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TRD 201 Anlage 3, Tafel 1: Übersicht über Anzahl und Entnahmestellen der Prüfstücke

   Wärmebehandlung nach TRD 201
  nicht erforderlich erforderlich
1. bis 6. Schuß Je Schuß ein Prüfstück aus den für das Bauteil vorgesehenen Blechtafeln. Jede Schmelze ist zu erfassen.(siehe Abschnitt 2.1)
ab 7. Schuß und weitere Bauteile bestehend aus einem Schuß Je Schuß ein Prüfstück (siehe Abschnitt 2.2)  

zwei oder mehreren Schüssen

Je Bauteil ein Prüfstück aus Blechen gleicher Festigkeitsgruppe und etwa gleicher Dicke (Abweichungen von ± 5 mm sind zulässig) (s. Abschnitt 2.2.1) Je Bauteil ein Prülstück, jedoch bei verschiedenen Schmelzen von jeder Schmelze ein Prüfstück aus einer der für das Bauteil bestimmten Blechtafeln (siehe Abschnitt 2.2.2)
nach mind. 50 Arbeitsprüfungen je Werkstoffgruppe Erleichterungen siehe Abschnitt 6  


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