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TRGS 505 "Blei"
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 9. Februar 2026
(GMBl. Nr. 8 vom 27.02.2026 S. 146)
Textvergleich der Fassungen 2021/2026
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 505 richtet sich an den Arbeitgeber und enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und bleihaltigen Gemischen zur Einhaltung des in Deutschland geltenden Biologischen Grenzwertes (BGW) von 150 µg Blei/l Blut. Für Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter wird auf den Abschnitt 7.1 verwiesen. Für die Luft am Arbeitsplatz gilt ein Grenzwert gemäß GefStoffV § 7 Absatz 8 Nummer 2 in Höhe von 30 µg/m3 (als E-Staub).
(2) Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt. Beschäftigungsbeschränkungen sind in Abschnitt 7.2, Verwendungsverbote in Abschnitt 6 aufgeführt.
(3) Vor dem Hintergrund der geltenden Einstufung von Blei gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung [ 1]) als Repr.1A, H360FD und Lact., H362, gelten die Regelungen in dieser TRGS für bleihaltige Gemische mit Bleigehalt von > 0,3 % Masseanteil und für pulverförmige, bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1 mm mit Bleigehalt > 0,03 % Masseanteil.
(4) Die TRGS 505 gilt nicht für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der TRGS 524 [ 2] fallen. Tätigkeiten mit bleihaltigen Beschichtungsstoffen (z.B. Entfernen bleihaltiger Korrosionsschutzbeschichtungen) fallen in den Geltungsbereich dieser TRGS.
(5) Die TRGS 505 gilt nicht für Bleialkyle und deren Gemische sowie für andere in Anhang VI der CLP-Verordnung namentlich bezeichnete organische Bleiverbindungen.
(6) Vorrangiges Ziel dieser TRGS ist es, sowohl durch Substitution als auch mithilfe geeigneter technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen die Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen zu minimieren.
2 Begriffsbestimmungen
(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), der Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" bestimmt sind.
(2) Blei und Bleiverbindungen wird als umfassender Begriff für Blei, anorganische Bleiverbindungen und bleihaltige Gemische in dieser TRGS verwendet.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Informationsermittlung
(1) Bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen ist zu beachten, dass nur ein Teil der individuellen Belastung der Beschäftigten durch Einatmen von Bleistäuben und Bleirauchen verursacht wird. Ein wesentlicher Teil der Belastung wird durch orale Aufnahme über Hand-Mund-Kontakt infolge mangelnder Hygiene verursacht, während die dermale Aufnahme vernachlässigt werden kann. Die Hygiene umfasst betriebliche und persönliche Sauberkeit sowie persönliche Verhaltensweisen.
(2) Die Richtlinie (RL) 2004/37/EG [ 3] legt einen bindenden Luftgrenzwert von 30 µg Blei/m3 fest, der gemäß § 7 Absatz 8 Nummer 2 der GefStoffV einzuhalten ist. Dieser Wert ist nicht gesundheitsbasiert. Es besteht zudem keine Korrelation zwischen Luftmesswerten und Wirkungsdaten. Entsprechend besteht auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Luftgrenzwert und dem BGW. Auch bei Einhaltung des Luftgrenzwertes von 30 µg/m3 Blei in der Luft am Arbeitsplatz kann der BGW überschritten werden.
(3) Die Messung der Konzentration von Blei in der Luft [ 4] kann genutzt werden, um:
(4) Zur Bewertung der Exposition und der Notwendigkeit der Festlegung weiterer Schutzmaßnahmen, ist die Umsetzung des Standes der Technik zu prüfen. Dabei sind alle Aufnahmewege in den Körper zu berücksichtigen.
(5) Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse sind insbesondere:
(6) Der Arbeitgeber hat nach § 15 GefStoffV Fremdfirmen über Gefährdungen von Beschäftigten und spezifische Verhaltensregeln zu informieren, wenn eine Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen nicht sicher auszuschließen ist. Dies ist insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall:
3.2 Gefährdungsbeurteilung
(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist von fachkundigen Personen durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
(2) Der Arbeitgeber hat zu prüfen und zu dokumentieren, ob auf Blei und Bleiverbindungen verzichtet werden kann. Diese Substitutionsprüfung muss sich auf Blei und Bleiverbindungen und auf Arbeitsverfahren beziehen. Technisch geeignete Alternativen sind anzuwenden.
(3) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die verschiedenen Aufnahmewege zu berücksichtigen.
(4) Bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen sind die konkreten Schutzmaßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV festzulegen. Auf die Regelungen zu besonderen Personengruppen wird im Abschnitt 7 verwiesen. Weitere Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung enthält auch Abschnitt 5.1 der S 1 DGAUM Leitlinie [ 6].
(5) Für den Fall, dass mehrere Unternehmen zusammenarbeiten, haben die Unternehmen (Auftraggeber und Auftragnehmer) zusammenzuwirken und Schutzmaßnahmen abzustimmen.
(6) In der Gefährdungsbeurteilung ist die mögliche Kontamination der Arbeits- und Schutzkleidung, PSA sowie von Arbeitsmitteln und eine mögliche Verschleppung der Kontamination in ungefährdete Bereiche zu berücksichtigen.
(7) Die Wirksamkeit der technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen ist zu überprüfen. Ziel ist, dass der BGW und der Luftgrenzwert gemäß § 7 Absatz 8 Nummer 2 der GefStoffV eingehalten werden.
(8) Bei der Gefährdungsermittlung und -beurteilung sowie bei der Wirksamkeitskontrolle sind die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV, insbesondere aus dem Biomonitoring, soweit diese vorliegen, zu berücksichtigen. Das Recht auf die Einsicht in individuelle Untersuchungsergebnisse kann der Arbeitgeber aus dieser Vorgabe jedoch nicht ableiten. Bei arbeitsmedizinischen Analysen in biologischem Material müssen der Stand der Technik und die Qualitätskriterien beachtet werden (siehe AMR 6.2 [ 7]).
