Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"
Vom 12. Januar 2025
(BMBl. Nr. 7 vom 28.02.2025 S. 130)
- Bek. d. BMAS v. 12.1.2025 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen", Ausgabe Oktober 2018, GMBl 2018, S. 942 [Nr. 49] bekannt.
1. In den Vorbemerkungen werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
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| Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 3121 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. | "Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 3121 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicher-heitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen." |
2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe "Anhang 2 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen-Umlaufaufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c BetrSichV" folgende Angaben angefügt:
"Anhang 3 Anforderungen an den Betrieb von Feuerwehraufzügen
Anhang 4 Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude"
3. Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatznummerierung "(1)" vorangestellt und nach den Wörtern "um den Anforderungen nach" die Wörter "dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ( ÜAnlG) und" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) Zusätzlich zu den Anforderungen zur Gewährleistung des sicheren Betriebs gemäß ÜAnlG und BetrSichV muss der Betreiber die notwendigen Dokumente und Nachweise aus anderen - den jeweiligen Aufzug betreffenden - relevanten Rechtsbereichen vorhalten, sofern eine entsprechende technische Einrichtung vorhanden ist. Die Dokumente und Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Prüfung gültig und rechtsverbindlich sein."
c) Dem Absatz 3 wird die Absatznummerierung "(3)" vorangestellt.
d) Nach Absatz (3) werden die folgenden Absätze angefügt:
"(4) Der Anhang 3 beschreibt die zusätzlichen Anforderungen für die sichere Verwendung von Feuerwehraufzügen.
(5) Der Anhang 4 beschreibt die sichere Verwendung unter Betrachtung der bestehenden Schnittstellen zwischen dem Aufzug und der baulichen Anlage (Gebäude)."
4. Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt gefasst:
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| 2 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden: 2.1 Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS ist, wer
Einem Arbeitgeber ist gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV gleichgestellt, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, eine Aufzugsanlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung der Verantwortung für die Sicherheit einer Aufzugsanlage. Ein Verpächter bleibt Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS, wenn er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet. 2.2 Instandhaltungsunternehmen im Sinne dieser TRBS ist ein Unternehmen oder Unternehmensteil, welches durch fachkundige Personen Instandhaltungsarbeiten im Auftrag des Arbeitgebers an der Aufzugsanlage ausführt. 2.3 Personenbefreiung im Sinne dieser TRBS ist eine Tätigkeit, die mit der Kenntnisnahme von eingeschlossenen Personen in der Aufzugsanlage beginnt und nach der Befreiung endet. 2.4 Notdienst im Sinne dieser TRBS ist eine Organisation, die eine Notrufzentrale betreibt und Personen mit der Befreiung von in der Aufzugsanlage eingeschlossenen Personen beauftragt. Ein Notdienst kann Teil eines Instandhaltungsunternehmens sein. Die von dem Notdienst mit der Hilfeleistung beauftragten Personen müssen aktuelle anlagenspezifische Kenntnisse haben. 2.5 Dauerhafte Außerbetriebnahme im Sinne dieser TRBS ist das gegen Wiederinbetriebnahme gesicherte längerfristige Stillsetzen der Aufzugsanlage durch den Arbeitgeber. | "2 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden: 2.1 Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS ist, wer
Einem Arbeitgeber ist gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV gleichgestellt, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, eine Aufzugsanlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung der Verantwortung für die Sicherheit einer Aufzugsanlage. Ein Verpächter bleibt Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS, wenn er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet. 2.2 Betreiber im Sinne nach § 2 Nummer 3 ÜAnlG ist eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausübt. Dieser ist dem Arbeitgeber gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV im Sinne dieser TRBS gleichgestellt. 2.3 Instandhaltungsunternehmen im Sinne dieser TRBS ist ein Unternehmen oder Unternehmensteil, welches durch fachkundige Personen Instandhaltungsarbeiten im Auftrag des Arbeitgebers an der Aufzugsanlage ausführt. 2.4 Personenbefreiung im Sinne dieser TRBS ist eine Tätigkeit, die mit der Kenntnisnahme von eingeschlossenen Personen in der Aufzugsanlage beginnt und nach der Befreiung endet. 