|
TRBS 1201 Teil 3 - Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Ausgabe:
Januar 2018
Fassung vom 24. Januar 2018
(GMBl Nr. 5 vom 07.03.2018 S. 67; 25.11.2021 S. 5 22)
Textvergleich der Fassungen 2009/2018
Archiv: 2009
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 Teil 3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen an die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU und die Notwendigkeit einer Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV).
(2) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV soll gewährleisten, dass das instand gesetzte Gerät, Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz notwendigen Eigenschaften wieder den Anforderungen der BetrSichV entspricht.
(3) Diese Technische Regel gilt nicht bei einer erheblichen Modifikation eines Gerätes, eines Schutzsystems oder einer Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU .
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ausstattung
Zur Ausstattung zählen alle Maschinen und Einrichtungen, Werkzeuge, Hilfsmittel wie z.B. Hebezeuge sowie Mess- und Prüfeinrichtungen, die benötigt werden, um die Instandsetzung ordnungsgemäß zu erledigen.
2.2 Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung
Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung ist die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV für die Prüfung nach einer Instandsetzung anerkannte befähigte Person.
2.3 Erhebliche Modifikation
Erhebliche Modifikation ist jede Modifikation, die eine oder mehrere grundlegende Gesundheits- oder Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU (z.B. Temperatur) oder die Integrität einer Zündschutzart berührt. Das erhebliche modifizierte Produkt ist wie ein neues Produkt zu behandeln und einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU zu unterziehen.
2.4 Instandsetzung
Instandsetzung ist eine Wiederherstellung des Sollzustandes eines Gerätes, eines Schutzsystems oder einer Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU. Sollzustand ist eine der vom Hersteller im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens festgelegte Beschaffenheitsvariante. Die Instandhaltung kann entweder durch den Austausch einzelner Teile erfolgen oder durch Instandsetzungsmaßnahmen an den Teilen selbst, wobei die Maßnahmen zum Zündschutz von Geräten sowie die Funktion von Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen unberührt bleiben.
2.5 Instandsetzung mit Relevanz für den Explosionsschutz
Instandsetzung mit Relevanz für den Explosionsschutz bezeichnet eine Instandsetzung mit Eingriff in ein Gerät, ein Schutzsystem sowie in eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit Einfluss auf den Schutz vor wirksamen Zündquellen oder mit Eingriff in ein Schutzsystem oder in eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit Einfluss auf deren Funktionen oder deren Funktionssicherheiten, wobei der Eingriff in ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nur mit Spezialkenntnissen und entsprechenden Fähigkeiten auszuführen ist und ggf. einer speziellen Ausstattung (Werkzeuge, Messgeräte usw.) bedarf. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen können selbst auch Geräte im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sein.
2.6 Originalersatzteil
Als Originalersatzteil im Sinne dieser Technischen Regel gilt auch ein Bauteil, das für den Anwendungsfall in allen technischen Anforderungen dem Originalbauteil entspricht.
2.7 Komponente
Eine Komponente im Sinne dieser TRBS ist Bestandteil eines Gerätes im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU .
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber ist gemäß § 4 BetrSichV verantwortlich für den sicheren Zustand und den sicheren Betrieb seiner überwachungsbedürftigen Anlagen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU .
(2) Wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU instand gesetzt wird, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Relevanz für den Explosionsschutz erkannt wird. Die eingesetzten Personen müssen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Spezialkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Instandsetzung bestimmter Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU die übertragenen Arbeiten durchführen, beurteilen und im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Relevanz erkennen können.
(3) Stellt der Arbeitgeber nach Maßgabe dieser Technischen Regel fest, dass die Instandsetzung von Geräten, von Schutzsystemen oder von Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU keine Relevanz für den Explosionsschutz hat, ist eine Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV nicht erforderlich.
4 Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV 22
4.1 Allgemeines
(1) Kriterien zur Beurteilung von Instandsetzungen von Geräten oder Komponenten im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind z.B.
