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TRBS 1201 Teil 4 - Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 14. März 2019
(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 253; 04.05.2022 S. 526 22; 24.11.2022 S. 1023 23; 02.09.2025 S.683 25)
Textvergleich der Fassungen 2009/2019
Archiv 2009
s. AMEV - Empfehlungen "Aufzug"
25 Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Prüfart, des Prüfumfangs und der Prüftiefe für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 und nach §§ 15, 16 und 19 BetrSichV. Er gilt ergänzend zu den Anforderungen der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".
2 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden:
2.1 Prüfungen
2.1.1 Sichtprüfung
Äußerliche Prüfung auf sichtbare Mängel ohne besondere Hilfs- oder Prüfmittel.
2.1.2 Prüfung der Funktionsfähigkeit
Prüfung einer Komponente zur Funktionserfüllung im Hinblick auf den Funktionszustand, ggf. unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel, eines anerkannten Prüfsystems * oder einer Belastung.
2.1.3 Prüfung der Eignung
Prüfung der festgelegten Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik.
2.2 Notrufeinrichtung
Eine Notrufeinrichtung kann ein Notrufsystem sein oder ein Zweiwege-Kommunikationssystem.
3 Prüfarten und -umfänge
3.1 Allgemeine Zielsetzungen 25
(1) Durch Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme an überwachungsbedürftigen Anlagen nach BetrSichV wird der ordnungsgemäße Zustand der Anlagen hinsichtlich der sicheren Verwendung nach dem Stand der Technik festgestellt.
(2) Die wiederkehrenden Prüfungen nach BetrSichV sind mit dem Ziel durchzuführen, die sichere Verwendung der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten.
(3) Die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen dienen zur Prüfung der durchgeführten Maßnahmen und der sich daraus ergebenden sicheren Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik.
(4) Zur Prüfung gehören auch aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind.
(5) Gemäß § 7 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ( ÜAnlG) ist der Betreiber einer Aufzugsanlage verpflichtet, den von der zugelassenen Überwachungsstelle beauftragten Personen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
3.2 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3 BetrSichV)
3.2.1 Allgemeines
Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort. Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren im Zuge des Inverkehrbringens einer Aufzugsanlage geprüft und dokumentiert wurden, müssen nach BetrSichV nicht erneut geprüft werden.
(1) Für die Ordnungsprüfung der Aufzugsanlage müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung bereitgestellt werden: Dies sind zum Beispiel:
(2) Für Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV, in denen eine Person eingeschlossen werden kann und bei denen kein Zweiwege-Kommunikationssystem vorhanden ist, ist die in den technischen Unterlagen beschriebene Personenbefreiung auf Eignung zu prüfen.
3.2.3 Prüfung am Betriebsort
Zur Prüfung muss die Anlage im betriebsbereiten Zustand sein.
3.2.3.1 Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV
(1) Es ist zu prüfen, ob die Aufzugsanlage in Bezug auf die Schnittstelle zum Gebäude und den Aufstellbedingungen (nationale Anforderungen) sicher nach dem Stand der Technik verwendet werden kann. Die Prüfung umfasst Folgendes:
(2) Auf die vorstehenden Prüfungen kann verzichtet werden, wenn sie bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren im Zuge des Inverkehrbringens einer Aufzugsanlage geprüft und dokumentiert wurden.
3.2.3.2 Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV 25
(1) Bei der Prüfung werden Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit durchgeführt. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z.B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter), auch unter Berücksichtigung der funktionalen Sicherheit (z.B. Software-Stand), sofern sie für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, geprüft.
(2) Die Prüfung umfasst Folgendes:
(3) Auf die vorgenannten Prüfungen kann verzichtet werden, wenn entsprechende Prüfungen bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren im Zuge des Inverkehrbringens einer Aufzugsanlage geprüft und dokumentiert wurden.
3.3 Wiederkehrende Prüfung - Hauptprüfung (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV) 25
(1) Bei der wiederkehrenden Hauptprüfung sind Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z.B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter) und, sofern für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich, der funktionalen Sicherheit (z.B. Software-Stand) durchzuführen.
Die wiederkehrenden Prüfungen sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.
(2) Die Hauptprüfung umfasst insbesondere folgende Prüfungen:
(3) Für Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV, in denen eine Person eingeschlossen werden kann und bei denen kein Zweiwege-Kommunikationssystem vorhanden ist, ist die in den technischen Unterlagen beschriebene Personenbefreiung von der ZÜS auf Eignung im konkreten Anwendungsfall zu prüfen.
3.4 Wiederkehrende Prüfung - Zwischenprüfung (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 BetrSichV)
(1) Bei der wiederkehrenden Zwischenprüfung werden Sichtprüfungen und Prüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen und ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile durchgeführt. Die Zwischenprüfungen sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung umfasst insbesondere folgende Prüfungen:
3.5 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen 22
(1) Eine Aufzugsanlage ist nach einer prüfpflichtigen Änderung vor der Wiederinbetriebnahme einer Prüfung zu unterziehen ( § 15 BetrSichV).
(2) Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer technischen Prüfung. Die Ordnungsprüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Abschnitt 3.2 dieser TRBS und beschränkt sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen. Die technische Prüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Abschnitt 3.2 dieser TRBS und beschränkt sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen in dem Sinne, dass die Aufzugsanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher verwendet werden kann.