2.5 Notdienst im Sinne dieser TRBS ist eine Organisation, die eine ständig besetzte Stelle betreibt und Personen mit der Befreiung von in der Aufzugsanlage eingeschlossenen Personen beauftragt. Ein Notdienst kann Teil eines Instandhaltungsunternehmens sein. Die von dem Notdienst mit der Hilfeleistung beauftragten Personen müssen über aktuelle anlagenspezifische Kenntnisse verfügen. 2.6 Dauerhafte Außerbetriebnahme im Sinne dieser TRBS ist das gegen Wiederinbetriebnahme gesicherte längerfristige Stillsetzen der Aufzugsanlage durch den Arbeitgeber. 2.7 Aufzugsfremde Personen im Sinne dieser TRBS sind qualifizierte Beschäftigte aufzugsfremder Unternehmen, die im Bereich der Aufzugsanlage Arbeiten durchführen sollen. Hierfür sind besondere Voraussetzungen erforderlich." |
5. Abschnitt 3 "Allgemeine Hinweise zur Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen und Kontrollen" wird wie folgt gefasst:
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| 3 Pflichten des Arbeitgebers
3.1 Allgemeine Anforderungen (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Aufzugsanlage für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Stand der Technik die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Benutzer der Aufzugsanlage gewährleistet sind. (2) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3.3 Buchstabe a bzw. Nummer 4.2 Buchstabe a BetrSichV müssen dem Prüfpersonal von zugelassenen Überwachungsstellen, den fachkundigen Personen sowie ggf. den beauftragten Personen am Betriebsort der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen und, sofern zutreffend, folgende Inhalte umfassen:
Die Angaben zur Notbefreiung sind in der Nähe der Notbefreiungselemente anzubringen. Bei Wechsel des Arbeitgebers nach § 3 BetrSichV (z.B. Verpachtung) hat der bisherige Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Unterlagen gemäß Satz 1 und alle sonstigen für die sichere Verwendung notwendigen Informationen und Dokumente übergeben werden. (3) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass
(4) Aufzugsanlagen sind gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen. Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzuganlage. Bei der Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle ist insbesondere zu kontrollieren, ob
Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren. Bei Verwendung eines Ferndiagnosesystems können o. g. Kontrollen teilweise oder vollständig durch das System übernommen werden. Bei Einsatz eines Ferndiagnosesystems muss nachgewiesen werden, welche Aufgaben durch das System oder im Rahmen der regelmäßigen Instandhaltung übernommen werden. (5) Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und auf deren Beseitigung hinzuwirken. (6) Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, müssen die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstellen gesichert werden. 3.2 Sichere Verwendung 3.2.1 Betrieb (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird. Als Hilfestellung dienen die Hinweise im Anhang 1 (Tabelle "Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen- und Lastenaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV") und im Anhang 2 (Tabelle "Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen-Umlaufaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c BetrSichV"). (2) Der Arbeitgeber muss die Aufzugsanlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können. An den Schachtzugängen sind Hinweise auf die Außerbetriebnahme zu geben, gegebenenfalls sind schadhafte Schachttüren gegen Zutritt zu sichern und weitergehende Maßnahmen einzuleiten, um gefährliche Zustände zu beheben. (3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Aufzugsanlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vorhanden ist, müssen Arbeitgeber bei Personen- und Lastenaufzugsanlagen z.B. durch eine Betriebsanweisung darauf hinwirken, dass mindestens
(4) Für andere Aufzugsanlagen als Personen- und Lastenaufzugsanlagen, z.B. Fassadenbefahranlagen, Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen. 3.2.2 Nutzungsänderung Bei einer Nutzungsänderung, d. h. beispielsweise einer Änderung der Gebäudenutzung, müssen die getroffenen Schutzmaßnahmen, Prüffristen und die technischen Unterlagen überprüft und ggf. angepasst werden. 3.2.3 Notfallplan (1) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU einen Notfallplan zur Verfügung stellen. Sofern gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV ein Notdienst erst ab dem 31. Dezember 2020 vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage (z.B. an der Hauptzugangsstelle) anzubringen. (2) Für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG, in denen eine Person eingeschlossen werden kann, ist sicherzustellen, dass diese Person Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen ist ebenfalls ein Notfallplan zu erstellen. (3) Bei Anlagen, deren Erreichbarkeit oder Zugang aufgrund von Besonderheiten des Betriebsortes nicht offensichtlich ist (u. a. Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen, innerhalb großer Gebäude oder weitläufiger Betriebsgelände), ist die Auffindbarkeit durch zusätzliche Angaben, zum Beispiel durch geografische Koordinaten oder sichtbare Kennzeichnungen an den Gebäuden und Bauwerken, sicherzustellen. 3.2.4 Dauerhafte Außerbetriebnahme (1) Folgende Maßnahmen sind unter Beachtung der Betriebsanleitung mindestens erforderlich:
Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zusätzlich bzw. abweichend folgende Maßnahmen erforderlich:
(2) Vor der erneuten Inbetriebnahme ist eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle dann erforderlich, wenn der Fälligkeitstermin für die nächste wiederkehrende Prüfung überschritten ist. 3.3 Instandhaltung (1) Nur eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal kann die sichere Verwendung und eine hohe Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage sicherstellen. Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) sind an der Aufzugsanlage regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z.B. auf der Basis der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers. (2) Wird die Instandhaltung durch beauftragte Unternehmen durchgeführt, hat der Arbeitgeber, der für die Sicherheit der Aufzuganlage verantwortlich ist, gemäß § 13 BetrSichV dem Arbeitgeber des Instandhaltungspersonals vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten Informationen hinsichtlich besonderer Gefährdungen z.B. gefährlicher Zugang zur Aufzugsanlage, Aufzug in Ex-Bereichen, Aufzugsanlagen mit Gefahrstofftransport, Staplerverkehr im Bereich der Schachtzugänge bereitzustellen. (3) Insbesondere sind Informationen zu geben über
(4) Bei Aufzugsanlagen mit teilumwehrtem Schacht sind besondere Maßnahmen für Instandhaltungsarbeiten erforderlich, z.B. ausreichende Absicherung des Verkehrsbereiches gegen herabfallende Teile. Bei dieser Schachtausführung muss bei anderen Arbeiten im Gebäude sichergestellt werden, dass bei der Ausführung von Arbeiten an Gebäudeteilen keine Gegenstände in die Fahrbahn der Aufzugsanlage hineinreichen können. Falls dies nicht möglich ist, muss die Aufzugsanlage während der Arbeiten abgeschaltet werden. (5) Der Zugang in den Schacht und das Verfahren des Fahrkorbs für Reinigungsarbeiten ist nur in Begleitung einer fachkundigen Person erlaubt. Während der Fahrkorbbewegung dürfen keine Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. 3.4 Personenbefreiung 3.4.1 Allgemein Der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellt, muss dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann. 3.4.2 Akustische Notrufeinrichtung (1) Verfügt die Aufzugsanlage nur über eine akustische Notrufeinrichtung (z.B. Klingel) in der Nähe des Schachtes oder in anderen Räumlichkeiten, muss sichergestellt sein, dass der Notruf während der gesamten Betriebszeit der Aufzugsanlage von einer beauftragten Person oder von Personen, die den Notdienst verständigen können, gehört und als solcher erkannt wird und die notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden. Hinweis: Die Erfahrung hat gezeigt, dass dieses System insbesondere in Gebäuden, in denen nur wenige Personen verkehren oder in denen sich aufgrund der Betriebszeiten zeitweise keine Personen befinden, organisatorisch nicht zuverlässig funktioniert und damit ein hohes Risiko besteht, dass Personen über einen längeren Zeitraum eingeschlossen sind. (2) Auf die Nachrüstverpflichtung gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV wird hingewiesen. 3.4.3 Notrufeinrichtungen (1) Gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. (2) Ein Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb muss die Sprachkommunikation mit einem Notdienst in beide Richtungen ermöglichen (z.B. Gegensprechanlage oder Telefon). Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss mit der Aufzuganlage fest verbunden sein, das Mitführen von mobilen Kommunikationssystemen, z.B. Mobiltelefonen, ist nicht ausreichend. Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss auch im Falle eines Stromausfalles an der Aufzugsanlage wirksam sein. (3) Ein geeignetes Zweiwege-Kommunikationssystem ist z.B. in der DIN EN 81-28:2018 beschrieben. (4) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Notdienst mit dem Zweiwege-Kommunikationssystem ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, erreicht werden kann. Der Notdienst kann entweder ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle des Arbeitgebers sein. Der Notdienst leitet die Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen ein. (5) Auf die Nachrüstverpflichtung gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV wird hingewiesen. (6) Gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen, wenn eine Person eingeschlossen werden kann, dass diese Hilfe herbeiholen kann. Dies kann beispielsweise erreicht werden durch:
