Textvergleich TRBS 2121 (Gefährdung von Personen durch Absturz) Fassungen 2007 - 2018


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TRBS 2121 - Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen TRBS 2121 - Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 31. Januar 2007 Vom 25. Juli 2018
(GMBl. Nr. 15 vom 23.03.2007 S. 326; 25.07.2018 S. 741 aufgehoben) (GMBl. Nr. 39/40 vom 05.10.2018 S. 741)
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Diese TRBS 2121 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, die durch Absturz von Personen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln oder beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen entstehen können. Sie benennt beispielhaft Maßnahmen, die zum Schutz von Personen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich angewendet werden können. (1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von Absturzgefährdungen die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entstehen können. Sie benennt beispielhaft Maßnahmen, die zum Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich angewendet werden können.
Diese Technische Regel beschreibt die übergeordneten Zusammenhänge und Vorgehensweisen für das Gefahrenfeld Absturz von Personen. (2) Diese Technische Regel beschreibt die Vorgehensweisen für die Ermittlung und Bewertung von Absturzgefährdungen von Beschäftigten.
(3) Bei der Verwendung von Gerüsten gilt zusätzlich die TRBS 2121 Teil 1, bei der Verwendung von Leitern zusätzlich die TRBS 2121 Teil 2, bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen zusätzlich die TRBS 2121 Teil 3 und beim ausnahmsweisen Heben von Beschäftigten mit Arbeitsmitteln zusätzlich die TRBS 2121 Teil 4.
2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen
2.1 Absturz von Personen 2.1 Absturz von Beschäftigten
Herabfallen von Personen von einem Arbeitsmittel auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Herabfallen eines Beschäftigten oder mehrerer Beschäftigter vom ursprünglichen Standort auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen sowie das Hineinfallen in eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz.
2.2 Absturzkante 2.2 Absturzkante
Kante an einem Arbeitsmittel oder einer überwachungsbedürftigen Anlage, über die eine Person abstürzen kann. Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche. Kante an einem Arbeitsmittel oder einer überwachungsbedürftigen Anlage, über die ein Beschäftigter oder mehrere Beschäftigte abstürzen können. Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen bzw. durchtrittsicheren zu einer nicht tragfähigen bzw. nicht durchtrittsicheren Fläche.
2.3 Absturzsicherung 2.3 Absturzsicherung
Einrichtung, die den Absturz verhindert (kollektive Schutzmaßnahme). Feste Schutzvorrichtung, die den Absturz verhindert oder andere Einrichtungen, die den Absturz verhindern. Hierbei handelt es sich um technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 BetrSichV.
2.4 Auffangeinrichtung 2.4 Auffangeinrichtung
Einrichtung, die abstürzende Personen auffängt und vor tieferem Absturz schützt (kollektive Schutzmaßnahme). Schutzeinrichtung, die abstürzende Beschäftigte auffängt und vor tieferem Absturz schützt. Hierbei handelt es sich um technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 BetrSichV.
2.5 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz 2.5 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Sicherungssystem für eine Person an einer Anschlageinrichtung und zwar in der Weise, dass ein Absturz entweder verhindert oder die Person aufgefangen wird (individuelle Schutzmaßnahme). (1) Sicherungssystem für einen Beschäftigten, das durch Rückhalten den Absturz verhindert oder den Beschäftigten durch Auffangen vor tieferem Absturz schützt. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Schutzmaßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 BetrSichV.
Hinweis: Der individuelle Gefahrenschutz nach Anhang 2 der BetrSichV entspricht den individuellen Schutzmaßnahmen nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).
(2) Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) besteht aus einer Ausrüstung, die von einem Beschäftigten als Schutz gegen Absturz getragen oder gehalten wird und aus einem Verbindungssystem, das so entworfen ist, dass sie diese Ausrüstung mit einer externen Vorrichtung oder einem sicheren Ankerpunkt verbindet. Sie muss nicht ständig befestigt sein und benötigt keine Befestigungsarbeiten.
