Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"

Vom 13. September 2024
(GMBl. Nr. 41-42 vom 04.11.2024 S. 902)



- Bek. d. BMAS v. 13.9.2024 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck", Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018, S. 743 [Nr. 39/40], zuletzt geändert GMBl 2023, S. 727 [Nr. 33-34] bekannt.

1. In den Vorbemerkungen werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

3. Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt gefasst:

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2 Begriffsbestimmungen

Folgende Begriffe sind bereits in der TRBS 1111, TRBS 1201 und TRBS 2141 bestimmt:

TRBS 1111:

  • Sollzustand

TRBS 1201:

  • Prüfung/Kontrolle
  • Prüfart/Prüfumfang/Prüffrist
  • prüfpflichtige Änderung
  • sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung

TRBS 2141:

  • Bauteil/Druckgerät/einfacher Druckbehälter
  • Dampfkesselanlage
  • Verschlüsse
"2 Begriffsbestimmungen

Folgende Begriffe sind bereits in der TRBS 1111, TRBS 1201 und TRBS 2141 bestimmt:

TRBS 1111:

  1. 1. Sollzustand

TRBS 1201:

  1. Prüfung/Kontrolle
  2. Prüfart/Prüfumfang/Prüffrist
  3. prüfpflichtige Änderung
  4. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung

TRBS 2141:

  1. Bauteil/Druckgerät/einfacher Druckbehälter
  2. Dampfkesselanlage
  3. Verschlüsse.

"

4. Im Abschnitt 2.1 "Druckanlage" Absatz 3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

5. Abschnitt 2.6 "Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion" wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) In der neuen Nummerierung 2 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

6. Abschnitt 3 "Allgemeine Hinweise zur Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen und Kontrollen" wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "druckbeaufschlagen" durch das Wort "druckbeaufschlagten" ersetzt.

b) Die Aufzählung in Satz 2 wird durch Nummerierung ersetzt.

7. Im Abschnitt 4 "Prüfzuständigkeiten" Absatz 3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

8. Im Abschnitt 5.1 "Zielsetzung der Prüfung" wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

9. Im Abschnitt 5.2 "Ordnungsprüfung" Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

10. Im Abschnitt 5.3.1 "Wiederkehrende Prüfung an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt ( § 14 Absatz 1 BetrSichV)" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

11. Im Abschnitt 5.3.2 "Wiederkehrende Prüfung an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen ( § 14 Absatz 2 BetrSichV)" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

12. Im Abschnitt 5.3.3 "Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln nach prüfpflichtigen Änderungen ( § 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV)" wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

13. Abschnitt 5.3.4 "Prüfung an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, bei denen nach außergewöhnlichen Ereignissen schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit möglich sind ( § 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV)" wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) Im Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

14. Im Abschnitt 6.1 "Allgemeines" Absatz 4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt und die Abkürzung "StörfallVO" durch die Abkürzung "StörfallV" ersetzt.

15. Abschnitt 6.2.2 "Ordnungsprüfung" Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) In der neuen Nummerierung 6 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

16. Abschnitt 6.2.3 "Technische Prüfung" wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) Im Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

17. Im Abschnitt 6.3.1. "Zielsetzung der Prüfung" Absatz 4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

18. Im Abschnitt 6.3.3 "Technische Prüfungen" werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei prüfpflichtigen Änderungen an drucktragenden Wandungen, z.B. Schweißarbeiten, sind Prüfungen in Anlehnung an Abschnitt 10.4 dieser TRBS durchzuführen. Ist die statische Druckprüfung nachteilig oder nicht durchführbar, so sind geeignete zerstörungsfreie Prüfverfahren ggf. in Verbindung mit einer Dichtheitsprüfung anzuwenden."

19. Abschnitt 6.5.2 "Ordnungsprüfung" Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) In der neuen Nummerierung 3 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

20. Abschnitt 6.5.3 "Technische Prüfung" Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) In der neuen Nummerierung 4 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

21. Abschnitt 6.6.2 "Technische Ordnungsprüfung" Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) In der neuen Nummerierung 2 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

c) In der neuen Nummerierung 4 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

22. Im Abschnitt 6.6.3 "Technische Prüfung bei der äußeren Prüfung" wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

23. Abschnitt 6.6.4 "Technische Prüfung bei der inneren Prüfung" wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) Im Absatz 4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

24. Abschnitt 6.6.5 "Technische Prüfung bei der Festigkeitsprüfung" wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) Im Absatz 3 wird die Angabe "und ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen" ersetzt durch die Angabe "in Verbindung mit ergänzenden zerstörungsfreien Prüfungen".