(9) Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt soll an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden, insbesondere wegen der hohen Bedeutung des Biomonitorings bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen. Diese Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung kann je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie kann von kurzen Stellungnahmen bis hin zur umfänglichen Mitarbeit im Auftrag des Arbeitgebers reichen. Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt unterstützt und berät in diesem Fall insbesondere im Hinblick auf
(10) Ergeben die Gefährdungsbeurteilung sowie Erkenntnisse aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorge, dass bei Tätigkeiten keine Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen besteht, sind keine ergänzenden Maßnahmen nach Maßgabe dieser TRGS erforderlich. Keine Exposition bedeutet, dass Blei in der Luft am Arbeitsplatz mit dem Verfahren zur Analyse von Blei und Bleiverbindungen [ 4] unterhalb der Bestimmungsgrenze liegt, keine dermale oder orale Exposition besteht und keine Kontamination mit Blei und Bleiverbindungen z.B. über die Arbeitskleidung möglich ist. Dies kann z.B. bei der spannenden Bearbeitung bleihaltige Legierungen, wie z.B. Automatenstählen oder Kupferlegierungen unter Einsatz von Kühlschmierstoffen der Fall sein.
3.3 Expositionsverzeichnis gemäß GefStoffV § 10a
(1) Die grundlegenden Vorgaben zum Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B finden sich in der TRGS 410 [ 9]. In diesem Abschnitt werden die Besonderheiten hinsichtlich des Expositionsverzeichnisses bei Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und bleihaltigen Gemischen beschrieben. Hier ist vor allem die Expositionsbewertung durch das Biomonitoring maßgeblich.
(2) Bei einer Exposition gegenüber einer Konzentration von mehr als 30 µg/m3 Blei in der Luft oder bei einem individuellen Biomonitoring-Befund (Blutbleispiegel) von mehr als 150 µg Blei/l Blut ist ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis vorzunehmen.
(3) Auch bei Einhaltung des Luftgrenzwerts von 30µg/m3 Blei in der Luft am Arbeitsplatz kann der BGW überschritten werden. Insofern sind die Biomonitoring-Befunde vorrangig heranzuziehen, um die Notwendigkeit eines Eintrags in das Expositionsverzeichnis zu bewerten, soweit solche Erkenntnisse vorliegen.
(4) Sofern Biomonitoring-Befunde nicht für alle Beschäftigten zur Verfügung stehen bzw. wenn nicht alle vergleichbar exponierten Beschäftigten das Angebot eines Biomonitorings annehmen, kann in Anlehnung an die AMR 11.1 Abschnitt 3.1 Nummer 5 [ 8] anhand der dort aufgeführten statistischen Kennzahlen die Notwendigkeit der Aufnahme in das Expositionsverzeichnis beurteilt werden.
(5) Liegt gemäß AMR 11.1 eine ausreichende Bewertungsgrundlage vor und der Blutbleiwert von 150 µg Blei/l Blut wird eingehalten, sind nur die Beschäftigten, deren individuelle Biomonitoring-Befunde oberhalb von 150 µg Blei/l Blut liegen, in das Expositionsverzeichnis aufzunehmen. Wird unter diesen Bedingungen der Blutbleiwert von 150 µg Blei/l Blut überschritten, sind alle vergleichbar exponierten Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis aufzunehmen, außer denjenigen, deren individuelle Biomonitoring-Befunde gleich oder unterhalb 150 µg Blei/l Blut liegen.
(6) Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter sind in das Expositionsverzeichnis aufzunehmen, wenn eine berufsbedingte Exposition gegenüber Blei nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Sofern Biomonitoring-Befunde vorliegen, die belegen, dass der Referenzwert gemäß Abschnitt 7.1 Absatz 2 dauerhaft eingehalten wird, kann auf eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis verzichtet werden.
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
(1) Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz ist in § 7 Absatz 4 der GefStoffV festgelegt. Abschnitt 4 der GefStoffV mit den §§ 8 bis 15 regelt, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Nähere Hinweise zu den notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen sind in den Abschnitten 4.3 bis 4.8 sowie in den Anhängen 2 und 3 dieser TRGS beschrieben.
(2) Aufgrund der Kenntnisse über den Einfluss von persönlichem Verhalten und persönlicher Hygiene auf die Aufnahme von Blei in den Körper, ist es neben den technischen und allgemeinen organisatorischen Maßnahmen erforderlich und von besonderer Bedeutung, hierzu individuell Schutz- und Verhaltensmaßnahmen mit Vorgaben für die persönlichen Schutzausrüstungen und die persönliche Hygiene festzulegen.
4.2 Vorgehen zur Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen
(1) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung inklusive der Substitutionsprüfung, dass die bereits eingeleiteten Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, ist das weitere Vorgehen zur Expositionsminimierung tätigkeitsbezogen zu beschreiben. Dazu sind die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen, mit denen die Exposition im Arbeitsbereich minimiert werden soll, darzustellen. Ziel der Expositionsminimierung ist, dass der Luftgrenzwert und der BGW am Arbeitsplatz eingehalten werden und bei bisher nicht exponierten Beschäftigten ein Anstieg des Blutbleispiegels vermieden wird. Die Reduzierung der Blutbleikonzentration bis hin zur Einhaltung des BGW kann sich auch nach Beendigung der Exposition sehr unterschiedlich gestalten und einen mehrjährigen Zeitraum erfordern. Die Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitraumes, in dem eine wirksame Senkung der Blutbleikonzentration erreicht werden kann, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
(2) Eine Orientierungshilfe für das weitere Vorgehen zur Expositionsminderung ist in Anhang 1 enthalten. Es wird empfohlen, die Maßnahmen sowie den Zeitraum für die Umsetzung der Expositionsminimierung zu dokumentieren und mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde abzustimmen.
4.3 Schutzmaßnahmen für die betriebliche Praxis
(1) Ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Blutbleiwerts und der Bleikonzentration in der Atemluft der Beschäftigten kann auch bei geringen Arbeitsplatzkonzentrationen nicht hergestellt werden. Nach Ausschöpfung aller technischen Maßnahmen zur Reduzierung der inhalativen Bleibelastung liegen die Möglichkeiten zu weiterer Senkung individueller Blutbleispiegel im Wesentlichen in der kontinuierlichen Verbesserung der innerbetrieblichen Organisation und der Systeme zur persönlichen Hygiene sowie dem optimierten Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen.
