umwelt-online: TRGS 515 - Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (3)
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5 Betriebsvorschriften

5.1 Allgemeines

(1) Läger sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Läger dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, die dazu führen können, daß Stoffe frei werden und dadurch die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet werden.

(3) Die Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Brandmelde- und Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, automatisch schließende Tore sowie Blitzschutzanlagen müssen regelmäßig gewartet und in den vorgeschriebenen Zeitabständen auf ordnungsgemäße Funktion geprüft werden. Mit der Prüfung sind fachkundige Personen zu beauftragen. Die richtige Funktion der Sicherheitseinrichtungen ist in einem Prüfprotokoll zu bescheinigen

5.2 Zugangsregelung

Ein Lager darf nur durch ausdrücklich befugte Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zugang zum Lager zu verbieten. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen. Das Verbotszeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (VBG 125)10) entsprechen.

5.3 Betriebliche Aufzeichnungen

(1) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die höchstzulässige Lagermenge, die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art und Menge des gelagerten Gutes enthält. Der Plan ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und außerhalb des Lagers an einer jederzeit erreichbaren Stelle aufzubewahren. Der Plan ist nachweisbar mindestens einmal monatlich zu überprüfen.

(2) Eine wesentliche Änderung ist z.B. gegeben, wenn sich die Art der gelagerten Stoffe ändert.

(3) Werden in einem Lager immer nur die gleichen Stoffe gelagert, genügt die Angabe der Güter und der Höchstlagermenge. Die Lagermenge muß schnell zu ermitteln sein (z.B. Listenführung im Betriebsbüro). Einzelheiten sind mit den zuständigen örtlichen Einsatzkräften abzustimmen.

(4) Der Einlagerungsplan kann mit dem Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 3a GefStoffV identisch sein.

5.4 Sicherung des Lagergutes

(1) Die Stoffe müssen übersichtlich geordnet gelagert werden.

(2) Zur Vermeidung übermäßiger mechanischer Beanspruchung, die die Dichtheit und Festigkeit gefährden kann, müssen Verpackungen oder Behälter durch entsprechende Stapelung oder Lagerung gegen Fallen gesichert sein.

(3) Zerbrechliche Behälter dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert werden, daß sie nicht tiefer als 0,4 m fallen können.

(4) Andere Verpackungen oder Behälter als nach Absatz 3 dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert werden, daß sie nicht tiefer als 1,5 Meter fallen können.

(5) Die Forderungen der Absätze 2 bis 4 gelten bei größeren Stapel- oder Lagerhöhen als 0,4 m bzw. 1,5 m als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428)10 und das berufsgenossenschaftliche Merkblatt M 19 der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft "Sicherung palettierter Ladungseinheiten" 11 müssen beachtet sein.
  2. Staplerfahrer müssen nach den berufsgenossenschaftlichen "Grundsätzen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern" (ZH 1/554) ausgewählt und ausgebildet sein.
  3. Paletten müssen mit ihren Kufen quer zu den Auflageträgern der Regale abgesetzt sein.
  4. Fässer dürfen senkrecht übereinander nur mittels Greifeinrichtungen von Staplern gestapelt werden. Sie müssen im Verbund gestapelt sein.
  5. In Hochregalen mit Beschickung durch automatisch gesteuerte Regalförderzeuge müssen automatische Einrichtungen für die Konturenkontrolle der Palettenladung, für die Kontrolle des Fahrbereichs und für die Freiplatzkontrolle vorhanden sein.
  6. Bei Ein- und Ausstapelung in Regalfächern von Hand gelten innerhalb der Fächer die nach Absatz 3 und 4 festgelegten Maße als Begrenzung für die Stapelhöhen.
  7. Die Höhe von Regalen in Lägern mit Handbetrieb darf 4 m über der Verkehrsebene nicht überschreiten.

5.5 Schriftliche Weisungen

5.5.l Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2) Die Betriebsanweisung muß, falls erforderlich, Hinweise für die Zusammenlagerung enthalten.

(3) Bei der Abfassung der Betriebsanweisung können auch schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (z.B. nach Rn. 10385 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße) oder Sicherheitsdatenblätter nach DIN 52900 herangezogen werden.

5.5.2 Alarmplan

Als Kurzanweisung für das Verhalten bei besonderen Vorkommnissen wie

5.5.3 Notfallinformationen für Einsatzkräfte

(1) Für das Verhalten der Einsatzkräfte beim Freiwerden der im Lager befindlichen brandfördernden Stoffe hat der Betreiber stoffspezifische Informationen bereitzuhalten, die Angaben enthalten über:

  1. die Bezeichnung des gelagerten Stoffes,
  2. Name und Anschrift dessen, der den Stoff hergestellt oder eingeführt hat oder vertreibt,
  3. Hinweise auf die besonderen Gefahren,
  4. Sicherheitsmaßnahmen, um den Gefahren zu begegnen,
  5. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung zu ergreifenden Maßnahmen,
  6. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit dem gelagerten Stoff in Berührung kommen,
  7. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen,
  8. die zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifenden Maßnahmen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können z.B. in Form von Gefahrstoffkennzeichnungsetiketten, die Informationen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 können auch stoffgruppenspezifisch in Form von Unfallmerkblättern nach Gefahrgutbeförderungsvorschriften ausgeführt sein.

