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TRBS 2111 - "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"
Vom 24. März 2014
(GMBl. Nr. 28/29 vom 03.06.2014 S. 594)
ersetzt TRBS 2111-2, TRBS 2111-3, BekBS 2111
Archiv: 2006
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Nach der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" sind alle mechanisch bedingten Gefährdungen ("mechanische Gefährdungen") zu ermitteln, die beim Verwenden eines Arbeitsmittels auftreten können. Mechanische Gefährdungen im Sinne dieser TRBS sind:
| Gefährdungen durch | Typische Gefahrstellen oder Gefahrquellen |
| kontrolliert bewegte ungeschützte Teile | z.B. Quetsch-, Scher-, Stoß-, Stich-, Schneid-, Fang- oder Einzugsstellen
|
| unkontrolliert bewegte Teile | z.B. Kippen, Pendeln, Rollen, Gleiten, Wegfliegen, Herabfallen, Medien, die Herabfallen, Medien
|
| gefährliche Oberflächen | z.B. Stoßstellen, Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, raue Oberflächen, scharfkantige Späne oder Splitter, tiefkalte oder heiße Oberflächen |
| Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken | z.B. ungeeignete Zugänge oder Bedienplätze sowie zum Begehen ungeeignete Oberflächen von Arbeitsmitteln |
| Transport von Lasten, das Verwenden mobiler Arbeitsmittel | z.B. An- oder Überfahren, Aufprallen, Umkippen, Quetschen |
(2) Ergänzende Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel werden in einem separaten Teil dieser TRBS behandelt.
(3) Die Gefährdung von Personen durch Absturz zählt nicht Anwendungsbereich dieser TRBS (vgl. TRBS 2121).
2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeits- und Verkehrsbereich ist der Bereich an einem werden in einem Arbeitsmittel, der durch Beschäftigte erreicht werden kann
Dies schließt den Arbeitsplatz mit ein.
(2) Gefahrquellen sind Stellen, von denen aus
sich unkontrolliert bewegen und dabei Beschäftigte erreichen und verletzen können.
(3) Gefahrstellen sind Stellen, an denen Beschäftigte verletzt werden können durch kontrollierte Bewegungen von
(4) Schutzeinrichtungen sind Einrichtungen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen, die
(5) Einrichtungen mit Schutzfunktion sind Konstruktionselemente oder Hilfseinrichtungen, die
Sie können zusätzlich noch Funktionen haben, die dem Arbeitsvorgang dienen.
(6) Störungen im Arbeitsablauf sind
(7) Verriegelungen sind Einrichtungen, bei denen zwischen einer gefahrbringenden Bewegung und der Wirkung einer Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion eine Abhängigkeit besteht.
(8) Zuhaltungen sind Einrichtungen, die eine Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung halten, bis die gefahrbringende Bewegung nicht mehr besteht.
(9) Wirkbereich ist der Teil des Arbeits- und Verkehrsbereiches, in dem die Arbeitsprozesse ablaufen, z.B. zur Be- und Verarbeitung oder Herstellung von Arbeitsgegenständen sowie zum Transport.
(10) Freigabe eines Arbeitsmittels zur Verwendung ist das vom Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegte Verfahren, das zu durchlaufen ist, bevor ein Arbeitsmittel von Beschäftigten erstmalig oder nach besonderen Ereignissen, die die Sicherheit beeinträchtigen können (wie Änderungen, Instandsetzungen, Umrüstungen oder Schadensfälle), wieder benutzt werden darf.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Informationsermittlung und Organisation
3.1.1 Informationsermittlung
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz festzulegen. Dabei kann er gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu Verhalten und Betriebsorganisation sowie zur Gestaltung von Schutzmaßnahmen heranziehen oder gleichwertige Maßnahmen festlegen.
(2) Hinweise zur systematischen Ermittlung von mechanischen Gefährdungen bieten z.B. die Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz, der Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die Gefährdungs- und Belastungskataloge der Unfallversicherungsträger. Spezifische Informationen sind der Betriebsanleitung des Arbeitsmittels sowie Informationen oder Auskünften von Herstellern zu entnehmen. Insbesondere sind Angaben der Betriebsanleitung zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Arbeitsmittels und zu Restrisiken auszuwerten.