3 Beurteilung der Gefährdung 3 Beurteilung der Gefährdung
3.1 Allgemeines 3.1 Allgemeines
Die allgemeinen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung und der sicherheitstechnischen Bewertung sind in der TRBS 1111 beschrieben. (1) Die allgemeinen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung sind in der TRBS 1111 beschrieben.
Die Beurteilung der Gefährdung hat das Ziel, geeignete Maßnahmen zu treffen, die den Absturz verhindern bzw. die Gefährdung durch Absturz so gering wie möglich halten. Dabei ist insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.
Durch die Auswahl des Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten ist die Gefährdung durch Absturz zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten. (2) Durch die Auswahl des Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten ist die Absturzgefährdung zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten.
Beispiele für die Auswahl:
manueller Abbruch - maschineller Abbruch,
Glasreinigung von der Glasreinigerleiter - Glasreinigung mit Hilfe einer Hubarbeitsbühne,
Mauern vom Bockgerüst - Mauern von der Hubarbeitsbühne,
Leiter als Zugang zum Arbeitsplatz - Verwendung eines Treppenturmes,
Sprossenleiter an Regalen - Stufenleitern.
3.2 Ermittlung der Gefährdung 3.2 Ermittlung der Gefährdung
Bei der Ermittlung der Gefährdung muss festgestellt werden, ob eine Absturzkante vorhanden ist. Dabei ist neben dem vertikalen auch der horizontale Abstand zur tragfähigen bzw. nicht tragfähigen Fläche zu berücksichtigen: Bei der Ermittlung der Gefährdung muss festgestellt werden, ob eine Absturzkante vorhanden ist. Dabei ist neben dem vertikalen auch der horizontale Abstand zu einer tragfähigen oder durchtrittsicheren bzw. zu einer nicht tragfähigen oder nicht durchtrittsicheren Fläche zu berücksichtigen. So ist z.B.
Abstand zwischen Gerüstbelag und der Fassade eines Gebäudes, Fensterflächen innerhalb der Fassade sind im Regelfall nicht durchsturzsicher, der Abstand zwischen Gerüstbelag und der Fassade eines Gebäudes oder Fensterflächen innerhalb der Fassade im Regelfall nicht durchsturzsicher,
beim Aufstellen einer Leiter auf einem Flachdach oder Balkon der Abstand zur Dachkante, Balkonbrüstung oder zu Lichtkuppeln oder Lichtbändern, beim Aufstellen einer Leiter auf einem Flachdach oder Balkon der Abstand zur Dachkante, Balkonbrüstung oder zu Lichtkuppeln oder Lichtbändern und
bei Aufzugsanlagen der Abstand zwischen Schachtwand und Fahrkorb. bei Aufzugsanlagen der Abstand zwischen Schachtwand und Fahrkorb zu beachten.
3.3 Bewertung der Gefährdung 3.3 Bewertung der Gefährdung
Ist eine Absturzkante vorhanden, kann die Gefährdung durch Absturz der Personen insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet werden: Ist eine Absturzkante vorhanden, kann die Gefährdung durch Absturz des Beschäftigten insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet werden:
Höhenunterschied zwischen Absturzkante und tiefer liegender Fläche oder Gegenstand Höhenunterschied zwischen Absturzkante und tiefer liegender Fläche oder Gegenstand
Abstand zur Absturzkante
horizontaler Abstand zur tragfähigen bzw. nicht tragfähigen Fläche
Abstand zwischen Gerüstbelag und Gebäude bzw. Glasflächen
Beschaffenheit der tieferliegenden Fläche oder des Gegenstandes Beschaffenheit der tiefer liegenden Fläche oder des Gegenstandes, z.B.