(7) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst einen Notfallplan übergeben. (8) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation des Notdienstes zur Personenbefreiung geeignet ist. Dies kann mit folgenden Punkten erreicht werden:
3.4.4 Maßnahmen zur Personenbefreiung (1) Die Maßnahmen zur Personenbefreiung müssen unter Berücksichtigung von 3.2.3 und nach der Notbefreiungsanleitung durchgeführt werden. (2) Die Notbefreiungsanleitung muss eine sichere Personenbefreiung entsprechend der technischen Ausführung der Aufzugsanlage ermöglichen. Erforderliche Einrichtungen und Hilfsmittel müssen den mit der Personenbefreiung beauftragten Personen an der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen. (3) Nach einer Personenbefreiung darf die Aufzugsanlage erst wieder zur Benutzung freigegeben werden, wenn die Ursache der Störung behoben und ein sicherer Betrieb der Aufzugsanlage gewährleistet ist. 3.5 Prüfungen Bei Aufzugsanlagen müssen gemäß TRBS 1201-4 folgende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden:
3.6 Unfall- und Schadensanzeige Die Regelungen des § 19 BetrSichV sind zu beachten. | "3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.1 Allgemeine Anforderungen In dieser TRBS werden sowohl die Begriffe Betreiber als auch Arbeitgeber verwendet. Der Bezug hierzu obliegt dem jeweiligen Recht (ÜAnlG/BetrSichV). Daher sind jeweils beide gleichgestellte Personen gemeint. 3.1.1 Bestimmungsgemäße Verwendung Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Aufzugsanlage für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Stand der Technik die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Benutzer der Aufzugsanlage gewährleistet sind. 3.1.2 Gefährdungsbeurteilung Der Betreiber muss nach ÜAnlG eine anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellen. Im Rahmen der GBU betrachtet der Betreiber auch die Schnittstellen zwischen Aufzug und Gebäude. Diese GBU ist in Anlehnung an § 3 Absatz 3 BetrSichV so rechtzeitig zu beginnen, dass die Belange betroffener weiterer Rechtsgebiete ausreichend betrachtet werden können. 3.1.3 Zugang Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass
3.1.4 Mängel und Mängelbeseitigung Der Umgang mit festgestellten Mängeln und deren Beseitigung (Anforderungen, wie Meldung, Verpflichtung und Fristen) sind im ÜAnlG geregelt. Gegebenenfalls sind die Anforderungen der Bundesländer zu beachten. 3.1.5 Unfall- und Schadensanzeige Die Regelungen des § 19 BetrSichV sind zu beachten. 3.2 Erforderliche technische Unterlagen und Dokumente (1) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3.3 Buchstabe a bzw. Nummer 4.2 Buchstabe a BetrSichV müssen dem Prüfpersonal von zugelassenen Überwachungsstellen, den fachkundigen Personen sowie ggf. den beauftragten Personen am Betriebsort der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen und, sofern zutreffend, folgende Inhalte umfassen:
(2) Aufgrund der Anforderungen nach Anhang 3 und 4 dieser TRBS können zusätzliche Unterlagen und Dokumente aus z.B. anderen Rechtsbereichen erforderlich sein. Diese sind in den jeweiligen Anhängen beschrieben. Die Prüfung einer Aufzugsanlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) beschränkt sich hierbei auf das Vorhandensein und die Gültigkeit der Unterlagen und Dokumente, ohne deren inhaltliche Bewertung. 3.3 Sichere Verwendung 3.3.1 Betrieb (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird. Als Hilfestellung dienen die Hinweise im Anhang 1 (Tabelle "Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen- und Lastenaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a BetrSichV") und im Anhang 2 (Tabelle "Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen-Umlaufaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2c BetrSichV"). (2) Der Arbeitgeber muss die Aufzugsanlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können. An den Schachtzugängen sind Hinweise auf die Außerbetriebnahme zu geben, gegebenenfalls sind schadhafte Schachttüren gegen Zutritt zu sichern und weitergehende Maßnahmen einzuleiten, um gefährliche Zustände zu beheben. (3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Aufzugsanlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vorhanden ist, müssen Arbeitgeber bei Personen- und Lastenaufzugsanlagen, z.B. durch eine Betriebsanweisung, darauf hinwirken, dass mindestens
(4) Für andere Aufzugsanlagen als Personen- und Lastenaufzugsanlagen, z.B. Fassadenbefahranlagen, Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen. 3.3.2 Regelmäßige Kontrolle auf offensichtliche Mängel sowie der Funktionsfähigkeit durch eine beauftragte Person (Aufzugswärter) (1) Aufzugsanlagen sind gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Kontrolle auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, sowie ihrer Funktionsfähigkeit zu unterziehen. Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzugsanlage. Bei der Kontrolle auf offensichtliche Mängel sowie der Funktionsfähigkeit ist insbesondere zu kontrollieren, ob
Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren. Bei Verwendung eines Ferndiagnosesystems können o. g. Kontrollen teilweise oder vollständig durch das System übernommen werden. Bei Einsatz eines Ferndiagnosesystems muss nachgewiesen werden, welche Aufgaben durch das System oder im Rahmen der regelmäßigen Instandhaltung übernommen werden. (2) Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und auf deren Beseitigung hinzuwirken. (3) Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, müssen die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstellen gesichert werden. 3.4 Instandhaltung 3.4.1 Instandhaltung durch Aufzugsfachpersonal (1) Nur eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal kann die sichere Verwendung und eine hohe Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage sicherstellen. Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) sind an der Aufzugsanlage regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z.B. auf der Basis der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers. (2) Wird die Instandhaltung durch beauftragte Unternehmen durchgeführt, hat der Arbeitgeber, der für die Sicherheit der Aufzugsanlage verantwortlich ist, gemäß § 13 BetrSichV dem Arbeitgeber des Instandhaltungspersonals vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten Informationen hinsichtlich besonderer Gefährdungen, z.B. gefährlicher Zugang zur Aufzugsanlage, Aufzug in Ex-Bereichen, Aufzugsanlagen mit Gefahrstofftransport, Staplerverkehr im Bereich der Schachtzugänge, bereitzustellen. (3) Insbesondere sind Informationen zu geben über
(4) Bei Aufzugsanlagen mit teilumwehrtem Schacht sind besondere Maßnahmen für Instandhaltungsarbeiten erforderlich, z.B. ausreichende Absicherung des Verkehrsbereiches gegen herabfallende Teile. Bei dieser Schachtausführung muss bei anderen Arbeiten im Gebäude sichergestellt werden, dass bei der Ausführung von Arbeiten an Gebäudeteilen keine Gegenstände in die Fahrbahn der Aufzugsanlage hineinreichen können. Falls dies nicht möglich ist, muss die Aufzugsanlage während der Arbeiten abgeschaltet werden. 3.4.2 Arbeiten durch aufzugsfremdes Fachpersonal (1) Es kann erforderlich sein, dass aufzugsfremde Personen im Wirkbereich der Aufzugsanlage tätig sein müssen. (2) Aufzugsfremde Personen müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten entsprechend unterwiesen sein. Diesbezügliche Nachweise sind darzulegen. Die Qualifizierung nach diesem Grundsatz befähigt die Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen nicht zu Arbeiten an der Aufzugsanlage, die eine besondere Fachkunde voraussetzt. (3) Vor der ersten Verwendung der Aufzugsanlage sind Festlegungen für den Zugang aufzugsfremder Personen zu treffen sowie ein Instandhaltungskonzept und ein Reinigungskonzept zu erstellen. Informationen der Hersteller (Betriebsanleitungen) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. (4) Der Zugang in den Schacht und das Verfahren des Fahrkorbs für Reinigungsarbeiten ist nur in Begleitung einer fachkundigen Person erlaubt. Während der Fahrkorbbewegung dürfen keine Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. 3.5 Prüfungen Bei Aufzugsanlagen müssen gemäß TRBS 1201 Teil 4 folgende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden:
3.6 Notfallplan (1) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV (Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU) einen Notfallplan zur Verfügung stellen. Sofern gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV ein Notdienst erst ab dem 31. Dezember 2020 vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage (z.B. an der Hauptzugangsstelle) anzubringen. Sofern ein Notdienst nicht vorhanden sein muss, ist ein lesbarer und aktueller Notfallplan in der Nähe (z.B. an der Hauptzugangsstelle) der Aufzugsanlage anzubringen. (2) Für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV (Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nummer 17 der Richtlinie 2006/42/EG), in denen eine Person eingeschlossen werden kann, ist sicherzustellen, dass diese Person Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen ist ebenfalls ein Notfallplan einschließlich Nutzungs- und Rettungskonzept zu erstellen und in der Nähe der Anlage anzubringen. (3) Bei Anlagen, deren Erreichbarkeit oder Zugang aufgrund von Besonderheiten des Betriebsortes nicht offensichtlich ist (u. a. Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen, innerhalb großer Gebäude oder in weitläufigeren Betriebsgeländen), ist die Auffindbarkeit durch zusätzliche Angaben, z.B. durch geografische Koordinaten oder sichtbare Kennzeichnungen an den Gebäuden und Bauwerken, sicherzustellen. 