Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Korrektur der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

Vom 10. Juli 2025
(GMBl. Nr. 33 vom 05.11.2025 S. 702)


- Bek. d. BMAS v. 10.7.2025 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 229 [Nr. 13-16], zuletzt geändert GMBl 2019, S. 431 [Nr. 22], bekannt.

1. In der Präambel werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu Abschnitt 4 wie folgt gefasst:

alt neu
4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen "4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen einschließlich der Bewertung von festgestellten Mängeln"

3. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "( BetrSichV)" die Worte "und das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ( ÜAnlG)" eingefügt.

b) Im Absatz 1 Satz 1 wird die Nummerierung wie folgt gefasst:

alt neu


  1. die Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV sowie deren Durchführung,
  2. die Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
  3. die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6, Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe a) Satz 2, Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV und deren Durchführung und
  4. die Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV.
"
  1. die Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV und § 7 ÜAnlG sowie deren Durchführung,
  2. die Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
  3. die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6, Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe a) Satz 2, Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV und deren Durchführung,
  4. die Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV und
  5. die Bewertung von Abweichungen des Istzustands vom Sollzustand (Mängeln)."

c) Im Absatz 3 wird am Ende des letzten Satzes ein Punkt angefügt.

d) Im Absatz 4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

e) Im Absatz 4 wird folgender Satz am Ende angefügt:

"Weitere Hinweise enthält EmpfBS 1201 "Leitfaden zur Optimierung der Umsetzung von Prüfanforderungen nach verschiedenen Rechtsvorschriften"."

4. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 2.3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) Im Abschnitt 2.4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

c) Im Abschnitt 2.6 wird das Wort "regelmäßigen" durch das Wort "regelmäßige" ersetzt.

d) Im Abschnitt 2.10 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Weitere Einzelheiten können den TRBS 1201 Teile 1 bis 4 und der TRGS 725 entnommen werden. "Weitere Einzelheiten können den TRBS 1201 Teile 1 bis 4, der TRGS 725 und der TRBS 1115 entnommen werden."

5. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 3.1 wird wie folgt gefasst:

aa)

alt neu
(1) Bei der Festlegung von erforderlichen Prüfungen und Kontrollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen:
  • Maßgaben der Vorgaben gemäß
    1. § 3 Absatz 6 BetrSichV (Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln in der Gefährdungsbeurteilung),
    2. § 4 Absatz 5 BetrSichV (Kontrolle der Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können und regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen),
    3. Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6, Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe a) Satz 2, Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV (Kontrollen),
    4. § 14 BetrSichV (siehe hierzu auch Anhang 1),
    5. §§ 15 und 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 BetrSichV (Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen) und,
    6. Anhang 3 BetrSichV (Prüfung bestimmter Arbeitsmittel);
  • Informationen des Herstellers des Arbeitsmittel, z.B. die Betriebsanleitung des Herstellers;
  • Regeln und Empfehlungen des Ausschusses für Betriebssicherheit (TRBS und EmpfBS).

Als weitere Erkenntnisquellen können dienen:

  • Regelwerke und weitere Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA);
  • Maßnahmen, die sich in der Praxis bewährt haben (Veröffentlichungen von z.B. Industrieverbänden und Branchenstandards).

Anmerkung: Der Arbeitgeber kann sich bei der Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen u. a. von den mit der Prüfung beauftragten Personen unterstützen lassen, die Verantwortung des Arbeitgebers bleibt dabei unberührt.

"(1) Bei der Festlegung von erforderlichen Prüfungen und Kontrollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind zu berücksichtigen:
  1. Maßgaben der Vorgaben gemäß BetrSichV
    1. § 3 Absatz 6 BetrSichV (Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln in der Gefährdungsbeurteilung),
    2. § 4 Absatz 5 BetrSichV (Kontrolle der Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können und regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Schutz und Sicherheitseinrichtungen),
    3. Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6, Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe a) Satz 2, Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV (Kontrollen),
    4. § 14 BetrSichV (siehe hierzu auch Anhang 1),
    5. §§ 15 und 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 BetrSichV (Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen) und,
    6. Anhang 3 BetrSichV (Prüfung bestimmter Arbeitsmittel);
  2. Maßgaben der Vorgaben gemäß ÜAnlG
    1. § 4 ÜAnlG (Gefährdungsbeurteilung)
    2. § 7 ÜAnlG (Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen);
  3. Informationen des Herstellers des Arbeitsmittels, z.B. die Betriebsanleitung des Herstellers;
  4. Regeln und Empfehlungen des Ausschusses für Betriebssicherheit (TRBS und EmpfBS).

