Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"

Vom 31. März 2026
(GMBl. Nr. 12 vom 31.03.2026 S. 258)



- Bek. d. BMAS v. 31.3.2025 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck", Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 270 [Nr. 13-16], zuletzt geändert GMBl 2022, S. 610 [Nr. 27], bekannt.

1. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Abschnitts 2.2. wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Betriebsweise" ersetzt.

b) In der Überschrift des Abschnitts 2.5 wird nach dem Wort "Füllgrad" die Angabe "/Füllstand" angefügt.

c) Abschnitt 2.10 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die Einrichtungen innerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von Brennstoffen sowie Einrichtungen außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von leicht entzündlichen und allen staubförmigen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, "5. die Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von Brennstoffen,"

d) Nach Abschnitt 2.16 werden die folgenden Abschnitte 2.17 und 2.18 eingefügt:

"2.17 Technische Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen im Sinne dieser TRBS sind die im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen. Bestandteil dieser Maßnahmen sind Einrichtungen, die entweder inhärent oder autonom wirksam sind oder einen Eingriff des Bedienpersonals zur Betätigung bedürfen.

Zu den technischen Schutzmaßnahmen zählen vor allem

  1. konstruktive Maßnahmen, z.B. ausreichende Dimensionierung,
  2. sicherheitsrelevante Ausrüstungen entsprechend Abschnitt 2.11.

2.18 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Schutzmaßnahmen im Sinne dieser TRBS sind die im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen, z.B. im Hinblick auf

  1. Aufgaben- und Verantwortungsübertragung an Beschäftigte,
  2. Festlegungen in Betriebsanweisungen,
  3. hierzu durchzuführende Unterweisungen,
  4. Arbeitsfreigabeverfahren,
  5. ggf. erforderliche Zugangsbeschränkungen,
  6. Beaufsichtigung,
  7. Informationswege,
  8. Kennzeichnungen und Warnhinweise,
  9. Art, Umfang, Fristen und Zuständigkeiten für durchzuführende Prüfungen und Kontrollen sowie
  10. Umsetzung von Instandhaltungsmaßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Ausrüstungen."

2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz eingefügt:

"(2) Technische Schutzmaßnahmen sind ggf. bereits vom Hersteller vorgesehen und im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens auf Eignung und Funktion überprüft worden. Unbenommen davon kann es erforderlich sein, dass durch den Arbeitgeber im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung noch zusätzliche technische Schutzmaßnahmen festzulegen sind."

b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden zu Absätzen 3, 4 und 5.

c) Nach dem Hinweis zum neuen Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 10 angefügt:

"(6) Grundsätzlich haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen.

Organisatorische Maßnahmen können angewendet werden, wenn

  1. diese in Regelwerken in Form konkreter Maßnahmen beschrieben sind,
  2. sich das Schutzziel nicht allein durch technische Schutzmaßnahmen erreichen lässt,
  3. diese zur zeitlich begrenzten Kompensation vorgesehener, aber noch nicht umgesetzter technischer Schutzmaßnahmen dienen,
  4. diese zur zeitlich begrenzten Kompensation vorgesehener, aber temporär nicht verfügbarer technischer Schutzmaßnahmen dienen,
  5. die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen unter Erwägung der nachfolgenden Aspekte nicht angemessen erscheint:
    1. bei besonderen Betriebszuständen mit zeitlicher Begrenzung,
    2. wenn der Aufwand einer technischen Schutzmaßnahme zum präventiven Nutzen der Maßnahme in Missverhältnis steht, sofern Sicherheit und Schutz der Gesundheit durch die organisatorischen Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet sind.

(7) Die organisatorischen Schutzmaßnahmen müssen geeignet sein, das Schutzziel zu erreichen.

(8) Schutzmaßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei organisatorischen Schutzmaßnahmen kann dies z.B. in Form von Arbeitsprogrammen, Betriebsanweisungen oder Dokumenten, die im Rahmen eines betrieblich vorgegebenen Freigabeverfahrens erstellt werden, erfolgen. Falls erforderlich, sind den Dokumenten weitergehende Unterlagen beizufügen, wie Inspektionspläne und Checklisten oder Pläne zur Kennzeichnung betroffener Anlagenteile.

(9) Technische Schutzmaßnahmen müssen gegebenenfalls durch organisatorische Schutzmaßnahmen erweitert werden, wenn technische Einrichtungen einen Eingriff durch Bedienpersonal zur Betätigung erfordern. Beispiele dafür sind manuell zu betätigende Berieselungsanlagen oder Feuerlöscheinrichtungen (siehe Abschnitt 4.3.5).

(10) Darüber hinaus müssen auch personenbezogene Schutzmaßnahmen festgelegt werden, sofern technische und organisatorische Schutzmaßnahmen alleine nicht ausreichend sind. Nachfolgend werden technische und organisatorische Schutzmaßnahmen behandelt."

3. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 4.1.1 wird Nummer 6 wie folgt geändert:

alt neu
6.abgesperrten oder verstopften Entlüftungsleitungen, Gaspendelleitungen oder Flammensperren, "6. abgesperrten oder verstopften Entlüftungsleitungen, Gaspendelleitungen oder Flammendurchschlagssicherungen,"

b) Im Abschnitt 4.2.1 wird Nummer 2 wie folgt geändert:

alt neu
2. Ermittlung reaktionskinetischer Kennwerte bei verfahrenstechnischen Prozessen (z.B. Zersetzung instabiler Fluide, exotherme Reaktion), "2. Ermittlung reaktionskinetischer Kennwerte bei verfahrenstechnischen Prozessen (z.B. Zersetzung instabiler Fluide, exotherme Reaktion), siehe hierzu z.B. als Erkenntnisquelle TRAS 410,"

c) In der Überschrift des Abschnitts 4.3 werden die Wörter "und der Aufstellung" gestrichen.

d) Abschnitt 4.3.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Schutzmaßnahme" durch das Wort "Schutzmaßnahmen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort "technische" durch die Wörter "inhärent sichere" ersetzt.

cc) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort "Schutzmaßnahme" durch das Wort "Schutzmaßnahmen" ersetzt und der Satz "Für Druck und Temperatur werden die bei bestimmungsgemäßem Reaktionsverlauf auftretenden Maximalwerte als zulässiger Betriebsdruck (PB) und zulässige Betriebstemperatur (TB) festgelegt und bei der technischen Auslegung berücksichtigt." gestrichen.

Im nachfolgenden Satz wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Am Ende von Nummer 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Einhaltung der zulässigen Betriebsparameter bei chemischen Reaktionen wird durch sicherheitsrelevante Ausrüstungen gewährleistet, wie zum Beispiel:

a) Dosierfehler werden verhindert durch

b) Die Akkumulation unkontrollierbarer Reaktionspotenziale infolge verzögerter oder nicht einsetzender Reaktionsverläufe, wie z.B. durch unzureichende Durchmischung, unzureichende Startenergie oder zu niedrige Anfangstemperatur, wird durch Schutzmaßnahmen zur Reaktionsüberwachung und gegebenenfalls Reaktionsführung verhindert. Hierbei können Einrichtungen

zum Einsatz kommen.

c) Es werden Schutzmaßnahmen zur Druck- und Temperaturüberwachung getroffen, die selbsttätig wirkende Vorgänge einleiten, wenn weitere Ursachen, wie z.B. ein Ausfall der Kühlung oder Eintrag von Verunreinigungen, zu Reaktionsabläufen mit Überschreitung der zulässigen Betriebsparameter führen können.

3. Verdichterstationen werden mit Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion ausgerüstet, die verhindern, dass während des Förderbetriebes und der Förderpausen unzulässige Drücke auftreten."

e) Abschnitt 4.3.2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Schutzmaßnahme" wird durch das Wort "Schutzmaßnahmen" ersetzt.

bb) Das Wort "spezifiziert" wird durch das Wort "vorgegeben" ersetzt.

cc) Am Ende des letzten Satzes wird folgender Satz angefügt:

"Durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.B.

  1. inhärent sichere Auslegung,
  2. mechanische Unterdruckabsicherung oder
  3. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung

wird sichergestellt, dass die zulässigen Betriebsparameter eingehalten werden."

f) Abschnitt 4.3.3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Zwängungskräfte" wird durch die Wörter "zusätzliche Beanspruchung" ersetzt.

bb) Das Wort "spezifiziert" wird durch das Wort "vorgegeben" ersetzt.

g) In Abschnitt 4.3.4 Nummer 1 und Nummer 2 wird jeweils das Wort "spezifiziert" durch das Wort "vorgegeben" ersetzt.

h) Im Abschnitt 4.3.5 wird Nummer 1 wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b)

b) Die Kennzeichnung, leichte Zugänglichkeit und Einsehbarkeit der sicherheitsrelevanten Ausrüstung von Druckanlagen wird sichergestellt.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Buchstabe c) wird zu Buchstabe b).

cc) Nach dem neuen Buchstaben b) werden die folgenden Buchstaben c) bis e) eingefügt:

"c) Die Kennzeichnung, leichte Zugänglichkeit und Einsehbarkeit der sicherheitsrelevanten Ausrüstung von Druckanlagen werden sichergestellt.

d) Zur Abwendung mechanischer Beschädigungen werden Schutzabstände zu Verkehrswegen festgelegt und gekennzeichnet, siehe z.B. TRBS 3146/TRGS 746.

e) Zur Gewährleistung der Wirksamkeit eines Anfahrschutzes und/oder Schutzabstandes werden Geschwindigkeitsbegrenzungen auf den umliegenden Verkehrswegen festgelegt und kontrolliert."

dd) Der bisherige Buchstabe d) wird zu Buchstabe f).

i) Im Abschnitt 4.3.5 wird Nummer 2 wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel" wird die Angabe "(vgl. TRBS 3146/TRGS 746)" eingefügt.

bb) Am Ende von Nummer 2 wird der folgende Satz angefügt:

"Weitere ergänzende Maßnahmen sind z.B.:

  1. Der Schutzabstand wird zur Gewährleistung der Wirksamkeit gekennzeichnet.
  2. Das Einbringen von Brandlasten in die festgelegten Schutzabstände wird untersagt. Für Arbeiten, bei denen dennoch das Einbringen von Brandlasten innerhalb von Schutzabständen erforderlich ist, sind Zusatzmaßnahmen festzulegen.
  3. Zur Brandabwehr und Brandbekämpfung wird eine Alarmierung und Bereitstellung entsprechender Kräfte festgelegt."

j) Abschnitt 4.4 wird wie folgt geändert:

aa) Der vorhandene Text wird als Absatz 1 nummeriert und nach dem Wort "können" wird die Angabe "z.B." eingefügt.

bb) Im neuen Absatz 1 werden die Nummern 4 bis 10

  1. Ein unzulässiger Druckanstieg wird bei druckverflüssigten Gasen, bei denen der Druck ohne Volumenentlastung den Gesetzmäßigkeiten der Dampfdruckkurve folgt, durch Kühlmaßnahmen vermieden.
  2. Anlagenteile, die mit Gasen oder Dämpfen mit auskondensierbaren Anteilen betrieben werden, insbesondere Dampfmaschinen, Dampfturbinen und Dampfleitungen, werden entwässert und erforderlichenfalls vorgewärmt, um Flüssigkeitsschläge zu vermeiden.
  3. Verdichterstationen werden mit Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion ausgerüstet, die verhindern, dass während des Förderbetriebes und der Förderpausen unzulässige Drücke auftreten.
  4. Die Einhaltung der zulässigen Betriebsparameter bei chemischen Reaktionen wird durch Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gewährleistet, wie zum Beispiel:
    1. Dosierfehler werden verhindert durch
      • Dosierpumpen mit definierten Mengenströmen,
      • Einrichtungen zur Mengenmessung im Zulauf oder Füllstanderfassung, welche beim Erreichen von definierten Grenzwerten selbsttätig wirkende Schutzmaßnahmen einleiten, z.B. das Schließen der Zuläufe,
      • zwangsverriegelte Produktzuläufe.
    2. Die Akkumulation von unkontrollierbaren Reaktionspotenzialen infolge verzögerter oder nicht einsetzender Reaktionsverläufe, wie z.B. durch unzureichende Durchmischung, unzureichende Startenergie oder zu niedrige Anfangstemperatur, wird durch Schutzmaßnahmen zur Reaktionsüberwachung und ggf. Reaktionsführung verhindert. Hierbei können Einrichtungen
      • zum Überwachen der Drehzahl des Rührwerks,
      • zum Vergleich der Ist- und Soll-Temperaturverläufe,
      • zur Kontrolle des Kühlmediumbedarfs bzw. der Wärmeaufnahme,
      • zur Erstellung von Stoffmengenbilanzen oder sicherheitstechnische Systeme auf Basis von Prozessmodellen
    3. zum Einsatz kommen.
  5. Es werden Schutzmaßnahmen zur Druck- und Temperaturüberwachung getroffen, die selbsttätig wirkende Vorgänge einleiten, wenn weitere Ursachen, wie z.B. ein Ausfall der Kühlung oder Eintrag von Verunreinigungen, zu Reaktionsabläufen mit Überschreitung der zulässigen Betriebsparameter führen können.
  6. Es werden Schutzmaßnahmen zur Notabschaltung und Überführung der Anlage in einen sicheren Zustand getroffen, z.B. durch Not-Aus-Systeme oder Reaktionsstopper.
  7. Es werden Schutzmaßnahmen zur Überführung der Druckanlage in einen sicheren Zustand getroffen, z.B. eine Teilabschaltung, Aufrechterhaltung der Kühlung und ggf. weitere Versorgungssysteme.

