouml;rmige Korrosion die sichere Benutzung des Behälters bis zur nächsten Pr&uuml;fung gewährleistet ist. (1) Im Rahmen derGefährdungsbeurteilung muss derArbeitgeber auch festlegen, wer dievon ihm festgelegten Pr&uuml;fungen und Kontrollen durchf&uuml;hren muss.
(2) Kontrollen von Arbeitsmitteln gemäß § 4 Absatz 5 BetrSichV d&uuml;rfen von unterwiesenen Beschäftigten durchgef&uuml;hrt werden.
(3) Druckbeaufschlagte, aber nicht überwachungsbed&uuml;rftige Arbeitsmittel,
deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§ 14 Absatz 1 BetrSichV),
3.3 Mit der Pr&uuml;fung zu beauftragende Personen die schädigenden Einfl&uuml;ssen unterliegen, die zu Gefährdungen derBeschäftigten f&uuml;hren k&ouml;nnen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV),
an denen pr&uuml;fpflichtige Änderungen durchgef&uuml;hrt wurden (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV) oder
die von au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Ereignissen betroffen sind (§ 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV),
Für Pr&uuml;fungen auf Basis von § 3 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber unterwiesene Personen nach TRBS 1201 bzw. auf der Basis von § 10 BetrSichV befähigte Personen nach TRBS 1203 zu beauftragen. k&ouml;nnen vonzur Pr&uuml;fung befähigten Personen(siehe TRBS1203) gepr&uuml;ft werden.
Für die Pr&uuml;fung von überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen ist in den §§ 14, 15 sowie 17 in Verbindung mit Anhang 5 BetrSichV geregelt, f&uuml;r welche Pr&uuml;fungen eine befähigte Person und f&uuml;r welche Pr&uuml;fungen die zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen ist. Die befähigten Personen m&uuml;ssen hierbei die in der TRBS 1203 genannten Qualifikationen erf&uuml;llen. (4) Die Pr&uuml;fzuständigkeit f&uuml;r überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlagen (zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder zur Pr&uuml;fungbefähigte Person) ist im Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.1 und Nummer 5.1 BetrSichV festgelegt. Abweichend davon k&ouml;nnen alle Pr&uuml;fungen nach pr&uuml;fpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbed&uuml;rftigenAnlage betreffen, von einer zur Pr&uuml;fung befähigten Person durchgef&uuml;hrt werden (§ 15Absatz 3 Satz 3 BetrSichV). Mit Ausnahme von nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BetrSichVerlaubnisbed&uuml;rftigen Dampfkesselanlagen d&uuml;rfen bei überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen, die f&uuml;reinen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und die nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, die Pr&uuml;fungenvor der Inbetriebnahme am neuen Standort ebenfalls durch einezur Pr&uuml;fung befähigte Persondurchgef&uuml;hrt werden (§ 15 Absatz 3 BetrSichV).
3.4 Festlegung von Pr&uuml;fart und Pr&uuml;fumfang
Bei der Pr&uuml;fung von Druckanlagen und deren Anlagenteilen wird davon ausgegangen, dass eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand erhalten werden kann, ohne dass die Einhaltung aller in den TRBS festgelegten Anforderungen im Einzelnen nachgepr&uuml;ft wird. Soweit erforderlich, kann sich die befähigte Person/die zugelassene Überwachungsstelle bei den Pr&uuml;fungen und Aussagen auf die Pr&uuml;fungen und Aussagen Dritter abst&uuml;tzen, wobei deren Bewertung der befähigten Person/der zugelassenen Überwachungsstelle obliegt. (5) Druckanlagen, die sich ausschlie&szlig;lich aus Anlagenteilenzusammensetzen, die durch einezur Pr&uuml;fung befähigte Person gepr&uuml;ft werden d&uuml;rfen, k&ouml;nnen von einer zur Pr&uuml;fung befähigten Person gepr&uuml;ft werden(Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.1 Satz 3 und Nummer 5.1 Satz 3 BetrSichV). Zu beachten ist jedoch, dassf&uuml;r diePr&uuml;fung vor Inbetriebnahme (bzw. nach pr&uuml;fpflichtigen Änderungen) und f&uuml;r diewiederkehrenden Pr&uuml;fungenin Anhang 2 Abschnitt 4 Tabellen 2 bis 11 BetrSichV abweichende Pr&uuml;fzuständigkeiten festgelegt sein k&ouml;nnen. Es kann also sein, dass eine Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS erforderlich ist und diewiederkehrenden Pr&uuml;fungenan derselben Druckanlage von einer zur Pr&uuml;fung befähigtenPerson durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen.
(6) Für die Zuordnung der Pr&uuml;fzuständigkeit von Anlagenteilen nach den Nummern 4, 5 und 6 des Anhangs 2 Abschnitt 4 BetrSichV kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte und soweit erforderlich durch ein Ausr&uuml;stungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden.
3.4.1 Festlegung von Pr&uuml;fart und Pr&uuml;fumfang f&uuml;r druckbeaufschlagte Arbeitsmittel, die nicht überwachungsbed&uuml;rftige Anlagen sind (7) Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 BetrSichV d&uuml;rfen Pr&uuml;fungen an Rohrleitungen, die dort einer ZÜS zugeordnet sind, auch voneiner zur Pr&uuml;fung befähigten Person durchgef&uuml;hrt werden, wenn der Arbeitgeber ein schriftliches Pr&uuml;fprogramm erstellt undvon einer ZÜS bescheinigen lassen hat, mit dem dieAnforderungen der BetrSichV erf&uuml;llt werden (nähere Angaben siehe 10.6).
Die Festlegung von Pr&uuml;fart und Pr&uuml;fumfang f&uuml;r diese druckbeaufschlagten Arbeitsmittel ergeben sich auf Basis der § 3 Abs. 3 und § 10 der BetrSichV. 5 Pr&uuml;fungen an nicht überwachungsbed&uuml;rftigen druckbeaufschlagtenArbeitsmitteln (§ 14 BetrSichV)
Die f&uuml;r überwachungsbed&uuml;rftige Anlagen formulierte Festlegung von Pr&uuml;fart und Pr&uuml;fumfang k&ouml;nnen, sofern zutreffend, als Erkenntnisquelle dienen.
5.1 Zielsetzung der Pr&uuml;fung
Sofern m&ouml;gliche Gefährdungen nicht durch einen periodischen Austausch von Arbeitsmitteln oder Teilen davon oder andere Ma&szlig;nahmen ausgeschlossen sind, kann sich der Arbeitgeber an folgenden Beispielen f&uuml;r Pr&uuml;fungen druckbeaufschlagter Arbeitsmittel orientieren: Durch Pr&uuml;fungen gemäß § 14 BetrSichV an nichtüberwachungsbed&uuml;rftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmittelnist sicherzustellen, dass bei deren Verwendung daraus resultierende Gefährdungen soweit vermieden werden, dass diese Arbeitsmittelsicher verwendet werden k&ouml;nnen. Dies gilt f&uuml;r
3.4.1.1 Pr&uuml;fungen nach § 3 Abs. 3 BetrSichV durch unterwiesene Personen
Sicht-/Sinnespr&uuml;fung im Rahmen periodischer Betriebsbegehungen zur Feststellung von Mängeln, die durch äu&szlig;ere Begutachtung ohne Eingriffe in Geräte, Einrichtungen, Installation oder Montage, ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln, z. B. einer Leiter, einer Pr&uuml;flehre, erkannt werden k&ouml;nnen, wie z. B.:
Feststellung von Undichtigkeiten/Leckagen in Form von Schlieren, Tropfen bzw. Eisbildung, Nebelbildung, leckagetypischer Geräusche oder Ger&uuml;che Arbeitsmittel, deren Sicherheit vonden Montagebedingungen abhängt (§ 14 Absatz 1 BetrSichV, Pr&uuml;fung vor erstmaliger Verwendung),
Feststellung von äu&szlig;erlichen Veränderungen der Druckanlage durch Korrosion, Verfärbungen infolge zu hoher Temperatur, mechanische Beschädigung, Fehlen sicherheitsrelevanter Ausr&uuml;stungsteile bzw. Manipulation dieser Teile Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einfl&uuml;ssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen derBeschäftigten f&uuml;hren k&ouml;nnen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV, wiederkehrende Pr&uuml;fungen),
Arbeitsmittel, an denen pr&uuml;fpflichtige Änderungen vorgenommen wurden (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV, Pr&uuml;fung vor Wiederinbetriebnahme),
Feststellung unerw&uuml;nschter Schwingungen/Vibrationen Arbeitsmittel, die von au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Ereignissen betroffen sind (§ 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV, Pr&uuml;fung vor Wiederinbetriebnahme).
5.2 Ordnungspr&uuml;fung
Pr&uuml;fungen bei Wartungs- oder Anschlussarbeiten zur Überpr&uuml;fung der ordnungsgemäßen Arbeitsausf&uuml;hrung oder der Feststellung von Mängeln, wie z. B.: (1) Die Ordnungspr&uuml;fung ist der Teil der Pr&uuml;fung, der sich mit dem Vorhandensein und derPlausibilität derDokumentation befasst. Sie ist f&uuml;r die technische Pr&uuml;fung erforderlich.
(2) Die Ordnungspr&uuml;fung beinhaltet z. B.
Kontrolle des Anzugsmomentes von Flanschverschraubungen nach der Neumontage von Dichtungen Pr&uuml;fung, ob Dokumentation und Ist-Zustand übereinstimmen. Dies erfolgt z. B. anhand vonNachweisen derÜbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zur Bereitstellung auf dem Markt (z. B. EU-Konformitätserklärungen), CE-Kennzeichnung, Fabrikschild),
Betriebsanleitungen des Herstellers, Schaltpläne, Verfahrensflie&szlig;bilder, Einstellprotokolle etc.,
Feststellung von Verschlei&szlig;erscheinungen, innere/äu&szlig;ere Korrosion, Rissbildung, Ablagerungen von Feststoffen in Rohrleitungen/Behältern Pr&uuml;faufzeichnungen vonz. B. zerst&ouml;rungsfreien Pr&uuml;fungen.
Pr&uuml;fung des Anschlusses einer Druckgasflasche an eine Verbrauchseinrichtung mit schaumbildenden Mitteln 5.3 Technische Pr&uuml;fung
Funktionspr&uuml;fung von Ausr&uuml;stungsteilen zum Erkennen von Abweichungen von der ordnungsgemäßen Funktionsweise, wie z. B.:
Vergleich von örtlichen Anzeigen und Fernanzeigen (1) Bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln legt der Arbeitgeber, soweit erforderlich, den notwendigen Umfang vonPr&uuml;fungen undKontrollen fest (§ 3 Absatz 6 BetrSichV).
Überpr&uuml;fung der Gangbarkeit von Armaturen
Überpr&uuml;fung der Funktionsfähigkeit von Kondensatabscheidern (2) Die Kontrollen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV) k&ouml;nnen sich auf die Feststellung leicht erkennbarer Mängel beschränken, die in der Regel durch Sichtpr&uuml;fungen und sofern erforderlich durch einfaches Testen der Funktionsfähigkeitermittelt werden. Die Kontrollen k&ouml;nnen vonunterwiesenen Personen durchgef&uuml;hrt.
3.4.1.2 Pr&uuml;fungen nach § 10 BetrSichV durch eine befähigte Person (3) Dar&uuml;ber hinaus sind Pr&uuml;fungen durch einezur Pr&uuml;fung befähigte Personin den nachfolgend genannten Fällen erforderlich.
Pr&uuml;fung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV). Beispiele hierf&uuml;r sind: 5.3.1 Pr&uuml;fungvor der erstmaligen Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§14 Absatz 1BetrSichV)
Pr&uuml;fung von Getränkeschankanlagen nach der Montage und vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Dichtheit der Anschl&uuml;sse und der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausr&uuml;stungsteile (1) Die Pr&uuml;fung vor dererstmaligen Verwendung umfasst im Wesentlichen
Pr&uuml;fung von Fl&uuml;ssiggasanlagen zum Beheizen oder Austrocknen von Gebäuden, Unterk&uuml;nften, Zelten o. ä. mit mehreren Druckgasflaschen hinsichtlich Kompatibilität und ordnungsgemäßen Zusammenbau sowie Dichtheit den ordnungsgemäßen Zusammenbaueinschlie&szlig;lich der Kompatibilität der einzelnen Anlagenteile,
das Vorhandensein der erforderlichen sicherheitstechnischen Ausr&uuml;stungsteile,
die Aufstellung, Halterung und den Schutz gegen mechanische Beschädigungen.
(2) Ein Beispiel hierf&uuml;r ist:
Anschluss einer Kompressoranlage f&uuml;r Druckluft an ein vorhandenes Druckluftnetz auf Baustellen und Anschluss eines transportablen Sandstrahlbehälters an ein vorhandenes Druckluftnetz.
Pr&uuml;fung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einfl&uuml;ssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen f&uuml;hren k&ouml;nnen10 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV). Art, Umfang und Fristen der Pr&uuml;fungen folgen aus der Gefährdungsbeurteilung. Beispiele hierf&uuml;r sind: 5.3.2 Wiederkehrende Pr&uuml;fungan druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einfl&uuml;ssenunterliegen14 Absatz 2BetrSichV)
Pr&uuml;fung von nicht überwachungsbed&uuml;rftigen Sterilisatoren in Laboren (Tischsterilisatoren), die häufigen Temperatur- und Drucklastwechseln unterliegen, auf Anrisse an hoch beanspruchten Stellen mittels Oberflächenrisspr&uuml;fung (1) Die wiederkehrende Pr&uuml;fungumfasst inAbhängigkeit vom jeweiligen Schädigungsmechanismus z. B.
eine Sichtpr&uuml;fung (z. B. auf lokale Schädigung),
Oberflächenrisspr&uuml;fungen (z. B. bei Lastwechselbeanspruchungen),
Gef&uuml;geuntersuchungen (z. B. bei Zeitstandbeanspruchung),
Wanddickenmessungen (z. B. bei Korrosions- oder Erosionsgefährdung).
(2) Ein Beispiel hierf&uuml;r ist:
Abtrag durch Erosion oder Korrosion an Rohrleitungen.
Pr&uuml;fung von Dampfleitungen, die im Zeitstandsbereich betrieben werden, hinsichtlich Gef&uuml;geveränderungen und bleibenden Dehnungen 5.3.3 Pr&uuml;fung vondruckbeaufschlagten Arbeitsmitteln nach pr&uuml;fpflichtigen Änderungen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV)
Pr&uuml;fung von nicht überwachungsbed&uuml;rftigen Rohrleitungen, die durch Erosion gefährdet sind, mittels Wanddickenmessung an erosionsgefährdeten Stellen Die Pr&uuml;fungnach pr&uuml;fpflichtigen Änderungen umfasst in Abhängigkeit vonder jeweiligen pr&uuml;fpflichtigen Änderung z. B.
Bewertung der konstruktiven Ausf&uuml;hrung (z. B. Berechnungsunterlagen, Schwei&szlig;ausf&uuml;hrung),
ordnungsgemäße Ausf&uuml;hrung der Arbeiten (z. B. Schwei&szlig;arbeiten, zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen,) bei Umbauten/Reparaturen an Druckgeräten,
Druck- oder Dichtheitspr&uuml;fung (z. B. nach Einschwei&szlig;en eines neuen Rohrbogens),
Pr&uuml;fung der Auslegungsparameter aller druckbeaufschlagten Komponenten sowie Eignung und Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Ausr&uuml;stung.
Pr&uuml;fung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, wenn au&szlig;ergew&ouml;hnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben k&ouml;nnen10 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV). Beispiele hierf&uuml;r sind: 5.3.4 Pr&uuml;fungan druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln,bei denen nach au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Ereignissen schädigende Auswirkungen auf die Sicherheitm&ouml;glich sind14 Absatz 3 Satz 2BetrSichV)
(1) Die Pr&uuml;fung vor Wiederinbetriebnahme umfasst in Abhängigkeit vom jeweiligen Ereignis z. B.
Sichtpr&uuml;fung auf mechanische Beschädigungen (z. B.
Verformungen, Anrisse, Schäden an der Verankerung),
Gef&uuml;geuntersuchung nach thermischer Überbeanspruchung (z. B. nach Brand),
Pr&uuml;fung von nicht überwachungsbed&uuml;rftigen Arbeitsmitteln nach einer sicherheitstechnisch bedenklichen Überschreitung der zulässigen Betriebstemperatur hinsichtlich Verformungen und Gef&uuml;geveränderungen zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen an Stellen mit erh&ouml;hten Beanspruchungen durch mechanische Beschädigung (Risse, Beulen, Knicke, Kerben) oder nach Überschreitung der zulässigenBetriebsparameter,
Funktionsfähigkeit von Ausr&uuml;stungsteilen mit Sicherheitsfunktion.
(2) Beispiele f&uuml;r schädigende Ereignisse an Arbeitsmitteln, die negativen Einfluss auf die Festigkeitseigenschaften der drucktragenden Wandungen haben, sind
Pr&uuml;fung einer nicht überwachungsbed&uuml;rftigen Rohrleitung nach einem Brandschaden durch Unterfeuerung hinsichtlich Veränderungen der Oberfläche, Gef&uuml;geveränderungen und Verformungen Brandschaden durch Unterfeuerung hinsichtlich Veränderungen der Oberfläche, Gef&uuml;geveränderungen undVerformungen,
Pr&uuml;fung eines nicht überwachungsbed&uuml;rftigen Druckbehälters nach Beschädigung durch Anfahren mit einem Gabelstapler, hierbei Pr&uuml;fung auf sicherheitstechnisch bedenkliche Verformungen, Anrisse und Schäden an der Verankerung mechanische Beschädigung eines Druckbehälters nach Anfahren mit einem Gabelstapler,
Verpuffung im Feuerraum eines befeuerten Druckgerätes.
Pr&uuml;fung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen k&ouml;nnen (§ 10 Abs. 3 BetrSichV). Beispiele hierf&uuml;r sind:
Pr&uuml;fungen an einer nicht überwachungsbed&uuml;rftigen Rohrleitung nach dem Einschwei&szlig;en eines neuen Rohrbogens, Durchf&uuml;hrung einer Festigkeits- und ggf. einer Dichtheitspr&uuml;fung 6 Zusätzliche Vorschriften f&uuml;r die Pr&uuml;fung von überwachungsbed&uuml;rftigenDruckanlagen und ihren Anlagenteilen (§§ 15 und16 i. V. mit Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV)
Durchf&uuml;hrung einer Funktions- und Dichtheitspr&uuml;fung nach dem Austausch bzw. Ein- und Ausbau von Sicherheitseinrichtungen in Fl&uuml;ssiggas-Verbrauchsgeräten (z. B. Zündsicherung)
3.4.2 Festlegung von Pr&uuml;fart und Pr&uuml;fumfang f&uuml;r überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlagen und ihre Anlagenteile
6.1 Allgemeines
Für überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlagen und ihre Anlagenteile sind gemäß den §§ 14, 15 sowie 17 in Verbindung mit Anhang 5 BetrSichV die in den nachfolgenden Kapiteln beschriebenen Pr&uuml;fungen durchzuf&uuml;hren. (1) Zusätzlich zu den Anforderungen an druckbeaufschlagte Arbeitsmittel gemäß Nummer 3 dieser TRBS sind bei überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen undderen Anlagenteilen Pr&uuml;fungen gemäß den §§15, 16 in Verbindung mit Anhang2 Abschnitt 4 BetrSichV durchzuf&uuml;hren.Besondere Pr&uuml;fanforderungen k&ouml;nnen sich f&uuml;r bestimmte Anlagen und deren Anlagenteile nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 BetrSichV ergeben.
(2) Die Pr&uuml;fung kann im Benehmen mit der zur Pr&uuml;fung befähigten Person/der ZÜS auf repräsentative Bereiche von Anlagenteilen der Druckanlage beschränkt werden, wenn vergleichbare schädigende Einfl&uuml;sse vorliegen und hierdurch der sichere Zustand des Anlagenteils beurteilt werden kann.
Bei überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen, die zugleich Arbeitsmittel sind, k&ouml;nnen ergänzend hierzu auf Basis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung auch Pr&uuml;fungen nach § 3 Abs. 3 BetrSichV durch unterwiesene Personen sowie Pr&uuml;fungen nach § 10 BetrSichV durch befähigte Personen nach TRBS 1203 erforderlich sein. Beispiele hierf&uuml;r sind: (3) Zur Vermeidung von Doppelpr&uuml;fungen sind Pr&uuml;fungen, dieim Rahmen von Pr&uuml;fungen nachanderen Rechtsbereichen im Zuge der Errichtung bzw. im Rahmen von Instandhaltungsma&szlig;nahmen oder im Rahmen der wiederkehrenden Pr&uuml;fung der Druckanlage oder deren Anlagenteilen bereits durchgef&uuml;hrt wurden, zu ber&uuml;cksichtigen. Pr&uuml;fergebnisse aus anderen Rechtsbereichen k&ouml;nnen übernommen werden, sofern die Anforderungen mit denen der BetrSichVübereinstimmen (siehe TRBS1201 Nummer 1 Absatz 4).
(4) Beispiele f&uuml;r Pr&uuml;fungen aus anderen Rechtsbereichen sind
einzelne Pr&uuml;fungen nach den Anforderungen der 12. BImSchV (St&ouml;rfallVO) i. V. mit § 29 BImSchG, z. B. nach TRAS 110,
Festigkeits- oder Dichtheitspr&uuml;fungen im Rahmen von wasserrechtlichen Pr&uuml;fungen oder Pr&uuml;fungen nach GefStoffV,
einzelne Pr&uuml;fungen nach den Anforderungen der 1., 13. und 17. BImSchV, z. B. Messungen an Feuerungseinrichtungen,
Standsicherheitsnachweise nach Baurecht.
(5) Die Bewertung der Pr&uuml;fergebnisse, die sie sich zu Eigen machen kann, obliegt der zur Pr&uuml;fung befähigten Person/der ZÜS.
