Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung

Änderungen und Ergänzungen der
TRBS 1201 - "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

Vom 24. Juni 2014
(GMBl. Nr. 43 vom 07.08.2014 S. 902)



- Bek. d. BMAS v. 24.6.2014 - IIIb 3 - 35650 -

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Ausgabe August 2012 (GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46]; korrigiert: GMBl 2013, S. 970 [Nr. 48]) bekannt:

1. In der Anlage wird Tabelle 2 "Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen" wie folgt neu gefasst: 

alt neu
Tabelle 2 - Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen

Grundsätzlich müssen kraftbetriebene Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen durch eine befähigte Person geprüft werden. Bewährt hat sich ein jährlicher Abstand. Der empfohlene Prüfumfang der technischen Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

Arbeitsmittel Prüfende Person3 Prüffrist Prüfumfang
Lastaufnahmemittel
Anschlagmittel und Tragmittel
Befähigte Person 1 Jahr Sicht- und Funktionsprüfung:
Zustand der Bauteile, Einrichtungen, bestimmungsgemäßer Zusammenbau, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Rundstahlketten Befähigte Person 3 Jahre Rissfreiheit
Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung Befähigte Person 3 Jahre Drahtbrüche und Korrosion
Bauaufzüge zur
Beförderung von Gütern
Person nach 3.3.1, z.B. Aufzugführer vor Beginn der Arbeitsschicht Unter Berücksichtigung vom jeweiligen Einsatzort und Einsatzbedingungen: Funktion der Endhalteeinrichtung und Bremsen, Beobachtung auf augenfällige Mängel
Befähigte Person 1 Jahr
Bügeleimaschinen Person nach 3.3.1 arbeitstäglich vor Inbetriebnahme Wirksamkeit der Handschutzeinrichtungen
Bügelmaschine, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den