(2) In den Abschnitten 4.4 bis 4.7 sind verschiedene Maßnahmen und Verhaltensweisen aufgeführt, die sich in der betrieblichen Praxis zur nachhaltigen Reduzierung der Bleibelastung bewährt haben. Diese Maßnahmen sind bei allen Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen, insbesondere bei den unter Abschnitt 3.1 Absatz 5 aufgeführt Tätigkeiten gemäß der Maßnahmenhierarchie (S-T-O-P: Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen und personen- und verhaltensbezogene Maßnahmen) zu prüfen und anzuwenden.
4.4 Technische Maßnahmen
(1) Lässt sich die Entstehung und Freisetzung von Stäuben nicht vermeiden, sind vorrangig technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik anzuwenden. Nachfolgend sind technische Schutzmaßnahmen geordnet nach abnehmender Wirksamkeit aufgeführt:
(2) Für die lufttechnischen Anlagen und Einrichtungen ist bei der erstmaligen Inbetriebnahme sowie bei den wiederkehrenden Prüfungen der Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Aus dem Arbeitsbereich abgesaugte Luft darf nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die abgesaugte Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräten ausreichend gereinigt ist und die Luft dabei so geführt oder gereinigt wird, dass die Gefahrstoffe nicht in die Atemluft von Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen gelangen ( § 10 Absatz 2 GefStoffV).
(3) Wegen der Vielzahl sich stark unterscheidender Tätigkeiten in Industrie-, Gewerbe- und Handwerksbereichen enthält Anhang 2 dieser TRGS detaillierte technische und bauliche Maßnahmen sowie weitere Schutzmaßnahmen und Regeln, die den unter Abschnitt 3 genannten Tätigkeiten in einer Matrix spezifisch zugeordnet sind oder nach dem Stand der Technik gemäß TRGS 460 [ 10] anzuwenden sind. Diese sind vorrangig anzuwenden, es sei denn, die Einhaltung des BGW und des Luftgrenzwertes wird nachweislich auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse durch andere Maßnahmen erreicht, die dem STOP-Prinzip folgen. Anhang 3 enthält zusätzliche Maßnahmen, die bei Entschichtungsarbeiten auf Baustellen zu beachten sind, da Baustellen besondere Bedingungen aufweisen.
4.5 Organisatorische Maßnahmen
4.5.1 Qualifikation der Beschäftigten
(1) Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen dürfen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 4 GefStoffV nur von fachkundigen oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesenen Personen ausgeführt werden.
(2) Aufgrund der hohen Gefährdung bei der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS müssen die Beschäftigten in der Lage sein, die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen, sowie die sicherheitstechnischen Einrichtungen richtig zu verwenden.
4.5.2 Reinigung der Arbeitsplätze/-bereiche
(1) Arbeitsplätze sind durch Absaugen oder mittels nasser Verfahren zu reinigen.
(2) Arbeitsplätze/Arbeitsbereiche sind mit den erforderlichen Mitteln zur Reinigung auszustatten. Je nach Arbeitsplatz/Arbeitsbereich sind dies Mittel zur Nassreinigung (Wasserschlauch und Waschbürste, Scheuersaugmaschine) oder zur Trockenreinigung (Industriestaubsauger Klasse "M" oder "H").
(3) Abblasen oder Fegen ohne die Verwendung von staubbindenden Maßnahmen (z.B. Kehrspänen, Anfeuchtung usw.) ist verboten.
4.5.3 Sozialräume (Umkleide-, Wasch- und Pausenräume)
(1) Belastete und nicht belastete Bereiche von Umkleideräumen sind strikt zu trennen (Schwarz-Weiß-Prinzip). Separate Umkleideräume - getrennt durch Waschräume - sind anzustreben. Bei der Errichtung von neuen Betrieben ist die Separierung umzusetzen.
(2) Das Betreten von Kantinen- und Pausenräumen mit bleibelasteter Kleidung oder bleibelasteten Schuhen ist nicht erlaubt. Dies kann z.B. durch Wechsel der Arbeitskleidung, durch Absaugen der Arbeitskleidung, durch Tragen sauberer Kittel und Nutzung von Einwegüberziehschuhen erreicht werden.
(3) Umkleide-, Wasch- und Pausenräume (inkl. Mobiliar) sind täglich feucht zu reinigen. Bei Spinden im Weiß-Bereich wird eine Reinigung mit einem feuchten Tuch wöchentlich von außen und mindestens jährlich von innen empfohlen. Um die ordentliche Reinigung sicherzustellen, ist ein Reinigungsplan zu erstellen sowie die fachgerechte Durchführung zu kontrollieren und zu dokumentieren.
4.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob und welche Persönliche Schutzausrüstungen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen auszuwählen, bereitzustellen und von allen exponierten Personen zu nutzen sind. Wenn die Wirksamkeitskontrolle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen eine Exposition der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, z.B. wenn Überschreitungen des BGW bei Beschäftigten festgestellt werden, sind die Hygieneverhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls die Art der PSA anzupassen.
(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit, Atemschutz zu tragen, hat der Arbeitgeber diesen entsprechend der DGUV Regel 112-190 [ 11] auszuwählen und bereitzustellen. Dieser ist von den Beschäftigten unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Gebrauchsdauer nach Abschnitt 8 der DGUV Regel 112-190 zu tragen. Bei der Auswahl des Atemschutzes ist zu beachten, ob bei den Tätigkeiten Bleidämpfe oder Bleistäube freigesetzt werden. Vorrangig ist wiederverwendbarer Atemschutz entsprechend Absatz 5 zur Verfügung zu stellen. In Abhängigkeit davon, wie lange und wie oft die Tätigkeit ausgeführt wird, kann die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass FFP2- oder FFP3-Masken einen ausreichenden Schutz bieten. In der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung ist festzulegen und zu dokumentieren, bei welchen Tätigkeiten und in welchen Arbeitsbereichen Atemschutz erforderlich ist. Die Art und die Gebrauchsdauer des Atemschutzes sind festzulegen.