(2) Geräte und Komponenten im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU, die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU durchlaufen haben (z.B. Altgeräte), sind entsprechend ihres Einsatzbereiches sinngemäß wie Geräte oder Komponenten der entsprechenden Kategorien zu behandeln. Bei einem Einsatz in einer Zone gemäß Anhang I Nummer 1.7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) kann eine sinngemäße Zuordnung zu einer Kategorie z.B. über Anhang I Nummer 1.8 Absatz 3 GefStoffV erfolgen.
Bei Geräten, die keiner Zündschutzart zugeordnet sind (z.B. Altgeräte), bei denen im Einzelfall jedoch sicherheitstechnisch begründete Analogieschlüsse möglich sind, können auch die Tabellen des Anhangs 2 angewendet werden.
(3) Wenn ein Gerät oder eine Baugruppe aus einzelnen Geräten oder Komponenten unterschiedlicher Kategorien besteht, dann richten sich die Anforderungen an die Instandsetzung nach den Kategorien der jeweils instand zu setzenden Geräte/Komponenten.
4.2 Einfluss der Gerätekategorie
4.2.1 Geräte der Kategorie 1 und 2
(1) Bei Instandsetzungen von Geräten und Komponenten der Gerätekategorie 1 und der Gerätekategorie 2 ist der Explosionsschutz grundsätzlich betroffen. Eine Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV ist erforderlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt der Explosionsschutz als nicht betroffen, wenn die Instandsetzung hinsichtlich Art und instand gesetztem Gerät oder Komponente den Beispielen des Anhangs 2 Tabelle 1, 2 oder 3 für "Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 nicht erforderlich" entspricht. Die Übertragbarkeit der Beispiele in Anhang 2 ist für den Einzelfall zu prüfen.
4.2.2 Geräte der Kategorie 3
Bei Instandsetzungen von Geräten und Komponenten der Gerätekategorie 3 gilt der Explosionsschutz nur als betroffen, wenn die Komplexität der spezifischen Zündschutzmaßnahmen des Gerätes und die Komplexität der hiermit verbundenen Instandsetzung, z.B. den Einsatz von Spezialeinrichtungen oder spezielle handwerkliche Fähigkeiten, erforderlich macht. In diesen Fällen ist eine Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV erforderlich. Beispiele für derartige Instandsetzungen sind im Anhang 2 Tabelle 4 aufgeführt.
4.3 Instandsetzen von Schutzsystemen, Eingriffe in Bauteile von Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
(1) Bei der Instandsetzung von Schutzsystemen und Eingriffen in die Bauteile von Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ist grundsätzlich der Explosionsschutz betroffen, und eine Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV ist erforderlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang 2 aufgeführten Instandsetzungen, für die gemäß Tabellen 5 und 6 keine Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV erforderlich sind. Die Übertragbarkeit der Beispiele in Anhang 2 ist für den Einzelfall zu prüfen.
(3) Die für die Instandsetzung von Schutzsystemen verantwortliche Person muss über die entsprechenden spezifischen Kenntnisse verfügen. Diese Kenntnisse müssen auch den Einfluss von Instandsetzungen auf die Funktionsfähigkeit des Schutzsystems umfassen. Wenn die Kenntnis spezifischer Parameter des Schutzsystems (z.B. Einstelldrücke bei dynamischen Flammendurchschlagsicherungen oder Auslösepunkte der Druck anstiegsraten- und Schwellenwertdetektoren bei Explosions-Unterdrückungssystemen) erforderlich ist, sind die Kenntnisse vorzugsweise durch Teilnahme an einer Schulung des Herstellers nachzuweisen. Die erforderlichen Informationen des Herstellers zur Durchführung der Instandsetzung des Schutzsystems müssen vorliegen.
(4) Bei der Instandsetzung von Schutzsystemen hat sich als sicherste Lösung bewährt, wenn die Originalersatzteile zur Instandsetzung des Schutzsystems vom Hersteller zur Verwendung freigegeben sind.
5 Anforderungen an die Instandsetzung 22
(1) Für die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Personen eingesetzt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Spezialkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Instandsetzung der Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU die übertragenen Arbeiten beurteilen, durchführen und dabei die mögliche Relevanz für den Explosionsschutz im Rahmen ihrer Tätigkeiten erkennen können. Für die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind weiterhin eine geeignete Ausstattung sowie eine geeignete Organisation erforderlich sowie die notwendigen Unterlagen heranzuziehen. Analoges gilt für Komponenten.
