Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung"
Vom 12. September 2024
(GMBl. Nr. 41-42 vom 04.11.2024 S. 874)
- Bek. d. BMAS v. 12.9.2024 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung", Ausgabe März 2018, GMBl 2018, S. 401 [Nr. 2], zuletzt geändert GMBl 2019, S. 292 [Nr. 13-16] bekannt.
1. In den Vorbemerkungen werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
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| Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1111 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. | "Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1111 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen." |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe "Anhang 2 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen" die folgende Angabe zu Anhang 3 angefügt:
"Anhang 3 Erläuterungen zu Abschnitt 4.6 zur Festlegung des Sollzustands hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln"
3. Im Abschnitt 1 "Anwendungsbereich und Zielsetzung" Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
4. Im Abschnitt 3 "Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung" Absatz 4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
5. Abschnitt 4.2 "Allgemeine Gesichtspunkte" wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird die Angabe "Nummer 4.3 und 4.4" durch die Angabe "Abschnitte 4.3 und 4.4" ersetzt.
b) Im Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
c) Im Absatz 4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
d) Der Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.
bb) In der neuen Nummerierung 1 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.
6. Im Abschnitt 4.4.3 "Ergonomische Zusammenhänge ( § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)" wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
7. Der Abschnitt 4.6 "Ermittlung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen und der Voraussetzungen der zur Prüfung befähigten Personen, Festlegung des Soll-Zustandes des Arbeitsmittels ( § 3 Absatz 6 BetrSichV)" Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.
b) In der neuen Nummerierung 4 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.
8. Im Abschnitt 5.1 "Allgemeines" Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
9. Im Abschnitt 5.2.2 "Informationen zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
10. Abschnitt 5.3 "Gefährdungen ermitteln" Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.
b) In der neuen Nummerierung 7 werden die Wörter", z.B. Lärm, Vibration, optische Strahlung, elektromagnetische Felder" durch die Wörter "(z.B. Lärm, Vibration, optische Strahlung, elektromagnetische Felder)" ersetzt.
11. Im Abschnitt 5.5.2 "Technische Schutzmaßnahmen" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
12. Im Abschnitt 5.5.3 "Organisatorische Schutzmaßnahmen" Absatz 3 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:
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13. Im Abschnitt 5.5.5 "Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination" Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
14. Im Abschnitt 5.7 "Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen ( § 4 Absatz 5 BetrSichV)" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
15. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
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| Anhang 2
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen 1 Allgemeines Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Verwendung aller Arbeitsmittel, die er seinen Beschäftigen zur Verfügung stellt, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren. Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung sowie deren Dokumentation hängen von der Art und Komplexität der zu beurteilenden Arbeitsmittel und ihrer Verwendung ab. Im Rahmen der vorliegenden Empfehlungen wird anhand ausgewählter Beispiele erläutert, wie der Arbeitgeber die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV erfüllen und die Ergebnisse angemessen dokumentieren kann. Damit wird die in der TRBS 1111 beschriebene Vorgehensweise verdeutlicht. Diese Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV entfalten keine Vermutungswirkung (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV). Insbesondere bei komplexen Anlagen kann eine Übersicht in Form von Checklisten sinnvoll sein. In Konkretisierung der Nummer 5.8 der TRBS 1111 sind in dieser Empfehlung Hinweise zu einer angemessenen Dokumentation in den nachstehenden Beispielen enthalten. Vorgehensweise Der Arbeitgeber kann anhand folgender Fallgestaltungen im Vorfeld entscheiden, welche Herangehensweise bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung jeweils am besten geeignet ist. a) Treten bei der Verwendung eines Arbeitsmittels nur geringe Gefährdungen auf? Wenn für ein Arbeitsmittel, keine Gebrauchsanleitung vorgesehen ist, ist dies ein Hinweis darauf, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung nur geringfügige Gefährdungen auftreten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob aufgrund der betrieblichen Einsatzbedingungen weitere Gefährdungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist für diese Arbeitsmittel eine Dokumentation nicht erforderlich. Beispiele sind z.B. Handhefter, Zollstock, Kugelschreiber, Locher b) Können mehrere Arbeitsmittel bei der Gefährdungsbeurteilung und ihrer Dokumentation zusammengefasst beurteilt werden? Wenn mehrere Arbeitsmittel bei einer Tätigkeit zum Einsatz kommen (z.B. bei Verwendung eines Satzes von Handwerkzeugen in einem Werkzeugkasten oder an einer Werkbank), kann geprüft werden, ob die Verwendung dieser Arbeitsmittel zusammengefasst beurteilt werden kann. Wenn die Gefährdungen bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel gleichartig sind (z.B. bei Verwendung unterschiedlicher Zangen), kann eine zusammenfassende Betrachtung für diese Arbeitsmittel ausreichen. Gleiches gilt, wenn bei der Tätigkeit verschiedene Arbeitsmittel im zeitlichen Wechsel verwendet werden (z.B. Zangen, Schraubenschlüssel, Schraubendreher, Feilen). Bei einer zusammenfassenden Beurteilung sind insbesondere die von der Arbeitsumgebung sowie von den Arbeitsgegenständen insgesamt ausgehenden Gefährdungen zu berücksichtigen (vgl. Nummer 4.2 Absatz 4 TRBS 1111). Beispiel 1: Verwendung von Handwerkzeugen bei gleichartigen Arbeitsbedingungen c) Sind die Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV erfüllt? Vor der Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass folgende Kriterien erfüllt werden:
