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TRGS 507 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Technische Regeln für Gefahrstoffe

Vom 10.September 2025
(GMBl. Nr. 38 vom 14.11.2025 S. 806)



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Archiv: 1996, 2009

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt bei folgenden Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist:

  1. Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung, z.B. von Tanks, Kesselwagen und Straßentankfahrzeugen,
  2. Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (z.B. Lacke, Versiegelungen, Korrosionsschutz, Gummierungen, Harze, Isolierungen),
  3. Klebetätigkeiten,
  4. Nebentätigkeiten (z.B. Trocknen der Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden und explosionsgefährdete Bereiche entstehen, die nicht in Zonen eingeteilt sind, so dass die Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen sind, insbesondere für zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss.

(2) Diese TRGS gilt nicht für Bohrungen im Erdreich, für die Herstellung unterirdischer Hohlräume und für Tätigkeiten in Schiffsräumen außerhalb von Werftliegezeiten.

(3) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Regeln und Merkblätter wird hingewiesen:

  1. Gefahrstoffverordnung, insb. Anhang III Nummer 2,
  2. Technische Regeln zur Gefahrstoffverordnung (TRGS),
    1. TRGS 400: "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen",
    2. TRGS 401: "Gefährdungen durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen",
    3. TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition",
    4. TRGS 500: "Schutzmaßnahmen",
    5. TRGS 720: "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines",
    6. TRGS 721: "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung",
    7. TRGS 722: "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" und
    8. TRGS 723: "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische",
  3. Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV),
  4. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und
  5. die ALMA Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis " Exposition durch Benzol und Kohlenwasserstoffe bei der Innenreinigung von Heizölverbraucheranlagen".

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Räume und Behälter

(1) Räume und Behälter im Sinne dieser TRGS sind allseits, überwiegend oder nur teilweise umschlossene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können. Die Gefährdungen resultieren aus der räumlichen Enge der Räume und Behälter und deren Einrichtungen in Verbindung mit den in ihnen befindlichen Verunreinigungen, Stoffen oder Gemischen, Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss oder den in sie eingebrachten Stoffen oder Gemischen.

(2) Räume und Behälter im Sinne dieser TRGS können zum Beispiel sein:

  1. Tanks,
  2. Apparate,
  3. Kessel,
  4. Kastenträger von Brücken oder Kränen,
  5. nicht ausreichend belüftete Räume,
  6. Silos,
  7. Hohlräume in Bauwerken und Maschinen,
  8. Auffangräume (Tanktassen),
  9. Schächte,
  10. Gruben,
  11. Kanäle,
  12. Inneres von Rohrleitungen und von Abwasserbehandlungsanlagen,
  13. Räume unter Erdgleiche sowie
  14. Schiffsräume.

2.2 Schiffsräume

Schiffsräume sind alle Räume nach Abschnitt 2.1 Absatz 1 von Wasserfahrzeugen und schwimmfähigen Hohlkörpern, insbesondere Schmieröltanks, Sloptanks, Ladetanks, Kessel, Kofferdamm, Rohrtunnel, Ladepumpenräume, Brennstofftanks, Ballasttanks, Doppelboden/-tanks, Abgas- und Spülluftkanäle, Wallgänge und Pieks in Schiffen sowie Zellen von Pontons, Schwimmdocks, Schleusentoren und anderen schwimmfähigen Hohlkörpern.

2.3 Freimessen

Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre in Räumen und Behältern ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht. Beim Freimessen handelt es sich nicht um Messungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" ( TRGS 402).

2.4 Flammpunkt

Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der unter festgelegten Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt. (siehe auch Abschnitt 2.3 Absatz 1 der TRGS 720).

2.5 Unterer Explosionspunkt (UEP)

Der untere Explosionspunkt (UEP) einer brennbaren Flüssigkeit ist die auf 1013 hPa bezogene Temperatur, bei der die Konzentration (Stoffmengenanteil) des gesättigten Dampfes im Gemisch mit Luft die untere Explosionsgrenze erreicht (s. auch Abschnitt 2.3 Absatz 2 der TRGS 720). Wenn der UEP nicht bekannt ist, kann dieser für den Anwendungsbereich dieser Regel wie folgt abgeschätzt werden: reine, nicht halogenierten Flüssigkeiten: UEP 5 °C unter dem Flammpunkt; Lösemittel-Gemische ohne halogenierte Komponente: UEP 15 °C unter dem Flammpunkt.

2.6 Untere Explosionsgrenze (UEG)

Untere Explosionsgrenze (UEG) ist der untere Grenzwert der Konzentration (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann (s. auch Abschnitt 2.3 Absatz 3 der TRGS 720).

2.7 Brennbare Flüssigkeiten

Brennbare Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, die bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen können. Dazu zählen Flüssigkeiten mit einem UEP, insbesondere entzündbare, leicht und extrem entzündbaren Flüssigkeiten sowie Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 370 °C.

2.8 Flüssigkeiten, die in versprühtem Zustand entzündet werden können

Flüssigkeiten, insbesondere Beschichtungsstoffe und Reinigungsflüssigkeiten, die in versprühtem Zustand durch Einwirkung einer Zündquelle entzündet werden und nach Entfernen der Zündquelle weiter brennen oder im Gemisch mit Luft explosionsartig reagieren können.

2.9 Flüssigkeiten, die in versprühtem Zustand nicht entzündet werden können

(1) Flüssigkeiten, insbesondere Beschichtungsstoffe und Reinigungsflüssigkeiten, die in versprühtem Zustand durch Einwirkung einer Zündquelle nicht entzündet werden und im Gemisch mit Luft nicht explosionsartig reagieren. Hierzu müssen die Stoffe in ihrer Zusammensetzung die folgende Formel erfüllen:

[%H2O] > 1,70 x [% org. Lösemittel *]
+ 0,96 x [% org. Feststoff] 1.

* alle flüssigen organischen Bestandteile,

(2) Alle Bestandteile sind in Gewichts-Prozenten einzutragen.

(3) Flüssigkeiten, die diese Formel hinsichtlich ihrer Zusammensetzung nicht erfüllen, müssen als Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.8 betrachtet werden.

2.10 Gefährliches explosionsfähiges Gemisch

Gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.

2.11 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von - 20 °C bis + 60 °C und Druck von 800 hPa bis 1100 hPa).

2.12 Lösemittel

Lösemittel sind flüssige organische Stoffe sowie deren Mischungen, die bei 20 °C und 1013 hPa nicht vollständig gasförmig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen.

2.13 Aerosole

Aerosole sind Mischungen von festen oder flüssigen Partikeln ("Schwebeteilchen") in einem Gas oder Gasgemisch . B. Luft).

2.14 Fachkundige Person

Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser TRGS bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen ( § 2 Absatz 16 GefStoffV).

2.15 Erlaubnisschein

Der Erlaubnisschein im Sinne der TRGS 507 entspricht dem Anhang I Nummer 1.4 Absatz 2 GefStoffV genannten Arbeitsfreigabesystem mit schriftlichen Anweisungen, in dem alle vor, während und nach Durchführung von Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS erforderlichen Schutzmaßnahmen für das sichere Befahren von Räumen und Behältern dokumentiert und zusammengefasst werden. Darin wird ch die Freigabe der Tätigkeiten dokumentiert.

3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines

(1) Bei Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 können

  1. eine für die Beschäftigten gesundheitsschädliche Konzentration oder Menge an Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen (Nebel oder Stäube),
  2. eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre,
  3. ein Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss

entstehen oder vorhanden sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Lüftung der Räume und Behälter nicht ausreichend ist oder wegen der erforderlichen Anwendungstechnik unterbunden werden muss. Weiterhin können

  1. Gefahrstoffe in flüssiger oder fester Form, die die Haut schädigen oder über die Haut aufgenommen werden (siehe TRGS 401),
  2. Gefährdungen durch Brände,
  3. Gefährdungen durch eingeschränkte Bewegungs-, Flucht- und Rettungsmöglichkeiten,

entstehen oder vorhanden sein.

(2) Vor Beginn der Tätigkeiten hat der Arbeitgeber nach den Maßgaben des § 6 GefStoffV zu ermitteln, ob Gefährdungen nach Absatz 1 auftreten und diese zu bewerten. Hierzu

  1. ist festzustellen, welche Stoffe und Gemische in welcher Menge und Konzentration in Räumen und Behältern enthalten sind oder im Verlauf der Tätigkeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss auftreten kann,
  2. sind die räumlichen Gegebenheiten und die Lüftungsverhältnisse zu ermitteln.

(3) Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B durchgeführt sind zusätzlich die Anforderungen nach § 10 der GefStoffV, der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" bzgl. der Schutzmaßnahmen und TRGS 410 bzgl. der Aufnahme in das Expositionsverzeichnis zu berücksichtigen.

(4) Stehen Räume, in denen gesundheitsschädliche Konzentrationen oder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten können, in offener Verbindung zu benachbarten Räumen, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob auch in diesen Räumen gesundheitsschädliche Konzentrationen oder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten können. Gefährdet sind insbesondere darunter liegende Räume, wenn Gase, Dämpfe oder Nebel schwerer als Luft sind (z.B. Propan, Lösemitteldampf), und darüber liegende Räume, wenn diese leichter als Luft sind (z.B. Wasserstoff).

(5) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind zum Schutz der Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen nach den Abschnitten 4 bis 10 festzulegen.

