Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen"
Vom 2. September 2025
(GMBl. Nr. 32 vom 17.10.2025 S. 683)
- Bek. d. BMAS v. 2.9.2025 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen", Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 253 [Nr. 13- 16], zuletzt geändert GMBl 2023, S. 1023 [Nr. 47], bekannt.
1. In der Präambel werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. | "Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen." |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe "Anhang 4 Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude" die folgende Angabe angefügt:
"Anhang 5 Anforderungen an die Prüfung von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen"
3. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt 3.1 wird Absatz 5 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Gemäß § 36 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sind Eigentümer von Aufzugsanlagen verpflichtet, den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen auf Verlangen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | "Gemäß § 7 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) ist der Betreiber einer Aufzugsanlage verpflichtet, den von der zugelassenen Überwachungsstelle beauftragten Personen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind." |
b) Im Abschnitt 3.2.3.2 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe b) wird die Nummerierung durch Aufzählung ersetzt.
c) Im Abschnitt 3.3 Absatz 2 Nummer 21 Buchstabe b) wird die Nummerierung durch Aufzählung ersetzt.
4. Nach Anhang 4 wird der folgende Anhang 5 angefügt:
"Anhang 5 Anforderungen an die Prüfung von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Prüfarten und -umfänge
1 Anwendungsbereich
Die in diesem Anhang aufgeführten Prüfschritte stellen den Prüfumfang und die Prüftiefe bei der Prüfung von Fassadenbefahranlagen und von Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der besonderen Konstruktion und Einsatzbedingungen dieser Aufzugsanlagen dar.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Rettungskonzept
Das Rettungskonzept für Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen ist ein auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erarbeitetes Konzept über die Kommunikationseinrichtungen, Alarmierungs- und Meldewege, Beschreibung von wirksamen Maßnahmen und Abläufe zur Kommunikation und zur Versorgung, Rettung und Bergung von hilfebedürftigen Personen in Notfallsituationen.
3 Prüfarten und -umfänge
3.1 Allgemeine Zielsetzungen
Für diesen Anhang gelten die allgemeinen Zielsetzungen nach Abschnitt 3.1 Nummern 1 bis 5 dieser TRBS.
3.2 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
(Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3 BetrSichV)
Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort. Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.
3.2.1 Ordnungsprüfung
(1) Für die Ordnungsprüfung müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung, bereitgestellt werden: Dies sind zum Beispiel:
(2) Der Notfallplan ist auf Vorhandensein und die Notbefreiungsanleitung sowie das Rettungskonzept sind auf Plausibilität und auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV zu prüfen.
3.2.2 Prüfung am Betriebsort
(1) Zur Prüfung muss die Anlage im betriebsbereiten Zustand sein.
(2) Bei der Prüfung werden Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit durchgeführt. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z.B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter), auch unter Berücksichtigung der funktionalen Sicherheit (z.B. Software-Stand), sofern sie für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Anlage erforderlich sind, geprüft.
