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TRGS 520 - Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 19. Januar 2012
(GMBl. Nr. 7 vom 02.03.2012 S. 103)
Archiv: 1999
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb von stationären und mobilen Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.
(2) Die TRGS 520 gilt nicht für
(3) Folgende Abfälle dürfen in Sammelstellen nach dieser TRGS nicht angenommen werden:
(4) Für die Sammlung asbesthaltiger Abfälle ist die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zu beachten.
2 Begriffsbestimmungen
In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung, ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind.
2.1 Abfälle
Abfälle sind nach § 3 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
2.2 Gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle im Sinne dieser TRGS sind Abfälle, die Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 GefStoffV sind oder enthalten.
2.3 Kleinmengen gefährlicher Abfälle
Kleinmengen gefährlicher Abfälle sind Mengen, die üblicherweise bei kommunalen Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende angeliefert werden.
2.4 Anlieferungsgefäße
Anlieferungsgefäße sind Umhüllungen wie Kanister, Dosen, Flaschen, Fässer, Eimer, Beutel oder Kartonagen, in denen die Abfälle an der Sammelstelle angeliefert werden.
2.5 Verpackungen
Verpackungen sind ortsbewegliche Umschließungen wie Fässer, Kanister, Kisten oder vergleichbare Gefäße, einschließlich Großpackmittel (IBC), in denen die angenommenen gefährlichen Abfälle gesammelt und verpackt werden (Transportverpackungen).
2.6 Stationäre und mobile Sammelstellen
(1) Stationäre und mobile Sammelstellen sind Einrichtungen, in denen gefährliche Abfälle entgegengenommen, beurteilt, gekennzeichnet, sortiert, in die jeweils vorgeschriebenen Verpackungen eingebracht und unter Berücksichtigung des Gefahrgutrechts zum Abtransport bereitgestellt werden. Sie gliedern sich in der Regel in
(2) Mobile Sammelstellen sind ortsveränderliche Einrichtungen mit kurzfristig wechselnden Standorten (in der Regel Lastkraftwagen mit geschlossenem festen Aufbau oder Absetzcontainern). Eine spezielle Form der mobilen Sammlung ist das Direktabholsystem, bei dem gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten beim Abfallerzeuger abgeholt werden.
2.7 Zwischenlager
(1) Zwischenlager im Sinne dieser TRGS sind ortsfeste Anlagen mit Einrichtungen, die zur Lagerung gefährlicher Abfälle aus der Kleinmengensammlung vor der endgültigen Entsorgung bestimmt sind. Sie können in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer Sammelstelle stehen oder eine von Sammelstellen räumlich getrennte Anlage sein. Für Zwischenlager wird gegebenenfalls eine Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung benötigt.
(2) Zwischenlager gliedern sich in der Regel in
(3) Zwischenlager und Sammelstellen in räumlichem Zusammenhang können über gemeinsame Verkehrsbereiche, Hygienebereiche sowie Sozial- und Aufenthaltsbereiche verfügen. Der Arbeitsbereich einer Sammelstelle kann auch als Umschlagbereich für ein Zwischenlager dienen.
2.8 Abfallgruppe
Abfälle werden nach ihren gefährlichen Eigenschaften und ihren gefährlichen Bestandteilen Abfallgruppen zugeordnet (siehe auch Anlage 1).
2.9 Lagerabschnitt
Lagerabschnitt ist eine Teilfläche des Lagerbereichs, der nur für eine bestimmte Abfall- bzw. Sortiergruppe genutzt werden darf.
3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ist in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" beschrieben. Im Folgenden werden die in der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 400 beschriebenen grundlegenden Schritte der Gefährdungsbeurteilung ergänzt für den Anwendungsbereich dieser TRGS.
(2) Vor Aufnahme der Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen hat der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln (Art, Ausmaß, Dauer der Exposition) und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Das Ergebnis der Ermittlung und der Beurteilung ist zu dokumentieren. Bei den Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS handelt es sich nicht um Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Absatz 11 GefStoffV.
(3) Gefährdungen können z.B. auftreten durch Gefahrstoffe, durch technische Mängel (z.B. schadhafte Behälter), durch organisatorische Mängel (z.B. fehlende Unterweisungen) oder durch mangelhafte Arbeitsplatzgestaltung (z.B. Stolperstellen).
