Berichtigung zur TRGS 611
Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
(BArbBl. 9/2000 S. 55)
Die TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" Ausgabe April 1997 (BArbBl. Heft 4/1997 S. 53-57) zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/2000 S. 44-45 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 3.2 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:
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| (2) Der Gehalt an sekundären Aminen in wassermischbaren Kühlschmierstoffen, der aus Verunreinigungen bzw. Nebenbestandteilen resultiert, darf 0,2 Massen-% (bezogen auf das Kühlschmierstoff-Konzentrat) nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt sinngemäß auch für sogenannte "verkappte" sekundäre Amine, also solche, die unter Einsatzbedingungen, z.B. durch Hydrolyse, in erheblicher Menge aus anderen Verbindungen freigesetzt werden. Hinsichtlich des Einsatzes des Biozids Bismorpholinomethan ("BMM", 4,4'-Methylen-bis-morpholin) in wassermischbaren bzw. wassergemischten Kühlschmierstoffen siehe Anhang 2. | "Der Gehalt an sekundären Aminen in wassermischbaren Kühlschmierstoffen, der aus Verunreinigungen bzw. Nebenbestandteilen resultiert, darf 0,2 Massen-% (bezogen auf das Kühlschmierstoff-Konzentrat) nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt Sinngemäß auch für sogenannte "verkappte" sekundäre Amine, also solche, die unter Einsatzbedingungen, z.B. durch Hydrolyse, in erheblicher Menge aus anderen Verbindungen freigesetzt werden (z.B. auch Bismorpholinomethan)." |
2. In Nummer 4.5 wird der Titel "N-Nitroso-diethanolamin (NDELA)-Gehalt im wassergemischten Kühlschmierstoff" durch "N-Nitrosamingehalt im wassergemischten Kühlschmierstoff" ersetzt.
3. An Nummer 4.5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Bismorpholinomethan (BMM)-haltige Kühlschmierstoffe bzw. Kühlschmierstoffe, denen BMM oder eine BMM-haltige Zubereitung zugegeben wurde; in solchen Fällen ist jedoch nicht NDELA, sondern N-Nitroso-morpholin (NMOR) als Leitkomponente heranzuziehen. Die Kennzeichnungsgrenze gem. § 35 Abs. 3 GefStoffV als "krebserzeugend" für NMOR ist 1 ppm."
4. Der bisherige Anhang 1 wird zum Anhang der TRGS.
5. Anhang 2:
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Konformität des Biozids Bismorpholinomethan
("BMM", 4,4'-Methylen-bis-morpholin)Anhang 2 00a
zur TRGS 611Bismorpholinomethan ("BMM", 4,4'-Methylen-bis-morpholin) ist ein in wassermischbaren bzw. wassergemischten Kühlschmierstoffen (KSS) eingesetztes Biozid, das aus Morpholin und Formaldehyd hergestellt wird. In Deutschland wird es nicht mehr sehr häufig eingesetzt, während seine Verbreitung in westlichen und südlichen EU-Nachbarländern deutlich zugenommen haben soll.
Ein Risiko der Bildung von N-Nitroso-morpholin (NMOR) in BMM-haltigen wassergemischten KSS (Gebrauchtemulsionen und Gebrauchtlösungen) ist grundsätzlich denkbar aufgrund unumgesetzten Morpholins (sekundäres Amin) im ausgelieferten Biozid-Produkt oder der Bildung von Morpholinspuren im Zuge des hydrolytischen Zerfalls bzw. des antimikrobiellen Wirkungsmechanismus von BMM. N-Nitrosomorpholin (NMOR) ist als krebserzeugend Kategorie 2 (gemäß GefStoffV/RL 67/548/EWG) eingestuft.
Das Institut für Lebensmittelchemie und Umwelttoxikologie der Universität Kaiserslautern (Direktor: Prof. Dr. G. Eisenbrand) hatte in Proben gebrauchter wassergemischter KSS erhöhte NMOR-Werte gefunden, die teilweise deutlich über dem Grenzwert von 1 ppm NMOR (gemäß § 35 Abs. 3 GefStoffV) lagen.