(6) Pr&uuml;finhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren f&uuml;r Druckgeräte und Baugruppen bereits gepr&uuml;ft und dokumentiert wurden, m&uuml;ssen nicht erneut gepr&uuml;ft werden.
(7) Bei den Pr&uuml;fungen im Gefahrenfeld Druck werden die Umsetzung sowie die Eignung und die Funktionsfähigkeit der technischen Schutzma&szlig;nahmen gepr&uuml;ft. Dies kann auch Schutzma&szlig;nahmen nach Gefahrstoffverordnung einschlie&szlig;en.
Beispiel 1: Herstellung von befeuerten oder anderweitig beheizten Druckgeräten
Pr&uuml;fung von Wasserstandsanzeigen bei Dampfkesselanlagen vor Ort an der Anlage und in der Messwarte durch eine unterwiesene Person (Pr&uuml;fung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV) Bei der Herstellung vonbefeuerten oder anderweitig beheizten Druckgeräten (z. B. Dampfkesseln) m&uuml;ssen gemäß Anhang I Nummer 5 derRichtlinie 2014/68/EU auch Ma&szlig;nahmen vorgesehen werden, damit eine gefährliche Ansammlung entz&uuml;ndlicher Mischungen aus brennbaren Stoffen undLuft sowie ein Flammenr&uuml;ckschlag vermieden werden. Die erforderlichen Schutzma&szlig;nahmen sind Bestandteil derPr&uuml;fung im Gefahrenfeld Druck. Eine zusätzliche Pr&uuml;fung nachAnhang 2 Abschnitt 3BetrSichV ist nicht erforderlich.
Beispiel 2: Abblaseleitung: Überdrucksicherung von Brennstoffleitungen
Funktionspr&uuml;fungen an Prozessleittechnik-Schutzeinrichtungen (PLT-Schutzeinrichtungen) gegen Druck- oder Temperatur&uuml;berschreitungen oder -unterschreitungen durch eine befähigte Person (Pr&uuml;fung nach § 10 BetrSichV) Die Umsetzung der technischen Schutzma&szlig;nahme "Überdrucksicherung" wird im Gefahrenfeld Druck gepr&uuml;ft. Für das gefahrlose Ableiten sind ggf. zusätzliche Ma&szlig;nahmen zum Brand- und Explosionsschutz erforderlich. Für den Fall, dass die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ander Austrittstelle nicht ausgeschlossen werden kann, ist eineBewertung der Explosionsgefahr gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 GefStoffV erforderlich. Die Pr&uuml;fung der im Explosionsschutzdokument festgelegten Ma&szlig;nahmen erfolgt nachAnhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV.
Beispiel 3: Schutz gegen externe Brandgefährdung in einer Fl&uuml;ssiggasanlage
3.4.2.1 Pr&uuml;fung der überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV Diese Pr&uuml;fung ist ebenfalls Bestandteil der Pr&uuml;fung derDruckanlage.
3.4.2.1.1 Pr&uuml;fung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlage gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV 6.2 Pr&uuml;fung vor erstmaliger Inbetriebnahme einer überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlage
6.2.1 Zielsetzung der Pr&uuml;fung
Die Pr&uuml;fung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlage beinhaltet die Pr&uuml;fung des ordnungsgemäßen Zustandes f&uuml;r die bestimmungsgemäße Betriebsweise. Hierbei werden die Montage, die Installation, die Aufstellbedingungen sowie die Funktion der sicherheitsrelevanten Ausr&uuml;stung gepr&uuml;ft. Die Pr&uuml;fung besteht in der Regel aus einer Pr&uuml;fung der Dokumentation und Pr&uuml;fungen an der überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlage. Beispiele hierzu sind: (1) Durch Pr&uuml;fungen an Anlagen im Gefahrenfeld Dampf und Druck vor erstmaliger Inbetriebnahmeist gemäß § 15 Absatz 1 und 2 BetrSichV dieSicherheit derDruckanlagen bis zur nächsten Pr&uuml;fungfestzustellen.
Pr&uuml;fung, ob die erforderlichen Unterlagen vorhanden und schl&uuml;ssig sind, z. B. Betriebsanleitung des Herstellers und ggf. weitere technische Unterlagen wie Unterlagen zur Auslegung von Sicherheitseinrichtungen gegen Druck&uuml;berschreitung
Pr&uuml;fung, ob der Pr&uuml;fgegenstand gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung eingesetzt und verwendet wird, z. B. Eignung des Druckgerätes f&uuml;r die vorgesehene Betriebsweise unter Ber&uuml;cksichtigung des im Rohrleitungs- und Instrumentierungsflie&szlig;bild (R&I-Flie&szlig;bild) dokumentierten Absicherungskonzeptes (2) Die Eignungder sicherheitstechnischen Ma&szlig;nahmen, diebereits imRahmen einer Erlaubnis nach § 18 BetrSichV oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften nachgewiesen wurde, muss nicht erneut gepr&uuml;ft werden.
(3) Die Pr&uuml;fung besteht aus einer Ordnungspr&uuml;fung und einer Technischen Pr&uuml;fung.
6.2.2 Ordnungspr&uuml;fung
Pr&uuml;fung, ob die von der Beh&ouml;rde im Sinne der BetrSichV ggf. geforderten Auflagen im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten sind (1) Bei der Ordnungspr&uuml;fung vor erstmaliger Inbetriebnahme erfolgt diePr&uuml;fung derDokumentation derDruckanlage auf Vorhandensein und Plausibilität.
(2) Die Ordnungspr&uuml;fung beinhaltet z. B.
Pr&uuml;fung, ob Dokumentation und Ist-Zustand übereinstimmen, z. B. Fabrikschild und, falls zutreffend, CE-Kennzeichen und Konformitätserklärung/-bescheinigung dem Pr&uuml;fobjekt zugeordnet werden k&ouml;nnen Pr&uuml;fung, ob Dokumentation und Ist-Zustandübereinstimmen. Dies erfolgt z. B.anhand von Nachweisen der Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zur Bereitstellung auf demMarkt (z. B. EU-Konformitätserklärungen), CE-Kennzeichnung, Fabrikschild).
Betriebsanleitungen von Herstellern, Schaltpläne, Verfahrensflie&szlig;bilder, Einstellprotokolle etc.;
Festlegungen zu Art und Umfang der Pr&uuml;fungen f&uuml;r die Druckanlage und ihre Anlagenteile;
Festlegung der Pr&uuml;ffristen (spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme);
Pr&uuml;fung der ordnungsgemäßen Verankerung eines Druckbehälters Bei erlaubnisbed&uuml;rftigen Druckanlagen das Vorliegen des Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheides, die Übereinstimmung derDruckanlage mit den dort genannten Angaben und Auflagen f&uuml;r den sicheren Betrieb.
Pr&uuml;fung der ordnungsgemäßen Installation der angeschlossenen Rohrleitungen Vorhandensein von Aufzeichnungen zu getroffenen Schutzma&szlig;nahmen (als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung), die die Pr&uuml;fung derDruckanlage erm&ouml;glichen.
Dies sind insbesondere Schutzma&szlig;nahmen nach TRBS 2141
Pr&uuml;fung auf Einhaltung von Schutzabständen gegen das Versagen der drucktragenden Wandungen durch Abweichen vonzulässigen Betriebsparametern,
gegen eine Schädigung der drucktragenden Wandungen,
Pr&uuml;fung auf Einhaltung des Sicherheitsabstandes bei Behältern zum Lagern von brennbaren (hochentz&uuml;ndlich, leicht entz&uuml;ndlich, entz&uuml;ndlich) oder giftigen und sehr giftigen Gasen zu Schutzobjekten gegen Gefährdung beiFreisetzung vonMedien.
Pr&uuml;fung von sicherheitsrelevanten Ausr&uuml;stungsteilen (Begrenzungseinrichtungen) auf anwendungsgerechte Auswahl, richtigen Einbau, Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion, sofern dies nicht bereits vom Hersteller der Anlage bescheinigt ist; Prozessleittechnik-Schutzeinrichtungen (PLT-Schutzeinrichtungen) bestehen aus Sensoren, Sicherheitslogik und Aktoren und sind in ihrer gesamten sicherheitsrelevanten Funktionskette zu betrachten (siehe Anhang) Aufzeichnungen zu Pr&uuml;fungen an sicherheitsrelevantenKomponenten (z. B. an übergeordneten sicherheitsrelevantenMSR-Einrichtungen, Pr&uuml;fung der Funktionsfähigkeit eines Sicherheitsventils im Herstellerwerk).
6.2.3 Technische Pr&uuml;fung
(1) Im Rahmen der technischen Pr&uuml;fung wird gepr&uuml;ft, ob die Anlage einschlie&szlig;lich der Anlagenteile entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung errichtet ist und sich auch unter Ber&uuml;cksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet, d. h. insbesondere,
Pr&uuml;fung hinsichtlich der gefahrlosen Ableitung von aus Sicherheitseinrichtungen austretenden Gasen, Stäuben und Fl&uuml;ssigkeiten ob die Verwendung der Anlage hinsichtlichdes bestimmungsgemäßen Betriebes sicher ist und
ob die festgelegten technischen Ma&szlig;nahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die organisatorischen Ma&szlig;nahmen geeignet sind.
(2) Die Pr&uuml;fung erfolgt am Aufstellort und umfasst z. B.
Pr&uuml;fung der ordnungsgemäßen Montage und Installation,
Pr&uuml;fung auf Einhaltung sonstiger Anforderungen an die Aufstellung, wie z. B. Lüftung, Zugänglichkeit, Bodengestaltung, Schutz von Räumen, Kanaleinläufen, Fluchtwegen, Selbstbefeuerung Pr&uuml;fungder Aufstellung, z. B.Umgebungsbedingungen, Anfahrschutz, Gefahrenbereiche, Zugänglichkeit, Schutzvor Eingriff Unbefugter, Druckentlastungsflächen, gefahrlose Ableitung vonMedien aus Sicherheitseinrichtungen,
Pr&uuml;fung der Funktionsfähigkeit der technischen Schutzma&szlig;nahmen aller Anlagenteile einschlie&szlig;lich der der Ausr&uuml;stungsteile mit Sicherheitsfunktion.
6.3 Pr&uuml;fung vor Wiederinbetriebnahme einer überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlage nach einer pr&uuml;fpflichtigen Änderung
6.3.1 Zielsetzung der Pr&uuml;fung
(1) Durch die Pr&uuml;fung vor Wiederinbetriebnahme nach einer pr&uuml;fpflichtigen Änderung ist gemäß § 15 Absatz 1 und 2 BetrSichV die Sicherheit der Druckanlage f&uuml;r den weiteren Betrieb festzustellen.
Pr&uuml;fung auf Zugänglichkeit f&uuml;r Wartungsarbeiten/wiederkehrende Pr&uuml;fungen (2) Sofern ausschlie&szlig;lich die Sicherheit des Anlagenteils und nicht die Sicherheit der Druckanlage beeinflusst wird, darf sich die Pr&uuml;fungvor Wiederinbetriebnahme aufdas geänderte Anlagenteil beschränken. Die Pr&uuml;fdokumentation umfasst den Inhalt der Pr&uuml;fungendes von der Änderung betroffenen Anlagenteils.
(3) Eine Pr&uuml;fung nach pr&uuml;fpflichtiger Änderung ist grundsätzlich durch die ZÜS durchzuf&uuml;hren.
(4) Folgende pr&uuml;fpflichtige Änderungen k&ouml;nnen davon abweichend von der zur Pr&uuml;fung befähigten Person gepr&uuml;ft werden:
Änderungen an Druckanlagen, die sich ausschlie&szlig;lich auf ein Anlagenteil beziehen, welches durch eine zur Pr&uuml;fung befähigte Person gepr&uuml;ft werden darf, wenn ausschlie&szlig;lich die Sicherheit des Anlagenteils und nicht die Sicherheit der Druckanlage beeinflusst wird.
Änderungen an Druckanlagen, die sich ausschlie&szlig;lich aus Anlagenteilen zusammensetzen, die durch eine zur Pr&uuml;fung befähigte Person gepr&uuml;ft werden d&uuml;rfen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.1 Satz 3 und Nummer 5.1 Satz 3 BetrSichV).
Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbed&uuml;rftigen Anlage beeinflussen (§ 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV).
(5) Die Pr&uuml;fung besteht aus einer Ordnungspr&uuml;fung und einer Technischen Pr&uuml;fung.
6.3.2 Ordnungspr&uuml;fung
Die Ordnungspr&uuml;fung erfolgt analog der Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme nach Nummer 6.2.2 dieser TRBS und kann sich auf den Umfang der durchgef&uuml;hrten Änderungen beschränken.
6.3.3 Technische Pr&uuml;fung
Die technische Pr&uuml;fung erfolgt analog der Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme nach Nummer 6.2.3 dieser TRBS und kann sich auf den Umfang der durchgef&uuml;hrten Änderungen beschränken.
6.4 Zusammenbau von Druckgeräten zu einer Druckanlage unter Arbeitgeberverantwortung
(1) Beim Zusammenbau von Druckgeräten zu einer Druckanlage bzw. bei der Einbindung weiterer Druckgeräte oder Baugruppen in bestehende Druckanlagen oder in eine Industrieanlage auf dem Gelände und unter der Verantwortung des Arbeitgebers werden auch die erforderlichen Pr&uuml;fungen durch eine ZÜS/zur Pr&uuml;fung befähigte Person durchgef&uuml;hrt.
Bei Baugruppen nach Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) werden die Aufstellbedingungen gepr&uuml;ft. Die durch die EG-Konformitätserklärung abgedeckten Aspekte hinsichtlich Montage und Installation werden nicht mehr gepr&uuml;ft, sofern die Baugruppe nach den Bedingungen des Herstellers eingesetzt wird. Die sichere Funktion der sicherheitsrelevanten Ausr&uuml;stungsteile der Baugruppe und die dem sicheren Betrieb dienenden Einrichtungen werden gepr&uuml;ft, sofern die Pr&uuml;fungen im Rahmen der Konformitätserklärung nicht bescheinigt sind. (2) Hierbei gilt hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen der einzelnen Druckgeräte die Richtlinie2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie)bzw. dieRichtlinie 2014/29/EU (einfache Druckbehälter) als Stand der Technik. Bei Anwendung derrelevanten harmonisierten Normen kann derArbeitgeber davon ausgehen, dass diewesentlichen Sicherheitsanforderungen erf&uuml;llt werden.
Bei der Eigenherstellung von Druckanlagen bzw. Teilen davon durch den Arbeitgeber/Betreiber werden neben der Montage und Installation auch die im Zuge der Herstellung erforderlichen Pr&uuml;fungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person durchgef&uuml;hrt. Hierbei gilt hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen der Anhang I der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) als Stand der Technik. Die Übereinstimmung der Druckanlage bzw. deren Teile mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) wird im Rahmen einer Pr&uuml;fung - entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV - festgestellt. Bei der Eigenherstellung sind z. B. die nachfolgenden Pr&uuml;fungen erforderlich: (3) Die Übereinstimmung der Druckanlage mit denwesentlichen Sicherheitsanforderungender BetrSichV und des Anhangs I der Richtlinie2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie) wird im Rahmen einer Pr&uuml;fungnach §15 BetrSichV festgestellt.
In diesem Fall sind z. B. die nachfolgenden Pr&uuml;fungen erforderlich:
Bewertung der Druckgeräte, die keiner Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung unterzogen wurden bzw. nicht nach sonstigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden oder nicht Bestandteil einer Baugruppe gemäß Druckgeräterichtlinie sind, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) Anhang I. Bewertungvon Bauteilen, z. B. verbindenden Rohrleitungen, dief&uuml;r den Zusammenbau von Druckanlagen f&uuml;r eigene Zwecke erforderlich sind. Diese m&uuml;ssen denwesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie2014/68/EU entsprechen, ben&ouml;tigen aber keine CE-Kennzeichnung und keine Konformitätserklärung,
Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Druckanlage (einschlie&szlig;lich z. B. Pumpen, Kompressoren) gemäß Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und 2.9, wenn der Zusammenbau noch keiner Konformitätsbewertung als Baugruppe unterzogen wurde. Bewertung des Zusammenbausvon Druckgeräten zu einer Druckanlage (einschlie&szlig;lich z. B. Pumpen,Kompressoren, verbindenden Rohrleitungen) im Sinne von Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und2.9 derRichtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie),
Bewertung des Schutzes vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) Anhang I, Abschnitte 2.10, 2.11 und 3.2.3, sofern der Schutz der zusammengebauten Druckgeräte noch keiner Konformitätsbewertung unterzogen wurde. Bewertung des Schutzes vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß AnhangI Abschnitte 2.10, 2.11 und3.2.3 derRichtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie).
3.4.2.1.2 Pr&uuml;fung nach einer Änderung der überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlage gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV
Nach einer Änderung darf eine überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlage nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn diese hinsichtlich des Betriebes auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person gepr&uuml;ft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst.
Bei der Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme nach Änderung wird insbesondere festgestellt, ob auch sonstige Merkmale des Betriebes oder der Beschaffenheit/Bauart, z. B. sicherheitsrelevante Wechselwirkungen, seit der letzten Pr&uuml;fung geändert worden sind. (4) Die ZÜS/zur Pr&uuml;fungbefähigte Person hat dabei insbesonderefolgende Aufgaben, sofern diese nicht bereits im Rahmen derHerstellung durchgef&uuml;hrt wurden:
Nach einer Änderung der Betriebsweise, die die Sicherheit der Druckanlage beeinflusst, f&uuml;hrt die zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person eine Pr&uuml;fung durch, in der analog zur Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die Druckanlage unter der geänderten Betriebsweise sicher betrieben werden kann. Beispiele f&uuml;r Pr&uuml;fungen nach einer Änderung der Betriebsweise sind: Pr&uuml;fung dertechnischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf (Konzeption, Herstellung und Fertigungsverfahren);
Nach einer Erh&ouml;hung des zulässigen Betriebsdruckes einer Druckanlage wird gepr&uuml;ft, ob die Druckanlage f&uuml;r den erh&ouml;hten Betriebsdruck geeignet ist und die Sicherheitseinrichtungen gegen Druck&uuml;berschreitung die zu erwartenden Massenstr&ouml;me bei Druckentlastung gefahrlos abf&uuml;hren k&ouml;nnen.
Bei der Änderung eines chemischen Verfahrens einschlie&szlig;lich einer Erh&ouml;hung der Betriebsdr&uuml;cke und -temperaturen wird gepr&uuml;ft, ob die Beständigkeit der Werkstoffe weiterhin gegeben ist und die Druckanlage f&uuml;r die h&ouml;heren Dr&uuml;cke und Temperaturen geeignet ist. Begutachtung derverwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten Normen oder einereuropäischen Werkstoffzulassung f&uuml;rDruckgerätewerkstoffe entsprechen;
Nach Austausch von Teilen oder Änderung der sicherheitsrelevanten Einstellwerte an der Begrenzungseinrichtung ist eine Funktionspr&uuml;fung durchzuf&uuml;hren. Beim Austausch von Teilen gegen andere Fabrikate oder Typen oder Änderungen der Funktionsweise (z. B. andere Messwerterfassung, andere Struktur der Logik oder andere Bauart der Wirkweise der Aktoren) sind zusätzlich die Eignung und Funktionssicherheit anhand der Dokumentation zu bewerten (siehe Anhang). Pr&uuml;fung dervom Werkstoffhersteller oderdes vom späteren Arbeitgeber bevollmächtigten Abnahmeberechtigten ausgestellten Bescheinigungen über dievorgenommenen Werkstoffpr&uuml;fungen;
Nach einer Änderung der Bauart oder einer Instandsetzung eines Druckgerätes/einfachen Druckbehälters, wodurch die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird, stellt die zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person fest, ob sich das Druckgerät/der einfache Druckbehälter nach der Änderung/ Instandsetzung in einem f&uuml;r die vorgesehene Betriebsweise ordnungsgemäßen Zustand befindet. Im Vorfeld von Änderungen ist zu empfehlen, diese mit der zugelassenen Überwachungsstelle/befähigten Person abzusprechen. Die Sicherheit ist entsprechend dem bei der Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerk zu gewährleisten. Pr&uuml;fung derangemessenen Befähigung vonqualifiziertem Personal zur Ausf&uuml;hrung derdauerhaften Verbindungen;
Die Festigkeitspr&uuml;fung wird nach Änderung der Bauart der Anlage oder nach Instandsetzung mit Beeinflussung der Sicherheit nach folgenden Verfahren durchgef&uuml;hrt: Pr&uuml;fung derangemessenen Befähigung von qualifiziertem Personal zur Ausf&uuml;hrung von zerst&ouml;rungsfreien Pr&uuml;fungen;
als statische Druckpr&uuml;fung entsprechend Abschnitt 3.4.2.3.3 mit in der Regel ergänzender zerst&ouml;rungsfreier Pr&uuml;fung der Montageschwei&szlig;nähte oder Pr&uuml;fung derDruckanlage, bestehend aus
als statische Wasserdruckpr&uuml;fung mit dem Pr&uuml;fdruck bezogen auf den maximal zulässigen Druck PS des bei der Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerks (ggf. bezogen auf den zulässigen Betriebsdruck PB) oder Pr&uuml;fung der Übereinstimmung mit demvorgepr&uuml;ften Entwurf,
als gleichwertige, zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fung, wenn andere Pr&uuml;fungen aus Gr&uuml;nden der Bauart des Druckgeräts nicht m&ouml;glich oder aus Gr&uuml;nden der Betriebsweise nicht zweckdienlich sind. Festigkeitspr&uuml;fung insbesondere der Verbindungsleitungen und Anschlussstellen verbundener Druckgeräte, in der Regel alshydrostatischer Druckversuch. Die Festigkeitspr&uuml;fung kann durch andereMa&szlig;nahmen ersetzt werden, wenn derArbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Pr&uuml;fkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Sofern vorhanden: Pr&uuml;fung derAusr&uuml;stungsteile mit Sicherheitsfunktion.