Wenn die Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise erfüllt sind, kann entsprechend Beispiel 2 verfahren werden. Beispiel 2: Verwendung von Zentrierständern in einer Fahrradwerkstatt d) Handelt es sich um ein Arbeitsmittel, für das eine Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung des Herstellers vorliegt, die für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden kann? Arbeitsschutzrelevante Informationen aus vorliegenden Gebrauchsanleitungen bzw. Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel können bei der Gefährdungsbeurteilung übernommen werden, z.B. für die Erstellung von Betriebsanweisungen, sofern sie auf betriebliche Bedingungen anwendbar sind. Darüber hinaus ist zu ermitteln, ob aufgrund der betrieblichen Einsatzbedingungen oder Abweichungen von der bestimmungsgemäßen Verwendung (weitere) Gefährdungen auftreten können. Beispiel 3: Verwendung von Innenlader-Paletten zum Transport von Betonfertigteilen e) Handelt es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß Anhang 2 BetrSichV? Zu diesen Anlagen gehören Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie Druckanlagen. In diesen Fällen ist die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV nicht zulässig. Beispiel 4: Personenaufzug in einem Verwaltungsgebäude Beispiel 5: Dampfkesselanlage 2 Beispiele Beispiel 1: Zusammengefasste Dokumentation für Handwerkzeuge mit gleichartigen Gefährdungen Ausgangssituation In einer mechanischen Werkstatt werden Handwerkzeuge wie Hammer, Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Meißel, Sägen, Zangen, Durchschlag usw. bestimmungsgemäß verwendet. Die entstehenden mechanischen Gefährdungen wie quetschen, einklemmen, getroffen werden, schneiden, stechen, anstoßen usw. sind bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel gleichartig. Der Arbeitgeber ermittelt die notwendigen Schutzmaßnahmen und hält diese in einer Betriebsanweisung fest. Diese Betriebsanweisung genügt in diesem Beispiel als Dokumentation nach § 3 Absatz 3 BetrSichV. Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung I) Notwendige Informationen beschaffen
Für Handwerkzeuge gibt es zahlreiche Produktnormen. Es wird empfohlen, nur Handwerkzeuge einzusetzen, die entsprechend der jeweils zutreffenden Norm vom Hersteller gekennzeichnet wurden (z.B. DIN 1041:2009-12 für einen Hammer). Als Nachweis für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung kann in Deutschland z.B. das GS-Zeichen dienen. II) Gefährdungen ermitteln Hinweise auf mögliche Gefährdungen ergeben sich aus den unter Nummer I genannten Informationen. III) Gefährdungen bewerten Wenn Handwerkzeuge bestimmungsgemäß verwendet werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine geringfügige Gefährdung besteht, der über die in der Betriebsanweisung festgelegten Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Nach Feststellung von Mängeln dürfen Arbeitsmittel nicht weiterverwendet werden, weil Beschädigungen an Handwerkzeugen zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können. IV) Schutzmaßnahmen festlegen Bei der Verwendung von Handwerkzeugen sind neben der Sicherstellung der einwandfreien Funktion und des einwandfreien Zustands auch zahlreiche Verhaltensregeln zu beachten. Die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen sind in der nachfolgenden Betriebsanweisung zusammengefasst. V) Schutzmaßnahmen umsetzen Zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber z.B. eine Betriebsanweisung erstellen, in der die Anforderungen, die von den Beschäftigten bei der Verwendung von Handwerkzeugen zu beachten sind, festgelegt werden. VI) Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten im Umgang mit den Werkzeugen unterwiesen sind, die in der Betriebsanweisung enthaltenen Schutzmaßnahmen beachtet werden und Werkzeuge bei der Feststellung von Mängeln nicht weiterverwendet werden. VII) Ergebnisse dokumentieren Eine schriftliche Betriebsanweisung ist gemäß § 12 Absatz 2 BetrSichV für Handwerkzeuge, für die der Hersteller keine Gebrauchsanleitung mitliefern muss, nicht notwendig. Dessen ungeachtet kann für Handwerkzeuge die zusammenfassende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in einer gemeinsamen Betriebsanweisung erfolgen. Diese Betriebsanweisung kann dann auch für die Unterweisung der Beschäftigten verwendet werden. Eine weitergehende Dokumentation ist in diesem Fall nicht notwendig. Beispiel - Betriebsanweisung für die Verwendung von Handwerkzeugen (vom Arbeitgeber anzupassen) Beispiel 2: Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise gemäß S7 BetrSichV - Zentrierständer in einer Fahrradwerkstatt Ausgangssituation Der Zentrierständer (Werkstattausführung) wird benutzt, um Laufräder zu zentrieren. Dies erfolgt in folgenden Fällen:
Eine möglicherweise erforderliche Demontage von Decke, Schlauch oder Felgenband ist der Benutzung des Zentrierständers vorgelagert. Der Zentrierständer ist auf einer Werkbank montiert und wird im Stehen verwendet. Gearbeitet wird in Normalschicht. Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111) I) Notwendige Informationen beschaffen
Alle Einstellelemente werden manuell betätigt. Beim Zentrierständer handelt es sich nicht um eine Maschine, auf die die Maschinenrichtlinie bzw. daraus abgeleitetes staatliches Recht anzuwenden wäre. Der Zentrierständer wird jedoch vom Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes, insbesondere von den Bestimmungen des § 3 Absatz 2 ProdSG erfasst. Auch ein in den Zentrierständer eingespanntes Laufrad, der Arbeitsgegenstand, wird manuell bewegt.
In diesem Beispiel wird davon ausgegangen, dass die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV angewandt werden kann, weil die dort benannten vier Kriterien erfüllt sind: Kriterium 1: Das Arbeitsmittel entspricht mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt.
Die Schutzziele nach BetrSichV werden erreicht. Kriterium 2: Das Arbeitsmittel wird ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend der Vorgaben des Herstellers verwendet.
Kriterium 3: Es gibt keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit.
Kriterium 4: Instandhaltungsmaßnahmen gemäß 10 werden getroffen und Prüfungen nach § 14 werden durchgeführt.