(6) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (einschließlich der Ergebnisse des Freimessens nach Abschnitt 3.2) und die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein (Muster siehe Anhang 1) festzuhalten und in den Betriebsanweisungen und den Unterweisungen zu berücksichtigen.

(7) Der Erlaubnisschein kann sich auf mehrere Räume bzw. Behälter beziehen, sofern immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind.

(8) Bei der Erstellung des Erlaubnisscheines haben Arbeitgeber (Auftragnehmer) und Auftraggeber entsprechend den Bestimmungen des § 15 der GefStoffV zusammenzuarbeiten (s. auch Abschnitt 5.7).

(9) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

(10) Die Beteiligung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung kann je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie kann von kurzen Stellungnahmen bis hin zur umfänglichen Mitarbeit im Auftrag des Arbeitgebers reichen.

3.2 Freimessen

(1) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Atmosphäre von Räumen und Behältern Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration befinden oder Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss herrscht, muss vor Beginn und soweit erforderlich während der Durchführung der Tätigkeiten freigemessen werden. Die Messungen müssen an repräsentativer Stelle erfolgen. Abhängig von der Größe oder der Gestaltung der Räume und Behälter können Messungen an mehreren Messorten erforderlich sein.

(2) Zum Freimessen sind geeignete Messverfahren anzuwenden. Geeignete Messverfahren sind

  1. kontinuierliche Messungen, z.B. mit Gaswarneinrichtungen,
  2. wiederholte Einzelmessungen, z.B. mit Prüfröhrchen oder mit Probenahme und Laboranalyse.

(3) Bei der Auswahl der Messverfahren sind deren spezielle Eigenschaften zu berücksichtigen, z.B. Querempfindlichkeiten gegen andere im Messgas auftretende Stoffe oder Störeinflüsse bedingt durch Wasserdampf.

(4) Entscheidend für die Auswahl des Messverfahrens sind auch die Verhältnisse in Räumen und Behältern:

  1. In Räumen und Behältern, die vollständig entleert, gespült und gereinigt sind und in die ein Eindringen von Gefahrstoffen bzw. erstickenden Gasen ausgeschlossen ist, ist eine einmalige Messung vor Beginn der Tätigkeiten ausreichend.
  2. In Räumen und Behältern, die Verunreinigungen oder Rückstände aufweisen, die Gefahrstoffe freisetzen können, oder die nicht vollständig abgetrennt sind und bei denen daher ein Eindringen von Gefahrstoffen bzw. erstickenden Gasen möglich ist, sind wiederholte Einzelmessungen erforderlich. Kontinuierliche Messungen mit Gaswarneinrichtungen sind zu bevorzugen.
  3. In Räumen und Behältern, in denen die Freimessung nur durch Entnahmeeinrichtungen, z.B. Geräte mit Pumpenfunktion zur Ansaugung, erfolgen kann, kommt es zu einer Verzögerung der Messwertanzeige in Abhängigkeit des zu durchströmenden Volumens der Entnahmeeinrichtung. Die zu erwartende Verzögerung ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
  4. Weiteren Informationen zu Auswahl, Verwendung, Wartung und Instandhaltung von Gaswarneinrichtungen enthalten [4] und [5].

(5) Gaswarneinrichtungen müssen hinsichtlich der messtechnischen Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzfall (z.B. explosionsfähige Atmosphäre, toxische Gase) geeignet sein. Für die Messung explosionsfähiger Atmosphäre ist TRGS 722 Abschnitt 4.7 zu beachten (Liste geprüfter Gaswarngeräte siehe z.B. www.bgrci.de, webcode #6HY9).

(6) Der Arbeitgeber darf mit dem Freimessen nur Personen beauftragen, die über die Fachkenntnisse verfügen. Die Fachkenntnisse beziehen sich auf

  1. die verwendeten Gaswarneinrichtungen,
  2. die zu messenden Gefahrstoffe,
  3. die angewendeten Arbeitsverfahren und
  4. die betrieblichen Verhältnisse, z.B. die Beschaffenheit der Räume und Behälter oder mögliche Einbauten, welche die Probenahme beeinflussen können.

Die Fachkenntnisse können z.B. nach dem DGUV Grundsatz 313-002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004" erworben werden.

(7) Zur Sicherung der Qualität der Messergebnisse sind Messanweisungen (Beispiel siehe Anhang 2) zu erstellen. Hierbei sind die Benutzerinformationen der Hersteller der Gaswarneinrichtungen zu berücksichtigen.

(8) Die Ergebnisse der Messungen sind im Erlaubnisschein zu dokumentieren.

3.3 Zusätzliche Anforderungen in Schiffsräumen und Räumen von schwimmenden Anlagen

(1) Bei Tätigkeiten in Schiffsräumen und Räumen von schwimmenden Anlagen, die betriebsmäßig Gefahrstoffe enthalten oder enthalten haben, muss die fachkundige Person nach Abschnitt 3.1 Absatz 9 aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über besondere Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Schiffsräumen und Räumen von schwimmenden Anlagen verfügen und mit den einschlägigen Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften vertraut sein 2.

(2) Handelt es sich um Betriebstanks, die ausschließlich Schweröl, Dieselöl oder Schmieröl enthalten oder enthalten haben, kann der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 hierfür eine Person beauftragen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die chemischen und physikalischen Eigenschaften von Schweröl, Dieselöl oder Schmieröl unter den vorkommenden Betriebsbedingungen hat und über die erforderliche Fachkunde nach Abschnitt 3.1 Absatz 9 verfügt.

3.4 Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten entsprechend der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" anhand der Betriebsanweisung und dem Erlaubnisschein ( Anhang 1) vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 und danach mindestens einmal jährlich über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden und die Unterweisung dokumentiert wird.

(2) Für persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder gegen Gesundheitsschäden schützen soll, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln, z.B.

  1. über die Benutzung von PSA gegen Absturz und PSA zum Retten,
  2. über die Benutzung von Atemschutzgeräten oder
  3. über die Benutzung von Chemikalienschutzanzügen und -schutzhandschuhen.

Dabei sind die Benutzerinformationen (Gebrauchsanleitungen) der Hersteller der Schutzausrüstung zu beachten.

(3) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 ausführen, durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

3.5 Arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung

(1) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.

(2) Die arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Inhalte sind in der TRGS 555 Abschnitt 5.1 Absatz 6 und Abschnitt 5.2 Absatz 4 bis 9 und AMR 3.2 Abschnitt 3 Absatz 5 enthalten.

(3) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass insbesondere folgende Inhalte vermittelt werden:

  1. die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, je nach Tätigkeit auch Atemschutz), deren Handhabung und den Wechselturnus soweit erforderlich,
  2. die Belastungen durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Atemschutz und Schutzhandschuhe),
  3. die konsequente Umsetzung von Hygienemaßnahmen und
  4. das Vorgehen bei Symptomen, die ihre Ursache in der Tätigkeit haben können (z.B. Information des behandelnden Arztes über die ausgeübte Tätigkeit, Mitteilung an den für die Tätigkeiten Verantwortlichen).

(4) Im Rahmen dieser TRGS ist nach ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen oder eine Angebotsvorsorge anzubieten. In diesem Zusammenhang ist der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt oder die Ärztin an der arbeitsmedizinischtoxikologischen Beratung zu beteiligen. Siehe hierzu auch Abschnitt 7.

(5) Unter Beteiligung ist nicht zwingend zu verstehen, dass die Ärztin oder der Arzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass durch die Ärztin oder den Arzt eine Schulung für die Personen erfolgt, die die Unterweisung durchzuführen haben. Die Beteiligung kann auch durch eine Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Diese Materialen sind außerdem so zu erstellen, dass die Personen, die die Unterweisung durchführen, diese Materialien ohne vertiefte arbeitsmedizinische oder toxikologische Kenntnisse anwenden können.

4 Technische Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeines

Bei Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass

  1. Zu- und Abgänge, durch die Stoffe in gefährlichen Konzentrationen oder Mengen oder mit gefährlichen Temperaturen oder Drücken in den Raum gelangen können, wirksam unterbrochen sind,
  2. Räume und Behälter vorher von gefährlichen Stoffen soweit wie möglich entleert und gereinigt werden,
  3. in Räumen und Behältern gefährliche Gemische nicht hergestellt werden; dies gilt nicht, sofern die Herstellung am Arbeitsplatz betriebstechnisch erforderlich ist,
  4. Reinigungstätigkeiten mit Lösemitteln an Geräten zum Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Klebestoffen nicht ausgeführt werden; dies gilt nicht für betriebstechnisch notwendiges Spülen der Geräte,
  5. gleichzeitig neben den in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten keine anderen Tätigkeiten durchgeführt werden, es sei denn, sie sind für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich und finden ohne Erhöhung der Gefährdung statt,
  6. Stoffe mit möglichst geringem Gefahrstoffanteil (z.B. lösemittelarme oder lösemittelfreie) eingesetzt werden,
  7. nach Abschluss der Tätigkeiten andere Tätigkeiten nur mit geeignetem Atemschutz nach Abschnitt 6.2 durchgeführt werden, solange im Raum eine inhalative Gefährdung besteht oder Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss herrscht,
  8. Innenwände oder Einbauten nicht so erwärmt werden, dass gefährliche Zersetzungsprodukte entstehen, solange sich Beschäftigte in den Räumen aufhalten und
  9. entstehende Abfälle sachgerecht entsorgt werden.