gestrichen.

cc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Nach Abschluss von Montage- und Installationsarbeiten können die nachfolgenden Schutzmaßnahmen zielführend sein:

  1. Der Zustand vor der Inbetriebnahme wird zur Feststellung von Lageveränderungen von Rohrleitungen für den späteren Vergleich erfasst.
  2. Zur Gewährleistung des sicheren Zustandes im Hinblick auf richtige Auswahl von Ersatzteilen, richtigen Zusammenbau und richtige Einbaulage werden nach Montagen Kontrollen durchgeführt.
  3. Nach erfolgter statischer Druckprüfung wird kontrolliert, dass Unterstützungskonstruktionen deblockiert sind.
  4. Es wird kontrolliert, ob sich Ausrüstungsteile in der zuvor festgelegten Stellung befinden, z.B. bei Klappen, Ventilen."

k) Abschnitt 4.5.1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Folgende beispielhaft genannten Schutzmaßnahmen sind zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet:
  1. Es wird ein schriftliches Arbeitsprogramm für Erprobungen erstellt, in dem die Folge der einzelnen Erprobungsphasen sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen bestimmt sind. Hierbei wird die Betriebsanleitung des Herstellers als Erkenntnisquelle berücksichtigt. Sofern bei der Erprobung zusätzliche Gefahren entstehen können, werden weitergehende Schutzmaßnahmen festgelegt, welche die Sicherheit gewährleisten.
  2. Es werden organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen, wenn die für den bestimmungsgemäßen Betrieb vorgesehenen Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion kurzzeitig überbrückt oder ausgeschaltet werden müssen, um das Ziel der Erprobung zu erreichen.
  3. Die Druckanlagen bzw. -anlagenteile werden vor dem Anfahren kontrolliert. Die Kontrolle umfasst, z.B. nach Instandsetzungsmaßnahmen, ob aus dem Inneren fremde Gegenstände bzw. Stoffe entfernt wurden, Teile verwechselt wurden, Entleerungseinrichtungen geschlossen wurden und lösbare Teile befestigt und ggf. eingebaute Blindflansche entfernt worden sind. Weiterhin wird geprüft, ob die Verfahrenswege offen und die sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile funktionsfähig sind.
  4. Es wird überwacht, ob während des An- und Abfahrens die bestimmungsgemäßen Parameter, wie z.B. die Druck- und Temperaturänderungsgeschwindigkeiten, eingehalten werden und ob Ventile und Absperreinrichtungen entsprechend den Vorgaben geöffnet oder geschlossen werden.
"(2) Während der Dauer der Erprobung ist die Sicherheit der Beschäftigten durch andere geeignete Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, wenn
  1. im Rahmen der Erprobung die Kontrolle der Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen erstmalig erfolgt,
  2. die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden,
  3. die für den Normalbetrieb erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sind,
  4. für einmalige Vorgänge zur Inbetriebsetzung keine technischen Schutzmaßnahmen vorgesehen sind."

bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Erprobung werden Schutzmaßnahmen im Rahmen von schriftlichen Arbeitsprogrammen festgelegt, in denen die zu treffenden Maßnahmen für die einzelnen Erprobungsphasen beschrieben werden. Dazu gehören beispielsweise:

  1. Art und Umfang der Beaufsichtigung inklusive Festlegung der Verantwortlichkeiten für die Erprobung, insbesondere auch bei der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Arbeitgebern,
  2. Unterweisung der an der Erprobung beteiligten Beschäftigten auf Basis des zuvor festgelegten Arbeitsprogramms,
  3. Festlegung von Gefahrenbereichen einschließlich der Kennzeichnung und Zutrittsbeschränkungen,
  4. Festlegung von Handlungsweisen bei Abweichungen der zulässigen Betriebsparameter."

l) Abschnitt 4.5.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4.5.2 Schutzmaßnahmen im Betrieb und während der Instandhaltung

Zur Einhaltung der zulässigen Betriebsparameter können die nachfolgend beispielhaft genannten Schutzmaßnahmen zusätzlich zu den unter Abschnitt 4.4 aufgeführten Schutzmaßnahmen notwendig sein:

  1. Die Wartung der Anlage wird nur an solche unterwiesene Beschäftigte übertragen, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind.
  2. Wenn die Einhaltung der zulässigen Betriebsparameter nicht ausschließlich über technische Schutzmaßnahmen sichergestellt werden kann, werden organisatorische Schutzmaßnahmen in einer Betriebsanweisung festgelegt.
  3. Beispiel: Wenn eine Überdrucksicherung mittels Sicherheitsventil aufgrund von Fluideigenschaften, wie z.B. staubendes oder sublimierendes Beschickungsgut, nicht möglich und der Einsatz einer sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung nicht zweckdienlich ist, wird durch den Einsatz von Warneinrichtungen und manuelles Eingreifen der Schutz hergestellt.
  4. Durch Reinigung bzw. Entfernung von Produktrückständen oder Nebenprodukten wird eine Anreicherung von Ablagerungen oder Verkrustungen verhindert, wenn hierdurch gefahrdrohende Zustände vermieden werden können.
  5. Die innere Dichtheit der Anlage und der Anlagenteile wird, sofern die Gefahr einer physikalischen Explosion beim Kontakt einer kalten Flüssigkeit mit einer heißen Schmelze oder Flüssigkeit oder einer nicht tolerablen chemischen Reaktion beim Kontakt zweier Fluiden besteht, überwacht, z.B. durch Prüfung
    1. des Zustandes der Rohre von Rohrbündelwärmetauschern mittels zerstörungsfreier Prüfmethoden,
    2. der Dichtheit (durch auf die Problemstellung zugeschnittene Dichtheitsprüfungen).
  6. Flüssigkeiten und Gase im flüssigen Zustand werden nicht mit Gasen gefördert, die mit dem zu fördernden Fluid reagieren oder die Eigenschaften des Fluids in gefährlicher Weise verändern oder eine unzulässige Drucksteigerung hervorrufen, z.B. durch Addition der Partialdrücke.
  7. Wird zur Förderung Luft verwendet, darf dies nicht zur Entzündung der geförderten Stoffe führen. Dies gilt insbesondere für die Förderung von Stäuben oder körnigen, mit Stäuben vermischten Feststoffen. Dies wird z.B. erreicht, wenn die Temperatur der zur Förderung verwendeten Luft vor dem Kontakt mit dem Fördergut eine stoff- und ggf. druckabhängige Temperatur nicht überschreitet, die vom Arbeitgeber in der Betriebsanweisung festgelegt wird.
  8. Sollen Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen befüllt oder entleert werden, legen die beteiligten Arbeitgeber die notwendigen Schutzmaßnahmen fest.
  9. Der Absicherungsdruck an der Anschlussstelle ist gleich oder kleiner als der maximal zulässige Druck (PS) des Fahrzeugbehälters.
  10. Unzulässige Druckstöße beim Betrieb von Rohrleitungen werden vermieden, z.B. durch
    1. ausreichende Öffnungs- und Schließzeiten von Absperrarmaturen,
    2. Festlegungen zum Ablauf des An- und Abfahrens von Pumpen.
  11. Für sicherheitsrelevante Ausrüstungen werden Wartungs- und Prüfpläne erstellt und umgesetzt. Hierin werden z.B. berücksichtigt:
    1. Einflüsse durch Einfrieren, Verstopfen, Korrosion,
    2. Festlegungen zu Prüfintervallen unter Berücksichtigung von Betriebsweise und Betriebserfahrung,
    3. Prüfungen auf Dichtigkeit und Gangbarkeit mechanisch bewegter Teile,
    4. Betrachtungen zur gesamten jeweiligen Sicherheitskette, wie z.B. gesteuerte Sicherheitsventile und sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen.
  12. Montage- und Anstricharbeiten werden so ausgeführt, dass die Funktionsfähigkeit von Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Hierzu gehört auch, dass Bezeichnungs- und Typenschilder nicht durch Beschichtung oder Anstrich unlesbar gemacht werden.
"4.5.2 Schutzmaßnahmen im Betrieb, inklusive An- und Abfahren

(1) Zur Einhaltung der zulässigen Betriebsparameter können die nachfolgend beispielhaft genannten Schutzmaßnahmen zusätzlich zu den unter Abschnitt 4.4 aufgeführten Schutzmaßnahmen notwendig sein:

  1. Unzulässige Druckstöße beim Betrieb von Rohrleitungen werden vermieden, z.B. durch ausreichende Öffnungs- und Schließzeiten von Absperrarmaturen.
  2. Bei der Befüllung oder Entleerung eines Fahrzeugbehälters für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen wird der Absicherungsdruck an der Anschlussstelle so festgelegt, dass er gleich dem oder kleiner als der maximal zulässige Druck (PS) des Fahrzeugbehälters ist.
  3. Die Druckanlagen bzw. -anlagenteile werden vor dem Anfahren kontrolliert. Die Kontrolle umfasst z.B. nach Instandhaltungsmaßnahmen, ob aus dem Inneren fremde Gegenstände bzw. Stoffe entfernt, Teile verwechselt, Entleerungseinrichtungen geschlossen wurden und lösbare Teile befestigt und ggf. eingebaute Blindflansche entfernt worden sind. Weiterhin wird geprüft, ob die Verfahrenswege offen und die sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile funktionsfähig sind.
  4. Es wird überwacht, ob während des An- und Abfahrens die bestimmungsgemäßen Parameter (wie z.B. die Druck- und Temperaturänderungsgeschwindigkeiten) eingehalten werden und ob Ventile und Absperreinrichtungen entsprechend den Vorgaben geöffnet oder geschlossen werden.
  5. Anlagenteile, die mit Gasen oder Dämpfen mit auskondensierbaren Anteilen betrieben werden (z.B. Dampfturbinen und Dampfleitungen) werden entwässert und erforderlichenfalls vorgewärmt, um Flüssigkeitsschläge zu vermeiden.
  6. Wenn eine Überdrucksicherung mittels Sicherheitsventils aufgrund von Fluideigenschaften (wie z.B. staubendem oder sublimierendem Beschickungsgut) nicht möglich und der Einsatz einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung nicht zweckdienlich ist, wird durch den Einsatz von Warneinrichtungen und durch manuelles Eingreifen der Schutz hergestellt.
  7. Durch Reinigung bzw. Entfernung von Produktrückständen oder Nebenprodukten wird eine Anreicherung von Ablagerungen oder Verkrustungen verhindert, wenn hierdurch gefahrdrohende Zustände vermieden werden können.
  8. Die innere Dichtheit der Anlage und der Anlagenteile wird überwacht, sofern die Gefahr einer physikalischen Explosion beim Kontakt einer kalten Flüssigkeit mit einer heißen Schmelze oder Flüssigkeit oder einer nicht tolerablen chemischen Reaktion beim Kontakt zweier Fluiden besteht, z.B. durch Prüfung
    1. des Zustandes der Rohre von Rohrbündelwärmetauschern mittels zerstörungsfreier Prüfmethoden,
    2. der Dichtheit (durch auf die Problemstellung zugeschnittene Dichtheitsprüfungen).
  9. Flüssigkeiten und Gase im flüssigen Zustand werden nicht mit Gasen gefördert, die mit dem zu fördernden Fluid reagieren oder die Eigenschaften des Fluids in gefährlicher Weise verändern oder eine unzulässige Drucksteigerung hervorrufen, z.B. durch Addition der Partialdrücke.
  10. Wird zur Förderung Luft verwendet, darf dies nicht zur Entzündung der geförderten Stoffe führen. Dies gilt insbesondere für die Förderung von Stäuben oder körnigen, mit Stäuben vermischten Feststoffen. Dies wird z.B. erreicht, wenn die Temperatur der zur Förderung verwendeten Luft vor dem Kontakt mit dem Fördergut eine stoff- und ggf. druckabhängige Temperatur nicht überschreitet, die vom Arbeitgeber in der Betriebsanweisung festgelegt wird.
  11. Unzulässiger Druckaufbau beim Betrieb von Rohrleitungen wird vermieden z.B. durch
    1. Festlegungen zum Ablauf des An- und Abfahrens von Pumpen,
    2. regelmäßige Kontrolle offen gesicherter Armaturen zur Absicherung gegen thermische Expansion eingeschlossener Flüssigkeitsvolumina anstelle von Sicherheitsventilen.

