Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen"
Vom 6. Novemver 2025
(GMBl. Nr. 48 vom 19.12.2025 S. 1057)
- Bek. d. BMAS v. 6.11.2025 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Die TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen", Ausgabe Juli 2024, GMBl 2024, S. 536- 552 [Nr. 27] (vom 29.07.2024), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 2 Absatz 10 wird wie folgt neu gefasst:
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| (10) Der Expositionsleitwert (ELW) ist ein Beurteilungsmaßstab für die Summenkonzentration aller reaktiver Isocyanat-Gruppen (TRIG) 3. Er wird in "NCO mg/m3" angegeben. Die Einhaltung des ELW wird durch Messung der NCO-Gruppen überprüft. Er ist damit auch bei komplexen isocyanathaltigen Gemischen oder Isocyanaten unklarer Identität anwendbar. Eine Einhaltung des ELW bedeutet immer, dass auch die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Für Diisocyanate ist ein neuer EU-Arbeitsplatzgrenzwert (BOELV) in die EU-RL 98/24/EG in Form eines TRIG-Wertes aufgenommen worden (siehe Abschnitt 5 Absatz 6). Die TRIG kann dabei in der Regel durch Messung der Diisocyanate und anschließende Umrechnung ermittelt werden (siehe Anhang A 2.4 Absatz 2). | "(10) Für Diisocyanate wurde ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) in der TRGS 900 eingeführt, der die zulässige Summenkonzentration aller reaktiven Isocyanat-Gruppen (TRIG) 3 begrenzt. Er wird in "mg NCO/m3" angegeben. Die am Arbeitsplatz auftretende TRIG kann dabei in der Regel durch Messung der Diisocyanate und anschließende Umrechnung ermittelt werden (siehe Anhang A2.4 Absatz 2). Der Expositionsleitwert (ELW) ist ebenfalls ein Beurteilungsmaßstab für die TRIG in gleicher Höhe für komplexe isocyanathaltige Mischungen. Er wird durch Messung der reaktiven NCO-Gruppen überprüft. Dadurch ist er auch für Isocyanate ohne AGW oder Isocyanate unklarer Identität anwendbar. Eine Einhaltung des ELW bedeutet immer, dass auch die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Darüber hinaus gibt es für einzelne Monoisocyanate wie z.B. Methylisocyanat stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte." |
(Die Fußnote 3 lautet weiterhin "3 TRIG: "Total concentration of Reactive Isocyanate Groups".")
2. In Abschnitt 3.3.2 Absatz 2 Satz 4
Produkte auf Basis von MDI, p-MDI.
muss es heißen "... Produkte auf Basis von MDI oder p-MDI.".
3. In Abschnitt 3.3.2 Absatz 5 Satz 2
bei denen die im Absatz 3 genannten
muss es heißen "..., bei denen die in Absatz 4 genannten ...".
4. Abschnitt 4.2 Absatz 3 Satz 1
Für hohe Gefährdungen sind darüber hinaus
lautet "Bei hohen Gefährdungen sind darüber hinaus ...".