4.2 Technische Lüftung

4.2.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Mit den Tätigkeiten dürfen Beschäftigte nur bei ausreichender technischer Lüftung des Raumes beschäftigt werden. Auf technische Lüftung kann nur verzichtet werden, wenn während der Tätigkeiten in Räumen und Behältern insbesondere durch die bei den Tätigkeiten eingesetzten Stoffe

  1. keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsschädlicher Konzentration,
  2. keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre sowie
  3. kein Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss auftreten.

(2) Die technische Lüftung soll sowohl Zuluft als auch Abluft umfassen. Ist nur eine Form der Lüftung (Zu- oder Abluft) möglich, ist das Absaugen dem Ausblasen vorzuziehen, da durch Absaugung die Schadstoffe kontrolliert abgeführt werden können. (Beispiele zur Anordnung der technischen Lüftungseinrichtungen siehe Anhang 4).

(3) Die Luftzuführung ist so zu gestalten, dass der gesamte Raum durchspült wird und die Beschäftigten möglichst im Frischluftstrom arbeiten. Auf gute Durchlüftung von Senken, Kanälen und ähnlichen Vertiefungen ist besonders zu achten. Die Bewegungsrichtung der Luft ist durch einen Strömungsprüfer, z.B. durch Rauchröhrchen oder Windfähnchen, festzustellen. Die Wirksamkeit der Lüftung ist vor Beginn und vor jeder Wiederaufnahme der Tätigkeiten zu prüfen.

(4) Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Die Frischluft muss Außenluftqualität haben. Die Zuluft muss bei Bedarf angewärmt werden.

(5) Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil - mehr als 20,9 % - dürfen zur Raumbelüftung nicht verwendet werden.

(6) Die Wirksamkeit der Lüftung ist während der Tätigkeiten zu überwachen. Dies kann z.B. geschehen durch

  1. fortlaufende Konzentrationsmessungen mit Gaswarneinrichtungen,
  2. wiederholte Einzelmessungen der Schadstoffkonzentration,
  3. Kontrolle der Einhaltung des Zu- und Abluftvolumenstroms.

(7) Die unbeabsichtigte Abschaltung der Technischen Lüftung ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen auszuschließen.

(8) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Tätigkeiten sofort einzustellen und der Raum ist unverzüglich zu verlassen.

(9) Nach Beendigung der Tätigkeiten muss die technische Lüftung so lange in Betrieb bleiben, bis mit der Bildung einer gefährlichen Konzentration nicht mehr zu rechnen ist. Für die Dauer der Lüftung nach Beendigung von Beschichtungs- und Klebearbeiten ist in der Regel mit dem Zweifachen der vom Hersteller angegebenen Trocknungszeit zu rechnen.

(10) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft Gefahrstoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration enthalten sind, ist die Abluft so abzuführen, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

(11) Vor Aufnahme anderer Tätigkeiten hat die aufsichtsführende Person zum Nachweis der ausreichenden Nachlüftung ggf. ein erneutes Freimessen nach Abschnitt 3.2 zu veranlassen.

4.2.2 Lüftungstechnische Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei Beschichtungs- und Klebearbeiten

(1) Die Forderung nach Vermeidung gesundheitsgefährdender Konzentrationen wird bei der Durchführung von Beschichtungs- und Klebearbeiten ohne Bildung von Aerosolen (z.B. Rollen, Streichen) z.B. erfüllt, wenn durch Freimessen nach Abschnitt 3.2 nachgewiesen wird, dass der Volumenstrom der technischen Lüftung ausreichend ist.

(2) Können die in Absatz 1 geforderten Maßnahmen verfahrensbedingt nicht eingehalten werden, ist die Benutzung geeigneter Atemschutzgeräte nach Abschnitt 6.2 erforderlich.

(3) Wenn bei Beschichtung- und Klebearbeiten verfahrensbedingt Aerosole entstehen, ist zusätzlich zu den Anforderungen nach Abschnitt 6.2 Absatz 1 die Benutzung für Aerosole ausgelegter Atemschutzgeräte erforderlich.

4.2.3 Lüftungstechnische Maßnahmen zum Explosionsschutz bei Beschichtungs- und Klebearbeiten

(1) Die Forderung nach Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre wird bei der Durchführung von Beschichtungs- und Klebearbeiten ohne Bildung von Aerosolen (z.B. Rollen, Streichen) z.B. erfüllt, wenn der Mindestluftvolumenstrom der technischen Lüftung 300 m3/h pro kg stündlich eingebrachter Lösemittelmenge beträgt.

(2) Der Mindestluftvolumenstrom kann auch anhand der unteren Explosionsgrenze des verwendeten Gefahrstoffes nach folgender Formel berechnet werden:

Vmin = f x k / Czul

Vmin erforderlicher Mindestvolumenstrom in m3/h
k Verbrauch an brennbaren Gefahrstoffen in g/h
Czul zulässige Konzentration an brennbaren Gefahrstoffen im Raum in g/m3
- Czul < 50 % der UEG des verwendeten brennbaren Gefahrstoffes oder, wenn die UEG nicht bekannt ist, < 20 g/m3 -
f Sicherheitszuschlag
f = 5 bei Räumen mit ungünstigen Strömungsverhältnissen, wie z.B. Schiffsräumen und Behältern mit Einbauten, Brückenträgern u. ä.

f = 1 bei idealen Strömungsverhältnissen (z.B. in Rohrleitungen).

(3) Zusätzlich sind Explosionsschutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.3 einzuhalten.

4.3 Maßnahmen des Explosionsschutzes

4.3.1 Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

(1) Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gilt als ausreichend verhindert, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Konzentration an Gasen, Dämpfen im Gemisch mit Luft in den Räumen und Behältern 50 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschreitet, z.B. durch Einsatz einer technischen Lüftung nach Abschnitt 4.2.3 und
  2. die Konzentration an brennbarem Staub im Gemisch mit Luft in den Räumen und Behältern 50 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschreitet, z.B. indem die Aufwirbelung von Staubablagerungen vermieden wird.

(2) Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann in besonderen Fällen durch Inertisierung (z.B. durch Einleitung von Stickstoff) verhindert werden. Die Inertisierung ist zu überwachen. Bei Anwendung der Inertisierung müssen wirksame Maßnahmen zur Vermeidung der Erstickungsgefahr getroffen werden.

(3) Die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Dämpfe einer brennbaren Flüssigkeit wird verhindert, wenn die Verarbeitungstemperatur der Flüssigkeit unter ihrem unteren Explosionspunkt liegt. Dabei ist zu berücksichtigen,

  1. dass die Umgebungstemperatur über den UEP ansteigen kann (z.B. durch Sonneneinstrahlung) sowie
  2. dass die brennbare Flüssigkeit über den UEP erwärmt werden kann (z.B. durch Tankheizeinrichtungen) und
  3. dass bei Verarbeitung von Zwei-Komponenten-Gemischen u. U. Reaktionswärme entsteht, die zu einer schnelleren Verdampfung von Lösemitteln führen kann.

(4) Wird eine Flüssigkeit nach Abschnitt 2.8, die in versprühtem Zustand entzündet werden kann, verspritzt oder versprüht (z.B. Farbspritzen), entstehen im Spritzbereich Aerosole. Diese können unabhängig von der Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 und 3 eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden.

(5) Mit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Aerosole ist nicht zu rechnen, wenn ausschließlich Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.9, die in versprühtem Zustand nicht entzündet werden können, verspritzt oder versprüht werden.

(6) Die Maßnahmen der Absätze 1 bis 5 sind auch bei der Beseitigung von Restmengen zu berücksichtigen.

4.3.2 Allgemeine Anforderungen zum Zündschutz

(1) Kann aus betriebs- oder verfahrenstechnischen Gründen das Vorhandensein einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, sind wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen zu treffen.

(2) Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung sind z.B.:

  1. Vermeidung von Reib- und Schlagfunken insbesondere durch Maßnahmen nach TRGS 723, Abschnitt 5.4,
  2. Vermeidung aluminiumhaltiger Teile (z.B. Leitern, PSA) in rostiger Umgebung,
  3. Vermeidung elektrostatischer Aufladung von Personen, Arbeitsmitteln, PSA (z.B. Schutzanzüge) und Einbauten, insbesondere durch Maßnahmen nach TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen",
  4. Auswahl elektrischer und nichtelektrischer Geräte im Sinne der 11. ProdSV (RL 2014/34/EU) entsprechend den Anforderungen nach Abschnitt 4.3.3, 4.3.4 und 4.3.6 bis 4.3.8. Dies gilt auch für Ventilatorlaufräder einschließlich Gehäuse und Lager, die außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche betrieben werden, aber Abluft fördern, die explosionsfähige Atmosphäre enthalten kann,
  5. Sicherstellung der Spannungsfreiheit nichtexplosionsgeschützter elektrischer Geräte und Installationen, soweit diese nicht aus den explosionsgefährdeten Bereichen entfernt werden können. Das Eindringen explosionsfähiger Atmosphäre in die Geräte und Installationen muss dabei verhindert sein.

(3) In Räumen oder Bereichen einschließlich ihrer Öffnungen und

  1. oberhalb und unterhalb der Öffnungen von Räumen und Behältern,
  2. an den Außenseiten der den Raum oder Behälter begrenzenden Wände,
  3. innerhalb eines in der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Sicherheitsabstandes um Öffnungen, mindestens jedoch 5 m,

sind Arbeiten mit Zündgefahr und das Rauchen verboten, solange gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten können. Arbeiten mit Zündgefahr können z.B. sein:

  1. Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten und
  2. Arbeiten mit offenen Flammen.

