Arbeitsschutz

Gefahrstoffe

Bek. des BMA vom 1. März 1999 - IIIc 1-35125-5 -
(BArbBl. 3/1999 S. 35)



Der Ausschuß für Gefahrstoffe hat u. a. beschlossen:

Im Anschluß an die Bekanntmachung des BMA vom 15. September 1998 (BArbBl. Heft 10/1998 S.71)) wird bekanntgegeben:

A. Die Neufassung
- der TRGS 200, 520, 553 und 554

der TRGS 554

(Hinweis der Redaktion: Die Änderungen und Ergänzungen beruhen auf

  1. Einbeziehung der Kohlebergbaus in den Geltungsbereich der TRGS
  2. Schaffung einer Überwachungsmöglichkeit für Arbeitsplätze im untertägigen Kohlebergbau in Anlehnung an die Überwachung des TRK-Wertes für den Nichtkohlebergbau unter Tage
  3. Verzicht auf die CO-Messung im Wartungskonzept
  4. Fortschreibung des Abschnittes 5 zur DME-Belastungssituation in Arbeitsbereichen durch Einbeziehung weiterer Arbeitsbereiche
  5. Anpassung an die TRGS 500
  6. Anpassung an die Weiterentwicklung des Standes der Technik
  7. Redaktionelle Anpassungen aufgrund veränderter in Bezug genommener Regelungen)

Anhänge

Anhang 1: Abgasuntersuchung von Dieselmotoren (BArbBl. Heft 3/1996 S. 75-77)

Anhang 2: Betriebsanweisung (BArbBl. Heft 3/1996 S. 75-77)

Anhang 3: Beispiele für Anzeigen gemäß § 37 GefStoffV (BArbBI. Heft 3/1996 S. 75-77)

Anhang 4: Berechnungsblatt für die Abschätzung der DME-Konzentration beim Einsatz von Gabelstaplern in Hallen (BArbBl. Heft 5/1998 S. 61-63)

Anhang 5: Berechnung der motorspezifischen Mindest-Frischwettermenge in untertägigen Arbeitsbereichen des Nichtkohlebergbaus zur Einhaltung der TRK für Dieselmotoremissionen (BArbBl. Heft 5/1998 S. 6 1-63)

Die Anhänge gelten weiter und werden wie folgt geändert und ergänzt:

1. Im Anhang 1 Abgasuntersuchung von Dieselmotoren (BArbBl. Heft 3/1996 S. 75-77) wird im Beispiel des Untersuchungsprotokoll die Zeile mit den Angaben zum CO-Gehalt gestrichen.

2. Anhang 5 Berechnung der motorspezifischen Mindest-Frischwettermenge in untertägigen Arbeitsbereichen des Nichtkohlebergbaus zur Einhaltung der TRK für Dieselmotoremissionen (BArbBl. Heft 5/1998 S. 61-63) erhält folgende Überschrift

"Berechnung der motorspezifischen Mindest.Frischwettermenge zur Einhaltung des TRK-Wertes für Dieselmotoremissionen oder der DMEKonzentration in untertägigen Arbeitsbereichen des Bergbaus"

3. Der erste Satz im 2. Absatz von Anhang 5 erhält folgende Formulierung:

"Daneben bedürfen Dieselmotoren nach der "Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte` einer Typgenehmigung, sobald die Richtlinie umgesetzt ist."

4. Anhang 5 wird durch folgenden Text und Berechungsformel für die DME-Konzentration ergänzt:

"Alternativ kann die DME-Konzentration im Arbeitsbereich berechnet werden. In der Berechnung werden zunächst die Partikelemissionen des Dieselmotors/der Dieselmotoren den jeweiligen Wettermengen am Ort der Emission zugeordnet. Davon ausgehend werden auf Grundlage der am Berechnungsort ankommenden Teilwettermengen die anteiligen Emissionen berechnet, aufsummiert und der Gesamtwettermenge zugeordnet.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:


CDME   DME-Konzentration am Berechnungsort [mg/m3]
Etest Partikelemission des Motors bzw. der Motoren berechnet aus den Daten des C1 - Testzyklus [mg/min]
Qspez Wettermenge am Ort der jeweiligen Emission [m3/min]
QspezB Teilwettermenge von Qspez am Berechnungsort [m3/ min]
Q Gesamt-Wettermenge am Berechnungsort [m3/min].
KEC empirischer Faktor zur näherungsweisen Berechnung des elementaren Kohlenstoffes aus dem C1 - Testzyklus gemessenen Partikelemissionswert, KEC = 0,6.


