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TRBS 2121 Teil 3 - Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 10. Januar 2019
(GMBl. Nr. 2/3 vom 11.02.2019 S. 36)
Textvergleich der Fassungen 2009/2019
(vgl. auch:
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften ( BGV)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( BGR)
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( BGI)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 2121 Teil 3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die ent-sprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen gegen Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen. Sie konkretisiert den 2. Abschnitt und den Anhang 1 Abschnitt 3 Nummer 3.4 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.
Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen finden Anwendung z.B. in den Bereichen:
Dabei ist die gegenseitige Rettung der Beschäftigten eingeschlossen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
im Sinne dieser TRBS sind Verfahren, bei denen sich Beschäftigte planmäßig an Seilen vertikal, horizontal oder diagonal fortbewegen oder positionieren. Sie bestehen aus einem Tragsystem und einem Sicherungssystem.
2.2 Tragsystem
umfasst Anschlageinrichtung, Tragseil, Zugangs- und Positionierungsgerät und Arbeitssitz.
2.3 Sicherungssystem
umfasst Anschlageinrichtung, Sicherungsseil, Auffanggerät und Auffanggurt.
2.4 Anschlageinrichtungen
sind lasttragende Verbindungen mit dem Bauwerk, der Struktur oder anderen Objekten, die jeweils für das Tragseil und das Sicherungsseil unabhängig voneinander verwendet werden.
2.5 Anschlagmöglichkeiten
sind temporär benutzbare Stellen an Teilen baulicher Anlagen, des Bauwerks, der Struktur oder anderen Objekten zum Befestigen von Trag- und Sicherungsseilen.
2.6 Zur-Verfügung-Stellung
umfasst die Beschaffung sowie die Montage der für den jeweiligen Verwendungszweck von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen notwendigen Systemkomponenten.
2.7 Verwendung
im Sinne dieser technischen Regel umfasst den Gebrauch als Arbeitsmittel und die Funktionskontrolle sowie die Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel durch Prüfung vor, während und nach dessen Benutzung gemäß § 4 Absatz 5 BetrSichV.
2.8 Hochgelegene Arbeitsplätze
im Sinne dieser Technischen Regel sind Arbeitsplätze, die mit Zugangsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen erreicht werden sollen bzw. an denen eine Positionierung mit seilunterstützten Verfahren erfolgen soll.
2.9 Höhenarbeiten
sind Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen, bei denen Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden.
2.10 Seilunterstützte Baumarbeiten
sind Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen an und in Bäumen, bei denen Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden.
3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV sind die bei Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Dabei sind auch personenbezogene Bedürfnisse zu berücksichtigen. Auf die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" und die TRBS 2121 wird hingewiesen.
(2) In der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden kann. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Weiterhin ist zu prüfen, ob mit dem Verfahren die vorgesehenen Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
(3) Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Schutzmaßnahmen Vorschriften, Regeln und Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Informationen der Hersteller von Zu-gangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen, Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.
4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz
4.1 Zur-Verfügung-Stellung
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen geeignete Systemkomponenten einschließlich der Rettungseinrichtungen für den jeweiligen Verwendungszweck zusammenzustellen.
(2) Geeignete Systemkomponenten bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind z.B.
4.2 Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
(1) Für die Verwendung von Zugangs- und Positionierungs-verfahren unter Zuhilfenahme von Seilen hat der Arbeitgeber einen Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung und/oder Betriebsanweisung) zu erstellen.
(2) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nicht in Alleinarbeit und nur von geeigneten beauftragten Beschäftigten angewendet werden (siehe § 12 Absatz 3 BetrSichV und Nummer 4.3).
(3) Die Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss von beauftragten Aufsichtführenden geleitet werden.
(4) Bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungs-verfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind mindestens zwei beauftragte Beschäftigte einzusetzen, von denen mindestens einer ein beauftragter Aufsichtführender (siehe Nummer 4.3.3) ist.
(5) Um sicherzustellen, dass in Notfällen Erste Hilfe geleistet und erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich durchgeführt oder eingeleitet werden können, muss ein Sicht- und Rufkontakt zwischen den Beschäftigten jederzeit gewährleistet sein.
(6) Die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn der Beschäftigte jederzeit gefahrlos
kann.
Zur Vermeidung von Absturzgefahren beim Einstieg in das Trag- und Sicherungssystem kann z.B. die Benutzung von personenbezogenen Schutzmaßnahmen gegen Absturz erforderlich sein.
(7) Es dürfen nur Zugangs- und Positionierungsgeräte verwendet werden, die über eine selbstblockierende Funktion verfügen.