(4) Eine Übersicht zu den in Abhängigkeit der verwendeten Stoffe und der angewandten Verfahren erforderlichen Zündschutzmaßnahmen enthält Anhang 5.

(5) Dieser Abschnitt enthält Zündschutzanforderungen für Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die der 11. ProdSV (RL 2014/34/EU) entsprechen. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) fielen, müssen analog die für diese Geräte geltenden Zündschutzanforderungen erfüllen, siehe BetrSichV §§ 4 und 7.

(6) Die Anforderungen der Abschnitte 4.3.3 bis 4.3.8 gelten auch während der Trocknungsphase. Der Aufenthalt von Beschäftigten während der Trocknungsphase in Räumen und Behältern ist weitestgehend zu vermeiden und sollte nur für Kontrollen oder bei unvorhergesehen Ereignissen erfolgen.

(7) Beim Auftreten von Sauerstoffkonzentrationen über 21 % (Sauerstoffüberschuss) sind die sicherheitstechnischen Kenngrößen zur Ableitung geeigneter Zündschutzmaßnahmen im Einzelfall zu bestimmen.

4.3.3 Geräteschutz beim Reinigen und bei der Restmengenbeseitigung in Räumen und Behältern, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, mit Verspritzen oder Versprühen von Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.8, die in versprühtem Zustand entzündet werden können

Beim Reinigen und der Beseitigung von Restmengen brennbarer Flüssigkeiten müssen, wenn bei diesen Tätigkeiten Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.8, die in versprühtem Zustand entzündet werden können, verspritzt oder versprüht werden, alle elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der RL 2014/34/EU im ganzen Raum oder Behälter der Kategorie 1G der RL 2014/34/EU entsprechen, falls eine ausreichende technische Lüftung nach Abschnitt 4.2.3 nicht sichergestellt werden kann.

4.3.4 Geräteschutz beim Reinigen und Beschichten mit Verspritzen oder Versprühen von Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.8, die in versprühtem Zustand entzündet werden können, ohne Lachenbildung

Beim Reinigen und Beschichten müssen, wenn bei diesen Tätigkeiten Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.8, die in versprühtem Zustand entzündet werden können, verspritzt oder versprüht werden, alle elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der RL 2014/34/EU, die im Spritz-/ Sprühbereich vorhanden sind oder verwendet werden, der Kategorie 2G der RL 2014/34/EU entsprechen. Im übrigen Raum oder Behälter müssen alle elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der RL 2014/34/EU mindestens der Kategorie 3G der RL 2014/34/EU entsprechen. Lachenbildung muss verhindert werden. Die Verwendung elektrostatischer Sprüheinrichtungen ist nicht zulässig.

4.3.5 Geräteschutz beim Reinigen und Beschichten mit Verspritzen oder Versprühen von Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.9, die in versprühtem Zustand nicht entzündet werden können

Beim Reinigen und Beschichten müssen, wenn bei diesen Tätigkeiten ausschließlich Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.9, die in versprühtem Zustand nicht entzündet werden können, verspritzt oder versprüht werden, alle elektrischen Geräte mindestens der Schutzart IP 54 nach DIN EN 60529 entsprechen.

4.3.6 Geräteschutz beim Reinigen und bei der Restmengenbeseitigung in Räumen und Behältern, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, mit größeren Stoffmengen, ohne Verspritzen oder Versprühen

(1) Beim Reinigen und der Beseitigung von Restmengen brennbarer Flüssigkeiten in größeren Mengen (z.B. mit Lachenbildung) müssen, wenn bei diesen Tätigkeiten die Stoffe nicht verspritzt oder versprüht werden, alle elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der RL 2014/34/EU im ganzen Raum oder Behälter grundsätzlich der Kategorie 1G der RL 2014/34/EU entsprechen, wenn

  1. die Temperatur der verarbeiteten Stoffe nach Abschnitt 4.3.1 Absatz 3 über deren UEP liegt oder
  2. die Raum- oder Wandtemperaturen nach Abschnitt 4.3.1 Absatz 3 über dem UEP der Stoffe liegt.

Wenn über Messungen nach Abschnitt 3.2 nachgewiesen ist, dass die Konzentration dieser Stoffe im ganzen Raum während der Tätigkeiten kleiner als 50 % der UEG ist, müssen dennoch alle elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der RL 2014/34/EU im ganzen Raum oder Behälter mindestens der Kategorie 2G der RL 2014/34/EU entsprechen, da durch die Messungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einzelnen Bereichen des Raums oder Behälters die UEG überschritten werden kann.

(2) Beim Reinigen und der Beseitigung von Restmengen brennbarer Flüssigkeiten in größeren Mengen (z.B. mit Lachenbildung) müssen, wenn bei diesen Tätigkeiten die Stoffe nicht verspritzt oder versprüht werden, alle elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der RL 2014/34/EU im ganzen Raum oder Behälter der Kategorie 2G der RL 2014/34/EU entsprechen. Dies gilt unter der Bedingung, dass

  1. die Temperatur der verarbeiteten Stoffe nach Abschnitt 4.3.1 Absatz 3 unter deren UEP liegt und
  2. die Raum- und Wandtemperatur nach Abschnitt 4.3.1 Absatz 3 unter dem UEP der Stoffe liegt,

soweit eine temporäre Überschreitung des UEP durch Temperaturschwankungen während der Tätigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn über Messungen nach 3.2 nachgewiesen ist, dass die Konzentration dieser Stoffe im ganzen Raum während der Tätigkeiten kleiner als 50 % der UEG ist, müssen dennoch alle elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der RL 2014/34/EU im ganzen Raum oder Behälter mindestens der Kategorie 3G der RL 2014/34/EU entsprechen, da durch die Messungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einzelnen Bereichen des Raums oder Behälters die UEG überschritten werden kann.

(3) Beim Reinigen und der Beseitigung von Restmengen brennbarer Flüssigkeiten in größeren Mengen (z.B. mit Lachenbildung) müssen, wenn bei diesen Tätigkeiten die Stoffe nicht verspritzt oder versprüht werden, alle elektrischen Geräte mindestens der Schutzart IP 54 entsprechen, wenn

  1. die Temperatur der verarbeiteten Stoffe nach Abschnitt 4.3.1 Absatz 3 mehr als 15 °C unter dem UEP liegt und
  2. gleichzeitig die Raum- und Wandtemperatur nach Abschnitt 4.3.1 Absatz 3 mehr als 15 °C unter dem UEP der Stoffe liegt.

4.3.7 Geräteschutz beim Reinigen und Beschichten unter Verwendung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten ohne Verspritzen oder Versprühen und ohne Lachenbildung

(1) Beim Reinigen und Beschichten unter Verwendung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten müssen, wenn bei diesen Tätigkeiten die Stoffe nicht verspritzt oder versprüht werden und die Temperatur der Stoffe nach Abschnitt 4.3.1 Absatz 3 über dem UEP liegt, alle elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der RL 2014/34/EU im ganzen Raum oder Behälter mindestens der Kategorie 3G der RL 2014/34/EU entsprechen. Lachenbildung muss verhindert werden.

(2) Beim Reinigen und Beschichten unter Verwendung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten müssen, wenn bei diesen Tätigkeiten die Stoffe nicht verspritzt oder versprüht werden und die Temperatur der Stoffe nach Abschnitt 4.3.1 Absatz 3 unter dem UEP liegt, alle elektrischen Geräte mindestens der Schutzart IP 54 entsprechen.

4.3.8 Geräteschutz beim Reinigen und Restmengenbeseitigung in Räumen und Behältern, die brennbare Gase enthalten

Beim Reinigen und der Restmengenbeseitigung in Räumen und Behältern, die brennbare Gase enthalten oder in denen brennbare Gase freigesetzt werden können, müssen alle elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der RL 2014/34/EU im ganzen Raum oder Behälter grundsätzlich der Kategorie 1G der RL 2014/34/EU entsprechen. Wenn über Messungen nach Abschnitt 3.2 nachgewiesen ist, dass die Konzentration brennbarer Gase im ganzen Raum während der Tätigkeiten kleiner als 50 % der UEG ist, müssen dennoch alle elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der RL 2014/34/EU im ganzen Raum oder Behälter mindestens der Kategorie 3G der RL 2014/34/EU entsprechen, da durch die Messungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einzelnen Bereichen des Raums oder Behälters die UEG überschritten werden kann.

4.4 Zugangsöffnungen

(1) Mit den in H Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten darf nur begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Raum oder Behälter möglichst schnell verlassen werden kann und Personen jederzeit gerettet werden können. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Anzahl und Größe der Zugangsöffnungen,
  2. Lage der Zugangsöffnung (oben, unten, seitlich),
  3. Zugänglichkeit,
  4. Freiraum über, vor oder unter der Öffnung,
  5. Erhöhter Platzbedarf durch Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. Atemschutz, PSA zum Retten, PSA gegen Absturz),
  6. Benutzung von Personenaufnahmemitteln (Arbeitsbühnen, Arbeitssitzen, Siloeinfahreinrichtungen),
  7. Wandstärke oder Stutzenhöhe und
  8. Häufigkeit der Tätigkeiten.

(2) Aus Gründen einer schnellen und schonenden Rettung sollen Zugangsöffnungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten ausreichend groß bemessen werden. Geeignete Zugangsöffnungen sind beispielhaft in Anhang 6 dargestellt.

