Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen"

Vom 24.11.2022
(GMBl. Nr. 47 vom 09.11.2023 S. 1023)


- Bek. d. BMAS v. 24.11.2022 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen", Ausgabe März 2019, GMB 2019, S. 253 [Nr. 13- 16], zuletzt geändert GMBl 2022, S. 526 [Nr. 23], bekannt.

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe "Anhang 3 Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen" die folgende Angabe zu Anhang 4 angefügt:

"Anhang 4 Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude"

2. Im Anhang 3 wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt gefasst:

alt neu
"Inhalt

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Prüfarten und -umfänge"

3. Nach Anhang 3 wird der folgende Anhang 4 "Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude" angefügt:

"Anhang 4

Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude

Inhalt

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Prüfungen und Nachweisführungen

4 Hinweise

Vorwort

Dieser Anhang dient dazu, dass die Schnittstellen zwischen Aufzug und der baulichen Anlage erkannt und ggf. erforderliche Prüfungen festgelegt werden können Grundlage hierfür sind auch Dokumente aus anderen Rechtsvorschriften, die einerseits mögliche Gefährdungen an den Schnittstellen zwischen Aufzugsanlage und dem Gebäude darlegen und andererseits Doppelprüfungen vermeiden. Dieser Anhang greift nicht in Regelungen anderer Rechtsvorschriften ein. Da nicht immer Festlegungen zu Prüfvorgaben bestehen, ist der Tabelle A4-1 unter Abschnitt 3 in diesem Anhang auch zu entnehmen, welche Punkte in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu betrachten sind.

Die ZÜS berücksichtigt bei der Beurteilung zur sicheren Verwendung der Aufzugsanlage entweder im Rahmen einer Ordnungsprüfung die notwendigen gültigen Dokumente - die in anderen relevanten Rechtsbereichen (vgl. Abschnitt 3 in diesem Anhang) gefordert sind - oder führt die technische Prüfung ggf. selbst durch.

1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang ergänzt die TRBS 1201 Teil 4 um besondere Anforderungen an Prüfungen der Schnittstelle zwischen Aufzugsanlage und Gebäude.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Brandmeldeanlage

Brandmeldeanlage ist eine Gefahrenmeldeanlage aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, um Er eignisse von Brandmeldern zu empfangen, auszuwerten und Reaktionen einzuleiten.

2.2 Feuerwehraufzug

Siehe Begriffsbestimmung 2.1 in TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen".2.3 Brandfall-/Evakuierungssteuerung

Steuerung, die im aktivierten Zustand einen Aufzug in den Zustand versetzt, dass dieser sich in eine vordefinierte Haltestelle bewegen kann.

2.4 Evakuierungsaufzug

Aufzug, der durch die aktivierte Brandfall-/Evakuierungssteuerung in den Zustand versetzt ist, dass dieser zur barrierefreien Evakuierung von Personen im Notfall verwendet werden kann.

2.5 Feuerlöschanlage

Eine Feuerlöschanlage ist eine ständig betriebsbereite automatische Löschanlage, die einen Brand mit einem Löschmittel löscht.

2.6 Schachtentrauchung

Schachtentrauchung ist eine baurechtlich vorgeschriebene Maßnahme zur Rauchableitung im Fahrschacht; hierzu zählt z.B. eine Öffnung im Fahrschacht. Diese Öffnung darf, je nach Bauordnung der Länder, durch einen im Brandfall selbsttätig öffnenden Abschluss verschlossen werden.

2.7 Wirk-Prinzip-Prüfung

Siehe Begriffsbestimmung 2.4 in TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen".

3 Prüfungen und Nachweisführungen

Folgende Rechtsbereiche gelten an der Schnittstelle zwischen Aufzug und Gebäude:

Baurecht, Umweltrecht, Arbeitsschutz und Produktsicherheit

In der nachfolgenden Tabelle A4-1 sind die relevanten Anlagen, Baugruppen, Komponenten bzw. Bauteile und deren ggf. vorhandene Prüfvorgaben aus dem jeweiligen Rechtsbereich und die Nachweisführenden aufgeführt. Die in der Tabelle A4-1 aufgeführten Punkte sind nur heranzuziehen, wenn diese in Zusammenhang mit der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage stehen. Erläuterungen siehe Tabellenende.