(3) Bei der Auswahl und Verwendung des Atemschutzes ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch eine ggf. notwendige sicherheitskritische Kommunikation zu berücksichtigen. Sicherheitskritische Kommunikation darf nicht zu einer expositionsrelevanten Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Atemschutzes, z.B. durch Anheben oder Abnehmen führen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass Atemschutzgeräte oder Helme nicht in kontaminierten Bereichen abgelegt werden.
(5) Die Reihenfolge, in der PSA abgelegt werden sollen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß der Gefährdung so festzulegen, dass eine möglichst geringe Kontamination erfolgt (z.B. erst die bleibelasteten Schutzhandschuhe und danach das Atemschutzgerät ablegen).
(6) Wiederverwendbarer Atemschutz (z.B. fremdbelüftete Helme und Halbmasken aus Gummi) ist nach Gebrauch durch eine befähigte Person zu reinigen, zu überprüfen und wenn erforderlich instand zu setzen oder auszutauschen. Die befähigte Person muss ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Atemschutzgeräte besitzen und den arbeitssicheren Zustand der Atemschutzgeräte beurteilen und diese instandhalten können (siehe DGUV Regel 112-190).
(7) Die trockene und staubfreie Aufbewahrung aller PSA ist sicherzustellen. Für Atemschutz sind geeignete Fächer oder Ausgabeplätze zur Verfügung zu stellen.
(8) Werden Schutzhelme in bleibelasteten Bereichen getragen, müssen sie regelmäßig (mindestens einmal pro Schicht) innen und außen feucht gereinigt werden.
(9) Für Beschäftigte, Fremdfirmen und Kleinbetriebe, die sich nur gelegentlich im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsauftrags in höher bleibelasteten Bereichen aufhalten, kann folgende Ausnahme zum Einsatz kommen: Leichte staubdichte Einwegevoralls, z.B. Chemikalienschutzanzug gegen staubförmige Partikel Typ 5 (gemäß DIN EN ISO 13982-1:2011-02 [ 12] und DIN EN 13982-2:2005-03 [ 13]), können eingesetzt werden, wenn dies aufgrund der Gefährdungsbeurteilung möglich ist, z.B. bei Reinigungsarbeiten in Filteranlagen. Einwegevoralls verhindern eine Kontamination der darunter getragenen Arbeitskleidung. Aufgrund der fehlenden Luftzirkulation und des geringen Tragekomforts sollen Einwegevoralls nicht dauerhaft zum Einsatz kommen. Ausreichende Pausen pro Einsatz sind zu gewähren (gemäß Gefährdungsbeurteilung). Durch das Tragen des Einwegevoralls entfällt nicht die Verpflichtung zum Duschen zum Arbeitsende.
(10) Die fachgerechte Entsorgung von Einwegevoralls und Einwegmasken ist im Betrieb sicherzustellen.
(11) Für die Benutzung der PSA ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die auch als Grundlage für die Unterweisung samt praktischen Übungen der Beschäftigten dient.
4.7 Maßnahmen zur persönlichen Hygiene
4.7.1 Allgemeine Hygieneregeln
Die Erfahrung zeigt, dass Vorgaben zur persönlichen Hygiene und deren strikte Einhaltung größten Einfluss auf die Senkung des Blutbleispiegels haben. Folgende Hygieneregeln sind einzuhalten:
4.7.2 Arbeitskleidung
(1) Bei Tätigkeiten, bei denen mit erhöhter Kontamination der Kleidung durch Bleistäube zu rechnen ist, ist die Arbeitskleidung (je nach Grad der Belastung auch Unterwäsche und Strümpfe) vom Arbeitgeber zu stellen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Reinigung der Arbeitskleidung durch geeignete Reinigungsbetriebe sicherzustellen.
(3) Für jeden Beschäftigten, der in bleibelasteten Bereichen tätig wird, ist ausreichend saubere Arbeitskleidung für den täglichen Wechsel und für ggf. weitere Wechsel wegen starker Verschmutzung bereitzustellen.
(4) Saubere Arbeitskleidung und PSA sind getrennt von benutzter Arbeitskleidung und benutzter PSA aufzubewahren.
(5) Benutzte Arbeitskleidung ist im Schwarzbereich für die Reinigung abzugeben und darf nicht mit nach Hause genommen werden. Für Beschäftigte, betriebsfremde Firmen und Kleinbetriebe, die sich im Rahmen eines zeitlich befristeten Auftrags in höher bleibelasteten Bereichen (z.B. bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten) aufhalten, können Einwegevoralls zum Schutz der Arbeitskleidung vor Kontamination benutzt werden, die im Anschluss an die Tätigkeit möglichst staubarm auszuziehen und fachgerecht am Arbeitsort zu entsorgen sind.
4.7.3 Speisen, Getränke und Tabak
(1) Essen, Trinken, Kaugummi kauen, Rauchen (auch von E-Zigaretten) und Schnupfen sind in den bleibelasteten Bereichen verboten. Auch die Aufbewahrung von Speisen oder Getränken in bleibelasteten Bereichen ist verboten.
(2) Jegliche Nahrungsaufnahme ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen mit sauberer Arbeitskleidung (siehe hierzu Abschnitt 4.5.3 Absatz 2) erlaubt, nachdem die Hände gewaschen und der Mund ausgespült wurden. Maßnahmen zur Mundhygiene (z.B. Zähneputzen) sind aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Entsprechende Hilfsmittel (z.B. Zahnbürste, Zahncreme) sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.
(3) Plätze zum Rauchen und für die Getränkeaufnahme sind außerhalb bleibelasteter Bereiche verbindlich festzulegen.