Beispiele f&uuml;r Pr&uuml;fungen nach Änderung der Bauart oder einer Instandsetzung sind:
Nach dem Einschwei&szlig;en eines zusätzlichen Stutzens an einem Druckbehälter werden die Werkstoffauswahl f&uuml;r den Stutzen sowie die Auslegung des Druckbehälters überpr&uuml;ft. Die Schwei&szlig;nähte werden einer Sichtpr&uuml;fung und ggf. einer zerst&ouml;rungsfreien Pr&uuml;fung unterzogen. Ebenso wird eine Druckpr&uuml;fung durchgef&uuml;hrt. (5) DieZÜS/zur Pr&uuml;fung befähigte Person hat im Rahmen der Pr&uuml;fungvor Inbetriebnahme die oben genannten Pr&uuml;fschritte zu dokumentieren.
Nach einer im Zuge einer Instandsetzungsma&szlig;nahme erforderlichen Wärmebehandlung an der drucktragenden Wandung eines Druckbehälters erfolgt eine Pr&uuml;fung auf Anrisse und eine Pr&uuml;fung der Oberflächenhärte. (6) Da es sich um den Zusammenbau von Druckanlagen - beispielsweise in Industrieanlagen - auf dem Gelände und unter derVerantwortung einesArbeitgebers handelt, ist eineGesamtbewertung der Konformität als Baugruppe gemäß Artikel 14 Absatz 6 derRichtlinie 2014/68/EU nicht erforderlich.
3.4.2.2 Wiederkehrende Pr&uuml;fung der überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlage gemäß § 15 BetrSichV 6.5 Wiederkehrende Pr&uuml;fungeiner überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlage
6.5.1 Zielsetzung der Pr&uuml;fung
Ziel der wiederkehrenden Pr&uuml;fung ist eine Aussage, wonach sich die überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlage hinsichtlich des Betriebes in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Ziel der wiederkehrenden Pr&uuml;funggemäß § 16 BetrSichV ist eine Aussage, wonach sich die überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlage hinsichtlich des Betriebes ineinem sicheren Zustandbefindet und bis zur nächsten Pr&uuml;fung sicher betrieben werden kann. Die Pr&uuml;fung besteht aus einer Ordnungspr&uuml;fung und einer Technischen Pr&uuml;fung.
3.4.2.2.1 Ordnungspr&uuml;fung 6.5.2 Ordnungspr&uuml;fung
Bei der Ordnungspr&uuml;fung im Zuge der wiederkehrenden Pr&uuml;fung erfolgt die Pr&uuml;fung der Dokumentation auf Vorhandensein und Schl&uuml;ssigkeit mit dem Fokus auf vorangegangene Pr&uuml;fungen. Bei wiederkehrenden Ordnungspr&uuml;fungen wird insbesondere festgestellt, ob (1) Bei der Ordnungspr&uuml;fung im Zuge der wiederkehrenden Pr&uuml;fung erfolgt die Pr&uuml;fung der Dokumentation auf Vorhandensein undPlausibilität mit dem Fokus auf vorangegangene Pr&uuml;fungen.
die Bauart oder die Betriebsweise seit der letzten Pr&uuml;fung nach Aussage des Betreibers geändert (nicht nur sicherheitsrelevante Änderungen) worden ist,
Instandsetzungsarbeiten nach Aussage des Betreibers durchgef&uuml;hrt worden sind, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen k&ouml;nnen,
die ggf. von der Beh&ouml;rde geforderten Auflagen im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten sind,
die erforderlichen Unterlagen (z. B. Dokumentation über vorangegangene Pr&uuml;fungen, wie Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Pr&uuml;fungen, angeordnete Pr&uuml;fungen und besondere Pr&uuml;fungen in der Verantwortung des Betreibers) vorhanden sind,
die Festlegung f&uuml;r Art, Umfang und Fristen der Pr&uuml;fungen definiert und eingehalten sind.
Sofern Änderungen an der Anlage durchgef&uuml;hrt wurden, sind entsprechende Dokumentationen f&uuml;r den von der Änderung betroffenen Teil der Anlage vorzulegen.
Bei der Ordnungspr&uuml;fung brauchen die Unterlagen, die bei der Pr&uuml;fung vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Veränderung oder Änderung der Geräte und Einrichtungen vorlagen, nur in dem Umfang herangezogen zu werden, wie es f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der technischen Pr&uuml;fung erforderlich ist. (2) Bei der Ordnungspr&uuml;fung brauchen die Unterlagen, die bei der Pr&uuml;fung vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach einerpr&uuml;fpflichtigen Änderungoder nach wiederkehrender Pr&uuml;fung derAnlagenteile vorlagen, nur in dem Umfang herangezogen zu werden, wie es f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der technischen Pr&uuml;fungder Druckanlage erforderlich ist.Im Rahmen der wiederkehrenden Pr&uuml;fung wird die Eignung der Schutzma&szlig;nahmen nicht infrage gestellt, sofern nach Aussage des Arbeitgebers keine Änderungen am Schutzkonzept vorgenommen wurden.
(3) Bei wiederkehrenden Ordnungspr&uuml;fungen wird insbesondere festgestellt, ob
nach Aussage des Arbeitgebers Änderungen der Abgrenzung der Druckanlage vorgenommen wurden;
nach Aussage des Arbeitgebers seit der letzten Pr&uuml;fung sicherheitsrelevante Änderungen an der Druckanlage durchgef&uuml;hrt wurden (z. B. Änderung von Betriebsparametern, Änderung von Einsatzstoffen);
Dokumentation vorliegt über - durchgef&uuml;hrte Änderungen,
Pr&uuml;fstatus der erforderlichen Pr&uuml;fungen der Anlagenteile,
vorangegangene Pr&uuml;fungen, wie Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme, Pr&uuml;fung nach pr&uuml;fpflichtiger Änderung, wiederkehrende Pr&uuml;fungen, angeordnete Pr&uuml;fungen,
Art, Umfang und Fristen der Pr&uuml;fungen f&uuml;r die Druckanlage und ihre Anlagenteile;
Auflagen aus dem Erlaubnisbescheid f&uuml;r den sicheren Betrieb der Druckanlage eingehalten sind;
Änderungen zu den unter 6.2.2 festgelegten Schutzma&szlig;nahmen nach Aussage des Arbeitgebers erfolgt sind;
Aufzeichnungen zu Pr&uuml;fungen an sicherheitsrelevanten Komponenten (z. B. an sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen f&uuml;r die Druckanlage) vorhanden sind.
3.4.2.2.2 Technische Pr&uuml;fung 6.5.3 Technische Pr&uuml;fung
Ziel der technischen Pr&uuml;fung der Anlage ist es, den allgemeinen Anlagenzustand sowie die Funktion übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausr&uuml;stungen der Druckanlage zu bewerten. Die Pr&uuml;fung erfolgt in der Regel im laufenden Betrieb. Die Pr&uuml;fung kann auf Stichproben beschränkt werden, wenn hierdurch der sichere Zustand der Druckanlage beurteilt werden kann. (1) Ziel der technischen Pr&uuml;fung derDruckanlage ist es, den allgemeinen Anlagenzustand sowie dieFunktionsfähigkeit sicherheitsrelevanterAusr&uuml;stungsteile der Druckanlageunter Ber&uuml;cksichtigung m&ouml;glicher Wechselwirkungen zwischen Druckanlagen/Anlagenteilen zu bewerten.
Die technische Pr&uuml;fung umfasst zum Beispiel: (2) Die technischePr&uuml;fung erfolgt analog der Pr&uuml;fungvor Inbetriebnahme nach Nummer 6.2.3 dieser TRBS. Sofern sich gegen&uuml;ber vorangegangenen Pr&uuml;fungen keine Änderungen der Druckanlage ergeben haben, muss die Eignung von technischen und organisatorischen Ma&szlig;nahmen nicht wiederkehrend gepr&uuml;ft werden.
(3) Die Pr&uuml;fung erfolgt in der Regel im laufenden Betrieb und umfasst z. B.
Pr&uuml;fung der Aufstellung, z. B. Umgebungsbedingungen, Anfahrschutz, Gefahrenbereiche, Zugänglichkeit, Schutz vor Eingriff Unbefugter, Druckentlastungsflächen, gefahrlose Ableitung von Medien aus Sicherheitseinrichtungen;
bei organisatorischen Ma&szlig;nahmen z. B. die Zugangsbeschränkung zur Anlage;
Pr&uuml;fung der Funktionsfähigkeit der technischen Schutzma&szlig;nahmen (z. B. sicherheitsrelevanter Ausr&uuml;stungsteile der Druckanlage). Diese k&ouml;nnen auch als Teilpr&uuml;fungen mit separaten Pr&uuml;fzyklen durchgef&uuml;hrt werden.
Pr&uuml;fung des sicheren Zustands der Druckanlage, z. B.
Feststellung von Schwingungen, Leckagen, Verfärbungen, unzulässigen Feststoffablagerungen, Korrosion von au&szlig;en, unzulässigen Verlagerungen von Rohrleitungen und Kanälen Feststellung von Schwingungen, Leckagen, Verfärbungen, Korrosion von au&szlig;en, unzulässigen Verlagerungen von Rohrleitungen undKanälen,
Besichtigung der Tragkonstruktionen und der Wärmedämmung Besichtigung der Tragkonstruktionen undAuflagerungen.
Pr&uuml;fung der Funktion übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausr&uuml;stungsteile z. B. PLT-Schutzeinrichtungen (Begrenzungseinrichtungen) (siehe Anhang) 6.6 Wiederkehrende Pr&uuml;fung derüberwachungsbed&uuml;rftigen Anlagenteile
Feststellung der Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen
3.4.2.3 Wiederkehrende Pr&uuml;fung der Anlagenteile gemäß den §§ 15 und 17 BetrSichV (1) WiederkehrendePr&uuml;fungen derüberwachungsbed&uuml;rftigen Anlagenteilesind die äu&szlig;ere, innere und die Festigkeitspr&uuml;fung und bestehen jeweils aus einer Ordnungspr&uuml;fung undeiner technischen Pr&uuml;fung, die nachfolgend beschrieben werden.
(2) Wenn der Arbeitgeber ein Pr&uuml;fkonzept gemäß Nummer 12 anwendet, sind die darin getroffenen Festlegungen bei der Pr&uuml;fung zu ber&uuml;cksichtigen.
6.6.1 Zielsetzung der Pr&uuml;fung
Wiederkehrende Pr&uuml;fungen an Anlagenteilen sind in dem Umfang durchzuf&uuml;hren, dass aus deren Ergebnissen unter Ber&uuml;cksichtigung der Einschränkungen in Abschnitt 3.4 der ordnungsgemäße Zustand der Anlagenteile und deren sicherheitstechnischen Ausr&uuml;stung beurteilt werden kann und eine Aussage dar&uuml;ber getroffen werden kann, dass gegen den Weiterbetrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Ziel derwiederkehrenden Pr&uuml;fung der Anlagenteileist die Feststellung, dass das Anlagenteil sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet undbis zur nächsten wiederkehrenden Pr&uuml;fung unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen sicher weiterbetrieben werdenkann. Dies schlie&szlig;t auch die zugeh&ouml;rigen sicherheitstechnischenAusr&uuml;stungsteile ein.
6.6.2 Ordnungspr&uuml;fung
(1) Bei der Ordnungspr&uuml;fung sind ausschlie&szlig;lich die f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der technischen Pr&uuml;fung ben&ouml;tigten Unterlagen des zu pr&uuml;fenden Anlagenteils auf Vorhandensein und Plausibilität zu pr&uuml;fen.
(2) Bei diesen Unterlagen handelt es sich z. B. um
die Festlegung der Pr&uuml;ffristen der zu pr&uuml;fenden Anlagenteile;
die Festlegung des Arbeitgebers der f&uuml;r das Anlagenteil erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzma&szlig;nahmen
gegen das Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern,
gegen eine Schädigung der drucktragenden Wandung,
gegen Gefährdungen bei Freisetzung von Medien;
Aussage des Arbeitgebers zu m&ouml;glichen sicherheitsrelevanten Änderungen seit der letzten Pr&uuml;fung des Anlagenteils (z. B. Änderung von Betriebsparametern, Änderung von Einsatzstoffen, Instandsetzung);
Dokumentation über
durchgef&uuml;hrte Änderungen,
vorangegangene Pr&uuml;fungen,
ggf. vorangegangene Teilpr&uuml;fungen (z. B. Pr&uuml;fberichte über zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen, Pr&uuml;fung der elektrotechnischen Komponenten von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen),
ggf. Betriebsaufzeichnungen (z. B. Aufzeichnungen zu Betriebsst&ouml;rungen, Ergebnisse der betrieblichen Speise- und Kesselwasseranalysen, Aufzeichnungen von Monitoringsystemen zur Bewertung der zeitstand- oder wechsellastbedingten Ersch&ouml;pfung von Bauteilen oder zum Nachweis der Funktionsfähigkeit von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen);
Pr&uuml;fkonzept gemäß Nummer 12 dieser TRBS, soweit vom Arbeitgeber angewandt.
6.6.3 Technische Pr&uuml;fung bei der äu&szlig;eren Pr&uuml;fung
3.4.2.3.1 Äu&szlig;ere Pr&uuml;fung Bei der äu&szlig;eren Pr&uuml;fungwerden gepr&uuml;ft:
der äu&szlig;ere Zustand des Anlagenteils (z. B. Korrosionsschutz),
der Zustand der Befestigungen (z. B. Halterung und Auflagerungen von Rohrleitungen),
Die äu&szlig;ere Pr&uuml;fung f&uuml;r Anlagenteile von überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen erstreckt sich auf die Pr&uuml;fung der sicherheitsrelevanten Ausr&uuml;stungsteile sowie der Feuerungen bzw. Beheizungseinrichtungen und umfasst die Beurteilung des äu&szlig;eren Zustandes sowie das Vorhandensein, den Zustand und die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausr&uuml;stungsteile. das Vorhandensein,der Zustand und dieFunktionsfähigkeit der sicherheitstechnisch erforderlichenAusr&uuml;stungsteile des Anlagenteils (z. B. Sicherheitseinrichtungen gegen Druck&uuml;berschreitung, Schnellverschl&uuml;sse, sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen, Anzeigeeinrichtungen,
ggf. der Zustand von Ausr&uuml;stungsteilen, die aufgrund von Wechselwirkungen einen schädigenden Einfluss auf das Anlagenteil haben k&ouml;nnen (z. B. Einstellung von Feuerungen und Beheizungseinrichtungen, Funktionsfähigkeit (Abschlämm-/Absalzeinrichtungen, Probenahmestellen)).
Nähere Informationen sind in Nummer 10.2 enthalten.
6.6.4 Technische Pr&uuml;fung bei der inneren Pr&uuml;fung
(1) Bei der inneren Pr&uuml;fung werden gepr&uuml;ft:
Zustand der drucktragenden Wandung sowie die Standsicherheit (z. B. Halterungen, Ankerschrauben) unter Ber&uuml;cksichtigung der Betriebsweise,
ggf. der innere Zustand (z. B. Korrosion, Beläge, Ablagerungen, Fremdk&ouml;rper),
Vorhandensein, Zustand und Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Ausr&uuml;stung,
ggf. Zustand m&ouml;glicher Einbauten,
ggf. Pr&uuml;fung der sicherheitsrelevanten Ausr&uuml;stungsteile.
(2) Die innere Pr&uuml;fung wird im Allgemeinen am ge&ouml;ffneten Anlagenteil durch Besichtigungen vorgenommen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel, wie Besichtigungsgeräte (z. B. Spiegel, Videoskop, Kamerasysteme), ergänzt werden.
(3) Kann an nicht unmittelbar zugänglichen Stellen der Zustand der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, so kann es erforderlich sein, die Teile, die die Besichtigung behindern, z. B. Rohre, Einbauten, Ausmauerungen und Ummantelungen, zu entfernen oder eine Ersatzpr&uuml;fung durchzuf&uuml;hren, wenn damit das Pr&uuml;fziel gleichwertig erreicht werden kann (z. B. Wasserdruckpr&uuml;fung von Rohrb&uuml;ndelwärmetauschern).
(4) Wenn der Verdacht auf Schädigungen besteht, der durch Besichtigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, sind stichprobenartig zusätzliche Pr&uuml;fma&szlig;nahmen erforderlich. Diese Ergänzungspr&uuml;fungen k&ouml;nnen z. B. sein:
Ultraschall-Wanddickenmessung (z. B. Korrosions-/ Erosionsabtrag),
Oberflächenrisspr&uuml;fung (z. B. bei Spannungsrisskorrosion oder bei Schwingungsrissen, bei zeitstand- oder wechsellastbedingten Schädigungen),
Volumenpr&uuml;fung mittels Ultraschall- oder Durchstrahlungspr&uuml;fung (z. B. zum Auffinden von Schädigungen im Wandungsinneren),
Härtemessung (z. B. zur Ermittlung von Aufhärtungen nach thermischer Überbeanspruchung von Werkstoffen),
Gef&uuml;geabdr&uuml;cke (z. B. zur Ermittlung von Zeitstandschädigungen),
Wirbelstrompr&uuml;fung (z. B. zur Ermittlung Zustand der Rohre von Rohrb&uuml;ndelwärmetauschern).
(5) Wird die innere Pr&uuml;fung in Teilpr&uuml;fungen durchgef&uuml;hrt, ist sie innerhalb der f&uuml;r das Anlagenteil ermittelten Höchstfrist zu beenden.
6.6.5 Technische Pr&uuml;fung bei der Festigkeitspr&uuml;fung
(1) Bei der Festigkeitspr&uuml;fung werden gepr&uuml;ft
ausreichende Druckfestigkeit der drucktragenden Wandung gegen&uuml;ber dem vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Druck PS oder dem vom Arbeitgeber festgelegten und durch ein Ausr&uuml;stungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherten zulässigen Betriebsdruck PB (siehe hierzu Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.4 BetrSichV),
Dichtheit des Anlagenteils gegen&uuml;ber dem Pr&uuml;fmedium,
Festigkeit der äu&szlig;eren Wandung gegen unzulässige Verformungen. Die Entfernung äu&szlig;erer Verkleidungen oder Isolierungen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
(2) Die Festigkeitspr&uuml;fung erfolgt in der Regel als statische Druckpr&uuml;fung mit Wasser oder einer anderen, geeigneten Fl&uuml;ssigkeit. Dazu ist das Anlagenteil zu bef&uuml;llen und zu entl&uuml;ften. Der Pr&uuml;fdruck ist im Beisein der ZÜS oder der zur Pr&uuml;fung befähigten Person aufzubringen. Beim Aufbringen des Pr&uuml;fdruckes sind die maximalen Druckänderungsgeschwindigkeiten nach Angaben des Herstellers zu beachten. Das Anlagenteil ist von der Druckanlage so abzutrennen, dass infolge der Druckpr&uuml;fung keine Wechselwirkungen auf benachbarte Anlagenteile entstehen k&ouml;nnen.
(3) Die Druckpr&uuml;fung mit Wasser kann unter Beachtung geeigneter Schutzma&szlig;nahmen durch eine Gasdruckpr&uuml;fung und ergänzende zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen ersetzt werden.
(4) Die Druckpr&uuml;fung eines Anlagenteils kann auch in Teilabschnitten erfolgen, ebenso k&ouml;nnen mehrere Anlagenteile gemeinsam gepr&uuml;ft werden.
(5) Der Pr&uuml;fdruck darf grundsätzlich nicht h&ouml;her sein als der im Rahmen der Herstellung angewandte Pr&uuml;fdruck.
(6) Der Pr&uuml;fdruck ( PP) wird auf der Grundlage des max. zulässigen Drucks (PS) oder des zulässigen Betriebsdruckes (PB) der Anlagenteile und des Pr&uuml;fdruckfaktors (FP) ermittelt (siehe 10.4).
PP = FP x PS oder PP = FP x PB
(7) Sollen h&ouml;here Pr&uuml;fdr&uuml;cke als die in Nummer 10.4 genannten Pr&uuml;fdr&uuml;cke zur Anwendung kommen, ist sicherzustellen, dass die auftretende Belastung f&uuml;r die drucktragenden Wandungsteile 95 % der Kaltstreckgrenze nicht überschreitet.
(8) Nähere Informationen sind z. B. im BG RCI Merkblatt T 039 "Druckpr&uuml;fungen von Druckbehältern und Rohrleitungen" enthalten.
7 Festlegung der Pr&uuml;ffrist f&uuml;r wiederkehrende Pr&uuml;fungen
7.1 Allgemeines
(1) Die Festlegung der Pr&uuml;ffristen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.
(2) Für überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlagen und deren überwachungsbed&uuml;rftige Anlagenteile, die wiederkehrend zu pr&uuml;fen sind, d&uuml;rfen die in Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
(3) Für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 BetrSichV gelten die dort genannten Festlegungen.
(4) Die zuständige Beh&ouml;rde kann die Höchstfristen im Einzelfall gemäß § 19 (6) BetrSichV verlängern oder verk&uuml;rzen.
7.2 Festlegung der Pr&uuml;ffrist f&uuml;r nicht überwachungsbed&uuml;rftige druckbeaufschlagte Arbeitsmittel
(1) Sofern m&ouml;gliche Druckgefährdungen nicht durch einen periodischen Austausch von Arbeitsmitteln oder Teilen davon oder andere Ma&szlig;nahmen ausgeschlossen sind, muss der Arbeitgeber Fristen f&uuml;r wiederkehrende Pr&uuml;fungen festlegen.
(2) Die Fristen sind auf der Grundlage von Herstellerangaben und der Erfahrung des Arbeitgebers mit der Betriebsweise zu ermitteln.
