Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

Vom 22. Oktober 2015



Berichtigung, Änderungen und Ergänzungen der
TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter"

- Bek. d. BMAS v. 22.10.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
GMBl 2015, S. 1319

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter", Ausgabe September 2014, GMBl 2014, S. 1346-1400 [ Nr. 66-67] (vom 19.11.2014), wird wie folgt berichtigt, geändert und ergänzt:

1. In Nummer 9.7.1 Absatz 2 muss der letzte Klammerausdruck lauten "(Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1)".

alt neu
(mindestens Baustoffklasse C nach DIN EN 13501-1) (Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1)

2. In Anlage 2 Nummer 4.3.3 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Bei kleineren Abfüllmengen gilt Nummer 4.3.2 Absatz 2 dieser Anlage entsprechend. "Bei kleineren Abfüllmengen gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend."

3. In Anlage 2 Nummer 4.3.4 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 2 dieser Anlage entsprechend. "Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend."

4. In Anlage 2 Nummer 4.3.5 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 2 dieser Anlage entsprechend. "Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend."

5. In Anlage 2 Nummer 4.3.6 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 2 dieser Anlage entsprechend. "Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend."


Berichtigung der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

- Bek. d. BMAS v. 22.10.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
GMBl 2015, S. 1320

Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", Ausgabe: Januar 2013, GMBl 2013, S. 446- 475 [ Nr. 22] (vom 15.05.2013), geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 1346 [ Nr. 66-67] (vom 19.11.2014), wird wie folgt berichtigt, geändert und ergänzt:

1. In Nummer 7.2, "Erläuterungen zu Tabelle 2", muss es heißen

alt neu

2. in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen der Erläuterungen 4 Nr. 1.
"7 Oxidierende/brandfördernde Gefahrstoffe dürfen ... ...

2. in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen der Erläuterung, Nr. 4 Ziffer 1.

Die Anforderungen von Erläuterung 5 sind ebenfalls zu beachten."

2. In Nummer 10.2 Absatz 5 Satz 2 muss es heißen

alt neu
(Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) "(Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten)".


3. In Anlage 4 muss es unter "Beschreibung der Lagerklassen" heißen

alt neu
LGK 4.1B: Entzündbare feste Gefahrstoffe

LGK 4.2A: Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe

"...

LGK 4.1B: Entzündbare feste Gefahrstoffe

LGK 4.2: Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe ..."

ENDE