3.1.2 Organisation und Verantwortung
(1) Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung") die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen zu treffen. Er hat durch eine geeignete Organisation dafür zu sorgen, dass die dauerhafte Umsetzung der Maßnahmen sichergestellt ist, ihre Wirksamkeit überprüft und sie erforderlichenfalls an geänderte Gegebenheiten angepasst und dokumentiert wird.
(2) Zu den Vorkehrungen, die der Arbeitgeber treffen kann, damit die Durchführung der Maßnahmen bei allen Tätigkeiten in die betrieblichen Führungsstrukturen und Ablauforganisationen angemessen eingebunden wird, gehören z.B.:
3.1.3 Phasen der Auswahl und Verwendung eines Arbeitsmittels
(1) Das Verwenden eines Arbeitsmittels kann auf eine kurzzeitige Verwendung (z.B. Anmietung eines Arbeitsmittels für einen bestimmten Auftrag) mit einem eng begrenzten Tätigkeitsspektrum begrenzt sein oder sich auch auf das langjährige Verwenden eines Arbeitsmittels mit sehr unterschiedlichen Phasen der Auswahl und Verwendung sowie einer Vielzahl von damit verbundenen Tätigkeiten erstrecken.
(2) Phasen der Auswahl und Verwendung eines Arbeitsmittels sind z.B.:
(3) In der Gefährdungsbeurteilung sind alle Phasen des Verwendens eines Arbeitsmittels zu berücksichtigen, bei denen Beschäftigte Tätigkeiten mit einem Arbeitsmittel durchführen. Um die erforderlichen Schutzmaßnahmen systematisch vorab festlegen zu können, sind die mechanischen Gefährdungen für jede Phase der Verwendung des Arbeitsmittels und für alle zu erwartenden Tätigkeiten zu ermitteln.
3.1.4 Ermittlung gefährdender Tätigkeiten
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, bei welchen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln und Arbeitsgegenständen mechanische Gefährdungen bestehen. Diese Tätigkeiten müssen angemessen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Zur vollständigen Erfassung aller Tätigkeiten kann es hilfreich sein, die Arbeitsprozesse systematisch in einem Ablaufdiagramm darzustellen. Gleichartige Tätigkeiten können zusammengefasst beurteilt werden.
3.1.5 Berücksichtigung von verschiedenen Betriebsarten
(1) Wenn Arbeitsmittel in verschiedenen Betriebsarten benutzt werden, ist die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen ggf. auf einzelne Betriebsarten begrenzt. Mögliche Betriebsarten sind z.B.:
(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen für alle Betriebsarten wirksame Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch und personengebunden) festgelegt werden, um die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten.
(3) Die Tätigkeiten bei Instandhaltung sind in der TRBS 1112 "Instandhaltung" geregelt.
3.1.6 Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenständen und anderen Arbeitsmitteln
(1) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch mechanische Gefährdungen zu berücksichtigen, die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsgegenständen oder mit der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
(2) Beispiele für Gefährdungen durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln:
(3) Beispiele für mechanische Gefährdungen durch Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit Arbeitsgegenständen:
(4) Beispiele für mechanische Gefährdungen durch Wechselwirkung des Arbeitsmittels mit der Arbeitsumgebung:
(5) Es ist zu ermitteln, welche Anforderungen Arbeitsmittel erfüllen müssen, damit sie für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind, z.B. klimatische Bedingungen, Beschaffenheit von Verkehrswegen und Arbeitsflächen, Beleuchtung.
(6) Beispiele für mechanische Gefährdungen durch klimatische Gegebenheiten:
3.1.7 Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination
(1) Mechanische Gefährdungen, die durch die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber entstehen, können durch Maßnahmen der Koordinierung ausgeschlossen oder reduziert werden. Dies bedingt eine ausreichende Abstimmung der beteiligten Arbeitgeber zur gemeinsamen Vermeidung von mechanischen Gefährdungen - ggf. Einsetzen eines Koordinators und Festlegen einer Weisungsberechtigung - und die Zusammenarbeit bei der Gefährdungsbeurteilung.
(2) Beispiele für Koordinationsbedarf:
(3) Maßnahmen der Koordinierung können auch dann erforderlich sein, wenn mehrere Arbeitgeber nacheinander Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln oder Arbeitsgegenständen durchführen, bei denen das Auftreten mechanischer Gefährdungen bei nachfolgenden Tätigkeiten von den vorher durchgeführten Tätigkeiten beeinflusst wird, z.B.:
(4) Entsprechende Maßnahmen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn innerhalb eines Betriebes durch die Zusammenarbeit verschiedener Teams oder Arbeitsschichten mechanische Gefährdungen entstehen oder wenn nacheinander Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln oder Arbeitsgegenständen durchgeführt werden.