(4) In den Sammelstellen und Zwischenlagern liegt der Schwerpunkt der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung auf den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Bereits vorliegende Ermittlungen aus anderen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. der Betriebssicherheitsverordnung) sollen mit in die Gefährdungsbeurteilung einfließen. Unter Berücksichtigung dieser Gefährdungen sind Schutzmaßnahmen je nach Arbeitsbereich festzulegen und ihre Wirksamkeit zu prüfen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber festgelegten Schutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ihrer Wirksamkeit sind vom Arbeitgeber zu dokumentieren, unabhängig von der Beschäftigtenanzahl.
(5) Bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Gefährdung der Beschäftigten auswirken kann (z.B. Änderung der betrieblichen Bedingungen, andere Einstufung), ist die Beurteilung erneut durchzuführen und die Schutzmaßnahmen sind ggf. entsprechend anzupassen.
3.1 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung
(1) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung sollen folgende Fälle unterschieden und unabhängig voneinander beurteilt werden:
(2) Darüber hinaus können Gefährdungen im Zusammenhang mit der Sammlung auftreten (z.B. ungeeignete Anlieferungsgefäße, nicht identifizierbare Abfälle, spitze Gegenstände).
(3) Gefährliche Abfälle können aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften zu speziellen Gefährdungen für die Beschäftigten führen, durch die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre, bei elektrostatischer Aufladung, bei exothermen Reaktionen oder bei Zersetzung. Für die Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen ist die Kenntnis der relevanten physikalisch-chemischen Kenndaten erforderlich. Der Arbeitgeber hat deshalb zu ermitteln, ob gefährliche Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise wie sie in den Sammelstellen und Zwischenlagern verwendet werden, zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können.
(4) Die Einstufung von Abfällen erfolgt nach TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". In Abhängigkeit von den ermittelten Eigenschaften der Abfälle sind entsprechend geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
3.2 Verzeichnis gefährlicher Abfälle (Gefahrstoffverzeichnis)
(1) Bei den in Sammelstellen und Zwischenlagern vorhandenen gefährlichen Abfällen handelt es sich um Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (siehe Nummer 2.2 dieser TRGS). In diesen Einrichtungen ist entsprechend § 6 Absatz 10 GefStoffV ein Verzeichnis der gefährlichen Abfälle zu führen. Darin werden die
dokumentiert.
(2) Das Verzeichnis dient als Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, zur Erarbeitung der Betriebsanweisungen sowie der Erstellung von Notfallinformationen.
(3) Eine Bestandsliste nach Abfallgruppen kann in Verbindung mit weiteren Unterlagen, aus denen die Einstufung oder die gefährlichen Eigenschaften der Abfallgruppen zu ersehen sind (z.B. schriftliche Weisungen nach ADR, Betriebsanweisungen, Beförderungspapiere), als Gefahrstoffverzeichnis dienen. Zur Angabe der Mengen genügt die maximale Anzahl der jeweils gleichzeitig vorhandenen Fässer, Kanister usw. je Abfallgruppe.
(4) Das Verzeichnis kann auf Papier festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden (z.B. beim Betriebstagebuch nach Nummer 6.3.9). Es muss kurzfristig verfügbar sein. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
3.3 Expositionsermittlung
(1) Eine Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen kann bei Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen in Sammelstellen und Zwischenlagern nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kann eine Expositionsermittlung durch Messungen und deren Bewertung erfolgen. Sie kann aber auch durch andere geeignete Methoden durchgeführt werden, zum Beispiel durch Berechnungen oder Bestimmung von Leitparametern.
(2) Die Unterschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte bzw. der biologischen Grenzwerte kann unterstellt werden, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dieser Regel angewendet werden, d. h. dass insbesondere
(3) Die Expositionsermittlung beschränkt sich auf die regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit und Funktion der Schutzmaßnahmen und der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Kontrolltermine sowie Art und Umfang der Überprüfung sind festzulegen; die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
(4) Sofern erforderliche Schutzmaßnahmen nach dieser Regel nicht ergriffen werden können, sind die Expositionen für typische, regelmäßig wiederkehrende Arbeitsgänge nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahstoffen: Inhalative Exposition" zu ermitteln, zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
3.4 Betriebsanweisung
(1) Der Arbeitgeber hat nach § 14 GefStoffV verständliche Betriebsanweisungen (siehe auch TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten") in der Sprache der Beschäftigten zu erstellen und im Arbeitsbereich an gut zugänglicher und einsehbarer Stelle anzubringen.