5. Abschnitt 5 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
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| (6) Für Diisocyanate wurde ein EU-Arbeitsplatzgrenzwert (BOELV) in die RL 98/24/EG aufgenommen. Er tritt nach Umsetzung in nationales Recht in Kraft und ist als TRIG-Konzentrationswert angegeben. Bis zum 31.12.2028 gilt ein Wert von 10 µg NCO/m3, danach gilt ein Wert von 6 µg NCO/m3; beide gelten jeweils mit einem Überschreitungsfaktor 2 für Kurzzeitexpositionen (15 Minutenwert). | "(6) Für Diisocyanate wurde ein AGW in die TRGS 900 aufgenommen, der als TRIG-Konzentrationswert angegeben ist. Er setzt den in der RL 98/24/EG aufgeführten EU-Arbeitsplatzgrenzwert (BOELV) in nationales Recht um. Bis zum 31.12.2028 gilt ein Wert von 0,010 mg NCO/m3, danach ein Wert von 0,006 mg NCO/m3; beide gelten jeweils mit einem Überschreitungsfaktor 2 für die Kurzzeitexposition (15 Minutenwert)." |
6. In Anhang 1 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:
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Stand der Information:
| "Stand der Information:
1. Einstufung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Anhang VI, Tabelle 3 (https://eur-lex.euro pa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02008R1272-20230731) 2. Arbeitsplatzgrenzwerte: TRGS 900, Ausgabe: Januar 2006 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-900)
Bemerkungen: 1: Die zulässigen Stoffkonzentrationen in mg/m3 wurden aus dem AGW (TRIG) berechnet, der für Diisocyanate angewendet wird. Die obere Konzentrationsangabe entspricht dem bis zum 31.12.2028 gültigen AGW von 0,010 mg NCO/m3, die untere Konzentrationsangabe dem danach gültigen AGW von 0,006 mg NCO/m3 11: Summe aus Dampf und Aerosolen. 12: Der Arbeitsplatzgrenzwert gilt in der Regel nur für die Monomeren. Zur Beurteilung von Oligomeren oder Polymeren siehe TRGS 430 "Isocyanate". H: (hautresorptiv), Sa: atemwegssensibilisierende Stoffe. CLP: Aufnahme in die CLP-Stoffliste CLP v: vorläufige Einstufung, Harmonisierung nicht abgeschlossen i: inhalativ, d: dermal, o: oral" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. In Anhang 2 werden in Abschnitt A2.4 die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
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| 1) Die Bestimmung der TRIG dient der Abschätzung einer potenziellen Exposition durch Isocyanate an Arbeitsplätzen. Isocyanat-Monomere mit zwei oder mehreren NCO-Gruppen, Prepolymere und komplexe Gemische wechselnder Zusammensetzung, die während des Polymerisierungsprozesses entstehen können, finden bei der Bestimmung gleichermaßen Berücksichtigung, so dass auch Isocyanate ohne AGW erfasst werden. Für die Beurteilung der Exposition durch Isocyanate wird ein Expositionsleitwert (ELW) von 0,010 mg NCO/m3 als nationale Regelung in dieser TRGS festgelegt.
ELW = 0,010 mg NCO/m3. Der ELW entspricht in seiner Höhe dem EU-Arbeitsplatzgrenzwert (BOELV) für Diisocyanate, wie er in der EU-Richtlinie 2024/869 aufgeführt ist, besitzt aber einen erweiterten Anwendungsbereich. Mit dem ELW wird die gemäß Abschnitt A2.1 ermittelte Gesamtkonzentration der reaktionsfähigen NCO-Gruppen (TRIG) bewertet. Isocyanat-Monomere mit zwei oder mehreren NCO-Gruppen, Prepolymere und komplexe Gemische wechselnder Zusammensetzung, die während des Polymerisierungsprozesses entstehen können, finden gleichermaßen Berücksichtigung, so dass auch Isocyanate ohne AGW oder BOELV beurteilt werden können. Bei einem monomerdominierten System kann die TRIG durch Messung der Diisocyanate und Umrechnung auf βTRIG bestimmt werden 21. Bei den oben genannten komplexen Gemischen oder Isocyanaten unklarer Identität wird dagegen die Summe der NCO-Gruppen selbst bestimmt. Die Gesamtexposition als Summenwert der reaktiven NCO-Gruppen berechnet sich dann nach: BI = βTRIG/ELW (2) Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) bestehen für einige wichtige monomere Diisocyanate. Ist eine Belastung durch andere Isocyanate praktisch ausgeschlossen, (z.B. TDI-Systeme zur Herstellung von Weichschäumen) genügt häufig die Messung der Monomere. In solchen Fällen ("monomerdominierte Systeme") können die AGW direkt zur Beurteilung der Gesamtexposition durch Dämpfe und Rekondensationsaerosole herangezogen werden. Der Bewertungsindex für die Gesamtexposition berechnet sich dann nach 22: BIAGW = Σ βi/AGWi | "(1) Die TRIG ist eine Größe zur Darstellung der Exposition durch Isocyanate an Arbeitsplätzen. Isocyanate mit zwei oder mehreren NCO-Gruppen, Prepolymere und komplexe Gemische wechselnder Zusammensetzung finden bei der Bestimmung gleichermaßen Berücksichtigung, so dass auch Isocyanate ohne AGW erfasst werden. Für die Beurteilung der Exposition durch Isocyanate wird ein Expositionsleitwert (ELW) von 0,006 mg NCO/m3 als nationale Regelung in dieser TRGS festgelegt. Bis zum 31.12.2028 gilt ein Übergangswert von 0,010 mg NCO/m3.