(3) Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung ist durch eine ZÜS durchzuführen, wenn die Änderung die Bauart oder die Betriebsweise der Aufzugsanlage beeinflusst. Beispiele für diese Änderungen sind im Anhang 2 dieser TRBS enthalten.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung kann durch eine zur Prüfung befähigte Person (siehe § 2 Absatz 6 BetrSichV, TRBS 203) durchgeführt werden, wenn die Änderung die Bauart oder die Betriebsweise der Aufzugsanlage nicht beeinflusst ( § 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV).
3.6 Behördlich angeordnete Prüfung
( § 16 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV)
Bei angeordneten Prüfungen richtet sich deren Umfang nach der Anordnung der zuständigen Behörde.
___________________________________
*) Nach der Richtlinie über Anforderungen an zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS-RL; Anhang 5 Ziffer 5).
| Mindestprüfumfang bei der Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlage gemäß TRBS 1201 Teil 4 Abschnitte 3.2 und 3.3 | Anhang 1 22 |
Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage gemäß § 5 DGUV Vorschrift 3 ab dem Übergabepunkt für die Aufzugsanlage ein.
Protokoll
zur Prüfung der elektrischen Sicherheit an einer Aufzugsanlage im Sinne der TRBS 1201 Teil 4 [ Abschnitt 3.2 und Abschnitt 3.3]
Aufzugsdaten
Betreiber:
Fabrik-Nr.:
Betriebsort:
Hersteller:
Ident/Equi-Nr.:
Baujahr:
| Netzform 1 | [ ] TN [ ] TT [ ] IT | ||
| Besichtigen | i. O. | nicht i. O. | Bemerkung (nur bei nicht i. O.) |
| Schaltplan | [ ] | [ ] | |
| Zustand der Betriebsmittel (zum Beispiel Schaltgeräte, Leitungen ...) | [ ] | [ ] | |
| Kennzeichnung der Betriebsmittel | [ ] | [ ] | |
| Schutz gegen direktes Berühren | [ ] | [ ] | |
| Teilweiser Berührungsschutz für Bedienvorgänge | [ ] | [ ] | |
| Potenzialausgleich und Schutzleiter | [ ] | [ ] | |
| Warnhinweise auf Fremdspannung/Klemmen, die nach Abschalten des Hauptschalters noch unter Spannung stehen | [ ] | [ ] | |
| Durchgängigkeit Schutzleiter | i. O. | nicht i. O. | Bemerkung (nur bei nicht i. O.) |
| Betriebsmittel SK I im Triebwerksraum (zum Beispiel Triebwerk/Aggregat, Bremsmagnet, Fremdlüftung, Schaltergehäuse, Leuchten, Ölkühler, Bremswiderstand ...) | [ ] | [ ] | |
| Betriebsmittel SK I im Schacht und auf Fahrkorb (zum Beispiel Türantrieb, Lüfter, Endschalter, Riegelmagnet, Schachtbeleuchtung ...) | [ ] | [ ] | |
| Schachttüren | [ ] | [ ] | |
| Messen | ||||||||
| R Iso 3 (MΩ) | Überstromschutzeinrichtung im Stromkreis (wenn keine RCD) | RCD im Stromkreis [ ] vorhanden [ ] nicht vorhanden | ||||||
| Charakteristik (z.B. B) | In (A) | Zs (Ω) | Ik (A) | In (mA) | IMess (mA) | Auslöse Zeit tA (ms) | ||
| Steckdose Triebwerksraum 1 | ||||||||
| Beleuchtung/ Steckdose Fahrkorb | ||||||||
| Beleuchtung/ Steckdose Schachtgrube 1 | ||||||||
| Motorstromkreis 2 | ||||||||
| Hinweis: Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme können Werte aus der Herstellerdokumentation (Prüfbericht) übernommen werden, sofern vorhanden. | ||||||||
|
Erproben | i. O. | nicht i. O. | Bemerkung (nur bei nicht i. O.) |
| RCD oder Isolationsüberwachungseinrichtung, sofern vorhanden | [ ] | [ ] |
| Messgeräte |
| Es wurden Messgeräte nach DIN EN 61557-1:2018 (VDE 0413-1) verwendet. |
| Hinweise: Die stichprobenartigen Prüfungen erfolgten bei Normalnetzbetrieb. Eine eventuelle Ersatznetzspeisung fand keine Berücksichtigung. |
| Ort: | Datum: | Name/Unterschrift: | ___________________________________________ (Mustermann) |
_____
1) wenn Stromkreis innerhalb des Triebwerkraums stromlos geschaltet werden kann
2) geringster Messwert
3) Es sind stichprobenmäßig mindestens zwei Messungen an einem Stromkreis oder unterschiedlichen Stromkreisen durchzuführen.