(3) Die Prüfung umfasst Folgendes:
| Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| 1. | Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Anlage | |
| 2. | Prüfung des Notfallplans und der Notbefreiungsanleitung einschließlich Rettungskonzept in Bezug auf das Gebäude und - sofern vorhanden - Prüfung der Funktionsfähigkeit einer akustischen Notrufeinrichtung (z.B. Hupe, Klingel) oder - sofern vorhanden - eines Zweiwege-Kommunikationssystems zwischen der Anlage und der ständig besetzten Stelle oder unmittelbar Hilfeleistenden. Sie beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle. | |
| Das Rettungskonzept ist mindestens im folgenden Umfang auf Plausibilität zu prüfen: | ||
| a) Auflistung der eingesetzten Kommunikationsmittel (inkl. Mobilfunknummer(n) und ggf. der Funkfrequenzen/-kanäle), | ||
| b) Beschreibung der Vorkehrungen und Abläufe für das Verhalten in Notfällen und ähnlichen Situationen, | ||
| c) Auflistung der Rettungsausrüstungen mit Angabe der Standorte (Lageplan), | ||
| d) Informationen zur Anwendung der Rettungsausrüstungen (z.B. Abseilgeräte, Anschlagpunkte und Steigschutzsystem), | ||
| e) Festlegung des geeigneten Rettungsverfahrens, insbesondere Informationen für die Hilfeleistenden zur Notbefreiung, | ||
| f) Informationen zur Erreichbarkeit der Anlage einschließlich Vorkehrungen/Abläufe bei Beeinträchtigung der Erreichbarkeit, | ||
| g) gesicherte Zugangsmöglichkeit der Hilfeleistenden zur Aufzugsanlage bzw. zum Gebäude, z.B. Schlüsseldepot; | ||
| 3. | Vergleich der im Abschnitt 3.2.1 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Dokumente auf Übereinstimmung mit der Aufzugsanlage, dies umfasst u. a.: | |
| a) Angaben auf dem Typenschild der Aufzugsanlage und - sofern vorhanden - der Aufhängekonstruktion, | ||
| b) Angaben auf dem Typenschild des Hubwerks (z.B. Seildurchlaufwinde), | ||
| c) Angaben auf dem Typenschild der Sicherheitsvorrichtung (z.B. Fangvorrichtung oder Sicherheitsbremse), | ||
| d) Tragmittel (z.B. Trag- und Sicherheitsseil inkl. der Seilendverbindung, Zahnstange); | ||
| 4. | Prüfungen der Anlage, diese umfassen u. a.: | |
a) Prüfung des Hubwerkes auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z.B.:
| ||
| Fassadenbefahranlagen | Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | |
b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit und Prüfung der Standsicherheit
| b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit
| |
| Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| c) bei Bremssystemen mit redundanten Funktionen (z.B. Zweikreisbremse) oder bei redundanten Hubsystemen (z.B. zwei Hubwerke ohne Fangvorrichtung), Prüfung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Bremskreise bzw. jedes einzelnen Hubwerks (Betriebsbremse, Treibfähigkeit/Tragfähigkeit) durch eine statische Prüfung mit 1,25-facher Nennlast im Fahrkorb/an der Arbeitsbühne und im Anschluss durch eine dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks bei Nenngeschwindigkeit in Abwärtsrichtung und 1,1-facher Nennlast im Fahrkorb/an der Arbeitsbühne. Die dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich. | ||
d) Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen (Fangvorrichtung/Sicherheitsbremse) auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z.B.:
| ||
e) Prüfung der Tragmittel und ggf. Sicherheitsseile, wie z.B.:
| ||
| Fassadenbefahranlagen | Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | |
| f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen der Aufhängekonstruktion (z.B. Dachfahrwagen, Einzelschiene mit Fahrwagen) sowie der Führungen an der Fassade; | f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen des Fahrkorbes; | |
| g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen an der Aufhängekonstruktion und an der Arbeitsbühne; | g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen am Fahrkorb; | |
| h) Prüfung der Sicherung gegen Absturz an den Zugangsstellen; | h) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Verriegelungseinrichtungen der beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen; | |
| i) Prüfung der Sicherung gegen Absturz und Quetsch- und Scherstellen an den Zugangsstellen; | ||
| j) Prüfung der Haltegenauigkeit des Fahrkorbs; | ||
| k) Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung und Zustand der Aufhängekonstruktion sowie vorhandener Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen; | ||
| l) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsvorrichtungen vorhandener Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen; | ||
| m) Prüfung des Fahrbereiches der Aufhängekonstruktion und des Sicherheitsabstandes zu Teilen des Gebäudes, der Fahrschienen und deren Befestigungen, der mechanischen Endanschläge und der Windsicherungen; | ||
| n) Prüfung der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Steuerungs- bzw. Betriebsarten; | ||
o) Prüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z.B.:
| o) Prüfung der Funktionsfähigkeit der elektrischen Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z.B.:
| |
| p) Prüfung der Funktion der Beleuchtung und ggf. Notbeleuchtung im Fahrkorb sowie Prüfung der Funktion der Beleuchtung an den Zugangsstellen zur Aufzugsanlage; | ||
| Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| q) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel; diese muss mindestens in dem in Anhang 1 dieser TRBS genannten Umfang einschließlich der Funktionsfähigkeit der Schutzmaßnahme der elektrischen Sicherheitskette erfolgen. | ||
r) Prüfung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, funktionale Sicherheit.