ELW = 0,006 mg NCO/m3 ELW (Übergangswert bis 31.12.2028) = 0,010 mg NCO/m3 Der ELW entspricht in seiner Höhe dem AGW für Diisocyanate, besitzt aber einen erweiterten Anwendungsbereich und ein zugeordnetes Messverfahren mit direkter Bestimmung der NCO-Gruppen nach Anhang A2.1 Absatz 3. Die Gesamtexposition als Summenwert der NCO-Gruppen berechnet sich dann nach BI = ßTRIG/ELW. (2) Für Diisocyanate wurde ein AGW festgelegt, der sich auf die Summe aller reaktiven Isocyanat-Gruppen (TRIG) bezieht. Darüber hinaus gibt es substanzspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für einzelne Monoisocyanate. Ist außer Diisocyanaten eine Belastung durch andere Isocyanate praktisch ausgeschlossen (z.B. TDI-Systeme zur Herstellung von Weichschäumen), genügt in der Regel die Messung dieser Diisocyanate. In solchen Fällen werden die gemessenen Diisocyanat-Konzentrationen nach Anhang A2.1 in die TRIG umgerechnet und bei mehreren Diisocyanaten aufsummiert. Der Bewertungsindex für die Gesamtexposition berechnet sich dann unter Anwendung des AGW für Diisocyanate nach 21 BI = ßTRIG/AGW. Sollen weitere Konstellationen wie Isocyanate mit substanzspezifischen AGWen alleine oder aber in Kombination mit Diisocyanaten berücksichtigt werden, erfolgt die Berechnung von BI nach BI = ∑ ßi/AGWi." |
Die bisherige Fußnote 22
22) Die Berechnung nach Absatz 1 wird analog auch für weitere Beurteilungsmaßstäbe angewendet, die sich auf βTRIG beziehen wie z.B. ein EU-BOELV21,22 oder daraus abgeleiteter AGWTRIG. Es gilt dann BI = βTRIG / BOELV bzw. BI= βTRIG / AGWTRIG.
wird zu Fußnote 21
bisher:
21) Spätestens zum 13. März 2026 ist der EU-BOELV ("Binding Occupational Exposure Level Value") nach der RL 98/24/EG, geändert durch (EU) 2024/869 anzuwenden.
und lautet:
"21 Die Berechnung nach Absatz 1 wird analog auch für weitere Beurteilungsmaßstäbe angewendet, die sich auf ßTRIG beziehen wie z.B. ein EU-BOELV oder daraus abgeleiteter AGWTRIG. Es gilt dann BI = ßTRIG/BOELVV bzw. BI = ßTRIG/AGWTRIG".
9. In Anhang 2 wird in Abschnitt A2.4 Absatz 5 folgender Satz angefügt:
"Stationäre Messungen an Stellen mit erhöhter Konzentration sind eine einfache, vielfach einsetzbare Methode zur Überprüfung der Kurzzeitwerte. Über die Aufenthaltsdauer der Beschäftigten in diesen Bereichen ist auch eine personenbezogene Auswertung möglich 22".
Die neue Fußnote 22 lautet "Kurzzeitexpositionen mit mehrfacher Grenzwertüberschreitung können auch bei Einhaltung des schichtbezogenen Arbeitsgrenzwerts auftreten. Daher ist die messtechnische Erfassung und Begrenzung dieser Spitzenexpositionen ein entscheidender Faktor für die Prävention von Atemwegserkrankungen durch Isocyanate".
GMBl 2025, S. 1057
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