7.3 Festlegung der Pr&uuml;ffrist f&uuml;r überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlagen und deren überwachungsbed&uuml;rftigen Anlagenteile
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Pr&uuml;ffristen f&uuml;r die Pr&uuml;fungen der Druckanlage und deren Anlagenteile festzulegen. Dabei d&uuml;rfen die in der BetrSichV genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
(2) Die Festlegung der Pr&uuml;ffristen muss innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
(3) Bei der Pr&uuml;ffristermittlung ist zum einen die Beschaffenheit einer Anlage/eines Anlagenteils von Bedeutung, zum anderen m&uuml;ssen die Einflussparameter aus der vorgesehenen Verwendung ber&uuml;cksichtigt werden. Eine Beeinflussung der Pr&uuml;ffrist kann gegeben sein, wenn die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen nicht in ausreichendem Ma&szlig;e bei der Auslegung und Fertigung ber&uuml;cksichtigt wurden.
(4) Eine Übersicht zu den Einflussfaktoren ist in Nummer 11 enthalten. Die Einflussfaktoren sind bei der Festlegung der Pr&uuml;ffristen f&uuml;r die wiederkehrenden Pr&uuml;fungen der Anlagenteile (innere Pr&uuml;fung, äu&szlig;ere Pr&uuml;fung, Festigkeitspr&uuml;fung) sowie bei der wiederkehrenden Pr&uuml;fung der Druckanlage zu ber&uuml;cksichtigen.
(5) Bei der wiederkehrenden Pr&uuml;fung der Druckanlage sind die Einflussfaktoren relevant, wenn sie die zur Bewertung des sicheren Zustands der in 6.5.3 aufgef&uuml;hrten Pr&uuml;fumfänge im Rahmen der technischen Pr&uuml;fung beeinflussen. Dies ist zum Beispiel gegeben bei der Pr&uuml;fung von übergeordneten Ausr&uuml;stungsteilen mit Sicherheitsfunktion.
(6) Ist die Pr&uuml;ffrist der Druckanlagen im Wesentlichen durch die Pr&uuml;fung der Dokumentation auf Vorhandensein und Schl&uuml;ssigkeit mit dem Fokus auf vorangegangene Pr&uuml;fungen bestimmt, kann sich die Festlegung der Pr&uuml;ffrist an dem Pr&uuml;fzyklus der Anlagenteile orientieren.
(7) Für Anlagenteile, die wiederkehrend von einer zur Pr&uuml;fung befähigten Person gepr&uuml;ft werden d&uuml;rfen, darf die vom Arbeitgeber festzulegende Pr&uuml;ffrist h&ouml;chstens zehn Jahre betragen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.9 Satz 1 BetrSichV). Die Frist f&uuml;r die Festigkeitspr&uuml;fung kann auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äu&szlig;eren beziehungsweise inneren Pr&uuml;fung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.9 Satz 2 BetrSichV).
(8) Die Pr&uuml;fung der Dokumentation vorangegangener Pr&uuml;fungen gemäß 6.5.2 auf Vorhandensein und Schl&uuml;ssigkeit kann als Teilpr&uuml;fung der wiederkehrenden Pr&uuml;fung der Druckanlage zu einem separaten Zeitpunkt und in einem separaten Pr&uuml;fzyklus erfolgen.
(9) Wird die Pr&uuml;fung in Teilpr&uuml;fungen durchgef&uuml;hrt, ist sie innerhalb der f&uuml;r die Druckanlage ermittelten Höchstfrist zu beenden.
(10) Die Festlegung der Pr&uuml;ffrist f&uuml;r die wiederkehrende Pr&uuml;fung der Druckanlage erfolgt durch den Arbeitgeber aufbauend aus den Kenntnissen der Herstellung, Betriebsweise, Schädigungsmechanismen und dem Ergebnis der Pr&uuml;fung vor erstmaliger Inbetriebnahme. Die Pr&uuml;ffrist wird insbesondere beeinflusst durch
die Festlegungen der sicherheitstechnischen Ma&szlig;nahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung der Druckanlage,
die ma&szlig;geblichen Betriebsparameter,
die Umgebungsbedingungen,
die Ergebnisse der Pr&uuml;fung vor erstmaliger Inbetriebnahme.
(11) Bei Druckgeräten, die hinsichtlich Auslegung, Fertigung und Betrieb vergleichbar mit Druckgeräten sind, f&uuml;r welche Erfahrungen hinsichtlich der Pr&uuml;ffristen vorhanden sind, k&ouml;nnen die bisherigen Pr&uuml;ffristen als Orientierung dienen.
8 Bewertung und Dokumentation der Pr&uuml;fung
(1) Gemäß TRBS 1201 wird bei der Pr&uuml;fung der ermittelte Istzustand durch Vergleich mit dem Sollzustand bewertet. Die Bewertung enthält eine Aussage dar&uuml;ber, ob und unter welchen Bedingungen die Druckanlage weiterhin sicher verwendet werden kann bzw. sich die überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
(2) Ist die Abweichung zwischen Istzustand und Sollzustand gr&ouml;ßer (positiv wie negativ) als erwartet oder häufen sich an vergleichbaren Druckanlagen festgestellte Mängel bzw. ergeben sich aus der Pr&uuml;fung keine Mängel, ist dies ein Anlass zur Überpr&uuml;fung der bislang festgelegten Pr&uuml;ffristen (Verk&uuml;rzung, Verlängerung im Rahmen der zulässigen Höchstfristen).
(3) Beispiele zur Überpr&uuml;fung der Pr&uuml;ffristen sind:
Das Pr&uuml;fergebnis zeigt hinsichtlich Schädigung der Wandung keinen Befund, die vorgesehenen Betriebsparameter wurden nachweislich eingehalten. Bei Fortf&uuml;hrung der Betriebsweise wird das bestehende Pr&uuml;fintervall bestätigt.
An innenliegenden Rohren ist eine Abrasionsrate gemäß erwarteter Annahme eingetreten. Bei weiterhin gleichbleibenden Betriebsparametern f&uuml;hrt die Abrasion bei dem vorgesehenen Pr&uuml;fintervall nicht zu einer Unterschreitung der Soll-Wanddicke. Das bestehende Pr&uuml;fintervall wird bestätigt.
An innenliegenden Rohren ist bei gleichbleibenden Betriebsparametern eine h&ouml;here Abrasionsrate eingetreten als erwartet, wodurch eine Unterschreitung der Soll-Wanddicke im kommenden Pr&uuml;fintervall zu erwarten ist. Die bestehende Pr&uuml;ffrist wird verk&uuml;rzt oder es werden andere Ma&szlig;nahmen zur Gewährleistung der Sicherheit festgelegt.
An Anlagenteilen wird eine erweiterte Zustands&uuml;berwachung eingesetzt. Die Pr&uuml;ffrist kann verlängert werden.
(4) Das Ergebnis der Pr&uuml;fungen ist zu dokumentieren. Bez&uuml;glich der Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind die §§ 14 und 17 BetrSichV zu beachten.
9 Beispiele f&uuml;r Änderungen (nicht pr&uuml;fpflichtig/pr&uuml;fpflichtig)
(1) Bei Änderungen an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln/überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen ist vom Arbeitgeber zunächst zu entscheiden, ob es sich um eine pr&uuml;fpflichtige Änderung handelt oder nicht.
(2) Handelt es sich nicht um eine pr&uuml;fpflichtige Änderung, ist eine Pr&uuml;fung vor erneuter Verwendung des Arbeitsmittels/der überwachungsbed&uuml;rftigen Anlage im Sinne der §§ 14 bzw. 15 BetrSichV nicht erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausf&uuml;hrung der Arbeiten ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, damit das Arbeitsmittel weiterhin sicher verwendet werden kann.
Für Druckgeräte nach den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in § 15 Abs. 5 Satz 1 der BetrSichV kann die äu&szlig;ere Pr&uuml;fung entfallen, sofern diese Druckgeräte nicht elektrisch, abgas- oder feuerbeheizt sind. Ausnahmeregelungen hiervon sind in Anhang 5 BetrSichV enthalten. (3) Für denFall, dass es sich um eine pr&uuml;fpflichtige Änderung handelt, hat derArbeitgeber die Arbeitsmittel vor erneuter Verwendung gemäß §14 BetrSichVpr&uuml;fen zu lassen; bei überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen ist eine Pr&uuml;funggemäß § 15 BetrSichVerforderlich.
(4) Bei überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen hat der Arbeitgeber auch zu entscheiden, ob von der Änderung die Bauart oder die Betriebsweise des Druckgerätes/der Druckanlage betroffen sind.
(5) Handelt es sich um eine pr&uuml;fpflichtige Änderung, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise betrifft, darf die Pr&uuml;fung vor Wiederinbetriebnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV durch eine zur Pr&uuml;fung befähigte Person durchgef&uuml;hrt werden.
(6) Handelt es sich um eine pr&uuml;fpflichtige Änderung, die die Bauart oder die Betriebsweise betrifft, sind die Pr&uuml;fzuständigkeiten nach Nummer 4 zu beachten.
Au&szlig;erdem ist im Einzelfall zu pr&uuml;fen, ob es sich um eine erlaubnisbed&uuml;rftige Anlage handelt, an der eine Änderung der Bauart oder Betriebsweise vorgenommen wird, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. In diesem Fall ist bei der zuständigen Beh&ouml;rde ein Erlaubnisantrag gemäß § 18 BetrSichV zu stellen.
Bei äu&szlig;eren Pr&uuml;fungen k&ouml;nnen Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn die Besichtigung aus Gr&uuml;nden der Bauart des Druckgerätes nicht m&ouml;glich oder aus Gr&uuml;nden der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist. In der Regel wird dabei das Druckgerät bzw. das Anlagenteil daf&uuml;r nicht au&szlig;er Betrieb genommen. (7) Sofern das geänderte Anlagenteil durch eine ZÜS wiederkehrend zu pr&uuml;fen ist, ist auch die Pr&uuml;fung nach pr&uuml;fpflichtiger Änderung gemäß § 15 BetrSichV durcheine ZÜS durchzuf&uuml;hren, wenn die Bauart oderdie Betriebsweisebeeinflusst sind.
Tab. 1 Beispiele f&uuml;r Ma&szlig;nahmen an überwachungsbed&uuml;rftigen Druckanlagen/Anlagenteilen
Lfd.
Nr. Ma&szlig;nahme pr&uuml;fpflichtige
Änderung Änderung der
Bauart oder
Betriebsweise
1 Arbeiten an drucktragenden Wandungen
1.1 Austausch einer baugleichen geflanschten Armatur nein nein
1.2 Schwei&szlig;arbeiten an drucktragenden Wandungen überwachungsbed&uuml;rftiger Anlagenteile (z. B. neuer Stutzen in Mantel, neuer Kl&ouml;pperboden) ja nein
1.3 Einsetzen eines zusätzlichen Mannloches, Verlängerung einer Kolonne ja ja
1.4 Änderung der Gr&ouml;ße oder der Anordnung der Heizfläche/ Wärme&uuml;bertragungsfläche ja ja
2 Ausr&uuml;stungsteile ohne Sicherheitsfunktion
2.1 Austausch, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels/der Anlagenicht beeinflusst wird, z. B. baugleiche Armaturen, Dichtun- gen, Schaugläser, MSR-Geräte nein nein
2.2 Austausch, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels/der Anlage beeinflusst wird, z. B. Einbindung einer neuen Schlaucharmatur ja nein
3 Ausr&uuml;stungsteile mit Sicherheitsfunktion
3.1 Austausch von baugleichen Ausr&uuml;stungsteilen, mit dokumentiertem Funktionsnachweis (Einstellprotokoll), z. B. federbelastetes Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckaufnehmer nein nein
3.2 Austausch von nicht baugleichen Ausr&uuml;stungsteilen, z. B. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung gegen Sicherheitsventil ja nein
3.3 Erh&ouml;hung des Absicherungsdruckes zur Erh&ouml;hung der Produktionskapazität ja ja
4 Änderung der Betriebsparameter eines Druckgerätes
4.1 Änderung des Betriebsdrucks au&szlig;erhalb der vom Hersteller oder Arbeitgeber festgelegten Grenzen (z. B. Erh&ouml;hung des Dampfdruckes zur Leistungssteigerung einer Papiermaschine) ja ja
4.2 Änderung des Betriebsdrucks innerhalb der vom Hersteller oder Arbeitgeber festgelegten Grenzen unter Beibehaltung der bisherigen Absicherungsgrenzen nein nein
5 Änderungen mit Einfluss auf die Bauart oder die Betriebsweise, die die Sicherheit beeinflussen
5.1 Änderung der Art der Beaufsichtigung (z. B. Umstellung von ständiger Beaufsichtigung auf Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung, BoB) ja ja
5.2 Umstellung einer Feuerung auf eine andere Leistung oder Brennstoffart ja ja
5.3 Einbau oder Umbau von Zusatz-/Zündfeuerungen, Saugzuganlagen, Unter- oder Zweitwindgebläsen etc. ja ja
5.4 Austausch eines Lagerbehälters einer Füllanlage durch einen gr&ouml;ßeren Behälter ja ja
5.5 Umstellung einer Produktionsanlage von Batch-Betrieb auf kontinuierliche Fahrweise ja ja
Hinweis:
Beispielhaft kann bei der äu&szlig;eren Pr&uuml;fung wie nachfolgend beschrieben vorgegangen werden: Bei derVeränderung des Aufstellungsortes einer nicht f&uuml;r den ortsveränderlichen Einsatz vorgesehenen Druckanlage (z. B. Lagerbehälter f&uuml;r tiefkalte Gase, Fl&uuml;ssiggastankstellen) ist eine Pr&uuml;fungvor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV erforderlich.
Tab. 2 Beispiele f&uuml;r Ma&szlig;nahmen an nicht überwachungsbed&uuml;rftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln
Lfd.
Nr. Ma&szlig;nahme pr&uuml;fpflichtige
Änderung
1.1 Austausch von druckbeaufschlagten Bauteilen von Druckgeräten (z. B. Rohrleitungsbauteile) nein
1.2 Schwei&szlig;arbeiten an drucktragenden Wandungen von Rohrleitungen Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit vom Gefahrenpotential
1.3 Austausch von nicht bauartgleichen Ausr&uuml;stungsteilen mit Sicherheitsfunktion, z. B. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung gegen Sicherheitsventil mit Sicherheitsfunktion zur Absicherung einer Druckluft- oder Dampfleitung ja
10 Beispiele f&uuml;r den Umfang von Pr&uuml;fungen und Kontrollen
10.1 Beispiele f&uuml;r Kontrollen
Kontrollen erfolgen im Rahmen periodischer Betriebsbegehungen oder nach Wartungs- und Anschlussarbeiten zur Feststellung von offensichtlichen Mängeln, wie z. B.
Feststellung von Undichtigkeiten/Leckagen in Form von Schlieren, Tropfen bzw. Eisbildung, Nebelbildung, leckagetypischer Geräusche oder Ger&uuml;che,
Feststellung von äu&szlig;erlichen Veränderungen der Druckanlage durch Korrosion, Verfärbungen infolge zu hoher Temperatur, mechanische Beschädigung, Fehlen sicherheitsrelevanter Ausr&uuml;stungsteile bzw. Manipulation dieser Teile,
Feststellung unerw&uuml;nschter Schwingungen/Vibrationen,
Kontrolle von Wasserstandsanzeigern bei Dampfkesselanlagen vor Ort an der Anlage und in der Messwarte,
Kontrolle des Anzugsmomentes von Flanschverschraubungen nach der Neumontage von Dichtungen,
Feststellung von Verschlei&szlig;erscheinungen, innere/äu&szlig;ere Korrosion, Rissbildung, Ablagerungen von Feststoffen in Rohrleitungen/Behältern,
Kontrolle der Dichtheit des Anschlusses einer Druckgasflasche an eine Verbrauchseinrichtung mit schaumbildendem Mittel,
Funktionskontrollen von Ausr&uuml;stungsteilen zum Erkennen von Abweichungen von der ordnungsgemäßen Funktionsweise, wie z. B.
Vergleich von örtlichen Anzeigen und Fernanzeigen,
Kontrolle der Gangbarkeit von Armaturen,
Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Kondensatabscheidern.
10.2 Beispiele f&uuml;r äu&szlig;ere Pr&uuml;fungen
Pr&uuml;fung von Rohrleitungen: 10.2.1 Pr&uuml;fung vonRohrleitungen
Es wird der Zustand der Rohrleitung insbesondere an den Auflagerungen, z. B. Festlager, Gleitlager, Federhänger, Konstanthänger, Sto&szlig;dämpfer oder Sto&szlig;bremsen gepr&uuml;ft. In der Regel wird die Rohrleitung nicht über die gesamte Länge einer äu&szlig;eren Pr&uuml;fung unterzogen, sondern auf repräsentative Teilst&uuml;cke wie z. B. Rohrleitungsabschnitte, Rohrb&ouml;gen oder T-St&uuml;cke beschränkt. (1) Es wird der Zustand der Rohrleitung insbesondere an den Auflagerungen, z. B. Festlager, Gleitlager, Federhänger, Konstanthänger, Sto&szlig;dämpfer oder Sto&szlig;bremsen gepr&uuml;ft. In der Regel wird die Rohrleitung nicht über die gesamte Länge einer äu&szlig;eren Pr&uuml;fung unterzogen, sonderndie Pr&uuml;fung wird auf repräsentative Teilst&uuml;cke wie z. B. Rohrleitungsabschnitte, Rohrb&ouml;gen oder T-St&uuml;cke beschränkt.
(2) Die äu&szlig;ere Pr&uuml;fung wird ggf. durch zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen ergänzt, wenn sicherheitstechnisch bedenkliche Veränderungen der Rohrleitungswandung (z. B. Korrosion an der Innenseite) nicht hinreichend sicher auszuschlie&szlig;en sind.
Die äu&szlig;ere Pr&uuml;fung wird ggf. durch zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen ergänzt, wenn sicherheitstechnisch bedenkliche Veränderungen der Rohrleitungswandung (z. B. Korrosion an der Innenseite) nicht hinreichend sicher auszuschlie&szlig;en sind. Pr&uuml;fverfahren und Pr&uuml;fumfang werden mit der befähigten Person bzw. der zugelassenen Überwachungsstelle abgestimmt. Kritische Stellen an Rohrleitungen sind z. B. Erweiterungen, Verj&uuml;ngungen, Zumischstellen, Tiefpunkte, Stellen unter Halterungsb&uuml;geln oder nicht durchstr&ouml;mte Abschnitte. (3) Pr&uuml;fverfahren und Pr&uuml;fumfang werden mit derzur Pr&uuml;fung befähigten Person bzw. derZÜS abgestimmt. Kritische Stellen an Rohrleitungen sind z. B. Erweiterungen,Reduzierungen, Zumischstellen, Tiefpunkte, Stellen unter Halterungsb&uuml;geln oder nicht durchstr&ouml;mte Abschnitte.
10.2.2 Pr&uuml;fung von Druckgeräten mit Schnellverschl&uuml;ssen
Pr&uuml;fung von Druckgeräten im Zeitstandsbereich (z. B. Dampfkessel): (1) Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 BetrSichV werden bei der zweijährlichen äu&szlig;eren Pr&uuml;fung von Druckgerätenmit Schnellverschl&uuml;ssen der Deckel und die Verschlusselemente auf Verschlei&szlig; gepr&uuml;ft. Ebenso wird die Funktionsfähigkeit der Vorentl&uuml;ftung gepr&uuml;ft.
(2) Sofern sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen vorhanden sind, sind diese in die Pr&uuml;fung einzubeziehen.
10.2.3 Pr&uuml;fung von Dampfkesseln
(1) Die wiederkehrende äu&szlig;ere Pr&uuml;fung an einem Dampfkessel erstreckt sich auf den Dampfkessel und die dem Dampfkessel direkt zugeordneten Teile und Einrichtungen (z. B. Feuerungseinrichtungen) gemäß TRBS 2141.
(2) Im Rahmen der äu&szlig;eren Pr&uuml;fung erfolgt die Beurteilung des Allgemeinzustandes der während des Betriebes zugänglichen Kesselteile durch stichprobenweise Besichtigung
des Feuerraumes durch Schau&ouml;ffnungen einschlie&szlig;lich Pr&uuml;fung des Flammbildes und der Brennerauskleidungen,
des Kesselger&uuml;sts, der Anker, des Mauerwerks, der Blechverkleidung, der Wärmedämmung, der Verschl&uuml;sse, der Besichtigungs&ouml;ffnungen,
zur Feststellung von Undichtheiten, Schwitzwassererscheinungen, Verfärbungen und Schwingungen,
der Speise-, Dampf-, Hei&szlig;wasser-, Entleerungs- und Entwässerungsleitungen sowie der Schalldämpfer,
des Korrosions-, Frostschutzes,
der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen der Sicherheitseinrichtungen.
Im Rahmen der äu&szlig;eren Pr&uuml;fung werden die Sicherheitseinrichtungen des Dampfkessels auf Funktionsfähigkeit gepr&uuml;ft, z. B.
Ansprechdruck (Sicherheitsventil, Sicherheitsdruckbegrenzer),
Feststellen der Schaltpunkte und ggf. Pr&uuml;fung der Umschaltung von Begrenzungseinrichtungen.
Für die Feuerungseinrichtungen erfolgt zudem im Rahmen der äu&szlig;eren Pr&uuml;fung die stichprobenweise Besichtigung von
Sicherheitsabsperreinrichtungen, Dichtheitskontrolleinrichtungen,
Beschickungseinrichtungen und Brennern,
Absperr- und Stelleinrichtungen f&uuml;r Verbrennungsluft, Luftmangelsicherungen, Zündeinrichtungen,
Flammen&uuml;berwachungseinrichtungen,
Brennstoff-Luft-Regeleinrichtungen
sowie die Pr&uuml;fung der Sicherheits-, Warte-, Sp&uuml;l- und Zündzeiten.
(3) Die Pr&uuml;fung der Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Ma&szlig;nahmen des Dampfkessels erfordert auch die Pr&uuml;fung des Sicherheitsstromkreises. Dieser wird auf solche Fehlerm&ouml;glichkeiten gepr&uuml;ft, die sich bei der Pr&uuml;fung der Funktionsfähigkeit der Ausr&uuml;stungsteile mit Sicherheitsfunktion selbst nicht feststellen lassen. Diese Pr&uuml;fungen k&ouml;nnen unabhängig von den äu&szlig;eren Pr&uuml;fungen mit einem vom Arbeitgeber festzulegenden Pr&uuml;fintervall erfolgen.