3.7 Personenbefreiung 3.7.1 Allgemein Der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellt, muss dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann. 3.7.2 Zweiwege-Kommunikationssysteme/Notrufeinrichtungen (1) Gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das eine eingeschlossene Person eine Meldung an eine ständig besetzte Stelle absetzten kann. Diese Meldung ist kein Notruf im Sinne der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV). (2) Ein Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb muss die Sprachkommunikation mit einem Notdienst in beide Richtungen ermöglichen (z.B. Gegensprechanlage oder Telefon). Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss mit der Aufzugsanlage fest verbunden sein, das Mitführen von mobilen Kommunikationssystemen, z.B. Mobiltelefonen, ist nicht ausreichend. Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss auch im Falle eines Stromausfalles an der Aufzugsanlage wirksam sein. (3) Ein geeignetes Zweiwege-Kommunikationssystem ist z.B. in der DIN EN 81-28:2018 beschrieben. (4) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Notdienst mit dem Zweiwege-Kommunikationssystem ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, erreicht werden kann. Der Notdienst kann entweder ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle des Arbeitgebers sein. Der Notdienst leitet die Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen ein. (5) Gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen, wenn eine Person eingeschlossen werden kann, dass diese Hilfe herbeiholen kann. Dies kann beispielsweise erreicht werden durch:
(6) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst einen Notfallplan übergeben. (7) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation des Notdienstes zur Personenbefreiung geeignet sind. Dies kann mit folgenden Punkten erreicht werden:
3.7.3 Maßnahmen zur Personenbefreiung (1) Die Maßnahmen zur Personenbefreiung müssen unter Berücksichtigung von Abschnitt 3.6 und nach der Notbefreiungsanleitung durchgeführt werden. (2) Die Notbefreiungsanleitung muss eine sichere Personenbefreiung entsprechend der technischen Ausführung der Aufzugsanlage ermöglichen. Erforderliche Einrichtungen und Hilfsmittel müssen den mit der Personenbefreiung beauftragten Personen an der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen. (3) Nach einer Personenbefreiung darf die Aufzugsanlage erst wieder zur Benutzung freigegeben werden, wenn die Ursache der Störung behoben und ein sicherer Betrieb der Aufzugsanlage gewährleistet ist. 3.8 Nutzungsänderung Bei einer Nutzungsänderung, d. h. beispielsweise einer Änderung der Gebäudenutzung, müssen die getroffenen Schutzmaßnahmen, Prüffristen und die technischen Unterlagen überprüft und ggf. angepasst werden. 3.9 Dauerhafte Außerbetriebnahme (1) Folgende Maßnahmen sind unter Beachtung der Betriebsanleitung mindestens erforderlich:
Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zusätzlich bzw. abweichend folgende Maßnahmen erforderlich:
(2) Vor der erneuten Inbetriebnahme ist eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle dann erforderlich, wenn der Fälligkeitstermin für die nächste wiederkehrende Prüfung überschritten ist." |
6. Die Tabelle in Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 9, Spalte "Empfohlene technische Schutzmaßnahmen" wird das Wort "Teil" durch das Wort "Teils" ersetzt.
b) In Zeile 14, Spalte "Gefährdung Gefährdungssituation" wird das Wort "Versagen" durch das Wort "Versagens" ersetzt.
c) In Zeile 16, Spalte "Empfohlene organisatorische Schutzmaßnahmen" wird das Wort "Notrufe" durch das Wort "Meldungen" ersetzt.
7. Nach Anhang 2 werden die folgenden Anhänge 3 und 4 angefügt:
"Anhang 3 Anforderungen an den Betrieb von Feuerwehraufzügen
Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang ergänzt die TRBS 3121 um besondere Anforderungen an Feuerwehraufzüge.
2 Begriffsbestimmung
Siehe Begriffsbestimmungen in Anhang 3 der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen".
3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.1 Allgemeine Anforderungen
Der Betreiber von Feuerwehraufzügen hat dafür Sorge zu tragen, dass die, über die normalen/normativen Anforderungen an Aufzugsanlagen hinaus, zusätzlichen Anforderungen für Feuerwehraufzüge, welche im Notoder Brandfall von der Feuerwehr zur Beförderung von Einsatzkräften, Material sowie zur Rettung von Personen eingesetzt werden, umgesetzt werden. Diese zusätzlichen Anforderungen und notwendige Prüfungen sind in den jeweiligen Rechtsbereichen geregelt (Baurecht, Umweltrecht, Arbeitsschutz und Produktsicherheit). Vorgaben von zuständigen Feuerwehren oder Brandschutzdienststellen sind, sofern vorhanden, ebenfalls zu berücksichtigen.