B. Änderungen und Ergänzungen
- der TRGS 400 und 440

B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 400 Die TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen" Ausgabe März 1998 (BArbBl. Heft 3/1998 S. 53-56)

wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 wird wird nach " innerbetrieblichen Fachkräften" eingefügt: "(z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte)"

2. Nach Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Arbeitgeber hat den Betriebsarzt entsprechend seinem Aufgabenspektrum nach § 3 ASiG an der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz durch Beratung und gemeinsame Begehung der Arbeitsbereiche zu beteiligen.

3. Nummer 4.1 Abs. 2 zweiter Anpunkt wird wie folgt neugefaßt:

"dem Abschluß eines Studiums, in der Regel der Chemie, der Physik, des Ingenieurwesens, der Medizin (Vorliegen der arbeitsmedizinischen Fachkunde)."

4. In Anlage 2 zur TRGS 400 ist in Teil A Satz 3, 1. Anpunkt in der Klammer "TRGS 907" zu ergänzen.

der TRGS 440

Die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (- Ermittlungspflichten)" Ausgabe Oktober 1996 (BArbBl. Heft l0/1996 S. 88-96)

wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Im Vorwort werden der 4. Absatz (beginnend mit "Der Ausschuß für Gefahrstoffe...") und der 5. Absatz (endend mit "diese TRGS 1998 erneut zu beraten.") gestrichen.

2. Im Vorwort wird folgender Absatz angefügt:

"Im Rahmen der genannten Erprobungsphase hat der AGS erkannt, daß beide bislang in der Anlage II der TRGS 440 enthaltenen Ermittlungsschemata sich in einer Erprobungsphase nicht bewährt haben und fachlich nicht haltbar sind. Deshalb wurde Anlage II durch Änderung der TRGS 440 im November 1998 gestrichen. Der Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet zur Zeit ein abgestuftes Verfahren zur Durchführung der Ersatzstoffprüfung. In diesem Verfahren soll auch ein Ermittlungsschema zur Abschätzung des relativen gesundheitlichen Risikos nach § 16 Gefahrstoffverordnung als Expertenmodell, das die erkannten Probleme berücksichtigt, aufgenommen werden. Nach einer Erprobungsphase beabsichtigt der AGS in 1999 ein neues Ermittlungsschema wieder in die TRGS 440 aufzunehmen, und die TRGS 440 in einer überarbeiteten Fassung vorzulegen."

3. Nummer 5 Abs. 4 Satz 2 und Anlage II werden gestrichen.

C. Die Aufhebung der TRGS 222

Die TRGS 222 "Verzeichnis der Gefahrstoffe "Gefahrstoffverzeichnis", Ausgabe November 1994 (BArbBl. Heft 11/1994 S. 63-65) wird aufgehoben.

Mit der Bekanntmachung tritt folgende Änderung des Regelwerks in Kraft:

- Die TRGS 200 "Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" Ausgabe März/1999 (BArbBl. Heft /1999) ersetzt TRGS 200 Ausgabe September 1995 (BArbBl. Heft 11/1995 S. 46-54).

Die TRGS 520 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" Ausgabe März/1999 (BArbBl. Heft /1999) ersetzt TRGS 520 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle in Haushalten. gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen" Ausgabe September 1993 (BArbG. Heft 9/1993 S. 45-53) mit Änderungen und Ergänzungen BArbG. Heft 6/1995 S. 50.