Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen"
Vom 16. April 2026
(GMBl. Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 367)
- Bek. d. BMAS v. 16.4.2026 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen", Ausgabe März 2021, GMBl 2021, S. 484 [Nr. 22], zuletzt geändert GMBl 2024, S. 1002 [Nr. 46], bekannt.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Anhang D wird die folgende Angabe eingefügt:
"Anhang E Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne"
b) Die bisherige Angabe "Anhang E" wird Angabe "Anhang F".
2. Im Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 wird am Satzanfang das Wort "Für" eingefügt, die Angabe "EmpfBS" durch die Angabe "TRBS" ersetzt und am Satzende die Angabe "Teil 1" angefügt.
3. Im Abschnitt 2.3 Satz 1 werden nach dem Wort "Lebensphasen" die Wörter "bis zur Außerbetriebnahme" eingefügt und die Wörter "von der Konzeption bis zur Außerbetriebnahme" gestrichen.
4. Im Abschnitt 3.1 Absatz 3 wird Satz 2
Der Stand der Technik ergibt sich aus den einschlägigen Normen des z.B. Produktsicherheitsrechts und ggf. aus staatlichen Regeln.
gestrichen und der letzte Satz wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Sie bezeichnen sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen auch als sicherheitsbezogene Steuerungen oder PLT-Sicherheitseinrichtungen (PLT = Prozessleittechnik). | "Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen werden in einschlägigen Normen z.B. des Produktsicherheitsrechts auch als sicherheitsbezogene Steuerungen oder PLT-Sicherheitseinrichtungen bezeichnet (PLT = Prozessleittechnik)." |
5. Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| (2) Wird kein funktionales Sicherheitsmanagement nach Anhang A angewendet, muss die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person nachvollziehen, wie die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit der verwendeten sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung erreicht wird. | "(2) Die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person hat festzustellen, ob die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit der verwendeten sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung weiterhin erreicht wird." |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz (3) eingefügt:
"(3) Die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person kann sich die durch die Anwendung eines funktionalen Sicherheitsmanagements nach Anhang A erzeugten Ergebnisse zu eigen machen."
c) Der bisherige Absatz (3) wird zu Absatz (4).
6. Abschnitt 8.3.4 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| 8.3.4 Änderung des Schutzkonzepts
Wird das Schutzkonzept geändert, sind dabei die sicherheitstechnischen Anforderungen an die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung neu zu bewerten. | "8.3.4 Änderung des Schutzkonzepts
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung sind neu zu bewerten, wenn
|
7. In Anhang D Abschnitt D6 wird das Wort "Beispiele" durch das Wort "Beispiel" ersetzt.
8. Nach Anhang D wird der folgende Anhang E eingefügt:
"Anhang E Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne
E1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für die Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne, die im Rahmen eines Managements der funktionalen Sicherheit gemäß Anhang A erstellt wurden.
Hinweis: Regelmäßige Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen gemäß Abschnitt 8.2 sind aufwändig und oft nur eingeschränkt im laufenden Betrieb möglich. Durch individualisierte Prüfpläne können Intervalle für Funktionskontrollen festgelegt werden, die dies berücksichtigen.
(2) Dieser Anhang beschreibt ein solches Verfahren unter Nutzung nachvollziehbarer Erfahrungen des Ar-beitsgebers insbesondere zur Ausfallhäufigkeit, z.B. von statistischen Daten. Fristen für Prüfungen gemäß §§ 14, 15 und 16 BetrSichV für die Prüfung des Arbeitsmittels bleiben hiervon unberührt. Dieser Anhang ist für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen, die gemäß Abschnitt 3.3.1 Absatz 2 Nummer 2 vom Arbeitgeber in eigener Verantwortung zur Verfügung gestellt werden, anwendbar.
Hinweis: Die regelmäßigen Funktionskontrollen können gemäß Abschnitt 8.2 Absatz 3 in Teilschritten (z.B. von Sensor, Aktor, Logikeinheit, Verbindungen) getrennt erfolgen.
E2 Begriffsbestimmungen
(1) Prüfstrategie im Sinne dieses Anhangs beinhaltet die Planung von regelmäßigen Funktionskontrollen der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen gemäß Abschnitt 8.2, durch die die sicherheitstechnische Integrität einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg aufrechterhalten wird.