5.6 Unterweisung der Arbeitnehmer 98a

(1) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

(2) Die Forderung nach Absatz 1 schließt ein, daß bei Erkenntnissen über neue Gefährdungsmöglichkeiten eine erneute Unterweisung erfolgen muß.

5.7 Notfallübungen

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß mindestens einmal jährlich geübt wird, wie sich Arbeitnehmer beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

6 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Können beim Lagern Stoffe frei werden und Arbeitnehmer gefährdet werden, hat der Arbeitgeber

  1. .wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfahigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
  2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist. Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist.

(2) Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.

7 Hygienische Maßnahmen

(1) Mit brandfördernden Stoffen verunreinigte Kleidung ist sofort auszuziehen und mit viel Wasser auszuspülen.

(2) Betroffene Hautstellen sind mit viel Wasser abzuspülen.

8 Rettungseinrichtungen und Erste Hilfe

Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitgestellt sein, insbesondere Fluchtgeräte, Notbrausen, Wasseranschluß, Augenspülflaschen oder Augenbrausen.


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  Anhang

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Gruppe 1: Sehr reaktionsfähige brandfördernde Stoffe
UN-Nr Stoff 12)
1445 BARIUMCHLORAT
1447 BARIUMPERCHLORAT
1449 BARIUMPEROXID
1450 BROMATE, ANORGANISCH, N.A.G. 13)
1452 CALCIUMCHLORAT
1453 CALCIUMCHLORIT
1455 CALCIUMPERCHLORAT
1461 CHLORATE, ANORGANISCH, N.A.G.
1462 CHLORITE, ANORGANISCH, N.A.G.
1470 BLEIPERCHLORAT
1471 LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT-MISCHUNGEN mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
1472 LITHIUMPEROXID
1475 MAGNESIUMPERCHLORAT
1479 ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, N.A.G. 14)
1481 PERCHLORATE, ANORGANISCH, N.A.G.
1483 PEROXIDE, ANORGANISCH, N.A.G.
1484 KALIUMBROMAT
1485 KALIUMCHLORAT
1489 KALIUMPERCHLORAT
1491 KALIUMPEROXID
1494 NATRIUMBROMAT
1495 NATRIUMCHLORAT
1496 NATRIUMCHLORIT
1502 NATRIUMPERCHLORAT
1504 NATRIUMPEROXID
1506 STRONTIUMCHLORAT
1508 STRONTIUMPERCHLORAT
1510 TETRANITROMETHAN
1513 ZINKCHLORAT
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1748 CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT-MISCHUNGEN mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
1873 PERCHLORSÄURE, mehr als 50 %, aber höchstens 72 % Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT oder WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LOSUNGEN, STABILISIERT, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid
2466 KALIUMSUPEROXID
2495 JODPENTAFLUORID
2547 NATRIUMSUPEROXID
2723 MAGNESIUMCHLORAT
2741 BARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor
2880 CALCIUMHYPOCHLORIT, WASSERHALTIG oder CALCIUMHYPOCHLORIT, WASSERHALTIGE MISCHUNGEN, mit nicht weniger als 5,5 %, jedoch nicht mehr als 10 % Wasser
3085 ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE. fest, ätzend, N.A.G. 14)
3087 ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, giftig, N.A.G. 14)
3098 ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, ätzend, N.A.G. 14)
3099 ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, giftig, N.A.G  14)
3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCH, N.A.G.
- KALIUMMETAPERJODAT
- NATRIUMMETAPERJODAT
- PERJODSÄURE