| Beispiele für prüfpflichtige Änderungen an Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3.2 BetrSichV, welche die Bauart oder Betriebsweise beeinflussen und von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen | Anhang 2 |
| Nr. | Maßnahmen |
| 1 | Schacht |
| 1.1 | Änderung der Schachtwände (Zugänge) sofern Schutzräume und Sicherheitsabstände beeinflusst sind |
| 1.2 | Änderung der Schachtdecke (Schachtkopf) sofern Schutzräume und Sicherheitsabstände beeinflusst sind |
| 1.3 | Änderung des Schachtbodens (Schachtgrube) sofern Schutzräume und Sicherheitsabstände beeinflusst sind |
| 1.4a | Aufstockung |
| 1.4b | Abstockung |
| 1.5 | Entfernen/Verschließen eines Zugangs |
| 1.6 | Einbau oder Änderung eines Systems zur Schachtbelüftung |
| 1.7 | Änderungen an Einrichtungen zur Herstellung von temporären Schutzräumen (z.B. bewegliche Anschläge oder vorausgelöste Anhaltesysteme) |
| 2 | Triebwerks- und Rollenräume |
| 2.1 | Änderung von Triebwerks- und Rollenräumen sofern Zugänglichkeit und Schutzabstände beeinflusst sind |
| 3 | Schachttüren |
| 3.1 | Änderung oder Hinzufügen von Schachttüren |
| 3.2 | Änderung von Schachttürverriegelungen |
| 4 | Fahrkorb, Gegengewicht, Ausgleichsgewicht |
| 4.1 | Änderung der Nennlast |
| 4.2 | Änderung des Fahrkorbgewichts sofern Auswirkungen auf Auslegung anderer Anlagenteile |
| 4.3 | Änderung des kompletten Fahrkorbs und/oder des kompletten Fangrahmens |
| 4.4 | Einbau/Änderung eines Sicherheitslichtgitters als Ersatz zum Fahrkorbabschluss |
| 4.5 | Einbau/Änderung des Fahrkorbabschlusses |
| 4.6 | Zusätzlicher Fahrkorbzugang |
| 4.7 | Änderung/Wegfall der Fahrkorbtrenntür |
| 4.8 | Änderung von Fahrkorbtürverriegelungen |
| 5 | Tragmittel, Seilgewichtsausgleich, Schutz gegen Übergeschwindigkeit |
| 5.1 | Änderung der Tragmittel |
| 5.2 | Änderung der Fangvorrichtung |
| 5.3 | Änderung der Klemmvorrichtung bei hydraulischen Aufzügen |
| 5.4 | Änderung des Geschwindigkeitsbegrenzers |
| 5.5 | Änderung oder nachträglicher Einbau der Schutzeinrichtung für den aufwärtsfahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit |
| 5.6 | Änderung oder nachträglicher Einbau der Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigte Bewegungen des Fahrkorbs bei offenen Türen |
| 6 | Führungsschienen, Puffer, Notendschalter |
| 6.1 | Änderung der Führungsschienen |
| 6.2 | Änderung oder nachträglicher Einbau von Aufsetzpuffer |
| 6.3 | Änderung der Notendschalter |
| 7 | Triebwerk |
| 7.1 | Änderung der Nenngeschwindigkeit der Anlage |
| 7.2 | Änderung des Triebwerks komplett (Motor, Bremse, Getriebe, Treibscheibe usw.) |
| 7.3 | Änderung des Trommelantriebs komplett |
| 7.4 | Änderung des Getriebes |
| 7.5 | Änderung der Bremse |
| 7.6 | Änderung der Treibscheibe |
| 7.7 | Änderung der Trommel |
| 7.8 | Änderung des Hydraulikantriebs komplett (Aggregat, Steuerblock, Pumpe, Motor usw.) |
| 7.9 | Änderung des Hebers |
| 7.10 | Änderung des Steuerblocks |
| 7.11 | Änderung der Druckleitungen |
| 7.12 | Änderung Leitungsbruchventil |
| 8 | Elektrische Installation/Einrichtungen |
| 8.1 | Änderung der Steuerung komplett |
| 8.2 | Änderung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen (z.B. der elektrischen Sicherheitseinrichtung oder von sicherheitsrelevanten Steuerungsfunktionen, Hardware und Software)
Zu den sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen gehören insbesondere:
|
| 8.3 | Änderung der Notrufeinrichtung |
| 8.4 | Änderung oder nachträglicher Einbau einer Brandfallsteuerung |
| Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen | Anhang 3 22 23 |
1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang ergänzt die TRBS 1201 Teil 4 um besondere Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen. Damit gilt für Feuerwehraufzüge die gemeinsame Berücksichtigung von Hauptteil und diesem Anhang.
(2) Ein Feuerwehraufzug wird im Not- oder Brandfall von der Feuerwehr zur Beförderung von Einsatzkräften, Material sowie zur Rettung von Personen eingesetzt.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Feuerwehraufzug
Feuerwehraufzüge sind Personen- und Lastenaufzüge nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a) BetrSichV, die auch zur Brandbekämpfung und Evakuierung unter Aufsicht der Feuerwehr eingesetzt werden dürfen.
2.2 Brandfallsteuerung
Die durch eine Brandmeldeanlage und/oder einen Feuerwehrschalter aktivierte Brandfallsteuerung verhindert, dass Aufzüge weiterhin als allgemein verwendbares Beförderungsmittel im Gebäude während eines Brandfalls verwendet werden können.
2.3 Druckbelüftungsanlage
Lüftungstechnische Anlage zum Schutz gegen das Eindringen des Rauches in den Fahrschacht und die Aufzugskabine bzw. gegen eine Rauchausbreitung im Brandfall über den Fahrschacht.
2.4 Wirk-Prinzip-Prüfung
Eine im Baurecht geforderte Prüfung der technischen Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens der Anlagen.
2.5 Feuerwehrfahrt
Verwendung des Aufzuges im Einsatzfall der Feuerwehr.
2.6 Löschwassermanagement
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Feuerwehraufzuges bei Einsatz von Löschwasser, z.B. bei dessen Eindringen in den Schacht.
3 Prüfarten und -umfänge
3.1 Allgemeine Zielsetzungen
Zur Prüfung gehören auch besondere Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung des Feuerwehraufzugs erforderlich sind. Dies sind mindestens Steuerungsprogramme sowie zusätzliche Einrichtungen wie Notausstieg und Leitern, Ersatzstromversorgungen, Anlagen zur Rauchfreihaltung des Aufzugschachts, Brandmeldeanlagen, Türansteuerungen der Vorraumtüren, Wandhydrantenanlagen.