    "

m) Abschnitt 4.5.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4.5.3 Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Dampfkesselanlagen

(1) Dampfkesselanlagen sind Arbeitsmittel, deren Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist. Der Arbeitgeber hat daher für den Betrieb von Dampfkesselanlagen hierauf abgestimmte Schutzmaßnahmen festzulegen. Solche Schutzmaßnahmen sind insbesondere:

  1. Bei Dampf- oder Heißwassererzeugern, die nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 Tabelle 2 BetrSichV wiederkehrend ZÜS-prüfpflichtig sind, erfolgt eine Beaufsichtigung während des Betriebs der Dampfkesselanlage durch hierzu beauftragte Beschäftigte zur Verhinderung von unzulässigen oder instabilen Betriebszuständen. Beauftragte Beschäftigte weisen dabei umfassende Kenntnisse über die Betriebsverhältnisse der Anlage, über möglicherweise auftretende Störungen und die zu ergreifenden Maßnahmen auf.
  2. Die Beaufsichtigung kann von einer Leitwarte aus erfolgen, in der alle für den sicheren Betrieb und die Bedienung der Dampfkesselanlage erforderlichen Einrichtungen angeordnet sind. Die Beaufsichtigung kann auch von einer Fernwarte, die außerhalb des Betriebsgeländes gelegen ist, erfolgen, sofern hierzu zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen festgelegt worden sind. Bei Ausfall der Datenübertragungsstrecke müssen die Feuerung oder anderweitige Beheizungen sicherheitsgerichtet abgeschaltet werden, es sei denn, die Dampfkesselanlage wird vor Ort beaufsichtigt oder sie ist für einen Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung erlaubt Empfehlungen zum Schutz gegenüber Angriffen auf die Sicherheit der Datenübertragungsstrecke sind der EmpfBS 1115 zu entnehmen.
  3. Für den Betrieb der Dampfkesselanlage wird eine Betriebsanweisung erstellt und umgesetzt, in der regelmäßige Kontrollen, Wartung und Prüfung der Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sowie zusätzliche Maßnahmen bei Störungen beschrieben werden.
  4. Regelmäßige Kontrollen und Wartungen werden durch das Bedienpersonal durchgeführt. Bei auftretenden Störungen werden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt.
  5. Das Kessel-, Speise- und Zusatzwasser (Betriebswasser) müssen für den Betrieb der Dampfkesselanlage geeignet sein. Gegebenenfalls ist hierfür eine automatische Abschlämm- und/oder Absalzungsvorrichtung erforderlich. Die Eignung wird regelmäßig entsprechend der Beaufsichtigungsform innerhalb von 24 Stunden, 72 Stunden oder längstens 168 Stunden untersucht. Die Betriebswässer sind darüber hinaus regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Monaten durch ein unabhängiges internes oder externes Labor zu überprüfen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Möglichkeit eines den Dampfkessel gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in das Kondensat oder in das Kreislaufwasser von Heißwassererzeugern zu betrachten. Gegebenenfalls sind eine diesbezügliche Überwachung oder bei Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung zusätzlich selbsttätig wirkende Schutzeinrichtungen erforderlich.
  6. Die Ergebnisse von Überprüfungen, von regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen sowie Vermerke über Störungen werden dokumentiert.

(2) Eine Dampfkesselanlage darf für einen Zeitraum von längstens 168 Stunden ohne ständige Beaufsichtigung durch einen beauftragten Beschäftigten betrieben werden, wenn sie aufgrund technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen für einen Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung geeignet ist.

Bei nicht ordnungsgemäßer Wirksamkeit von Reglern und anderen Überwachungseinrichtungen, die zum zeitweisen Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung erforderlich sind, muss eine unmittelbare Beaufsichtigung der Dampfkesselanlage durch hierzu beauftragte Beschäftigte erfolgen, sofern der sichere Betrieb dadurch weiterhin gewährleistet ist. Bei Ausfall von Begrenzern wird die Beheizung unmittelbar abgeschaltet.

(3) Für einen Betrieb der Dampfkesselanlage ohne ständige Beaufsichtigung kann sich der Arbeitgeber auf die technischen Unterlagen des Herstellers abstützen, sofern diese erkennen lassen, dass die Dampfkesselanlage einer bestimmungsgemäß für den Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung für den entsprechenden Zeitraum ausgerüsteten Baugruppe nach der Richtlinie 2014/68/EU entspricht. In die Betriebsanweisung sind organisatorische Schutzmaßnahmen aufzunehmen, die den sicheren Betrieb der Dampfkesselanlage während des Anfahrens und während des Betriebszeitraums ohne ständige Beaufsichtigung beschreiben.

(4) Bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung der Dampfkesselanlage von mehr als 72 Stunden und bis zu 168 Stunden sind folgende zusätzliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich:

  1. Es ist sicherzustellen, dass Undichtigkeiten der Brennstoffsicherheitsabsperreinrichtungen über einen Zeitraum bis zu 168 Stunden nicht zu einer Ansammlung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre im Feuerungsraum führen.
  2. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind bei der Festlegung des Schutzkonzepts die für den Zeitraum ohne ständige Beaufsichtigung bis zu 168 Stunden gegebenenfalls zusätzlich relevanten Betriebsparameter zu ermitteln. Diese Betriebsparameter sind durch sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen zu überwachen, und bei Überschreiten von Grenzwerten ist die Dampfkesselanlage selbsttätig in den sicheren Zustand zu bringen.
  3. Im Kesselaufstellungsraum ist eine Überwachung zu installieren, die bei Austritt von gasförmigem Brennstoff im Kesselaufstellungsraum die Brennstoffzufuhr in den Kesselaufstellungsraum selbsttätig unterbindet.
  4. Im Kesselaufstellungsraum ist eine Überwachung zu installieren, die bei einem Brand die Brennstoffzufuhr in den Kesselaufstellungsraum selbsttätig unterbindet oder einen Alarm an einer ständig besetzten Stelle ausgibt.
  5. Im Kesselaufstellungsraum ist eine Überwachung zu installieren, die bei einem gefährdenden Medienaustritt die Dampfkesselanlage selbsttätig in den sicheren Zustand versetzt oder einen Alarm an einer ständig besetzten Stelle ausgibt.
  6. Die Vorgehensweise bei Alarmen, die von der ständig besetzten Stelle entgegengenommen werden, ist in einer Betriebsanweisung festzulegen. In den oben genannten Fällen ist die Dampfkesselanlage von unterwiesenem Personal der ständig besetzten Stelle in den sicheren Zustand zu versetzen, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Dies kann durch eine zuverlässige Abschaltung von der ständig besetzten Stelle aus oder unter Einbeziehung von Personal vor Ort erfolgen.

(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Intervalle regelmäßiger Kontrollen, Wartung und Prüfungen auf den Betriebszeitraum ohne ständige Beaufsichtigung abzustimmen. Dies kann bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung bis längstens 72 Stunden die Festlegung einer zweiten jährlichen äußeren Prüfung im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.8 Tabelle 1 Zeile 1 BetrSichV erfordern. Bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung von mehr als 72 Stunden und bis zu 168 Stunden soll die Frist für die wiederkehrende äußere Prüfung im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.8 Tabelle 1 Zeile 1 BetrSichV ein halbes Jahr nicht überschreiten.

(6) Für Dampfkesselanlagen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ohne Anforderungen an die Beaufsichtigung betrieben werden konnten und für die ausreichend betriebliche Erfahrung über den sicheren Betrieb vorliegen, kann der Arbeitgeber abweichende Festlegungen zur Beaufsichtigung treffen.

(7) Das Anfahren von Dampfkesselanlagen kann von beauftragten Beschäftigten auch ohne Anwesenheit im Kesselaufstellungsraum von einer Leitwarte oder Fernwarte aus vorgenommen werden, wenn ein anlagenspezifisches Überwachungskonzept vorliegt.

(8) Die Änderung der Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen der Kategorie IV nach Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU stellt eine Änderung der Betriebsweise dar, die nach § 18 BetrSichV der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedarf. Bei Umstellung auf einen Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung sind bei der Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls zusätzlich zu überwachende Betriebsparameter zu ermitteln, und die darauf abgestimmte Ausrüstung der Dampfkesselanlage festzulegen. Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung entsprechend § 15 Absatz 1 BetrSichV bezieht sich in diesem Fall auf das geänderte Schutzkonzept und auf die gegebenenfalls zusätzlichen Ausrüstungen.

"4.5.3 Schutzmaßnahmen bei der Instandhaltung

Geeignete Schutzmaßnahmen bei der Instandhaltung sind beispielsweise:

  1. Die Wartung der Anlage wird nur an solche unterwiesene Beschäftigte übertragen, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind.
  2. Für sicherheitsrelevante Ausrüstungen werden Wartungs- und Prüfpläne erstellt und umgesetzt. Hierin werden z.B. berücksichtigt:
    1. Einflüsse durch Einfrieren, Verstopfen, Korrosion,
    2. Festlegungen zu Prüfintervallen unter Berücksichtigung von Betriebsweise und Betriebserfahrung,
    3. Prüfungen auf Dichtigkeit und Gangbarkeit mechanisch bewegter Teile,
    4. Betrachtungen zur gesamten jeweiligen Sicherheitskette, wie z.B. gesteuerte Sicherheitsventile und sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen.
  3. Montage- und Anstricharbeiten werden so ausgeführt und kontrolliert, dass die Funktionsfähigkeit von Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Hierzu gehört auch, dass Bezeichnungs- und Typenschilder nicht durch Beschichtung oder Anstrich unlesbar gemacht werden."


n) Abschnitt 4.5.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4.5.4 Schutzmaßnahmen bei Betriebsstörungen

(1) Ergibt sich während des Betriebes einer Druckanlage eine Gefährdung für die Beschäftigten, z.B. durch einen unvorhergesehenen Reaktionsablauf oder durch eine gefährliche Einwirkung von außen, sind die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Sind beispielsweise gefährdende Undichtigkeiten an Dampfkesselanlagen, Leitungen, Armaturen oder sonstigen Betriebseinrichtungen entstanden, die nicht sofort abgestellt werden können, oder sind sonstige durch Störungen hervorgerufene Gefahrenbereiche entstanden, so ist zu veranlassen, dass Beschäftigte und andere Personen unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass der Gefahrenbereich abgegrenzt und gekennzeichnet wird.

(3) Gefahrenbereiche dürfen nur betreten werden, wenn dies von der dafür zuständigen Person angeordnet wird und die für die Arbeiten im Gefahrenbereich notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.

(4) Die notwendigen Schutzmaßnahmen bei absehbaren Betriebsstörungen sind vorab festzulegen.

"4.5.4 Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Dampfkesselanlagen

(1) Dampfkesselanlagen sind Arbeitsmittel, deren Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist. Ergänzend zu den vom Hersteller in seiner Betriebsanleitung zu den Restgefahren aufgeführten Maßnahmen hat der Arbeitgeber daher für den Betrieb von Dampfkesselanlagen folgende hierauf abgestimmte Schutzmaßnahmen festzulegen:

  1. Bei Dampf- oder Heißwassererzeugern, die nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 Tabelle 2 BetrSichV wiederkehrend ZÜS-prüfpflichtig sind, erfolgt eine Beaufsichtigung während des Betriebs der Dampfkesselanlage durch hierzu beauftragte Beschäftigte zur Verhinderung von unzulässigen oder instabilen Betriebszuständen. Beauftragte Beschäftigte weisen dabei umfassende Kenntnisse über die Betriebsverhältnisse der Anlage, über möglicherweise auftretende Störungen und die zu ergreifenden Maßnahmen auf.

    Die Beaufsichtigung kann von einer Leitwarte aus erfolgen, in der alle für den sicheren Betrieb und die Bedienung der Dampfkesselanlage erforderlichen Einrichtungen angeordnet sind. Die Beaufsichtigung kann auch von einer Fernwarte erfolgen, die außerhalb des Betriebsgeländes gelegen ist, sofern hierzu zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen festgelegt worden sind. Bei Ausfall der Datenübertragungsstrecke müssen die Feuerung oder anderweitige Beheizungen sicherheitsgerichtet abgeschaltet werden, es sei denn, die Dampfkesselanlage wird vor Ort beaufsichtigt oder sie ist für einen Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung erlaubt. Empfehlungen zum Schutz gegenüber Angriffen auf die Sicherheit der Datenübertragungsstrecke sind der TRBS 1115 Teil 1 zu entnehmen.

