Amtliche Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 4/96

RECHTSGRUNDLAGEN DES ARBEITSSCHUTZES

Gefahrstoffe im Betrieb - neue TRGS erleichtert Umgang

Beilage zum BArbBl. 1/97, S. 9

Zweck der Gefahrstoffverordnung ist es, ... den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen.

Der 5. Abschnitt der Gefahrstoffverordnung beginnt daher aus gutem Grund mit der "Ermittlungspflicht", d.h. den Aktivitäten, die der Arbeitgeber ergreifen muß, bevor er in seinem Betrieb Gefahrstoffe einsetzt. Der § 16 der Verordnung fordert insbesondere festzustellen, ob Risiken durch gefährliche Stoffe bestehen und nach Möglichkeit Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko einzusetzen.

Während das Inverkehrbringen und der Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb bereits durch eine Reihe von Technischen Regeln konkretisiert und erläutert werden TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung", TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt", TRGS 222 "Gefahrstoffverzeichnis", TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Luftkonzentration am Arbeitsplatz", TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung" und andere mehr) gab es bislang keine Erläuterung zum § 16 , also zu den Aktivitäten, die der Arbeitgeber entfalten muß, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.

Keinerlei Hilfestellung gab es, wie man (als Arbeitgeber oder auch als überbetrieblicher Berater von Arbeitgebern) das "geringere gesundheitliche Risiko" eines Stoffes ermitteln kann. Ebensowenig gab es Kriterien um zu überprüfen, ob eine Ersatzlösung "zumutbar" oder weniger "zumutbar" ist als eine andere Lösung. Auch die Möglichkeit, als Arbeitgeber aufgrund von § 16 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung zusätzliche Informationen vom Hersteller oder Lieferanten zu verlangen, war weitgehend unbekannt. Was ein Arbeitgeber zu tun hat, der den § 16 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung erfüllen will, nämlich" Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren treffen, bevor mit Gefahrstoffen umgegangen wird" wurde bislang ebenfalls nicht erläutert.

In der Oktoberausgabe des Bundesarbeitsblattes wurde nun die neue TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise, Ermittlungspflicht" veröffentlicht. Sie greift alle Fragen, die sich dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der "Ermittlungspflicht" nach § 16 Gefahrstoffverordnung stellen, systematisch auf und stellt die notwendigen Bezüge zwischen den einzelnen Absätzen des § 16 her. Wesentliche Abschnitte der TRGS 440 sind

Die Anlagen I bis III geben den Betrieben ganz konkrete Hilfen in Form von Musterbriefen, Rechenschemata und Checklisten:

Anlage I: Anleitung zur Informationsgewinnung ,
Anlage II: Abschätzung des relativen gesundheitlichen Risikos nach § 16 GefStoffV,
Anlage III: Ermittlung der Zumutbarkeit des Einsatzes von Ersatzlösungen nach § 16 GefStoffV.

Die neue TRGS 440 bietet nicht nur erstmalig eine Gesamtdarstellung aller einzelnen Anforderungen im Rahmen der Ermittlungspflicht. Sie enthält auch wichtige neue Hilfen zu ihrer Umsetzung. Die wichtigste Neuerung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe abgeschätzt werden kann, ob ein ins Auge gefaßter Ersatzstoff das im § 16 der Gefahrstoffverordnung geforderte "geringere gesundheitliche Risiko" aufweist.

Eine wissenschaftliche Bewertung des gesundheitlichen Risikos ist schwer und vor allem für die Vielzahl der Zubereitungen kaum zu leisten, insbesondere nicht durch den einzelnen Arbeitgeber; der in der Regel nicht über die erforderlichen Spezialkenntnisse verfügt. Überbetriebliche Hilfen, in Form von Technischen Regeln zu Ersatzstoffen Produktcodes oder Branchenabkommen stehen noch nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung. Daher beschreibt der Anhang II der TRGS 440 die "relative Risikozahl R" als Hilfsmittel für den von der Gefahrstoffverordnung geforderten Risikovergleich. Sie ermöglicht eine vergleichende Risikoabschätzung sogar für Stoffe und Zubereitungen, für die keine ausführliche und aktuelle toxikologische Beurteilung vorliegt. Bei der Auswahl von Ersatzlösungen (Ersatzverfahren, Ersatzstoffen, emissionsarme Verwendungsformen) können damit Entscheidungen getroffen werden die nachvollziehbar und dokumentierbar sind. Die TRGS 440 betont allerdings an vielen Stellen, daß die "relative Risikozahl R" ein Hilfsmittel ist, das nur dann nötig wird, wenn überbetriebliche Hilfen (siehe oben) nicht existieren.

Der Vergleich des gesundheitlichen Risikos mit Hilfe der "relativen Risikozahl R" berücksichtigt

jedem dieser Faktoren können aus Tabellen der TRGS 440 Bewertungspunkte zugeteilt werden und zwar um so mehr, je größer der Beitrag zu einem eventuellen gesundheitlichen Risiko ist. Die Berechnung erfolgt dann nach der einfachen Formel:

"relative Risikozahl R" = W x F x V.