(3) Anforderungen an Zugangsöffnungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

5 Organisatorische Maßnahmen

5.1 Aufsichtsführung

(1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten eine zuverlässige und mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person mit der Aufsichtsführung zu beauftragen.

(2) Die aufsichtsführende Person hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

  1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die im Erlaubnisschein bzw. in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
  2. ermittelt wird, ob Beurteilungsmaßstäbe während der Tätigkeiten eingehalten werden (siehe TRGS 402),
  3. ggf. eine Freimessung durchgeführt wurde,
  4. die Beschäftigten während der Tätigkeiten die festgelegten Schutzmaßnahmen einhalten, einschließlich der Benutzung von PSA,
  5. ein möglichst schnelles Verlassen des Raumes gewährleistet ist und
  6. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

(3) Als aufsichtsführende Person darf nur bestellt werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass sie den arbeitssicheren Zustand bei Oberflächenbehandlungsarbeiten in Räumen und Behältern beurteilen kann. Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (siehe Anhang 3) erworben werden.

5.2 Sicherungsposten

(1) Bei den in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässigen und unterwiesenen sowie für seine Aufgaben qualifizierten Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss sich außerhalb des Raumes befinden, jederzeit Hilfe herbeiholen können und mit den festgelegten Rettungsmaßnahmen vertraut sein. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen werden kann.

(2) In der Regel besteht die ständige Verbindung in einer Sichtverbindung. Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z.B. durch eine Sprechverbindung oder eine Personennotsignalanlage (PNA) aufrechterhalten werden.

5.3 Verständigung

Aufsichtsführende Personen und Sicherungsposten müssen in der Lage sein, sich ausreichend mit den Beschäftigten zu verständigen. Im Gefahrfall muss die Verständigung durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein. Zusätzlich müssen die aufsichtsführende Person und der Sicherungsposten in der Lage sein, im Gefahrfall Hilfe herbeizurufen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

5.4 Kennzeichnung von Arbeitsbereichen

(1) Die Bereiche, in denen die in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.

(2) An den Zugängen sind der bestehenden Gefährdung entsprechende Sicherheitszeichen nach ASR A 1.3 anzubringen, insbesondere

  1. P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten",
  2. D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie
  3. D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre".

5.5 Aufhebung der Schutzmaßnahmen

(1) Die festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten abgeschlossen sind und keine Gefährdungen für die Beschäftigten mehr bestehen.

(2) Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen muss durch die aufsichtsführende Person erfolgen und ist im Erlaubnisschein zu dokumentieren.

5.6 Vergabe von Tätigkeiten an Fremdfirmen

(1) Werden Fremdfirmen einschließlich Subunternehmen mit in H Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten H beauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass ausschließlich Fachbetriebe beauftragt werden, die über die erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.

(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Fremdfirmen und Subunternehmen vor Beginn der Tätigkeiten über die betriebsspezifischen Gefahren und Verhaltensregeln informiert werden.

(3) Subunternehmer und Fremdfirmen, die im Unterauftrag tätig werden, unterliegen als Arbeitgeber den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Subunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte.

5.7 Koordinierung der Tätigkeiten

(1) Werden Tätigkeiten an Auftragnehmer (Fremdfirmen) vergeben, die im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 stehen, ist durch die beteiligten Arbeitgeber nach § 15 GefStoffV ein Koordinator zu bestellen, der die Tätigkeiten aufeinander abstimmt, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Die beteiligten Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die in der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung abgestimmten und dokumentierten Schutzmaßnahmen wirksam eingehalten werden. Es hat sich als hilfreich erwiesen dem Koordinator der Tätigkeiten dafür Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten zu übertragen. Dem Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(2) Zur Durchführung der Abstimmung ist mindestens erforderlich, dass Art und Umfang der Tätigkeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Arbeitgebern mitgeteilt werden.

(3) Koordinator und aufsichtsführende Person müssen bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zusammenarbeiten.

(4) Die Planung der Tätigkeiten muss berücksichtigen, dass für nachgelagerte Tätigkeiten keine Gefährdungen geschaffen werden. Sind Gefährdungen bei nachgelagerten Tätigkeiten nicht zu vermeiden, ist die Weitergabe von Informationen über diese Gefährdungen sicherzustellen.

5.8 Brandschutzmaßnahmen

5.8.1 Allgemeine Maßnahmen

In Räumen und Behältern, in denen brennbare Stoffe gehandhabt werden oder vorhanden sind, sind Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.

5.8.2 Vorbeugende Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

  1. vor Beginn der Tätigkeiten vermeidbare Brandlasten (z.B. Verpackungsmaterial, leere Gebinde, Restmengen) aus den Räumen und Behältern entfernt werden und
  2. brennbare Stoffe (z.B. Beschichtungs- und Klebstoffe, Reinigungsflüssigkeiten) nur in den für den Fortgang der Tätigkeiten notwendigen Mengen in den Räumen und Behältern bereitgestellt werden.

(2) Zündquellen sind in Abhängigkeit der verwendeten und der freigesetzten Stoffe durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.3.2 bis 4.3.4 und 4.3.6 bis 4.3.8 zu vermeiden. Arbeitsmittel und Geräte mit eigener potentieller Zündquelle sind soweit möglich außerhalb des feuergefährdeten Bereiches aufzubewahren.

5.8.3 Abwehrende Maßnahmen

(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind je nach Brandpotential der vorhandenen Einrichtungen, der Arbeitsmittel und der Materialien geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich und einfach zu handhaben sein.

(2) Grundsätzlich ungeeignet sind CO2- und Pulverlöscheinrichtungen, weil bei Einsatz von CO2-Löscheinrichtungen Erstickungsgefahr und bei beiden Löscheinrichtungen die Gefahr der elektrostatischen Auf- und Entladung besteht. Zudem führt der Einsatz von Pulverlöschern zu erheblicher Sichtbehinderung.

5.9 Rettungs- und Notfallmaßnahmen

5.9.1 Allgemeine Maßnahmen

Rettungs- und Notfallmaßnahmen sind vor Aufnahme der Tätigkeiten schriftlich festzulegen und vorzubereiten.

5.9.2 Maßnahmen zur Rettung aus Räumen und Behältern

(1) Zur Rettung aus Räumen und Behältern hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel auszuwählen. Geeignet sind z.B.

  1. für Rettung in vertikaler Richtung: Anschlageinrichtungen (z.B. Dreibein), Rettungshubgeräte und Rettungsgurte bzw. Fußschlaufen,
  2. für Rettung in horizontaler Richtung: Schleifkörbe, Rettungswannen und
  3. für den seitlichen Einstieg: Rettungsrutschen.

(2) Um eine schnelle Rettung zu gewährleisten, ist die Ausrüstung in der Nähe der Arbeitsstelle bereit zu halten.

(3) Rettungskräfte müssen beim Einsteigen in Räume und Behälter Atemschutzgeräte nach Abschnitt 6.2 Absatz 1 benutzen, wenn eine gefährliche Gefahrstoffkonzentration oder Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

(4) Wenn die Benutzung von PSA zum Retten erforderlich ist, muss zur Gewährleistung einer schnellen Rettung der Rettungsgurt grundsätzlich bereits vor Beginn der Tätigkeiten angelegt und mit dem Rettungshubgerät verbunden werden. Auf eine ständige Verbindung von Gurt und Rettungshubgerät kann verzichtet werden, wenn dadurch eine zusätzliche Gefährdung entsteht, z.B.

  1. wenn gleichzeitig mehrere Personen im Behälter tätig sind (die Benutzung mehrerer Seile kann zur gegenseitigen Behinderung führen),
  2. durch Einbauten in den Räumen oder Behältern, die zum Verfangen des Seiles führen können und
  3. durch ungünstige örtliche Gegebenheiten, die häufige Richtungsänderungen erfordern (z.B. verwinkelte Innenräume).

(5) Wenn das Anlegen des Rettungsgurtes bereits beim Einstieg in den Behälter oder engen Raum nicht möglich ist (z.B. wegen räumlicher Enge), sind andere Maßnahmen vorzusehen, die ein schnelles Retten ermöglichen, z.B.

  1. das Bereithalten von geeignetem Atemschutz, um Rettungsmannschaften das Erreichen und Retten der Personen, die sich in einer Notlage befinden, unverzüglich zu ermöglichen oder
  2. das Bereithalten von Ausrüstung, die ein schnelles Erreichen des Behälterinneren ermöglicht, z.B. Ausrüstung zum Auftrennen der Behälterwandung (hierbei sind die Maßnahmen des Explosionsschutzes nach Abschnitt 4.3 zu berücksichtigen).

(6) Bei Zugangsöffnungen mit geringeren Abmessungen als in Anhang 6 angegeben sind besondere Rettungsmaßnahmen erforderlich, z.B.

  1. das Bereithalten von geeigneten Rettungstragen,
  2. das Bereithalten von Rettungsschlaufen,
  3. das Bereithalten von Ausrüstungen, die ein schnelles Auftrennen der Wandung ermöglichen sowie
  4. die Auswahl geeigneter Personen - einschließlich Hilfspersonen - zur Rettung (die Körpergröße muss für entsprechende enge Öffnungen geeignet sein).