Tab. A4-1 Relevante Anlagen, Baugruppen, Komponenten bzw. Bauteile und deren ggf. vorhandene Prüfvorgaben aus dem jeweiligen Rechtsbereich

Anlage/Baugruppe/Komponente/Bauteil Geregelte Prüfvorgabe 1) aus o. g. Rechtsbereichen Nachweisführung durch: Prüfung durch die ZÜS
(Tätigkeitsbereich Aufzugsanlagen)
Ordnungsprüfung 2) Techn. Prüfung 3)
einmal 4) wiederk. einmal wiederk.
1 Brandmeldung
1.1 Brandmeldeanlage bei flächendeckender Überwachung (x) PrüfSV x x
1.2 Brandmeldeanlage
  • Zulässigkeit/Positionierung der Rauchmelder im Schacht
(x) PrüfSV x
1.3 Brandmeldeanlage
  • Rauchmelder im Schacht
  • Rauchmelder im Triebwerks-/Rollenraum
(x) PrüfSV x x
1.4 Feuerwehraufzug siehe TRBS 1201-4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen"
1.5 Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
  • über bauseitige BMA
(x) wenn BMA,
dann W-P-P,
PrüfSV
x x
1.6
  • Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
  • statische Brandfallsteuerung
  • halb dynamische Brandfallsteuerung
  • dynamische Brandfallsteuerung
  • Evakuierungssteuerung
x ZÜS-SV

ggf.
in Begleitung
eines Fachkundigen für
BMA

x x
1.7 Evakuierungsaufzug
  • automatischer Evakuierungsbetrieb
  • unterstützter Evakuierungsbetrieb
  • Remote-Evakuierungsbetrieb
(x) ZÜS-SV x x
1.8 Brandmeldeanlage
  • Rauchmelder im Schacht
  • Aktivierung der Schachtentrau- chung (im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss) durch BMA
(x) wenn BMA,
dann
W-P-P,
PrüfSV
x x
2 Schachtentrauchung
2.1 Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
  • Eignung
- Arbeitgeber x
2.2 Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
  • autarkes System
  • Raucherkennung im Schacht (Positionierung nach Herstellerangabe)
- Hersteller
(Schachtentrauchung)
x
2.3 Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
  • autarkes System
  • Wartung und wiederkehrende Prüfung des Systems
- Wartungsbetrieb (bP für RWA) x
2.4 Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
  • Anforderungen an den Wetterschutz
- Arbeitgeber x x
2.5 Schachtentrauchung (Fahrschachtbe- und Entlüftung) mit im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss bei Aufzugsstörung mit eventuellem Personeneinschluss
  • Aktivierung der Rauchableitung bei
    Aufzugsstörung
- Arbeitgeber x x
2.6 Schachtentrauchung ohne im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss
  • Anforderungen an den Wetterschutz
- Arbeitgeber x x
2.7 Schachtentrauchung (Fahrschachtbe- und Entlüftung) ohne im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss bei Aufzugsstörung mit eventuellem Personeneinschluss

HINWEIS: Bei Behinderung der dauerhaften Durchlässigkeit kann die Belüftung des Fahrkorbes eingeschränkt sein.

- Arbeitgeber x x
3 Instandhaltung
3.1 Zugänglichkeit für Aufzugsfremde zum Triebwerksraum, Rollenraum und Fahrschacht zur Prüfung und Wartung, wie z.B. Klimageräte, Brandmelder, elektrische Installation Gebäude - Arbeitgeber x
3.2 Instandhaltung und Reinigung von (teilumwehrten) Panoramaaufzügen
  • Instandhaltungskonzept
  • Reinigungskonzept
x Arbeitgeber x
4 Kennzeichnung
4.1 Kennzeichnung der Traglast von Anschlagpunkten im Triebwerksraum, Rollenraum und Fahrschacht zum Heben von Lasten x ZÜS-SV x x
4.2 Kennzeichnung der Traglast von Anschlagpunkten für PSAgA x ZÜS-SV x x
4.3 Gefahrstoffe im Umfeld der Aufzugsanlage (z.B. Asbest, Radon) x Arbeitgeber x
4.4 Biostoffe im Umfeld der Aufzugsanlage (z.B. Tierkot) x ZÜS-SV x
5 Aufzug (bauliche und anlagentechnische Anforderungen und gebäudespezifische Genehmigungen)
5.1 Beleuchtung der Zugänge und Zugangswege (z.B. auf dem Dach des Gebäudes) x ZÜS-SV x x
5.2 Zugang zum Triebwerks-/Rollenraum und Schachtgrube (Leitern, Treppen, Geländer ...) x ZÜS-SV x x x x
5.3 Aufzugsschacht
  • Material:
  • statische Eigenschaften
  • dynamische Eigenschaften
x

