Änderungstext

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bekanntmachung von Technischen Regeln

Vom 6.12.2007
(GMBl. Nr. 55 vom 27.12.2007 S. 1094)



hier: TRGS 900 "Luftgrenzwerte" TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt"

Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), zuletzt geändert und ergänzt im April 2007 (GMBl. Nr. 24 S. 511 v. 27.4.2007), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 2 der TRGS 900 werden die neuen Nummern 2.8 und 2.9 wie folgt angefügt:

2.8 Arbeitsplatzgrenzwerte und sensibilisierende Stoffe

(1) Bis heute lassen sich weder für die Induktion einer Allergie (Sensibilisierung) noch für die Auslösung einer allergischen Reaktion beim Sensibilisierten toxikologisch begründbare Arbeitsplatzgrenzwerte angeben. Eine Induktion ist um so eher zu befürchten, je höher die Konzentration eines Allergens bei der Exposition ist. Für die Auslösung einer akuten Symptomatik sind in der Regel niedrigere Konzentrationen ausreichend als für die Induktion einer Sensibilisierung.

(2) Beim Umgang mit sensibilisierenden Stoffen sind zusätzlich zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes zum Schutz vor allergischen Haut- und Atemwegserkrankungen (z.B. Asthma, Rhinokonjunktivitis, Kontaktallergie) zu beachten:

(3) Atemwegssensibilisierende Stoffe werden mit "Sa", Hautsensibilisierende Stoffe mit "Sh", an beiden Zielorganen Allergien auslösende Stoffe mit "Sah" gekennzeichnet. Die Kennzeichnung wird vorgenommen, wenn sich ein Hinweis auf diese Eigenschaften aus der Grenzwertbegründung ergibt oder wenn der Stoff vom AGS entsprechend eingestuft ist.

(4) Bei mit "Sa" gekennzeichneten Stoffen sind auch bei Einhaltung des AGW (inklusive des Kurzzeitwertes) die Induktion einer Allergie (Sensibilisierung) und die Auslösung einer allergischen Reaktion an den Atemwegen nicht auszuschließen - es sei denn, dass ein Grenzwert unter dem Gesichtspunkt der Symptomfreiheit aufgestellt worden ist. Hier ist dann die Kennzeichnung "(Sa)" zu wählen.

(5) Bei mit "Sh" gekennzeichneten Stoffen ist die Auslösung einer allergischen Reaktion an luftexponierten Hautpartien in Einzelfällen auch bei Einhaltung des AGW (inklusive des Kurzzeitwertes) nicht auszuschließen - es sei denn, dass ein Grenzwert unter Berücksichtigung weitgehender Symptomfreiheit aufgestellt worden ist. Hier ist dann die Kennzeichnung "(Sh)" zu wählen.

2.9 Anwendung und Geltungsbereich der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische

(1) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind anzuwenden auf flüssige Stoffgemische und auf Bestandteile flüssiger Stoffgemische, die ausschließlich aus Kohlenwasserstoffen bestehen, wobei unter Kohlenwasserstoffen organische Verbindungen zu verstehen sind, die sich nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff zusammensetzen. Hierzu gehören n-Aliphaten, iso-Aliphaten, Cycloaliphaten (Naphthene) und Aromaten. Im Gegensatz zu anderen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen, wie Kühlschmierstoffe oder Kraftstoffe, enthalten Kohlenwasserstoff-Gemische dieser Definition keine olefinischen Kohlenwasserstoffe und keine kohlenwasserstofffremden Additive. Wenn Gemische aus Kohlenwasserstoffen und anderen Lösemitteln vorliegen, dann bezieht sich dieser Teil nur auf den Kohlenwasserstoffanteil in der Gesamtmischung einer Zubereitung.

(2) Sofern ein Kohlenwasserstoffgemisch aus zwei oder mehr der aufgeführten vier Fraktionen besteht, ist auf der Basis der angegebenen Gruppengrenzwerte ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch gemäß folgender Formel zu berechnen und für die Beurteilung heranzuziehen:

1 Fraktiona   Fraktionb   Fraktionn

 = 
 + 
 + 
AGWGemisch AGWa   AGWb   AGWn


Fraktion: Massenanteil (w/w) der jeweiligen Fraktion (RCP-Gruppe) des Kohlenwasserstoffgemisches oder eines Einzel-Kohlenwasserstoffs (siehe Absatz 3 und 4) oder eines Kohlenwasserstoffgemisches (siehe Absatz 3) im flüssigen Lösemittel.
AGWa...n: Gruppengrenzwert der jeweiligen Fraktion oder stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Absatz 3 und 4)