Gefahrbereich gegriffen werden muss

Befähigte Person 1 Jahr Sicherheitseinrichtungen, Steuerungen und Antrieb auf offensichtliche Mängel
Befähigte Person 1/2 Jahr Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, Nachlaufweg
Anlagen zur Drahtbe- und
-verarbeitung
Person nach 3.3.1, die mit den Schutzeinrichtungen vertraut ist vor Beginn der Schicht bzw. vor dem Einrichten ordnungsgemäße Wirkungsweise der Schutzeinrichtungen
Verseilmaschinen und Stacheldrahterstellungsmaschinen Person nach 3.3.1, die mit der Maschine vertraut ist vor Beginn der Schicht bzw. nach dem Einrichten ordnungsgemäße Schließstellung der Spulenbefestigung
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss)
- außer Explosionsschutz
Befähigte Person sicherheitstechnische Einrichtungen insbes. Steuerung
3 Jahre wenn an Steuerungen keine weitergehenden steuerungstechnischen Maßnahmen getroffen sind
5 Jahre wenn weitergehende sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen sind
Elektrische Arbeitsmittel Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
ortsfest Befähigte Person 4 Jahre
ortsveränderlich:
  • in Gebäuden
  • in Verwaltungen
  • auf Baustellen
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen (auf Baustellen s. Beispiel Arbeitsmittel in 3.5.2)
Befähigte Person 1 Jahr
2 Jahre
Sichtprüfung, Funktionsprüfung,
Messung
Befähigte Person 3 Monate
Befähigte Person 6 Monate
Prüfung der Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD's) Person nach 3.3.1 monatlich, auf Baustellen täglich durch Betätigung der Prüftaste
Erdbaumaschinen Person nach 3.3.1, z.B. Maschinenführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht Funktion der Bedieneinrichtungen, augenfällige Mängel
Person nach 3.3.1, z.B. Maschinenführer vor Hebezeugeinsatz Funktion der Bremsen und der Nothalt- bzw. Notentwarneinrichtungen
Befähigte Person 1 Jahr
Hebebühnen Befähigte Person 1 Jahr Sicht- und Funktionsprüfung:
Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
Kompressoren
(ohne Druckbehälter)
Befähigte Person 1 Jahr Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen, u. a. Zustand der Bauteile und Ausrüstungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, Prüfung druckführender Schläuche auf Verschleiß, Fundamentbefestigung, Prüfung der elektrischen Installation und Verkabelung auf Verschleiß und Beschädigung, Funktionsprüfung der elektrischen Steuerung, automatische Abschalteinrichtungen, Druckentlastungseinrichtungen, Druckanzeige, Sicherung der Gefahrstellen durch trennende Schutzeinrichtungen, Sicherung der Ansaugöffnungen
Arbeitsmittel, die Gase und Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten Person nach 3.3.1 regelmäßig technische Dichtheit
Arbeitsmittel Prüfende Person 3 Prüffrist Prüfumfang
Lederverarbeitungs- und -schuhmaschinen, Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen Person nach 3.3.1 arbeitstäglich vor Inbetriebnahme Wirksamkeit der Handschutzeinrichtung
Stanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss Befähigte Person 1 Jahr Handschutz, Steuerung, Antrieb
Befähigte Person 1/2 Jahr Not-Befehlseinrichtungen, Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine
Nahrungsmittelmaschinen Person nach 3.3.1 arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen
Absaugeinrichtungen, deren Wirksamkeit durch Ablagerungen beeinträchtigt werden kann Befähigte Person 1 Jahr Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Koppelungen, sicherer Zustand
Fettfilter in Dunstabzugshauben Person nach 3.3.1 alle 14 Tage
Schmiedehämmer Befähigte Person 1 Jahr sicherer Zustand, Funktionsprüfungen der Steuerung, der Stellteile von Fußschaltern, Steuerhebeln und Ausschalteinrichtungen der Annahmbereitschaftseinrichtung, Betriebsartenwahlschalter, der Hammerbärsicherung
Sichtprüfung auf feste Verbindung zwischen Abstandhalter und Vorwärmeinrichtung, auf Rissbildung an Hammerbären, die zum Abplatzen von Splittern führen kann, auf festen Sitz der Befestigungselemente, die Schwingungsbeanspruchung ausgesetzt sind
Schweiß- und Schneidgeräte
Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen Person nach 3.3.1 regelmäßig Dichtheit und ordnungsgemäßer Zustand
trockene Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen Befähigte Person 1 Jahr Sicherheit gegen Gasrücktritt, Dichtheit und Durchfluss
nasse Gebrauchsstellenvorlagen Befähigte Person 1 Jahr gereinigt, Sicherheit gegen Gasrücktritt
Person nach 3.3.1 einmal je Schicht ausreichender Flüssigkeitsinhalt
Gasschläuche, deren Befestigungen und Verbindungselemente Person nach 3.3.1 vor Arbeitsbeginn einwandfreier Zustand
Verbrauchseinrichtungen Person nach 3.3.1 vor Arbeitsbeginn Funktion
elektrische Einrichtungen der Schweißtechnik Person nach 3.3.1 vor Arbeitsbeginn Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand, einfache Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen
Befähigte Person 1/4 Jahr Prüfung der Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme
1 Jahr Sichtprüfung der geöffneten Steckverbindungen, Isolationsprüfung von Eingangs- und Ausgangsstromkreis gegen Körper und beide Stromkreise gegeneinander nach innerer Reinigung der Schweißquellen


 Tabelle 2 - Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen

Grundsätzlich müssen Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen gemäß Punkt 3.4 und 3.5 durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Punkt 3.3 geprüft werden. Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z.B. Einschichtbetrieb), hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt. In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse (z.B. Mehrschichtbetrieb) können darüber hinaus Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein. Die Sicht- und Funktionsprüfung als Bestandteil der täglichen Inaugenscheinnahme ist in Tabelle 3 zu finden.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