Bei der Pr&uuml;fung von Bauteilen, deren Sicherheit von zeitstandsabhängigen Festigkeitskennwerten abhängig ist, wird eine repräsentative Messreihe (z. B. aufgrund von Druck und Temperatur anhand vorgelegter Unterlagen) bewertet. Dabei werden die Betriebsmessgeräte stichprobenweise nachgepr&uuml;ft. (4) Bei der Pr&uuml;fung von Bauteilen, deren Sicherheit vonzeitstandabhängigen Festigkeitskennwerten abhängig ist, wird eine repräsentative Messreihe (z. B. aufgrund von Druck und Temperatur anhand vorgelegter Unterlagen) bewertet. Dabei werden die Betriebsmessgeräte stichprobenweise nachgepr&uuml;ft.
Sofern f&uuml;r die Betriebsdaten eine Datenerfassung und -verarbeitung vorliegt, die die betriebliche Beanspruchung abbildet und eine Bewertung erm&ouml;glicht, k&ouml;nnen Ma&szlig;nahmen unter Ber&uuml;cksichtigung der Ersch&ouml;pfung abgeleitet werden. Zur Ermittlung der Ersch&ouml;pfung k&ouml;nnen die Erhebungen durch die befähigte Person bzw. die zugelassene Überwachungsstelle ausgewertet oder überpr&uuml;ft werden, sodass das Erreichen einer bestimmten Ersch&ouml;pfung einzelner Bauteile rechtzeitig erkannt und demgemäß die erforderlichen Ma&szlig;nahmen eingeleitet werden k&ouml;nnen. (5) Sofern f&uuml;r die Betriebsdaten eine Datenerfassung und -verarbeitung vorliegt, die die betriebliche Beanspruchung abbildet und eine Bewertung erm&ouml;glicht, k&ouml;nnen Ma&szlig;nahmen unter Ber&uuml;cksichtigung der Ersch&ouml;pfung abgeleitet werden. Zur Ermittlung der Ersch&ouml;pfung k&ouml;nnen die Erhebungen durch diezur Pr&uuml;fung befähigte Person bzw. dieZÜS ausgewertet oder überpr&uuml;ft werden, sodass das Erreichen einer bestimmten Ersch&ouml;pfung einzelner Bauteile rechtzeitig erkannt und demgemäß die erforderlichen Ma&szlig;nahmen eingeleitet werden k&ouml;nnen.
Die Betriebsweise wird anhand der betrieblichen Aufzeichnungen über Speise- und Kesselwasser, Aufzeichnungen der betrieblicherseits nach Betriebsanweisung durchgef&uuml;hrten Inspektions- und Pr&uuml;fungsarbeiten, z. B. bei nicht ständiger Beaufsichtigung, überpr&uuml;ft. (6) Die Betriebsweise wird anhand der betrieblichen Aufzeichnungen über Speise- und Kesselwasser, Aufzeichnungen der betrieblicherseits nach Betriebsanweisung durchgef&uuml;hrten Inspektions- und Pr&uuml;fungsarbeiten, z. B. bei nicht ständiger Beaufsichtigung, überpr&uuml;ft.
Pr&uuml;fung von besonderen Druckgeräten nach Anhang 5 BetrSichV:
Es werden die im Anhang 5 BetrSichV beschriebenen Anforderungen sowie die aus der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung abgeleiteten Ma&szlig;nahmen ber&uuml;cksichtigt. So werden bei der zweijährlichen äu&szlig;eren Pr&uuml;fung von Druckgeräten mit Schnellverschl&uuml;ssen gemäß Anhang V Abs. 26 BetrSichV der Deckel und die Verschlusselemente auf Verschlei&szlig; gepr&uuml;ft. Ebenso wird die Funktionsfähigkeit der Vorentl&uuml;ftung gepr&uuml;ft.
3.4.2.3.2 Innere Pr&uuml;fung
Ziel der inneren Pr&uuml;fung ist die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes der drucktragenden Wandungen f&uuml;r den Betrieb. Hierbei sollten sich Pr&uuml;fumfang und Pr&uuml;ftiefe an m&ouml;glichen Schädigungsszenarien orientieren, wobei auch die Betriebsanleitung des Herstellers Hinweise liefern kann. Soweit erforderlich wird die Übereinstimmung der Aufstellungsbedingungen mit den Angaben in den Pr&uuml;funterlagen festgestellt.
Neben der Beurteilung der Wandung des Anlagenteiles werden Vorhandensein und Zustand der sicherheitstechnischen Ausr&uuml;stung durch Besichtigen gepr&uuml;ft. Sofern die Pr&uuml;fung der sicherheitstechnischen Ausr&uuml;stung auf ihre Funktion nicht im Rahmen einer äu&szlig;eren Pr&uuml;fung erfolgt ist, geh&ouml;rt diese zum Pr&uuml;fumfang der inneren Pr&uuml;fung.
Die innere Pr&uuml;fung wird im Allgemeinen am ge&ouml;ffneten Anlagenteil durch Besichtigungen vorgenommen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel, wie Besichtigungsgeräte, oder durch zusätzliche Pr&uuml;fma&szlig;nahmen, wie z. B. Aufweitungsmessungen, Wanddickenmessungen oder Oberflächenrisspr&uuml;fungen, ergänzt wird. Kann an nicht unmittelbar zugänglichen Stellen der Zustand der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden oder besteht der Verdacht auf Schädigungen, so kann es erforderlich sein, die Teile, die die Besichtigung behindern, z. B. Rohre, Einbauten, Einmauerungen und Ummantelungen, zu entfernen.
Stichprobenweise Pr&uuml;fungen von Wandungsteilen eines Anlagenteiles die gleichartig beansprucht werden, sind dann zulässig, wenn aus ihren Ergebnissen der sicherheitstechnische Zustand des zu pr&uuml;fenden Anlagenteiles insgesamt beurteilt werden kann.
Bei inneren Pr&uuml;fungen k&ouml;nnen Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchf&uuml;hrung aus Gr&uuml;nden der Bauart des Druckgeräts nicht m&ouml;glich oder aus Gr&uuml;nden der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist. Hierbei muss eine sicherheitstechnisch gleichwertige Pr&uuml;faussage erzielt werden.
Wird die innere Pr&uuml;fung in Teilpr&uuml;fungen durchgef&uuml;hrt, ist sie innerhalb der f&uuml;r das Anlagenteil ermittelten Höchstfrist zu beenden.
Nachfolgend sind beispielhaft Methoden und Vorgehensweisen zur Durchf&uuml;hrung von inneren Pr&uuml;fungen aufgef&uuml;hrt: 10.3 Beispiele f&uuml;r innere Pr&uuml;fungen
Besichtigen der drucktragenden Wandungen ggf. mit Hilfsmitteln wie z. B. Spiegel, Videoskop, Kamerasysteme 10.3.1 Druckgeräte mitZeitstandbeanspruchung
Anwendung geeigneter zerst&ouml;rungsfreier Pr&uuml;fmethoden, sofern eine Schadensanfälligkeit bekannt ist oder eine Schadensvermutung besteht, z. B.
stichprobenweise Ultraschall-Wanddickenmessung zur Bestimmung der Wanddicke bei gleichf&ouml;rmigem Korrosions-/Erosionsabtrag
flächige Ultraschall-Wanddickenmessung zur Bestimmung von Restwanddicken bei Muldenkorrosion
Oberflächenrisspr&uuml;fung (Farbeindringpr&uuml;fung oder Magnetpulverpr&uuml;fung) zum Auffinden von Rissen, die von der Oberfläche ausgehen (z. B. bei Spannungsrisskorrosion oder bei Schwingungsrissen)
Volumenpr&uuml;fung mittels Ultraschall- oder Durchstrahlungspr&uuml;fung zum Auffinden von Schädigungen im Wandungsinneren
Härtemessung zur Ermittlung von Aufhärtungen nach thermischer Überbeanspruchung von Werkstoffen
Gef&uuml;geabdr&uuml;cke zur Ermittlung von Zeitstandsschädigungen
Wirbelstrompr&uuml;fung zur Ermittlung des Zustandes der Rohre von Rohrb&uuml;ndelwärmetauschern
Wasserdruckpr&uuml;fung von Rohrb&uuml;ndelwärmetauschern als Ersatzpr&uuml;fung im Raum um die Rohre, sofern eine Besichtigung nicht m&ouml;glich ist
Anwendung geeigneter gleichwertiger Verfahren, wie z. B. Monitoring- und Diagnoseverfahren sowie alle Pr&uuml;fverfahren, die eine Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes der Anlagenteile erm&ouml;glichen
Pr&uuml;fung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen durch eine Funktionspr&uuml;fung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgef&uuml;hrte Pr&uuml;fung. Pr&uuml;fung der Einrichtungen im ausgebauten Zustand wenn im eingebauten Zustand eine Pr&uuml;fung nicht erfolgen kann. Die Funktion kann auch in geeigneter anderer Weise beurteilt werden, z. B. durch Einsichtnahme in die Protokolle der periodischen Pr&uuml;fungen der Einrichtungen mit Sicherheitsfunktion. (1) Bei der Pr&uuml;fung vonDruckgeräten mitZeitstandbeanspruchung werden dieBereiche mit derh&ouml;chsten Beanspruchung unter Verwendung derHerstellerunterlagen festgelegt.
Bei der Pr&uuml;fung von Druckgeräten mit Zeitstandsbeanspruchung werden die Bereiche mit der h&ouml;chsten Beanspruchung unter Verwendung der Herstellerunterlagen festgelegt. Die zeitstandsbedingte Ersch&ouml;pfung dieser Bauteile wird über einen geeigneten Nachweis ermittelt. Anhand dieses Nachweises ist eine Aussage dar&uuml;ber m&ouml;glich, ob die bisherige Betriebsweise besondere Pr&uuml;fungen oder Ma&szlig;nahmen erfordert. Besondere Pr&uuml;fungen sind beispielsweise Pr&uuml;fungen auf Anrisse (Magnet-Durchflutungsverfahren, Farbeindringverfahren, Ultraschall-Pr&uuml;fungen, Durchstrahlungspr&uuml;fungen), Aufweitungsmessungen, Dehnungsmessungen, Oberflächengef&uuml;geuntersuchungen oder Besichtigungen mittels Innenbesichtigungsgeräten (Endoskope und andere). Besondere Ma&szlig;nahmen sind beispielsweise zusätzliche Instrumentierungen und Berechnungen, Absenkung der Betriebsparameter, Änderung von Pr&uuml;ffristen und -umfängen, Reparatur oder Austausch des Bauteils. (2) Diezeitstandbedingte Ersch&ouml;pfung dieser Bauteile wird über einen geeigneten Nachweis ermittelt. Anhand dieses Nachweises ist eine Aussage dar&uuml;ber m&ouml;glich, ob die bisherige Betriebsweise besondere Pr&uuml;fungen oder Ma&szlig;nahmen erfordert.
(3) Besondere Pr&uuml;fungen sind beispielsweise Pr&uuml;fungen auf Anrisse (z. B. Oberflächenrisspr&uuml;fung, Ultraschall-Pr&uuml;fungen), Aufweitungsmessungen, Dehnungsmessungen, Oberflächengef&uuml;geuntersuchungen.
10.3.2 Druckgeräte mit Wechselbeanspruchungen/ Schwellbeanspruchungen
Bei der Pr&uuml;fung von Druckgeräten mit Wechselbeanspruchungen infolge Druck- oder Temperaturwechsel werden die Bereiche mit der h&ouml;chsten Beanspruchung unter Verwendung der Herstellerunterlagen festgelegt. In einem Pr&uuml;fprogramm werden unter Ber&uuml;cksichtigung der im Betrieb vorhandenen Lastwechsel (Erfassung z. B. über registrierende Messungen), Pr&uuml;fungen auf Anrisse (z. B. Oberflächenrisspr&uuml;fungen, Ultraschallpr&uuml;fungen) festgelegt. Hierzu kann es erforderlich sein, Schwei&szlig;nähte pr&uuml;fbar zu gestalten (z. B. blecheben verschleifen), um drucktragende Wandungen z. B. mittels Ultraschallpr&uuml;fung zur Detektion von Rissen auf der Innenseite von au&szlig;en pr&uuml;fen zu k&ouml;nnen. Au&szlig;erdem k&ouml;nnen Nullmessungen am Neuapparat erforderlich sein. (1) Bei der Pr&uuml;fung von Druckgeräten mit Wechselbeanspruchungen infolge Druck- oder Temperaturwechsel werden die Bereiche mit der h&ouml;chsten Beanspruchung unter Verwendung der Herstellerunterlagen festgelegt.
(2) Es werden unter Ber&uuml;cksichtigung der im Betrieb vorhandenen Lastwechsel (Erfassung z. B. über registrierende Messungen), Pr&uuml;fungen auf Anrisse, z. B. Oberflächenrisspr&uuml;fungen, Ultraschallpr&uuml;fungen und ggf. ergänzende Besichtigungen mittels Endoskopen festgelegt. Bei Anwendung dieser Verfahren ist es erforderlich, die Pr&uuml;fflächen geeignet vorzubereiten.
(3) Bei Druckbehältern, deren Sicherheit durch Wechselbeanspruchungen infolge Druck- und/oder Temperaturschwankungen beeinträchtigt wird, k&ouml;nnen verk&uuml;rzte Pr&uuml;ffristen f&uuml;r die innere Pr&uuml;fung erforderlich sein. Die Pr&uuml;ffrist kann auf Basis einer Lastwechselanrisskurve oder eines Erm&uuml;dungsnachweises, der die betriebliche Beanspruchung abbildet und eine Bewertung erm&ouml;glicht, ermittelt werden.
(4) Sofern bei der Auslegung gegen Wechselbeanspruchung als Versagenskriterium der technische Anriss zugrunde gelegt wurde, ist unter Ber&uuml;cksichtigung des bei der Herstellung angewandten Regelwerkes spätestens bei Erreichen der zulässigen Lastwechselzahl eine innere Pr&uuml;fung durchzuf&uuml;hren.
10.3.3 Druckgeräte, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind
Bei Druckgeräten, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind, wird die innere Besichtigung im Rahmen der wiederkehrenden Pr&uuml;fungen durch zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen von au&szlig;en ersetzt, wenn bei der erstmaligen Pr&uuml;fung oder einer inneren Pr&uuml;fung Nullmessungen in dem f&uuml;r den Ersatz der inneren Pr&uuml;fungen notwendigen Umfang durchgef&uuml;hrt worden sind. (1) Bei Druckgeräten, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind, wird die innere Besichtigung im Rahmen der wiederkehrenden Pr&uuml;fungen durch zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungenergänzt.
3.4.2.3.3 Festigkeitspr&uuml;fung
Ziel der Festigkeitspr&uuml;fung ist der Nachweis einer ausreichenden Druckfestigkeit gegen&uuml;ber dem zulässigen Betriebsdruck (PB).
Die Festigkeitspr&uuml;fung erfolgt in der Regel als statische Druckpr&uuml;fung mit Wasser oder einer anderen, geeigneten Fl&uuml;ssigkeit. Im Rahmen der Druckpr&uuml;fung werden Anlagenteile in der Regel durch Besichtigung daraufhin gepr&uuml;ft, ob Risse, unzulässige Formänderungen oder Undichtheiten vorhanden sind. Stichprobenartige Besichtigungen oder instrumentierte Druckpr&uuml;fungsverfahren (z. B. Dehnungsmessungen), die zu gleichwertigen Ergebnissen f&uuml;hren, sind zulässig. (2) Bevorzugt im Bereich erh&ouml;hter Spannungen im Material (Versteifungen, Schwei&szlig;nahtanhäufungen usw.) wird lokal z. B. mitdem PT-Verfahren (Farbeindringpr&uuml;fung) gepr&uuml;ft, obeine Rissbildung gegeben ist.
Die in Druckpr&uuml;fungsabschnitte einzuschlie&szlig;enden Anlagenteile werden vom Betreiber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt. Es ist zu empfehlen, diese mit der zugelassenen Überwachungsstelle/befähigten Person abzusprechen. 10.3.4 Wärmetauscher mitverschwei&szlig;tem Au&szlig;enmantel
Wenn aufgrund der Höhe des Pr&uuml;fdrucks weitere oder ergänzende Pr&uuml;fungen notwendig oder sinnvoll sind, werden diese bei der inneren Pr&uuml;fung ber&uuml;cksichtigt. Ggf. werden im Rahmen der Festigkeitspr&uuml;fung ausgewählte drucktragende Wandungen der Anlagenteile bei abgesenktem Druck einer Besichtigung unterzogen.
Wenn eine Fl&uuml;ssigkeitsdruckpr&uuml;fung nicht m&ouml;glich oder nicht zweckmäßig ist (z. B. bei Zwischen&uuml;berhitzern einer Dampfkesselanlage) kann die Druckpr&uuml;fung entweder unter Beachtung besonderer Schutzma&szlig;nahmen durch eine Gasdruckpr&uuml;fung und ergänzende zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen oder durch gleichwertige, zerst&ouml;rungsfreie Verfahren ersetzt werden. Dazu geh&ouml;ren z. B. Oberflächenrisspr&uuml;fungen, Volumenpr&uuml;fungen, Monitoring- und Diagnoseverfahren sowie weitere Pr&uuml;fverfahren, die eine Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes der Anlagenteile erm&ouml;glichen. Bei der wiederkehrenden inneren Pr&uuml;fung eines Wärmetauschers, dessen Au&szlig;enraum (Mantelraum) kaum und nur über Stutzen besichtigt werden kann, wird ergänzend eine Druckpr&uuml;fungim Au&szlig;enraum durchgef&uuml;hrt. Bei einer m&ouml;glichen korrosiven bzw. abrasiven Beanspruchung des Au&szlig;enmantels sind weitere zerst&ouml;rungsfreiePr&uuml;fungen, wie z. B.US-Wanddickenmessungen, erforderlich.
Im Rahmen der Festigkeitspr&uuml;fung wird auch die Dichtheit des Druckgerätes gegen&uuml;ber dem Pr&uuml;fmedium festgestellt. Sofern die Beurteilung der Dichtheit im Rahmen der Festigkeitspr&uuml;fung als Druckpr&uuml;fung gegen&uuml;ber dem Betriebsmedium (z. B. Gase, Dämpfe) nicht aussagefähig ist, wird zusätzlich eine vorlaufende Dichtheitspr&uuml;fung mit einem geeigneten Pr&uuml;fmedium und Pr&uuml;fverfahren durchgef&uuml;hrt. Die Dichtheitspr&uuml;fung erfolgt bei Dr&uuml;cken unterhalb des Betriebsdruckes.
Pr&uuml;fdr&uuml;cke d&uuml;rfen in der Regel nicht h&ouml;her sein als bei der erstmaligen Festigkeitspr&uuml;fung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des zulässigen Pr&uuml;fdruckes aufgrund der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung unter Ber&uuml;cksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes.
Der Pr&uuml;fdruck (PP) wird auf der Grundlage des zulässigen Betriebsdruckes (PB) der Anlagenteile und des Pr&uuml;fdruckfaktors (FP) ermittelt.
PP = FP x PB
Sollen h&ouml;here Pr&uuml;fdr&uuml;cke als die nachfolgend genannten Pr&uuml;fdr&uuml;cke zur Anwendung kommen, ist sicherzustellen, dass die auftretende Belastung f&uuml;r die drucktragenden Wandungsteile 95 % der Kaltstreckgrenze nicht überschreitet. 10.4 Beispiele f&uuml;rFestigkeitspr&uuml;fungen
Festlegung der Pr&uuml;fdr&uuml;cke bei Druckbehältern und Rohrleitungen 10.4.1 Festlegung der Pr&uuml;fdr&uuml;cke bei Druckbehältern und Rohrleitungen
Bei Fl&uuml;ssigkeitsdruckpr&uuml;fungen beträgt der Pr&uuml;fdruck PP Bei Fl&uuml;ssigkeitsdruckpr&uuml;fungen beträgt der Pr&uuml;fdruck PP
PP = 1,3 x PB PP = 1,3 xPB.
In der Regel wird der Pr&uuml;fdruck PP am h&ouml;chsten Punkt des Druckgerätes gemessen. In der Regel wird der Pr&uuml;fdruck PP am h&ouml;chsten Punkt des Druckgerätes gemessen.
Bei Gasdruckpr&uuml;fungen beträgt der Pr&uuml;fdruck PP Bei Gasdruckpr&uuml;fungen beträgt der Pr&uuml;fdruck PP
PP = 1,1 x PB PP = 1,1 xPB.
Festlegung der Pr&uuml;fdr&uuml;cke bei Dampfkesseln 10.4.2 Festlegung der Pr&uuml;fdr&uuml;cke bei Dampfkesseln
Die wiederkehrende Festigkeitspr&uuml;fung wird in der Regel als statische Wasserdruckpr&uuml;fung durchgef&uuml;hrt. Der Pr&uuml;fdruck PP beträgt bei: Die wiederkehrende Festigkeitspr&uuml;fung wird in der Regel als statische Wasserdruckpr&uuml;fung durchgef&uuml;hrt.
Wenn aufgrund der Höhe des Pr&uuml;fdrucks keine umfassende Aussage zur Festigkeit getroffen werden kann, sind weitere oder ergänzende Pr&uuml;fungen erforderlich. Diese werden bei der inneren Pr&uuml;fung ber&uuml;cksichtigt. Dies ist der Fall, wenn aufgrund des Pr&uuml;fdruckfaktors die Belastung der drucktragenden Wandungen im Pr&uuml;fzustand die Belastung im Betrieb nicht mindestens um den Faktor 1,25 überschreitet.