  2. Für den Betrieb der Dampfkesselanlage wird eine Betriebsanweisung erstellt und umgesetzt, in der regelmäßige Kontrollen, Wartung und Prüfung der Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sowie zusätzliche Maßnahmen bei Störungen beschrieben werden.
  3. Regelmäßige Kontrollen und Wartungen werden durch das Bedienpersonal durchgeführt. Bei auftretenden Störungen werden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt.
  4. Kessel-, Speise- und Zusatzwasser (Betriebswässer) müssen für den Betrieb der Dampfkesselanlage geeignet sein. Gegebenenfalls ist hierfür eine automatische Abschlämm- und/oder Absalzungsvorrichtung erforderlich. Die Eignung wird regelmäßig entsprechend der Beaufsichtigungsform innerhalb von 24 Stunden, 72 Stunden oder längstens 168 Stunden untersucht. Die Betriebswässer sind darüber hinaus regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Monaten durch ein unabhängiges internes oder externes Labor zu überprüfen. Wenn die Möglichkeit eines den Dampfkessel gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in das Kondensat oder in das Kreislaufwasser von Heißwassererzeugern besteht, sind eine diesbezügliche Überwachung oder bei Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung zusätzlich selbsttätig wirkende Schutzeinrichtungen erforderlich.
  5. Die Ergebnisse von Überprüfungen, regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen sowie Vermerke über Störungen werden dokumentiert.

(2) Wenn bei einer Dampfkesselanlage auf eine ständige Beaufsichtigung durch einen beauftragten Beschäftigten während des Betriebs verzichtet werden soll, sind folgende zusätzliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich:

  1. Die Dampfkesselanlage muss bestimmungsgemäß für den Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung für den entsprechenden Zeitraum geeignet sein. Bei der Eignungsbewertung kann sich der Arbeitgeber auf die technischen Unterlagen des Herstellers abstützen, sofern diese erkennen lassen, dass die Dampfkesselanlage einer bestimmungsgemäß für den Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung für den entsprechenden Zeitraum ausgerüsteten Baugruppe nach der Richtlinie 2014/68/EU entspricht.
  2. In die Betriebsanweisung sind organisatorische Schutzmaßnahmen aufzunehmen, die den sicheren Betrieb der Dampfkesselanlage während des Anfahrens und während des Betriebszeitraums ohne ständige Beaufsichtigung beschreiben.
  3. Bei nicht ordnungsgemäßer Wirksamkeit von Reglern und anderen Überwachungseinrichtungen, die zum zeitweisen Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung erforderlich sind, muss eine unmittelbare Beaufsichtigung der Dampfkesselanlage durch hierzu beauftragte Beschäftigte erfolgen, sofern der sichere Betrieb dadurch weiterhin gewährleistet ist.

Anmerkung: Bei Ausfall von Begrenzern wird die Beheizung unmittelbar abgeschaltet.

(3) Bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung der Dampfkesselanlage von mehr als 72 Stunden und bis zu 168 Stunden sind folgende zusätzliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich:

  1. Es ist sicherzustellen, dass Undichtigkeiten der Brennstoffsicherheitsabsperreinrichtungen über einen Zeitraum bis zu 168 Stunden nicht zu einer Ansammlung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre im Feuerungsraum führen.
  2. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind bei der Festlegung des Schutzkonzepts die für den Zeitraum ohne ständige Beaufsichtigung bis zu 168 Stunden gegebenenfalls zusätzlich relevanten Betriebsparameter zu ermitteln. Diese Betriebsparameter sind durch sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen zu überwachen, und bei Überschreiten von Grenzwerten ist die Dampfkesselanlage selbsttätig in den sicheren Zustand zu bringen.
  3. Im Kesselaufstellungsraum ist eine Überwachung zu installieren, die bei Austritt von gasförmigem Brennstoff im Kesselaufstellungsraum die Brennstoffzufuhr in den Kesselaufstellungsraum selbsttätig unterbindet.
  4. Im Kesselaufstellungsraum ist eine Überwachung zu installieren, die bei einem Brand die Brennstoffzufuhr in den Kesselaufstellungsraum selbsttätig unterbindet oder einen Alarm an einer ständig besetzten Stelle ausgibt.
  5. Im Kesselaufstellungsraum ist eine Überwachung zu installieren, die bei einem gefährdenden Medienaustritt die Dampfkesselanlage selbsttätig in den sicheren Zustand versetzt oder einen Alarm an einer ständig besetzten Stelle ausgibt.
  6. Die Vorgehensweise bei Alarmen, die von der ständig besetzten Stelle entgegengenommen werden, ist in einer Betriebsanweisung festzulegen. In den oben genannten Fällen ist die Dampfkesselanlage von unterwiesenem Personal der ständig besetzten Stelle in den sicheren Zustand zu versetzen, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Dies kann durch eine zuverlässige Abschaltung von der ständig besetzten Stelle aus oder unter Einbeziehung von Personal vor Ort erfolgen.

(4) Ein Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung ist nur bis zu einem Zeitraum von 168 Stunden zulässig.

(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Intervalle regelmäßiger Kontrollen, Wartung und Prüfungen auf den Betriebszeitraum ohne ständige Beaufsichtigung abzustimmen. Dies kann bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung bis längstens 72 Stunden die Festlegung einer zweiten jährlichen äußeren Prüfung im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.8 Tabelle 1 Zeile 1 BetrSichV erfordern. Bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung von mehr als 72 Stunden und bis zu 168 Stunden soll die Frist für die wiederkehrende äußere Prüfung im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.8 Tabelle 1 Zeile 1 BetrSichV ein halbes Jahr nicht überschreiten.

(6) Für Dampfkesselanlagen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ohne Anforderungen an die Beaufsichtigung betrieben werden konnten und für die ausreichende betriebliche Erfahrungen über den sicheren Betrieb vorliegen, kann der Arbeitgeber abweichende Festlegungen zur Beaufsichtigung treffen.

(7) Das Anfahren von Dampfkesselanlagen kann von beauftragten Beschäftigten auch ohne Anwesenheit im Kesselaufstellungsraum von einer Leitwarte oder Fernwarte aus vorgenommen werden, wenn ein anlagenspezifisches Überwachungskonzept vorliegt.

(8) Die Änderung der Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen der Kategorie IV nach Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU stellt eine Änderung der Betriebsweise dar, die nach § 18 BetrSichV der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedarf. Bei Umstellung auf einen Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung sind bei der Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls zusätzlich zu überwachende Betriebsparameter zu ermitteln und die darauf abgestimmte Ausrüstung der Dampfkesselanlage festzulegen. Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung entsprechend § 15 Absatz 1 BetrSichV bezieht sich in diesem Fall auf das geänderte Schutzkonzept und auf die gegebenenfalls zusätzlichen Ausrüstungen."

o) Nach Abschnitt 4.5.4 wird folgender Abschnitt 4.5.5 angefügt:

"4.5.5 Schutzmaßnahmen bei besonderen Betriebszuständen, Betriebsstörungen und Unfällen

Können sich während des Betriebs einer Druckanlage Gefährdungen für die Beschäftigten durch Betriebsstörungen oder instabile Betriebszustände ergeben, die nicht sicher verhindert werden können, sind die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Beispiele dafür sind:

  1. Die Anlage wird über eine Notabschaltung z.B. in Form von Not-Aus-Systemen oder Reaktionsstoppern in einen sicheren Zustand überführt. Gegebenenfalls wird dabei eine Teilabschaltung unter Aufrechterhaltung der Kühlung und gegebenenfalls weiterer Versorgungssysteme berücksichtigt.
  2. Für mögliche entstehende Gefahrenbereiche werden organisatorische Schutzmaßnahmen und Zuständigkeiten vor der erstmaligen Verwendung festgelegt, z.B.
    1. die Abgrenzung und Kennzeichnung des Gefahrenbereichs bei gefährdenden Undichtigkeiten an Leitungen, Armaturen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, die nicht sofort abgestellt werden können,
    2. die Benennung der zuständigen Personen, die für die Freigabe zum Betreten des Gefahrenbereichs und für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen für Arbeiten im Gefahrenbereich verantwortlich sind,
    3. Alarmierungsketten. "

4. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 5.1.1 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "Muldenfraß" durch das Wort "Muldenkorrosion" ersetzt.

b) Im Abschnitt 5.1.7 werden nach dem Wort "UV-Strahlung" die Wörter "sowie thermischer, mechanischer, biologischer, atmosphärischer und chemischer Einflüsse" angefügt.

c) Nach Abschnitt 5.1.7 werden die folgenden Abschnitte 5.1.8 und 5.1.9 angefügt:

"5.1.8 Einflüsse aus Umgebungsbedingungen

Zum Beispiel:

  1. Windlasten, Schneelasten und ggf. Erdbeben
  2. Möglicher Auftrieb durch Grundwasser oder Hochwasser
  3. Witterungsverhältnisse
  4. Nähe zu Verkehrsbereichen

5.1.9 Verpuffung/Deflagration in Feuerungseinrichtungen

Verpuffung/Deflagration in Feuerungseinrichtungen von Druckanlagen zum Beispiel infolge der Ansammlung von zündfähigen Gas- oder Staub-/Luftgemischen in Feuerungseinrichtungen und in den Rauchgaszügen von Druckanlagen, die eine Verpuffung/Deflagration hervorrufen kann."

d) Im Abschnitt 5.2.1 wird in der Aufzählung die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Berücksichtigung von Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Standsicherheitsnachweise nach Baurecht)."

e) Abschnitt 5.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Zum Beispiel" wird das Wort "durch" eingefügt und der Doppelpunkt gestrichen.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Anlagenabstellungen" durch das Wort "Anlagenstillständen" ersetzt und nach dem Wort "Durchstrahlung" wird die Angabe ", Schallemissionsprüfung" eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort "Kerbschlagversuch" durch das Wort "Kerbschlagbiegeversuch" ersetzt.

dd) In Nummer 5 wird das Wort "Zeitstandbeanspruchung" durch die Wörter "Untersuchungen zum Zeitstandverhalten" ersetzt.

f) In Abschnitt 5.3 wird nach der Überschrift folgender Satz eingefügt:

"Neben den nachfolgend beschriebenen Schutzmaßnahmen ist organisatorisch sicherzustellen, dass in den Beschaffungsprozess Fachkundige eingebunden sind, siehe z.B. EmpfBS 1113."

g) Abschnitt 5.3.1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Zum Beispiel" werden durch die Wörter "Schutzmaßnahmen hierzu sind zum Beispiel" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Spezifikation der vorgesehenen Fluide und Betriebsparameter als Basis für die Werkstoffauswahl durch den Hersteller. Ebenso Mitteilung bekannter Korrosionswirkungen und Beständigkeitseinflüsse an die Hersteller von Geräten unter innerem Überdruck, "Vorgabe der vorgesehenen Fluide und Betriebsparameter als Basis für die Werkstoffauswahl durch den Hersteller auf Basis von bekannten Korrosionswirkungen und Ergebnissen aus Laborversuchen,"

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "in einer Bestellspezifikation" gestrichen.

dd) In Nummer 4 wird das Wort "Spezifikation" durch das Wort "Vorgabe" ersetzt.

ee) In Nummer 5 werden die Wörter "in einer Spezifikation" gestrichen.

ff) In Nummer 6 wird das Wort "Spezifikation" durch das Wort "Vorgabe" ersetzt.

h) Abschnitt 5.3.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.3.2 Schutzmaßnahmen gegen Erosion

Zum Beispiel:

  1. Spezifikation der vorgesehenen Fluide und Betriebsparameter als Basis für die Werkstoffauswahl oder Ableitung weiterer geeigneter Schutzmaßnahmen durch den Hersteller. Ebenso Mitteilung bekannter Erosionswirkungen an den Hersteller,
  2. Vorgabe geeigneter Werkstoffe und konstruktiver Schutzmaßnahmen, wie z.B. Krümmungsradien, Umlenkeinbauten, Strömungsquerschnitte in einer Spezifikation,
  3. Spezifikation von Wanddickenzuschlägen oder Auskleidungen in Bereichen, in denen Erosion auftreten kann,
  4. Vermeidung von Erosionsbeanspruchung durch Schutzmaßnahmen, wie z.B. Festlegung maximaler Strömungsgeschwindigkeiten bei Gasströmen mit Feststoffanteilen, Verhinderung des Eindringens von abrasiv wirkenden Fremdkörpern.
"5.3.2 Schutzmaßnahmen gegen Erosion

Schutzmaßnahmen hierzu sind zum Beispiel:

  1. Vorgabe der vorgesehenen Fluide und Betriebsparameter als Basis für die Werkstoffauswahl oder Ableitung weiterer geeigneter Schutzmaßnahmen durch den Hersteller,
  2. Vorgabe geeigneter Werkstoffe und konstruktiver Schutzmaßnahmen, wie z.B. Krümmungsradien, Umlenkeinbauten, Strömungsquerschnitte,
  3. Vorgabe von Wanddickenzuschlägen oder Auskleidungen in Bereichen, in denen Erosion auftreten kann,
  4. Vorsehen einer Filtration zur Verhinderung des Eindringens von abrasiv wirkenden Fremdkörpern,
  5. Vermeidung von Erosionsbeanspruchung durch z.B. Festlegung und Sicherstellung maximaler Strömungsgeschwindigkeiten bei Gasströmen mit Feststoffanteilen."

i) Abschnitt 5.3.3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Zum Beispiel" werden durch die Wörter "Beispiele sind" ersetzt.

bb) In den Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort "Spezifikation" durch das Wort "Vorgabe" ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Dokumentation der zulässigen Parameter Druck/Temperatur/Massenstrom in Form eines Kennfeldes als Vorgabe für den Betrieb."

j) Abschnitt 5.3.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.3.4 Schutzmaßnahmen bei Zeitstandbeanspruchung

Zum Beispiel:

  1. Spezifikation der vorgesehenen Betriebsparameter, aus denen sich Zeitstandeinflüsse ergeben, wie z.B. Temperatur, Druck, An- und Abfahrvorgänge, Zusatzlasten, als Basis für Werkstoffauswahl, Konstruktion und Berechnung durch den Hersteller,
  2. Spezifikation von Schutzmaßnahmen, die zur Umsetzung eines Inspektionskonzeptes zur Bewertung der Zeitstandbeanspruchung bei wiederkehrenden Prüfungen dienen, wie z.B.
    1. Nullzustandsprüfungen/Messungen zur Dokumentation des Ausgangszustandes nach der Herstellung, wie z.B. Wanddicken, Unrundheiten, Aufdachungen, Oberflächengefüge,
    2. Spezifikation von Messstellen/Messmöglichkeiten zur Registrierung der für die Bewertung der Zeitstandbeanspruchung maßgeblichen Prozessparameter. Zielführend hierbei ist ein Messstellenplan mit Festlegung der Messstellen und -aufgaben. Ggf. kann es erforderlich sein, Temperaturen an der Innen- und der Außenseite von druckbeaufschlagten Wandungen zu erfassen.
"5.3.4 Schutzmaßnahmen bei Zeitstandbeanspruchung

Geeignete Schutzmaßnahmen hierzu sind zum Beispiel:

  1. Werkstoffauswahl, Konstruktion und Berechnung für definierte Zeitstandeinflüsse durch den Hersteller gemäß Vorgabe der vorgesehenen Betriebsparameter, wie z.B. Temperatur, Druck, An- und Abfahrvorgänge, Zusatzlasten.
  2. Vorgabe von Messstellen/Messmöglichkeiten zur Registrierung der für die Bewertung der Zeitstandbeanspruchung maßgeblichen Prozessparameter. Zielführend hierbei ist ein Messstellenplan mit Festlegung der Messstellen und -aufgaben. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, Temperaturen von druckbeaufschlagten Wandungen zu erfassen.
  3. Vorgabe zur Durchführung zusätzlicher Prüfungen, z.B. Nullzustandsprüfungen/Messungen zur Dokumentation des Ausgangszustandes beim Hersteller, als Vergleichsgrundlage für wiederkehrende Prüfungen."

k) Abschnitt 5.3.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.3.5 Schutzmaßnahmen bei Ermüdung

Zum Beispiel:

  1. Spezifikation der vorgesehenen Betriebsparameter, aus denen sich die Ermüdungseinflüsse ergeben, wie z.B. zyklische Druckbeanspruchung, zyklische äußere Lasten, Temperaturwechsel, als Basis für Konstruktion und Berechnung durch den Hersteller,
  2. Spezifikation von Schutzmaßnahmen, die zur Umsetzung eines Inspektionskonzeptes zur Bewertung der Ermüdung bei wiederkehrenden Prüfungen dienen, wie z.B.
    1. prüfgerechte Gestaltung, wie Beschleifen von Schweißnähten zur Durchführung von Ultraschall-Prüfungen auf Anrisse oder Oberflächenrissprüfungen,
    2. Nullzustandsprüfungen/Messungen zur Dokumentation des Ausgangszustandes nach der Herstellung und als Bezugsgrößen bei wiederkehrenden Prüfungen, wie z.B. Unrundheiten, Aufdachungen, Ultraschallprüfung von Schweißnähten.
"5.3.5 Schutzmaßnahmen bei Ermüdung

Geeignete Schutzmaßnahmen hierzu sind zum Beispiel:

  1. Konstruktion und Berechnung durch den Hersteller gemäß Vorgabe der vorgesehenen Betriebsparameter, aus denen sich die Ermüdungseinflüsse ergeben, wie z.B. zyklische Druckbeanspruchung, zyklische äußere Lasten, Temperaturwechsel,
  2. prüfgerechte Gestaltung, wie Beschleifen von Schweißnähten zur Durchführung von Ultraschall-Prüfungen auf Anrisse oder Oberflächenrissprüfungen,
  3. Vorgabe zur Durchführung zusätzlicher Prüfungen, z.B. Nullzustandsprüfungen/Messungen zur Dokumentation des Ausgangszustandes beim Hersteller, als Vergleichsgrundlage für wiederkehrende Prüfungen."

l) Abschnitt 5.3.6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.3.6 Schutzmaßnahmen gegen Versprödung

Zum Beispiel:

  1. Spezifikation der vorgesehenen Fluide und Betriebsparameter, die zu einer Versprödung führen können, wie z.B. Einsatz bei tiefen Temperaturen, Druckwasserstoff, als Basis für Werkstoffauswahl, Konstruktion und Auslegung durch den Hersteller,
  2. Spezifikation von betriebsbegleitenden Werkstoffproben, die aus denselben Chargen wie die Bleche der drucktragenden Wandungen hergestellt werden (Chargen mit der höchsten Versprödungsneigung verwenden).
"5.3.6 Schutzmaßnahmen gegen Versprödung von metallischen Werkstoffen

Schutzmaßnahmen hierzu sind zum Beispiel:

  1. Vorgabe der vorgesehenen Fluide und Betriebsparameter, die zu einer Versprödung führen können, wie z.B. Einsatz bei tiefen Temperaturen, Druckwasserstoff, als Basis für Werkstoffauswahl, Konstruktion und Auslegung durch den Hersteller,
  2. Festlegung von spezifischen Prüfungen im Rahmen des Herstellungsprozesses zur Vermeidung von fertigungsbedingt indizierter Versprödung,
  3. Vorgabe von betriebsbegleitenden Werkstoffproben, die aus denselben Chargen wie die Bleche der drucktragenden Wandungen hergestellt werden (Chargen mit der höchsten Versprödungsneigung verwenden)."

m) Abschnitt 5.3.7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.3.7 Schutzmaßnahmen bei Einflüssen aus Umgebungsbedingungen

Zum Beispiel:

  1. Dämpfungsmaßnahmen, wenn aus dem Umgebungsbereich der Anlagenteile Schwingungen/Vibrationen einwirken, z.B. unerwartetes Auftreten von Rohrleitungsschwingungen infolge Druckpulsation durch einen Verdichter,
  2. Realisierung ausreichender Zulaufhöhen bzw. ausreichend hoher Vordrücke in Förderleitungen, damit an allen Punkten der Rohrleitungen der Druck des Fördermediums den Dampfdruck bei Betriebstemperatur nicht erreicht oder unterschreitet,
  3. Gewährleistung der Zugänglichkeit für die zur Umsetzung von Inspektionskonzepten erforderlichen Prüfungen,
  4. Möglichkeit zur Überprüfung des Einschaltzustandes der Fremdstromanlage bei der Verwendung einer kathodischen Korrosionsschutzanlage,
  5. Realisierung eines geeigneten Schutzes gegen mechanische Beschädigungen, z.B. durch Anfahrschutz und Schutzabstände,
  6. Realisierung eines ausreichenden Schutzes gegen Witterungseinflüsse, z.B. Korrosionsschutz, Beheizung.
"5.3.7 Schutzmaßnahmen gegen Alterung von Kunststoffen

Es werden die Einflussfaktoren (z.B. UV-Strahlung, thermische, mechanische, biologische, atmosphärische und chemische Einflüsse) ermittelt und Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Begrenzung festgelegt. Beispiele dafür sind:

  1. Einrichtungen gegen UV-Strahlung, die auf z.B. Abdeckungen, Anstriche einstrahlt,
  2. Verwendung von UV-stabilisierten Kunststoffen,
  3. Konstruktive Entlastung von hochbeanspruchten Stellen,
  4. Ausweisen der vorgesehenen Gebrauchsdauer."

n) Nach Abschnitt 5.3.7 werden die folgenden Abschnitte 5.3.8 und 5.3.9 angefügt:

"5.3.8 Schutzmaßnahmen bei Einflüssen aus Umgebungsbedingungen

Schutzmaßnahmen hierzu sind zum Beispiel:

  1. Dämpfungsmaßnahmen, wenn aus dem Umgebungsbereich der Anlagenteile Schwingungen/Vibrationen einwirken, z.B. unerwartetes Auftreten von Rohrleitungsschwingungen infolge Druckpulsation durch einen Verdichter,
  2. Realisierung eines geeigneten Schutzes gegen mechanische Beschädigungen, z.B. durch Anfahrschutz und Schutzabstände,
  3. Realisierung eines ausreichenden Schutzes gegen Witterungseinflüsse, z.B. Korrosionsschutz, Beheizung in Form von
    1. Gewährleistung der Zugänglichkeit für erforderliche Prüfungen und Kontrollen,
    2. Möglichkeit zur Überprüfung des Einschaltzustandes der Fremdstromanlage bei der Verwendung einer kathodischen Korrosionsschutzanlage,
    3. Vorgabe von Schichtdicken-Kontrollmessungen für einen Farbanstrich im Rahmen des Herstellungsprozesses und Dokumentation durch den Hersteller.
  4. Standsicherheitsnachweis, z.B. über die Verankerung und Eigenstatik des Druckbehälters sowie von weiteren Anlagenkomponenten.

5.3.9 Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Verpuffung/Deflagration

Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Verpuffung oder Deflagration in befeuerten Druckanlagen sind zum Beispiel:


  1. technischen Einrichtungen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass
    1. Feuerraum und Rauchgaswege vor dem Zünden ausreichend durchlüftet werden.
    2. der Brennstoff nur dann in den Feuerraum eingebracht wird, wenn der Brennstoff durch
    3. bei jedem Betriebszustand sicher gezündet wird.

    4. die Brennstoffabsperrarmaturen zeitlich begrenzt für den Zündvorgang freigegeben (Flammenwächterüberbrückung im Zündvorgang) und im Betrieb von der Flammenüberwachung in Offen-Stellung gehalten werden.
    5. Brennstoff und Verbrennungsluft in Abhängigkeit voneinander geregelt oder gesteuert werden. Bei Unterschreitung des sicherheitstechnisch erforderlichen Luft-/Brennstoff-Verhältnisses wird z.B. die Feuerung abgeschaltet.
    6. bei einer unterstöchiometrisch betriebenen Feuerung eine unkontrollierte Luftzufuhr verhindert wird.
  2. In Betriebsanweisungen wird festgelegt:
    1. Bei Gas- und Ölfeuerungen werden die Absperreinrichtungen für die Brennstoffzufuhr auf Gangbarkeit und innere Dichtheit geprüft.
    2. Änderungen an der Luftführung, den Düsen und der Brennstoff/Luft-Regelung während des Betriebes (z.B. infolge veränderter Betriebsbedingungen oder Änderung der Brennstoffqualität werden durch entsprechend fachkundige Beschäftigte durchgeführt unter Beachtung, dass z.B.

o) Abschnitt 5.4 wird wie folgt gefasst:

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5.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Montage und Installation

Zum Beispiel:

  1. die spezifikationsgerechte Ausführung des Korrosionsschutzes wird überprüft,
  2. Anlagenkomponenten aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen werden z.B. galvanisch entkoppelt, wenn ansonsten wegen einer galvanischen Elementbildung Korrosion zu befürchten ist,
  3. die Montage wird so ausgeführt, dass keine bei der Auslegung nicht berücksichtigten Beanspruchungen entstehen, wie z.B. Vorspannungen von Rohrleitungen, Zusatzkräfte an Stutzenanschlüssen,
  4. Materialien werden ordnungsgemäß gelagert und verarbeitet, wie z.B. Trennung von austenitischen und ferritischen Materialien, Trennung von Werkzeugen zur Bearbeitung der betreffenden Materialien,
  5. sachgerechte Lagerung und Verarbeitung von Schweißzusatzwerkstoffen und Hilfsstoffen,
  6. bei Abweichungen von Planungsunterlagen wird überprüft, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden, z.B.
    1. bei einer erforderlichen Änderung der Rohrleitungsverlegung wird rechnerisch geprüft, ob bei der Rohrleitung selbst und im Bereich des Anschlusses der Rohrleitung an Druckgeräte die zulässigen Spannungen noch eingehalten sind,
    2. bei geänderter Pumpenaufstellung und Rohrleitungsführung wird geprüft, ob an allen Punkten der Rohrleitungen der Druck des Fördermediums den Dampfdruck bei Betriebstemperatur nicht erreicht oder unterschreitet.
"5.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Montage und Installation