Als weitere Erkenntnisquellen können dienen:

  1. Regelwerke und weitere Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA);
  2. Maßnahmen, die sich in der Praxis bewährt haben (Veröffentlichungen von z.B. Industrieverbänden und Branchenstandards).

Anmerkung: Der Arbeitgeber kann sich bei der Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen u. a. von den mit der Prüfung beauftragten Personen unterstützen lassen, die Verantwortung des Arbeitgebers bleibt dabei unberührt."


bb) In Absatz 2 werden nach dem Wort "gleichartigen" die Wörter "oder gleichen" eingefügt.

cc) In Absatz 3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) In Abschnitt 3.2 Satz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

c) In Abschnitt 3.2.2 Absätze 1, 2 und 3 werden die Aufzählungen durch Nummerierungen ersetzt.

6. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen "4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen einschließlich der Bewertung festgestellter Mängel".

b) Abschnitt 4.1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

aa)

alt neu
(5) Werden bei einer Prüfung eines Arbeitsmittels oder von Teilen eines Arbeitsmittels Abweichungen vom Sollzustand (Mängel) festgestellt, welche die sichere Verwendung insoweit beeinträchtigen, dass eine Gefährdung von Beschäftigten und bei überwachungsbedürftigen Anlagen anderer Personen im Gefahrenbereich zu erwarten ist, darf der Arbeitgeber das Arbeitsmittel gemäß § 5 Absatz 2 BetrSichV nicht weiterverwenden lassen. Vor Wiederverwendung hat der Arbeitgeber die Beseitigung der Abweichungen vom Sollzustand prüfen zu lassen. (5) Wird bei einer Prüfung eine Abweichung vom Sollzustand (Mangel) festgestellt, ergeben sich in Abhängigkeit von der Bewertung des Mangels (siehe Abschnitt 4.5) unterschiedliche Konsequenzen.

bb) Absatz 6

(6) Abweichungen vom Sollzustand, welche die sichere Verwendung nur insoweit beeinträchtigen, dass vor der nächsten wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung von Beschäftigten und bei überwachungsbedürftigen Anlagen anderer Personen im Gefahrenbereich nicht ausgeschlossen werden kann, ist in angemessener Weise zu begegnen (z.B. durch Beseitigung der Abweichungen innerhalb einer angemessenen Frist, Änderung von Betriebsparametern). Der Arbeitgeber hat die Beseitigung der Abweichungen vom Sollzustand prüfen zu lassen.

wird gestrichen.

c) Abschnitt 4.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

bb) In Absatz 4 wird das Wort "Beispiele" durch das Wort "Beispiel" ersetzt und nach dem Wort "Gefahrenfeldern)" ein Punkt eingefügt. Der Anstrich "Teilprüfungen hinsichtlich einer Gefährdung (z.B. einzelne Prüfpositionen im Rahmen einer äußeren Prüfung eines Druckgeräts)" wird gestrichen.

cc) Im Absatz 5 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

d) In Abschnitt 4.3 Absatz 6 wird die Angabe "5.1 Absätze 5 und 6" durch die Angabe "4.2 Absatz 3" ersetzt.

e) Nach Abschnitt 4.4 wird Abschnitt 4.5 wie folgt angefügt:

"4.5 Bewertung festgestellter Mängel und daraus resultierende Konsequenzen

4.5.1 Bewertung von Mängeln, die bei Prüfungen nach § 14 BetrSichV von Arbeitsmitteln festgestellt wurden

(1) Werden bei einer Prüfung eines Arbeitsmittels Mängel festgestellt, welche die sichere Verwendung insoweit beeinträchtigen, dass eine Gefährdung von Beschäftigten zu erwarten ist, ist dies in der Prüfaufzeichnung zu dokumentieren. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsmittel gemäß § 5 Absatz 2 BetrSichV nicht weiterverwenden lassen. Vor Wiederverwendung hat der Arbeitgeber die Beseitigung dieser Mängel sicherzustellen.

(2) Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel zwar zum Zeitpunkt der Prüfung, jedoch nicht bis zu der nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher verwendet werden kann, ist dies in der Prüfaufzeichnung zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat die für die sichere Verwendung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, z.B. durch die Beseitigung des festgestellten Mangels, Verkürzung der Prüffrist, Reduzierung von Einsatzgrenzen.