Der Unterausschuss IV (UA IV) des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) hatte daraufhin den für die TRGS 611 zuständigen Arbeitskreis Kühlschmierstoffe im AGS (AK KSS) gebeten zu prüfen, ob das Biozid Bismorpholinomethan (BMM) den Vorschriften der TRGS 611 entspricht, d.h. in diesem Falle, ob ein signifikantes Risiko der Bildung von N-Nitroso-morpholin (NMOR) in wassergemischten KSS bzw. in der Luft im Arbeitsbereich ausgeschlossen werden kann.
Der AK KSS hat mit Unterstützung des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA), der betroffenen Biozidhersteller und eines KSS-Herstellers entsprechende NMOR-Untersuchungen veranlasst. Insgesamt wurden 24 BMM-haltige Gebrauchtemulsions- bzw. Gebrauchtlösungsproben und 11 entsprechende Luftprobenuntersucht.
Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
In allen Emulsions- bzw. Lösungsproben wurde NMOR gefunden. Die NMOR-Konzentrationen in den untersuchten Gebrauchtemulsions- bzw. Gebrauchtlösungsproben lagen jedoch, von einer Ausnahme (2,1 ppm) abgesehen, unter dem Grenzwert von 1 ppm (gemäß § 35 Abs. 3 GefStoffV). Die im Rahmen der AK KSS-Untersuchungen bestimmten NMOR-Werte sind damit erheblich niedriger als die von der Universität Kaiserslautern gemessenen NMOR-Werte.
Grenzwertüberschreitungen gab es jedoch in der Luft im Arbeitsbereich. Dem AK KSS standen insgesamt nur II Messergebnisse zur Verfügung, bei denen in 7 Fällen die Technische Richtkonzentration (TRK) für NMOR von 1 µg/m3 überschritten wurde (höchster Wert: 3,07 µg/m3 NMOR).
Es konnte nicht geklärt werden, ob der Einsatz von BMM in allen Fällen für diese Grenzwertüberschreitungen verantwortlich war, oder ob auch andere Einflüsse und Morpholinverunreinigungen (z.B. aus morpholinhaltigen Dampfphasen-Korrosionsinhibitoren) eine Rolle gespielt haben. Bei der relativ geringen Anzahl von NMOR-Messwerten in der Luft im Arbeitsbereich ist dieses Ergebnis nicht unbedingt repräsentativ; zusätzliche Messungen sind zur Absicherung der Ergebnisse erforderlich.
Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass, solange keine anderslautenden Ergebnisse vorliegen, ein Risiko der Überschreitung des NMOR-Grenzwertes in der Luft im Arbeitsbereich beim Einsatz von BMM in wassergemischten KSS nicht ausgeschlossen werden kann. BMM kann daher vorerst nicht mehr als sekundäraminfreie KSS-Komponente im Sinne der Nummer 3.2 der TRGS 611 angesehen werden, da offenbar die zur Zeit vorhandenen Morpholinmengen ausreichen, um in einigen Fällen NMOR-Grenzwertüberschreitungen zu verursachen.
Vorsorglich darf daher BMM nicht mehr nach den Basisregeln der TRGS 611 (gemäß Nummer 3.2 und 4. d.h. normales Überwachungsprogramm) eingesetzt werden.
BMM kann jedoch nach der Sonderklausel gemäß Nummer 3.4 der TRGS 611 unter verschärften Bedingungen eingesetzt werden, d.h., BMM wird als verkapptes sekundäres Amin angesehen. Die besonderen Bedingungen der Nummer 3.4 erfordern die Anwesenheit eines geeigneten Inhibitors der N-Nitrosamin-Bildung und eine strikte Überwachung des wassergemischten KSS in Bezug auf die N-Nitrosamin-Bildung. Im Falle des Einsatzes von BMM muss sowohl die NMOR-Konzentration in der Gebrauchtemulsion bzw. -lösung als auch in der Luft im Arbeitsbereich regelmäßig gemessen werden.
Beim Einsatz von BMM in wassermischbaren bzw. wassergemischten KSS müssen die oben beschriebenen besonderen Bedingungen, insbesondere die Verpflichtung zur regelmäßigen Messung von NMOR in der Gebrauchtemulsion bzw. -lösung und in der Luft im Arbeitsbereich, im Sicherheitsdatenblatt des BMM enthaltenden wassermischbaren KSS und im Sicherheitsdatenblatt des Biozids (für den Fall der direkten Zugabe von BMM zum wassergemischten KSS) ausdrücklich erwähnt werden.
wird aufgehoben
ENDE