(2) Bei der Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU müssen die Anforderungen dieses Abschnitts unabhängig davon, ob eine Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV erforderlich ist, immer erfüllt werden. Analoges gilt für Komponenten.
(3) Bei der Organisation gemäß Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
6 Prüfergebnisse, Dokumentation
(1) Vorgenommene Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 sind gemäß § 17 BetrSichV zu dokumentieren. Aus diesen Bescheinigungen oder Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass das Gerät, das Schutzsystem sowie die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen nach der Instandsetzung den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entspricht.
| Ablaufschema zu Betrieb/Änderungen/Instandsetzungen bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen | Anhang 1 |
Empfehlung 1: Es wird empfohlen, die Dokumentationen zu den Instandsetzungen über den Lebenszyklus des Gerätes, des Schutzsystems sowie der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung aufzubewahren.
Empfehlung 2: Es wird empfohlen, instand gesetzte Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU bei positivem Ergebnis der Prüfung aus Gründen der Rückverfolgbarkeit mit einem dauerhaften Prüfkennzeichen zu versehen.
Ablaufschema Betrieb/Änderung/Instandsetzung bei "Ex-Anlagen" (Blatt 3, Erläuterungen)
("Ex-Anlage" = überwachungsbedürftige Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 1 BetrSichV)
Die Kennzeichnung am Rand bezeichnet den Teil, der außerhalb dieser Regel liegt.
Fußnoten:
1) Der Begriff "Gerät" umfasst Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen nach Richtlinie 2014/34/EU (inkl. Gerätekombinationen, Baugruppen, Verbindungseinrichtungen).
2) Ermittlung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz siehe Abschnitte 3 und 4 dieser TRBS (abhängig von z.B. Komplexität der Instandsetzung, Bedeutung des von der Instandsetzung betroffenen Bauteils für den Explosionsschutz, Verfügbarkeit der notwendigen Informationen wie Herstellerunterlagen).
3) Wartungs- und Inspektionstätigkeiten sind vom Grundsatz her keine Instandsetzungstätigkeiten, können aber unter Umständen den Ausbau von Teilen notwendig machen, deren Wiedereinbau eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV erfordert. Keinesfalls ist hier jedoch eine Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV notwendig.
4) Zum Begriff der "erheblichen Modifikation" siehe Leitfaden zur Richtlinie 2014/34/EU. Diese Frage stellt sich in Werkstätten, die ein instand zu setzendes Gerät nicht unbedingt an den ursprünglichen Arbeitgeber zurück liefern, sondern unter Umständen ein Gerät nach der Instandsetzung wieder in den freien Warenverkehr geben.
Erläuterungen zum Ablaufschema:
Das vorliegende Ablaufschema stellt die Abgrenzung der in dieser Technischen Regel behandelten Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU zur Erfüllung des Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV einerseits von Instandsetzungen an der Installation bzw. prüfpflichtigen Änderungen der überwachungsbedürftigen Anlage andererseits dar. Darüber hinaus sind einige wichtige Vorgänge, die sich aus der Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ergeben können, aber nicht Inhalt dieser Technischen Regel sind (z.B. erhebliche Modifikation an einem Gerät), vom Ablauf her ebenfalls beschrieben.
Die in den Anwendungsbereich dieser Technischen Regel fallenden Vorgänge sind im Ablaufschema durch fett umrandete Felder und fett gezeichnete Linien hervorgehoben (unterer Teil von Blatt 1 sowie linker Teil von Blatt 2) am Rand erkennbar.