Hinweis: Bei einer Prüfung gewonnene sicherheitstechnische Erkenntnisse, die keine Mängel darstellen, können als Hinweis in die Prüfaufzeichnung aufgenommen werden (z.B. abgenutzte Kupplung, Hinweise auf erkannte Schädigungsmechanismen).

Dies gilt insbesondere, wenn sie für den zukünftigen Betrieb relevant werden können.

4.5.2 Bewertung von Mängeln, die bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 7 ÜAnlG festgestellt wurden

(1) Ein gefährlicher Mangel (§ 10 Absatz 1 ÜAnlG) liegt vor, wenn Beschäftigte und andere Personen im Gefahrenbereich durch den Mangel gefährdet werden. Diese Gefährdung liegt konkret vor und kann jederzeit wirksam werden.

Eine überwachungsbedürftige Anlage oder ein Teil einer überwachungsbedürftigen Anlage darf bei Vorliegen eines gefährlichen Mangels nicht weiterbetrieben werden (§ 8 ÜAnlG). Der Betreiber hat vor Wiederinbetriebnahme den gefährlichen Mangel zu beseitigen (§ 7 Absatz 3 ÜAnlG). Vor Wiederinbetriebnahme hat der Betreiber die Beseitigung des Mangels prüfen zu lassen. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind, hat der Betreiber in jedem Fall sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 ÜAnlG vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ein sicherheitserheblicher Mangel (§ 10 Absatz 2 ÜAnlG) liegt vor, wenn von dem Mangel innerhalb einer bestimmten Frist eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann. Eine geringfügige Gefährdung liegt vor, wenn nach Ermessen des Prüfers der Eintritt eines Ereignisses, das zu einer Gefahr für Beschäftigte oder anderen Personen im Gefahrenbereich führen kann, hinreichend unwahrscheinlich ist.

Ein sicherheitserheblicher Mangel ist innerhalb einer Frist, bis zu der der Mangel nicht gefährlich werden kann, zu beseitigen oder abzustellen. Durch eine erneute Bewertung des Mangels, z.B. als Folge der Änderung von Betriebsparametern, kann der Zeitpunkt, ab dem der Mangel gefährlich werden kann, neu festgelegt werden. Auf § 7 Absatz 3 ÜAnlG wird verwiesen.

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich die überwachungsbedürftige Anlagenach Mängelabstellung/beseitigung wieder in einem sicheren und funktionsfähigen Zustand befindet. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind, ist die Frist zur Mängelabstellung durch die zugelassene Überwachungsstelle festzulegen. In diesem Fall hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Nachprüfung von ihm beauftragt und durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt wird (§ 10 Absatz 2 ÜAnlG).

(3) Ein geringfügiger Mangel liegt vor, wenn dieser nur zu einer geringfügigen Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen im Gefahrenbereich führen kann und dieser bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Ermessen des Prüfers nicht zu einem sicherheitserheblichen Mangel führt. Geringfügige Mängel sind durch den Betreiber innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen (§ 7 Absatz 3 ÜAnlG).

Eine Abweichung vom ordnungsgemäßen Zustand (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ÜAnlG) ist mindestens als geringfügiger Mangel einzustufen. Können vom Betreiber bei der Ordnungsprüfung die nach BetrSichV erforderlichen Unterlagen nicht mehr beigebracht werden, kann dies abweichend von Satz 1 als Hinweis aufgeführt werden, soweit dies keine Auswirkung auf die Beurteilung der Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage oder des Anlagenteils hat; dies gilt nicht für eine fehlende Erlaubnis bei erlaubnispflichtigen Anlagen nach § 18 BetrSichV.

Hinweis: Bei einer Prüfung gewonnene sicherheitstechnische Erkenntnisse, deren Bewertung bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung keine Gefährdung erwarten lassen, sind keine Mängel gemäß Absätzen 1, 2 oder 3. Sie können aber als Hinweis in die Prüfbescheinigung oder Prüfaufzeichnung aufgenommen werden (z.B. Korrosionsabtrag, der bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen des Korrosionszuschlags bleibt). Dies gilt insbesondere, wenn sie für den zukünftigen Betrieb relevant werden können."

7. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 5.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Aufzählungen durch Nummerierungen ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Im Ergebnis einer Kontrolle können weitergehende Maßnahmen, z.B. Austausch oder eine Prüfung nach Nummer 4 erforderlich werden. "(2) Im Ergebnis einer Kontrolle können weitergehende Maßnahmen, z.B. Austausch oder eine Prüfung nach Nummer 4, erforderlich werden."

b) In Abschnitt 5.3 Absätze 1 und 3 werden die Aufzählungen durch Nummerierungen ersetzt.

8. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) In Abschnitt 6.1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Verlängerung oder Verkürzung" durch die Wörter "Verlängerung möglich oder im Sinne einer Verkürzung" ersetzt.

9. In Abschnitt 7 Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

10. Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 8.1 Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) In Abschnitt 8.2 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 werden die Aufzählungen durch Nummerierungen und die Unteraufzählungen durch Buchstaben ersetzt.

c) Abschnitt 8.3.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

bb) In der neuen Nummerierung 4 wird das Wort "eine" durch das Wort "die" ersetzt.

cc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Mindestangaben ist auch der Anlass der Prüfung anzugeben, z.B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung. "(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Mindestangaben sollte unter Bezug auf § 3 Absatz 6 BetrSichV auch das Datum und der Anlass der Prüfung angegeben sein, z.B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung."

dd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z.B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen. "(3) Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung für Arbeitsmittel, die an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet werden, kann z.B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.

Hinweis: Wenn nicht in einer betrieblichen Regelung anders festgelegt, gibt die in Absatz 3 genannte Prüfplakette oder Stempelung nur Auskunft, ob eine Prüfung durchgeführt wurde. Eine Aussage, dass das Arbeitsmittel mängelfrei ist, geht grundsätzlich damit nicht einher. Die Plakette oder Stempelung gibt somit keine Auskunft, ob das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann. Der Arbeitgeber darf jedoch gemäß § 5 Absatz 2 BetrSichV Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen."

11. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Beispiel 1. wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummerierung der Überschrift "1." wird durch die Nummerierung "A1.1" ersetzt.

bb) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) Beispiel 2. wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummerierung der Überschrift "2." wird durch die Nummerierung "A1.2" ersetzt.

bb) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

cc) In der neuen Nummer 5 wird das Komma nach den Worten "UVStrahlung" gestrichen.

dd) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort "Nichtbenutzung" die Wörter "(z.B. durch Sedimentation von Schmiermitteln)" eingefügt.

c) Beispiel 3. wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummerierung der Überschrift "3." wird durch die Nummerierung "A1.3" ersetzt.

bb) In Abschnitt A1.3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

d) Beispiel 4. wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummerierung der Überschrift "4." wird durch die Nummerierung "A1.4" ersetzt.

bb) in Abschnitt A1.4 wird die Aufzählung durch Nummerierung und die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

12. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift des ersten Beispiels wird die Nummerierung "A2.1" vorangestellt.

b) Die Nummerierung des Beispiels "1." wird durch die Nummerierung "A2.2" ersetzt.

c) Die Nummerierung des Beispiels "2." wird durch die Nummerierung "A2.3" ersetzt.

13. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummerierung der Überschrift "1" wird durch die Nummerierung "A3.1" ersetzt.

bb) Die Nummerierung der Überschrift "1.1" wird durch die Nummerierung "A3.1.1" ersetzt.

cc) Abschnitt 1.2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummerierung der Überschrift "1.2" wird durch die Nummerierung "A3.1.2" ersetzt.

bbb) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

dd) Abschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummerierung der Überschrift "1.3" wird durch die Nummerierung "A3.1.3" ersetzt.

bbb) In Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

ee) Die Nummerierung der Überschrift "1.4" wird durch die Nummerierung "A3.1.4" ersetzt.

ff) Abschnitt 1.5 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummerierung der Überschrift "1.5" wird durch die Nummerierung "A3.1.5" ersetzt.

bbb) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummerierung der Überschrift "2" wird durch die Nummerierung "A3.2" ersetzt.

bb) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummerierung der Überschrift "3" wird durch die Nummerierung "A3.3" und das Wort "Arbeitsmittel" durch das Wort "Arbeitsmitteln" ersetzt.

bb) Abschnitt 3.1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummerierung der Überschrift "3.1" wird durch die Nummerierung "A3.3.1" ersetzt.

bbb) Im Absatz 1 wird das Wort "maschinentechnischer" durch das Wort "maschinentechnische" ersetzt.

cc) Abschnitt 3.2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummerierung der Überschrift "3.2" wird durch die Nummerierung "A3.3.2" ersetzt.

bbb) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

dd) Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummerierung der Überschrift "3.3" wird durch die Nummerierung "A3.3.3" ersetzt.

bbb) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

ccc) In der neuen Nummer 4 werden vor dem Wort "Sicherheitseinrichtungen" die Wörter "Schutz- und" eingefügt.