Hinweis: Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe Prüfstrategie, Prüfplan, Prüfmodul etc. orientieren sich an den in Abschnitt F zitierten internationalen Normen. Diese Normen sind eine etablierte Grundlage in der MSR-Fachwelt.
(2) Prüfplan im Sinne dieses Anhangs ist eine Zusammenstellung von Prüfmodulen, die in festgelegten Intervallen ausgeführt werden. Ein Prüfplan gilt immer für eine sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen.
(3) Prüfmodul im Sinne dieses Anhangs ist eine Zusammenstellung von Prüfschritten, die wiederkehrend zu den im Prüfplan festgelegten Zeitpunkten ausgeführt werden. Jedes Prüfmodul hat eine definierte Prüftiefe.
E3 Voraussetzungen für die erfahrungsbasierte Festlegung von Intervallen der regelmäßigen Funktionskontrolle für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen
Für die erfahrungsbasierte Festlegung von Intervallen der regelmäßigen Funktionskontrolle sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen mit einem individualisierten Prüfplan ist die Erfüllung insbesondere nachfolgender Voraussetzungen erforderlich, zu deren Ausgestaltung branchenspezifische Regelwerke verwendet werden können:
Es wird empfohlen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen genutzten Informationen und Prozesse aus Gründen der Nachvollziehbarkeit zu dokumentieren.
E4 Allgemeines Vorgehen bei der erfahrungsbasierten Festlegung von Intervallen der regelmäßigen Funktionskontrollen für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen mit einem Prüfplan
E4.1 Allgemeines
(1) Die regelmäßigen Funktionskontrollen für sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen sind in der Regel jährlich oder in festgelegten Prüfintervallen durchzuführen. Dabei muss die regelmäßige Funktionskontrolle die Anforderungen an die funktionale Sicherheit erfüllen.
(2) Bei der erfahrungsbasierten Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sind die Ergebnisse einer Prüfstrategie in einem Prüfplan darzustellen, der verschiedene Prüfmodule enthält. In den Prüfmodulen sind Prüfschritte mit variierenden Detailtiefen (Prüftiefen, Proof Test Coverage (PTC)) und unterschiedlichen Prüfzyklen zu beschreiben.
Abbildung E1 zeigt beispielhaft das Zusammenspiel von Prüfmodulen im Rahmen eines Prüfplans.
Abb. E1 Zusammenspiel von Prüfmodulen im Rahmen eines Prüfplans
(3) Eine grundlegende Voraussetzung für die Anwendung dieser Prüfpläne ist das Verständnis typischer Fehler und deren Erkennungsmöglichkeiten (auch im Zusammenhang mit der Anwendung), um für die Prüfmodule wirksame Prüfschritte festlegen zu können.
(4) Bei der Erstellung eines Prüfplans (siehe Abbildung E1) ist es wichtig, im Vorfeld zu klären, wie Prüfmodule und deren Intervalle in die täglichen Abläufe integriert werden können. Je nach gewähltem Prüfmodul können die erforderlichen Prüfschritte entweder während des Betriebs oder in Stillstandszeiten durchgeführt werden.
(5) Wenn alle hinsichtlich der funktionalen Sicherheit relevanten Anforderungen insbesondere unter Berücksichtigung einschlägiger Herstellervorgaben sowie der systematischen Kriterien und PFD-Abschätzungen (PFD: Probability of Failure in Demand) durch den Arbeitgeber erfüllt sind, kann der Prüfplan umgesetzt werden. Hierfür müssen spezifische Prüfanweisungen und Nachweisdokumente erstellt werden. Die Terminplanung und die Durchführung der erforderlichen Prüfmodule müssen vom Arbeitgeber festgelegt und dokumentiert werden.
E4.2 Anforderungen an den Prüfplan
(1) Der Arbeitgeber definiert auf Basis des technischen Designs die Anforderungen an den Prüfplan unter Berücksichtigung relevanter Randbedingungen und ermittelt, welche Informationen für die Erstellung eines Prüfplans von besonderer Relevanz sind.