Für den mindestens anzuwendenden Pr&uuml;fdruck PP gilt:
a) Umlaufkesseln (Wasserrohrkesseln): bei Umlaufkesseln (Wasserrohrkesseln):
PP = 1,3 x PB bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen PP = 1,3 x PB bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen
PP = 1,2 x PB bei Landdampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder geschwei&szlig;ten Trommeln, Sammlern und Rohren bestehen, und deren Anlageteilen PP = 1,2 x PB bei Landdampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder geschwei&szlig;ten Trommeln, Sammlern und Rohren bestehen, und deren Anlageteilen
Soweit bei kleinen Dampfkesseln eine ausreichende Innenbesichtigung nicht m&ouml;glich ist, kann der Pr&uuml;fdruck bis auf 1,5 x PB erh&ouml;ht werden. Soweit bei kleinen Dampfkesseln eine ausreichende Innenbesichtigung nicht m&ouml;glich ist, kann der Pr&uuml;fdruck bis auf 1,5 x PB erh&ouml;ht werden.
b) Zwangdurchlaufkessel (Wasserrohrkessel):
bei Zwangdurchlaufkesseln (Wasserrohrkesseln):
PP = 1,1 x P'B bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen PP = 1,1 x P'B bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen
Bei Durchlaufkesseln beträgt der Pr&uuml;fdruck mindestens das 1,1fache des dem zulässigen Betriebsdruck bei der h&ouml;chsten Dampfleistung entsprechenden Wassereintrittsdruckes (P'B). Ggf. werden die einzelnen Abschnitte des Durchlaufkessels mit einem Druck gepr&uuml;ft, der dem im Rahmen der Vorpr&uuml;fung/Entwurfspr&uuml;fung ermittelten Pr&uuml;fdruck der einzelnen Teile entspricht. Bei Durchlaufkesseln beträgt der Pr&uuml;fdruck mindestens das 1,1fache des dem zulässigen Betriebsdruck bei der h&ouml;chsten Dampfleistung entsprechenden Wassereintrittsdruckes (P'B). Ggf. werden die einzelnen Abschnitte des Durchlaufkessels mit einem Druck gepr&uuml;ft, der dem im Rahmen der Vorpr&uuml;fung/Entwurfspr&uuml;fung ermittelten Pr&uuml;fdruck der einzelnen Teile entspricht.
c) Gro&szlig;wasserraumkessel > 1 bar Dampfdruck bzw. > 120 °C Hei&szlig;wassertemperatur: bei Gro&szlig;wasserraumkesseln > 1 bar Dampfdruck bzw. > 120 °C Hei&szlig;wassertemperatur:
Die Festigkeitspr&uuml;fungen werden mit einem Pr&uuml;fdruck durchgef&uuml;hrt, bei welchem die zulässige Spannung f&uuml;r den inneren Überdruck bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der Wert f&uuml;r den äu&szlig;eren Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird. Die Festigkeitspr&uuml;fungen werden mit einem Pr&uuml;fdruck durchgef&uuml;hrt, bei welchem die zulässige Spannung f&uuml;r den inneren Überdruck bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der Wert f&uuml;r den äu&szlig;eren Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird.
In der Regel d&uuml;rfen Pr&uuml;fdr&uuml;cke bei Altanlagen nicht h&ouml;her sein als bei der erstmaligen Druckpr&uuml;fung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des zulässigen Pr&uuml;fdruckes aufgrund der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung unter Ber&uuml;cksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes. In der Regel d&uuml;rfen Pr&uuml;fdr&uuml;cke bei Altanlagen nicht h&ouml;her sein als bei der erstmaligen Druckpr&uuml;fung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des zulässigen Pr&uuml;fdruckes aufgrund derGefährdungsbeurteilung unter Ber&uuml;cksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes.
Die zulässige Spannung bei innerem Überdruck beträgt 95 % der Kaltstreckgrenze. Die zulässige Spannung bei innerem Überdruck beträgt 95 % der Kaltstreckgrenze.
In der Regel sind bei einem Pr&uuml;fdruck unter PP = 1,85 x PB ergänzende zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich. In der Regel sind bei einem Pr&uuml;fdruck unter PP = 1,85 x PB ergänzende zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich.
d) Gro&szlig;wasserraumkessel < 1 bar Dampfdruck bzw. < 120 °C Hei&szlig;wassertemperatur: bei Gro&szlig;wasserraumkesseln < 1 bar Dampfdruck bzw. < 120 °C Hei&szlig;wassertemperatur:
Die Pr&uuml;fdr&uuml;cke werden individuell ermittelt. Der Mindestpr&uuml;fdruck beträgt bei Dampferzeugern 2 bar. Bei Hei&szlig;wassererzeugern beträgt der Mindestpr&uuml;fdruckfaktor 1,6. Bei der Anwendung niedrigerer Pr&uuml;fdr&uuml;cke sind ergänzende zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich. Die Pr&uuml;fdr&uuml;cke werden individuell ermittelt. Der Mindestpr&uuml;fdruck beträgt bei Dampferzeugern 2 bar. Bei Hei&szlig;wassererzeugern beträgt der Mindestpr&uuml;fdruckfaktor 1,6. Bei der Anwendung niedrigerer Pr&uuml;fdr&uuml;cke sind ergänzende zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich.
e) Für Kessel aus nicht zähen Werkstoffen sind individuelle Pr&uuml;fdr&uuml;cke festzulegen. bei Kesseln aus nicht zähen Werkstoffen sind individuelle Pr&uuml;fdr&uuml;cke festzulegen.
3.5 Festlegung der Pr&uuml;ffrist
Die Festlegung der Pr&uuml;ffristen erfolgt unter Ber&uuml;cksichtigung des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung. Für überwachungsbed&uuml;rftige Anlagenteile, die wiederkehrend durch die zugelassene Überwachungsstelle zu pr&uuml;fen sind, d&uuml;rfen die in § 15 BetrSichV in den Absätzen 5 bis 9 und 12 genannten Höchstfristen grundsätzlich nicht überschritten werden.
bei Zwischen&uuml;berhitzern:
Für besondere Druckgeräte nach Anhang 5 BetrSichV gelten die dort genannten Festlegungen.
Bei der Pr&uuml;ffristermittlung ist zum einen die Beschaffenheit einer Anlage/eines Anlagenteils von Bedeutung, zum anderen m&uuml;ssen die Einflussparameter aus der vorgesehenen Verwendung ber&uuml;cksichtigt werden. Eine Beeinflussung der Pr&uuml;ffrist kann gegeben sein, wenn die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen nicht in ausreichendem Ma&szlig;e bei der Auslegung und Fertigung ber&uuml;cksichtigt wurden, oder wenn Beanspruchungen vorhanden sind, die eine nicht auslegungsgemäße zeitabhängige Schädigung bewirken k&ouml;nnen. Ist bei Zwischen&uuml;berhitzern (ZÜ) dieDurchf&uuml;hrung einerstatischen Druckpr&uuml;fung nicht m&ouml;glich, k&ouml;nnen Ersatzma&szlig;nahmen angewandt werden.Ein Pr&uuml;fkonzept kannbeispielsweise wie folgt aussehen:
Zur Ermittlung der Pr&uuml;ffrist werden die notwendigen Informationen beschafft und es wird gepr&uuml;ft, inwieweit die bei der Auslegung ber&uuml;cksichtigten Betriebsparameter die betrieblichen Zustände abdecken und inwieweit betriebliche Einfl&uuml;sse ber&uuml;cksichtigt werden m&uuml;ssen.
Hierbei zu betrachtende Einflussfaktoren sind zur Orientierung:
Auslegung/Fertigung
dokumentierte Qualität Dichtheitspr&uuml;fung des ZÜ-Teils mit Druckluft mit einem Pr&uuml;fdruck von 6 bar
Ergebnisse aus der Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme Stichprobenweise zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungder Schwei&szlig;nähte von aufgesetzten Stutzen oder Formteilen mit einem äu&szlig;eren Durchmesser > 88,9 mm
betriebsbedingte Einfl&uuml;sse auf die Lebensdauer
Die aufgef&uuml;hrten Einflussfaktoren sind ebenfalls von Bedeutung, wenn Pr&uuml;ffristen im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 17 BetrSichV in Abstimmung mit der zuständigen Beh&ouml;rde über die in § 15 Abs. 5 bis 9 und 12 BetrSichV genannten Fristen hinaus verlängert werden sollen.
Bei Druckgeräten/einfachen Druckbehältern, die hinsichtlich Auslegung, Fertigung und Betrieb vergleichbar mit Druckgeräten sind, f&uuml;r welche Erfahrungen hinsichtlich der Pr&uuml;ffristen vorhanden sind, k&ouml;nnen die bisherigen Pr&uuml;ffristen als Orientierung dienen. Ist die Dokumentation hinsichtlich der Ermittlung der Pr&uuml;ffristen nicht ausreichend, um den oben genannten Vergleich durchzuf&uuml;hren, sollte die Pr&uuml;ffrist h&ouml;chstens zwei Jahre, bei überhitzungsgefährdeten Druckgeräten h&ouml;chstens ein Jahr betragen. Besichtigung aller ZÜ-Sammler innerhalb dermaximalen Pr&uuml;ffrist
Bei der sicherheitstechnischen Bewertung und der darauf basierenden Ermittlung der Pr&uuml;ffristen, des Pr&uuml;fumfangs und der Pr&uuml;fverfahren sind die spezifischen Schädigungsmechanismen und ggf. deren Überlagerung zu ber&uuml;cksichtigen. Stichprobenweise Pr&uuml;fung derunbeheizten Verbindungsrohre zwischen Sammlern im waagerechten Bereich undin Bögen mittels Durchstrahlungspr&uuml;fung undOberflächenrisspr&uuml;fung auf Risse sowie Korrosion
Zur Ber&uuml;cksichtigung zeitabhängiger Schädigungen der drucktragenden Wandungen siehe TRBS 2141 Teil 2.
Werden zur Ermittlung der Pr&uuml;ffrist zusätzlich zu der Dokumentation, die nach der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern (6. ProdSV) oder die nach der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) beim Inverkehrbringen erforderlich ist, weitere technische Unterlagen und Berichte f&uuml;r die Ermittlung der Pr&uuml;ffristen als sinnvoll erachtet, so wird der Umfang dieser Unterlagen im Beschaffungsprozess z. B. über eine Bestellspezifikation bzw. einen Kaufvertrag festgelegt. beimBefahren von Dampfkesseln während derstatischen Wasserdruckpr&uuml;fung
Beispiel zu Anforderungen an die Dokumentation
Eine Drucklufttrocknungsanlage beinhaltet zwei Druckbehälter, die schwellend belastet sind. Zur Bewertung der Pr&uuml;ffrist der zwei Druckbehälter sind folgende Faktoren wichtig:
Konformitätserklärung mit Angabe von Kategorie und Modul der Druckgeräterichtlinie
Informationen des Herstellers über Restgefahren
Informationen des Herstellers zu dem f&uuml;r die Auslegung angewendeten
Schnittzeichnung oder gleichwertige Darstellung des Herstellers, um Möglichkeiten der inneren Besichtigung erkennen und bewerten zu k&ouml;nnen Ggf. sind im Rahmen der Wasserdruckpr&uuml;fung ausgewählte drucktragende Wandungen derAnlagenteile bei abgesenktem Druck einer Besichtigung zuunterziehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Schutzma&szlig;nahmen festzulegen. Diese k&ouml;nnenf&uuml;r die Befahrung von Räumen beispielsweise wie folgt festgelegt werden:
Angaben des Herstellers zu den eingesetzten Werkstoffen (Mindestwanddicke und Korrosionszuschlag)
Angaben zur sicherheitstechnischen Absicherung
Korrosionsbelastung durch das Medium oder durch die äu&szlig;ere Atmosphäre am Aufstellungsort
Beispiel zur Ber&uuml;cksichtigung betriebsbedingter Einfl&uuml;sse auf die Lebensdauer
Bei Druckbehältern, deren Sicherheit durch Wechselbeanspruchungen infolge Druck- und/oder Temperaturschwankungen beeinträchtigt wird, k&ouml;nnen verk&uuml;rzte Pr&uuml;ffristen f&uuml;r die innere Pr&uuml;fung erforderlich sein. Die Pr&uuml;ffrist kann auf Basis einer Lastwechselanrisskurve oder eines Erm&uuml;dungsnachweises, der die betriebliche Beanspruchung abbildet und eine Bewertung erm&ouml;glicht, ermittelt werden. Sofern bei der Auslegung gegen Wechselbeanspruchung als Versagenskriterium der technische Anriss zugrunde gelegt wurde, ist in der Regel spätestens bei Erreichen der zulässigen Lastwechselzahl eine innere Pr&uuml;fung durchzuf&uuml;hren. BeiPr&uuml;fdr&uuml;cken über 42 bar ist derDruck vor dem Befahren auf den zulässigenBetriebsdruck abzusenken. Bei Betriebsdr&uuml;cken über 80 bar erfolgt das Befahren nach Absenkung des Druckes auf 80 bar. Bei Anlagenteilen mit Pr&uuml;f&uuml;berdr&uuml;cken bis 42 bar wird der Pr&uuml;fdruck während der ganzen Dauer der Pr&uuml;fungaufrechterhalten.
4 Durchf&uuml;hrung der Pr&uuml;fung 10.5 Pr&uuml;fungeiner Rohrleitung aus metallischen Werkstoffen nach einem au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Ereignis
4.1 Vergleich und Bewertung (1) Bei einem au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Ereignis, z. B. einem Brandschaden an einer Rohrleitung, k&ouml;nnen folgende Schadensmechanismen an der Rohrleitung einschlie&szlig;lich Halterungen undArmaturen auftreten:
thermische Überbeanspruchung
Gemäß TRBS 1201 Abschnitt 4.1 wird der ermittelte Istzustand durch Vergleich mit dem Sollzustand bewertet. Die Bewertung enthält eine Aussage dar&uuml;ber, ob und unter welchen Bedingungen die Druckanlage weiterhin sicher benutzt werden kann bzw. sich die überwachungsbed&uuml;rftige Druckanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Gef&uuml;geveränderung, Festigkeitsminderung im Grundwerkstoff undan Schwei&szlig;verbindungen
thermische Beschädigung von Dichtungen
Festigkeitsänderungen von Schraubverbindungen
Folgen thermischer Ausdehnung:
Rissbildung aufgrund Spannungserh&ouml;hung
Ist die Abweichung gr&ouml;ßer (positiv wie negativ) als erwartet oder häufen sich an vergleichbaren Druckanlagen festgestellte Mängel bzw. ergeben sich aus der Pr&uuml;fung keine Mängel, ist dies ein Anlass zur Überpr&uuml;fung der bislang festgelegten Pr&uuml;ffristen (Verlängerung, Verk&uuml;rzung). Verlagerung derRohrleitung, unzureichende Halterung
Beispiele hierzu sind:
unzulässige bleibende Spannungen durch plastische Verformungen
Das Pr&uuml;fergebnis zeigt hinsichtlich Schädigung der Wandung keinen Befund, die vorgesehenen Betriebsparameter wurden nachweislich eingehalten. Bei Fortf&uuml;hrung der Betriebsweise wird das bestehende Pr&uuml;fintervall bestätigt. Beschädigung derTragkonstruktion
Beschädigung von Ausr&uuml;stungsteilen mit Sicherheitsfunktion
An innenliegenden Rohren ist eine Abrasionsrate gemäß erwarteter Annahme eingetreten. Bei weiterhin gleichbleibenden Betriebsparametern f&uuml;hrt die Abrasion bei dem vorgesehenen Pr&uuml;fintervall nicht zu einer Unterschreitung der Soll-Wanddicke. Das bestehende Pr&uuml;fintervall wird bestätigt. (2) An einerRohrleitung wirdnach einem Brandschaden z. B. gepr&uuml;ft:
An innenliegenden Rohren ist bei gleichbleibenden Betriebsparametern eine h&ouml;here Abrasionsrate eingetreten als erwartet, wodurch eine Unterschreitung der Soll-Wanddicke im kommenden Pr&uuml;fintervall zu erwarten ist. Auflagebedingungen derRohrleitungen auf unzulässige Spannungen oder Verlagerungen,
Zustand und Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausr&uuml;stungsteile,
Das bestehende Pr&uuml;fintervall wird verk&uuml;rzt oder es werden andere Ma&szlig;nahmen zur Gewährleistung der Sicherheit festgelegt. die drucktragenden Wandungen und Halterungen/Auflagerungen (Festlager, Gleitlager, Federhänger, Konstanthänger, Sto&szlig;dämpfer oder Sto&szlig;bremsen) auf Gef&uuml;geveränderungen, plastische Verformungen, Risse an Stellen mit konstruktiv- oderfertigungsbedingten Spannungsspitzen.
4.2 Wiederkehrende Pr&uuml;fungen von Rohrleitungen nach Pr&uuml;fprogramm durch eine befähigte Person (§ 15 Abs. 11 BetrSichV) 10.6 Rohrleitungenmit Pr&uuml;fprogramm(Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.8 BetrSichV)
10.6.1 Allgemeines
(1) Für jede Rohrleitung ist grundsätzlich ein eigenes Pr&uuml;fprogramm erforderlich.
(2) Stehen Rohrleitungen miteinander in Wechselwirkung (verfahrenstechnischer Zusammenhang), so k&ouml;nnen diese Rohrleitungen in einem Pr&uuml;fprogramm zusammengefasst werden.
(3) Bei vergleichbaren schädigenden Einfl&uuml;ssen (z. B. vergleichbare korrosive Eigenschaften der Medien, vergleichbare Belastung) d&uuml;rfen mehrere Rohrleitungen in einem Pr&uuml;fprogramm zusammengefasst werden.
4.2.1 Voraussetzungen
(4) Die schriftlichen Festlegungen des Pr&uuml;fprogramms m&uuml;ssen Aussagen zu äu&szlig;erer Pr&uuml;fung und Festigkeitspr&uuml;fung enthalten.
Der Betreiber hat in einem Pr&uuml;fprogramm schriftlich festzulegen, wie bei der wiederkehrenden Pr&uuml;fung von Rohrleitungen, die von den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in § 15 Abs. 5 BetrSichV erfasst sind, vorzugehen ist, damit die Pr&uuml;fung durch eine befähigte Personen durchgef&uuml;hrt werden kann. (5) Das Pr&uuml;fprogrammbehält seine Gültigkeit über diein Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.8 Tabelle1 BetrSichVgenannten Höchstfristen, wenn
keine pr&uuml;fpflichtigen Änderungen an der/den Rohrleitungen) vorgenommen worden sind,
die Betriebsweise sich nicht geändert hat,
es keine Erkenntnisse aus dem Betrieb bzw. aus den bisherigen Pr&uuml;fungen oder aus dem Schadensgeschehen an vergleichbaren Rohrleitungen gibt,
die eine Überarbeitung des Pr&uuml;fprogramms erforderlich erscheinen lassen.
(6) Ein Pr&uuml;fkonzept nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.7 BetrSichV (im Folgenden Pr&uuml;fkonzept genannt) darf auch Inhalt eines Pr&uuml;fprogramms sein und mit diesem in einer schriftlichen Festlegung zusammengefasst werden.
Hinweis:
Die Pr&uuml;fung der Rohrleitungen durch eine befähigte Person ist in diesem Fall an folgende Voraussetzungen gebunden: Ein Pr&uuml;fkonzept trifft Aussagen zum Ersatz der Besichtigung im Rahmen der äu&szlig;eren Pr&uuml;fungund/oder zur statischen Druckprobe im Rahmen derFestigkeitspr&uuml;fung durchandere gleichwertige Verfahren.
Der Betreiber muss verf&uuml;gen über
hinreichende Erfahrungen mit dem Betrieb sowie der Pr&uuml;fung und Instandhaltung von Rohrleitungen. Diese Bedingung ist in der Regel bei f&uuml;nfjähriger einschlägiger Erfahrung als erf&uuml;llt anzusehen. Voraussetzung f&uuml;r die Anwendung des Pr&uuml;fprogramms durch den Arbeitgeber ist eine hinreichendeErfahrung mit dem Betrieb sowie der Pr&uuml;fung und Instandhaltung von Rohrleitungen. Diese Bedingung ist in der Regel bei f&uuml;nfjähriger einschlägiger Erfahrung als erf&uuml;llt anzusehen.
eine angemessene Anzahl befähigter Personen.
die erforderlichen Einrichtungen f&uuml;r zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen.
die erforderlichen Einrichtungen f&uuml;r werkstoff- und korrosionstechnische Untersuchungen.
eine geeignete Organisation, die sicherstellt, dass die Festlegungen des Pr&uuml;fprogramms umgesetzt werden. 10.6.2 Inhalt des Pr&uuml;fprogramms
Die schriftlichen Festlegungen sind vom Betreiber verbindlich einzuf&uuml;hren. Die Inanspruchnahme externer Firmen f&uuml;r Pr&uuml;fungen und Untersuchungen nach Nr. 3 und 4 ist zulässig. Für zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen ist zertifiziertes Pr&uuml;fpersonal nach DIN EN ISO 9712 einzusetzen. Die in den schriftlichen Festlegungen enthaltenen Pr&uuml;faufgaben sind den externen Firmen verbindlich vorzugeben.
Voraussetzung f&uuml;r die Erstellung eines Pr&uuml;fprogramms f&uuml;r die Pr&uuml;fung einer Rohrleitung durch eine befähigte Person ist die Gefährdungsbeurteilung, aus der das Pr&uuml;fprogramm entwickelt wird. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung f&uuml;r das Pr&uuml;fprogramm sind insbesondere die TRBS 1201 Teil 2 und die TRBS 2141 Teil 1 bis 3 heranzuziehen. Der Betreiber darf nur solche befähigten Personen beauftragen, die mit der Gefährdungsbeurteilung und den sich daraus entwickelnden Besonderheiten der zu pr&uuml;fenden Rohrleitung vertraut sind.