(2) Zusätzlich sind Hinweise zum Brand- und Löschverhalten und zur Aufbewahrung von gefährlichen Abfällen aufzunehmen.
(3) Die Betriebsanweisungen sind abfallgruppenspezifisch zu formulieren. Dabei können auch Gruppen zusammengefasst werden, wenn Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen vergleichbar sind.
(4) Bei der Abfassung der Betriebsanweisungen ist zu berücksichtigen, dass die gefährlichen Abfälle auch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Eigenschaften aufweisen können. Für diese Eigenschaften ist keine Klassifizierung nach ADR erforderlich.
3.5 Unterweisung
(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen durchführen, müssen zuvor und dann mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und stoffbezogen anhand der jeweiligen Betriebsanweisung über die auftretenden Gefährdungen sowie über die Schutzmaßnahmen und den sicheren Umgang mit den Abfällen unterwiesen werden. Dabei ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchzuführen. Im Rahmen der Unterweisung und Unterrichtung ist auf Verwendungsbeschränkungen und -verbote sowie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote (z.B. für besondere Personengruppen: Frauen im gebärfähigen Alter, werdende und stillende Mütter oder Jugendliche) hinzuweisen. Die Unterrichtungs- und Erörterungspflichten durch den Arbeitgeber nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 81 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bleiben unberührt.
(2) Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Bei neuen Aufgaben bzw. Gefährdungen muss zuvor eine erneute Unterweisung erfolgen.
4 Errichtung und Ausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern
4.1 Standorte
(1) Alle Sammelstellen und Zwischenlager müssen für Feuerwehr und Rettungsdienste gut zugänglich sein.
(2) Stationäre Sammelstellen und Zwischenlager sind nicht einzurichten in
(3) Alle Sammelstellen sollen so angelegt werden, dass im Verkehrsbereich der Kfz-Anlieferungsverkehr in Vorwärtsfahrt durch die Sammelstelle geleitet und Rückwärtsfahrt vermieden wird. Anderenfalls sind genügend Parkplätze für die Anlieferungen vorzuhalten.
(4) Stationäre Sammelstellen sind nur dort einzurichten, wo eine zügige Abfertigung der Anlieferer ohne Verkehrsbehinderungen möglich ist.
(5) Mobile Sammelstellen sind
(6) Beim Direktabholsystem sind die Halteplätze der Sammelfahrzeuge so zu wählen, dass keine Verkehrsbehinderungen auftreten.
4.2. Bauliche Ausführung
(1) Alle Sammelstellen und Zwischenlager sind
Regale sind fest zu verankern.
(2) Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern müssen über zwei gekennzeichnete, möglichst entgegengesetzte, stets frei zugängliche Ausgänge als Flucht- und Rettungswege verfügen. Türen müssen sich nach außen öffnen lassen. Bei Fluchtweglängen bis zu drei Metern kann der zweite Ausgang entfallen.
(3) Stationäre Sammelstellen und Zwischenlager müssen
(4) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen und im Umschlagbereich von Zwischenlagern muss der Boden flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest, elektrisch ableitend entsprechend Nummer 4.4.1 Absatz 10, gut zu reinigen und auch im feuchten Zustand trittsicher sein. Im Lagerbereich von Zwischenlagern muss der Boden für das jeweilige Lagergut nach dem Stand der Technik undurchlässig und ebenfalls elektrisch ableitend und gut zu reinigen sein. Ausgelaufene oder verschüttete Abfälle müssen leicht erkannt und gut entfernt werden können. Der Boden ist wannenförmig auszubilden, der Rand der Bodenwanne bildet die Grenze zum Verkehrsbereich. Stolperstellen sind dabei zu vermeiden.
(5) Bei Zwischenlagern ist das Auffangvolumen der Bodenwanne nach den Länderverordnungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnungen - VAwS) auszulegen.
(6) Bei stationären Sammelstellen ist die Bodenwanne so auszuführen, dass sie gut restentleerbar ist, ohne unteren Ablass. Zur Aufnahme ausgelaufener Flüssigkeiten soll direkt neben einer (Außen-) Tür, außerhalb des Gehbereichs, eine Bodenvertiefung zum Betrieb einer Pumpe oder eines Saugrohres eingebaut werden.