Gruppe 2: Stoffe mit mittlerer brandfördernder Wirkung
UN-Nr. Stoff 12)
1438 ALUMINIUMNITRAT
1446 BARIUMNITRAT
1448 BARIUMPERMANGANAT
1454 CALCIUMNITRAT
1456 CALCIUMPERMANGANAT
1457 CALCIUMPEROX1D
1458 CHLORAT UND BORAT, MISCHUNGEN
1459 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG ein spezifiziertes hygroskopisches CHLORID oder UND CALCIUMCHLORID oder UND NATRIUMCHLORID, MISCHUNG
1463 CHROMTRIOXID
1469 BLEINITRAT
1473 MAGNESIUMBROMAT
1476 MAGNESIUMPEROXID
1477 NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. 15)
1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE; fest, N.A.G. 15)
1482 PERMANGANATE, ANORGANISCH, N.A.G. 15)
1486 KALIUMNITRAT
1487 KALIUMNITRAT UND NATRIUMNITRIT, MISCHUNGEN
1488 KALIUMNITRIT
1490 KALIUMPERMANGANAT
1498 NATRIUMNITRAT
1199 NATRIUMNITRAT und KALIUMNITRAT
1500 NATRIUMNITRIT
1503 NATRIUMPERMANGANAT
1509 STRONTIUMPEROXID
1515 ZINKPERMANGANAT
1516 ZINKPEROXID
1796 NITRIERSÄURE, MISCHUNGEN
1802 PERCHLORSÄURE, höchstens 50 Gew.-% Säure
1826 ABFALLNITRIERSÄURE, MISCHUNGEN
2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, mit mindestens 40 % jedoch nicht mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich)
2032 SALPETERSÄURE mit mehr als 70 % Säure
2427 KALIUMCHLORAT, wässerige Lösung 15)
2428 NATRIUMCHLORAT, wässerige Lösung
2429 CALCIUMCHLORAT, LÖSUNG, wässerig
2469 ZINKBROMAT
2573 THALLIUMCHLORAT
2626 CHLORSÄURE; wässerige Lösung mit nicht mehr als 10 % Chlorsäure
2627 NITRITE, ANORGANISCH, N.A.G.
2719 BARIUMBROMAT
2721 KUPFERCHLORAT
2722 LITHIUMNITRAT
2726 NICKELNITRIT
2976 THORIUMNITRAT, fest
2381 URANYLNITRAT, fest
3084 ÄTZENDE STOFFE, fest, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G.
3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, ätzend, N.A.G. 15)
3086 GIFTIGE STOFFE, fest, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G.
3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, giftig, N.A.G. 15)
3093 ÄTZENDE STOFFE, flüssig, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G.
3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, ätzend, N.A.G. 15)
3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, giftig, N.A.G. 15)
3122 GIFTIGE STOFFE, flüssig, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G.
3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, N.A.G. 15)
3210 CHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3211 PERCHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3213 BROMATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3214 PERMANGANATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3218 NITRATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3219 NITRITE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3247 NATRIUMPERBORAT, wasserfrei
- CHROMYLCHLORID (Chromoxychlorid)
- KALIUMJODAT
- NATRIUMJODAT


Gruppe 3: Stoffe mit schwach ausgeprägter brandfördernder Wirkung
UN-Nr. Stoff 12)
1451 CÄSIUMNITRAT
1465 DIDYMIUMNITRAT
1466 EISENNITRAT
1474 MAGNESIUMNITRAT
1477 NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. 16)
1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, NAG. 16)
1482 PERMANGANATE, ANORGANISCH, N.A.G. 16)
1492 KALIUMPERSULFAT
1493 SILBERNITRAT
1505 NATRIUMPERSULFAT
1507 STRONTIUMNITRAT
1514 ZINKNITRAT
1872 BLEIDIOXID
2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, mit mindestens 20 % jedoch nicht mehr als 40 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich)
2208 CALCIUMHYPOCHLORIT-MISCHUNGEN, TROCKEN, mit mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 39 % aktivem Chlor
2464 BERYLLIUMNITRAT
2465 DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN oder DICHLOR-ISOCYANURSAURE SALZE 17)
2467 NATRIUMPERCARBONAT
2468 TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN
2627 NITRITE, ANORGANISCH, N.A.G 16)
2720 CHROMNITRAT
2724 MANGANNITRAT
2725 NICKELNITRAT
2727 THALLIUMNITRAT
2728 ZIRKONIUMNITRAT
3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, ätzend, N.A.G. 16)
3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, giftig, N.A.G. 16)
3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, ätzend, N.A.G. 16)
3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, giftig, N.A.G. 16)
3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, N.A.G. 16)
3210 CHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G. 16)
3211 PERCHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 16)
3213 BROMATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G. 16)
3214 PERMANGANATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G 16)
3215 PERSULFATE, anorganisch, N.A.G.
3216 PERSULFATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G.
3217 PERCARBONATE, anorganisch, NAG.
3218 NITRATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G. 16)
3219 NITRITE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G
- NATRIUMPERBORAT -MONOHYDRAT 16)
- JODSÄURE
CALCIUMJODAT
JODPENTOXID


Gruppe 4: Stoffe, die zwar nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften in Klasse 5.1 eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind, aber nur extrem schwache brandfördernde Wirkung zeigen (s.a. Nr. 1.7)
UN-Nr. Stoff 12)
1511 HARNSTOFF-WASSERSTOFFPEROXID
- NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT
2984 WASSERSTOFFPEROXID, wässerige Lösungen mit mindestens 8 %, jedoch weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich)
- KALIUMMONOPEROXOSULFAT

Anmerkung

Die folgenden nach Verkehrsrecht als "entzündend (oxydierend) wirkend" eingestuften und gekennzeichneten Stoffe fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TRGS und sind deshalb in der vorstehenden Stoffliste nicht genannt:

AMMONIUMNITRAT und AMMONIUMNITRATHALTIGE ZUBEREITUNGEN in TRGS 511 geregelt


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11 Zu beziehen bei Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, 68145 Mannheim 
12 Als Stoffnamen wurden die in der Anlage zur Gefahrgutverordnung See benutzten Bezeichnungen verwendet. Sie sind in den Beförderungspapieren verzeichnet.
13 N.A.G. steht für "nicht anderweitig genannt"; dieser Zusatz wird bei Sammelpositionen verwendet.
14 Nur Verpackungsgruppe I
15 Nur Verpackungsgruppe II
16 Nur Verpackungsgruppe III
17 Soweit nicht dem Sprengstoffgesetz unterstellt