II - IV) Gefährdungen ermitteln/Gefährdungen bewerten/Schutzmaßnahmen festlegen Wenn ein Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers verwendet wird und die Kriterien der vereinfachten Vorgehensweise erfüllt sind, braucht der Arbeitgeber keine weiteren als die vom Hersteller vorgegebenen Schutzmaßnahmen festzulegen. Im Falle des Zentrierständers (Werkstattausführung) liefert der Hersteller lediglich eine Montage- und Bedienungsanleitung. V) - VII) Schutzmaßnahmen umsetzen/Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen/Ergebnisse dokumentieren
Beispiel 3: Verwendung von Innenlader-Paletten zum Transport von Betonfertigteilen Ausgangssituation Für den Transport von Betonfertigteilen mit speziellen Innenladerfahrzeugen werden sogenannte Innenlader-Paletten (IP) verwendet, mit denen die Betonelemente bereits im Betonwerk auf die Palette verladen werden. Die Ladung wird dann ohne zusätzliche Hilfsmittel vom Innenlader aufgenommen und zu seinem Bestimmungsort transportiert. Das Beispiel setzt voraus, dass vom Arbeitgeber sichere IP und geeignete Fahrzeuge verwendet werden (siehe dazu EmpfBS 1113). Im Transportzyklus wird die IP in Produktionsstätten (Betonfertigteilwerke) leer angeliefert und dort mit Betonfertigteilen beladen. Auf den Baustellen wird die IP abgestellt; die Betonfertigteile werden in der Regel unmittelbar zum Einbau mittels Kran entnommen. Der Arbeitgeber ermittelt unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung des Herstellers der IP die notwendigen Schutzmaßnahmen und hält diese in einer Betriebsanweisung fest. Diese Betriebsanweisung genügt in diesem Beispiel als Dokumentation nach § 3 Absatz 3 BetrSichV. Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung I) Notwendige Informationen beschaffen
Aufgrund der verschiedenartigen Umgebungsbedingungen bei der Beladung im Betonwerk und der Entladung auf Baustellen und der sich daraus ergebenden zusätzlichen Gefährdungen kann von der vereinfachten Vorgehensweise in diesem Beispiel kein Gebrauch gemacht werden. II) Gefährdungen ermitteln Quetschen/Scheren durch kippende/verrutschende Betonfertigteile aufgrund:
Quetschen/Scheren durch umstürzende IP wegen:
Schneiden/Stechen an scharfen Kanten/spitzen Ecken wegen:
Stolpern, Ausrutschen, Stürzen auf unregelmäßigen oder glatten Oberflächen wegen:
Absturz beim Arretieren oder Anschlagen der Betonfertigteile Scheren zwischen Innenladerfahrzeug und IP beim Einfahren wegen:
Anfahren von Personen durch Fahrzeuge und Maschinen wegen:
III) Gefährdungen bewerten Die Bewertung der Gefährdungen ergibt, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind. IV) Schutzmaßnahmen festlegen Technische Schutzmaßnahmen
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Personenbezogene Schutzmaßnahmen Unterweisen/qualifizieren des Personals zur sicheren und bestimmungsgemäßen Verwendung der IP, zum Erkennen sicherheitsrelevanter Mängel, zum sicheren Be- und Entladen und Sichern der Ladung im Fahrzeug, zur Benutzung von Kamera-Monitor-Systemen Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination
V) Schutzmaßnahmen umsetzen Zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber z.B. eine Betriebsanweisung erstellen, in der die Anforderungen, die von den Beschäftigten bei der Verwendung von IP zu beachten sind, festgelegt werden (siehe Muster-Betriebsanweisung). VI) Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen Die Informationen zur Sicherheit der IP ergeben sich aus der Spezifikation für den Hersteller und aus dessen mitgelieferter Betriebsanleitung einschließlich der darin enthaltenen Sicherheitshinweise. Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen kann im Rahmen der Abnahme überprüft werden. VII) Ergebnisse dokumentieren Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Dazu gehören mindestens:
Muster-Betriebsanweisung für die Verwendung von Innenlader-Paletten (vom Arbeitgeber anzupassen) Beispiel 4: Überwachungsbedürftige Anlage hier: Aufzugsanlage im Verwaltungsgebäude Ausgangssituation In einem Verwaltungsgebäude wird ein Personenaufzug gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a) BetrSichV verwendet. Es bestehen Absturz-, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren, die im Rahmen der Herstellung berücksichtigt wurden. Die vom Arbeitgeber zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegt. Der Personenaufzug wird ausschließlich bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers verwendet, d. h. über die vom Hersteller bereits bewerteten Gefährdungen treten keine weiteren Gefährdungen auf. Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung I) Notwendige Informationen beschaffen
II) Gefährdungen ermitteln/ III) Gefährdungen bewerten Für den Personenaufzug im Verwaltungsgebäude sind Gefährdungen gegen Absturz maßgeblich. In diesem Beispiel wird vorausgesetzt, dass der Personenaufzug gemäß den Anforderungen der 12. ProdSV und der Normenreihe DIN EN 81 hergestellt wurde, die EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen und der Aufzug eine CE-Kennzeichnung hat. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass der Personenaufzug ausschließlich bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers verwendet wird. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, darf sich der Arbeitgeber bei der Bewertung der Gefährdungen auf die Gefährdungen beschränken, die sich für Beschäftigte und andere Personen aus den Einbau- und Umgebungsbedingungen ergeben können. IV) Schutzmaßnahmen festlegen Technische Schutzmaßnahmen Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass über die bereits vom Hersteller berücksichtigten Schutzmaßahmen keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind. Hinweis: Bei Aufzugsanlagen, die den o. g. Beschaffenheitsanforderungen nicht entsprechen, hat der Arbeitgeber im Einzelfall zu prüfen, wie die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik gewährleistet werden kann. Weitergehende Informationen enthält die Empfehlung für Betriebssicherheit EmpfBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Organisatorische Schutzmaßnahmen
Unterweisen der Beschäftigten zur sicheren und bestimmungsgemäßen Verwendung des Aufzugs einschließlich der Maßnahmen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes und dem Verhalten bei Feststellung von Mängeln. V) Schutzmaßnahmen umsetzen Die technischen Schutzmaßnahmen werden bereits im Zuge der Errichtung umgesetzt. Die organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen müssen vor der erstmaligen Verwendung des Aufzugs umgesetzt sein. VI) Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wird im Zuge der Inbetriebsetzung durch den Hersteller der Aufzugsanlage geprüft. Außerdem wird die Aufzugsanlage als überwachungsbedürftige Anlage vor Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Abständen (Hauptprüfung/Zwischenprüfung) durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft. Die Prüfungen durch die ZÜS schließen auch die Prüfungen ein, ob im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist und ob ein Notfallplan und eine Notbefreiungsanleitung vorhanden sind. VII) Ergebnisse dokumentieren Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung können z.B. anhand eines Formblattes dokumentiert werden, in dem die wesentlichen Auslegungsgrundlagen und die festgelegten Schutzmaßnahmen enthalten sind. In dem Formblatt kann auf weitere Dokumente verwiesen werden (z.B. Betriebsanleitung des Herstellers). Diese Dokumente sind Bestandteil der gesamten Gefährdungsbeurteilung. Über die Prüfungen durch die Zugelassene Überwachungsstelle werden Prüfbescheinigungen erstellt und am Betriebsort aufbewahrt bzw. elektronisch archiviert.