RCP = reciprocal calculation-based procedure

Die errechneten Arbeitsplatzgrenzwerte sind wie folgt auf- oder abzurunden:

< 100 mg/m3: auf volle 25
von 100 bis 600 mg/m3: auf volle 50
> 600 mg/m3: auf volle 100

(3) Bei der Herstellung von Mischungen aus zwei oder mehr Kohlenwasserstoffgemischen sind zur Berechnung des neuen Arbeitsplatzgrenzwertes die entsprechenden Arbeitsplatzgrenzwerte der Kohlenwasserstoffgemische und deren Massenanteil im Gemisch in die Formel nach Absatz 2 einzusetzen. In der Praxis werden Lösemittelgemische auch aus einem Kohlenwasserstoffgemisch durch Zugabe eines weiteren Kohlenwasserstoffs als Einzelkomponente hergestellt. In diesen Fällen ist zur Berechnung des neuen Arbeitsplatzgrenzwertes der entsprechende Gruppengrenzwert der Einzelkomponente in die Formel einzusetzen und nicht der stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwert der Einzelkomponente.

(4) Nur die Stoffe n-Hexan, Cyclohexan, Naphthalin, 1,2-Diethylbenzol und n-Butylbenzol, für die eigene Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt sind bzw. werden, fallen nicht unter die Gruppengrenzwerte. Sie sind über ihren mengenmäßigen Anteil und den Einzelstoffgrenzwert in die im Absatz 2 genannte Formel einzubeziehen. Der so berechnete Gesamtgrenzwert für Kohlenwasserstoffgemische ist für die Gefährdungsbeurteilung anzugeben. Benzol ist gesondert zu analysieren und zu beurteilen. Eine doppelte Berücksichtigung dieser genannten Stoffe über die Fraktion ist auszuschließen.

(5) Die Beurteilung der Exposition gegenüber Kohlenwasserstoffgemischen erfolgt ausschließlich über die im Absatz 2 genannte Formel. Die Bewertung von Kohlenwasserstoffgemischen über Einzelstoffgrenzwerte und Bildung eines Bewertungsindexes für das Gemisch durch Addition der Stoffindizes ist nicht zulässig. Sofern Lösemittelgemische unter Verwendung von Einzel-Kohlenwasserstoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert hergestellt werden (z.B. Ethylacetat + Xylol + Toluol), ist die Exposition jedoch durch die Berechnung des Bewertungsindexes zu beurteilen.

(6) Der Hersteller, Einführer oder erneute Inverkehrbringer hat den Grenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch oder den Gehalt der Fraktionen im Sicherheitsdatenblatt anzugeben. Dabei ist der Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch (Summe aller Bestandteile nach Abschnitt 3 "Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen" des Sicherheitsdatenblattes) sowie ein Hinweis auf die RCP-Methode nach TRGS 900 anzugeben.

(7) Ist die Zusammensetzung eines Kohlenwasserstoffgemisches nicht bekannt und im Sicherheitsdatenblatt kein Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch angegeben, ist der niedrigste Gruppengrenzwert für die Beurteilung heranzuziehen. Ist in Einzelfällen mehr Information vorhanden, wird immer der niedrigste Grenzwert angesetzt, z.B. für ein "entaromatisiertes Testbenzin" der Grenzwert für C9 - C15 Aliphaten (600 mg/m3).

(8) Besteht innerhalb einer Schicht zeitlich nacheinander oder gleichzeitig durch mehrere Emissionsquellen eine Exposition gegenüber mehreren Kohlenwasserstoff-Gemischen verschiedener Fraktionen, so ist der niedrigste Arbeitsplatzgrenzwert der eingesetzten Fraktionen zur Beurteilung heranzuziehen, sofern eine messtechnische Differenzierung nicht vorgenommen wird oder werden kann.

(9) Besteht neben der Exposition gegenüber einem oder mehreren Kohlenwasserstoffgemischen auch eine gleichzeitige Exposition gegenüber kohlenwasserstofffremden Lösemitteln mit Arbeitsplatzgrenzwerten, wie z.B. Estern, Ketonen, Alkoholen usw., so ist das Messergebnis für das Kohlenwasserstoff-Gemisch zusammen mit den Ergebnissen für die anderen Stoffe in die Berechnung des Bewertungsindexes für das Gemisch mit einzubeziehen.