5.9.3 Notfallmaßnahmen

(1) Entsprechend der Gefährlichkeitsmerkmale der vorhandenen oder freigesetzten Stoffe sind unter Berücksichtigung der Angaben im Sicherheitsdatenblatt geeignete Notfallmaßnahmen erforderlich. Geeignete Maßnahmen können z.B. sein:

  1. mit Gefahrstoffen erheblich verunreinigte Kleidungsstücke, auch Unterkleidung, Strümpfe, Schuhe, sofort ausziehen,
  2. bei Verätzungen, Verbrennungen, Verbrühungen und Kontaminationen die betroffenen Körperteile umgehend mit viel Wasser und möglichst lange spülen (Körperduschen, Augenduschen),
  3. Antidote (Gegengifte) bereithalten sowie
  4. die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl von Ersthelfern sicherstellen.

(2) Bei Verdacht einer akuten gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Gefahrstoffen sind die Betroffenen unverzüglich ärztlicher Versorgung zuzuführen. Bei Verdacht auf ernste Gesundheitsschäden ist der Rettungsdienst zu alarmieren.

6 Persönliche Schutzausrüstung und personenbezogene Schutzmaßnahmen

6.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Vor Beginn der Tätigkeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist. Neben den örtlichen Bedingungen sind hierbei insbesondere die Informationen zu den eingesetzten Gefahrstoffen (z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffdatenbanken der UVT) zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitgeber hat

  1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaft geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und
  2. sicherzustellen, dass die persönliche Schutzausrüstung in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten wird.

(3) Die persönliche Schutzausrüstung ist geeignet, wenn sie mit CE-Kennzeichnung und ggf. zusätzlich mit einem Baumusterprüfzeichen (Persönliche Schutzausrüstung der Kat. 3) versehen ist und nach folgenden Regeln ausgewählt wird:

  1. Schutzhandschuhe nach der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen" und der DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen" sowie der DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe",
  2. Schutzanzüge nach der DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung",
  3. Atemschutzgeräte nach der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten",
  4. Fußschutz nach der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß und Knieschutz",
  5. PSA gegen Absturz nach der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" und
  6. PSA zum Retten nach der DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlicher Absturzschutzausrüstung zum Retten".

(4) Die wechselseitige Beeinträchtigung der Wirksamkeit einzelner PSA (z.B. PSA gegen Absturz und Atemschutzgeräte) ist zu berücksichtigen.

(5) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen.

6.2 Anforderungen an den Atemschutz

(1) Ist Atemschutz erforderlich, so sind grundsätzlich unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte, z.B. Druckschlauchgeräte, Behältergeräte oder Regenerationsgeräte zu tragen.

(2) Saugschlauchgeräte dürfen nicht verwendet werden, weil bei Leckage des Schlauches belastete Luft aus dem Inneren der Räume und Behälter angesaugt werden kann.

(3) Der Einsatz geprüfter Filtergeräte ist im Einzelfall nach DGUV Regel 112-190 zulässig.

(4) Atemschutzgeräte sind sachgerecht zu lagern, zu reinigen und instand zu halten.

(5) Auf die maximale Gebrauchsdauer nach Tabelle 21 DGUV Regel 112-190 wird hingewiesen.

6.3 Anforderungen an den Hautschutz

Kommt es bei den in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten zu einer dermalen Gefährdung, hat der Arbeitgeber nach TRGS 401 geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen. Dermale Gefährdungen können auftreten

  1. bei direktem Hautkontakt (z.B. durch Spritzer, Aerosole, Benetzung der Haut oder über Arbeitsmittel),
  2. bei indirektem Hautkontakt (z.B. durch verunreinigte Kleidung oder kontaminierte Oberflächen) und
  3. bei Feuchtarbeit (siehe TRGS 401).

6.4 Hygienische Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Nähe der Arbeitsstelle getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeits- und Schutzkleidung gereinigt wird, wenn diese durch Gefahrstoffe verunreinigt ist. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen. Mit verunreinigten Kleidungsstücken ist so umzugehen, dass Personen dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Atemschutzgeräte arbeitstäglich gereinigt, desinfiziert und ggf. ersetzt werden.

(4) Insbesondere bei Hautkontakt mit sensibilisierenden oder hautresorptiven Stoffen sind nach Beendigung der Tätigkeiten geeignete Waschgelegenheiten am Arbeitsort vorzuhalten.

(5) Wird bei Tätigkeiten, bei denen nach Gefährdungsbeurteilung keine Schutzkleidung zu tragen ist, dennoch die Arbeitskleidung derart verunreinigt, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht, ist diese unverzüglich zu wechseln und vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu reinigen oder zu entsorgen.

(6) Der Arbeitgeber hat beim Auftreten von gesundheitsschädlichem Staub dafür zu sorgen, dass die Arbeitskleidung und die persönliche Schutzausrüstung nach Beendigung der Tätigkeiten abgesaugt und vom Arbeitgeber gereinigt werden.

7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Arbeitgeber hat für die mit Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 Beschäftigten sowie für Träger von Atemschutzgeräten die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV zu veranlassen oder anzubieten.

Literaturhinweise

[1] DGUV Regel 113-004 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

[2] DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

[3] DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

[4] DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß und Knieschutz"

[5] DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

[6] DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz"

[7] DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlicher Absturzschutzausrüstung zum Retten"

[8] DGUV Information 213-055 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen - Zugangs-, Positionierungs- und Rettungsverfahren"

[9] DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb"

[10] DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb"

[11] DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb"

[12] DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"

[13] ALMA Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis " Exposition durch Benzol und Kohlenwasserstoffe bei der Innenreinigung von Heizölverbraucheranlagen"

[14] DIN EN 60529 VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)"

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Muster-Erlaubnisschein Anhang 1
(zu TRGS 507)

Hinweis: Dieses Muster muss entsprechend der betrieblichen Verhältnisse und auftretenden Gefährdungen ergänzt oder gekürzt werden.

Betrieb
Behälter/enger Raum


Geplante Tätigkeiten


Aufsichtsführende Person
Sicherungsposten


1 Vorbereitende Maßnahmen
1.1. Information an andere Betriebe [ ] nein [ ] ja
1.2. Behälter entleeren [ ] nein [ ] ja
1.3. Behälter [ ] nein [ ] ja
1.4. Behälter abtrennen spülen [ ] nein [ ] ja
durch Entfernen von

......

Passstücken
durch Setzen von

......