(8) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies kann z.B. beim Zugang in und dem Weg durch eine Baumkrone zutreffend sein, da auf dem Weg durch das Geäst eine einwandfreie Funktion des Sicherungssystems nicht gewährleistet sein kann.
4.3 Beauftragte Personen
4.3.1 Allgemeines
(1) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen von beauftragten Aufsichtführenden und beauftragten Beschäftigten ausgeführt werden, die für diese Arbeiten fachlich und körperlich geeignet sind.
Bei der fachlichen Eignung ist zwischen einer Qualifizierung für Höhenarbeiten und seilunterstützten Baumarbeiten zu unterscheiden.
(2) Jeder Anwender der Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss als betrieblicher Ersthelfer ausgebildet sein.
4.3.2 Beauftragter Beschäftigter (§ 12 Absatz 3 BetrSichV)
4.3.2.1 Beauftragter Beschäftigter für vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren
Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Beschäftigte über folgende theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:
Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere für Höhenarbeiten geeignete Beschäftigte, die einen Lehrgang für Höhenarbeiter zur Ausführung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren mit vertikalen Zugangstechniken absolviert und dies durch eine unabhängige Prüfung nachgewiesen haben.
4.3.2.2 Beauftragter Beschäftigter für horizontale und diagonale Zugangs- und Positionierungsverfahren
Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Beschäftigte neben den vertikalen Zugangs- und Positionierungsverfahren (siehe Nummer 4.3.2.1) über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:
Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Beschäftigte, die
4.3.3 Beauftragter Aufsichtführender
Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Aufsichtführende neben den vertikalen, horizontalen und diagonale Zugangs- und Positionierungsverfahren (siehe Nummer 4.3.2.1 und 4.3.2.2) über folgende erweiterte/qualifizierte theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:
Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Beschäftigte, die
Für den Einsatz von Handgeräten bzw. motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten sind unterschiedliche, aufeinander aufbauende Lehrgänge erforderlich.
4.4 Unterweisung (§ 12 BetrSichV)
Beschäftigte, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen anwenden, sind diesbezüglich speziell zu unterweisen. Dabei sind Verfahren zur Rettung mit zu behandeln. Im Rahmen der Unterweisung sind praktische Übungen erforderlich. Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger Sicherung durchzuführen.
Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen.
5 Prüfungen
5.1 Überprüfung vor und während der Verwendung (§ 4 Absatz 5 BetrSichV)
Vor jeder Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss eine Sicht- und Funktionsprüfung der einzelnen Komponenten sowie deren Kombination im Trag- und Sicherungssystem durch beauftragte Beschäftigte durchgeführt werden.
Während der Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen beauftragte Beschäftigte darauf achten, dass die verwendeten Komponenten nicht durch Einflüsse der Arbeitsplatzumgebung beschädigt werden.
5.2 Wiederkehrende Prüfungen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV)
Der Arbeitgeber hat Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen regelmäßig zu prüfen. Die Prüfungen sind von einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen.
Für die Prüfung hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen zu ermitteln (§ 3 Absatz 6 BetrSichV). Allgemeine Festlegungen hierzu enthält die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen". Die Prüfung muss jedoch mindestens einmal jährlich erfolgen.
5.3 Zur Prüfung befähigte Person
Die allgemeinen Anforderungen, die an eine befähigte Person für die Prüfung gestellt werden, sind der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zu entnehmen.
Kenntnisse zur Prüfung der einzelnen Komponenten können z.B. durch die erfolgreiche Teilnahme an einem theoretischen und praktischen Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für die Überprüfung der einzelnen Komponenten erworben werden. Hierzu gehören u. a. Kenntnisse über und Erkennen von Schäden und Mängeln, die möglicherweise im praktischen Gebrauch eintreten können und die Beurteilung der weiteren Verwendbarkeit aufgrund von Schäden z.B. durch Risse, Brüche und Korrosion.
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Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier:
TRBS 2121 Teil 3 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen" vom 10. Januar 2019 (GMBl. Nr. 2/3 vom 11.02.2019 S. 36)
- Bek. d. BMAS v. 10.1.2019 - IIIb5 - 35650 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technischen Regeln für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 2121 Teil 3
Die TRBS 2121 Teil 3 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Gefährdungen und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen", Ausgabe Juli 2009, GMBl 2009, S. 851 [Nr. 40] v. 21.9.2009, Berichtigung:
Ausgabe Oktober 2009, GMBl 2009, S. 1582 [Nr. 77] v. 20.11.2009, wird wie folgt neu gefasst:
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