Tragwerksplaner

x 5)
5.4 Aufzugsschacht
  • Material:
  • Brennbarkeit
x bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht x 5)
5.5 Aufzugsschacht Verkleidungen/Umkleidungen
  • Schacht aus brennbaren Baustoffen, z.B. Holzschacht
  • - nicht brennbare Verkleidung erforderlich
x bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht x 5)
5.6 Schachtgerüst
(zusätzlich zum Aufzugsschacht)
Materialeigenschaften und Montage
  • Schienenbefestigung
  • Nachweise über Eigenschaften der Befestigungselemente
  • Schweißnachweise
  • Korrosionsschutz
  • Festigkeitsprotokolle Beton
(x) Hersteller
(Schachtgerüst)
x 5)
5.7 Aufzugsschacht/Schachtgerüst
Physikalische Eigenschaften
  • Temperatureinwirkungen auf Benutzer
  • Feuchtigkeitseintritt
(x) Arbeitgeber x
5.8 Aufzugsschacht/Schachtgerüst
  • Befestigung/Korrosion
(x) ZÜS-SV x x
5.9 Schachttür
  • brandschutztechnischer Anschluss
- bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht x
5.10 Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür/Brandschutzvorhang
  • Eignung
  • Qualität
  • Einbau
(x) Brandschutz
nach Baurecht
in der Planung
bei Bauabnahme
Fachbauleiter Brandschutz
nach Baurecht
x
5.11 Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür
  • Feststellanlage für Feuerschutzab- schlüsse (FSA)
- Errichterbescheinigung
Fachkraft für Feststellanlagen
x x
5.12 Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür
  • - Brandschutztür mit lang nachleuchtendem Griff
- Arbeitgeber x x
5.13 Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
  • durch ein eigenes autarkes System mit Rauchmeldern vor dem Schachtzugang
- Arbeitgeber x x
5.14 Feuerlöschanlage im Triebwerksraum/Rollenraum oder vor Schachttüren
  • Sprinkler (falls vorhanden)
(x) PrüfSV x x
5.15 Feuerlöschanlage im Triebwerksraum/Rollenraum oder vor Schachttüren
  • Löschwasserkontamination
- regionale Umweltbehörde x
1) x Prüfvorgabe besteht, (x) Prüfvorgabe kann bestehen, - keine Prüfvorgabe vorhanden

2) x Prüfung auf Vorhandensein eines zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen und rechtsverbindlichen Dokuments erforderlich

3) x Prüfung erforderlich

4) Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung

5) Hinweis 4.1 beachten

Arbeitgeber = Arbeitgeber nach § 2 Absatz 3 BetrSichV, z.B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

BMA = Brandmeldeanlage

PrüfSV = Prüfsachverständige nach Baurecht

PSAgA = persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

RWA = Rauch- und Wärmeabzugsanlage (Rauchableitung)

W-P-P = Wirkprinzipprüfung

bP = befähigte Person

ZÜS-SV = Sachverständige einer zugelassenen Überwachungsstelle

4 Hinweise

4.1 Konformitätsbewertungsverfahren

Bei den vorgenannten Prüfungen müssen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV Prüfinhalte, die bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.

4.2 Baurechtliche Vorschriften

Baurechtliche Vorschriften können je nach Bundesland und/oder baulicher Anlage unterschiedlich sein.

4.3 Betreiberverpflichtungen

Betreiber sind u. a. dazu verpflichtet, die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich vorzulegen, siehe § 7 Absatz 5 Nummer 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ( ÜAnlG).

4.4 Gebäudespezifische Genehmigungsunterlagen

Hierzu gehören z.B. Planfeststellungen, Baugenehmigungen, Brandschutzkonzepte, Steuerungskonzepte für sicherheitstechnische Anlagen (Brandfallsteuermatrix), umweltrechtliche Genehmigungen. Sie können bei der Prüfung, sofern erforderlich, herangezogen werden."

ID: 232194


ENDE