3.2 Beurteilung von mechanischen Gefährdungen
(1) Für jede Tätigkeit ist durch eine systematische Erfassung der bestehenden mechanischen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Systematik der Erfassung sollte der Komplexität der Tätigkeiten angemessen sein und deutlich machen, welche Prozesse, Tätigkeiten und Arbeitsplätze berücksichtigt werden.
(2) Auf Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn eine Gefährdung nicht wirksam werden kann, z.B. wenn das Erreichen einer Gefahrstelle sicher ausgeschlossen ist oder wenn die freigesetzte Energie auf ein akzeptables Maß begrenzt werden kann, z.B. Schließkraftbegrenzung.
(3) Hinweise zur Beurteilung mechanischer Gefährdungen gibt die in Abschnitt 6 aufgeführte Literatur.
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Allgemein
(1) Der Hersteller eines Arbeitsmittels sieht in der Regel Schutzmaßnahmen vor, die sich an der bestimmungsgemäßen Verwendung orientieren. Falls bei der betrieblich vorgesehenen Verwendung unter den gegebenen Einsatzbedingungen eine mechanische Gefährdung nicht ausreichend reduziert ist, muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen treffen, um die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten. Beim Verwenden eines Arbeitsmittels übernimmt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Wirksamkeit der insgesamt getroffenen Maßnahmen.
(2) Sofern durch technische Maßnahmen lediglich die Sicherheit eines Arbeitsmittels erhöht wird, stellt dies in der Regel keine wesentliche Änderung 1 dar. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen z.B. für Maschinen nicht zum Hersteller wird und kein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen muss. Die Bewertung, ob Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erbracht werden müssen, ist ggf. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
4.2 Konstruktive Vermeidung von mechanischen Gefährdungen
(1) Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln müssen mechanische Gefährdungen durch konstruktive Maßnahmen vermieden oder minimiert sein. Höchste Priorität hat daher die Beschaffung sicherheitsgerecht gestalteter Arbeitsmittel, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren vorgesehener Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. So lassen sich z.B. Quetschstellen konstruktiv vermeiden, in dem Arbeitsmittel beschafft werden, die eine Aufstellung mit ausreichendem Abstand zu benachbarten Arbeitsmitteln oder Raumgrenzen erlauben.
(2) Bei der Veränderung oder Eigenherstellung von Arbeitsmitteln wie z.B. Vorrichtungen und Hilfsmitteln müssen Gefahrstellen soweit wie möglich durch konstruktive Maßnahmen vermieden werden, z.B. durch
Bei der Änderung und Herstellung von Arbeitsmitteln zum eigenen Gebrauch ist zu prüfen, ob diese Arbeitsmittel von weiteren Vorschriften erfasst werden, z.B. Vorschriften des Bereitstellens auf dem Markt.
4.3 Handlungsgrundsätze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen
(1) Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. Sie sind so anzulegen, dass bei allen von Beschäftigten durchgeführten Tätigkeiten, also vorrangig im Arbeits- und Verkehrsbereich, mechanische Gefährdungen vermieden oder minimiert werden.
(2) Die in diesem Abschnitt dargestellten Handlungsgrundsätze dienen der Orientierung bei der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen und geben eine grundsätzliche Rangfolge vor:
(3) Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen sind so zu gestalten und festzulegen, dass die zur Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten erforderlichen Bewegungs- und Arbeitsabläufe nicht oder möglichst wenig gestört werden. Die Möglichkeit und der Anreiz zur Manipulation, zum Außerkraftsetzen oder Umgehen von Schutzmaßnahmen sind zu analysieren und zu vermeiden.
4.4 Verknüpfung von Schutzmaßnahmen
(1) Häufig kann eine bestehende mechanische Gefährdung nicht durch eine einzelne Schutzmaßnahme vermieden oder hinreichend reduziert werden. Dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn ein Arbeitsmittel in verschiedenen Phasen der Bereitstellung oder in unterschiedlichen Betriebsarten verwendet wird. Grundsätzlich führt die Gefährdungsbeurteilung daher zu einer fachgerechten Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen (TOP) unter Einhaltung der o. g. Handlungsgrundsätze.