(7) Mobile Sammelstellen
4.3 Betriebliche Ausstattung
4.3.1 Grundausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern
(1) Es sind Verpackungen für jede Abfallgruppe (Sortiergruppe nach Nummer 6.3.2) und ausreichende Reserven vorzuhalten. Für die Verpackungen gelten die Bestimmungen des ADR in Verbindung mit Ausnahme 20 nach Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ( GGAV).
(2) Persönliche Schutzausrüstung ist in geeigneter Ausführung mindestens entsprechend Nummer 6.4 Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Grundausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern mit schriftlichen Arbeitsunterlagen besteht aus
(4) Auf folgende weitere Arbeitsunterlagen muss das Personal jederzeit zurückgreifen können:
4.3.2 Ausstattung für Sammelstellen
(1) In allen Sammelstellen müssen mindestens nachfolgende Hilfsmittel in ausreichender Menge zur Verfügung stehen:
(2) Es ist durch die in Nummer 5.1 Absatz 1 geforderte Fachkraft oder deren Vertretung sicher zu stellen, dass die in diesem Absatz beschriebenen Materialien in ausreichender Menge vorhanden sind und bei Erreichen einer festzulegenden Mindestmenge wieder auf- bzw. nachgefüllt werden.
(3) Zusätzlich müssen in Sammelstellen vorhanden sein:
(4) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:
4.3.3 Ausstattung von Zwischenlagern
(1) Im Umschlagbereich von Zwischenlagern muss vorhanden sein:
(2) Im Lagerbereich von Zwischenlagern muss vorhanden sein:
4.4 Brand- und Explosionsschutz
4.4.1 Bauliche Anforderungen
(1) Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist Art und Umfang des baulichen Brandschutzes wie Brandmeldeanlage, Blitzschutzanlage, Feuerwehraufstellflächen und Löschwasserrückhaltekapazität im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Art und Menge der anzunehmenden Abfälle in Abstimmung mit den für den Brandschutz örtlich zuständigen Behörden festzulegen. Dabei sind im Regelfall die nachstehenden Vorgaben (Absatz 2 bis 12) zu beachten.
(2) Der Annahme- und Arbeitsbereich einer stationären Sammelstelle sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern müssen von unmittelbar angrenzenden Gebäuden und anderen Arbeits- und Lagerbereichen durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein. Zur Reduzierung der Brandlast sollte auch der Annahmebereich vom Arbeitsbereich durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt werden.
(3) Es sind ausreichend bemessene Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vorzusehen. Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(4) In Zwischenlagern sind die Lagerabschnitte (siehe Nummer 6.3.4 Absatz 6) als Brandabschnitte auszuführen.
(5) Im Lagerabschnitt II sind zur Abschwächung schädlicher Auswirkungen einer Explosion Maßnahmen des tertiären (konstruktiven) Explosionsschutzes vorzusehen. U. a. sind ausreichend Druckentlastungsflächen vorzusehen (z.B. Dach in Leichtbauweise).
(6) Zur Brandbekämpfung müssen geeignete Löscheinrichtungen und Löschmittel zur Verfügung stehen.
(7) Bei Wasser als Löschmittel ist der Löschwasserbedarf entsprechend den Richtwerten nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" zu ermitteln. Die Löschwasserentnahme muss für die Dauer von mindestens zwei Stunden gesichert sein.
(8) Durch geeignete Rückhalteeinrichtungen ist sicherzustellen, dass das bei der Brandbekämpfung anfallende Löschwasser nicht in Oberflächengewässer abfließen oder versickern kann.
(9) Die erforderliche Rückhaltekapazität ist nach der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (LöRüRL) des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln. Dem Betreiber steht es frei, eine höhere Kombinationsstufe für die Branderkennung und -bekämpfung (z.B. Löschanlagen) zu wählen und damit das Löschwasser-Rückhaltevolumen zu verringern.
(10) Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen muss der Boden in Annahme-, Arbeits-, Umschlag- und Lagerbereichen den Anforderungen der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" genügen.
(11) Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern sind der Zone 1 nach § 5 i. V. m. Anhang 3 BetrSichV zuzuordnen, d. h., dass in diesen Bereichen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich und nicht nur kurzfristig auftreten kann. Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in diesen Bereichen Geräte der Kategorie 1 oder 2 und Schutzsysteme entsprechend der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen und nach dem Stand der Technik zu installieren (siehe hierzu auch Anhang 4 Abschnitt 4 BetrSichV).