25. Im Abschnitt 7.3 "Festlegung der Prüffrist für überwachungsbedürftige Druckanlagen und deren überwachungsbedürftigen Anlagenteile" Absatz 10 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

26. Im Abschnitt 8 "Bewertung und Dokumentation der Prüfung" Absatz 3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

27. Abschnitt 10.1 "Beispiele für Kontrollen" wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) In der neuen Nummerierung 8 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

28. Abschnitt 10.2.3 "Prüfung von Dampfkesseln" Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Satz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) Im Satz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

c) Im Satz 3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

29. Abschnitt 10.4.1 "Festlegung der Prüfdrücke bei Druckbehältern und Rohrleitungen" wird wie folgt geändert:

a) Im Satz 2 wird das Wort "Druckgerätes" durch das Wort "Anlagenteils" ersetzt.

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Wenn aufgrund der vorgenannten Prüfdruckfaktoren keine umfassende Aussage zur Festigkeit getroffen werden kann, ist eine Erhöhung der Prüfdruckfaktoren oder sind weitere, ergänzende Prüfungen, z.B. zerstörungsfreie Prüfungen an hochbeanspruchten Stellen, erforderlich. Dies kann beispielsweise abhängig vom Werkstoff bei Druckbehältern und Rohrleitungen zutreffen, wenn die Betriebstemperatur über 300 °C liegt."

30. Abschnitt 10.4.2. wird wie folgt gefasst:

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10.4.2 Festlegung der Prüfdrücke bei Dampfkesseln

Die wiederkehrende Festigkeitsprüfung wird in der Regel als statische Wasserdruckprüfung durchgeführt.

Wenn aufgrund der Höhe des Prüfdrucks keine umfassende Aussage zur Festigkeit getroffen werden kann, sind weitere oder ergänzende Prüfungen erforderlich. Diese werden bei der inneren Prüfung berücksichtigt. Dies ist der Fall, wenn aufgrund des Prüfdruckfaktors die Belastung der drucktragenden Wandungen im Prüfzustand die Belastung im Betrieb nicht mindestens um den Faktor 1,25 überschreitet.

Für den mindestens anzuwendenden Prüfdruck PP gilt:

  1. bei Umlaufkesseln (Wasserrohrkesseln):
  2. PP = 1,3 x PB bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen
  3. PP = 1,2 x PB bei Landdampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder geschweißten Trommeln, Sammlern und Rohren bestehen, und deren Anlageteilen
  4. Soweit bei kleinen Dampfkesseln eine ausreichende Innenbesichtigung nicht möglich ist, kann der Prüfdruck bis auf 1,5 x PB erhöht werden.
  5. bei Zwangdurchlaufkesseln (Wasserrohrkesseln):
  6. PP = 1,1 x P'B bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen
  7. Bei Durchlaufkesseln beträgt der Prüfdruck mindestens das 1,1fache des dem zulässigen Betriebsdruck bei der höchsten Dampfleistung entsprechenden Wassereintrittsdruckes (P'B). Ggf. werden die einzelnen Abschnitte des Durchlaufkessels mit einem Druck geprüft, der dem im Rahmen der Vorprüfung/Entwurfsprüfung ermittelten Prüfdruck der einzelnen Teile entspricht.
  8. bei Großwasserraumkesseln > 1 bar Dampfdruck bzw. > 120 °C Heißwassertemperatur:
    • Die Festigkeitsprüfungen werden mit einem Prüfdruck durchgeführt, bei welchem die zulässige Spannung für den inneren Überdruck bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der Wert für den äußeren Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird.
    • In der Regel dürfen Prüfdrücke bei Altanlagen nicht höher sein als bei der erstmaligen Druckprüfung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des zulässigen Prüfdruckes aufgrund der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes.
    • Die zulässige Spannung bei innerem Überdruck beträgt 95 % der Kaltstreckgrenze.
    • In der Regel sind bei einem Prüfdruck unter PP = 1,85 x PB ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich.
  9. bei Großwasserraumkesseln < 1 bar Dampfdruck bzw. < 120 °C Heißwassertemperatur:
  10. Die Prüfdrücke werden individuell ermittelt. Der Mindestprüfdruck beträgt bei Dampferzeugern 2 bar. Bei Heißwassererzeugern beträgt der Mindestprüfdruckfaktor 1,6. Bei der Anwendung niedrigerer Prüfdrücke sind ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich.
  11. bei Kesseln aus nicht zähen Werkstoffen sind individuelle Prüfdrücke festzulegen.
  12. bei Zwischenüberhitzern:
  13. Ist bei Zwischenüberhitzern (ZÜ) die Durchführung einer statischen Druckprüfung nicht möglich, können Ersatzmaßnahmen angewandt werden. Ein Prüfkonzept kann beispielsweise wie folgt aussehen:
    • Dichtheitsprüfung des ZÜ-Teils mit Druckluft mit einem Prüfdruck von 6 bar
    • Stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfung der Schweißnähte von aufgesetzten Stutzen oder Formteilen mit einem äußeren Durchmesser > 88,9 mm
    • Besichtigung aller ZÜ-Sammler innerhalb der maximalen Prüffrist
    • Stichprobenweise Prüfung der unbeheizten Verbindungsrohre zwischen Sammlern im waagerechten Bereich und in Bögen mittels Durchstrahlungsprüfung und Oberflächenrissprüfung auf Risse sowie Korrosion
  14. beim Befahren von Dampfkesseln während der statischen Wasserdruckprüfung
  15. Ggf. sind im Rahmen der Wasserdruckprüfung ausgewählte drucktragende Wandungen der Anlagenteile bei abgesenktem Druck einer Besichtigung zu unterziehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese können für die Befahrung von Räumen beispielsweise wie folgt festgelegt werden:
  16. Bei Prüfdrücken über 42 bar ist der Druck vor dem Befahren auf den zulässigen Betriebsdruck abzusenken. Bei Betriebsdrücken über 80 bar erfolgt das Befahren nach Absenkung des Druckes auf 80 bar. Bei Anlagenteilen mit Prüfüberdrücken bis 42 bar wird der Prüfdruck während der ganzen Dauer der Prüfung aufrechterhalten.
"10.4.2 Festlegung der Prüfdrücke bei Dampfkesseln

Die wiederkehrende Festigkeitsprüfung wird in der Regel als statische Wasserdruckprüfung durchgeführt.

Wenn aufgrund der Höhe des Prüfdrucks keine umfassende Aussage zur Festigkeit getroffen werden kann, sind weitere oder ergänzende Prüfungen erforderlich. Diese werden bei der inneren Prüfung berücksichtigt. Dies ist der Fall, wenn aufgrund des Prüfdruckfaktors die Belastung der drucktragenden Wandungen im Prüfzustand die Belastung im Betrieb nicht mindestens um den Faktor 1,25 überschreitet.

Für den mindestens anzuwendenden Prüfdruck PP gilt:

1. bei Umlaufkesseln (Wasserrohrkesseln):

PP = 1,3 x PB bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen
PP = 1,2 x PB bei Landdampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder geschweißten Trommeln, Sammlern und Rohren bestehen, und deren Anlageteilen

Soweit bei kleinen Dampfkesseln eine ausreichende Innenbesichtigung nicht möglich ist, kann der Prüfdruck bis auf 1,5 x PB erhöht werden.

2. bei Zwangdurchlaufkesseln (Wasserrohrkesseln):

PP = 1,1 x P"B bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen

Bei Durchlaufkesseln beträgt der Prüfdruck mindestens das 1,1-fache des dem zulässigen Betriebsdruck bei der höchsten Dampfleistung entsprechenden Wassereintrittsdruckes (P"B). Ggf. werden die einzelnen Abschnitte des Durchlaufkessels mit einem Druck geprüft, der dem im Rahmen der Vorprüfung/Entwurfsprüfung ermittelten Prüfdruck der einzelnen Teile entspricht.