Prüfungen, die in direktem Zusammenhang mit einer Aufzugsanlage durchzuführen sind bzw. den Aufzug steuern, sind ggf. unter Beteiligung der Fachkräfte des jeweiligen Gewerkes durch die ZÜS zu dokumentieren.
3.2 Erforderliche Unterlagen und Dokumente zu den im Folgenden beschriebenen Einrichtungen
Betreiber von Feuerwehraufzügen müssen für die sichere Verwendung gültige und rechtsverbindliche Unterlagen und Dokumente aus relevanten Rechtsbereichen vorhalten.
Die BMA ist für die externe Ansteuerung der Funktionen eines Feuerwehraufzuges durch die Erkennung eines Brandes erforderlich.
Für die Notwendigkeit einer BMA kann eine materielle Anforderung aus dem Baurecht oder den zugehörigen Sonderbauverordnungen bestehen. Die Prüfplicht ergibt sich hierbei baurechtlich nur für Anlagen, für die eine im Baurecht geregelte Prüfpflicht besteht. Eine Aufzeichnung über eine durchgeführte Prüfung ist erforderlich.
Die ordnungsgemäße Installation der BMA ist eine Verpflichtung des Errichters der technischen Anlage.
Der sichere Betrieb eines Feuerwehraufzuges muss auch im Brandfall aufrechterhalten werden. Eine Druckbelüftungsanlage (Rauchschutzdruckanlage) verhindert, dass Rauch in den Schacht eindringen kann. So kann sichergestellt werden, dass Rauchgase weder die Aufzugsnutzer noch die Aufzugstechnik negativ beeinflussen. Gleichwertig anzusehende Lösungen sind jeweils mit den zuständigen Stellen abzustimmen.
Druckbelüftungsanlagen fallen unter die baurechtliche Prüfung und können durch z.B. Prüfberichte nachgewiesen werden.
Die Löschwasserpumpe sorgt dafür, dass in den Schacht eintretendes Wasser (insbesondere durch den Löschvorgang) abgeführt werden kann. Fest installierte Löschwasserpumpen sollten möglichst außerhalb des Schachtes angeordnet werden, um von dort deren Instandhaltung durchführen zu können.
Löschwasserpumpen sind als Teil der Gebäudeplanung mit kontinuierlicher Verfügbarkeit im Brandfall auszulegen. Dies beinhaltet neben dem erforderlichen Leistungsvermögen der Pumpen auch die Ersatzstromversorgung.
Hinweis: Die Abführung und Einleitung des Löschwassers muss gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Löschwassermanagement mit der zuständigen Umweltbehörde abgestimmt werden.
Die Ersatzstromversorgung bzw. Sicherheitsstromversorgung sorgen im Falle eines Ausfalls der Allgemeinstromversorgung dafür, dass neben dem Feuerwehraufzug auch die externen Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. die Druckbelüftung, die Löschwasserpumpe und andere für den Betrieb des Feuerwehraufzuges erforderliche elektrische Einrichtungen, weiterhin mit Energie versorgt und funktionsfähig gehalten werden. Diese müssen so ausgelegt und geschaltet sein, dass ein sicherer Betrieb der zu versorgenden Anlagen gewährleistet ist. Ersatzstromversorgungen müssen eine ausreichende Kapazität besitzen, um den Feuerwehraufzug über einen angemessenen Zeitraum, üblicherweise zwei Stunden, betriebsfähig zu halten.
Durchgeführte Prüfungen an Ersatzstromversorgungen können z.B. durch Prüfberichte nachgewiesen werden.
Anhang 4 Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude
Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang ergänzt die TRBS 3121 um besondere Anforderungen an Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle zum Gebäude.
2 Begriffsbestimmungen
Siehe Begriffsbestimmungen in Anhang 4 der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen".
3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.1 Allgemeine Anforderungen
Der Betreiber von Aufzugsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass an den Schnittstellen von Aufzugsanlage zum Gebäude auch Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen (Baurecht, Umweltrecht, Arbeitsschutz und Produktsicherheit) eingehalten werden, sofern sie die sichere Verwendung der Aufzugsanlage betreffen. Vorgaben und notwendige Prüfungen sind in den jeweiligen Rechtsbereichen geregelt.