Schutzmaßnahmen hierzu sind zum Beispiel:

  1. Dauerhafte Verbindungen werden nur mit zuvor geprüften Verfahren erstellt, bei denen die Kompatibilität von Werkstoffen und Zusatzwerkstoffen nachgewiesen ist.
  2. Die Montage wird so ausgeführt, dass keine bei der Auslegung nicht berücksichtigten Beanspruchungen entstehen, wie z.B. Vorspannungen von Rohrleitungen, Zusatzkräfte an Stutzenanschlüssen.
  3. Anlagenkomponenten aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen werden galvanisch entkoppelt, wenn ansonsten Korrosion zu befürchten ist.
  4. Die vorgabengerechte Ausführung des Korrosionsschutzes wird überprüft.
  5. Formgebende Verfahren werden zuvor im Hinblick auf die zu erwartenden mechanisch-technologischen Eigenschaften der Werkstoffe für die drucktragende Wand geprüft.
  6. Materialien werden ordnungsgemäß gelagert und verarbeitet, wie z.B. Trennung von austenitischen und ferritischen Materialien, Trennung von Werkzeugen zur Bearbeitung der betreffenden Materialien, sachgerechte Lagerung und Verarbeitung von Schweißzusatzwerkstoffen und Hilfsstoffen.
  7. Bei Abweichungen von Planungsunterlagen wird überprüft, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden, z.B.
    1. bei einer erforderlichen Änderung der Rohrleitungsverlegung wird rechnerisch geprüft, ob bei der Rohrleitung selbst und im Bereich des Anschlusses der Rohrleitung an Druckgeräte die zulässigen Spannungen noch eingehalten sind,
    2. bei geänderter Pumpenaufstellung und Rohrleitungsführung wird geprüft, ob an allen Punkten der Rohrleitungen der Druck des Fördermediums den Dampfdruck bei Betriebstemperatur nicht erreicht oder unterschreitet. "

p) Abschnitt 5.5.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.5.1 Schutzmaßnahmen während Erprobung sowie An- und Abfahren

Zum Beispiel:

  1. die bei Spül-, Probe- und Prüfvorgängen verwendeten Fluide werden so ausgewählt, dass durch diese keine Schädigungen bewirkt werden, wie z.B. Spannungsrisskorrosion bei austenitischen Stählen durch chloridhaltiges Spülwasser,
  2. Aufheizvorgänge werden überwacht, um eine Beanspruchung drucktragender Wandungen über die vorgesehenen Werte hinaus zu vermeiden, insbesondere bei eingeschränkter Werkstoffzähigkeit,
  3. Anlagenteile, die einem Zähigkeitsabfall über die Betriebsdauer unterliegen, werden beim Anfahren erst mit Druck beaufschlagt, wenn sich die Werkstofftemperatur im Bereich der Kerbschlagzähigkeitshochlage befindet.
"5.5.1 Schutzmaßnahmen während Erprobung sowie An- und Abfahren

Die für die Erprobung sowie für besondere betriebliche Abläufe wie das An- und Abfahren geeigneten Schutzmaßnahmen legt der Betreiber in Betriebsanweisungen fest. Beispiele für Schutzmaßnahmen sind:

  1. Die bei Spül-, Probe- und Prüfvorgängen verwendeten Fluide werden so ausgewählt, dass durch diese keine Schädigungen bewirkt werden, wie z.B. Spannungsrisskorrosion bei austenitischen Stählen durch chloridhaltiges Spülwasser.
  2. Aufheizvorgänge werden überwacht, um eine Beanspruchung drucktragender Wandungen über die vorgesehenen Werte hinaus zu vermeiden, insbesondere bei eingeschränkter Werkstoffzähigkeit.
  3. Um Wasserschläge und Thermoschock beim Anfahren von Dampfkesselanlagen oder dampfführenden Rohrleitungen zu vermeiden, werden Ventile und Absperreinrichtungen langsam geöffnet. Anschlussleitungen werden erforderlichenfalls entwässert und entlüftet.
  4. Anlagenteile, die einem Zähigkeitsabfall über die Betriebsdauer unterliegen, werden beim Anfahren erst mit Druck beaufschlagt, wenn sich die Werkstofftemperatur im Bereich der Kerbschlagzähigkeitshochlage befindet."

q) Abschnitt 5.5.2.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Absatznummerierung "(1)" gestrichen und nach Satz 2 werden die Wörter "Beispiele für Schutzmaßnahmen hierzu sind:" eingefügt.

bb) Die Angabe "(2) Schutzmaßnahmen hierzu sind zum z.B.:" wird gestrichen.

cc) In Nummer 2 wird das Wort "Spezifikation" durch das Wort "Vorgaben" ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird das Wort "Maßnahmen" durch die Wörter "organisatorische Schutzmaßnahmen" ersetzt.

ee) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. Um Thermoschock in Anlagenteilen hinter Verdampfern für tiefkalt-verflüssigte Gase infolge Flutens der Verdampfer zu vermeiden, können Gefährdungen durch Undichtigkeiten in nachgeschalteten Anlagenteilen vermieden werden durch z.B.

  1. Überwachung der Temperatur in der Rohrleitung hinter dem Verdampfer und Einleitung von selbsttätig wirkenden Schutzmaßnahmen im Störungsfall, z.B. Abschalten/Verriegeln von Förderpumpen, Schließen von Absperrarmaturen am Verdampferausgang,
  2. Verringerung der Abnahmeleistung.

6. Um Thermoschock beim Befüllen von drucklosen Anlagenteilen mit druckverflüssigten Gasen zu vermeiden, kann vor dem Befüllen eine Druckbeaufschlagung mit Gasphase erfolgen."

r) Abschnitt 5.5.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "hierzu" durch die Wörter "solcher Schutzmaßnahmen" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "spezifikationsgerecht" durch das Wort "vorgabengerecht" ersetzt.

s) Abschnitt 5.5.2.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) wird das Wort "Oberflächen-Gefügeabdrückeuntersuchungen" durch die Wörter "Untersuchungen mithilfe von Gefügeabdrücken" ersetzt.

bb) In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) wird das Wort "Austausch" durch die Wörter "Bewertung bzgl. des Austauschs" ersetzt.

cc) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c) werden die Wörter "Austausch oder ggf. Instandsetzung" durch die Wörter "Bewertung bzgl. des Austauschs oder ggf. der Instandsetzung" ersetzt.

t) Abschnitt 5.5.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "spezifikationsgemäße" durch das Wort "vorgabengemäße" ersetzt.

bb) In Absatz 2 wird das Wort "Diese" gestrichen.

cc) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "ggf. Instandsetzung" durch die Wörter "Bewertung bzgl. Instandsetzung" ersetzt.

5. Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Undichtigkeiten" die Angabe ", z.B. Tropfleckagen, Ausgasen" eingefügt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Öffnen von nicht ordnungsgemäß entleerten Anlagenteilen,"

cc) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4 und nach dem Wort "Druckentlastungsklappen" wird die Angabe ", Beatmungseinrichtungen" eingefügt.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.

b) Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei Freisetzung von Fluiden können beispielsweise Gefährdungen durch Freistrahlimpulse, Ersticken, Vergiften, Verätzen, Verbrennen oder Erfrieren für Beschäftigte oder andere Personen im Gefahrenbereich auftreten. "(1) Bei Freisetzung von Fluiden können Gefährdungen beispielsweise durch Freistrahlimpulse, Inhalation, Hautkontakt auftreten und zu Schädigungen wie Vergiften, Verätzen, Verbrennen oder Erfrieren für Beschäftigte oder andere Personen im Gefahrenbereich führen."

bb) Die Absatznummerierung "(4)" wird gestrichen.

c) In Abschnitt 6.1.1 Nummer 3 wird das Wort "alterungsbedingten" durch das Wort "betriebsbedingten" ersetzt und die Angabe "Alterung, Ermüdung," angefügt.

d) In Abschnitt 6.1.3 wird in Nummer 7 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 8 angefügt:

"8. unkontrolliertem Entleeren, Spülen oder Reinigen bei geöffneten Anlagenteilen ohne definierte Ableitung."

e) Abschnitt 6.1.5

6.1.5 Verpuffung/Deflagration in Feuerungseinrichtungen von Druckanlagen

Verpuffung/Deflagration in Feuerungseinrichtungen von Druckanlagen zum Beispiel infolge der Ansammlung von zündfähigen Gas- oder Staub-/Luftgemischen in Feuerungseinrichtungen und in den Rauchgaszügen von Druckanlagen, die eine Verpuffung/Deflagration hervorrufen kann.

wird gestrichen.

f) In Abschnitt 6.2.1 Nummer 2 wird das Wort "Spezifikation" durch das Wort "Vorgabe" ersetzt.

g) Abschnitt 6.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Montage" die Wörter "Einflüsse auf" eingefügt und die Wörter "insbesondere bei der Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten," angefügt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "abzuleitenden Maßnahmen." durch die Angabe "Ableitung von Stoffen," ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 angefügt:

"5. Änderungen, Umbauten an den Anlagen,

6. Änderungen der Betriebsbedingungen allgemein bzw. An- und Abfahren, Produktumstellungen, Rezepturänderungen,

7. Einwirkungen von außen, z.B. Stoffeigenschaften von Nachbaranlagen, Witterungsbedingungen."

h) Abschnitt 6.3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "von Druckanlagen und deren Anlagenteilen" gestrichen.

bb) Im Absatz 2 wird das Wort "sich" gestrichen und das Wort "ergeben" durch die Wörter "zur Vermeidung einer Freisetzung von Fluiden angewendet werden" ersetzt.

cc) Absatz 2 Nummer 1 a) wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) technisch dicht sind und technisch dicht bleiben, "a) auf Dauer technisch dicht oder technisch dicht sind,"

dd) Nach Absatz 2 Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. Festlegungen in Betriebsanweisungen zur Wartung und Überwachung zur Sicherstellung der dauerhaften technischen Dichtheit von Verbindungen und Dichtungen.

5. Erstellung von Betriebsanweisungen sowie von Unterlagen zur Unterweisung der Beschäftigten für die Montage von lösbaren Verbindungen."

ee) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Zur Vermeidung von Gefährdungen bei der Freisetzung von Fluiden können folgende beispielhaften Schutzmaßnahmen Berücksichtigung finden:

  1. Festlegung eines entsprechend dimensionierten explosionsgefährdeten Bereichs,
  2. Berücksichtigung von Lüftungsmöglichkeiten,
  3. Anordnung der Austrittsöffnungen von Sicherheitsventilen und Berstscheiben bzw. deren Ausblaseleitungen in einen Bereich, der für Beschäftigte und andere Personen keine Gefährdungen vermuten lässt,
  4. Kennzeichnung mit Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 für z.B. abgesperrte Bereiche der Austrittsöffnung von Sicherheitsventilen und Berstscheiben bzw. deren Ausblaseleitungen."

i) Abschnitt 6.4.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zum Beispiel" durch die Angabe "(1) Folgende beispielhaften Schutzmaßnahmen können zur Vermeidung von Gefährdungen durch Freisetzung von Fluiden angewendet werden" ersetzt.

bb) Nummer 4

4) Bei Anlagen, bei denen der Austritt von Staub nicht sicher verhindert werden kann, ist die Bildung eines gefährlichen Staub-/Luftgemisches im Umfeld der Anlage durch entsprechende Reinigungsintervalle zu vermeiden.

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 4.

dd) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 9 angefügt:

"5. Bei Anlagen, bei denen der Austritt von Staub nicht sicher verhindert werden kann, ist die Bildung eines explosionsfähigen Staub-/Luftgemisches im Umfeld der Anlage durch Reinigung und entsprechende Festlegung von Reinigungsintervallen zu vermeiden.

6. Verhinderung des unbeabsichtigten Verschließens von Öffnungen bei natürlicher Lüftung zur Gewährleistung eines ausreichenden Luftaustauschs (z.B. durch Betriebsanweisung, Unterweisung, Kennzeichnung).

7. Einhaltung der Maßnahmen zur Überwachung und Instandhaltung zur Aufrechterhaltung der auf Dauer technischen Dichtheit im Sinne der TRGS 722 Abschnitt 4.5.2.