(4) In Bereichen mit Bleiexposition können arbeitsplatznahe Aufenthaltsbereiche (Kurzpausenräume) eingerichtet werden, die ausschließlich zum Waschen von Händen und Gesicht sowie zum Trinken genutzt werden dürfen. In diesen Räumen sind Hygienemittel, Wasser- bzw. Getränkespender oder Getränke in Flaschen vom Arbeitgeber zu stellen und erforderlichenfalls zu erneuern.
4.8 Tätigkeitsbezogene Unterweisung und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten entsprechend der TRGS 555 anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden und die Unterweisung dokumentiert wird.
(2) Die Erstunterweisung (vor Arbeitsaufnahme) soll folgende Inhalte vermitteln:
(3) Folgeunterweisungen (mindestens jährlich) umfassen:
(4) Eine stoffspezifische Unterrichtung und Unterweisung erfolgt im Wesentlichen anhand dieser TRGS und der Betriebsanweisung, in der die auftretenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen beschrieben sind. Eine Muster-Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen ist in Anhang 4 enthalten.
(5) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch der Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.
(6) Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Inhalte sind in der TRGS 555 [ 14] Abschnitt 5.1 Absatz 6 und Abschnitt 5.2 Absatz 4 bis 9 sowie AMR 3.2 [ 15] Abschnitt 3 Absatz 5 enthalten.
(7) Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt oder die mit der Vorsorge beauftragte Ärztin oder der Arzt ist an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung zu beteiligen. Bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen erfordern die unterschiedlichen Effekte bei Frauen (aufgrund von möglichen Gefährdungen für ein Kind im Mutterleib) und Männern sowie die Indikation und Befunderhebung zum Biomonitoring die Einbeziehung arbeitsmedizinischer Expertise.
(8) Unter Beteiligung ist nicht zwingend zu verstehen, dass die Ärztin oder der Arzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass durch die Ärztin oder den Arzt eine Schulung für die Personen erfolgt, die die Unterweisung durchzuführen haben. Die Beteiligung kann auch durch eine Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Diese Materialien sind außerdem so zu erstellen, dass die Personen, die die Unterweisung durchführen, diese Materialien ohne vertiefte arbeitsmedizinische oder toxikologische Kenntnisse anwenden können.
(9) Bei der Beratung sind die Erkenntnisse des Abschnittes 5.2.2 der DGAUM S1 Leitlinie [ 6] zu berücksichtigen.
(10) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass in der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung insbesondere vermittelt wird, dass:
(11) Erfahrungsgemäß ist bei zuvor nicht gegenüber Blei exponierten Beschäftigten das Bewusstsein hinsichtlich der im vorstehenden Absatz aufgeführten Aspekte unzureichend. Insofern ist gerade zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit eine engmaschige Begleitung mit Angeboten zum Biomonitoring in kurzen Zeitabständen empfehlenswert.
(12) Zusätzlich ist eine regelmäßige Durchführung des Biomonitorings aus Vorsorgegründen sinnvoll. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt ist nach Arbeitsschutzgesetz § 3 verpflichtet die Ergebnisse auszuwerten und dem Arbeitgeber ggf. Vorschläge zur Verbesserung der Schutzmaßnahmen zu übermitteln. Biomonitoring-Befunde unterliegen grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Dennoch kann eine Weitergabe der individuellen Biomonitoring-Befunde an den Arbeitgeber sinnvoll sein, sofern der Beschäftigte dem zugestimmt hat. In Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten können so individuell zugeschnittene Verbesserungen im Schutzmaßnahmen-Kanon für die Beschäftigten vorgenommen werden. Sofern der Beschäftigte der Weitergabe der individuellen Befunde nicht zustimmt, können aus den Biomonitoring-Ergebnissen ggf. ärztliche Empfehlungen für Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
(13) Sonstige Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers sind in §§ 13, 14 und 15 GefStoffV geregelt. Die Beratungs- und Mitteilungspflichten des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin sind in § 6 ArbMedVV genannt.
5 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR).
6 Verwendungsverbote
In Anhang 5 findet sich eine nicht abschließende Liste von Verwendungsverboten für Blei oder Bleiverbindungen.
7 Besondere Personengruppen
In der Umsetzung der RL (EU) 2024/869 [ 16] zur Anpassung der RL 2004/37/EG (CMR-RL [ 3]) wird an dieser Stelle insbesondere auf Tätigkeiten mit Blei bei Frauen eingegangen. In der EU-Richtlinie wird bei dieser Personengruppe von Frauen oder weibliche Arbeitnehmern im gebärfähigen Alter gesprochen und auf diese bezieht sich der folgende Abschnitt.
7.1 Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter
(1) Es ist nicht möglich Grenzwerte festzulegen, unterhalb derer eine Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen für Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter in Hinblick auf die Entwicklung ihrer Nachkommen unbedenklich wäre.
(2) In Deutschland beträgt der vorläufige Referenzwert der Allgemeinbevölkerung hinsichtlich Blei 30 bis 40 µg Blei/l Blut. Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten bei der Ableitung sowie lokal schwankender Hintergrundbelastungen wird für den Anwendungsbereich dieser TRGS der biologische Leitwert von 45 µg Blei/l Blut gemäß RL (EU) 2024/869 als Referenz übernommen. Dieser Wert ist ein Indikator für die nicht vermeidbare Hintergrundexposition und nicht etwa für feststellbare gesundheitsschädliche Wirkungen.
(3) Unbeschadet der Vorgaben der ArbMedVV wird bei Überschreitung des biologischen Leitwertes eine Beratung der Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter zu den Ergebnissen des Biomonitorings durch einen Arzt oder eine Ärztin empfohlen.
7.2 Beschäftigungsbeschränkungen
Für besondere Personengruppen sind Beschäftigungsbeschränkungen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen zu beachten. Insbesondere gilt dies für:
| Orientierungshilfe zur Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sowie Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung | Anhang 1 zu TRGS 505 |
(1) Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer ein betriebsspezifisches, systematisches Vorgehen zur Minimierung der Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen und zur schrittweisen Senkung der individuellen Belastung und insbesondere der Einhaltung des biologischen Grenzwertes zu entwickeln.