Daneben findet man auf Blatt 1 im Wesentlichen Vorgänge, die in Verantwortung des Arbeitgebers der überwachungsbedürftigen Anlage ausgeführt werden. Aus dem Betrieb (inkl. Wartung, Inspektion, wiederkehrende Prüfungen) heraus kann sich die Notwendigkeit einer technischen Maßnahme ergeben. Abhängig von den vorliegenden Randbedingungen wird sich der Arbeitgeber für eine Änderung seiner Anlage oder für eine Instandsetzungsmaßnahme entscheiden. Bei einer Instandsetzung ist wiederum zu unterscheiden zwischen einer Maßnahme an der Installation (z.B. Austausch eines defekten Gerätes gegen ein Ersatzgerät) oder einem Eingriff in ein Gerät, ein Schutzsystem sowie eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU. Wenn im letztgenannten Fall darüber hinaus festgestellt wird, dass die erforderliche Instandsetzungsmaßnahme relevant für den Explosionsschutz ist (siehe Abschnitte 3 und 4 dieser Technischen Regel), greift Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV, und im Ablaufschema erfolgt am Übergabepunkt "1" der Übergang auf Blatt 2.
Neben dem Hauptpfad der "Ex-Instandsetzung" mit Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV werden auf dem Blatt 2 des Ablaufschemas Vorgänge beschrieben, die im Instandsetzungs-Unternehmen häufig auftreten können. Dazu gehört z.B. das Überlassen an Dritte, das insbesondere bei sogenannten Pool-Werkstätten (defektes Gerät wird angenommen, ein gleichartiges bereits repariertes Gerät wird an den Arbeitgeber ausgeliefert) regelmäßig vorkommt.
Nach der Instandsetzung (Übergabepunkt "2" im Ablaufschema) wird das betreffende Gerät, das Schutzsystem sowie die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU wieder in der Anlage installiert. Hier kann es notwendig sein, eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV vorzunehmen, z.B. durch eine zur Prüfung befähigte Person des Arbeitgebers.
| Beispiele zur Abgrenzung von Instandsetzungen | Anhang 2 22 |
Tab. 1 Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen "allgemeinen" Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und "besonderen" Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz - Kategorie 1 gemäß Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel
| Kat. | Gerät/ Zündschutzart | Art der Instandsetzung | Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 BetrSichV erforderlich | Als Instandsetzung nicht zulässig1 | |
| nein 2 | ja | ||||
| 1 | Eigensicheres Betriebsmittel | ||||
Austausch durch Originalersatzteile
| X | ||||
| ( 1)3 | Zugehöriges Betriebsmittel, Zündschutzart Eigensicherheit "i" | ||||
| Austausch von steckbaren Elektronikmodulen und -bauteilen, die die sicherheitstechnischen Eigenschaften der Zündschutzart nicht berühren, gegen Originalersatzteile 4 | X | ||||
| 1 | Ventilator | ||||
| Konstruktive Sicherheit "c" | Austausch durch Originalersatzteile
| X | |||
| Änderung der Spaltabstände zwischen rotierenden und festen Teilen | X | ||||
| Änderung der Materialpaarung | X | ||||
| Eingriff in das druckfeste Gehäuse - (wie Elektromotor Kat. 2) | X | ||||
| Flammendurchschlagsicherung, statisch Austausch durch Originalersatzteil | X | ||||
| 1) Hier handelt es sich nicht um eine Instandsetzung, die in den Anwendungsbereich dieser TRBS fällt (s. Abschnitt 1 Absatz 3 und Anhang 1).