8. Festlegungen regelmäßiger Dichtheitsprüfungen.

9. Regelmäßige Begehung der Anlagen mit Kontrollen (z.B. Wahrnehmung von Geräuschen, Schlieren- oder Eisbildung infolge von Undichtheiten) und Messungen mit Leckanzeige- und Gasspürgeräten."

j) Abschnitt 6.4.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6.4.2 Ableitung aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen

Es ist die gefahrlose Ableitung in ein Behandlungssystem vorzusehen, wenn eine Ableitung in die Atmosphäre ohne weitere Maßnahmen oder aufgrund einer Überschreitung der Grenzwerte nicht zulässig ist (siehe Anhang). Beispiele hierzu sind:

  1. gezielte Ableitung in ein Entsorgungssystem z.B. bei akut toxischen (Kategorie 3) Fluiden. Zu den Entsorgungssystemen zählen beispielsweise Abscheider, Wäscher, Fackeln, thermische Abgasreinigung,
  2. gezielte Ableitung in geschlossene Auffangsysteme z.B. bei akut toxischen (Kategorie 1, 2) oder karzinogenen (Kategorie A1, AB) Fluiden.
"6.4.2 Ableitung aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen

(1) Zur gefahrlosen Ableitung sind beispielsweise folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen:

Wenn eine Ableitung in die Atmosphäre ohne weitere Schutzmaßnahmen oder aufgrund einer Überschreitung der Grenzwerte nicht zulässig ist (siehe Anhang) ist ein Behandlungssystem vorzusehen in Form von:

  1. gezielter Ableitung in ein Entsorgungssystem z.B. bei akut toxischen (Kategorie 3) Fluiden. Zu den Entsorgungssystemen zählen beispielsweise Abscheider, Wäscher, Fackeln, thermische Abgasreinigung,
  2. gezielter Ableitung in geschlossene Auffangsysteme z.B. bei akut toxischen (Kategorie 1, 2) oder karzinogenen (Kategorie 1A, 1B) Fluiden.

Sofern eine Ableitung in die Atmosphäre zulässig ist, ist die Mündung der Ableitung so anzuordnen, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden.

(2) Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. in Betracht:

  1. Erstellung eines Instandhaltungskonzepts für das Behandlungssystem.
  2. Dichtheitsprüfungen des Behandlungssystems inklusive Zuleitungen.
  3. Kennzeichnung des abgesperrten Bereichs bzw. des Gefahrenbereichs bei einer Ableitung in die Atmosphäre.
  4. Bei Ableitung in die Atmosphäre ist Personenverkehr in den Gefahrenbereich nur für den drucklosen Zustand zuzulassen (z.B. durch Lichtsignalanlagen)."

k) Abschnitt 6.5 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 eingefügt:"

  1. Bei Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen werden alle Stutzen, die nicht an Rohrleitungen angeschlossen sind, mit Blindverschlüssen versehen, auch wenn Absperrarmaturen vorhanden sind, sofern eine Gefährdung durch unbeabsichtigte Freisetzung nicht auszuschließen ist. Dies wird auch durchgeführt, wenn Rohrlei-tungsverbindungen kurzzeitig gelöst werden.
  2. An Probenahmestellen wird durch geeignete Einrichtungen sichergestellt, dass außerhalb des Probenahmevorganges keine oder nur ungefährliche Mengen des Fluids austreten können. Hierzu werden z.B. Probenahmeöffnungen
    1. mit zwei hintereinander geschalteten und gegeneinander verriegelten Absperrarmaturen ausgerüstet (Schleuse),
    2. mit einer Absperrarmatur und einem begrenzend dimensionierten Querschnitt ausgerüstet (Drossel),
    3. mit einer Absperrarmatur und einer Regelarmatur mit einer geregelten Öffnungscharakteristik ausgerüstet (Dosierung).
  3. Einrichtungen zum Ableiten von Fluiden werden so ausgeführt und befestigt, dass im Abblasefall keine Gefährdungen entstehen und Rückstoßkräfte aufgenommen werden."

bb) Die bisherig Nummer 1 wird zu Nummer 4 und die Wörter "und technisch dicht bleiben" werden gestrichen sowie das Wort "Spezifikation" durch das Wort "Vorgaben" ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 5.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 6 und das Wort "spezifiziert" wird durch das Wort "vorgegeben" ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 7.

ff) Die bisherige Nummer 5

5) Bei Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen werden alle Stutzen, die nicht an Rohrleitungen angeschlossen sind, mit Blindverschlüssen versehen, auch wenn Absperrarmaturen vorhanden sind, sofern eine Gefährdung durch unbeabsichtigte Freisetzung nicht auszuschließen ist. Dies wird auch durchgeführt, wenn Rohrleitungsverbindungen kurzzeitig gelöst werden.

wird gestrichen.

gg) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 8.

hh) Die bisherigen Nummern 7 und 8

7) Der Transport und die Montage von Anlagenteilen werden so ausgeführt, dass die Beschädigung von Dichtflächen oder die Verformung von Anschlussteilen vermieden wird. Die Montagevorschriften der Hersteller werden beachtet.

8) An Probenahmestellen wird durch geeignete Einrichtungen sichergestellt, dass außerhalb des Probenahmevorganges keine oder nur ungefährliche Mengen des Fluids austreten können. Hierzu werden Probenahmeöffnungen

  1. mit zwei hintereinander geschalteten und gegeneinander verriegelten Absperrarmaturen ausgerüstet (Schleuse),
  2. mit einer Absperrarmatur und einem begrenzend dimensionierten Querschnitt ausgerüstet (Drossel),
  3. mit einer Absperrarmatur und einer Regelarmatur mit einer geregelten Öffnungscharakteristik ausgerüstet (Dosierung).

werden gestrichen.

ii) Nach der neuen Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 angefügt:

"9. Es werden die erforderliche Qualifikation des Montagepersonals und die qualitätssichernden Kontrollen während der Montage festgelegt."

l) Abschnitt 6.6 wird folgt gefasst:

alt neu
6.6 Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verwendung von Druckanlagen und deren Anlagenteilen 26

6.6.1 Schutzmaßnahmen während Erprobung sowie An- und Abfahren 22

(1) Bei der Erprobung sowie dem An- und Abfahren können die nachfolgend beispielhaft genannten Schutzmaßnahmen zielführend sein:

  1. Nach Tätigkeiten, die die Dichtheit der Anlage beeinträchtigen können, z.B. Instandsetzungsmaßnahmen, wird ggf. eine Dichtheitsprüfung vor oder während des Anfahrens durchgeführt. Dabei werden die gelösten bzw. gewechselten Dichtungen und Verschlüsse beobachtet und Schraubenverbindungen erforderlichenfalls nachgezogen. Vor dem Nachziehen von Schraubenverbindungen wird der Druck abgesenkt.
  2. Um Thermoschock beim Befüllen von drucklosen Anlagenteilen mit druckverflüssigten Gasen zu vermeiden, kann vor dem Befüllen eine Druckbeaufschlagung mit Gasphase erfolgen.
  3. Um Wasserschläge und Thermoschock beim Anfahren von Dampfkesselanlagen oder dampfführenden Rohrleitungen zu vermeiden, werden Ventile und Absperreinrichtungen langsam geöffnet. Anschlussleitungen werden erforderlichenfalls entwässert und entlüftet.
  4. Vor dem Öffnen von Druckanlagenteilen wird die Drucklosigkeit hergestellt. In Anlagenteilen mit möglichen, nicht erkennbaren Restdrücken, werden ggf. zusätzliche organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen.

(2) Zur Vermeidung einer Verpuffung in befeuerten Druckanlagen

  1. werden Feuerraum und Rauchgaswege vor dem Zünden ausreichend durchlüftet,
  2. darf der Brennstoff nur in den Feuerraum eingebracht werden, wenn der Brennstoff durch
    1. eine Zündeinrichtung oder
    2. ein ausreichendes Grundfeuer oder
    3. eine ausreichende Zündtemperatur
  3. bei jedem Betriebszustand sicher gezündet wird,
  4. werden die Brennstoffabsperrarmaturen zeitlich begrenzt für den Zündvorgang freigegeben (Flammenwächterüberbrückung im Zündvorgang).

6.6.2 Schutzmaßnahmen im Betrieb und während der Instandhaltung 22

(1) Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen werden für den Betrieb bzw. Instandhaltung unter Zugrundelegung der vom Hersteller übermittelten Angaben und der eigenen betrieblichen Erfahrungen durch den Arbeitgeber festgelegt.

(2) Beispielhafte Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Dichtheit hierbei sind:

  1. Schadhafte Verschlusselemente, z.B. abgenutzte, rissige oder verbogene Schrauben, ausgebrochene oder sonst beschädigte Muttern, verbogene Klammern oder Bügel, beschädigte Dichtungen, werden nicht erneut verwendet, sondern ersetzt.
  2. Druckgeräte sowie ihre Ausrüstungsteile unterliegen einer Dichtheitsüberwachung durch den Arbeitgeber; dies gilt auch für Druckgeräte, die durch ihre Konstruktion auf Dauer technisch dicht ausgeführt sind.
    Bei Anlagenteilen, deren technische Dichtheit durch Instandhaltung und Überwachung gewährleistet wird, wird der Umfang und die Häufigkeit der Überwachung z.B. in Betriebsanweisungen oder Instandhaltungsplänen festgelegt.
  3. Die Art und Weise der Dichtheitsüberwachung der Druckgeräte ist abhängig von deren konstruktiver Gestaltung bzw. dem eingesetzten Fluid. Hieraus ergeben sich qualitative Anforderungen an die Dichtheitsüberwachung. So erfordert z.B. ein Flansch mit glatter Dichtleiste in einer Gasleitung einen entsprechend höheren Überwachungsaufwand als ein Flansch mit gleicher Ausrüstung in einer Wasserleitung. Flanschverbindungen mit Schweißlippendichtung wiederum benötigen im Allgemeinen einen geringeren Überwachungsaufwand.
  4. Die Dichtheitsüberwachung wird in Abhängigkeit von den gefährlichen Eigenschaften, Aggregatzustand, Druck- und Temperaturniveau z.B. durch eine der folgenden Schutzmaßnahmen sichergestellt:
    1. Begehung der Bereiche, in denen Druckanlagen aufgestellt sind, zur Kontrolle auf Schlieren, Eisbildung, Geruch oder Geräusche infolge Undichtheit,
    2. Begehung der Bereiche, in denen Druckanlagen aufgestellt sind, mit mobilen Leckanzeige-, Lecksuchgeräten (tragbare Gaswarneinrichtungen), z.B. bei geruchlosen, als akut toxisch eingestuften Gasen,
    3. Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z. B mit schaumbildenden Mitteln,
    4. kontinuierliche oder periodische Überwachung der die Druckanlage umgebenden Atmosphäre durch selbsttätig arbeitende, fest installierte Geräte mit Warnfunktion.
  5. Schwerpunkt der Dichtheitsüberwachung sind lösbare Verbindungen, die nicht durch Konstruktion auf Dauer technisch dicht sind, wie z.B.
    1. dynamisch beanspruchte Dichtungen, wie z. B Stopfbuchspackungen mit nicht selbsttätig nachstellenden Packungen, Wellendurchführungen,
    2. thermisch beanspruchte Dichtungen mit stark wechselnden Temperaturen.
  6. Bei Wartungs- und Inspektionsarbeiten werden die speziellen Belange z.B. hinsichtlich
    1. Dichtheitsanforderungen,
    2. Gefährlichkeitsmerkmalen,
    3. Aggregatzustand,
    4. Druck- und Temperaturniveau
  7. berücksichtigt.
  8. An unter Druck stehenden Druckgeräten werden
    1. Schrauben/Verschlussschrauben nur von hierfür unterwiesenen Personen unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen nachgezogen. Gegebenenfalls wird der Druck dafür abgesenkt.
    2. Verschlussschrauben nicht gelöst, es sei denn, dass dies im Einzelfall nach besonderer Arbeitsanweisung ohne Gefährdung geschehen kann.
  9. Um Thermoschock in Anlagenteilen hinter Verdampfern für tiefkaltverflüssigte Gase infolge Flutens der Verdampfer zu vermeiden, können Gefährdungen durch Undichtigkeiten in nachgeschalteten Anlagenteilen vermieden werden durch z.B.:
    1. Überwachung der Temperatur in der Rohrleitung hinter dem Verdampfer und Einleitung von selbsttätig wirkenden Schutzmaßnahmen im Störungsfall, z.B. Abschalten/Verriegeln von Förderpumpen, Schließen von Absperrarmaturen am Verdampferausgang,
    2. Verringerung der Abnahmeleistung.
  10. Schnellverschlüsse werden gemäß den Vorgaben des Herstellers geöffnet, um die unkontrollierte Freisetzung von Fluiden zu vermeiden.