14. Anhang 4

Anhang 4 Beispiele für bewährte Prüffristen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV)

Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, werden entsprechend der Festlegung des Arbeitgebers in angemessenen Zeitabständen durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft. Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z.B. Einschichtbetrieb), hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt. In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse (z.B. Mehrschichtbetrieb) können darüber hinaus Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein.

Beispielhafte Empfehlungen für bewährte Prüffristen von ausgewählten Arbeitsmitteln sind in der folgenden Tabelle enthalten. Weitere bewährte Prüffristen können dem DGUV-Regelwerk entnommen werden.

Bewährte Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel können den Durchführungsanweisungen zu den DGUV-Vorschriften 3 und 4 sowie dem ergänzenden DGUV-Regelwerk entnommen werden.

Bei der Festlegung der Prüffristen gemäß § 14 Absatz 2 BetrSichV für Krane sind die Höchstfristen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV zu beachten.

Fortl. Nr. Arbeitsmittel Prüffrist Hinweise zur Prüfung
1 Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Tragmittel

Zusätzlich bei:

1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile, Schädigungen, sicherheitsrelevante Kennzeichnung
Hebebänder mit auf vulkanisierter Umhüllung; alle 3 Jahre Drahtbrüche und Korrosion
Rundstahlketten alle 3 Jahre Rissfreiheit
2 Horizontal arbeitende Ballenpressen zum Verdichten von Abfällen oder recyclebaren Materialien 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen (z.B. Not-Halt-Einrichtungen, Reißleinen), Zugänge zur Störungsbeseitigung, Kennzeichnung von Gefahrstellen
3 Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
4 Bügelmaschine, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss 1 mal alle 6 Monate Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion: Nachlaufweg beachten
1 mal pro Jahr Schutzeinrichtungen, Steuerungen und Antrieb
5 Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss), z.B. Planschneidemaschinen, halbautomatische Siebdruckmaschinen, Etikettenstanzen alle 3 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung nicht redundant und ohne Fehlererkennung ist (in der Regel Baujahr vor 1988), wenn weitergehende sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen sind.
alle 5 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung redundant und mit Fehlererkennung ist ("sichere" Steuerung).
6 Erd- und Straßenbaumaschinen, Spezialtiefbaumaschinen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
7 Flurförderzeuge 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
8 Hebebühnen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
9 Hubarbeitsbühnen und Teleskoplader/-stapler (Telehandler) 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
10 Leder- und Schuhpressen, Leder- und Schuhstanzen, Textilstanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss 1 mal pro Jahr Handschutz, Steuerung, Antrieb
alle 6 Monate Wirksamkeit der Notbefehlseinrichtungen
bei Zweihandschaltungen, Sicherheitshub oder Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion: Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine sowie Sicherheitsabstand
11 Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit dem Kran 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, sicherheitsrelevante Kennzeichnung
Personenaufnahmemittel sollten gemeinsam mit dem Kran geprüft werden, an dem sie eingesetzt werden (Kombination Kran und Personenaufnahmemittel).
12 Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen wie z.B. Handschutz, Steuerung, Antrieb
bei Not-Befehlseinrichtungen Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine
Die Prüfvorgaben des Herstellers sind hierbei zu berücksichtigen.
13 Regalbediengeräte 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
14 Regale (auch kraftbetrieben) 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen, Kennzeichnung
15 Stetigförderer 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
16 Tauchgeräte 1 mal pro Jahr Zustand und Funktionsfähigkeit der Bauteile, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen


wird wie folgt gefasst:

"Anhang 4 Beispiele für bewährte Prüffristen ( § 14 Absatz 2 BetrSichV)

Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, werden entsprechend der durch den Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüffristen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft. Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z.B. Einschichtbetrieb), hat sich in vielen Fällen ein jährlicher Prüfabstand bewährt. In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse (z.B. Mehrschichtbetrieb, nur gelegentliche Verwendung) können im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein oder auch längere Zeitabstände festgelegt werden.