(10) Wie die Messung an Arbeitsplätzen bei Tätigkeiten mit Kohlenwasserstoffgemischen und die Analytik zu erfolgen hat, ist im Begründungspapier "Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische - Verwendung als Lösemittel (Lösemittelkohlenwasserstoffe), additiv-frei (RCP-Methode)" festgelegt, das unter www.baua.de zu finden ist. Hier finden sich auch praktische Beispiele für die Berechnung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Kohlenwasserstoffgemische.

2. In Nummer 3 "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen" werden folgende neue Bemerkungen neu gefasst bzw. ergänzt:

Bemerkung 13 wird wie folgt neu gefasst:

(13) Eine Begründung für die Ableitung eines gesundheitsbasierten AGW liegt nicht vor.

Bemerkung 15 und 16 wird neu angefügt:

(15) Für die analytische Bestimmung wird folgende Vorgehensweise empfohlen: "Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 1 "Luftanalysen", 14. Lieferung 2005, und "Spezielle Vorbemerkungen", Kap. 4.7.1, S.29-30, Wiley-VCH Verlag GmbH & Co.KGaA, Weinheim oder "Messung von Gefahrstoffen", BGIA-Arbeitsmappe, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld,

(16) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist nur als Kurzzeitwert festgelegt. Die betriebliche Überwachung soll durch messtechnische Mittelwertbildung über 15 Minuten erfolgen, z.B. durch eine 15 minütige Probenahme.

3. In Nummer 3 "Liste" werden folgende Einträge geändert und ergänzt.

Stoffidentität Arbeitsplatzgrenzwert Spitzenbegr.   Änderung
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. ml/m3
(ppm)
mg/m3 Überschrei-
tungsfaktor
Bemerkungen Monat/
Jahr
Ammoniak 231-635-3 7664-41-7 20 14 2(I) DFG, EU, Y 12/07
Bariumverbindungen, löslich
(außer Bariumoxid und Bariumhydroxid)
      0,5 E 1(I) EU, 13, 10, 15 12/07
Borsäure und Natriumborate 233-139-2 10043-35-3   0,5 2 (I) AGS, Y, 10 12/07
Brom 231-778-1 7726-95-6   0,7 1(I) EU; AGS 12/07
Chlorethan 200-830-5 75-00-3 40 110 2(II) AGS 12/07
Chrom und anorganische Chrom(II) und (III)-Verbindungen 231-157-5 7440-47-3   2 E 1(I) 10, EU 12/07
1,4-Dichlorbenzol 203-400-5 106-46-7 20 120 2(II) EU, 13 12/07
Dihydrogenselenid (Selenwasserstoff) 231-978-9 7783-07-5 0,015 0,05 2(I) DFG, Y 12/07
1,3-Dihydroxybenzol (Resorcin) 203-585-2 108-46-3 4 20 E 1(I) AGS, Sh, Y, H 12/07
Diphosphorpentasulfid 215-242-4 1314-80-3   1 4(I) EU, 13 12/07
Essigsäure 200-580-7 64-19-7 10 25 2(I) DFG, Y 12/07
Ethylbenzol 202-849-4 100-41-4 100 440 2(II) EU, H, 13 12/07
Fluor 231-954-8 7782-41-4 1 1,6 2(I) EU, 13 12/07
Fluoride (als Fluorid berechnet)   16984-48-8   1 E 4(II) DFG, Y, H 12/07
Fluorwasserstoff 231-634-8 7664-39-3 1 0,83 2(I) DFG, Y, H 12/07
Hydrogenbromid 233-113-0 10035-10-6   6,7 1(I) DFG, EU, 13 12/07
Kohlenwasserstoffgemische, Verwendung als Lösemittel (Lösemittelkohlenwasserstoffe), additiv-frei
siehe auch Nummer 2.9
        2 (II) AGS 12/07
Fraktionen (RCP-Gruppen):              
C5-C8 Aliphaten       1500      
C9-C15 Aliphaten       600      
C7-C8 Aromaten       200      
C9-C15 Aromaten       100      
Lithiumhydrid 231-484-3 7580-67-8   0,025 E   EU, 13 12/07
2-(2-Methoxyethoxy)ethanol 203-906-6 111-77-3 10 50   EU, Y, H 12/07
Naled 206-098-3 300-76-5   1 E 2(II) DFG, AGS, Sh, Y, H 12/07
Natriumfluoracetat 200-548-2 62-74-8   0,05 E 4(II) DFG, AGS, H 12/07
Nikotin 200-193-3 54-11-5   0,5 2(II) EU, 13, H 12/07
Nitrobenzol 202-716-0 98-95-3   1 2(II) EU, H 12/07
Orthophosphorsäure 231-633-2 7664-38-2   2 E 2(I) DFG, AGS, Y 12/07
Oxalsäure 205-634-3 144-62-7   1 E 1(I) H, EU, 13 12/07
Pentan-2,4-dion (Acetylaceton) 204-634-0 123-54-6 30 126 2(II) AGS, H, Y 12/07
Phosphorpentachlorid 233-060-3 10026-13-8   1 E 1(I) DFG 12/07
Phosphorpentoxid (als Orthophosphorsäure) 215-236-1 1314-56-3   2 E 2(I) DFG, AGS, Y 12/07
Platin (Metall) 231-116-1 7440-06-4   1 E   EU, 13 12/07
Propionsäure 201-176-3 79-09-4 10 31 2(I) EU, Y 12/07
Pyrethrum (gereinigter Rohextrakt) 232-319-8 8003-34-7   1 E 1(I) AGS, Y; Sh für Rohextrakt 12/07
Salpetersäure 231-714-2 7697-37-2 1 2,6   EU, 13, 16 12/07
Selen 231-957-4 7782-49-2   0,05 E 1(II) DFG, Y 12/07
Selenverbindungen, anorganische       0,05 E 1(II) DFG, Y, 10 12/07
Trichlormethan (Chloroform) 200-663-8 67-66-3 0,5 2,5 2(II) DFG, Y, H 12/07
2,4,6-Trinitrophenol (Pikrinsäure) 201-865-9 88-89-1   0,1 E 1(I) H, EU, 13 12/07
Vinylacetat 203-545-4 108-05-4 5 18 2(I) AGS 12/07
Zinn(II)-Verbindungen, anorganische       8 E   AGS, 10 12/07
Zinn(IV)-Verbindungen, anorganische       2 E   EU, 13, 10 12/07
Zirkonium und wasserunlösliche Verbindungen 231-176-9 7440-67-7   1 E 1(I) 10, DFG, Sah 12/07