(2) Eine fachgerechte Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogen Maßnahmen zum Verhindern mechanischer Gefährdungen liegt vor, wenn:
4.5 Technische Maßnahmen
(1) Schutzeinrichtungen und sonstige technische Maßnahmen sollen hinsichtlich ihrer Wirkung nach Möglichkeit so ausgewählt, kombiniert und, soweit erforderlich, zusätzlich mit den gefahrbringenden Bewegungen so verriegelt oder so gekoppelt sein, dass ein Erreichen der Gefahrstellen zuverlässig verhindert wird bzw. dass sie Gegenstände und Teile zurückhalten, bevor Beschäftigte verletzt werden, solange die mechanische Gefährdung besteht. Bei der Auswahl und Gestaltung technischer Maßnahmen sind z.B. Mindestabstände zur Vermeidung von Verletzungen, Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen und Annäherungsgeschwindigkeiten gemäß dem Stand der Technik festzulegen.
(2) Wenn technische Maßnahmen nicht zwangsläufig wirken, muss deren Wirksamkeit durch zusätzliche organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, z.B. sicherheitsgerechte Verwendung von Schlüsselschaltern an Arbeitsmitteln, Benutzung eines Schiebestocks an der Kreissäge, Beobachtung eines Arbeitsprozesses durch ein Videosystem, Einsetzen einer Abstützung zum Vermeiden des Absinkens von Teilen eines Arbeitsmittels.
4.5.1 Sichern von Gefahrstellen
Lassen sich Gefahrstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, so ist vorrangig zu prüfen, ob die mechanische Gefährdung durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen minimiert werden kann:
4.5.2 Sichern von Gefahrquellen
Können Gefahrquellen nicht durch konstruktive oder verfahrenstechnische Maßnahmen vermieden werden, so ist zu prüfen, ob rückhaltende Schutzeinrichtungen eingesetzt werden können, um die Gefährdung auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, z.B.:
4.5.3 Vermeidung von Tätigkeiten im Wirk- und Gefahrenbereich
Die Notwendigkeit des Zugriffs oder Zutritts zur Gefahrstelle kann eingeschränkt oder vermieden werden durch Einrichtungen mit Schutzfunktion, z.B.:
4.6 Organisatorische Maßnahmen
Durch organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass alle für die sichere Durchführung von Arbeiten erforderlichen personellen und sächlichen Ressourcen rechtzeitig zur Verfügung stehen, Arbeitsabläufe sicher und fachgerecht geplant und durchgeführt werden sowie Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß benutzt werden. Organisatorische Maßnahmen sind betriebliche Maßnahmen und Festlegungen, z.B. zu
4.6.1 Ergänzende Maßnahmen zur Erkennbarkeit eines Gefahrenbereiches
(1) Verbleibende Gefahren müssen für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein. Maßnahmen zur Verbesserung der Erkennbarkeit sind z.B.:
(2) Die Hinweise auf Gefahren müssen deutlich wahrnehmbar sein und sollen soweit möglich nur dann aktiviert sein, wenn die Gefährdung tatsächlich wirksam ist. Ein Gewöhnungseffekt oder die dauerhafte Beeinträchtigung von Beschäftigten (z.B. durch regelmäßige akustische Warnung) ist zu vermeiden.
(3) Wenn bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln die Einsicht in Gefahrenbereiche nicht zuverlässig sichergestellt ist oder die Verständigung mit anderen Beschäftigten im Wirkbereich erschwert ist, kann die mechanische Gefährdung durch den Einsatz von Warneinrichtungen reduziert werden. Warneinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass ein deutlich wahrnehmbares und in seiner Bedeutung eindeutiges Warnsignal gegeben werden kann.
(4) Wenn ein Warnsignal auf das Ingangsetzen von gefahrbringenden Bewegungen hinweist, so muss die Zeit zwischen dem Signal und dem Ingangsetzen der gefahrbringenden Bewegung so bemessen sein, dass Beschäftigte ausreichend Zeit haben, den Gefahrenbereich zu verlassen oder sonstige zu ihrem Schutz vorgesehene Maßnahmen zu treffen.