2) Der ordnungsgemäße Zustand des instandgesetzten Gerätes ist festzustellen. Auf die Bestimmungen des § 15 (1) sowie Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV wird verwiesen. 3) Die Klammer gibt an, dass es sich um ein zugehöriges Betriebsmittel handelt, das außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches installiert ist und elektrische Stromkreise enthält, die durch die Zündschutzart Eigensicherheit "ia" geschützt sind und die an ein Kategorie-1-Gerät angeschlossen werden können. 4) Bei der Zündschutzart Eigensicherheit müssen bei der Instandsetzung die sicherheitstechnisch bedeutsamen Abstände, Luft- und Kriechstrecken den Unterlagen entnehmbar sein und dürfen durch die Instandsetzung nicht verändert werden. | |||||
Tab. 2 Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen "allgemeinen" Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und "besonderen" Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz - Kategorie 2 gemäß Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel
| Kat. | Gerät/Zündschutzart | Art der Instandsetzung | Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 BetrSichV erforderlich | Als Instandsetzung nicht zulässig 1) | |
| nein 2) | ja | ||||
| 2 | Gehäuse elektrischer Geräte | ||||
| Ölkapselung "o" | Austausch von inneren Schalteinsätzen gegen Originalersatzteile | X | |||
| Erhöhte Sicherheit "e" | Austausch durch Originalersatzteile:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | ||||
| Druckfeste Kapselung "d" 3) | Austausch innerer Geräte laut Prüfbescheinigung der notifizierten Prüfstelle oder benannten Stelle und Angaben des Herstellers z.B. in der Betriebsanleitung | X | |||
| Austausch druckfester Leitungseinführungen gegen Originalersatzteile 4) | X | ||||
| Austausch druckfester Durchführungen von Schaltwellen u. Ä. gegen Originalersatzteile | X | ||||
| Austausch druckfester Leitungsdurchführungen zwischen druckfestem Raum und Anschlussraum in Zündschutzart "erhöhte Sicherheit" gegen Originalersatzteile | X | ||||
| Bearbeitung von Spaltflächen bei Einhaltung der Sollspaltabmessungen und Oberflächenrauigkeit. Nur zulässig, wenn Hersteller-Zeichnung vorhanden ist. | X | ||||
| Einbau von Geräten, die nicht in der Prüfbescheinigung der notifizierten Prüfstelle oder benannten Stelle und der Betriebsanleitung vermerkt sind. | X | ||||
| Austausch durch Originalersatzteile: 4)
- Gehäuse - Deckel | X | ||||
| 2 | Eigensicheres Betriebsmittel | ||||
| Austausch durch Originalersatzteile: Steckbare Elektronikmodule und -bauteile, von denen die Eigensicherheit abhängt | X | ||||
| Austausch durch Originalersatzteile: Nichtsteckbare Elektronikmodule und -bauteile, von denen die Eigensicherheit abhängt | X | ||||
| ( 2) 5) | Zugehöriges Betriebsmittel, Zündschutzart Eigensicherheit "i" | ||||
| Austausch durch Originalersatzteile:
Steckbare Elektronikmodule und -bauteile, von denen die Eigensicherheit abhängt | X | ||||
| Austausch durch Originalersatzteile: Nichtsteckbare Elektronikmodule und -bau- teile, von denen die Eigensicherheit abhängt | X | ||||
| 2 | Elektromotor | ||||
| Erhöhte Sicherheit "e" | Austausch gegen Originalersatzteil von
| X | |||
| Ersatzwicklung nach Herstellerangaben oder Kopie | X | ||||
| Umwicklung im zugelassenen Spannungsbereich laut Prüfbescheinigung der notifizierten Prüfstelle bzw. benannten Stelle; Daten nach Herstellerangaben oder aus fachgerechter Umrechnung | X | ||||
| Umwicklung für andere(n) Polzahl/Frequenz/nicht zugelassenen Spannungsbereich | X | ||||
| 2 | Elektromotor | ||||
| Druckfeste Kapselung "d" | Abtragfreies Reinigen von Spaltflächen | X | |||
| Austausch von Lüfterrad/Lüfterhaube gegen Originalersatzteil | X | ||||
| Wiederherstellung von Zündspalten nach Herstellerangaben oder Prüfungsunterlage (genehmigt von der notifizierten Prüfstelle bzw. benannten Stelle) - nicht lediglich nach Norm | X | ||||