Beispielhafte Empfehlungen für bewährte Prüffristen von ausgewählten Arbeitsmitteln sind in der folgenden Tabelle enthalten. Weitere bewährte Prüffristen können dem DGUV-Regelwerk entnommen werden.

Bewährte Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel können den Durchführungsanweisungen zu den DGUV-Vorschriften 3 und 4 sowie dem ergänzenden DGUV-Regelwerk entnommen werden.

Bei der Festlegung der Prüffristen gemäß § 14 Absatz 2 BetrSichV für Krane sind die Höchstfristen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV zu beachten.

Tab. A4 Beispiele für bewährte Prüffristen

Fortl. Nr. Arbeitsmittel Prüffrist Hinweise zur Prüfung
1 Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Tragmittel einmal pro Jahr Zustand der Bauteile, Schädigungen, sicherheitsrelevante Kennzeichnung
Zusätzlich bei:
Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung; alle 3 Jahre Drahtbrüche und Korrosion
Rundstahlketten alle 3 Jahre Rissfreiheit
2 Horizontal arbeitende Ballenpressen zum Verdichten von Abfällen oder recyclebaren Materialien einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls und Schutzeinrichtungen (z.B. Not-Halt-Einrichtungen, Reißleinen), Zugänge zur Störungsbeseitigung, Kennzeichnung von Gefahrstellen
3 Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
4 Schutzeinrichtungen und Not-Befehlseinrichtungen von Bügelmaschinen, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss einmal alle 6 Monate Prüfung der Wirksamkeit von Not-Befehlseinrichtungen, dabei Nachlaufweg beachten, wenn Zweihandschaltungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion zum Einsatz kommen.
einmal pro Jahr Schutzeinrichtungen, Steuerungen und Antrieb
5 Sicherheitseinrichtungen von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss), z.B. Planschneidemaschinen, halbautomatische Siebdruckmaschinen, Etikettenstanzen alle 3 Jahre Prüfung der Sicherheitseinrichtung - insbesondere der MSR und ggf. der Brems-Kupplungs-Kombination, wenn die Sicherheitseinrichtung nicht dem Performancelevel E bzw. der Kategorie 4 entspricht (in der Regel Baujahr vor 1988) und keine weitergehenden sicherheitstechnischen Maßnahmen getroffen sind.
alle 5 Jahre Prüfung der Sicherheitseinrichtung - insbesondere der MSR und ggf. der Brems-Kupplungs-Kombination, wenn die Sicherheitseinrichtung dem Performancelevel E bzw. der Kategorie 4 entspricht (in der Regel Baujahr ab 1988).
6 Erd- und Straßenbaumaschinen, Spezialtiefbaumaschinen einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
7 Flurförderzeuge einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
8 Hebebühnen einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
9 Hubarbeitsbühnen und Teleskoplader/-stapler (Telehandler) einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
10 Leder und Schuhpressen, Leder und Schuhstanzen, Textilstanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss einmal pro Jahr Handschutz, Steuerung, Antrieb
alle 6 Monate Wirksamkeit der Notbefehlseinrichtungen

bei Zweihandschaltungen, Sicherheitshub oder Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion: Reaktions und Nachlaufzeit der Maschine sowie Sicherheitsabstand

11 Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit dem Kran einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, sicherheitsrelevante Kennzeichnung

Personenaufnahmemittel sollten gemeinsam mit dem Kran geprüft werden, an dem sie eingesetzt werden (Kombination Kran und Personenaufnahmemittel).

12 Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls und Schutzeinrichtungen wie z.B. Handschutz, Steuerung, Antrieb

bei Not-Befehlseinrichtungen Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine

Die Prüfvorgaben des Herstellers sind hierbei zu berücksichtigen.

13 Regalbediengeräte einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
14 Regale (auch kraftbetrieben) einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen, Kennzeichnung
15 Mechanische Stetigförderer wie Gurtförderer, Rollenförderer und Kettenförderer einmal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen
16 Tauchgeräte einmal pro Jahr Zustand und Funktionsfähigkeit der Bauteile, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen

ID: 252580


ENDE