3.2 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
(Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3 BetrSichV)
Zur Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme von Feuerwehraufzügen gehört neben Prüfung der Feuerwehrfahrt und der Prüfung des Löschwassermanagements auch die Prüfung seiner aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, z.B. Brandfallsteuerung, Druckbelüftungsanlage. Dies muss gegebenenfalls auch durch Auslösung von externen Sicherheitseinrichtungen erfolgen.
3.2.1 Ordnungsprüfung
Zu prüfen ist zusätzlich zu Abschnitt 3.2.2 des Hauptteils dieser TRBS die Übersicht und die Dokumentation über die Funktion als Feuerwehraufzug, eventuelle Anforderungen der örtlichen Feuerwehr in Bezug auf den entsprechenden Feuerwehraufzug und das Gebäude.
Diese Unterlagen umfassen:
3.2.2 Prüfung am Betriebsort
Zu prüfen ist das ordnungsgemäße Zusammenwirken des Aufzuges im Feuerwehrbetrieb mit den zugehörigen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, z.B. Ersatzstromversorgung, Druckbelüftungsanlage, Brandmeldeanlage, Brandfallsteuerung. Hierzu gehören:
Bei den vorgenannten Prüfungen müssen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV Prüfinhalte, die bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
3.3 Wiederkehrende Prüfung - Hauptprüfung
(Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV)
3.3.1 Ordnungsprüfung
Kontrolle der notwendigen Dokumente für den Feuerwehraufzug:
3.3.2 Technische Prüfung
Zu prüfen ist das ordnungsgemäße Zusammenwirken des Aufzuges im Feuerwehrbetrieb mit den zugehörigen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Ersatzstromversorgung, Druckbelüftungsanlage, Brandmeldeanlage, Brandfallsteuerung. Hierzu gehören:
Für die Durchführung der Prüfung des Feuerwehraufzugs sind notwendige Schlüssel (ggf. mehrere gleichartige Schlüssel), wie z.B. für den Feuerwehrschalter, durch den Arbeitgeber/Betreiber zur Verfügung zu stellen.
3.4 Wiederkehrende Prüfung - Zwischenprüfung
(Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 BetrSichV)
Die Zwischenprüfung umfasst gegenüber Abschnitt 3.4 des Hauptteils dieser TRBS zusätzlich insbesondere Sichtprüfungen der besonderen Anforderungen an einen Feuerwehraufzug, z.B.
3.5 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
(1) Bei der Prüfung von prüfpflichtigen Änderungen sind mögliche Wechselwirkungen mit den Feuerwehrfunktionen zu berücksichtigen.
(2) Bei prüfpflichtigen Änderungen von Feuerwehraufzügen ist vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung der Feuerwehrfunktionen eines Feuerwehraufzuges erforderlich.
| Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude | Anhang 4 23 |
Vorwort
Dieser Anhang dient dazu, dass die Schnittstellen zwischen Aufzug und der baulichen Anlage erkannt und ggf. erforderliche Prüfungen festgelegt werden können Grundlage hierfür sind auch Dokumente aus anderen Rechtsvorschriften, die einerseits mögliche Gefährdungen an den Schnittstellen zwischen Aufzugsanlage und dem Gebäude darlegen und andererseits Doppelprüfungen vermeiden. Dieser Anhang greift nicht in Regelungen anderer Rechtsvorschriften ein. Da nicht immer Festlegungen zu Prüfvorgaben bestehen, ist der Tabelle A4-1 unter Abschnitt 3 in diesem Anhang auch zu entnehmen, welche Punkte in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu betrachten sind.
Die ZÜS berücksichtigt bei der Beurteilung zur sicheren Verwendung der Aufzugsanlage entweder im Rahmen einer Ordnungsprüfung die notwendigen gültigen Dokumente - die in anderen relevanten Rechtsbereichen (vgl. Abschnitt 3 in diesem Anhang) gefordert sind - oder führt die technische Prüfung ggf. selbst durch.
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang ergänzt die TRBS 1201 Teil 4 um besondere Anforderungen an Prüfungen der Schnittstelle zwischen Aufzugsanlage und Gebäude.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Brandmeldeanlage
Brandmeldeanlage ist eine Gefahrenmeldeanlage aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, um Er eignisse von Brandmeldern zu empfangen, auszuwerten und Reaktionen einzuleiten.
2.2 Feuerwehraufzug
Siehe Begriffsbestimmung 2.1 in TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen".
2.3 Brandfall-/Evakuierungssteuerung
Steuerung, die im aktivierten Zustand einen Aufzug in den Zustand versetzt, dass dieser sich in eine vordefinierte Haltestelle bewegen kann.
2.4 Evakuierungsaufzug
Aufzug, der durch die aktivierte Brandfall-/Evakuierungssteuerung in den Zustand versetzt ist, dass dieser zur barrierefreien Evakuierung von Personen im Notfall verwendet werden kann.
2.5 Feuerlöschanlage
Eine Feuerlöschanlage ist eine ständig betriebsbereite automatische Löschanlage, die einen Brand mit einem Löschmittel löscht.
2.6 Schachtentrauchung
Schachtentrauchung ist eine baurechtlich vorgeschriebene Maßnahme zur Rauchableitung im Fahrschacht; hierzu zählt z.B. eine Öffnung im Fahrschacht. Diese Öffnung darf, je nach Bauordnung der Länder, durch einen im Brandfall selbsttätig öffnenden Abschluss verschlossen werden.