Dabei ist die an der Anlage vorhandene Hard- und Software der sicherheitsgerichteten Funktionen auf die richtige Umsetzung der sicherheitsrelevanten Parameter und Einstellungen zu prüfen. Die dazu erforderlichen Prüfanleitungen, Prüfmittel und Bewertungskriterien müssen am Betriebsort vorhanden sein.
Es ist insbesondere zu prüfen, ob:
| ||
s) Prüfung hydraulischer Komponenten; Hierbei sind zu prüfen:
| ||
| 5. | Prüfung von ggf. bau- bzw. betriebsseitig zusätzlich zu den Anforderungen aus der Betriebsanleitung getroffenen Schutzmaßnahmen, die der nach dem Stand der Technik sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen dienen (§ 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BetrSichV). Dabei sind die Eignung und die Funktionsfähigkeit von technischen Schutzmaßnahmen sowie die Eignung von organisatorischen Schutzmaßnahmen zu prüfen. | |
3.3 Wiederkehrende Prüfung - Hauptprüfung
(Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV)
Bei der wiederkehrenden Prüfung - Hauptprüfung - sind Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z.B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter) und, sofern für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich, der funktionalen Sicherheit (z.B. Software-Stand), durchzuführen. Die wiederkehrenden Prüfungen - Hauptprüfungen - sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Die wiederkehrende Prüfung - Hauptprüfung - umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort.
3.3.1 Ordnungsprüfung
(1) Für die Ordnungsprüfung müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung, bereitgestellt werden.
Dies sind zum Beispiel:
(2) Der Notfallplan ist auf Vorhandensein und die Notbefreiungsanleitung sowie das Rettungskonzept sind auf Plausibilität und auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV zu prüfen.
3.3.2 Prüfung am Betriebsort
(1) Zur Prüfung muss die Anlage im betriebsbereiten Zustand sein.
(2) Bei der Prüfung werden Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit durchgeführt. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z.B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter), auch unter Berücksichtigung der funktionalen Sicherheit (z.B. Software-Stand), sofern sie für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Anlage erforderlich sind, geprüft.
(3) Die Prüfung umfasst Folgendes:
| Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| 1. | Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Anlage. | |
| 2. | Prüfung des Notfallplans und der Notbefreiungsanleitung einschließlich Nutzungs- und Rettungskonzept in Bezug auf das Gebäude und - sofern vorhanden - Prüfung der Funktionsfähigkeit einer akustischen Notrufeinrichtung (z.B. Hupe, Klingel) oder - sofern vorhanden - eines Zweiwege-Kommunikationssystems zwischen der Anlage und der ständig besetzten Stelle oder unmittelbar Hilfeleistenden. Sie beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle. | |
| 3. | Vergleich der im Abschnitt 3.3.1 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Dokumente auf Übereinstimmung mit der Anlage. Dies umfasst u. a.: | |
| a) Angaben auf dem Typenschild des Hubwerks (z.B. Seildurchlaufwinde), | ||
| b) Angaben auf dem Typenschild der Sicherheitsvorrichtung (z.B. Fangvorrichtung oder Sicherheitsbremse). | ||
| 4. | Prüfungen der Anlage; diese umfassen u. a.: | |
a) Prüfung des Hubwerkes auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z.B.