Für jede Rohrleitung ist grundsätzlich ein eigenständiges Pr&uuml;fprogramm zu erstellen. Es k&ouml;nnen aber auch mehrere Rohrleitungen in einem Pr&uuml;fprogramm zusammengefasst werden, wenn in der Gefährdungsbeurteilung vergleichbare schädigende Einfl&uuml;sse ermittelt werden. Soll nach Ablauf der Pr&uuml;ffrist das Pr&uuml;fprogramm erneut Anwendung finden, hat der Betreiber sich zu vergewissern, ob die Gefährdungsbeurteilung noch aktuell ist. Sofern die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet wird, ist auch das Pr&uuml;fprogramm entsprechend anzupassen. Nummer 4.2.3 findet in Bezug auf die Anpassung entsprechende Anwendung.
4.2.2 Inhalt der schriftlichen Festlegungen
Die schriftlichen Festlegungen f&uuml;r die wiederkehrenden Pr&uuml;fungen (Pr&uuml;fprogramm) an überwachungsbed&uuml;rftigen Rohrleitungen m&uuml;ssen mindestens Folgendes umfassen: Die schriftlichen Festlegungen f&uuml;r dieDurchf&uuml;hrung der wiederkehrenden Pr&uuml;fungen an überwachungsbed&uuml;rftigen Rohrleitungensind vom Arbeitgeber verbindlich einzuf&uuml;hren und m&uuml;ssen mindestensfolgende Angaben enthalten:
die Darlegung, wie die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.1 erf&uuml;llt werden
die Auslegungsparameter der Rohrleitung (Druck, Temperatur, max. Betriebswerte) die Auslegungsparameter der Rohrleitung (Druck, Temperatur,zulässige Betriebsparameter),
den Rohrleitungsverlauf in dem notwendigen Detaillierungsgrad einschl. der Beschreibung der drucktragenden Bauteile z. B. anhand von R&I-Flie&szlig;schemata, um eine eindeutige Zuordnung zur Dokumentation zu gewährleisten den Rohrleitungsverlauf in dem notwendigen Detaillierungsgradeinschlie&szlig;lich der Beschreibung der drucktragendenBauteile, z. B. anhand vonRohrleitungs- und Instrumentierungsflie&szlig;bildern, um eine eindeutige Zuordnung zur Dokumentation zugewährleisten,
die Beschreibung des Sollzustandes, nach Möglichkeit anhand messbarer Kriterien, z. B. erforderliche Wanddicke, Kalt- und Warmposition der Rohrleitungsunterst&uuml;tzungen, zulässiger Werkstoff-/Gef&uuml;gezustand die Beschreibung des Sollzustandes, nach Möglichkeit anhand messbarer Kriterien, z. B. erforderliche Wanddicke, Kalt- und Warmposition der Rohrleitungsunterst&uuml;tzungen, zulässigerWerkstoff-/Gef&uuml;gezustand,
Angaben zu Ort, Art und Umfang der Pr&uuml;faufgaben, z. B. visuelle Pr&uuml;fungen ggf. mit Hilfsmitteln, zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungen einschl. der festgelegten Messpunkte an den drucktragenden Bauteilen und Druckpr&uuml;fungen Angaben zu Ort, Art und Umfang der Pr&uuml;faufgaben, z. B. visuelle Pr&uuml;fungen ggf. mit Hilfsmitteln, zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fungeneinschlie&szlig;lich der festgelegten Messpunkte an den drucktragenden Bauteilen undDruckpr&uuml;fungen,
Angaben zu den im Vorfeld zu den Pr&uuml;fungen durchzuf&uuml;hrenden Vorbereitungen, wie Demontage von Wärmeschutzisolierungen, f&uuml;r die Pr&uuml;fungen einzustellende Betriebsparameter Angaben zu den im Vorfeld zu den Pr&uuml;fungen durchzuf&uuml;hrenden Vorbereitungen, wie Demontage von Wärmeschutzisolierungen, f&uuml;r die Pr&uuml;fungen einzustellendeBetriebsparameter,
die Bewertungskriterien f&uuml;r den Vergleich zwischen Soll- und Istzustand die Bewertungskriterien f&uuml;r den Vergleich zwischen Soll- undIstzustand,
die Beschreibung der Vorgehensweise f&uuml;r die Aufzeichnung der Pr&uuml;fergebnisse
die Beschreibung der Vorgehensweise bei der Verfolgung der Abstellung von Mängeln
die vorgesehene Pr&uuml;ffrist die vorgesehenePr&uuml;ffrist.
In den schriftlichen Festlegungen ist weiterhin zu beschreiben, inwieweit sich die Bewertung auf Aussagen und Pr&uuml;fungen Dritter abst&uuml;tzen kann. 10.6.3 Bescheinigung des Pr&uuml;fprogramms durch dieZÜS
4.2.3 Pr&uuml;fung der Festlegungen
Die zugelassene Überwachungsstelle hat die schriftlichen Festlegungen darauf zu pr&uuml;fen, ob bei ihrer Einhaltung die Anforderungen der BetrSichV sowie der Stand der Technik, insbesondere die f&uuml;r die Pr&uuml;fung von Rohrleitungen relevanten Abschnitte der TRBS 1201 Teil 2 erf&uuml;llt werden. Unterlagen, auf die im Pr&uuml;fprogramm verwiesen wird (z. B. Rohrleitungsisometrien oder R&I-Flie&szlig;schemata), sind Bestandteil des Pr&uuml;fprogramms. DieZÜS hat die schriftlichen Festlegungen darauf zu pr&uuml;fen, ob bei ihrer Einhaltung die Anforderungen der BetrSichV sowie der Stand der Technik, insbesondere die f&uuml;r die Pr&uuml;fung von Rohrleitungen relevanten Abschnittedieser TRBS, erf&uuml;llt werden.
4.2.4 Pr&uuml;fung durch befähigte Personen
Mit der Durchf&uuml;hrung von Pr&uuml;fungen d&uuml;rfen befähigte Personen nur beauftragt werden, welche die Qualifikation gemäß TRBS 1203 Nr. 3.2 besitzen. Die befähigte Person unterzieht die Rohrleitung auf Grundlage des Pr&uuml;fprogramms einer wiederkehrenden äu&szlig;eren und Festigkeits-Pr&uuml;fung (ersatzweise auch zerst&ouml;rungsfreie Pr&uuml;fung) und dokumentiert, in welchem Zustand sich die Rohrleitung befindet.
4.2.5 Stichproben durch ZÜS 10.6.4 Stichproben durch ZÜS
Die ZÜS hat die Stichproben auszuwählen, anhand derer sie die Einhaltung der schriftlichen Festlegungen (Pr&uuml;fprogramm) pr&uuml;ft. Dabei sind die Stichproben so auszuwählen, dass die Pr&uuml;fungen m&ouml;glichst aller befähigten Personen erfasst werden. Stichprobenpr&uuml;fungen k&ouml;nnen aus einer vollständigen Überpr&uuml;fung einer repräsentativ ausgesuchten Rohrleitung bestehen. Im Einzelfall kann auch die Überpr&uuml;fung einzelner Pr&uuml;faufgaben ausreichen. Die Stichprobe ist so durchzuf&uuml;hren, dass bescheinigt werden kann, dass die befähigte Person die schriftlichen Festlegungen eingehalten hat. Die ZÜS hat die Stichproben auszuwählen, anhand derer sie die Einhaltungdes Pr&uuml;fprogramms pr&uuml;ft. Dabeiwählt sie die Stichproben soaus, dass die Pr&uuml;fungen m&ouml;glichst allerbeteiligten zur Pr&uuml;fung befähigter Personen erfasst werden. Stichprobenpr&uuml;fungen k&ouml;nnen aus einer vollständigen Überpr&uuml;fung einer repräsentativ ausgesuchten Rohrleitung bestehen. Im Einzelfall kann auch die Überpr&uuml;fung einzelnerPr&uuml;finhalte ausreichen. Die Stichprobe ist so durchzuf&uuml;hren, dass bescheinigt werden kann, dass die schriftlichen Festlegungen eingehaltenund die Pr&uuml;fungen durchgef&uuml;hrt werden.
Diese Überpr&uuml;fung sollte in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Pr&uuml;fungen nach Pr&uuml;fprogramm erfolgen.
4.2.6 Dokumentation der ZÜS 10.6.5 Dokumentation der ZÜS
Die ZÜS stellt über das Ergebnis der Pr&uuml;fungen der schriftlichen Festlegungen nach 4.2.3 sowie über die stichprobenweisen Überpr&uuml;fungen gemäß 4.2.5 Bescheinigungen aus. Die ZÜS stellt über das Ergebnis der Pr&uuml;fungen der schriftlichen Festlegungen sowie über die stichprobenweisen Überpr&uuml;fungen Bescheinigungen aus.
4.3 Aufzeichnungen/Pr&uuml;fbescheinigungen
Bez&uuml;glich der unterschiedlichen Aufzeichnungen siehe TRBS 1201 Nr. 4.2.
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Pr&uuml;fungen von PLT-Schutzeinrichtungen (Begrenzungseinrichtungen) gegen Überschreitungen der zulässigen Betriebsgrenzen von Druckanlagen Anhang 10.7 Pr&uuml;fungen vonsicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (Begrenzungseinrichtungen) gegen Überschreitungen der zulässigen Betriebsgrenzen von Druckanlagen
Eine beispielhafte Vorgehensweise zur Pr&uuml;fung von PLT-Schutzeinrichtungen (gesamte sicherheitsrelevante Messkette bestehend aus Sensor, Logik und Aktor) ist im Diagramm in Abbildung A1 innerhalb des gesamten Lebenszyklus der Druckanlage dargestellt. Die einzelnen Prozessschritte werden nachfolgend im Text erläutert. (1) Eine beispielhafte Vorgehensweise zur Pr&uuml;fung vonsicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (gesamte sicherheitsrelevante Messkette bestehend aus Sensor, Logik und Aktor) ist im Diagrammder Abbildung innerhalb des gesamten Lebenszyklus der Druckanlage dargestellt. Die einzelnen Prozessschritte werden nachfolgend im Text erläutert.
Abb. A1 Prozess f&uuml;r Bereitstellung und Betrieb einer PLT-Schutzeinrichtung Abb. Prozess f&uuml;r Bereitstellung und Betriebvon sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen
Zur Durchf&uuml;hrung der einzelnen Prozessschritte sind qualitätssichernde Ma&szlig;nahmen zu definieren und zu dokumentieren. Dieses kann beispielsweise nach DIN EN 61511- Reihe: 2005, DIN EN 50156-1:2005 erfolgen. (2) Zur Durchf&uuml;hrung der einzelnen Prozessschritte sind qualitätssichernde Ma&szlig;nahmen zu definieren und zu dokumentieren. Dieses kann beispielsweise nach DIN EN61511-Reihe:2005, DIN EN 50156-1:2005 erfolgen.Mindestanforderungen sind dabei die Festlegung der Verantwortlichkeiten und die Dokumentation der Prozessschritte.
Mindestanforderungen sind dabei die Festlegung der Verantwortlichkeiten und die Dokumentation der Prozessschritte.
1. Sollzustand ermitteln 10.7.1 Sollzustand ermitteln
Der Sollzustand f&uuml;r die PLT-Schutzeinrichtungen wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Die Prozessschritte A) bis C) geh&ouml;ren in den Umfang der Gefährdungsbeurteilung der Druckanlage nach TRBS 1111. (1) Der Sollzustand f&uuml;r diesicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Die ProzessschritteA.) bisC.) geh&ouml;ren in den Umfang der Gefährdungsbeurteilung der Druckanlage nach TRBS 1111.
Bei der Gefährdungsbeurteilung f&uuml;r die Druckanlage ist zu ermitteln und festzulegen, welche Sicherheitseinrichtungen f&uuml;r den sicheren Betrieb der Druckanlage erforderlich sind. Ma&szlig;nahmen zur Begegnung der ermittelten Gefährdungen k&ouml;nnen gemäß TRBS 2141 und deren Teile PLT-Schutzeinrichtungen sein. Für die PLT-Schutzeinrichtungen muss der Betreiber die sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß TRBS 1111 Abschnitt 3 ermitteln. (2) Bei der Gefährdungsbeurteilung f&uuml;r die Druckanlage ist zu ermitteln und festzulegen, welche Sicherheitseinrichtungen f&uuml;r den sicheren Betrieb der Druckanlage erforderlich sind. Ma&szlig;nahmen zur Begegnung der ermittelten Gefährdungen k&ouml;nnen gemäß TRBS 2141sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sein. Für diesicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen muss derArbeitgeber die sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß TRBS 1111 Abschnitt5 ermitteln.
Definition des Konzepts und des Umfangs der Anlage A.) Definition des Konzepts und des Umfangs der Anlage
Die Druckanlage wird in ihrem Umfang und der vorgesehenen Betriebsweise betrachtet. Dabei werden alle Phasen der Benutzung ber&uuml;cksichtigt, alle Wechselwirkungen mit der Umgebung ermittelt und vorhandene Schnittstellen mit anderen Anlagen beurteilt. Die Druckanlage wird in ihrem Umfang und der vorgesehenen Betriebsweise betrachtet. Dabei werden alle Phasen derVerwendung ber&uuml;cksichtigt, alle Wechselwirkungen mit der Umgebung ermittelt und vorhandene Schnittstellen mit anderen Anlagen beurteilt.
Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen (Sicherheitsbetrachtung der Anlage) B.) Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen (Sicherheitsbetrachtung der Anlage)
In diesem Schritt werden gemäß dem Stand der Technik die Gefährdungen f&uuml;r die Druckanlage ermittelt und bewertet. Dieses kann beispielsweise auf Basis einer "Gefährdungs- und Risikoanalyse" nach DIN EN 61511 -Reihe: 2005 erfolgen. In diesem Schritt werden gemäß dem Stand der Technik die Gefährdungen f&uuml;r die Druckanlage ermittelt und bewertet. Dieses kann beispielsweise auf Basis einer "Gefährdungs- und Risikoanalyse" nach DIN EN61511-Reihe:2005 erfolgen.
Festlegung der Ma&szlig;nahmen C.) Festlegung der Ma&szlig;nahmen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 Abschnitt 3 werden die Schutzfunktionen und der sichere Zustand der Druckanlage bestimmt sowie die Anforderungen an die PLT-Schutzeinrichtung und deren Komponenten festgelegt. Dabei sind unter anderem die umgebungs- und betriebsbedingten Einfl&uuml;sse auf die PLT-Schutzeinrichtung bei der Spezifikation zu ber&uuml;cksichtigen. Die festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen definieren den Sollzustand und m&uuml;ssen bei der Bestimmung der Pr&uuml;ffristen und -inhalte f&uuml;r die PLT-Schutzeinrichtungen beachtet werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 Abschnitt5 werden die Schutzfunktionen und der sichere Zustand der Druckanlage bestimmt sowie die Anforderungen an diesicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen und deren Komponenten festgelegt. Dabei sind unter anderem die umgebungs- und betriebsbedingten Einfl&uuml;sse auf diesicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der Spezifikation zu ber&uuml;cksichtigen. Die festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen definieren den Sollzustand und m&uuml;ssen bei der Bestimmung der Pr&uuml;ffristen und -inhalte f&uuml;r diesicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen beachtet werden.
Bei der Festlegung der Sicherheitsanforderungen k&ouml;nnen beispielsweise folgende Gesichtspunkte relevant sein: (3) Bei der Festlegung der Sicherheitsanforderungen k&ouml;nnen beispielsweise folgende Gesichtspunkte relevant sein:
Beschreibung aller f&uuml;r die erforderliche funktionale Sicherheit notwendigen sicherheitstechnischen Funktionen Beschreibung aller f&uuml;r die erforderliche funktionale Sicherheit notwendigen sicherheitstechnischenFunktionen,
Definition des sicheren Zustandes Definition des sicherenZustandes,
Festlegung der Ausl&ouml;ser einer Anforderung sowie deren geschätzte Anforderungsrate (Eintrittswahrscheinlichkeit) Festlegung der Ausl&ouml;ser einer Anforderung sowie deren geschätzte Anforderungsrate(Eintrittswahrscheinlichkeit),
Intervall der Wiederholungspr&uuml;fung Intervall derWiederholungspr&uuml;fung,
Antwortzeiten des sicherheitsrelevanten Systems, um den Prozess in einen sicheren Zustand zu halten Antwortzeiten des sicherheitsrelevanten Systems, um den Prozess in einen sicheren Zustand zuhalten,
Ermittlung der SIL (Safety Integrity Level nach DIN EN 61508:2010) Ermittlung der SIL (Safety Integrity Level nach DIN EN61508:2010),
Signaleingänge und deren Grenzwerte Signaleingänge und derenGrenzwerte,
Signalausgänge und deren Wirkungsweise Signalausgänge und derenWirkungsweise,
funktionaler Zusammenhang zwischen Signalein- und -ausgängen funktionaler Zusammenhang zwischen Signalein- und-ausgängen,
Anforderungen zum Abfahren der Anlage im Handbetrieb Anforderungen zum Abfahren der Anlage imHandbetrieb,
Anforderungen zum Zur&uuml;cksetzen des sicherheitsrelevanten Systems Anforderungen zum Zur&uuml;cksetzen des sicherheitsrelevantenSystems,
Anforderungen zur Inbetriebnahme Anforderungen zurInbetriebnahme,
alle Schnittstellen zwischen den sicherheitsrelevanten Systemen und zu anderen Systemen alle Schnittstellen zwischen den sicherheitsrelevanten Systemen und zu anderenSystemen,
Beschreibung der Betriebsarten der Anlage und eine Aufstellung der sicherheitstechnischen Funktionen, die zum Betreiben der Anlage in jeder dieser Betriebsarten ben&ouml;tigt werden Beschreibung der Betriebsarten der Anlage und eine Aufstellung der sicherheitstechnischen Funktionen, die zum Betreiben der Anlage in jeder dieser Betriebsarten ben&ouml;tigtwerden,
Sicherheitsanforderungen an die Anwendersoftware Sicherheitsanforderungen an dieAnwendersoftware,
Anforderungen f&uuml;r Überbr&uuml;ckungen Anforderungen f&uuml;rÜberbr&uuml;ckungen,
Ber&uuml;cksichtigung aller Umgebungsbedingungen und Produkteigenschaften Ber&uuml;cksichtigung aller Umgebungsbedingungen undProdukteigenschaften,
Ber&uuml;cksichtigung der Rücksetzfunktion Ber&uuml;cksichtigung derRücksetzfunktion,
Fehlererkennung Fehlererkennung,
m&ouml;gliche Bedienungsfehler m&ouml;glicheBedienungsfehler,
Manipulationsm&ouml;glichkeit Manipulationsm&ouml;glichkeit,
Ex-Anforderungen Ex-Anforderungen,
IP-Schutzart IP-Schutzart,
Blitzschutz Blitzschutz,
Umgebungstemperatur Umgebungstemperatur.
2. PLT-Schutzeinrichtung wird durch Hersteller in einer verwendungsfertigen Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt 10.7.2 Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung wird durch Hersteller in einer verwendungsfertigen Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt
Wird die PLT-Schutzeinrichtung durch einen Hersteller als Bestandteil einer Baugruppe nach Druckgeräterichtlinie in Verkehr gebracht, unterliegt diese den Anforderungen des ProdSG. (1) Wird diesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung durch einen Hersteller als Bestandteil einer Baugruppe nach Druckgeräterichtlinie in Verkehr gebracht, unterliegt diese den Anforderungen des ProdSG.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die PLT-Schutzeinrichtung als Ergebnis der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen nach Abschnitt 1 sind dem Hersteller mitzuteilen. (2) Die sicherheitstechnischen Anforderungen an diesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung als Ergebnis der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen nach Abschnitt 1 sind dem Hersteller mitzuteilen.
3. Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme der PLT-Schutzeinrichtung bei der Eigenherstellung 10.7.3 Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung beim Zusammenbau von Druckgeräten unter derVerantwortung des Arbeitgebers
Bei der Eigenherstellung der PLT-Schutzeinrichtung durch den Betreiber sind neben der ordnungsgemäßen Montage, Installation und sicheren Funktion auch folgende Prozessschritte zu pr&uuml;fen: Beim Zusammenbau dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung durch denArbeitgeber sind neben der ordnungsgemäßen Montage, Installation und sicheren Funktion auch folgende Prozessschritte zu pr&uuml;fen:
Planung und Entwurf A.) Planung und Entwurf
Auf Basis der unter Abschnitt 1 ermittelten sicherheitstechnischen Anforderungen ist die PLT-Schutzeinrichtung zu planen und zu entwerfen. Es ist zu pr&uuml;fen, ob der Entwurf (z. B. Funktionspläne, Redundanzen, Grenzwerte, Umgebungsbedingungen) diesen sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Es wird davon ausgegangen, dass die einzelnen Komponenten der PLT-Schutzeinrichtung von den jeweiligen Herstellern schon sicherheitstechnisch auf die funktionale Sicherheit gepr&uuml;ft sind. Andernfalls sind die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Auf Basis der unter Abschnitt 1 ermittelten sicherheitstechnischen Anforderungen ist diesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung zu planen und zu entwerfen. Es ist zu pr&uuml;fen, ob der Entwurf (z. B. Funktionspläne, Redundanzen, Grenzwerte, Umgebungsbedingungen) diesen sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Es wird davon ausgegangen, dass die einzelnen Komponenten dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung von den jeweiligen Herstellern schon sicherheitstechnisch auf die funktionale Sicherheit gepr&uuml;ft sind. Andernfalls sind die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Bei der Auswahl von Sensoren und Aktoren ist beispielsweise f&uuml;r die Erf&uuml;llung der zuverlässigen Funktion auf Folgendes zu achten: Bei der Auswahl von Sensoren und Aktoren ist beispielsweise f&uuml;r die Erf&uuml;llung der zuverlässigen Funktion auf Folgendes zu achten:
Stellantriebe m&uuml;ssen bei max. m&ouml;glichem Produktdruck funktionsfähig sein Stellantriebe m&uuml;ssen bei max. m&ouml;glichem Produktdruck funktionsfähigsein,
Materialbeständigkeit Materialbeständigkeit,
Dimensionierung von Antrieben (z. B. Losbrechkräfte und str&ouml;mungsdynamische Beanspruchung, z. B. beim schnellen Verz&ouml;gern von Fl&uuml;ssigkeitsstr&ouml;men, Stellkraftreserven, Schlie&szlig;zeiten) Dimensionierung von Antrieben (z. B. Losbrechkräfte und str&ouml;mungsdynamische Beanspruchung, z. B. beim schnellen Verz&ouml;gern von Fl&uuml;ssigkeitsstr&ouml;men, Stellkraftreserven,Schlie&szlig;zeiten),
Übereinstimmung mit der Spezifikation: PN, DN, Werkstoff Übereinstimmung mit der Spezifikation:Nenndruck (PN), Nennweite (DN), Werkstoff,
Sicherheitsstellung (Auf- und Zu-Stellung) Sicherheitsstellung (Auf- undZu-Stellung),
Dichtheitspr&uuml;fung (innere Dichtheit, Leckrate) Dichtheitspr&uuml;fung (innere Dichtheit,Leckrate),
Vorgesehene Einbaulage und Prozessanschluss vorgesehene Einbaulage undProzessanschluss,
Ansprechzeit Ansprechzeit,
Messbereich Messbereich,
Überdrucksicherheit Überdrucksicherheit.