4.6.2 Freigabe eines Arbeitsmittels zur Verwendung und Entziehen der Verwendung
(1) Die Pflicht des Arbeitgebers zum Verwenden sicherer Arbeitsmittel um mechanische Gefährdungen zu vermeiden, umfasst erforderlichenfalls Maßnahmen, um
(2) Beispiele für das Entziehen der Verwendung von nicht sicheren Arbeitsmitteln sind:
(3) Beispiele für die Freigabe eines sicheren Arbeitsmittels sind:
(4) Der Arbeitgeber legt eine Verfahrensweise fest, wie die erforderlichen Maßnahmen zum Entziehen der Verwendung von nicht sicheren Arbeitsmitteln und die Freigabe von sicheren Arbeitsmitteln in die betrieblichen Abläufe eingebunden werden. Dabei ist z.B. festzulegen,
(5) Die Verfahrensweise muss allen beteiligten Beschäftigten z.B. in der Sicherheitsunterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass unsichere Arbeitsmittel nicht benutzt werden können.
4.6.3 Festlegen des Benutzerkreises
(1) Mechanische Gefährdungen, die auf unbefugtes Verwenden von Arbeitsmitteln oder auf mangelnde Qualifikation von Bedienern zurückzuführen sind, können durch das Festlegen des Benutzerkreises ausgeschlossen oder reduziert werden.
(2) Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, dass Arbeitsmittel nur von Beschäftigten benutzt werden, die aufgrund ihrer Qualifikation und Eignung für die ihnen übertragenen Aufgaben befähigt sind. Beim Festlegen des Benutzerkreises sind Verantwortung und Kompetenzen der Beteiligten eindeutig zu definieren und schriftlich festzuhalten, z.B. die Erlaubnis, genau bestimmte Tätigkeiten durchzuführen, wie
(3) Maßnahmen zur Qualifizierung von Beschäftigten sind geeignet, um mechanische Gefährdungen zu vermeiden. Sie können bei der Festlegung des Benutzerkreises verbindlich gestaltet werden. Dabei sind die theoretischen und fachlichen Inhalte der Schulungs- und Qualifikationsmaßnahmen so detailliert wie erforderlich festzulegen.
(4) Für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, oder bei komplexen Arbeitsabläufen können schriftliche Arbeitsgenehmigungen eingesetzt werden, um spezifische Gegebenheiten und Maßnahmen zu dokumentieren. Dabei werden auch die Befugnisse der beteiligten Beschäftigten festgelegt.
4.6.4 Bereitstellen von Informationen
(1) Mechanische Gefährdungen, die auf unzureichende Information von Beschäftigten zurückzuführen sind, können durch die gezielte Bereitstellung erforderlicher Informationen und Anweisungen ausgeschlossen oder reduziert werden.
Beispiele:
(2) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, welche Informationen zum Vermeiden mechanischer Gefährdungen bei der vorgesehenen Tätigkeit erforderlich sind und diese den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Dabei soll der Informationsgehalt auf das individuelle Tätigkeitsspektrum der Benutzer angepasst, übersichtlich und verständlich sein sowie bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden, z.B.:
5 Beispielhafte Schutzmaßnahmen
5.1 Verknüpfung von Maßnahmen
Eine fachgerechte Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen wird beispielhaft am Betreiben und Einrichten von Pressen oder anderen Maschinen beschrieben:
5.2 Technische Maßnahmen
5.2.1 Schutzeinrichtungen
5.2.1.1 Allgemeine Anforderungen
Schutzeinrichtungen werden eingesetzt, um das Erreichen des Gefahrenbereichs bzw. das Herausschleudern von Teilen zu verhindern oder um die gefahrbringende Bewegung vor dem Erreichen stillzusetzen. Sie
5.2.1.2 Beispiele für Schutzeinrichtungen
5.2.1.2.1 Trennende Schutzeinrichtungen
(1) Eine trennende Schutzeinrichtung wird eingesetzt, um das Erreichen einer Gefahrstelle zu verhindern und unkontrolliert bewegte Teile (z.B. Späne) zurückzuhalten. Dies ist z.B.:
(2) Die Schutzwirkung muss erhalten bleiben solange die Gefährdung besteht. Dies wird bei beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen z.B. erreicht durch
5.2.1.2.2 Ortsbindende Schutzeinrichtungen
(1) Ortsbindende Schutzeinrichtung wie Zweihandschaltungen oder Tippschalter mit selbsttätiger Rückstellung verhindern mechanische Gefährdungen, wenn durch ihre Betätigung der Bediener außerhalb des Gefahrenbereichs gebunden wird.