Schüttgüter (versinken, ersticken) Schüttgüter (versinken, ersticken)
Wasser (versinken, ertrinken) Wasser (versinken, ertrinken)
Beton (harter Aufschlag) fester Boden (harter Aufschlag)
Bewehrungsanschlüsse (aufspießen) Bewehrungsanschlüsse (aufspießen)
Behälter mit heißen Flüssigkeiten (verbrennen, verbrühen) Behälter mit heißen Flüssigkeiten (verbrennen, verbrühen)
Behälter mit Flüssigkeiten (ertrinken, verätzen) Behälter mit Flüssigkeiten (ertrinken, verätzen)
Gegenstände/Maschinen einschließlich deren bewegter Teile, die sich auf dieser Fläche befinden Gegenstände/Maschinen einschließlich deren bewegter Teile, die sich auf dieser Fläche befinden
Arbeitsbedingungen:
Abstand zur Absturzkante
Art und Dauer der Tätigkeit horizontaler Abstand zwischen der tragfähigen/ durchtrittsicheren und der nicht tragfähigen/nicht durchtrittsicheren Fläche
Abstand zwischen einerseits Gerüstbelag und andererseits Gebäude, Glasflächen oder Bauteilen
körperlich leichte oder schwere, kurzzeitige oder langanhaltende, einmalige oder häufige Tätigkeiten Art und Dauer der Tätigkeit (körperlich leichte oder schwere, kurzzeitige oder langanhaltende, einmalige oder häufige Tätigkeiten)
Arbeitsumgebungsbedingungen
Vibration, äußere Krafteinwirkungen, seh- oder gleichgewichtsbeeinflussende Einflüsse Vibration, äußere Krafteinwirkungen, seh- oder gleichgewichtsbeeinflussende Einflüsse
Witterungseinflüsse wie z.B. Sturm, Eis und starker Schneefall Witterungseinflüsse, z.B. Sturm, Eis und starker Schneefall
Sichtverhältnisse/Erkennbarkeit der Absturzkante Sichtverhältnisse/Erkennbarkeit der Absturzkante
Beleuchtung, Tageszeit, Blendwirkung durch helle Flächen oder Gegenlicht, Markierungen. Beleuchtung, Tageszeit, Blendwirkung durch helle Flächen oder Gegenlicht, Markierungen
4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz 4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. (1) Bei der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz muss den technischen Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diesen wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen eingeräumt werden. (§ 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV).
Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen: (2) Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:
A. Absturzsicherungen Absturzsicherungen
Absturzsicherungen sind z.B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können. Absturzsicherungen sind Schutzvorrichtungen wie z.B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
B. Auffangeinrichtungen Auffangeinrichtungen
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein. Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein. Auffangeinrichtungen sind z.B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
Auffangeinrichtungen sind z.B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
C. Individueller Gefahrenschutz
Persönliche Schutzmaßnahmen gegen Absturz
Können Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden, ist Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorzusehen. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsmittels oder der durchzuführenden Arbeiten Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht geeignet oder nicht möglich, ist die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorzusehen. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind z.B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte und Trägerklemmen.
Die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz setzt eine weitere Gefährdungsbeurteilung für diesen Einzelfall voraus. Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu bewerten. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 BetrSichV ist die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
Wenn Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zulassen, darf auf die Anwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist eine Bewertung der Eignung der vorgesehenen PSAgA vorzunehmen und z.B.
die PSAgA entsprechend den Randbedingungen am Arbeitsplatz (z.B. Kantenbeanspruchung von Verbindungsmitteln an Absturzkanten) auszuwählen,
die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden, geeignete Rettungskonzepte vorzuhalten, die eine schnelle und sichere Rettung (vor allem bei dem Risiko des Hängetraumas durch zu langem bewegungslosen Hängen im Auffanggurt) aufgefangener Personen sicherstellen,
der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat der erforderliche Freiraum unterhalb des Standplatzes des Benutzers sicherzustellen sowie
und
die Absturzkante für die Personen deutlich erkennbar ist. für die bestimmungsgemäße Verwendung von Anschlageinrichtungen und die Tragfähigkeit der Konstruktion (z.B. Trägerklemme, horizontal gespanntes Gurtband, Dreibein, Bandschlinge) zu sorgen.
Hinweis:
Grundlegende Anforderungen an die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen sind in der PSA-Benutzungsverordnung enthalten.