Errichtung und Inbetriebnahme der PLT-Schutzeinrichtung B.) Errichtung und Inbetriebnahme dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung
Es ist die sichere Funktion der PLT-Schutzeinrichtung nach Installation aber vor Inbetriebnahme der Druckanlage zu pr&uuml;fen. Es ist die sichere Funktion dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung nach Installation aber vor Inbetriebnahme der Druckanlage zu pr&uuml;fen.
Die Überpr&uuml;fung der sicheren Funktion bezieht sich auf die vollständige, sicherheitsrelevante Kette, bestehend aus Sensor (z. B. Druckaufnehmer), Signalverarbeitung (Logik) und Aktor (z. B. Ventil). Die Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme der PLT-Schutzeinrichtung beinhaltet, ob diese nach Stand der Technik ausgef&uuml;hrt wurde. Dieses kann beispielsweise auf Basis der einschlägigen Normen f&uuml;r funktionale Sicherheit (DIN EN 61511 -Reihe:2005, DIN EN 50156-1:2005) nachgewiesen werden. DiePr&uuml;fung der sicheren Funktion bezieht sich auf die vollständige, sicherheitsrelevante Kette, bestehend aus Sensor (z. B. Druckaufnehmer), Signalverarbeitung (Logik) und Aktor (z. B. Ventil). Die Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung beinhaltet, ob diese nach Stand der Technik ausgef&uuml;hrt wurde. Dieses kann beispielsweise auf Basis der einschlägigen Normen f&uuml;r funktionale Sicherheit (DIN EN61511-Reihe:2005, DIN EN 50156-1:2005) nachgewiesen werden.
Validierung C.) Validierung
Es ist zu pr&uuml;fen, dass die ausgef&uuml;hrte PLT-Schutzeinrichtung dem Entwurf und den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Es ist zu pr&uuml;fen,ob die ausgef&uuml;hrtesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung dem Entwurf und den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.
In der Dokumentation m&uuml;ssen die erforderlichen Angaben über Auslegung, Zusammenwirken verschiedener Einrichtungen sowie Aufbau und räumliche Anordnung enthalten sein. Je nach Umfang der Schutzeinrichtung k&ouml;nnen dies sein: In der Dokumentation m&uuml;ssen die erforderlichen Angaben über Auslegung, Zusammenwirken verschiedener Einrichtungen sowie Aufbau und räumliche Anordnung enthalten sein. Je nach Umfang dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung k&ouml;nnen dies sein:
Flie&szlig;schemata Flie&szlig;schemata
Festlegung und Ergebnisprotokolle des Sicherheitsgespräches Festlegung und Ergebnisprotokolle des Sicherheitsgespräches
PLT-Stellenblätter (Messlistenblätter) Messstellenlisten
Berechnungsunterlagen Berechnungsunterlagen
Funktionsbeschreibung (Betriebsanleitung) Funktionsbeschreibung(Betriebsanleitung),
Stromlaufpläne Stromlaufpläne
Logikpläne oder Funktionspläne Logikpläne oder Funktionspläne
Verwendete Geräte und deren Sicherheitsanforderungen verwendete Geräte und deren Sicherheitsanforderungen- Pr&uuml;fanweisung
Pr&uuml;fanweisung
Programme von sicherheitstechnischen Bauteilen Programme von sicherheitstechnischen Bauteilen
Datenblätter des Herstellers f&uuml;r Betriebsmittel Datenblätter des Herstellers f&uuml;r Betriebsmittel
Pr&uuml;fprotokolle Pr&uuml;fprotokolle
Sicherheitshandbuch oder Betriebsanleitung Sicherheitshandbuch oder Betriebsanleitung
Konformitätserklärung Konformitätserklärung
Sind Pr&uuml;fnachweise erforderlich, so sind diese Unterlagen in die Dokumentation zu integrieren. Je nach Pr&uuml;fzuständigkeit ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder durch eine befähigte Person beispielsweise Folgendes zu pr&uuml;fen: Sind Pr&uuml;fnachweise erforderlich, so sind diese Unterlagen in die Dokumentation zu integrieren. Je nach Pr&uuml;fzuständigkeit ist durchZÜS oder durch einezur Pr&uuml;fung befähigte Person beispielsweise Folgendes zu pr&uuml;fen:
Anwendungsgerechte Auswahl (z. B. Eignung f&uuml;r das Medium und die Aufstellungsbedingungen) Anwendungsgerechte Auswahl (z. B. Eignung f&uuml;r das Medium und dieAufstellungsbedingungen),
richtiger Einbau (z. B. gemäß Vorgaben Gerätehersteller) richtiger Einbau (z. B. gemäß VorgabenGerätehersteller),
Bemessung (z. B. Reaktionszeiten) Bemessung (z. B.Reaktionszeiten),
Einstellung (z. B. Grenzwert, Sicherheitsstellung) Einstellung (z. B. Grenzwert,Sicherheitsstellung),
Signatur der Software Signatur derSoftware,
Anordnung und Funktion (z. B. Zugänglichkeit, verfahrenstechnisch richtige Anordnung) Anordnung und Funktion (z. B. Zugänglichkeit, verfahrenstechnisch richtigeAnordnung).
4. Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme der Druckanlage 10.7.4 Pr&uuml;fung vorerstmaliger Inbetriebnahmeoder nach pr&uuml;fpflichtiger Änderung der Druckanlage
Die ZÜS/BP pr&uuml;ft, ob eine Gefährdungsbeurteilung f&uuml;r die Druckanlage durchgef&uuml;hrt wurde und ob die f&uuml;r die PLT-Schutzeinrichtung ermittelten sicherheitstechnischen Anforderungen richtig sind und eingehalten werden (siehe TRBS 1201-2 3.4.2.1.1). Dazu ist der Schutz vor Überschreitung der zulässigen Betriebsgrenzen durch die PLT-Schutzeinrichtung zu bewerten. Bei Bereitstellung der PLT-Schutzeinrichtung durch einen Hersteller pr&uuml;ft die ZÜS/BP, ob die Eignung f&uuml;r die vorgesehene Betriebsweise und das rechtskonforme Inverkehrbringen dokumentiert sind. Die sichere Funktion braucht nur insoweit gepr&uuml;ft werden, wie sie von den unter Abschnitt 3 durchgef&uuml;hrten Pr&uuml;fungen oder einem Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers nicht erfasst wurde. (1) DieZÜS/zur Pr&uuml;fung befähigte Person pr&uuml;ft, ob eine Gefährdungsbeurteilung f&uuml;r die Druckanlage durchgef&uuml;hrt wurde und ob die f&uuml;r diesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung ermittelten sicherheitstechnischen Anforderungenplausibel sind und eingehalten werden (sieheAbschnitte 6.2 und 6.3). Dazu ist der Schutz vor Überschreitung der zulässigen Betriebsgrenzen durch diesicherheitsrelevante MSR-Einrichtung zu bewerten.
(2) Bei Bereitstellung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung durch einen Hersteller pr&uuml;ft die ZÜS/zur Pr&uuml;fung befähigte Person, ob die Eignung f&uuml;r die vorgesehene Betriebsweise und das rechtskonforme Inverkehrbringen dokumentiert sind.
(3) Die sichere Funktion braucht nur insoweit gepr&uuml;ft zu werden, wie sie von den unter Abschnitt 7.3 bzw. 7.4 durchgef&uuml;hrten Pr&uuml;fungen oder einem Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers nicht erfasst wurde.
5. Betrieb und wiederkehrende Pr&uuml;fungen 10.7.5 Betrieb und wiederkehrende Pr&uuml;fungen
(1) Für die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung muss sichergestellt werden, dass sie während der gesamten Betriebsdauer der Druckanlage ihre vorgesehene Funktion erf&uuml;llt.
Für die PLT-Schutzeinrichtung muss sichergestellt werden, dass sie während der gesamten Betriebsdauer der Druckanlage ihre vorgesehene Funktion erf&uuml;llt. Die Pr&uuml;ffristen und -inhalte werden dazu in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass ggf. Funktionen durch Diagnosesysteme kontinuierlich gepr&uuml;ft werden. Die Ergebnisse dieser Diagnosen k&ouml;nnen bei wiederkehrenden Pr&uuml;fungen von Anlagenteilen oder der Druckanlage ber&uuml;cksichtigt werden. Die Pr&uuml;fung erfolgt f&uuml;r die gesamte sicherheitsrelevante Kette (Sensor, Logik und Aktor) und kann nach Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle/befähigten Person im Einzelfall auch in Teilschritten (Sensoren, Aktoren, etc.) erfolgen. Die Bewertung der vorstehenden Teilpr&uuml;fungen und Diagnoseergebnisse muss den umfassenden Nachweis der sicheren Funktion der PLT-Schutzeinrichtung ergeben. (2) Die Pr&uuml;ffristen und -inhalte werden dazu in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass ggf. Funktionen durch Diagnosesysteme kontinuierlich gepr&uuml;ft werden. Die Ergebnisse dieser Diagnosen k&ouml;nnen bei wiederkehrenden Pr&uuml;fungen von Anlagenteilen oder der Druckanlage ber&uuml;cksichtigt werden.
(3) Die Pr&uuml;fung erfolgt f&uuml;r die gesamte sicherheitsrelevante Kette (Sensor, Logik und Aktor) und kann nach Abstimmung mit der ZÜS/zur Pr&uuml;fung befähigten Person im Einzelfall auch in Teilschritten (Sensoren, Aktoren etc.) erfolgen.
(4) Die Bewertung der vorstehenden Teilpr&uuml;fungen und Diagnoseergebnisse muss den umfassenden Nachweis der sicheren Funktion der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung ergeben.
6. Änderung oder Austausch 10.7.6 Pr&uuml;fpflichtige Änderung oder Austausch
Sind Änderungen oder der Austausch von Teilen der PLT-Schutzeinrichtung erforderlich, so sind folgende Fälle zu unterscheiden: Sind Änderungen oder der Austausch von Teilen dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung erforderlich, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Es werden Komponenten der PLT-Schutzeinrichtung gegen identische Teile ausgetauscht. 6A) Es werden Komponenten dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung gegen identische Teile ausgetauscht.
Dieser Austausch ist vom Betreiber ordnungsgemäß durchzuf&uuml;hren, die Funktionsfähigkeit zu pr&uuml;fen und zu dokumentieren. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchf&uuml;hrung ist ggf. Bestandteil der nächsten wiederkehrenden Pr&uuml;fung. Ergibt sich mit dem Austausch das Erfordernis einer Änderung der Parametrierung dieses Teils, so ist im Einzelfall eine Abstimmung mit der ZÜS oder der befähigten Person erforderlich und ggf. eine Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme nach Änderung durchzuf&uuml;hren. Dieser Austausch ist vomArbeitgeber ordnungsgemäß durchzuf&uuml;hren, die Funktionsfähigkeit zu pr&uuml;fen und zu dokumentieren. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchf&uuml;hrung ist ggf. Bestandteil der nächsten wiederkehrenden Pr&uuml;fung. Ergibt sich mit dem Austausch das Erfordernis einer Änderung der Parametrierung dieses Teils, so ist im Einzelfall eine Abstimmung mit der ZÜS oder derzur Pr&uuml;fung befähigten Person erforderlich und ggf. eine Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme nachpr&uuml;fpflichtiger Änderung durchzuf&uuml;hren.
Es werden Teile der PLT-Schutzeinrichtung durch nicht identische Teile ersetzt oder sicherheitsrelevante Änderungen in der Steuerung/Parametrierung vorgenommen. Es muss eine Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme nach Änderung gemäß Abschnitt 3 und 4 je nach Pr&uuml;fzuständigkeit durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine befähigte Person durchgef&uuml;hrt werden. 6B) Es werden Teile dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung durch nicht identische Teile ersetzt oder sicherheitsrelevante Änderungen in der Steuerung/Parametrierung vorgenommen. Es muss eine Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme nachpr&uuml;fpflichtiger Änderung gemäß Abschnitt6.3 je nach Pr&uuml;fzuständigkeit durch eineZÜS oder einezur Pr&uuml;fung befähigte Person durchgef&uuml;hrt werden.
Bei Änderungen der PLT-Schutzeinrichtung, die über 6A) und 6B) hinausgehen (z. B. Änderungen im Schutzkonzept), muss der Betreiber die sicherheitstechnischen Anforderungen nach Abschnitt 1 neu ermitteln. 6C) Bei Änderungen dersicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung, die über 6A) und 6B) hinausgehen (z. B. Änderungen im Schutzkonzept), muss derArbeitgeber die sicherheitstechnischen Anforderungen nach Abschnitt 1 neu ermitteln.
11 Einflussfaktoren zur Ermittlung der Pr&uuml;ffristen
(1) Zur Ermittlung der Pr&uuml;ffrist sind insbesondere die Faktoren Auslegung und Fertigung vor dem Hintergrund der tatsächlichen betrieblichen Beanspruchung zu bewerten.
(2) Bei Druckgeräten, die hinsichtlich Auslegung, Fertigung und Betrieb vergleichbar mit Druckgeräten sind, f&uuml;r welche Erfahrungen hinsichtlich der Pr&uuml;ffristen vorhanden sind, k&ouml;nnen die bisherigen Pr&uuml;ffristen als Orientierung dienen.
(3) Ergebnisse der Pr&uuml;fungen vor erstmaliger Inbetriebnahme, aus der Pr&uuml;fung vor Wiederinbetriebnahme nach einer pr&uuml;fpflichtigen Änderung oder aus wiederkehrenden Pr&uuml;fungen sind bei der Festlegung der Pr&uuml;ffristen zu beachten.
11.1 Einflussfaktoren in Bezug auf die Auslegung/ Fertigung
Vollständige Ber&uuml;cksichtigung aller Beanspruchungen bei der Auslegung
Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten k&ouml;nnen, sind unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens zu ber&uuml;cksichtigen.
Ber&uuml;cksichtigung des zugrunde gelegten Regelwerkes und der ggf. bei der Konstruktion zugrunde gelegten Spezifikationen inklusive Vorgaben zu Fertigungsverfahren und Werkstoffen
z. B. Auslegung f&uuml;r Wechselbeanspruchung, konstruktive Ma&szlig;nahmen zur Vermeidung von Spannungsspitzen, Überdimensionierung des Druckgerätes, Korrosionszuschläge.
11.2 Einflussfaktoren in Bezug auf dokumentierte Qualität
Betriebsanleitung des Herstellers vorhanden
Vorliegen von Berechnungsunterlagen, Zeichnungen), St&uuml;ckliste und Werkstoffzeugnissen
ggf. Erkenntnisse aus der Pr&uuml;fung vor Inbetriebnahme
11.3 Einflussfaktoren in Bezug auf betriebsbedingte Einfl&uuml;sse auf die Lebensdauer
z. B. Korrosion, Erosion, Zeitstandschädigungen, Lastwechsel/Erm&uuml;dung, Verspr&ouml;dung
Beispiel:
Literaturverzeichnis
Bei einem Druckbehälter mit korrosivem Medium wird eine Schädigung der druckbeaufschlagten Wandung durch flächenf&ouml;rmige Korrosion festgestellt.
VDI/VDE 2180-Reihe (2007 bis 2013) Bei der Pr&uuml;fung wird die Wanddicke ermittelt und festgestellt, ob diese noch innerhalb der bei der Festlegung des Sollzustandes definierten Toleranz liegt. Auf dieser Basis ist zu bewerten, ob die sichere Verwendung des Behälters biszur nächsten regulären Pr&uuml;fung gewährleistet ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Pr&uuml;ffrist zu verk&uuml;rzen.
12 Anforderungen an ein Pr&uuml;fkonzept nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.7 BetrSichV
(1) Bei Pr&uuml;fungen von Anlagenteilen k&ouml;nnen ersetzt werden
Besichtigungen durch andere Verfahren und
statische Druckproben bei Festigkeitspr&uuml;fungen durch zerst&ouml;rungsfreie Verfahren,
wenn der Arbeitgeber ein von einer ZÜS bestätigtes Pr&uuml;fkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Die Bestätigung des Pr&uuml;fkonzeptes darf durch eine zur Pr&uuml;fung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile wiederkehrend von einer zur Pr&uuml;fung befähigten Person gepr&uuml;ft werden d&uuml;rfen.
(2) Die anlagenspezifischen technischen und betrieblichen Merkmale sind zu ber&uuml;cksichtigen. Alle f&uuml;r die Anlagenteile m&ouml;glichen und relevanten Schädigungsmechanismen m&uuml;ssen erfasst werden.
Das Pr&uuml;fkonzept kann f&uuml;r baugleiche/ähnliche Druckgeräte mit vergleichbaren technischen und betrieblichen Merkmalen genutzt werden (z. B. f&uuml;r mehrere Rohrleitungen innerhalb einer Anlage).
(3) Die Auswahl geeigneter Pr&uuml;fverfahren ist abhängig von
der Beschaffenheit,
Qualität/Dokumentation der Anlagenteile gemäß des f&uuml;r die Herstellung angewendeten Regelwerkes,
betrieblichen Einfl&uuml;ssen,
Kenntnissen und Erfahrungen über die Betriebs- und Anlagenprozesse,
umfassenden Kenntnissen der betrieblichen Einflussfaktoren und deren m&ouml;gliche Auswirkungen auf die drucktragenden Innenwandungen (Betriebsweise, Medieneigenschaften, Korrosionsbeständigkeit etc.),
Erkenntnisse aus betriebsbegleitenden Überwachungsma&szlig;nahmen,
Standortbedingungen (z. B. Erdbebenzone),
Erkenntnisse/Erfahrungen aus wiederkehrenden Pr&uuml;fungen an vergleichbaren Anlagenteilen (z. B. m&ouml;gliche Schadensmechanismen, Herstellungsfehler).
(4) Die Bestätigung des Pr&uuml;fkonzepts durch eine ZÜS/zur Pr&uuml;fung befähigte Person erfolgt in einem separaten Dokument oder in der Pr&uuml;fbescheinigung/Aufzeichnung zur wiederkehrenden Pr&uuml;fung. Die bei der Bewertung des Pr&uuml;fkonzepts ber&uuml;cksichtigten Faktoren sind zu dokumentieren.
(5) Bei der Nutzung eines in einem dem Stand der Technik entsprechenden Regelwerk beschriebenen Bestandteils eines Pr&uuml;fkonzepts ist ein Verweis auf das verwendete Regelwerk in der Pr&uuml;fbescheinigung/Aufzeichnung ausreichend.
(6) Die Gültigkeit des Pr&uuml;fkonzeptes ergibt sich insbesondere aus folgenden Randbedingungen:
es werden keine pr&uuml;fpflichtigen Änderungen an den Anlagenteilen vorgenommen,
Betriebsweise/Betriebsparameter oder die Aufstellungsbedingungen haben sich nicht geändert,
es gibt keine Erkenntnisse aus dem Betrieb bzw. aus den bisherigen Pr&uuml;fungen oder aus dem Schadensgeschehen an vergleichbaren Anlagenteilen.
(7) Werden Mängel am Anlagenteil festgestellt, sind die im Rahmen des Pr&uuml;fkonzeptes bewerteten Faktoren auf ihre Einhaltung während des Betriebs zu bewerten und ggf. neu zu bestätigen.
(8) Auf der Grundlage eines Pr&uuml;fkonzepts k&ouml;nnen auch Ma&szlig;nahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Pr&uuml;faussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile au&szlig;er Betrieb genommen werden m&uuml;ssen.
Hierzu sind insbesondere Betrachtungen des gesamten Betriebsprozesses vorzunehmen, um alle Einflussgr&ouml;ßen bewerten zu k&ouml;nnen. Dies k&ouml;nnen z. B. sein:
dokumentierte Analyse der Prozessanlage,
werkstofftechnische Betrachtung auch unter Ber&uuml;cksichtigung von Alterung,
spannungstechnische Betrachtung auch unter Ber&uuml;cksichtigung von Einbauten,
Analyse der Betriebsweise während der gesamten Betriebszeit,
zeitnahe Kenntnis über Prozessgr&ouml;ßenveränderung (Aufzeichnung der relevanten Betriebsparameter (Druck, Temperatur)).
(9) Ein Pr&uuml;fergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden. Die Übertragbarkeit von einzelnen Pr&uuml;fergebnissen von einem Anlagenteil auf ein anderes, gleiches innerhalb derselben Anlage muss im Pr&uuml;fkonzept nachgewiesen werden.
13 Literaturhinweise
Sicherung von Anlagen der Verfahrenstechnik mit Mitteln der Prozessleittechnik (PLT) VDI/VDE 2180-Reihe (2007 bis 2013) - Sicherung von Anlagen der Verfahrenstechnik mit Mitteln der Prozessleittechnik (PLT)
BG RCI Merkblatt T 039

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