2.7 Wirk-Prinzip-Prüfung
Siehe Begriffsbestimmung 2.4 in TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen".
3 Prüfungen und Nachweisführungen
Folgende Rechtsbereiche gelten an der Schnittstelle zwischen Aufzug und Gebäude:
Baurecht, Umweltrecht, Arbeitsschutz und Produktsicherheit
In der nachfolgenden Tabelle A4-1 sind die relevanten Anlagen, Baugruppen, Komponenten bzw. Bauteile und deren ggf. vorhandene Prüfvorgaben aus dem jeweiligen Rechtsbereich und die Nachweisführenden aufgeführt. Die in der Tabelle A4-1 aufgeführten Punkte sind nur heranzuziehen, wenn diese in Zusammenhang mit der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage stehen. Erläuterungen siehe Tabellenende.
Tab. A4-1 Relevante Anlagen, Baugruppen, Komponenten bzw. Bauteile und deren ggf. vorhandene Prüfvorgaben aus dem jeweiligen Rechtsbereich
| Anlage/Baugruppe/Komponente/Bauteil | Geregelte Prüfvorgabe 1) aus o. g. Rechtsbereichen | Nachweisführung durch: | Prüfung durch die ZÜS (Tätigkeitsbereich Aufzugsanlagen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ordnungsprüfung 2) | Techn. Prüfung 3) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| einmal 4) | wiederk. | einmal | wiederk. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | Brandmeldung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1 | Brandmeldeanlage bei flächendeckender Überwachung | (x) | PrüfSV | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.2 | Brandmeldeanlage
| (x) | PrüfSV | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.3 | Brandmeldeanlage
| (x) | PrüfSV | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.4 | Feuerwehraufzug | siehe TRBS 1201-4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.5 | Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
| (x) | wenn BMA, dann W-P-P, PrüfSV | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.6 |
| x | ZÜS-SV ggf. in Begleitung eines Fachkundigen für BMA | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.7 | Evakuierungsaufzug
| (x) | ZÜS-SV | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.8 | Brandmeldeanlage
| (x) | wenn BMA, dann W-P-P, PrüfSV | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2 | Schachtentrauchung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
| - | Arbeitgeber | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.2 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
| - | Hersteller (Schachtentrauchung) | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.3 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
| - | Wartungsbetrieb (bP für RWA) | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.4 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
| - | Arbeitgeber | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.5 | Schachtentrauchung (Fahrschachtbe- und Entlüftung) mit im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss bei Aufzugsstörung mit eventuellem Personeneinschluss
| - | Arbeitgeber | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.6 | Schachtentrauchung ohne im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss
| - | Arbeitgeber | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.7 | Schachtentrauchung (Fahrschachtbe- und Entlüftung) ohne im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss bei Aufzugsstörung mit eventuellem Personeneinschluss
HINWEIS: Bei Behinderung der dauerhaften Durchlässigkeit kann die Belüftung des Fahrkorbes eingeschränkt sein. | - | Arbeitgeber | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3 | Instandhaltung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3.1 | Zugänglichkeit für Aufzugsfremde zum Triebwerksraum, Rollenraum und Fahrschacht zur Prüfung und Wartung, wie z.B. Klimageräte, Brandmelder, elektrische Installation Gebäude | - | Arbeitgeber | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3.2 | Instandhaltung und Reinigung von (teilumwehrten) Panoramaaufzügen
| x | Arbeitgeber | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4 | Kennzeichnung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.1 | Kennzeichnung der Traglast von Anschlagpunkten im Triebwerksraum, Rollenraum und Fahrschacht zum Heben von Lasten | x | ZÜS-SV | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.2 | Kennzeichnung der Traglast von Anschlagpunkten für PSAgA | x | ZÜS-SV | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.3 | Gefahrstoffe im Umfeld der Aufzugsanlage (z.B. Asbest, Radon) | x | Arbeitgeber | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.4 | Biostoffe im Umfeld der Aufzugsanlage (z.B. Tierkot) | x | ZÜS-SV | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5 | Aufzug (bauliche und anlagentechnische Anforderungen und gebäudespezifische Genehmigungen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.1 | Beleuchtung der Zugänge und Zugangswege (z.B. auf dem Dach des Gebäudes) | x | ZÜS-SV | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.2 | Zugang zum Triebwerks-/Rollenraum und Schachtgrube (Leitern, Treppen, Geländer ...) | x | ZÜS-SV | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.3 | Aufzugsschacht
| x
Tragwerksplaner | x 5) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.4 | Aufzugsschacht
| x | bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht | x 5) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.5 | Aufzugsschacht Verkleidungen/Umkleidungen
| x | bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht | x 5) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.6 | Schachtgerüst (zusätzlich zum Aufzugsschacht) Materialeigenschaften und Montage
| (x) | Hersteller (Schachtgerüst) | x 5) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.7 | Aufzugsschacht/Schachtgerüst Physikalische Eigenschaften
| (x) | Arbeitgeber | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.8 | Aufzugsschacht/Schachtgerüst
| (x) | ZÜS-SV | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.9 | Schachttür
| - | bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.10 | Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür/Brandschutzvorhang
| (x) | Brandschutz nach Baurecht in der Planung bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.11 | Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür
| - | Errichterbescheinigung Fachkraft für Feststellanlagen | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.12 | Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür
| - | Arbeitgeber | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.13 | Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
| - | Arbeitgeber | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.14 | Feuerlöschanlage im Triebwerksraum/Rollenraum oder vor Schachttüren
| (x) | PrüfSV | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.15 | Feuerlöschanlage im Triebwerksraum/Rollenraum oder vor Schachttüren
| - | regionale Umweltbehörde | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 Hinweise
4.1 Konformitätsbewertungsverfahren
Bei den vorgenannten Prüfungen müssen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV Prüfinhalte, die bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
4.2 Baurechtliche Vorschriften
Baurechtliche Vorschriften können je nach Bundesland und/oder baulicher Anlage unterschiedlich sein.