4. In Nummer 3 "Liste" werden

a) folgende Stoffe mit Sa bezeichnet:

Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Rauch)

Hexamethylen-1,6-diisocyanat

3-Isocyanatmethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat

Maleinsäureanhydrid

4,4'-Methylendiphenyldiisocyanat

4-Methyl-m-phenylendiisocyanat

2-Methyl-m-phenylendiisocyanat

1,5-Naphthylendiisocyanat

Phenylisocyanat

b) folgender Stoff mit Sh bezeichnet:

Triisobutylphosphat

c) In der Spalte "Änderung" erhalten die unter a) und b) aufgeführten Stoffe den Eintrag "12/07"

5. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" werden folgende Einträge ergänzt:

CAS-Nummer Bezeichnung
54-11-5 Nikotin
62-74-8 Natriumfluoracetat
64-19-7 Essigsäure
67-66-3 Trichlormethan (Chloroform)
75-00-3 Chlorethan
79-09-4 Propionsäure
88-89-1 2,4,6-Trinitrophenol (Pikrinsäure)
98-95-3 Nitrobenzol
108-05-4 Vinylacetat
108-46-3 1,3-Dihydroxybenzol (Resorcin)
111-77-3 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol
123-54-6 Pentan-2,4-dion (Acetylaceton)
144-62-7 Oxalsäure
300-76-5 Naled
1314-56-3 Phosphorpentoxid (als Orthophosphorsäure)
1314-80-3 Diphosphorpentasulfid
7440-06-4 Platin (Metall)
7440-47-3 Chrom
7440-67-7 Zirkonium
7580-67-8 Lithiumhydrid
7664-38-2 Orthophosphorsäure
7664-39-3 Fluorwasserstoff
7664-41-7 Ammoniak
7726-95-6 Brom
7782-41-4 Fluor
7782-49-2 Selen
7783-07-5 Dihydrogenselenid (Selenwasserstoff)
10026-13-8 Phosphorpentachlorid
10035-10-6 Hydrogenbromid

Aufhebung der TRGS 220

Die TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt", Ausgabe: Dezember 2006 (BArbBl. Heft 12/2006 S. 150-167), wird aufgehoben.