Blindscheiben
durch sonstige Maßnahmen .......................
1.5. Behälter reinigen/spülen [ ] nein [ ] ja
1.6. Behälter belüften [ ] nein [ ] ja
Art der Lüftung .......................
Belüftungsanordnung
1.7. Freimessen [ ] nein [ ] ja
mit Gerät Typ
Zu messende Stoffe ....................... und Sauerstoff
Ergebnis .......................
1.8. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
1.9. Behälter desinfizieren/sterilisieren [ ] nein [ ] ja
1.10. Strahlenquelle entfernen/abschirmen [ ] nein [ ] ja
1.11. Festlegungen bezüglich elektromagnetischer Felder [ ] nein [ ] ja
1.12. Heiz/Kühleinrichtungen außer Betrieb setzen durch
  • elektrische Sicherungsmaßnahmen
[ ] nein [ ] ja
  • Sicherung entfernen
[ ] nein [ ] ja
Unterschrift Elektrofachkraft .......................
  • Rohrleitungen abtrennen
[ ] nein [ ] ja
1.13. Mechanische Antriebe sichern durch
  • Sicherungen entfernen
[ ] nein [ ] ja
Unterschrift Elektrofachkraft .......................
  • Reparaturschalter sichern
[ ] nein [ ] ja
Unterschrift .......................
1.14. System gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern [ ] nein [ ] ja
1.15. Ortsfeste elektrische Arbeitsmittel sichern [ ] nein [ ] ja
Unterschrift Elektrofachkraft .......................
1.16. Arbeitsumfeld überprüfen [ ] nein [ ] ja
Zugangsmöglichkeiten .......................
Absturzgefährdung am Behälter .......................
1.17. Maßnahmen gegen Absturz [ ] nein [ ] ja
  • Anschlageinrichtungen festlegen
.......................
  • Auffangsystem festlegen
.......................
1.18. Maßnahmen gegen Versinken/Verschütten festlegen [ ] nein [ ] ja
  • Siloeinfahreinrichtung Typ
.......................
  • andere geeignete Zugangsverfahren
.......................
1.19. Zugangsverfahren auswählen .......................
1.20. Maßnahmen zur Rettung festlegen
  • Anschlageinrichtungen festlegen
.......................
  • Rettungssystem festlegen
.......................
1.21. Brandschutzmaßnahmen [ ] nein [ ] ja
1.22. Sonstige Maßnahmen
2 Maßnahmen vor Beginn der Tätigkeiten
2.1. Überprüfung der unter 1 festgelegten Maßnahmen durch die aufsichtsführende Person
2.2. Einweisung aller Beteiligten (Unterschrift unten)
2.3. Kontrolle PSA und der eingesetzten Arbeitsmittel
PSA gegen Absturz [ ] nein [ ] ja
  • Anschlageinrichtung
.......................
  • Verbindungsmittel
.......................
  • Höhensicherungsgerät/Mitlaufendes Auffanggerät
.......................
  • Auffanggurt
.......................
Atemschutz [ ] nein [ ] ja
Atemschutzmaske (augenscheinlicher Zustand, Dichtheit) .......................
  • Luftversorgung (Flaschen, Gebläse)
.......................
PSA zum Retten [ ] nein [ ] ja
  • Sicht- und Funktionsprüfung des Rettungshubgerätes
.......................
  • Verbindungsmittel
.......................
  • Auffang-/Rettungsgurt
.......................
PSA gegen tiefe Temperaturen [ ] nein [ ] ja
Chemikalienschutzanzug/Handschuhe [ ] nein [ ] ja
Ortsveränderliche elektrische Geräte [ ] nein [ ] ja
Lüftung [ ] nein [ ] ja
Sonstige Arbeitsmittel .......................
3 Maßnahmen während der Tätigkeiten
3.1. Luftqualität permanent überwachen [ ] nein [ ] ja
Gerät .......................
3.2. PSA gegen Gefahrstoffe benutzen
Atemschutz [ ] nein [ ] ja
System .......................
Schutzhandschuhe [ ] nein [ ] ja
Typ .......................
Chemikalienschutzanzug [ ] nein [ ] ja
Typ .......................
Sonstige Maßnahmen [ ] nein [ ] ja
3.3. Maßnahmen gegen Sauerstoffüberschuss [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
3.4. Zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen [ ] nein [ ] ja
Zulässige Geräte/Werkzeuge bei Überschreitung der unteren Explosionsgrenzen [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
3.5. Besondere Hygiene-Maßnahmen [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
3.6. Strahlenquellen sichern [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
3.7. Festlegungen zu elektromagnetischen Feldern [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
3.8. Festlegungen zu hohen oder tiefen Temperaturen [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
3.9. Festlegungen zum Materialtransport [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
3.10. Festlegungen zur Benutzung von elektrischen Geräten [ ] nein [ ] ja
  • bei Räumen mit begrenzter Bewegungsfreiheit Benutzung der folgenden Schutzsysteme
[ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
  • in sonstigen Räumen folgende Schutzsysteme
[ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
3.11. Festlegungen zur unter 1 festgelegten PSA gegen Absturz [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
3.12. Benutzung der Siloeinfahreinrichtungen oder anderen Maßnahmen gegen Versinken/Verschütten [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
3.13. Festlegungen zur unter 1 festgelegten PSA zum Retten: Permanente [ ] nein [ ] ja
Verbindung zwischen Gurt und Rettungshubgerät
Beschreibung .......................
Bei nein: äquivalente Maßnahmen .......................
3.14. Sonstige Maßnahmen .......................
4 Gefährdungen durch die geplanten Arbeitsverfahren
4.1. Gefährdungen durch Gefahrstoffe [ ] nein [ ] ja
Welche Stoffe: .......................
Stoffeigenschaften (Gesundheitsschutz): z.B.
H300, H301, H302, H310, H311,
H312, H330, H331, H332
[ ] a. Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ)
H314, H315 [ ] b. Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung
H318, H319 [ ] c. Schwere Augenschädigung/Augenreizung
H334, H317 [ ] d. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
H335 e. Kann die Atemwege reizen
H340, H341 [ ] f. Keimzellmutagenität
H350, H350i, H351 [ ] g. Karzinogenität
H360, H361 [ ] h. Reproduktionstoxizität
H370, H371 [ ] i. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE)
H372, H373 [ ] j. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE)
H304 [ ] k. Aspirationsgefahr
Stoffeigenschaften (Ex-Schutz)
Niedrigster Flammpunkt/UEP ....................... °C
Entzündbar in versprühtem Zustand [ ] nein [ ] ja
Höchste Raumtemperatur während der Tätigkeiten ....................... °C
Schutzmaßnahmen
  • Schutzhandschuhe
.......................
  • Schutzanzug
.......................
  • Atemschutz
.......................
Explosionsschutzmaßnahmen [ ] nein [ ] ja
Zündquellenvermeidung [ ] nein [ ] ja
Einzusetzende Geräte/Beleuchtung nach Kategorie [ ] 1G nein [ ] 2G
[ ] 3G nein [ ] IP54
Sicherheitsabstände festlegen und kennzeichnen [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
Für Beschichtungsarbeiten: Verbrauchsmenge l/h
Davon ....................... Liter Lösemittel, das entspricht ....................... kg/h
Bereits vorhandene Lüftung ausreichend [ ] nein [ ] ja
Zulüfter: [ ] mit jeweils ....................... m3/h
Klimageräte: [ ] mit jeweils ....................... m3/h
Ablüfter: [ ] mit jeweils ....................... m3/h
4.2. Mechanische Gefährdungen durch benutzte Arbeitsmittel [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
Schutzmaßnahmen: .......................
4.3. Schweißarbeiten [ ] nein [ ] ja
wenn ja, gesonderten Schweißerlaubnisschein erstellen!
4.4. Gefährdungen durch Strahlung (z.B. bei Materialprüfungen) [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................
Schutzmaßnahmen .......................
4.5. Sonstige Gefährdungen und Schutzmaßnahmen [ ] nein [ ] ja
Beschreibung .......................


Datum: Uhrzeit:


Unterschrift Beauftragter des Unternehmens/Gewerkes Unterschrift aufsichtsführende Person


5 Freigabe
Konzentrationsmessung (Explosionsschutz)
Von: am:
um: Messergebnis: % der UEG
Sauerstoff-Konzentrationsmessung
Von: am:
um: Messergebnis: %
Tätigkeiten freigegeben Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Aufsichtsführende Person


Festgelegte Maßnahmen

Zur Kenntnis genommen

Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Sicherungsposten


Unterschrift Unternehmer bzw. Beauftragter beteiligter Unternehmen/Gewerke


Verlängerung der Freigabe
Verlängerung erteilt bis/Aufsichtsführende Person Erneutes Freimessen nach ...... Std. Ergebnis (ggf. auf der Rückseite dokumentieren) Unterschrift Sicherungsposten Unterschrift Beteiligte Firmen/ Gewerke


Ablösung des Sicherungspostens
Übergabe Sicherungsposten Datum/Uhrzeit Ablösender Posten Bemerkungen


Beendigung der Tätigkeiten/Aufhebung der Freigabe
Alle Maßnahmen aufgehoben, Tätigkeiten beendet
Datum: Uhrzeit:


Unterschrift aufsichtsführende Person Unterschrift Sicherungsposten

.

Musteranweisung zum Freimessen Anhang 2a
(zu TRGS 507)


Anweisung zum Freimessen des Behälters:
Benzintank 1
Zu prüfen auf:
  1. Explosionsfähige Atmosphäre
  2. Einhaltung
    • des Sollwertes der Sauerstoffkonzentration und
    • der maximal zulässigen Konzentrationen an Gefahrstoffen (Beurteilungsmaßstäbe 3 soweit vorhanden unter Beachtung der TRGS 402)
Verwendete Prüfmethode:
1. Gaswarneinrichtung der Firma

............................................

Typ:

.....................................

mit Sensor für Sauerstoff und katalytischem Ex-Sensor, eingerichtet auf explosionsfähige Atmosphäre von Kohlenwasserstoffgemischen und Sauerstoff

Sollwert Sauerstoff 20,9 Vol.-%

Oberer Grenzwert Ex-Atmosphäre: max. 50 % der UEG

Vor dem Einsatz des Gaswarngerätes ist arbeitstäglich die Sichtkontrolle und der Anzeigetest des Gaswarngerätes nach DGUV Information 213-056 und 213-057durchzuführen:

  • Ladezustand der Batterie
  • Äußerer Zustand der Gaswarneinrichtung, z.B. Filter, Ansaugleitung, Zubehör
  • Kontrolle des Anzeigeverhaltens mit Nullgas und Prüfgas

Sollte das so geprüfte Gerät am Einsatzort einen anderen Sauerstoffwert als 20,9 Vol% (20,8 Vol% unter Berücksichtigung der Luftfeuchte) anzeigen, ist es erforderlich, in der unbelasteten Umgebungsluft einen Frischluftabgleich vorzunehmen.

Nach der Inbetriebnahme des Gerätes und der erforderlichen Einlaufphase wird die integrierte Pumpe des Gerätes eingeschaltet und der Schlauch, der mit einer Schwimmerkugel als Beschwerung und zum Schutz vor dem Ansaugen von Flüssigkeit versehen ist, langsam über den geöffneten Domdeckel bis auf den Boden des Tanks abgelassen.

Die Mindestpumpzeit beträgt für den eingesetzten Schlauch von 5 m Länge 35 Sekunden (TMIN = 20s + 3s/m * LSCHL mit SCHL = Länge des Schlauches in Metern)

Sofern die nach der vorgegebenen Zeit abgelesenen Werte den Vorgaben entsprechen, kann in einem 2. Schritt die Atmosphäre auf Benzol überprüft werden.

2. Prüfröhrchen für Benzol und Gasspürpumpe der Fa.:

.....................................

Prüfröhrchen am Schlauchende anbringen und Luft über Prüfröhrchen und Schlauch mittels Pumpe einsaugen 4. Vor Beginn der Messung Dichtheitsprüfung der Pumpe durchführen. Dazu Pumpe mit einem ungeöffneten Röhrchen zusammendrücken. Nach Freigabe darf sich die Position des Balges 1 Minute lang nicht verändern. Falls Pumpe undicht ist, darf sie zur Probenahme nicht benutzt werden! Zur Probenahme die angegebene Anzahl von Hüben durchführen und Wert sofort ablesen.
Maximaler Expositionswert:

.....................................