Eingriff in die druckfeste Kapselung; Austausch gegen Originalersatzteil von
| X | ||||
Thermistoren als Alleinschutz:
| X | ||||
| Umwicklung im zugelassenen Spannungsbereich laut Prüfbescheinigung der notifizierten Prüfstelle bzw. benannten Stelle; Daten nach Herstellerangaben oder aus fachgerechter Umrechnung | X | ||||
Thermistoren als Alleinschutz:
| X | ||||
| 2 | Leuchte | ||||
| Erhöhte Sicherheit "e" | Austausch des Vorschaltgerätes laut Prüfbescheinigung der notifizierten Prüfstelle oder benannten Stelle und Betriebsanleitung an gleicher Einbaustelle (Originalersatzteile) | X | |||
| Austausch der Innenverdrahtung zur Wiederherstellung des Originalzustandes | X | ||||
| 2 | Getriebe | ||||
| Konstruktive Sicherheit "c"
Flüssigkeitskapselung "k" | Schmierstoffwechsel; Frist, Sorte und Menge nach Herstellerangaben | X | |||
Austausch durch Originalersatzteile:
| X | ||||
| Austausch von Getrieberädern oder Wellen ausschließlich gegen Originalersatzteil des Herstellers | X | ||||
| Austausch von Getrieberädern oder Wellen gegen Originalersatzteil | X | ||||
| 2 | Pumpe | ||||
| Konstruktive Sicherheit "c"
Druckfeste Kapselung "d" | Pumpe mit Spaltrohrmotor (SRM)/Tauchmotorpumpe Instandsetzung ohne Einfluss auf zünddurchschlagsicheren Spalt; unter Verwendung von Originalersatzteilen Eingriff ohne Änderung der elektrotechnischen Eigenschaften; Austausch gegen Originalersatzteil von
| X | |||
| Konstruktive Sicherheit "c" | Pumpe mit Gleitringdichtung oder Magnetkupplung; Instandsetzung unter Verwendung von Originalersatzteilen nach den Vorgaben des Herstellers | X | |||
| Änderung des Laufrad-Durchmessers (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) | X | ||||
| Läppen der Ringoberflächen einer Gleitringdichtung | X | ||||
| Werkstoffänderungen an statischen Gehäusedichtungen (freigegeben durch Hersteller) | X | ||||
| Reduzierung der Stufenzahl durch Einbau von Blindstufen (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) | X | ||||
| Änderung der Antriebs-Drehzahl (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) | X | ||||
| Umbau von Gleitringdichtung auf Magnetkupplung (ohne Herstellerfreigabe) | X | ||||
| Ersatz von nicht überwachter Stopfbuchspackung durch Einzel-Gleitringdichtung (spezifische Kombination entspricht einem vom Hersteller vorgesehenen Sollzustand) | X | ||||
| Ersatz von Einzel-Gleitringdichtung durch Doppelgleitringdichtung durch Originalersatzteile (spezifische Kombination entspricht einem vom Hersteller vorgesehenen Sollzustand) | X | ||||
| Erweiterung der Stufenzahl durch Originalersatzteile (spezifische Kombination entspricht einem vom Hersteller vorgesehenen Sollzustand) | X | ||||
| Pumpe mit Magnetkupplung, Ersatz von interner durch externe Spülung durch Originalersatzteile (spezifische Kombination entspricht einem vom Hersteller vorgesehenen Sollzustand) | X | ||||
| Zündquellenüberwachung "b" | Reparatur einer Magnetkupplung: Austausch eines Thermoelements auf dem metallischen Spalttopf einer Pumpe mit Magnetkupplung (Nutzung als aktive Zündquellenüberwachung) | X | |||
| 1/ 2 | Mischer | ||||
| Konstruktive Sicherheit "c"
Zündquellenüberwachung "b" | Austausch Gleitringdichtung am Rührwerk durch Originalersatzteil | X | |||
| 2 | Mischer | ||||
| Konstruktive Sicherheit "c"
Zündquellenüberwachung "b" | Austausch Gleitringdichtung am Rührwerk durch Originalersatzteil | X | |||
| 2 | Ventilator | ||||
| Konstruktive Sicherheit "c" | Austausch durch Originalersatzteile:
| X | |||
| Änderung der Spaltabstände zwischen rotierenden und festen Teilen | X | ||||
| Änderung der Materialpaarung | X | ||||
| 1 Hier handelt es sich nicht um eine Instandsetzung, die in den Anwendungsbereich dieser TRBS fällt (siehe Abschnitt 1 Absatz 3 und Anhang 1).