(12) Im Explosionsschutzdokument kann festgestellt werden, dass in einzelnen Lagerabschnitten Schutzmaßnahmen der Zone 2 ausreichend sind.
4.4.2 Betriebliche Anforderungen
(1) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie im Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern, darf nicht geraucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgegangen werden. Auf das Verbot ist mit den Verbotszeichen ≫Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten≪ ( P 02) hinzuweisen.
(2) Ortsveränderliche Geräte wie Radiogeräte, Funkgeräte, Rufmelder, Telefone o. ä. dürfen im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie im Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern nur benutzt werden, wenn sie eine explosionsgeschützte Ausführung aufweisen. Auf das Verbot ist mit den Verbotszeichen ≫Mobilfunk verboten≪ ( P 18) hinzuweisen.
(3) Bis 50 m2 Grundfläche sind jeweils mindestens 18 Löschmitteleinheiten eines geeigneten Löschmittels, z.B. ABC Löschpulver erforderlich. Bis 100 m2 und darüber hinaus für jede weitere 100 m2 bis 1000 m2 sind jeweils neun weitere Löschmitteleinheiten erforderlich.
(4) Mobile Sammelstellen sind zusätzlich zu den nach Gefahrgutrecht für den Transport vorgeschriebenen Feuerlöschern mit einem 12-kg-Pulverlöscher oder zwei 6-kg-Pulverlöschern auszurüsten.
(5) Zusätzlich sind Löschdecken und trockener Löschsand oder vergleichbares Material bereitzuhalten.
(6) Feuer-, Heiß- und Reparaturarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn jede Brand- und Explosionsgefahr beseitigt ist. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Verantwortlichen der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers ausgeführt werden.
5 Personal
5.1 Grundsatz
(1) Für jede Sammelstelle und für jedes Zwischenlager hat der Arbeitgeber eine zuverlässige und erfahrene Fachkraft entsprechend Nummer 5.2 als Verantwortlichen und eine entsprechend qualifizierte Vertretung zu benennen.
(2) Eine Sammelstelle muss während des Betriebes aus Sicherheitsgründen mit mindestens zwei Personen ständig besetzt sein, von denen mindestens eine den Anforderungen an eine Fachkraft nach Nummer 5.2 entsprechen muss.
5.2 Fachkräfte
(1) Fachkräfte im Sinne dieser TRGS sind fachkundige Personen nach Gefahrstoffverordnung. Sie müssen über eine chemiespezifische Fachausbildung (z.B. Chemielaborant, chemischtechnischer Assistent, Chemiemeister, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft) verfügen und durch einschlägige Erfahrung und fachliche Weiterbildung qualifiziert sein.
(2) Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Kenntnisse zum Erkennen der Gefahren und der notwendigen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen. Die Kenntnisse können durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang entsprechend Anlage 3 nachgewiesen werden. Der Lehrgang ersetzt nicht nach dem Gefahrgutrecht vorgeschriebene Schulungen z.B. für Gefahrgutbeauftragte oder Fahrzeugführer.
(3) Die Fachkräfte müssen zusätzlich ausgebildete Ersthelfer und nach Kapitel 1.3 ADR geschult sein. Sie müssen in die Annahmebedingungen der übernehmenden Entsorgungsanlagen eingewiesen sein. Auch die jeweils anderen Personen müssen als Ersthelfer ausgebildet sein, um in einer Unfallsituation gegenseitige Erste Hilfe zu gewährleisten.
5.3 Hilfskräfte
Hilfskräfte müssen durch die verantwortliche Fachkraft in ihre Aufgaben vor Aufnahme der Tätigkeiten gezielt eingewiesen, und während der Tätigkeiten beaufsichtigt werden. Die Unterweisung nach Nummer 3.5 bleibt hiervon unberührt.
5.4 Fortbildung
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte mindestens einmal jährlich, in Bezug auf die Lagerung mindestens alle zwei Jahre, aufgabenspezifisch fortgebildet werden. Die Fortbildungsmaßnahmen und die Teilnehmer sind zu dokumentieren. Hilfskräfte sind entsprechend einzuweisen.
6 Schutzmaßnahmen
6.1 Grundsätze
(1) Die personelle und technische Ausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern sowie die sonstigen Rahmenbedingungen sind so zu gestalten, dass jederzeit eine geordnete Sammlung ohne eine Gefährdung von Mensch und Umwelt möglich ist.