4.3 Betreiberverpflichtungen
Betreiber sind u. a. dazu verpflichtet, die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich vorzulegen, siehe § 7 Absatz 5 Nummer 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ( ÜAnlG).
4.4 Gebäudespezifische Genehmigungsunterlagen
Hierzu gehören z.B. Planfeststellungen, Baugenehmigungen, Brandschutzkonzepte, Steuerungskonzepte für sicherheitstechnische Anlagen (Brandfallsteuermatrix), umweltrechtliche Genehmigungen. Sie können bei der Prüfung, sofern erforderlich, herangezogen werden.
| Anforderungen an die Prüfung von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | Anhang 5 25 |
1 Anwendungsbereich
Die in diesem Anhang aufgeführten Prüfschritte stellen den Prüfumfang und die Prüftiefe bei der Prüfung von Fassadenbefahranlagen und von Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der besonderen Konstruktion und Einsatzbedingungen dieser Aufzugsanlagen dar.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Rettungskonzept
Das Rettungskonzept für Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen ist ein auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erarbeitetes Konzept über die Kommunikationseinrichtungen, Alarmierungs- und Meldewege, Beschreibung von wirksamen Maßnahmen und Abläufe zur Kommunikation und zur Versorgung, Rettung und Bergung von hilfebedürftigen Personen in Notfallsituationen.
3 Prüfarten und -umfänge
3.1 Allgemeine Zielsetzungen
Für diesen Anhang gelten die allgemeinen Zielsetzungen nach Abschnitt 3.1 Nummern 1 bis 5 dieser TRBS.
3.2 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
(Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3 BetrSichV)
Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort. Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.
3.2.1 Ordnungsprüfung
(1) Für die Ordnungsprüfung müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung, bereitgestellt werden: Dies sind zum Beispiel:
(2) Der Notfallplan ist auf Vorhandensein und die Notbefreiungsanleitung sowie das Rettungskonzept sind auf Plausibilität und auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV zu prüfen.
3.2.2 Prüfung am Betriebsort
(1) Zur Prüfung muss die Anlage im betriebsbereiten Zustand sein.
(2) Bei der Prüfung werden Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit durchgeführt. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z.B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter), auch unter Berücksichtigung der funktionalen Sicherheit (z.B. Software-Stand), sofern sie für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Anlage erforderlich sind, geprüft.
(3) Die Prüfung umfasst Folgendes:
| Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| 1. | Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Anlage | |
| 2. | Prüfung des Notfallplans und der Notbefreiungsanleitung einschließlich Rettungskonzept in Bezug auf das Gebäude und - sofern vorhanden - Prüfung der Funktionsfähigkeit einer akustischen Notrufeinrichtung (z.B. Hupe, Klingel) oder - sofern vorhanden - eines Zweiwege-Kommunikationssystems zwischen der Anlage und der ständig besetzten Stelle oder unmittelbar Hilfeleistenden. Sie beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle. | |
| Das Rettungskonzept ist mindestens im folgenden Umfang auf Plausibilität zu prüfen: | ||
| a) Auflistung der eingesetzten Kommunikationsmittel (inkl. Mobilfunknummer(n) und ggf. der Funkfrequenzen/-kanäle), | ||
| b) Beschreibung der Vorkehrungen und Abläufe für das Verhalten in Notfällen und ähnlichen Situationen, | ||
| c) Auflistung der Rettungsausrüstungen mit Angabe der Standorte (Lageplan), | ||
| d) Informationen zur Anwendung der Rettungsausrüstungen (z.B. Abseilgeräte, Anschlagpunkte und Steigschutzsystem), | ||
| e) Festlegung des geeigneten Rettungsverfahrens, insbesondere Informationen für die Hilfeleistenden zur Notbefreiung, | ||
| f) Informationen zur Erreichbarkeit der Anlage einschließlich Vorkehrungen/Abläufe bei Beeinträchtigung der Erreichbarkeit, | ||
| g) gesicherte Zugangsmöglichkeit der Hilfeleistenden zur Aufzugsanlage bzw. zum Gebäude, z.B. Schlüsseldepot; | ||
| 3. | Vergleich der im Abschnitt 3.2.1 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Dokumente auf Übereinstimmung mit der Aufzugsanlage, dies umfasst u. a.: | |
| a) Angaben auf dem Typenschild der Aufzugsanlage und - sofern vorhanden - der Aufhängekonstruktion, | ||
| b) Angaben auf dem Typenschild des Hubwerks (z.B. Seildurchlaufwinde), | ||
| c) Angaben auf dem Typenschild der Sicherheitsvorrichtung (z.B. Fangvorrichtung oder Sicherheitsbremse), | ||
| d) Tragmittel (z.B. Trag- und Sicherheitsseil inkl. der Seilendverbindung, Zahnstange); | ||
| 4. | Prüfungen der Anlage, diese umfassen u. a.: | |
a) Prüfung des Hubwerkes auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z.B.:
| ||
| Fassadenbefahranlagen | Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | |
b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit und Prüfung der Standsicherheit
| b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit
| |
|
Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| c) bei Bremssystemen mit redundanten Funktionen (z.B. Zweikreisbremse) oder bei redundanten Hubsystemen (z.B. zwei Hubwerke ohne Fangvorrichtung), Prüfung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Bremskreise bzw. jedes einzelnen Hubwerks (Betriebsbremse, Treibfähigkeit/Tragfähigkeit) durch eine statische Prüfung mit 1,25-facher Nennlast im Fahrkorb/an der Arbeitsbühne und im Anschluss durch eine dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks bei Nenngeschwindigkeit in Abwärtsrichtung und 1,1-facher Nennlast im Fahrkorb/an der Arbeitsbühne. Die dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich. | ||
d) Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen (Fangvorrichtung/Sicherheitsbremse) auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z.B.:
| ||
e) Prüfung der Tragmittel und ggf. Sicherheitsseile, wie z.B.:
| ||
| Fassadenbefahranlagen | Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | |
| f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen der Aufhängekonstruktion (z.B. Dachfahrwagen, Einzelschiene mit Fahrwagen) sowie der Führungen an der Fassade; | f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen des Fahrkorbes; | |
| g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen an der Aufhängekonstruktion und an der Arbeitsbühne; | g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen am Fahrkorb; | |
| h) Prüfung der Sicherung gegen Absturz an den Zugangsstellen; | h) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Verriegelungseinrichtungen der beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen; | |
| i) Prüfung der Sicherung gegen Absturz und Quetsch- und Scherstellen an den Zugangsstellen; | ||
| j) Prüfung der Haltegenauigkeit des Fahrkorbs; | ||
| k) Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung und Zustand der Aufhängekonstruktion sowie vorhandener Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen; | ||
| l) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsvorrichtungen vorhandener Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen; | ||
| m) Prüfung des Fahrbereiches der Aufhängekonstruktion und des Sicherheitsabstandes zu Teilen des Gebäudes, der Fahrschienen und deren Befestigungen, der mechanischen Endanschläge und der Windsicherungen; | ||
| n) Prüfung der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Steuerungs- bzw. Betriebsarten; | ||
o) Prüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z.B.:
| o) Prüfung der Funktionsfähigkeit der elektrischen Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z.B.:
| |
| p) Prüfung der Funktion der Beleuchtung und ggf. Notbeleuchtung im Fahrkorb sowie Prüfung der Funktion der Beleuchtung an den Zugangsstellen zur Aufzugsanlage; | ||
|
Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| q) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel; diese muss mindestens in dem in Anhang 1 dieser TRBS genannten Umfang einschließlich der Funktionsfähigkeit der Schutzmaßnahme der elektrischen Sicherheitskette erfolgen. | ||
r) Prüfung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, funktionale Sicherheit.
Dabei ist die an der Anlage vorhandene Hard- und Software der sicherheitsgerichteten Funktionen auf die richtige Umsetzung der sicherheitsrelevanten Parameter und Einstellungen zu prüfen. Die dazu erforderlichen Prüfanleitungen, Prüfmittel und Bewertungskriterien müssen am Betriebsort vorhanden sein.
Es ist insbesondere zu prüfen, ob:
| ||
s) Prüfung hydraulischer Komponenten; Hierbei sind zu prüfen:
| ||
| 5. | Prüfung von ggf. bau- bzw. betriebsseitig zusätzlich zu den Anforderungen aus der Betriebsanleitung getroffenen Schutzmaßnahmen, die der nach dem Stand der Technik sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen dienen ( § 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BetrSichV). Dabei sind die Eignung und die Funktionsfähigkeit von technischen Schutzmaßnahmen sowie die Eignung von organisatorischen Schutzmaßnahmen zu prüfen. | |
3.3 Wiederkehrende Prüfung - Hauptprüfung
(Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV)
Bei der wiederkehrenden Prüfung - Hauptprüfung - sind Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z.B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter) und, sofern für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich, der funktionalen Sicherheit (z.B. Software-Stand), durchzuführen. Die wiederkehrenden Prüfungen - Hauptprüfungen - sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Die wiederkehrende Prüfung - Hauptprüfung - umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort.
3.3.1 Ordnungsprüfung
(1) Für die Ordnungsprüfung müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung, bereitgestellt werden.
Dies sind zum Beispiel:
(2) Der Notfallplan ist auf Vorhandensein und die Notbefreiungsanleitung sowie das Rettungskonzept sind auf Plausibilität und auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV zu prüfen.
3.3.2 Prüfung am Betriebsort
(1) Zur Prüfung muss die Anlage im betriebsbereiten Zustand sein.
(2) Bei der Prüfung werden Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit durchgeführt. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z.B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter), auch unter Berücksichtigung der funktionalen Sicherheit (z.B. Software-Stand), sofern sie für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Anlage erforderlich sind, geprüft.