Beispiel 5: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Dampfkesselanlage Ausgangssituation In einem Kraftwerk wird ein Dampfkessel als Bestandteil einer Dampfkesselanlage gemäß Anhang Abschnitt 4 Nummer 2.1a) BetrSichV verwendet. Es bestehen Gefährdungen durch Dampf und Druck. Die nachfolgend für den Dampfkessel beschriebenen Prozessschritte zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind analog auch für die weiteren Bestandteile der Dampfkesselanlage (siehe TRBS 2141) durchzuführen. Gefährdungsbeurteilung I) Notwendige Informationen beschaffen
Spezifische Anforderungen an die Verwendung von Dampfkesselanlagen sind im zweiten Abschnitt der BetrSichV sowie in § 18, im Anhang 1 Nummer 5 und im Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV enthalten. Weiterhin sind folgende TRBS zu beachten: TRBS 1201, TRBS 1201-2, TRBS-Reihe 2141. Für Prüfungen an Dampfkesselanlagen gelten gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Tabelle 1 Höchstfristen, die nicht überschritten werden dürfen. Die wesentliche Tätigkeit bei der Verwendung der Dampfkesselanlage ist die Bedienung durch qualifiziertes Fachpersonal. Die Verwendung der Dampfkesselanlage (Normalbetrieb einschließlich An- und Abfahren etc.) ist z.B. in der Normenreihe DIN EN 12952/12953 berücksichtigt. Bei Einhaltung der in der Normenreihe genannten Schutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Schutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich bezüglich der spezifischen Gefährdung gewährleistet ist, wenn sich aufgrund der betrieblichen Situation keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen ergeben.
Dampfkesselanlagen setzen sich aus dem Dampferzeuger selbst sowie zahlreichen weiteren Komponenten und Anlagenteilen zusammen. Eine Rechtsverordnung gemäß § 8 ProdSG zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie in nationales Recht gibt es für eine solche komplexe Anlagenicht. Daher müssen die einzelnen Bestandteile der Dampfkesselanlage (Behälter, Pumpen, Förderanlagen, Steuerungseinrichtungen etc.) im Hinblick auf die Beschaffenheit bewertet werden. Für die darin enthaltenen Druckgeräte gilt beispielsweise die 14. ProdSV, für Maschinen die 9. ProdSV. Bei neuen Dampfkesselanlagen wird in der Regel auf die Normenreihe DIN EN 12952/12953 Bezug genommen, in der die Anforderungen an die Errichtung und den sicheren Betrieb enthalten sind. Weitere Informationen sind z.B. in Branchenstandards der VGB Power Tech e. V. zu finden.
Eine vereinfachte Vorgehensweise ist für überwachungsbedürftige Anlagen nicht zulässig (§ 7 (2) BetrSichV). II) Gefährdungen ermitteln Für Dampfkesselanlagen sind Gefährdungen durch Dampf und Druck maßgeblich, die z.B. in der Normenreihe DIN EN 12952/12953 berücksichtigt sind. Wenn das vom Arbeitgeber vorgegebene Regelwerk vom Hersteller vollständig angewendet wird, müssen die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung nicht noch einmal explizit aufgeführt werden. Dies ist nur dann erforderlich, wenn von dem Regelwerk abgewichen wird. Die Bezugnahme auf diese Standards stellt für den Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung dar. Bei der Ermittlung der Gefährdungen darf sich der Arbeitgeber auf die Gefährdungen beschränken, die sich an den Schnittstellen der einzelnen Anlagenteile sowie aus den Aufstell- und Umgebungsbedingungen ergeben können. III) Gefährdungen bewerten Die Bewertung der Gefährdungen der einzelnen Bestandteile der Dampfkesselanlage ist ebenfalls z.B. in der Normenreihe DIN EN 12952/12953 berücksichtigt. Weitere Hinweise sind z.B. in Standards der VGB Power Tech e. V. enthalten. Bei der Bewertung der Gefährdungen darf sich der Arbeitgeber auf die Gefährdungen beschränken, die sich an den Schnittstellen der einzelnen Anlagenteile sowie aus den Aufstell- und Umgebungsbedingungen ergeben können. Dies erfolgt bei komplexen Anlagen z.B. in Form von Sicherheitsgesprächen, die Hersteller und Arbeitgeber gemeinsam führen. IV) Schutzmaßnahmen festlegen Die grundlegenden Anforderungen bezüglich der Schutzmaßnahmen sind ebenfalls in der Normenreihe 12952/12953 beschrieben. Die konkrete Festlegung erfolgt bei komplexen Anlagen z.B. in Form von Sicherheitsgesprächen, die Hersteller und Arbeitgeber gemeinsam führen. Technische Schutzmaßnahmen Zu den technischen Schutzmaßnahmen zählen insbesondere:
Organisatorische Schutzmaßnahmen Zu den organisatorischen Schutzmaßnahmen zählen insbesondere:
Ausgewählte persönliche Schutzausrüstung wird den Beschäftigten in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsaufgabe im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination Der Arbeitsablauf ergibt sich bei der Verwendung der Dampfkesselanlage aus dem Freigabescheinverfahren, das sowohl für eigene Beschäftigte als auch für Beschäftigte anderer Arbeitgeber anzuwenden ist. Soweit sich gegenseitige Gefährdungen ergeben, werden die Arbeiten der verschiedenen Arbeitgeber durch betriebszuständige Personen aufeinander abgestimmt. V) Schutzmaßnahmen umsetzen Die technischen Schutzmaßnahmen werden bereits im Zuge der Errichtung umgesetzt. Die organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen werden den Beschäftigten auf der Grundlage von Betriebshandbüchern in regelmäßigen Unterweisungen vermittelt. VI) Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird im Zuge der Inbetriebsetzung für alle Anlagenteile und Komponenten durch den Hersteller geprüft. Außerdem wird die Dampfkesselanlage als überwachungsbedürftige Anlage vor Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Abständen durch eine Zugelassene Überwachungsstelle geprüft. VII) Ergebnisse dokumentieren Die Gefährdungsbeurteilung einer verfahrenstechnischen Anlage ist sehr komplex und stützt sich in der Regel auf eine Vielzahl verschiedener Dokumente ab. Um die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar zu dokumentieren, muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage die Anlage bewertet wurde. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung können z.B. anhand eines Formblattes dokumentiert werden, in dem die wesentlichen Auslegungsgrundlagen enthalten sein sollten. Diese Daten sind in der Regel bereits Bestandteil des Antrages auf Erlaubnis gemäß § 18 BetrSichV. In dem Formblatt kann auf weitere Dokumente verwiesen werden (z.B. Freigabescheinverfahren, Explosionsschutzdokument etc.). Diese Dokumente sind Bestandteil der gesamten Gefährdungsbeurteilung. Über die Prüfungen durch die Zugelassene Überwachungsstelle werden Prüfbescheinigungen erstellt und am Betriebsort aufbewahrt bzw. elektronisch archiviert. Muster: Dokumentation der Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung für einen Dampfkessel als Anlagenteil innerhalb einer Dampfkesselanlage | "Anhang 2