Einrichtungen/Komponenten, die in direktem Zusammenhang mit einer Aufzugsanlage stehen bzw. den Aufzug steuern, sind ggf. unter Beteiligung der Fachkräfte der jeweiligen Gewerke zu prüfen.
3.2 Erforderliche Unterlagen und Dokumente zu den im Folgenden beschriebenen Einrichtungen
Der Betreiber von Aufzugsanlagen muss für die sichere Verwendung und Instandhaltungen sowie Ordnungsprüfungen und ggf. technische Prüfungen zum Zeitpunkt dieser Prüfungen gültige und rechtsverbindliche Unterlagen und Dokumente vorhalten, sofern eine technische Einrichtung nach Nummer 1 bis 4 dieses Abschnitts vorhanden ist.
Im Hinblick auf die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen sind dies die sicherheitstechnischen und organisatorischen Anforderungen an:
Eine Brandmeldung erfolgt durch die Erkennung eines Brandes und die damit verbundene Technik mit gegebenenfalls vorhandenem Alarmierungsruf. Der Einbau von Raucherkennungselementen im Schacht, Maschinen- oder Rollenraum kann unterschiedlichen Anforderungen oder Schutzzielen unterliegen.
Für eine Brandmeldung kann eine materielle Anforderung aus dem Baurecht oder den zugehörigen Son-derbauverordnungen vorliegen. Der Einbau dieser Technik kann aber auch zur Schutzzielerfüllung dienen und wäre somit eine formelle Anforderung. Die Prüfplicht ergibt sich hierbei baurechtlich nur für Anlagen, für die eine Prüfpflicht aus dem Baurecht abzuleiten ist.
Die ordnungsgemäße Ausführung ist eine Verpflichtung des Errichters der technischen Anlage.
Aufzugsschächte sind zu Lüften und mit einer Öffnung zur Rauchableitung zu versehen. Dies ist eine originäre Anforderung aus dem materiellen Baurecht. Die Anforderung ergibt sich aus der Bau-/Betriebsgenehmigung.
Weiterhin muss hierbei sichergestellt werden, dass der Aufzug in diesem Schacht durch das Vorhandensein der Öffnung nicht beeinträchtigt wird. Dies bezieht sich neben dem Witterungsschutz auch auf Nagetierverbiss und Vogeleinflug.
Ist diese baurechtlich vorgeschriebene Öffnung in einem Schacht nicht vorhanden, so muss der Betreiber/Arbeitgeber darlegen, dass das Nichtvorhandensein im Baugenehmigungsverfahren genehmigt worden ist. Eine Aufzeichnung hierüber kann z.B. in Form einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Wenn ein im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss dieser Rauchableitungsöffnung den baurechtlichen Belangen entspricht, so muss die sichere Funktion in Form eines Nachweises erfolgen.
Zu diesen Arbeiten zählen über die Instandhaltung der Aufzugstechnik hinaus z.B. Reinigen von Glas, Wartung von Brandmeldern, Wartung der Schachtentrauchung etc.
Kennzeichnungen im Bereich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude können unterschiedlicher Art sein.
In der Regel handelt es sich um Anschlagpunkte für Lasten oder Personen unter Einsatz einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Die Nutzung und die maximal zulässigen Lasten müssen dauerhaft an diesen Anschlagpunkten angebracht sein. Für die richtige Dokumentation und Beschriftung der Kennzeichnung ist der Betreiber/Arbeitge-ber verantwortlich. Die Angaben erfolgen meist nach den Vorgaben einer statischen Berechnung.
Eine Kennzeichnungspflicht bezieht sich auch auf Hinweise zu Gefahrstoffen, biologischen Stoffen, explosionsgefährdeten Bereichen oder nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Der Betreiber/Arbeitgeber hat hier auf Vollständigkeit zu achten.
Nachweise zur Schnittstelle mit dem Gebäude sind u. a. in den Errichterbescheinigungen enthalten. Die Vollständigkeit der Dokumentationen, wie auch der gebäudespezifischen Genehmigungen, sind vom Be-treiber/Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen. Diese Nachweise beziehen sich u. a. auf
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte der Betreiber in der Funktion als Arbeitgeber auch eine Bewertung für schnittstellenspezifische Nachweise wie z.B. für die Themen
vornehmen.
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