| ||
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Fassadenbefahranlagen |
Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | |
b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit
| b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit
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Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| c) bei Bremssystemen mit redundanten Funktionen (z.B. Zweikreisbremse) oder bei redundanten Hubsystemen (z.B. zwei Hubwerke ohne Fangvorrichtung), Prüfung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Bremskreise bzw. jedes einzelnen Hubwerks (Betriebsbremse, Treibfähigkeit/Tragfähigkeit) durch eine dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks bei Nenngeschwindigkeit in Abwärtsrichtung und 1,1-facher Nennlast im Fahrkorb/auf der Arbeitsbühne. Die dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich. | ||
d) Prüfung der Sicherheitsvorrichtung(en) (Fangvorrichtung/Sicherheitsbremse) auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z.B.:
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e) Prüfung der Tragmittel und ggf. Sicherheitsseile, wie z.B.:
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Fassadenbefahranlagen |
Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | |
| f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen der Aufhängekonstruktion (z.B. Dachfahrwagen, Einzelschiene mit Fahrwagen), sowie der Führungen an der Fassade; | f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen vom Fahrkorb; | |
| g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen an der Aufhängekonstruktion und an der Arbeitsbühne; | g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen am Fahrkorb; | |
| h) Prüfung der Sicherung gegen Absturz an den Zugangsstellen; | h) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Verriegelungseinrichtungen der beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen; | |
| i) Prüfung der Sicherung gegen Absturz und Quetsch- und Scherstellen an den Zugangsstellen; | ||
| j) Prüfung der Haltegenauigkeit des Fahrkorbs; | ||
| k) Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung und des ordnungsgemäßen Zustands der Aufhängekonstruktion sowie vorhandener Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen, Sichtprüfung; | ||
| l) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheits vorrichtungen der Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen; | ||
| m) Prüfung des Fahrbereiches der Aufhängekonstruktion des Sicherheitsabstandes zu Teilen des Gebäudes, der Fahrschienen und deren Befestigungen, der mechanischen Endanschläge und der Windsicherungen; | ||
| Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| n) Prüfung der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Steuerungs- bzw. Betriebsarten; | ||
| Fassadenbefahranlagen | Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | |
o) Prüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z.B.:
| o) Prüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z.B.:
| |
| p) Prüfung der Funktion der Beleuchtung und ggf. Notbeleuchtung im Fahrkorb sowie Prüfung der Funktion der Beleuchtung an den Zugangsstellen zur Aufzugsanlage; | ||
| Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen | ||
| q) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel; diese muss mindestens in dem in Anhang 1 dieser TRBS genannten Umfang einschließlich der Funktionsfähigkeit der Schutzmaßnahme der elektrischen Sicherheitskette erfolgen. | ||
r) Prüfung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, funktionaler Sicherheit; dabei ist die an der Anlage vorhandene Hard- und Software der sicherheitsgerichteten Funktionen auf die richtige Umsetzung der sicherheitsrelevanten Parameter und Einstellungen zu prüfen. Die dazu erforderlichen Prüfanleitungen, Prüfmittel und Bewertungskriterien müssen am Betriebsort vorhanden sein.
Es ist insbesondere zu prüfen, ob:
| ||
s) Prüfung hydraulischer Komponenten.
Hierbei sind zu prüfen:
| ||
| 5. | Prüfung von ggf. bau- bzw. betriebsseitig zusätzlich zu den Anforderungen aus der Betriebsanleitung getroffenen Schutzmaßnahmen, die der nach dem Stand der Technik sicheren Verwendung von Anlagen dienen (§ 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BetrSichV). Dabei sind die Eignung und die Funktionsfähigkeit von technischen Schutzmaßnahmen sowie die Eignung von organisatorischen Schutzmaßnahmen zu prüfen. | |
3.4 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
(1) Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen sind nach einer prüfpflichtigen Änderung vor der Wiederinbetriebnahme einer Prüfung zu unterziehen (§ 15 BetrSichV).
(2) Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer technischen Prüfung. Die Ordnungsprüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Abschnitt 3.2 dieser TRBS und beschränkt sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen. Die technische Prüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Abschnitt 3.2 dieser TRBS und beschränkt sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen in dem Sinne, dass die Anlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher verwendet werden kann.
(3) Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung ist durch eine ZÜS durchzuführen, wenn die Änderung die Bauart oder die Betriebsweise der Aufzugsanlage beeinflusst. Beispiele für diese Änderungen sind im Anhang 2 dieser TRBS enthalten.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung kann durch eine zur Prüfung befähigte Person (siehe § 2 Absatz 6 BetrSichV, TRBS 1203) durchgeführt werden, wenn die Änderung die Bauart oder die Betriebsweise der Aufzugsanlage nicht beeinflusst (§ 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV).
3.5 Behördlich angeordnete Prüfung (§ 19 BetrSichV)
Bei angeordneten Prüfungen richtet sich deren Umfang nach der Anordnung der zuständigen Behörde."
ID: 252423
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