(3) Zur Vermeidung einer Gefährdung durch Verpuffung in befeuerten Druckanlagen

  1. werden an Gas- und Ölfeuerungen die Absperreinrichtungen für die Brennstoffzufuhr auf Gangbarkeit und innere Dichtheit geprüft.
  2. werden die Brennstoffabsperrarmaturen im Betrieb von einer Flammenüberwachung in Offen-Stellung gehalten.
  3. werden Brennstoff und Verbrennungsluft in Abhängigkeit voneinander geregelt oder gesteuert. Bei Unterschreitung des sicherheitstechnisch erforderlichen Luft-/Brennstoff-Verhältnisses wird z.B. die Feuerung abgeschaltet.
  4. wird bei einer unterstöchiometrisch betriebenen Feuerung eine unkontrollierte Luftzufuhr verhindert.
  5. kann es erforderlich sein, während des Betriebes Änderungen an der Luftführung, den Düsen und der Brennstoff/Luft-Regelung vorzunehmen (z.B. infolge veränderter Betriebsbedingungen oder Änderung der Brennstoffqualität). Solche Schutzmaßnahmen werden durch fachkundige Beschäftigte durchgeführt unter Beachtung, dass z.B.
    1. die maximale Feuerungswärmeleistung des Brenners nicht überschritten wird,
    2. die Flammenstabilität erhalten bleibt,
    3. die verbrennungstechnischen Kennwerte in zulässigen Grenzen bleiben.
  6. werden Arbeiten während des Betriebes an Anlagenteilen von Dampfkesselanlagen, die mit dem Brennkammerdruck in Verbindung stehen, nur durchgeführt, wenn Gefährdungen durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Absperreinrichtung oder persönliche Schutzausrüstung) verhindert werden.

6.6.3 Schutzmaßnahmen bei Änderungen 22

Änderungen von Anlagenteilen oder der Betriebsweise können zu neuen oder geänderten Gefährdungen hinsichtlich der Freisetzung von Fluiden führen. Die nachfolgenden, beispielhaft genannten Schutzmaßnahmen können hierbei zielführend sein, um Gefährdungen durch Freisetzung von Fluiden zu vermeiden.

  1. Bei der Verwendung von Dichtelementen mit anderer Beschaffenheit wird darauf geachtet, dass diese für den Anwendungszweck in mechanischer und thermischer Hinsicht geeignet sind und durch das Fluid nicht unwirksam werden.
  2. Überprüfung, ob konstruktive Änderungen erforderlich sind, z.B. hinsichtlich der Ausbildung von Flanschverbindungen.
  3. Bei Änderung der Betriebsweise wird geprüft, ob die Ableitung aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung noch gefahrlos möglich ist.
  4. Bei Änderungen an Verschlüssen, die unter Druck geöffnet werden können, wird geprüft, ob durch die Änderung neue Gefährdungen entstehen können. Beispielsweise wird bei Schnellverschlüssen geprüft, dass das Öffnen erst eingeleitet werden kann, wenn der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist.

6.6.4 Schutzmaßnahmen bei Betriebsstörungen 22

(1) Ist eine Gefährdung durch eine Betriebsstörung an einer Druckanlage nicht unmittelbar zu beseitigen, wird die Druckanlage unverzüglich und gefahrlos entspannt bzw. entleert. Zuvor werden alle druckerhöhenden Ursachen (z.B. durch Abstellen der Heizung, durch Beenden der druckerhöhenden Reaktion) unterbunden.

(2) Bei einer störungsbedingten Stofffreisetzung durch Undichtigkeiten werden abhängig vom Gefährdungspotenzial Schutzmaßnahmen getroffen, um die Auswirkung bzw. Ausbreitung zu begrenzen.

(3) Beispiele: Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von akut toxischen (Kategorie 1, 2) Gasen unter Druck bei Freisetzung können sein:

  1. Wasserschleier zum Niederschlagen einer Gaswolke bei Gasen unter Druck, die wasserlöslich sind, z.B. Ammoniak, Ethylenoxid,
  2. Wasserschleier zur Begrenzung der Ausbreitung einer Gaswolke bei Gasen unter Druck, die in Wasser nicht oder nur wenig löslich sind, oder
  3. Begrenzen der flächigen Ausbreitung durch Verwirbeln des austretenden Gases unter Druck mit Wasserdampf (Dampfsperre).

(4) Die dazu erforderlichen Einrichtungen, z.B. Sprührohre, Sprühwände, können fahrbar oder ortsfest eingebaut sein.

(5) Anlagenteile, die infolge einer sicherheitsrelevanten Störung abgeschaltet wurden, werden nur auf Anweisung der betrieblich verantwortlichen Person und erst dann wieder eingeschaltet, wenn die Ursache für die Abschaltung beseitigt und die Anlagenteile vor Wiedereinschaltung vor Ort überprüft wurden.

"6.6 Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verwendung

6.6.1 Schutzmaßnahmen im Betrieb, bei An- und Abfahren sowie Instandhaltung

(1) Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen werden für den Betrieb bzw. Instandhaltung unter Zugrundelegung der vom Hersteller übermittelten Angaben und der eigenen betrieblichen Erfahrungen durch den Arbeitgeber festgelegt.

(2) Beispielhafte Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Dichtheit hierbei sind folgende Festlegungen in Betriebsanweisungen oder Instandhaltungsplänen:

  1. Schadhafte Verschlusselemente, z.B. abgenutzte, rissige oder verbogene Schrauben, ausgebrochene oder sonst beschädigte Muttern, verbogene Klammern oder Bügel, beschädigte Dichtungen, werden nicht erneut verwendet, sondern ersetzt.
  2. Druckgeräte sowie ihre Ausrüstungsteile unterliegen einer Dichtheitsüberwachung durch den Arbeitgeber; dies gilt auch für Druckgeräte, die durch ihre Konstruktion auf Dauer technisch dicht ausgeführt sind.

    Bei Anlagenteilen, deren technische Dichtheit durch Instandhaltung und Überwachung gewährleistet wird, wird der Umfang und die Häufigkeit der Überwachung festgelegt.

  3. Die Art und Weise der Dichtheitsüberwachung der Druckgeräte ist abhängig von deren konstruktiver Gestaltung bzw. dem eingesetzten Fluid. Hieraus ergeben sich qualitative Anforderungen an die Dichtheitsüberwachung. So erfordert z.B. ein Flansch mit glatter Dichtleiste in einer Gasleitung einen entsprechend höheren Überwachungsaufwand als ein Flansch mit gleicher Ausrüstung in einer Wasserleitung. Flanschverbindungen mit Schweißlippendichtung wiederum benötigen im Allgemeinen einen geringeren Überwachungsaufwand.
  4. Die Dichtheitsüberwachung wird in Abhängigkeit von den gefährlichen Eigenschaften, Aggregatzustand, Druck- und Temperaturniveau z.B. durch eine der folgenden Schutzmaßnahmen sichergestellt:
    1. Begehung der Bereiche, in denen Druckanlagen aufgestellt sind, zur Kontrolle auf Schlieren, Eisbildung, Geruch oder Geräusche infolge Undichtheit,
    2. Kontrolle der Dichtheit mit mobilen Leckanzeige-, Gasspürgeräten, z.B. bei geruchlosen, als akut toxisch eingestuften Gasen,
    3. Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z.B. mit schaumbildenden Mitteln,
    4. kontinuierliche oder periodische Überwachung der die Druckanlage umgebenden Atmosphäre durch selbsttätig arbeitende, fest installierte Geräte mit Warnfunktion.
  5. Schwerpunkt der Dichtheitsüberwachung sind lösbare Verbindungen, die nicht durch Konstruktion auf Dauer technisch dicht sind, wie z.B.
    1. dynamisch beanspruchte Dichtungen, wie z.B. Stopfbuchspackungen mit nicht selbsttätig nachstellenden Packungen, Wellendurchführungen,
    2. thermisch beanspruchte Dichtungen mit stark wechselnden Temperaturen.
  6. Bei Wartungs- und Inspektionsarbeiten werden die speziellen Belange z.B. hinsichtlich
    1. Dichtheitsanforderungen,
    2. Gefährlichkeitsmerkmalen, Aggregatzustand,
    3. Druck- und Temperaturniveau berücksichtigt.
  7. An unter Druck stehenden Anlagenteilen
    1. wird Drucklosigkeit vor dem Öffnen hergestellt. In Anlagenteilen mit möglichen, nicht erkennbaren Restdrücken werden ggf. zusätzliche organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen, z.B. Fernsprechverbindung mit der Leitwarte,
    2. werden Schrauben/Verschlussschrauben nur von hierfür unterwiesenen Personen unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen nachgezogen. Gegebenenfalls wird der Druck dafür abgesenkt.
  8. Schnellverschlüsse werden gemäß den Vorgaben des Herstellers geöffnet, um die unkontrollierte Freisetzung von Fluiden zu vermeiden.
  9. Nach Tätigkeiten, die die Dichtheit der Anlage beeinträchtigen können, z.B. Instandsetzungsmaßnahmen, wird ggf. eine Dichtheitsprüfung vor oder während des Anfahrens durchgeführt. Dabei werden die gelösten bzw. gewechselten Dichtungen und Verschlüsse beobachtet und Schraubenverbindungen erforderlichenfalls nachgezogen. Vor dem Nachziehen von Schraubenverbindungen wird der Druck abgesenkt.

6.6.2 Schutzmaßnahmen bei Änderungen

Änderungen von Anlagenteilen oder der Betriebsweise können zu neuen oder geänderten Gefährdungen hinsichtlich der Freisetzung von Fluiden führen. Die nachfolgenden, beispielhaft genannten technischen Schutzmaßnahmen können hierbei zielführend sein, um Gefährdungen durch Freisetzung von Fluiden zu vermeiden. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist durch organisatorische Schutzmaßnahmen zum Beispiel in Form einer Betriebsanweisung sicherzustellen.

  1. Bei der Verwendung von Dichtelementen mit anderer Beschaffenheit wird darauf geachtet, dass diese für den Anwendungszweck in mechanischer und thermischer Hinsicht geeignet sind und durch das Fluid nicht unwirksam werden.
  2. Überprüfung, ob konstruktive Änderungen erforderlich sind, z.B. hinsichtlich der Ausbildung von Flanschverbindungen.
  3. Bei Änderung der Betriebsweise wird geprüft, ob die Ableitung aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung noch gefahrlos möglich ist.
  4. Bei Änderungen an Verschlüssen, die unter Druck geöffnet werden können, wird geprüft, ob durch die Änderung neue Gefährdungen entstehen können. Beispielsweise wird bei Schnellverschlüssen geprüft, dass das Öffnen erst eingeleitet werden kann, wenn der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist.

6.6.3 Schutzmaßnahmen bei Betriebsstörungen

(1) Ist eine Gefährdung durch eine Betriebsstörung an einer Druckanlage nicht unmittelbar zu beseitigen, wird die Druckanlage unverzüglich und gefahrlos entspannt bzw. entleert. Zuvor werden alle druckerhöhenden Ursachen (z.B. durch Abstellen der Heizung, durch Beenden der druckerhöhenden Reaktion) unterbunden.

(2) Bei einer störungsbedingten Stofffreisetzung durch Undichtigkeiten werden abhängig vom Gefährdungspotenzial Schutzmaßnahmen getroffen, um die Auswirkung bzw. Ausbreitung zu begrenzen.

Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von akut toxischen (Kategorie 1, 2) Gasen unter Druck bei Freisetzung können sein:

  1. Wasserschleier zum Niederschlagen einer Gaswolke bei Gasen unter Druck, die wasserlöslich sind, z.B. Ammoniak, Ethylenoxid,
  2. Wasserschleier zur Begrenzung der Ausbreitung einer Gaswolke bei Gasen unter Druck, die in Wasser nicht oder nur wenig löslich sind, oder
  3. Begrenzen der flächigen Ausbreitung durch Verwirbeln des austretenden Gases unter Druck mit Wasserdampf (Dampfsperre).

(3) Die dazu erforderlichen Einrichtungen, z.B. Sprührohre, Sprühwände, können fahrbar oder ortsfest eingebaut sein.

(4) Anlagenteile, die infolge einer sicherheitsrelevanten Störung abgeschaltet wurden, werden nur auf Anweisung der betrieblich verantwortlichen Person und erst dann wieder eingeschaltet, wenn die Ursache für die Abschaltung beseitigt und die Anlagenteile vor Wiedereinschaltung vor Ort überprüft wurden. Dies ist durch organisatorische Maßnahmen z.B. in Form einer Betriebsanweisung sicherzustellen."

5. Im Anhang wird im Schema die Angabe "TRBS 2141 Nr. 6.2.1" durch die Angabe "TRBS 2141 Abschnitt 6.2.1" ersetzt.

ID: 260906

ENDE