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen Inhalt 1 Allgemeines 2 Beispiele 1 Allgemeines Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Verwendung aller Arbeitsmittel, die er seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren. Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung sowie deren Dokumentation hängen von der Art und Komplexität der zu beurteilenden Arbeitsmittel und ihrer Verwendung ab. Im Rahmen der vorliegenden Empfehlungen wird anhand ausgewählter Beispiele erläutert, wie der Arbeitgeber die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV erfüllen und die Ergebnisse angemessen dokumentieren kann. Damit wird die in der TRBS 1111 beschriebene Vorgehensweise verdeutlicht. Diese Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV entfalten keine Vermutungswirkung (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV). Insbesondere bei komplexen Anlagen kann eine Übersicht in Form von Checklisten sinnvoll sein. In Konkretisierung des Abschnitts 5.8 der TRBS 1111 sind in dieser Empfehlung Hinweise zu einer angemessenen Dokumentation in den nachstehenden Beispielen enthalten. 1.1 Vorgehensweise Der Arbeitgeber kann anhand folgender Fallgestaltungen im Vorfeld entscheiden, welche Herangehensweise bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung jeweils am besten geeignet ist. 1.1.1 Treten bei der Verwendung eines Arbeitsmittels nur geringe Gefährdungen auf? Wenn für ein Arbeitsmittel keine Gebrauchsanleitung vorgesehen ist, ist dies ein Hinweis darauf, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung nur geringfügige Gefährdungen auftreten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob aufgrund der betrieblichen Einsatzbedingungen weitere Gefährdungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist für diese Arbeitsmittel eine Dokumentation nicht erforderlich. Beispiele sind z.B. Handhefter, Zollstock, Kugelschreiber, Locher. 1.1.2 Können mehrere Arbeitsmittel bei der Gefährdungsbeurteilung und ihrer Dokumentation zusammengefasst beurteilt werden? Wenn mehrere Arbeitsmittel bei einer Tätigkeit zum Einsatz kommen (z.B. bei Verwendung eines Satzes von Handwerkzeugen in einem Werkzeugkasten oder an einer Werkbank), kann geprüft werden, ob die Verwendung dieser Arbeitsmittel zusammengefasst beurteilt werden kann. Wenn die Gefährdungen bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel gleichartig sind (z.B. bei Verwendung unterschiedlicher Zangen), kann eine zusammenfassende Betrachtung für diese Arbeitsmittel ausreichen. Gleiches gilt, wenn bei der Tätigkeit verschiedene Arbeitsmittel im zeitlichen Wechsel verwendet werden (z.B. Zangen, Schraubenschlüssel, Schraubendreher, Feilen). Bei einer zusammenfassenden Beurteilung sind insbesondere die von der Arbeitsumgebung sowie von den Arbeitsgegenständen insgesamt ausgehenden Gefährdungen zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt 4.2 Absatz 4 TRBS 1111). Beispiel 1: Verwendung von Handwerkzeugen bei gleichartigen Arbeitsbedingungen 1.1.3 Sind die Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV erfüllt? Vor der Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass folgende Kriterien erfüllt werden:
Wenn die Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise erfüllt sind, kann entsprechend Beispiel 2 verfahren werden. Beispiel 2: Verwendung von Zentrierständern in einer Fahrradwerkstatt 1.1.4 Handelt es sich um ein Arbeitsmittel, für das eine Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung des Herstellers vorliegt, die für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden kann? Arbeitsschutzrelevante Informationen aus vorliegenden Gebrauchsanleitungen bzw. Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel können bei der Gefährdungsbeurteilung übernommen werden, z.B. für die Erstellung von Betriebsanweisungen, sofern sie auf betriebliche Bedingungen anwendbar sind. Darüber hinaus ist zu ermitteln, ob aufgrund der betrieblichen Einsatzbedingungen oder Abweichungen von der bestimmungsgemäßen Verwendung (weitere) Gefährdungen auftreten können. Beispiel 3: Verwendung von Innenlader-Paletten zum Transport von Betonfertigteilen 1.1.5 Handelt es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß Anhang 2 BetrSichV? Zu diesen Anlagen gehören Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie Druckanlagen. In diesen Fällen ist die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV nicht zulässig. Beispiel 4: Personenaufzug in einem Verwaltungsgebäude Beispiel 5: Dampfkesselanlage 2 Beispiele 2.1 Beispiel 1: Zusammengefasste Dokumentation für Handwerkzeuge mit gleichartigen Gefährdungen 2.1.1 Ausgangssituation In einer mechanischen Werkstatt werden Handwerkzeuge wie Hammer, Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Meißel, Sägen, Zangen, Durchschlag usw. bestimmungsgemäß verwendet. Die entstehenden mechanischen Gefährdungen wie quetschen, einklemmen, getroffen werden, schneiden, stechen, anstoßen usw. sind bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel gleichartig. Der Arbeitgeber ermittelt die notwendigen Schutzmaßnahmen und hält diese in einer Betriebsanweisung fest. Diese Betriebsanweisung genügt in diesem Beispiel als Dokumentation nach § 3 Absatz 3 BetrSichV. 2.1.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111)
Tab. A2.1 Beispiel - Betriebsanweisung für die Verwendung von Handwerkzeugen (vom Arbeitgeber anzupassen) 2.2 Beispiel 2: Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise gemäß § 7 BetrSichV - Zentrierständer in einer Fahrradwerkstatt 2.2.1 Ausgangssituation Der Zentrierständer (Werkstattausführung) wird benutzt, um Laufräder zu zentrieren. Dies erfolgt in folgenden Fällen:
Eine möglicherweise erforderliche Demontage von Decke, Schlauch oder Felgenband ist der Benutzung des Zentrierständers vorgelagert. Der Zentrierständer ist auf einer Werkbank montiert und wird im Stehen verwendet. Gearbeitet wird in Normalschicht. 2.2.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung 1. Notwendige Informationen beschaffen
In diesem Beispiel wird davon ausgegangen, dass die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV angewandt werden kann, weil die dort benannten vier Kriterien erfüllt sind: Kriterium 1: Das Arbeitsmittel entspricht mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt.