Durch verschiedene "Spielregeln" lassen sich nach dieser Gleichung relative Risikozahlen für Stoffe und Zubereitungen (sogar für solche mit unvollständigen Angaben zu den Stoffeigenschaften oder Inhaltsstoffen) ermitteln. Da die benötigen Eingangsgrößen ( R-Sätze aus der Kennzeichnung, Dampfdruck und Verfahren ) in der Regel verfügbar sind, handelt es sich um ein ausgesprochen anwenderfreundliches Konzept.

Der Risikovergleich erfolgt durch den Vergleich der ermittelten relativen Risikozahlen. Versuchsweise Anwendungen des Konzepts haben gezeigt, daß sich die Zahlen für bedenkliche und weniger bedenkliche Stoffe und Zubereitungen deutlich unterschieden. Ein absoluter Zahlenwert, aus dem sich ein Zwang zur Substitution ergibt, wird aber bewußt nicht festgesetzt. In den meisten Fällen schließt sich an die Ermittlung der "relativen Risikozahlen R" die Prüfung der "Zumutbarkeit" von Ersatzlösungen an, oder besser gesagt, die Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen im Betrieb. Priorität haben hierbei Stoffe und Zubereitungen mit hoher "relativer Risikozahl R" (und niedriger relativer Risikozahl für die Ersatzlösung).

Auch der Begriff "zumutbar" wird in der neuen TRGS 440 erstmals konkretisiert und handhabbar gemacht. Die Anlage III der TRGS 440 enthält eine Checkliste mit deren Hilfe der Betrieb die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen, die die Einführung einer Ersatzlösung haben würde, untersuchen und dokumentieren kann. Dabei wurde auf eine einfache und auf die individuellen betrieblichen Erfordernisse abwandelbare Vorgehensweise geachtet.

Der Abschnitt "Gefahrstoffverzeichnis" entspricht im wesentlichen der alten TRGS 222, aktualisiert und konkretisiert diese jedoch an einigen Stellen. Neu und wichtig ist insbesondere der Hinweis, daß das Gefahrstoffverzeichnis aufbewahrt werden sollte.

Bisweilen muß im Betrieb mit Stoffen umgegangen werden, bei denen aus unterschiedlichen Gründen Ungewißheiten über das gesundheitliche Risiko bestehen. Der Abschnitt "Schutzmaßnahmen" der TRGS 440 fordert in diesen Fällen vorbeugende Mindestmaßnahmen anzuwenden. Diese sollen im Wesentlichen den sogenannten "beim Umgang mit Chemikalien üblichen Vorsichtsmaßnahmen" entsprechen. Was darunter konkret zu verstehen ist, wird z.Z. im AGS diskutiert und soll zukünftig den Teil 1 einer neuen TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" bilden. Ziel der geplanten TRGS 500 ist vor allem die Konkretisierung der § 19 und § > 22 GefStoffV >unter Einbeziehung der Anforderungen, die sich aus anderen Regelungen, z.B. der Arbeitsstättenverordnung, im Hinblick auf den Umgang mit Arbeitsstoffen ergeben.

Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die neue TRGS 440 Betrieben, in denen Gefahrstoffe verwende werden, eine wesentliche Hilfestellung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bietet. Insbesondere ermöglichen die Anlagen II und III der TRGS 440 eine klare Dokumentation betrieblicher Entscheidungen im Hinblick auf die Prüfung und den Einsatz von Ersatzstoffen und -verfahren. Der Betrieb erlangt hierdurch nicht nur mehr Rechtssicherheit gegenüber den Vollzugsbehörden, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Aspekt als Modul in betriebliche Entscheidungsprozesse z.B. im Rahmen von Qualitätssicherungs- und Managementsystemen, zu integrieren.

Die TRGS wendet sich nicht nur an die Verwender chemischer Produkte. Sie hat auch für die Hersteller große Bedeutung. Die Abschätzung des relativen Risikos ermöglicht die gezielte Entwicklung weniger gefährlicher Produkte, wodurch vor allem Klein- und Mittelbetrieben der Umgang mit Stoffen erleichtert würde. Weiterhin sind die Herstelle und Lieferanten aufgerufen, ihre Stoff- und Produktinformationen zu verbessern - bis hin zu Produktcodes und über betrieblichen Unterstützungskonzepten.

Ausblick:

Da das Konzept der relativen Risikozahl neu ist, enthält die TRGS 440 noch zwei unterschiedliche Schemata (Tabellen mit Bewertungsfaktoren), die sich in einigen Zahlenwerten und den Anforderungen an die Datenlage unterscheiden Der AGS bittet, beide Schemata anzuwenden und die gewonnenen Erfahrungen der Geschäftsstelle des AGS mitzuteilen. Es ist beabsichtigt, die TRGS 440 im Jahre 1998 erneut zu beraten.