3. bei Großwasserraumkesseln > 1 bar Dampfdruck bzw. > 120 °C Heißwassertemperatur:

  1. Die Festigkeitsprüfungen werden mit einem Prüfdruck durchgeführt, bei welchem die zulässige Spannung für den inneren Überdruck bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der Wert für den äußeren Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird.
  2. In der Regel dürfen Prüfdrücke bei Altanlagen nicht höher sein als bei der erstmaligen Druckprüfung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des zulässigen Prüfdruckes aufgrund der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes.
  3. Die zulässige Spannung bei innerem Überdruck beträgt 95 % der Kaltstreckgrenze.
  4. In der Regel sind bei einem Prüfdruck unter PP = 1,85 x PB ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich.

4. bei Großwasserraumkesseln 5 1 bar Dampfdruck bzw. 5.120 °C Heißwassertemperatur:

Die Prüfdrücke werden individuell ermittelt. Der Mindestprüfdruck beträgt bei Dampferzeugern 2 bar. Bei Heißwassererzeugern beträgt der Mindestprüfdruckfaktor 1,6. Bei der Anwendung niedrigerer Prüfdrücke sind ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich.

5. bei Kesseln aus nicht zähen Werkstoffen sind individuelle Prüfdrücke festzulegen.

6. bei Zwischenüberhitzern:

Ist bei Zwischenüberhitzern (ZÜ) die Durchführung einer statischen Druckprüfung nicht möglich, können Ersatzmaßnahmen angewandt werden. Ein Prüfkonzept kann beispielsweise wie folgt aussehen:

  1. Dichtheitsprüfung des ZÜTeils mit Druckluft mit einem Prüfdruck von 6 bar
  2. Stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfung der Schweißnähte von aufgesetzten Stutzen oder Formteilen mit einem äußeren Durchmesser > 88,9 mm
  3. Besichtigung aller ZÜSammler innerhalb der maximalen Prüffrist
  4. Stichprobenweise Prüfung der unbeheizten Verbindungsrohre zwischen Sammlern im waagerechten Bereich und in Bögen mittels Durchstrahlungsprüfung und Oberflächenrissprüfung auf Risse sowie Korrosion

7. beim Befahren von Dampfkesseln während der statischen Wasserdruckprüfung

Ggf. sind im Rahmen der Wasserdruckprüfung ausgewählte drucktragende Wandungen der Anlagenteile bei abgesenktem Druck einer Besichtigung zu unterziehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese können für die Befahrung von Räumen beispielsweise wie folgt festgelegt werden:

Bei Prüfdrücken über 42 bar ist der Druck vor dem Befahren auf den zulässigen Betriebsdruck abzusenken. Bei Betriebsdrücken über 80 bar erfolgt das Befahren nach Absenkung des Druckes auf 80 bar. Bei Anlagenteilen mit Prüfüberdrücken bis 42 bar wird der Prüfdruck während der ganzen Dauer der Prüfung aufrechterhalten."

31. Abschnitt 10.5. "Prüfung einer Rohrleitung aus metallischen Werkstoffen nach einem außergewöhnlichen Ereignis" Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) In der neuen Nummerierung 1 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

c) In der neuen Nummerierung 2 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

32. Im Abschnitt 10.5 "Prüfung einer Rohrleitung aus metallischen Werkstoffen nach einem außergewöhnlichen Ereignis" Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

33. Im Abschnitt 10.6.1 "Allgemeines" Absatz 5 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

34. Im Abschnitt 10.6.2 "Inhalt des Prüfprogramms" wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

35. Im Abschnitt 11.1 "Einflussfaktoren in Bezug auf die Auslegung/Fertigung" wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

36. Im Abschnitt 11.2 "Einflussfaktoren in Bezug auf dokumentierte Qualität" wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

37. Im Abschnitt 11.3 "Einflussfaktoren in Bezug auf betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer" wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

38. Abschnitt 12 "Anforderungen an ein Prüfkonzept nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.7 BetrSichV" wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

a) In Absatz 8 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

ID: 242559


ENDE