(2) Von der Bedienposition aus muss der Gefahrenbereich einsehbar sein, um sicherzustellen, dass sich keine Beschäftigten oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden.
5.2.1.2.3 Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion
(1) Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion verhindern mechanische Gefährdungen, wenn nach Auslösen der Schutzeinrichtung die Gefahr bringende Bewegung rechtzeitig vor dem Erreichen der Gefahrstelle zum Stillstand kommt. Deshalb müssen das Nachlaufverhalten der Gefahr bringenden Bewegung und die Abstände der Schutzeinrichtungen mit Annährungsfunktion aufeinander abgestimmt sein.
(2) Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) wie Lichtschranken, Lichtgitter oder Laserscanner erkennen das Eindringen von Beschäftigten, Körperteilen oder Hindernissen im Gefahrenbereich und halten die gefahrbringende Bewegung an.
(3) Schaltmatten oder Schaltleisten halten bei Berührung die gefahrbringende Bewegung an.
(4) Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion haben keine rückhaltende Schutzfunktion.
5.2.1.2.4 Abweisende Schutzeinrichtungen
Eine abweisende Schutzeinrichtung kann eine mechanische Gefährdung vermindern, wenn ein unbeabsichtigtes Erreichen einer Gefahrstelle erschwert wird, z.B. Anbringung eines Fußabweisers an einer Fahrzeughebebühne.
5.2.2 Schutzmaßnahmen für besondere Betriebsarten
(1) Wenn für den Automatikbetrieb vorgesehene Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt werden (z.B. im Einrichtbetrieb), haben sich z.B. folgende Maßnahmen zur Minimierung der mechanischen Gefährdungen bewährt:
(2) Zum Starten und Aufrechterhalten der Bewegungen haben sich sicherheitstechnisch beispielsweise folgende Einrichtungen bewährt:
(3) Hinweise zum sicheren Arbeiten bei verschiedenen Betriebszuständen können Betriebsanleitungen der Hersteller, einschlägige Normen und branchenspezifische Regelwerke geben.
5.2.3 Vermeidung, Beseitigung oder Minimierung von gefährlichen Oberflächen
(1) An gefährlichen Oberflächen kann eine unmittelbare mechanische Gefährdung bestehen (z.B. durch Schneiden, Stechen, Reißen) oder eine mittelbare Gefährdung (z.B. durch Aus- oder Abrutschen).
(2) Konstruktive Maßnahmen zur sicheren Gestaltung von Oberflächen sind z.B.:
(3) Gefährliche Oberflächen an Arbeitsmitteln werden vermieden, beseitigt oder minimiert, wenn z.B.
(4) Bei manuellen Montage- oder Schneidaufgaben werden Gefährdungen aufgrund des Abrutschens von Werkzeugen z.B. minimiert
5.2.4 Ausreichender Bewegungsraum und Einrichten von Schutzräumen
(1) Ausreichender Bewegungsraum und das Einhalten von Schutzabständen verringern mechanische Gefährdungen, wenn dadurch für Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln
(2) Wenn mechanische Gefährdungen in ausgedehnten räumlichen Bereichen während eines definierten Zeitraums bestehen, werden diese durch Schutzräume reduziert, in denen ein sicherer Aufenthalt möglich ist. Der Schutzraum ist so zu gestalten, dass er den zu erwartenden einwirkenden Energien standhält.
5.2.5 Werkzeuge und Hilfsmittel
Werkzeuge oder Hilfsmittel reduzieren die mechanische Gefährdung, wenn durch deren Verwendung Eingriffe in den Gefahrenbereich vermieden werden können, z.B.:
5.2.6 Maßnahmen zum Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegung und Lageänderung von Arbeitsmitteln, deren Teilen oder Arbeitsgegenständen
(1) Eine unbeabsichtigte Gefahr bringende Bewegung oder Lageänderung von Arbeitsmitteln, deren Teilen oder Arbeitsgegenständen kann in horizontaler Richtung (z.B. gequetscht oder getroffen werden) oder in vertikaler Richtung (z.B. herabfallende Gegenstände) erfolgen. Eine Gefährdung wird verhindert durch
(2) Sind Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unter angehobenen Teilen oder Arbeitseinrichtungen erforderlich, so müssen diese mit geeigneten Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert werden können.