(2) Für das betriebliche Vorgehen können nachfolgende Schwerpunkte als Orientierungshilfe herangezogen werden. Es wird empfohlen, das Vorgehen mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde abzustimmen.
| Detaillierte technische und bauliche Maßnahmen sowie weitere Schutzmaßnahmen und Regeln | Anhang 2 zu TRGS 505 |
(1) Dieser Anhang enthält eine Matrix mit detaillierten technischen und baulichen Maßnahmen sowie weitere Schutzmaßnahmen und Regeln für die in Abschnitt 4 dieser TGRS genannten relevanten Tätigkeiten mit bleihaltigen Gefahrstoffen.
(2) Unter Abschnitt 4.4 bis Abschnitt 4.7 dieser TRGS sind die Maßnahmen beschrieben, die bei allen in Abschnitt 3 dieser TRGS genannten 29 Tätigkeiten anzuwenden sind. Dieser Anhang enthält eine Matrix mit weiteren Maßnahmen und Verhaltensregeln, die den unter Abschnitt 3 genannten relevanten Tätigkeiten aufgrund ihrer Unterschiedlichkeiten spezifisch durch ein "X" zugeordnet sind. Diese Maßnahmen sind bei den jeweiligen Tätigkeiten vorrangig anzuwenden, es sei denn, das Schutzziel wird nachweislich auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse durch andere Maßnahmen erreicht. Bei Arbeiten, die keiner der 29 Tätigkeiten zugeordnet werden können, sollten die in der Tabelle aufgeführten Maßnahmen und Verhaltensregeln im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf die Umsetzbarkeit geprüft werden.
(3) Nachstehend sind die in Abschnitt 3 dieser TRGS genannten relevanten Tätigkeiten nochmals aufgeführt, um die Lesbarkeit der Matrix dieser Anlage zu erleichtern:
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Tätigkeiten Schutzmaßnahmen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 h | 16 | 17 f | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 h | 26 a | 27 a | 28 | 29 | ||||||||||||||||
| Technische Maßnahmen in Innenräumen/Arbeitsbereichen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bleistaubquellen an Maschinen und Anlagen sind einzukapseln oder soweit möglich einzuhausen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Siehe g | X | |||||||||||||||||||||||||||||
| Einsatz von geschlossenen Öfen mit Entstaubungssystem. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Verwendung von Sekundärhauben für Ofenvorgänge wie Beschicken oder Abstich. | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bleihaltige Vor-, Zwischen-, und Endprodukte und Abfälle sind möglichst staubfrei zu transportie-ren. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| Nass- oder Trockenreinigung. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bleibelastete Arbeitsplätze sind an stationäre Absauganlagen anzuschließen (bspw. DGUV Regel 109-002). | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||
| In den Arbeitsbereichen sind stationäre oder mobile Absauganlagen zur Verfügung zu stellen (Staubklasse "M" oder "H"). | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||
| Durch lüftungstechnische Maßnahmen ist die Zufuhr unbelasteter Frischluft bzw. gereinigter Umluft (gemäß GefStoffV § 10) sicherzustellen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||
| Die Luft ist gezielt und möglichst ohne Zugerscheinungen an den Arbeitsplätzen zuzuführen (Laminar-Flow-Einheiten). | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||
| Umkleide-, Wasch- und Pausenräume sind mit Belüftungsanlagen auszustatten, die einen leichten Überdruck gegenüber den Arbeitsbereichen erzeugen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Abfallkübel u. ä. für bleihaltige Abfälle sind abzudecken und wenn möglich an Absauganlagen anzuschließen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||
| Um diffuse Bleistaubemissionen zu minimieren ist die Befeuchtung von Bodenflächen und staubenden Materialien in Arbeitsbereichen zu prüfen und wenn möglich umzusetzen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Zusätzlich ist die Verwendung von Bodenrosten mit wassergefüllten Wannen zur Minimierung diffuser Bleistaubemissionen an den Arbeitsplätzen zu prüfen. | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Reinigungsplätze für Flurförderzeuge sind zur Verfügung zu stellen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Maßnahmen im Freigelände | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Regelmäßige Beregnung und Nassreinigung versiegelter Freiflächen, auf denen mit bleihaltigen Materialien umgegangen wird. | X | X | X | X | Siehe g) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Versiegelung von Grünflächen. | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Optimierung von Transporten und Zwangsfahrwegkonzept für Fahrzeuge. | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einsatz von Nassreinigungsmaschinen zur Straßen- und Flächenreinigung. | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Minimierung der Absenkgeschwindigkeit oder der freien Fallhöhe der Materialien und sonstigen Transportgeschwindigkeiten mit staubhaltigen Materialien. | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Waschen der Räder und der Karosserie von Fahrzeugen, die bleihaltige Materialien abliefern oder umschlagen. | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Betriebsgelände. | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Minimierung von Transportstrecken. | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bauliche Maßnahmen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Geschlossene Hallen ohne Windangriffspunkte. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Siehe g) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Schnellschließende automatische Hallentore oder Schleusen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Neigung der Fußböden in Richtung von Sammelrinnen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Leicht zu reinigende Wand- und Bodenflächen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Räumliche Trennung b von Arbeitsbereichen mit hoher und geringerer Exposition. | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Räumliche Abtrennung c von Arbeitsbereichen mit hoher und geringerer Exposition. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Reinigungsstrecken für ausfahrende Fahrzeuge oder Trennung von "indoor-" und "outdoor-Fahrzeugen" sind in hochkontaminierten Bereichen vorzusehen. | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zusätzliche organisatorische Maßnahmen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Böden in Arbeitsbereichen sind mindestens täglich zu reinigen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Siehe g) | ||||||||||||||||||||||||||||
| Arbeitsplätze sind regelmäßig gemäß Gefährdungsbeurteilung zu reinigen. Die Reinigung ist durch eine vom Arbeitgeber benannte Person zu überprüfen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||
| Gebäudekonstruktion und Einbauten wie Rohrleitungen und Kabeltrassen sind abhängig von den auftretenden Staubablagerungen in angemessenen Zeiträumen abzusaugen. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Wischproben in Pausenräumen zur Überprüfung der ordentlichen Reinigung d. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||
| Zusätzliche Maßnahmen zur persönlichen Hygiene | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Der Erfolg persönlicher Hygiene-maßnahmen (siehe Abschnitt 4.7 TRGS 505) kann mittels Sprühtest auf Händen und Armen nachgewiesen und veranschaulicht werdene). | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Siehe g) | X | ||||||||||||||||||||
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| Abtragen bleihaltiger Oberflächenbeschichtungen auf Baustellen | Anhang 3 zu TRGS 505 |
1 Allgemeine Hinweise
(1) Das Abtragen von Oberflächenbeschichtungen (Entschichtungstätigkeiten) mit unterschiedlichen Verfahren gehört zu den häufig durchgeführten Tätigkeiten in verschiedenen Branchen. Die Beschichtungen können zum Rostschutz oder als Farbpigmente in vielen Fällen Blei bzw. Bleiverbindungen enthalten.