Probenahmestelle
Oberes Mannloch 5-m-Schlauch mit Prüfröhrchen bis zum Behälterboden führen. Achtung: bei der Probenahme nicht in den Tank beugen!
Datum und Uhrzeit der Probenahme 22.8.2024 8.00 Uhr/
Ergebnis auf dem Erlaubnisschein protokollieren!
Mit der Probenahme beauftragte fachkundige Person: Herr Muster, Abteilung AB

.

Leervorlage zum Ausfüllen Anhang 2b
(zu TRGS 507)


Anweisung zum Freimessen des Behälters:
Zu prüfen auf:

Verwendete Prüfmethode:

1. Gaswarneinrichtung der Firma Typ:
2. Prüfröhrchen für Benzol und Gasspürpumpe der Fa.:
Maximaler Expositionswert:
Probenahmestelle
Datum und Uhrzeit der Probenahme
Ergebnis auf dem Erlaubnisschein protokollieren!
Mit der Probenahme beauftragte fachkundige Person:

.

Erforderliche Qualifikation und Fertigkeiten der aufsichtsführenden Person
nach Abschnitt 5.1 Absatz 3 der TRGS 507 für die Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Anhang 3
(zu TRGS 507)

Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können durch einen oder mehrere Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Diese müssen mindestens folgendes beinhalten:

Vorschriften und Regelungen

Chemische und physikalische Grundlagen

Gefährdungsbeurteilung

Technische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Freimessen

Persönliche Schutzausrüstung

Notfall- und Rettungsmaßnahmen

Praktische Übung

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bieten geeignete Lehrgänge an, insbesondere das Seminar "Arbeiten in engen Räumen" bei der BGHM. Messtechnische Kenntnisse zum Freimessen nach DGUV Grundsatz 313-002 können durch das Seminar "Einsatz tragbarer Gaswarngeräte für Freigabemessungen" bei der BG RCI erworben werden.

.

Beispiele zur Anordnung der technischen Lüftung Anhang 4
(zu TRGS 507)

Hinweis:
Einrichtungen zur Querschnittsverringerung müssen leicht und ohne Hilfsmittel von Öffnungen entfernt werden können.

Druck- und Lokalversion Weniger wirksame Lüftungsführung:

Bei Behältern mit mehreren Öffnungen sollte der Durchmesser der Zuluftöffnung dem der Absaugöffnung entsprechen. Ist die Zuluftöffnung größer, entsteht ein nahezu laminarer Luftstrom mit relativ geringer Strömungsgeschwindigkeit, der nur einen Teil der belasteten Luft erfasst.

Druck- und Lokalversion Zu bevorzugende Lüftungsführung:

Sind Ein- und Austrittsquerschnitt gleich, führt das zu einer Erhöhung der Lufteintrittsgeschwindigkeit verbunden mit einer turbulenten Strömung, die auch gleich die Randbereiche des Behälters erfasst.

.

Tabelle ausgewählter Zündschutzmaßnahmen Anhang 5
(zu TRGS 507)


Abschnitt Tätigkeiten GeräteKategorie/ Schutzart Vermeidung einzelner Schlagfunken durch Metalle (außer Aluminium) 5 Vermeidung einzelner Schlagfunken durch Materialpaarung Rost und Aluminium Verbot von offenen Flammen und Schweiß, Schleif oder Trennarbeiten Vermeidung elektrostatischer Aufladungen (Personen/ Arbeitsmittel)
4.3.3 Reinigen und Restmengenbeseitigung brennbarer Flüssigkeiten durch Verspritzen oder Versprühen von Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.8, die in versprühtem Zustand entzündet werden können, unzureichend Lüftung, Lachenbildung möglich 1 G ja ja ja ja
4.3.4 Reinigen und Beschichten durch Verspritzen oder Versprühen entzündbarer Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.8, die in versprühtem Zustand entzündet werden können, Lachenbildung verhindert
...im Spritz-/Sprühbereich 2 G nein ja ja ja
...im übrigen Raum oder Behälter 3 G nein ja ja ja
4.3.5 Reinigen und Beschichten durch Verspritzen oder Versprühen nichtentzündbarer Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.9, die in versprühtem Zustand nicht entzündet werden können, im ganzen Raum IP 54 nein nein nein nein
4.3.6 Reinigen und Restmengenbeseitigung ohne Verspritzen oder Versprühen, mit größere Stoffmengen
Abs. 1 ...flüssiger Stoffe über UEP im gesamten Raum oder Behälter 1 G ja ja ja ja
...bei C < 50 % der UEG messtechnisch nachgewiesen 2 G nein ja ja ja
Abs. 2 ...flüssiger Stoffe unter UEP im gesamten Raum oder Behälter 2 G nein ja ja ja
...bei C < 50 % der UEG messtechnisch nachgewiesen 3 G nein ja ja ja
Abs. 3 ...flüssiger Stoffe mehr als 15 °C unter UEP IP 54 nein nein nein nein
4.3.7 Reinigen und Beschichten ohne Verspritzen oder Versprühen ohne Lachenbildung
Abs. 1 ...unter Verwendung flüssiger brennbarer Stoffe über UEP 3 G nein ja ja ja
Abs. 2 ...unter Verwendung flüssiger brennbarer Stoffe unter UEP IP 54 nein nein nein nein
4.3.8 Reinigung und Restmengenbeseitigung in Räumen und Behältern, die brennbare Gase enthalten 1 G ja ja ja ja
....bei C < 50 % der UEG messtechnisch nachgewiesen 3 G nein ja ja ja

.

Empfohlene Mindestmaße für Behälteröffnungen Anhang 6
(zu TRGS 507)


Druck- und Lokalversion 1. Zugang oben

Beispiele: Tanks (stehend, liegend), Reaktoren

Zugang mit PSA gegen Absturz bzw. PSA zum Retten:

Mannlöcher:

  • Ø 600 mm
  • Ø 500 mm, wenn die Stutzenhöhe 250 mm nicht übersteigt;

Zugang zusätzlich mit Atemschutz:

Mannlöcher Ø 800 mm

Zugang mittels eingestellter Leiter:

Mannlöcher Ø 800 mm

Druck- und Lokalversion 2. Zugang oben mit schrägen Mannloch

Beispiele: Tanks (stehend, liegend), Reaktoren

Zugang mit PSA gegen Absturz bzw. PSA zum Retten:

Mannlöcher

  • Ø 800 mm
  • Ø 600 mm, wenn die Stutzenhöhe 250 mm nicht übersteigt
Druck- und Lokalversion Hinweis:
Durch die Schrägstellung verringert sich der nutzbare lichte Durchmesser der Zugangsöffnung. Dies ist insbesondere bei der Rettung von Personen ungünstig.
Druck- und Lokalversion 3. Zugang über Mannloch seitlich (mit Absturzgefahr)

Beispiele: Destillationskolonnen, Silos

Zugang mit PSA gegen Absturz bzw. PSA zum Retten:

Mannlöcher Ø 600 mm

Zugang zusätzlich mit Atemschutz:

Mannlöcher Ø 800 mm

4. Zugang seitlich ebenerdig

Beispiele: Tanks, Wasserbecken

Normaler Einstieg:

Mannlöcher:

  • Ø 600 mm
  • Ø 500 mm, wenn die Stutzenhöhe 250 mm nicht übersteigt

Rechteckige Öffnungen: mindestens 0,25 m2, Mindestlänge der kürzesten Seite 500 mm

Zugang zusätzlich mit Atemschutz:

Mannlöcher Ø 800 mm,

Rechteckige Öffnungen: mindestens 0,4 m2, Mindestlänge der kürzesten Seite 600 mm

5. Zugang seitlich, ebenerdig bei Doppelwand-Behältern bzw. Behältern mit Wandstärken größer 500 mm

Beispiel: Doppelwandige Behälter, Wasserbecken aus Beton

Mannlöcher Ø 800 mm

Rechteckige Öffnungen: mindestens 0,4 m2, Mindestlänge der kürzesten Seite 600 mm

6. Silos

Zugangsöffnungen zum Einfahren mittels Siloeinfahreinrichtung:

Mannlöcher: Ø 80

Rechteckige Öffnungen: mindestens 0,4 m2, Mindestlänge der kürzesten Seite 600 mm

(Maße werden auch durch die zu verwendeten Siloeinfahreinrichtungen bestimmt)

7. Kellergeschweißter Tank

Mannloch: Ø 500 mm

a: mindestens 600 mm

Mannloch: Ø 600 mm

a: mindestens 500 mm

b: immer mindestens 400 mm

_____
1
) PTB-Forschungsbericht Nr. PLEx5 2005 00185, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, September 2005

2) Die fachkundige Person entspricht dem Sachverständigen nach Hafenrecht.

3) Siehe hierzu TRGS 900 " Arbeitsplatzgrenzwerte", TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" und Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG.

4) Andere Systeme sind bei entsprechender Eignung ebenfalls anwendbar.

5) Üblicherweise treten Stoffe der Gruppe IIC (Schwefelkohlenstoff, Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Acetylen) bei Beschichtungs- und Reinigungsarbeiten nicht auf. Sollten diese Stoffe betriebsbedingt dennoch vorhanden sein, sind einzelne Schlagfunken zu vermeiden.


Bekanntmachung zu Technischen Regeln
TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern"

Vom 10.September 2025
(GMBl. Nr. 38 vom 14.11.2025 S. 806)

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:

Die Technische Regel zu Gefahrstoffen TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern", Ausgabe März 2009, GMBl 2009, S. 359-382 [Nr. 18/19] (v. 4.5.2009), wird wie folgt neu gefasst.


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