5.2.7 Anforderungen an Befehlseinrichtungen
(1) Um mit einer Befehlseinrichtung eine Gefahr bringende Bewegung sicher steuern zu können, muss diese Befehlseinrichtung die Anforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen. Verfügt ein Arbeitsmittel über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen, so dürfen diese nicht gleichzeitig das Ingangsetzen freigeben. Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.
(2) Not-Halt-Befehlseinrichtungen müssen so angebracht sein, dass sie die Anforderungen von Nummer 2.4 Anhang 1 Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.
(3) Schlüsselschalter reduzieren unbefugte Verwendung und unbefugten Wechsel der Betriebsart eines Arbeitsmittels.
5.2.8 Standsicherheit und sicheres Aufstellen von Arbeitsmitteln
(1) Eine Gefährdung durch unbeabsichtigte Positions- oder Lageänderung, Umkippen oder Herabfallen eines Arbeitsmittels wird vermieden durch
(2) Hierbei sind die Betriebs- und Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen und die Hinweise des Herstellers zu beachten.
5.3 Organisatorische Maßnahmen
5.3.1 Qualifikation für Tätigkeiten mit einem Arbeitsmittel
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche Qualifikation für Tätigkeiten mit einem Arbeitsmittel erforderlich ist, um mechanische Gefährdungen zu vermeiden, wie einschlägige Ausbildung, Erfahrungswissen, zusätzliche Qualifikation, Schulung oder Fortbildung ggf. mit Befähigungsnachweis, systematische Einarbeitung.
Beispiele:
5.3.2 Berechtigungen und Beauftragung zur Durchführung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden Tätigkeiten identifiziert, bei deren Durchführung eine besondere mechanische Gefährdung für die handelnden Beschäftigten oder für Dritte entstehen kann. Die Gefährdung bei der Durchführung solcher Tätigkeiten wird reduziert durch die Vergabe von Berechtigungen oder die besondere schriftliche Beauftragung ausgewählter Mitarbeiter. Bei der Vergabe von Berechtigungen muss die Qualifikation und die Eignung berücksichtigt werden.
Beispiele:
5.3.3 Festlegen von Arbeitsabläufen und Verhaltensweisen
Durch die Festlegung von sicheren Arbeitsprozessen, Arbeitsabläufen und Verhaltensweisen können die Reihenfolge und der Ablauf von Tätigkeiten so gestaltet werden, dass mechanische Gefährdungen reduziert oder ausgeschlossen sind. Dies umfasst:
5.3.4 Erhalten des sicheren Zustandes
Wenn schädigende Einflüsse den Zustand eines Arbeitsmittels so beeinträchtigen können, dass mechanische Gefährdungen entstehen, kann der Arbeitgeber beispielsweise durch folgende Maßnahmen den Erhalt des sicheren Zustands bewirken:
5.3.5 Auswahl und Verwenden von PSA
Reduzieren technische oder andere organisatorische Maßnahmen mechanische Gefährdungen nicht ausreichend, dann hat der Arbeitgeber
5.4 Personenbezogene Maßnahmen
(1) Benutzung von vorgesehenen Einrichtungen und Hilfsmitteln zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen, z.B.:
(2) Tragen der festgelegten persönlichen Schutzausrüstung, z.B.:
(3) Durchsetzen von betrieblichen Anweisungen, z.B.:
Anlage
[1] DIN EN 349:2008: Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
[2] DIN EN 953:2009: Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen - Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
[3] DIN EN 1088:2008: Sicherheit von Maschinen - Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen - Leitsätze für Gestaltung und Auswahl
[4] DIN EN ISO 4413:2011: Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile
[5] DIN EN ISO 4414:2011: Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile
[6] DIN EN ISO 13732-1:2008: Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen - Teil 1: Heiße Oberflächen
[7] DIN EN ISO 13732-3:2008: Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsmethoden für Reaktionen des Menschen bei Kontakt mit Oberflächen - Teil 3: Kalte Oberflächen
[8] DIN EN ISO 13855:2010: Sicherheit von Maschinen - Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen
[9] DIN EN ISO 13857:2008: Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
[10] DIN EN ISO 14122-2:2002: Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege
[11] DIN EN ISO 14122-3:2002: Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer
[12] Lange, W.; Windel, A.: Kleine Ergonomische Datensammlung, Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA); TÜV Media Verlag, 2013, 15. überarbeite Auflage
1) Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema " Wesentliche Veränderung von Maschinen", Bek. des BMA vom 7. September 2000; BArbBl. 11/2000, S. 35.
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