Arbeitsmittel Prüffrist Prüfumfang
Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Tragmittel 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile, Einrichtungen, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Anschlagmittel: Hebebänder mit auf vulkanisierter Umhüllung 1 mal pro Jahr alle Zustand der Bauteile
3 Jahre Drahtbrüche und Korrosion
Anschlagmittel: Rundstahlketten 1 mal pro Jahr alle Zustand der Bauteile
3 Jahre Rissfreiheit
Arbeitsbühnen (ortsveränderlich) zur Beförderung von Gütern und Personen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Arbeitsmittel, die Gase und Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten 1 mal pro Jahr
bei Prüfung sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt: Nachprüfung nach 3 Monaten
Dichtheitsprüfung (zum Erhalt der technischen Dichtheit)
Stationäre, horizontal arbeitende Ballenpressen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Bügelmaschine, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss 1 mal alle 6 Monate Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion: Nachlaufweg beachten
1 mal pro Jahr Sicherheitseinrichtungen, Steuerungen und Antrieb
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung 1 mal pro Jahr Schutzeinrichtungen, Verriegelungen, sicherer Zustand
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss), z.B. Planschneidemaschinen, halbautomatische Siebdruck- maschinen, Etikettenstanzen alle 3 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung nicht redundant und ohne Fehlererkennung ist (in der Regel Baujahr vor 1988), wenn weitergehende sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen sind.
alle 5 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung redundant und mit Fehlererkennung ist ("sichere" Steuerung).
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest) alle 4 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art, z.B. DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 mal pro Jahr Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Elektrische Arbeitsmittel (ortsveränderlich - soweit benutzt) auch:
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung
alle 6 Monate Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
bei Fehlerquote < 2 %:
in allen Betriebsstätten außerhalb von Büros:
1 mal pro Jahr
in Büros: alle 2 Jahre
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte "Prüffrist" angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden, z.B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich.
Elektrische Arbeitsmittel auf Baustellen (ortsveränderlich - soweit benutzt) auch:
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung
Alle 3 Monate bei Fehlerquote < 2 %:
mindestens 1 mal pro Jahr
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte "Prüffrist" angegebenen Frist verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.
Erd- und Straßenbaumaschinen, Spezialtiefbaumaschinen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Flurförderzeuge 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Grabenverbaugeräte 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen
Hebebühnen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Hubarbeitsbühnen und Teleskoplader/-stapler (Telehandler) 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Kompressoren
(ohne Druckbehälter)
1 mal pro Jahr Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen an Kompressoren (z.B. Druck-, Temperaturüberwachung, Druckentlastungseinrichtungen, Pumpverhütungseinrichtung, elektrische Steuerung, automatische Abschalteinrichtungen), dabei Überprüfung von:
- Zustand der Bauteile und Ausrüstungen
- Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,
Prüfung druckführender Schlauchleitungen,
Prüfung der Fundamentbefestigung,
Prüfung der elektrischen Installation und Verkabelung auf Verschleiß und Beschädigung,
Überprüfung der Sicherung von Gefahrstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und der Sicherung der Ansaugöffnungen
Leder- und Schuhpressen, Leder- und Schuhstanzen, Textilstanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss 1 mal pro Jahr alle 6 Monate Handschutz, Steuerung, Antrieb
Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen, Sicherheitshub oder Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion: Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine sowie Sicherheitsabstand
Maschinen und Geräte des Rohrleitungsbaus 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Nahrungsmittelmaschinen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Handschutz, Steuerung, Antrieb,
Not-Befehlseinrichtungen, Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine,
Die Prüfvorgaben des Herstellers sind hierbei zu berücksichtigen.
Regalbediengeräte 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Regale (auch kraftbetrieben) 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Kennzeichnung
Schmiedehämmer 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen (Funktionsprüfungen der Steuerung, der Stellteile von Fußschaltern, Steuerhebeln und Ausschalteinrichtungen der Annahmebereitschaftseinrichtung, Betriebsartenwahlschalter, der Hammerbärsicherung)
Schweiß- und Schneidgeräte: Sicherheitseinrichtungen mit Mehrfachfunktion, z.B. Gebrauchsstellenvorlagen 1 mal pro Jahr Dichtheit, Durchfluss, Sicherheit gegen Gasrücktritt
Schweißtechnik: Elektrische Einrichtungen im Werkstattbetrieb:
alle 6 Monate
im Baustellenbetrieb:
Alle 3 Monate
Prüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen entsprechend normativer Vorgaben in Verbindung mit innerer Reinigung soweit erforderlich
Schwimmende Geräte 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Stetigförderer 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Tauchgeräte 1 mal pro Jahr Zustand und Funktionsfähigkeit der Bauteile, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen


2. Nach Tabelle 2 wird folgende Tabelle 3 angefügt:

Tabelle 3 - Bewährte Fristen zur Inaugenscheinnahme vor der Verwendung und der Funktionsprüfung

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Funktionskontrolle und Inaugenscheinnahme werden vom Bediener eines Arbeitsmittels vorgenommen und ersetzen in keinem Fall eine Prüfung durch eine befähigte Person. Bei der Funktionskontrolle und der Inaugenscheinnahme stellt der Bediener fest, dass Arbeitsmittel und Schutz- und Sicherheitseinrichtung augenscheinlich vollständig und funktionsfähig sind. Dabei sind die jeweiligen, konkreten Verwendungsbedingungen, insbesondere auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände, zu berücksichtigen.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

Arbeitsmittel Frist Umfang der Inaugenscheinnahme/ Funktionskontrolle
Ballenpressen arbeitstäglich Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern nach jedem Aufstellen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen an Ladestellen verhindern
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung arbeitstäglich Funktion der Schutzeinrichtungen, Absaugeinrichtungen
Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen arbeitstäglich vor Inbetriebnahme Wirksamkeit der Handschutzeinrichtung
Leitern vor jedem Gebrauch Sichtprüfung auf Beschädigungen und Vollständigkeit
Pressen mit der Betriebsart Einzelhub arbeitstäglich Sicherheitseinrichtungen (z.B. Prüfstab bei einem Lichtvorhang)
RCD:
Prüfung der einwandfreien Funktion der Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD's)
- in stationären Anlagen alle 6 Monate Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste)
- in nicht stationären
Anlagen, z.B. Bau- und Montagestellen
arbeitstäglich Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste)
Schmiedehämmer arbeitstäglich Sichtprüfung auf feste Verbindung zwischen Abstandhalter und Vorwärmeinrichtung, auf Rissbildung an Hammerbären, die zum Abplatzen von Splittern führen kann, auf festen Sitz der Befestigungselemente, die Schwingungsbeanspruchung ausgesetzt sind
Verseilmaschinen und Stacheldrahterstellungs-
maschinen
vor Beginn der Schicht bzw. nach dem Einrichten Ordnungsgemäße Schließstellung der Spulenbefestigung


Änderungen und Ergänzungen der
TRBS 1121 -"Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen"

Vom 25. Juni 2014
(GMBl 2014 vom 07.08.2014 S. 905)



- Bek. d. BMAS v. 25.6.2014 - IIIb 3 - 35650 -

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1121 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen", Ausgabe August 2012 (GMBl 2012, S. 864 [Nr. 45/46]) bekannt:

Anhang A wird wie folgt geändert:

1. In Tabelle A.1 werden in Nummer 5.6b und Nummer 5.7b jeweils in der Spalte "Maßnahmen" nach dem Wort "Änderung" die Wörter "oder nachträglicher Einbau" eingefügt.

2. In Tabelle A.2 Nummer 4 wird in der Spalte "Anforderungen" in Buchstabe e) die Angabe "60 Lux" durch die Angabe "150 Lux (in Anlehnung an ASR 3.4 Anhang 1 Nr. 1.2)" ersetzt.

3. In Tabelle A.2 Nummer 4 werden in der Spalte "Anforderungen" nach Buchstabe m) folgende Buchstaben n) und o) angefügt:

"n) Alle Fahrkörbe müssen mit Notbremsschaltern ausgestattet sein.

o) Bei Unterbrechung einer elektrischen Sicherheitseinrichtung oder bei einer sonstigen Betriebsstörung muss automatisch ein Notruf an eine ständig besetzte Stelle übertragen werden."

4. In Tabelle A.2 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

6 Erneuerung oder Änderung der Beleuchtung an Schachtzugängen An den Trittkanten der Schachtzugänge muss die Beleuchtungsstärke mindestens 150 Lux betragen 1. -
7 Änderung eines oder aller Fahrkörbe komplett Die Trittkanten der Fahrkörbe und der Schachtzugänge müssen durch schwarzgelbe Markierungen gekennzeichnet werden. -
1) Angelehnt an ASR 3.4 Anhang 1 Nr. 1.2

ENDE