2 Der ordnungsgemäße Zustand des instand gesetzten Gerätes ist festzustellen. Auf die Bestimmungen des § 15 (1) sowie Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV wird verwiesen. 3 Die Instandsetzungen dürfen keinen Einfluss auf die Spaltmaße haben. Die zur Bewertung erforderlichen Herstellerinformationen (z.B. Maße, Drehmomente) müssen vorliegen. 4 Hinweis: Es hat sich als sicherste Lösung bewährt, wenn die Originalersatzteile zur Instandsetzung vom Hersteller zur Verwendung freigegeben sind. 5 Die Klammer gibt an, dass es sich um ein zugehöriges Betriebsmittel handelt, das außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches installiert ist und elektrische Stromkreise enthält, die durch die Zündschutzart Eigensicherheit "i" geschützt sind und die an ein Kategorie-2-Gerät angeschlossen werden können. | |||||
Tab. 3 Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen "allgemeinen" Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und "besonderen" Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz - Benzinzapfsäule sowie Gasrückführpumpe gemäß Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel
| Kat. | Gerät/Zündschutzart | Art der Instandsetzung | Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 BetrSichV erforderlich | Als Instandsetzung nicht zulässig 1) | |
| nein 2) | ja | ||||
| 1/ 2/ 3 | Benzin-Zapfsäule 3) | ||||
Austausch jeweils gegen baugleiche oder andere, in der Betriebsanleitung der Baugruppe spezifisch genannte Bauteile/Kombinationen:
| X | ||||
| 1/ 2 | Gasrückführpumpe 4) | ||||
Austausch gegen baugleiche, in der Betriebsanleitung der Gasrückführpumpe genannte Bauteile:
| X | ||||
| Austausch der Flammensperre in der Halterung der Flammendurchschlagsicherung 5) | X | ||||
| 2 | Kraftstoff- bzw. Flüssigkeitspumpe | ||||
Austausch gegen baugleiche, in der Betriebsanleitung der Kraftstoff- bzw. Flüssigkeitspumpe genannte Bauteile:
| X | ||||
| 1 Hier handelt es sich nicht um eine Instandsetzung, die in den Anwendungsbereich dieser TRBS fällt (siehe Abschnitt 1 Absatz 3 und Anhang 1).
2 Der ordnungsgemäße Zustand des instand gesetzten Gerätes ist festzustellen. Auf die Bestimmungen des § 15 (1) sowie Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV wird verwiesen. 3 Zapfsäulen für Ottokraftstoff sind gemäß einem Beschluss des Ständigen Ausschusses zur Richtlinie 2014/34/EU als elektrische Geräte der Kategorie 2 im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU in Verkehr zu bringen. 4 Gasrückführpumpen sind sowohl Geräte der Kategorie 1/ 2 als auch autonome Schutzsysteme zur Verhinderung eines Flammenrückschlages vom Zapfventil her in die Gasrückführleitung. 5 Flammensperren sind im Gehäuse der Flammendurchschlagsicherung verpresst oder verstemmt. Daher können die Flammendurchschlagsicherungen nur als komplettes Teil ausgetauscht werden. | |||||
Tab. 4 Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen "allgemeinen" Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und "besonderen" Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz - Kategorie 3 gemäß Abschnitt 4.2.2 dieser Technischen Regel
| Kat. | Gerät/Zündschutzart | Art der Instandsetzung | Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 BetrSichV erforderlich | Als Instandsetzung nicht zulässig 1) | |
| nein 2) | ja | ||||
| 3 | Elektromotor | ||||
| nicht Funken gebend "nA" oder "ec" | Ersatzwicklung nach Herstellerangaben oder Kopie | X | |||
| Umwicklung auf andere Spannung/Polzahl/Frequenz nach Herstellerangaben | X | ||||
| 3 | Ventilator | ||||
Austausch durch Originalersatzteile:
| X | ||||
| Änderung der Spaltabstände zwischen rotierenden und festen Teilen nach Herstellerangaben | X | ||||
| Änderung der Materialpaarung nach Herstellerangaben | X | ||||
| Änderung der Spaltabstände zwischen rotierenden und festen Teilen ohne Herstellerangaben | X | ||||
| Änderung der Materialpaarung ohne Herstellerangaben | X | ||||
| 1 Hier handelt es sich nicht um eine Instandsetzung, die in den Anwendungsbereich dieser TRBS fällt (siehe Abschnitt 1 Absatz 3 und Anhang 1).