(2) Die Festlegung der Intervalle regelmäßiger Funktionskontrollen auf Basis individualisierter Prüfpläne muss die kompletten Sicherheitsfunktionen berücksichtigen. Es sind insbesondere folgende Anforderungen/Informa-tionen für den Prüfplan von besonderer Bedeutung:
E4.3 Einfluss des Prüfplans auf die technische Ausführung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen
(1) Erfolgt die Erstellung des Prüfplans im Rahmen der Planung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen identifiziert der Arbeitgeber das für die Anwendung optimal geeignete Gerät mit der passenden Dimensionierung für seine Applikation. Dies umfasst beispielsweise:
(2) Für die Auslegung von Feldgeräten sind verschiedene applikationsspezifische Einflussfaktoren von besonderer Bedeutung. Die dafür erforderlichen Daten sollten in Zusammenarbeit mit den Prozessspezialisten oder dem Gerätehersteller systematisch erfasst und bei der Spezifikation geeigneter Geräte berücksichtigt werden. Erfahrungswerte aus bestehenden Systemen können berücksichtigt werden.
(3) Erfolgt die Erstellung eines Prüfplans ohne vorherige Einflussnahme auf die technische Ausgestaltung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen gemäß Absatz 1, ist die bestehende technische Ausgestaltung beim Erstellen der Prüfanweisung geeignet zu berücksichtigen und der Prüfplan und ggf. die Prüfstrategie entsprechend anzupassen.
E4.4 Fehler und Fehlererkennung
(1) Es sind über einen ausreichend langen Zeitraum Fehler zu dokumentieren und auszuwerten und die Mittel zu deren Erkennung auf Grundlage des technischen Designs der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen zu ermitteln, um die Grundlage für die Erstellung eines Prüfplans zu schaffen. Dies gilt insbesondere bei neuen Anwendungen, die besondere Umgebungs- oder Einsatzbedingungen sowie Medien betreffen. Der erforderliche Betrachtungszeitraum ist begründet festzulegen und zu dokumentieren.
(2) Bei der Erstellung eines Prüfplans für bereits produzierende Anlagen ist die vorhandene Betriebserfahrung zu berücksichtigen. Hierzu muss eine systematische Auswertung von aufgetretenen Störungen der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen vorhanden sein. Die Analyse erfolgt für jedes Teilsystem der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen, einschließlich Sensorsystem (mit Prozessanschluss), Logik- und Aktorsystem (mit Prozessanschluss).
Fehler, die nicht zu einem gefährlichen Zustand der Anlage führen, können aus sicherheitstechnischer Sicht von der weiteren Analyse ausgeschlossen werden.
E4.5 Festlegung der Prüfstrategie
Eine Prüfstrategie fasst mehrere Prüfmodule in einem Prüfplan zusammen (siehe Abbildung E1). Eine Voraussetzung dafür ist, dass eines der geplanten Prüfmodule alle zum Prüfzeitpunkt vorhandenen Fehler aufdeckt (Prüfmodul 3 in Abbildung E1). Dabei muss jedoch immer auch die Gebrauchsdauer der eingesetzten Geräte berücksichtigt werden. Die Bestimmung der Gebrauchsdauer erfolgt durch eine Einschätzung aller relevanten Aspekte seitens des Arbeitgebers und kann durch die Berücksichtigung von Herstellervorgaben oder verfügbaren Betriebserfahrungen unterstützt werden.
E4.6 Erstellen von Prüfanweisungen und Prüfdokumentation gemäß Prüfplan
(1) Die regelmäßige Funktionskontrolle der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen erfolgt mit Prüfanweisungen, die für die jeweiligen Prüfmodule konkrete Prüfschritte beinhalten. Diese Prüfanweisungen müssen in das Management der funktionalen Sicherheit integriert werden, wobei die Beteiligung der verantwortlichen Personen, Abteilungen, Organisationen oder anderer betroffener Einheiten immer erforderlich ist.
(2) Für die in der Prüfanweisung definierten Prüfschritte müssen klare Verantwortlichkeiten festgelegt, Prüfabläufe definiert und die ausführenden Personen benannt werden. Es ist sicherzustellen, dass diese Personen für ihre jeweiligen Aufgaben ausreichend fachkundig sind.
E4.7 Kontinuierliche Verbesserung
(1) Alle bei der regelmäßigen Funktionskontrolle gewonnenen Erkenntnisse müssen dokumentiert und aufbewahrt werden.
(2) Zyklisch und bei Erfordernis anlassbezogen ist der Prüfplan mit den Prüfmodulen auf Basis neuer Erkenntnisse zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen."
9. Der bisherige Anhang E wird zu Anhang F.
ID: 261706
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