Die Schutzziele nach BetrSichV werden erreicht. Kriterium 2: Das Arbeitsmittel wird ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend der Vorgaben des Herstellers verwendet.
Kriterium 3: Es gibt keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit.
Kriterium 4: Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 10 werden getroffen und Prüfungen nach § 14 werden durchgeführt.
2.-4. Gefährdungen ermitteln/Gefährdungen bewerten/Schutzmaßnahmen festlegen Wenn ein Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers verwendet wird und die Kriterien der vereinfachten Vorgehensweise erfüllt sind, braucht der Arbeitgeber keine weiteren als die vom Hersteller vorgegebenen Schutzmaßnahmen festzulegen. Im Falle des Zentrierständers (Werkstattausführung) liefert der Hersteller lediglich eine Montage- und Bedienungsanleitung. 5.-7. Schutzmaßnahmen umsetzen/Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen/Ergebnisse dokumentieren
Beispiel zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung: Am (Datum) wurde durch (Name des Erstellers) festgestellt, dass die vier Kriterien des § 7 erfüllt sind:
2.3 Beispiel 3: Verwendung von Innenlader-Paletten zum Transport von Betonfertigteilen 2.3.1 Ausgangssituation Für den Transport von Betonfertigteilen mit speziellen Innenladerfahrzeugen werden sogenannte Innenlader-Paletten (IP) verwendet, mit denen die Betonelemente bereits im Betonwerk auf die Palette verladen werden. Die Ladung wird dann ohne zusätzliche Hilfsmittel vom Innenlader aufgenommen und zu seinem Bestimmungsort transportiert. Das Beispiel setzt voraus, dass vom Arbeitgeber sichere IP und geeignete Fahrzeuge verwendet werden (siehe dazu EmpfBS 1113). Im Transportzyklus wird die IP in Produktionsstätten (Betonfertigteilwerke) leer angeliefert und dort mit Betonfertigteilen beladen. Auf den Baustellen wird die IP abgestellt; die Betonfertigteile werden in der Regel unmittelbar zum Einbau mittels Krans entnommen. Der Arbeitgeber ermittelt unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung des Herstellers der IP die notwendigen Schutzmaßnahmen und hält diese in einer Betriebsanweisung fest. Diese Betriebsanweisung genügt in diesem Beispiel als Dokumentation nach § 3 Absatz 3 BetrSichV. 2.3.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111) 1. Notwendige Informationen beschaffen
2. Gefährdungen ermitteln
3. Gefährdungen bewerten Die Bewertung der Gefährdungen ergibt, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind. 4. Schutzmaßnahmen festlegen Technische Schutzmaßnahmen:
Organisatorische Schutzmaßnahmen:
Personenbezogene Schutzmaßnahmen: Unterweisen/Qualifizieren des Personals zur sicheren und bestimmungsgemäßen Verwendung der IP, zum Erkennen sicherheitsrelevanter Mängel, zum sicheren Be- und Entladen und Sichern der Ladung im Fahrzeug, zur Benutzung von Kamera-Monitor-Systemen. Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination:
5. Schutzmaßnahmen umsetzen Zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber z.B. eine Betriebsanweisung erstellen, in der die Anforderungen, die von den Beschäftigten bei der Verwendung von IP zu beachten sind, festgelegt werden (siehe Muster-Betriebsanweisung). 6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen Die Informationen zur Sicherheit der IP ergeben sich aus der Spezifikation für den Hersteller und aus dessen mitgelieferter Betriebsanleitung einschließlich der darin enthaltenen Sicherheitshinweise. Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen kann im Rahmen der Abnahme überprüft werden. 7. Ergebnisse dokumentieren Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Dazu gehören mindestens:
Tab. A2.2 Muster-Betriebsanweisung für die Verwendung von Innenlader-Paletten (vom Arbeitgeber anzupassen) (vom Arbeitgeber anzupassen) 2.4 Beispiel 4: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Aufzugsanlage im Verwaltungsgebäude 2.4.1 Ausgangssituation In einem Verwaltungsgebäude wird ein Personenaufzug gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a) BetrSichV verwendet. Es bestehen Absturz, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren, die im Rahmen der Herstellung berücksichtigt wurden. Die vom Arbeitgeber zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegt. Der Personenaufzug wird ausschließlich bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers verwendet, d. h. über die vom Hersteller bereits bewerteten Gefährdungen treten keine weiteren Gefährdungen auf. 2.4.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung 1. Notwendige Informationen beschaffen
2. Gefährdungen ermitteln/3. Gefährdungen bewerten Für den Personenaufzug im Verwaltungsgebäude sind Gefährdungen gegen Absturz maßgeblich. In diesem Beispiel wird vorausgesetzt, dass der Personenaufzug gemäß den Anforderungen der 1 2. ProdSV und der Normenreihe DIN EN 81 hergestellt wurde, die EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen und der Aufzug eine CE-Kennzeichnung hat. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass der Personenaufzug ausschließlich bestimmungsgemäß nach Vorgaben des Herstellers verwendet wird. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, darf sich der Arbeitgeber bei der Bewertung der Gefährdungen auf die Gefährdungen beschränken, die sich für Beschäftigte und andere Personen aus den Einbau- und Umgebungsbedingungen ergeben können. 4. Schutzmaßnahmen festlegen Technische Schutzmaßnahmen: Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass über die bereits vom Hersteller berücksichtigten Schutzmaßahmen keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen notwendig Hinweis: Bei Aufzugsanlagen, die den o. g. Beschaffenheitsanforderungen nicht entsprechen, hat der Arbeitgeber im Einzelfall zu prüfen, wie die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik gewährleistet werden kann. Weitergehende Informationen enthält die Empfehlung für Betriebssicherheit EmpfBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Organisatorische Schutzmaßnahmen:
Personenbezogene Schutzmaßnahmen: Unterweisen der Beschäftigten zur sicheren und bestimmungsgemäßen Verwendung des Aufzugs einschließlich der Maßnahmen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes und dem Verhalten bei Feststellung von Mängeln. 5. Schutzmaßnahmen umsetzen Die technischen Schutzmaßnahmen werden bereits im Zuge der Errichtung umgesetzt. Die organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen müssen vor der erstmaligen Verwendung des Aufzugs umgesetzt sein. 6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wird im Zuge der Inbetriebsetzung durch den Hersteller der Aufzugsanlage geprüft. Außerdem wird die Aufzugsanlage als überwachungsbedürftige Anlage vor Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Abständen (Hauptprüfung/Zwischenprüfung) durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft. Die Prüfungen durch die ZÜS schließen auch die Prüfungen ein, ob im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist und ob ein Notfallplan und eine Notbefreiungsanleitung vorhanden sind. 7. Ergebnisse dokumentieren Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung können z.B. anhand eines Formblattes dokumentiert werden, in dem die wesentlichen Auslegungsgrundlagen und die festgelegten Schutzmaßnahmen enthalten sind. In dem Formblatt kann auf weitere Dokumente verwiesen werden (z.B. Betriebsanleitung des Herstellers). Diese Dokumente sind Bestandteil der gesamten Gefährdungsbeurteilung. Über die Prüfungen durch die Zugelassene Überwachungsstelle werden Prüfbescheinigungen erstellt und am Betriebsort aufbewahrt bzw. elektronisch archiviert. Tab A2.3 Muster - Dokumentation der Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung für eine Aufzugsanlage gemäß Beispiel 2.4
2.5 Beispiel 5: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Dampfkesselanlage 2.5.1 Ausgangssituation In einem Kraftwerk wird ein Dampfkessel als Bestandteil einer Dampfkesselanlage gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1a) BetrSichV verwendet. Es bestehen Gefährdungen durch Dampf und Druck. Die nachfolgend für den Dampfkessel beschriebenen Prozessschritte zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind analog auch für die weiteren Bestandteile der Dampfkesselanlage (siehe TRBS 2141) durchzuführen. 2.5.2 Gefährdungsbeurteilung 1. Notwendige Informationen beschaffen
2. Gefährdungen ermitteln Für Dampfkesselanlagen sind Gefährdungen durch Dampf und Druck maßgeblich, die z.B. in der Normenreihe DIN EN 12952/12953 berücksichtigt sind. Wenn das vom Arbeitgeber vorgegebene Regelwerk vom Hersteller vollständig angewendet wird, müssen die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung nicht noch einmal explizit aufgeführt werden. Dies ist nur dann erforderlich, wenn von dem Regelwerk abgewichen wird. Die Bezugnahme auf diese Standards stellt für den Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung dar. Bei der Ermittlung der Gefährdungen darf sich der Arbeitgeber auf die Gefährdungen beschränken, die sich an den Schnittstellen der einzelnen Anlagenteile sowie aus den Aufstell- und Umgebungsbedingungen ergeben können. 3. Gefährdungen bewerten Die Bewertung der Gefährdungen der einzelnen Bestandteile der Dampfkesselanlage ist ebenfalls z.B. in der Normenreihe DIN EN 12952/12953 berücksichtigt. Weitere Hinweise sind z.B. in Standards der VGB-PowerTech e. V. enthalten. Bei der Bewertung der Gefährdungen darf sich der Arbeitgeber auf die Gefährdungen beschränken, die sich an den Schnittstellen der einzelnen Anlagenteile sowie aus den Aufstell- und Umgebungsbedingungen ergeben können. Dies erfolgt bei komplexen Anlagen z.B. in Form von Sicherheitsgesprächen, die Hersteller und Arbeitgeber gemeinsam führen. 4. Schutzmaßnahmen festlegen Die grundlegenden Anforderungen bezüglich der Schutzmaßnahmen sind ebenfalls in der Normenreihe 12952/12953 beschrieben. Die konkrete Festlegung erfolgt bei komplexen Anlagen z.B. in Form von Sicherheitsgesprächen, die Hersteller und Arbeitgeber gemeinsam führen. Technische Schutzmaßnahmen: Zu den technischen Schutzmaßnahmen zählen insbesondere:
Organisatorische Schutzmaßnahmen: Zu den organisatorischen Schutzmaßnahmen zählen insbesondere:
Personenbezogene Schutzmaßnahmen: Ausgewählte persönliche Schutzausrüstung wird den Beschäftigten in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsaufgabe im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination Der Arbeitsablauf ergibt sich bei der Verwendung der Dampfkesselanlage aus dem Freigabescheinverfahren, das sowohl für eigene Beschäftigte als auch für Beschäftigte anderer Arbeitgeber anzuwenden ist. Soweit sich gegenseitige Gefährdungen ergeben, werden die Arbeiten der verschiedenen Arbeitgeber durch betriebszuständige Personen aufeinander abgestimmt. 5. Schutzmaßnahmen umsetzen Die technischen Schutzmaßnahmen werden bereits im Zuge der Errichtung umgesetzt. Die organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen werden den Beschäftigten auf der Grundlage von Betriebshandbüchern in regelmäßigen Unterweisungen vermittelt. 6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird im Zuge der Inbetriebsetzung für alle Anlagenteile und Komponenten durch den Hersteller geprüft. Außerdem wird die Dampfkesselanlage als überwachungsbedürftige Anlage vor Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Abständen durch eine Zugelassene Überwachungsstelle geprüft. 7. Ergebnisse dokumentieren Die Gefährdungsbeurteilung einer verfahrenstechnischen Anlage ist sehr komplex und stützt sich in der Regel auf eine Vielzahl verschiedener Dokumente ab. Um die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar zu dokumentieren, muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage die Anlage bewertet wurde. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung können z.B. anhand eines Formblattes dokumentiert werden, in dem die wesentlichen Auslegungsgrundlagen enthalten sein sollten. Diese Daten sind in der Regel bereits Bestandteil des Antrages auf Erlaubnis gemäß § 18 BetrSichV. In dem Formblatt kann auf weitere Dokumente verwiesen werden (z.B. Freigabescheinverfahren, Explosionsschutzdokument etc.). Diese Dokumente sind Bestandteil der gesamten Gefährdungsbeurteilung. Über die Prüfungen durch die Zugelassene Überwachungsstelle werden Prüfbescheinigungen erstellt und am Betriebsort aufbewahrt bzw. elektronisch archiviert. Tab. A2.4 Muster - Dokumentation der Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung für einen Dampfkessel als Anlagenteil innerhalb einer Dampfkesselanlage
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16. Nach Anhang 2 wird der folgende Anhang 3 "Erläuterungen zu Abschnitt 4.6 zur Festlegung des Sollzustands hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln" angefügt.