(3) Die Prüfung umfasst Folgendes:
| Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| 1. | Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Anlage. | |
| 2. | Prüfung des Notfallplans und der Notbefreiungsanleitung einschließlich Nutzungs- und Rettungskonzept in Bezug auf das Gebäude und - sofern vorhanden - Prüfung der Funktionsfähigkeit einer akustischen Notrufeinrichtung (z.B. Hupe, Klingel) oder - sofern vorhanden - eines Zweiwege-Kommunikationssystems zwischen der Anlage und der ständig besetzten Stelle oder unmittelbar Hilfeleistenden. Sie beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle. | |
| 3. | Vergleich der im Abschnitt 3.3.1 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Dokumente auf Übereinstimmung mit der Anlage. Dies umfasst u. a.: | |
| a) Angaben auf dem Typenschild des Hubwerks (z.B. Seildurchlaufwinde), | ||
| b) Angaben auf dem Typenschild der Sicherheitsvorrichtung (z.B. Fangvorrichtung oder Sicherheitsbremse). | ||
| 4. | Prüfungen der Anlage; diese umfassen u. a.: | |
a) Prüfung des Hubwerkes auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z.B.
| ||
| Fassadenbefahranlagen | Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | |
b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit
| b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit
| |
|
Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| c) bei Bremssystemen mit redundanten Funktionen (z.B. Zweikreisbremse) oder bei redundanten Hubsystemen (z.B. zwei Hubwerke ohne Fangvorrichtung), Prüfung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Bremskreise bzw. jedes einzelnen Hubwerks (Betriebsbremse, Treibfähigkeit/Tragfähigkeit) durch eine dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks bei Nenngeschwindigkeit in Abwärtsrichtung und 1,1-facher Nennlast im Fahrkorb/auf der Arbeitsbühne. Die dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich. | ||
d) Prüfung der Sicherheitsvorrichtung(en) (Fangvorrichtung/Sicherheitsbremse) auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z.B.:
| ||
e) Prüfung der Tragmittel und ggf. Sicherheitsseile, wie z.B.:
| ||
| Fassadenbefahranlagen | Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | |
| f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen der Aufhängekonstruktion (z.B. Dachfahrwagen, Einzelschiene mit Fahrwagen), sowie der Führungen an der Fassade; | f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen vom Fahrkorb; | |
| g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen an der Aufhängekonstruktion und an der Arbeitsbühne; | g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen am Fahrkorb; | |
| h) Prüfung der Sicherung gegen Absturz an den Zugangsstellen; | h) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Verriegelungseinrichtungen der beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen; | |
| i) Prüfung der Sicherung gegen Absturz und Quetsch- und Scherstellen an den Zugangsstellen; | ||
| j) Prüfung der Haltegenauigkeit des Fahrkorbs; | ||
| k) Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung und des ordnungsgemäßen Zustands der Aufhängekonstruktion sowie vorhandener Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen, Sichtprüfung; | ||
| l) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheits vorrichtungen der Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen; | ||
| m) Prüfung des Fahrbereiches der Aufhängekonstruktion des Sicherheitsabstandes zu Teilen des Gebäudes, der Fahrschienen und deren Befestigungen, der mechanischen Endanschläge und der Windsicherungen; | ||
| Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| n) Prüfung der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Steuerungs- bzw. Betriebsarten; | ||
| Fassadenbefahranlagen | Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | |
o) Prüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z.B.:
| o) Prüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z.B.:
| |
| p) Prüfung der Funktion der Beleuchtung und ggf. Notbeleuchtung im Fahrkorb sowie Prüfung der Funktion der Beleuchtung an den Zugangsstellen zur Aufzugsanlage; | ||
| Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| q) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel; diese muss mindestens in dem in Anhang 1 dieser TRBS genannten Umfang einschließlich der Funktionsfähigkeit der Schutzmaßnahme der elektrischen Sicherheitskette erfolgen. | ||
r) Prüfung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, funktionaler Sicherheit; dabei ist die an der Anlage vorhandene Hard- und Software der sicherheitsgerichteten Funktionen auf die richtige Umsetzung der sicherheitsrelevanten Parameter und Einstellungen zu prüfen. Die dazu erforderlichen Prüfanleitungen, Prüfmittel und Bewertungskriterien müssen am Betriebsort vorhanden sein.
Es ist insbesondere zu prüfen, ob:
| ||
s) Prüfung hydraulischer Komponenten.
Hierbei sind zu prüfen:
| ||
| 5. | Prüfung von ggf. bau- bzw. betriebsseitig zusätzlich zu den Anforderungen aus der Betriebsanleitung getroffenen Schutzmaßnahmen, die der nach dem Stand der Technik sicheren Verwendung von Anlagen dienen ( § 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BetrSichV). Dabei sind die Eignung und die Funktionsfähigkeit von technischen Schutzmaßnahmen sowie die Eignung von organisatorischen Schutzmaßnahmen zu prüfen. | |
3.4 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
(1) Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen sind nach einer prüfpflichtigen Änderung vor der Wiederinbetriebnahme einer Prüfung zu unterziehen ( § 15 BetrSichV).
(2) Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer technischen Prüfung. Die Ordnungsprüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Abschnitt 3.2 dieser TRBS und beschränkt sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen. Die technische Prüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Abschnitt 3.2 dieser TRBS und beschränkt sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen in dem Sinne, dass die Anlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher verwendet werden kann.
(3) Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung ist durch eine ZÜS durchzuführen, wenn die Änderung die Bauart oder die Betriebsweise der Aufzugsanlage beeinflusst. Beispiele für diese Änderungen sind im Anhang 2 dieser TRBS enthalten.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung kann durch eine zur Prüfung befähigte Person (siehe § 2 Absatz 6 BetrSichV, TRBS 1203) durchgeführt werden, wenn die Änderung die Bauart oder die Betriebsweise der Aufzugsanlage nicht beeinflusst ( § 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV).
3.5 Behördlich angeordnete Prüfung
( § 19 BetrSichV)
Bei angeordneten Prüfungen richtet sich deren Umfang nach der Anordnung der zuständigen Behörde.
| ENDE | |