(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind bei Entschichtungstätigkeiten weitere Gefahrstoffe zu berücksichtigen, sofern diese als Bestandteil einer Oberflächenbeschichtung oder verfahrensbedingt (z.B. durch Erwärmung) freigesetzt werden können. Dies können z.B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Asbest, Chrom(VI)-Verbindungen oder quarzhaltiger Staub sein. Hinweise zum Vorgehen in solchen Fällen können dem einschlägigen Regelwerk entnommen werden.
(3) Im Folgenden werden Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, insbesondere zum Vorkommen bleihaltiger Oberflächenbeschichtungen, zu den in der Praxis angewandten Entschichtungsverfahren, besonderen Baustellenbedingungen und möglichen Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Exposition.
2 Vorkommen bleihaltiger Beschichtungen
(1) Während Bleimennige als Rostschutz eingesetzt wurde, fanden Bleiweiß und Bleichromat als Farbpigmente und organische Bleiverbindungen als Sikkative Anwendung. Der Gehalt an Blei und Bleiverbindungen als Rostschutzauftrag bzw. in deckenden Farbanstrichen kann bis zu mehrere hundert Gramm pro Kilogramm Farbe betragen.
(2) Solche Beschichtungen können insbesondere vorhanden sein auf:
3 Angewendete Entschichtungsverfahren
(1) Verfahren zum Entschichten sind in Abhängigkeit von Art, Lage, Beschaffenheit und Dicke der zu entfernender Schicht, vom Untergrund (Grundmaterial), den Umgebungsbedingungen und unter Berücksichtigung weiterer Gefährdungen auszuwählen.
(2) Zur Anwendung für das Entschichten bleihaltiger Oberflächenschichten kommen insbesondere:
Grundsätzlich sind Verfahren zu bevorzugen, die mit einer möglichst geringen Exposition verbunden sind.
4 Besonderheiten auf Baustellen
(1) Auf Baustellen liegen im Vergleich zu stationären Arbeitsplätzen hinsichtlich der Exposition und der Einsatzmöglichkeit von Schutzmaßnahmen in der Regel besondere Bedingungen vor.
(2) Solche Bedingungen sind z.B.:
5 Mögliche Schutzmaßnahmen
Grundsätzlich gelten für alle Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Blei bzw. Bleiverbindungen auf Baustellen das Vorgehen und die Maßnahmen nach dieser TRGS, sofern diese angewendet werden können. Nachfolgend aufgeführte Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt. Dabei kann je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auch eine Auswahl dieser Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichend, oder weitere ergänzende Maßnahmen erforderlich sein.
5.1 Planen und Einrichten
Um eine hohe Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, müssen diese bereits in der Phase der Planung der Tätigkeiten und Baustelleneinrichtung berücksichtigt werden. Liegt aufgrund von weiteren Gefahrstoffen ein Arbeits- und Sicherheitsplan nach TRGS 524 vor, ist dieser bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:
5.2 Betreiben
(1) Die Schutzmaßnahmen sind arbeitstäglich vor Beginn der Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Funktion und Wirksamkeit durch eine befähigte Person zu prüfen, z.B. Unversehrtheit/Dichtheit der Einhausungen und die Funktion der Luftführung. Es wird empfohlen, die Prüfergebnisse zu dokumentieren.
(2) Die Luftführung muss so erfolgen, dass
(3) Werden in einem abgeschlossenen Schwarzbereich Verfahren (z.B. Nadeln) angewendet, die nicht zu einem zusätzlichen Eintrag an Arbeitsstoffen (z.B. Strahlmittel) führen, kann ein mindestens fünffacher Luftwechsel im Schwarzbereich ausreichend sein. Die gereinigte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn die abgesaugte Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräten ausreichend gereinigt ist und die Luft dabei so geführt oder gereinigt wird, dass die Gefahrstoffe nicht in die Atemluft von Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen gelangen.
(4) Bei bestimmten Wetterbedingungen (z.B. hohe Außentemperaturen) sowie beim Tragen von PSA (insbesondere Strahlerschutzanzüge) können sehr hohe thermische Belastungen der Beschäftigten auftreten (siehe DGUV Information 213-002 "Hitzearbeit - Erkennen Beurteilen Schützen").
(5) Diese Gefährdungen sind zu berücksichtigen bei
(6) In regelmäßigen Abständen und bei Erfordernis sind alle Arbeitsmittel, Werkzeuge, Ausrüstungen, kontaminierte Oberflächen usw. zu reinigen (Absaugen mit einem Entstauber mindestens der Staubklasse "M" oder "H" oder Feuchtreinigung).
5.3 Maßnahmen nach Abschluss der Entschichtungs- oder Sanierungstätigkeiten
(1) Nach der Beendigung der Entschichtungstätigkeiten kommt es darauf an, keine Verunreinigungen und Kontaminationen an der Arbeitsstelle bzw. dem Arbeitsbereich zurückzulassen und damit eine Gefährdung nachfolgender Gewerke, Dritter oder der Umwelt zu vermeiden.