"Anhang 3 Erläuterungen zu Abschnitt 4.6 zur Festlegung des Sollzustands hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln
Inhalt
1 Allgemeines
2 Anwendungsbeispiele
1 Allgemeines
Arbeitsmittel müssen gemäß den Vorgaben der §§ 14, 15 und 16 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 BetrSichV geprüft werden. Die Prüfung eines Arbeitsmittels umfasst gemäß § 2 Absatz 8 BetrSichV
Der Istzustand ist der bei der Prüfung festgestellte Zustand des Arbeitsmittels.
Um den Vergleich mit dem Istzustand und die Bewertung von Abweichungen durchführen zu können, benötigt der Prüfer die Festlegungen des Arbeitgebers zum Sollzustand des Arbeitsmittels.
Der Sollzustand ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels, den der Arbeitgeber aufgrund der ihm vorliegenden Informationen zum Arbeitsmittel selbst (z.B. Betriebsanleitung des Herstellers) und zu den betrieblichen Gegebenheiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen muss (vergleiche Abschnitt 5). Auf dieser Grundlage hat der Arbeitgeber dem Prüfer die für die Prüfung erforderlichen Informationen zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels und zu betriebsspezifischen Festlegungen zur Verfügung zu stellen.
Mit der Bereitstellung der erforderlichen Informationen schafft der Arbeitgeber die Voraussetzung für die Durchführung der Prüfung, greift aber nicht in den Verantwortungsbereich des Prüfers ein.
Für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung empfiehlt sich ein frühzeitiger prüfungsbegleitender Austausch von Informationen zwischen Arbeitgeber und Prüfer, deren Zusammenwirken in Abbildung 1 dargestellt ist.
1.1 Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf die Prüfung von Arbeitsmitteln verantwortlich für die Festlegung des Sollzustandes und für die Auswahl von qualifizierten Prüfern.
Zur Festlegung des Sollzustands werden Informationen benötigt, über die in der Regel nur der Arbeitgeber verfügt:
1.2 Verantwortung des Prüfers
Der Prüfer (zur Prüfung befähigte Person, Prüfsachverständiger, ZÜS) ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung.
Zur Durchführung der Prüfung werden Prüfkompetenzen benötigt, z.B.:
Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren:
Abb. 3.1 Verantwortung von Arbeitgeber und Prüfer bei der Prüfung von Arbeitsmitteln
2Anwendungsbeispiele
Die zuvor beschriebene Vorgehensweise des Arbeitgebers bei der Festlegung des Sollzustandes in Bezug auf die Prüfung von Arbeitsmitteln wird anhand von drei Beispielen erläutert:
| 1. | Tischkreissäge | Prüfung gemäß § 14 BetrSichV, |
| 2. | Dampfkesselanlage | Prüfung gemäß §§ 14 bis 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV, |
| 3. | Brückenkran | Prüfung gemäß § 14 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV. |
Für jedes dieser Beispiele werden die zutreffenden Aufgaben von Arbeitgeber und Prüfer sowie deren Zusammenwirken betrachtet. Die Abbildung wurde durch Hervorhebung auf den jeweils zutreffenden Strang fokussiert und inhaltlich an die auf das jeweilige Bespiel zutreffenden Informationen und Regelwerke angepasst.
Die Beispiele verdeutlichen, dass die Vorgehensweise in der Praxis auf alle Arten von Arbeitsmitteln übertragen werden kann. Mit zunehmender Komplexität des Arbeitsmittels bzw. der Prüfaufgabe steigt der Aufwand für die Festlegung des Sollzustandes und die Durchführung und Dokumentation der Prüfaufgabe.
2.1 Beispiel: Tischkreissäge
In einer Werkstatt befindet sich eine Tischkreissäge, die bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers verwendet wird. Besondere Umgebungsbedingungen gibt es nicht.
Abb. 3.2 Verantwortung von Arbeitgeber und Prüfer bei der Prüfung von Arbeitsmitteln - Beispiel Tischkreissäge
Der Arbeitgeber muss dem Prüfer die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen und insbesondere die festgelegte Prüffrist zur Verfügung stellen. Die Festlegung des Sollzustandes der Tischkreissäge ergibt sich z.B. aus den folgenden Unterlagen:
Die Prüfung wird gemäß § 14 BetrSichV von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt und dokumentiert:
2.2 Beispiel: Dampfkesselanlage > 110 °C (> 0,5 bar (Ü))
Bei dieser Dampfkesselanlage handelt es sich um eine ZÜS-prüfpflichtige Anlage im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 Tabelle 2 BetrSichV.
Abb. 3.3 Verantwortung von Arbeitgeber und Prüfer bei der Prüfung von Arbeitsmitteln - Beispiel Dampfkesselanlage
Der Arbeitgeber muss dem Prüfer die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen und insbesondere die festgelegte Prüffrist zur Verfügung stellen. Die Festlegung des Sollzustandes der Dampfkesselanlage ergibt sich z.B. aus den folgenden Unterlagen:
Die Prüfung wird gemäß § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 von einer ZÜS durchgeführt und dokumentiert:
2.3 Beispiel Brückenkran
Es handelt sich um eine Prüfung durch einen Prüfsachverständigen nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme des Brückenkrans.
Abb. A3.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Prüfer bei der Prüfung von Arbeitsmitteln - Beispiel Brückenkran
Der Arbeitgeber muss dem Prüfer die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen und insbesondere die festgelegte Prüffrist zur Verfügung stellen. Die Festlegung des Sollzustandes des Brückenkrans ergibt sich z.B. aus den folgenden Unterlagen:
Die Prüfung wird gemäß § 14 in Verbindung mit Anhang 3 BetrSichV von einem Prüfsachverständigen durchgeführt und dokumentiert:
| ENDE |