2 Der ordnungsgemäße Zustand des instand gesetzten Gerätes ist festzustellen. Auf die Bestimmungen des § 15 (1) sowie Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV wird verwiesen. | |||||
" Tab. 5 Beispielsammlung für die Abgrenzung von Instandsetzungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV an Schutzsystemen gemäß Abschnitt 4.3 dieser Technischen Regel
| Schutzsystem | Art der Instandsetzung | Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 BetrSichV erforderlich | Als Instandsetzung nicht zulässig 1) | |
| nein 2) | ja | |||
| Zellenradschleuse 3) | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
| Flammendurchschlagsicherung statisch | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
| Instandsetzung des Gehäuses Instandsetzung des Käfigs | X | |||
| Flammendurchschlagsicherung dynamisch - Hochgeschwindigkeitsventil | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
| Instandsetzung des Gehäuses | X | |||
| Flammendurchschlagsicherung dynamisch - Membranventil | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Instandsetzung des Gehäuses:
| X | |||
| Löschmittelsperre/ Explosionsunterdrückungssystem | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
Instandsetzung unter Verwendung von Originalersatzteilen an:
| X | |||
| Schnellschlussschieber/-klappen | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
Instandsetzung unter Verwendung von Originalersatzteilen an:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
| Doppelschieber/-klappen | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
| Berstscheibe, Berstscheibe mit Gummiklemmprofilen | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
| Flammenlose Druckentlastungseinrichtung | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
| Druckentlastungsklappe | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
| Entlastungsschlot | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
| Rückschlagklappe | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
| Schnellschlussventil, Quetschventil | ||||
Austausch durch Originalersatzteil:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
| 1 Hier handelt es sich nicht um eine Instandsetzung, die in den Anwendungsbereich dieser TRBS fällt (siehe Abschnitt 1 Absatz 3 und Anhang 1).
2 Der ordnungsgemäße Zustand des instand gesetzten Gerätes ist festzustellen. Auf die Bestimmungen des § 15 (1) sowie Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV wird verwiesen. 3 Beispiel gilt nur für Zellenradschleusen, die als Schutzsysteme eingesetzt werden. | ||||
" Tab. 6 Beispielsammlung für die Abgrenzung von Instandsetzungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV an Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen gemäß Abschnitt 4.3 dieser Technischen Regel
| Schutzsystem | Art der Instandsetzung | Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 BetrSichV erforderlich | Als Instandsetzung nicht zulässig 1) | |
| nein 2) | ja | |||
| Gasmessgerät mit einer Messfunktion für den Explosionsschutz | ||||
| Austausch durch Originalersatzteile 3) nach Herstellervorgabe, z.B. steckbare Sensoren, andere steckbare Module | X | |||
Austausch durch Originalersatzteile 3):
| X | |||
Austausch durch Originalersatzteile:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
| 1 Hier handelt es sich nicht um eine Instandsetzung, die in den Anwendungsbereich dieser TRBS fällt (siehe Abschnitt 1 Absatz 3 und Anhang 1).
2 Der ordnungsgemäße Zustand des instand gesetzten Gerätes ist festzustellen. Auf die Bestimmungen des § 15 (1) sowie Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV wird verwiesen. 3 Hinweis: Es hat sich als sicherste Lösung bewährt, wenn die Originalersatzteile zur Instandsetzung vom Hersteller zur Verwendung freigegeben sind. | ||||
Tab. 7 Beispielsammlung für die Abgrenzung von Instandsetzungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV an Bauteilen gemäß Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 dieser Technischen Regel
| Kat. | Gerät | Art der Instandsetzung | Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 BetrSichV erforderlich | Als Instandsetzung nicht zulässig 1) | |
| nein 2) | ja | ||||
| Heizleitung - nicht selbstbegrenzend | |||||
| 2 oder 3 | Austausch durch Originalersatzteil | X | |||
| 1 Hier handelt es sich nicht um eine Instandsetzung, die in den Anwendungsbereich dieser TRBS fällt (siehe Abschnitt 1 Absatz 3 und Anhang 1).
2 Der ordnungsgemäße Zustand des instand gesetzten Gerätes ist festzustellen. Auf die Bestimmungen des § 15 (1) sowie Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV wird verwiesen. | |||||
| ENDE | |