(2) Einrichtungen, Ausrüstungen sind, soweit möglich, innerhalb des Schwarzbereichs zu reinigen, damit angrenzende Bereiche nicht durch Verschleppen bleihaltiger Stoffe kontaminiert werden.
(3) Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen außerhalb des Schwarzbereichs nur in gereinigtem Zustand aufbewahrt, transportiert und gelagert werden. Ist dies nicht möglich, so ist eine Lagerung außerhalb des Weißbereichs nur im vollständig abgedeckten Zustand gestattet.
(4) Nach Abschluss der Entschichtungs- oder Sanierungstätigkeiten sollten die Bodenabdeckungen vor dem Abtransport durch z.B. Absaugen gereinigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind die Abdeckungen staubarm zu verpacken und anschließend einer fachgerechten Reinigung oder Entsorgung zuzuführen.
(5) Abfälle der abgetragenen Beschichtung sind zu sammeln, staubdicht in geeigneten Behältnissen zu lagern und nach Vorgaben der örtlichen Entsorgungsfachbetriebe zu entsorgen.
| Muster-Betriebsanweisung gemäß Gefahrstoffverordnung | Anhang 4 zu TRGS 505 |
| Verwendungsverbote | Anhang 5 zu TRGS 505 |
Nachfolgend findet sich eine nicht abschließende Liste von Verwendungsverboten für Blei oder Bleiverbindungen.
(1) Bleichromat, Bleisulfochromatgelb (C.I. Pigment Yellow 34) und Bleichromatmolybdatsulfatrot (C.I. Pigment Red 104) dürfen seit dem 21.05.2015 nicht mehr ohne eine genehmigte Zulassung verwendet werden (VO 2006/1907/ EG, REACH Verordnung Anhang XIV, Einträge 10 bis 12)
(2) Die Verwendung von Bleicarbonat (2006/1907/EC, REACH Anhang XVII, Eintrag 16) und Bleisulfat (VO 2006/1907/EG, REACH Anhang XVII, Eintrag 17) in Farben ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen definiert die ChemVerbotsV in § 4 Absatz 2.
(3) Das Inverkehrbringen von Blei in Schmuckware oder Teilen von Schmuckware über 0,05 % (Gewichtsprozent) ist verboten (VO 2006/1907/EG, REACH Verordnung Anhang XVII, Eintrag 63).
(4) Verschiedene Handlungen mit bleihaltiger Munition sind nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten (VO 2006/1907/EG, REACH Verordnung Anhang XVII, Eintrag 63).
(5) Seit dem 29. November 2024 dürfen Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids ("PVC") hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gewichtsprozent oder mehr des PVC-Materials beträgt (VO 2006/1907/EG, REACH Verordnung Anhang XVII, Eintrag 63).
(6) Die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Elektro- und Elektronikgeräten über einer Höchstkonzentration von 0,1 % in homogenen Werkstoffen ist verboten ( RL 2011/65/EU, RoHS, definierte Ausnahmen in den Anhängen III und IV).
(7) Die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen als Werkstoff und in Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1.7.2003 in Verkehr gebracht werden, ist verboten ( RL 2000/53/EG, ELV; definierte Ausnahmen in Anhang II z.B. für Blei in Batterien).
(8) Die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in kosmetischen Mitteln ist verboten ( VO 1223/2009/EG, Kosmetik-VO, Eintrag 289).
(9) Die in Anhang II, Abschnitt III (13) der Richtlinie 2009/48/EG definierten und durch die Richtlinie 2017/738/ EG abgesenkten Migrationsgrenzwerte von Blei dürfen in Spielzeugen und Spielzeugteilen nicht überschritten werden.
(10) Blei in Verpackungen darf nach dem 30.6.2001 kumulativ 100 Gewichts-ppm nicht überschreiten ( Richtlinie 94/62/EG).
(11) In der europäischen Positivliste gemäß Durchführungsbeschluss 2024/367 EU wird die Verwendung von bleihaltigen Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen geregelt (Anhang II Tabelle 1 und Anhang IV Tabelle 1).
[ 1] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
[ 2] TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
[ 3] Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
[ 4] DGUV Information 213-573: Verfahren zur Bestimmung von Blei und seinen anorganischen Verbindungen
[ 5] Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV)
[ 6] DGAUM S1 Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Fachgesellschaften (AWMF): Prävention und Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten unter Einwirkung von Blei und seinen anorganischen Verbindungen (außer Bleiarsenate, Bleichromate)
[ 7] Arbeitsmedizinische Regel Nr. 6.2: Biomonitoring
[ 8] Arbeitsmedizinische Regel Nr.11.1: Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
[ 9] TRGS 410: Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B
[ 10] TRGS 460: Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik
[ 11] DGUV Regel 112-190: Benutzung von Atemschutzgeräten
[ 12] DIN EN ISO 13982-1:2011-02 "Schutzkleidung gegen feste Partikeln - Teil 1: Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung, die für den gesamten Körper einen Schutz gegen luftgetragene feste Partikeln gewährt (Kleidung Typ 5)"
[ 13] DIN EN 13982-2:2005-03 "Schutzkleidung gegen feste Partikeln - Teil 2: Prüfverfahren zur Bestimmung der nach innen gerichteten Leckage von Aerosolen kleiner Partikel durch Schutzanzüge"
[ 14] TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
[ 15] Arbeitsmedizinische Regel Nr.3.2: Arbeitsmedizinische Prävention
[ 16] Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/ EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate
[ 17] TRGS 528: Schweißtechnische Arbeiten
[ 18] DGUV Regel 113-017: Tätigkeiten mit Explosivstoffen
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Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 505 "Blei" Vom 9. Februar 2026 |
| Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 505 "Blei" Die TRGS 505 "Blei", Ausgabe GMBl 2022, S. 512 [Nr.22] v. 1.7.2022 wird wie folgt neu gefasst *: * Hinweis: Die TRGS 505 wurde überarbeitet; Wesentliche Änderungen betreffen u. a.
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| ENDE | |