(2) Sammelstellen und Zwischenlager sind stets bestimmungsgemäß zu führen und in einem ordnungsgemäßen sauberen Zustand zu halten. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich vorzunehmen.
(3) Die in dieser TRGS beschriebenen Schutzmaßnahmen geben den Rahmen für sicheres Arbeiten mit gefährlichen Abfällen in Sammelstellen und Zwischenlagern vor. Der Arbeitgeber muss entsprechend der Gefährdungsbeurteilung die Maßnahmen festlegen. Dabei muss er die spezifischen Verhältnisse der jeweiligen Einrichtung berücksichtigen.
(4) Das Arbeitsverfahren ist entsprechend der unten aufgeführten Rangfolge der Schutzmaßnahmen (Nummer 6.2 bis 6.4) so zu gestalten, dass die Gefährdung der Beschäftigten nach dem Stand der Technik auf ein Minimum reduziert wird. Frei gewordene Stoffe sind ohne Gefährdung für Mensch und Umwelt aufzunehmen und zu entsorgen.
6.2 Technische Schutzmaßnahmen
(1) Gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, die aus gefährlichen Abfällen frei werden oder entstehen können, müssen an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle erfasst bzw. durch Lüftungsmaßnahmen aus dem Arbeitsbereich geleitet werden. Die einzelnen Maßnahmen dürfen sich in ihrer Wirkung nicht behindern. Lüftungstechnische Kurzschlüsse sind zu vermeiden.
(2) Für Arbeiten mit Anlieferungsgefäßen, die zur Identifizierung nach Nummer 6.3.1 geöffnet werden müssen, sowie für die Sicherstellung undichter, beschädigter, überfüllter oder ungeeigneter Anlieferungsgefäße muss ein wirksamer Abzug zur Verfügung stehen. Von der Wirksamkeit eines Abzuges kann ausgegangen werden, wenn durch das technische Entlüftungssystem der Austritt gefährlicher Stoffe in den Arbeitsraum (Ausbruchsverhalten) und eine unzulässige Konzentrationsanreicherung im Innern des Abzuges vermieden wird. Hinweise zu Konzentrationsgrenzen und zur Überprüfung der vorgenannten Kriterien können z.B. der DIN EN 14175 entnommen werden.
(3) Der Raum über der Arbeitsfläche des Abzugs ist allseitig umschlossen, mindestens von der Frontseite her gut überschaubar und z.B. über in der Höhe verstellbare Frontschieber oder seitlich verschiebbare Frontscheiben zugänglich zu gestalten. Die Arbeitsfläche muss über einen umlaufenden Randwulst verfügen und flüssigkeitsdicht sein (fugenloser Belag).
(4) Der Annahme- und Arbeitsbereich einer Sammelstelle sowie der Umschlag- und Lagerbereich eines Zwischenlagers müssen über eine geeignete Raumbe- und -entlüftung verfügen, die auch in Bodennähe wirksam ist (Luftführung z.B. von oben nach unten oder raumdiagonal von oben nach unten). Dazu ist in Sammelstellen während der Arbeitszeiten mindestens ein fünffacher, außerhalb der Arbeitszeit und bei Zwischenlagern ein zweifacher Luftwechsel je Stunde erforderlich.
6.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren
6.3.1 Annahme von Abfällen
(1) Sammlungen von gefährlichen Abfällen dürfen nur durchgeführt werden, wenn zuvor bei den nachfolgenden Entsorgungsanlagen die Übernahme der Abfälle vereinbart und sichergestellt wurde sowie die jeweils zugelassenen und vorgeschriebenen Verpackungen zur Verfügung stehen.
(2) Die Annahme und Sortierung der gefährlichen Abfälle erfolgt durch Fachkräfte entsprechend Nummer 5.2.
(3) Die angelieferten Abfälle werden zur fachgerechten Sortierung einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei werden die Angaben des Anlieferers mit den Angaben auf dem Anlieferungsgefäß verglichen. Eventuell vorhandene Gefahrensymbole bzw. Gefahrzettel, das Material, die Form und der Verschluss des Anlieferungsgefäßes, eventuelle Korrosionen oder Anhaftungen und u. U. die Konsistenz und das Aussehen des Abfalls werden in die Plausibilitätsprüfung einbezogen.
(4) Anlieferungsgefäße dürfen nur unter einem wirksamen Abzug geöffnet werden.
(5) Orientierende Prüfungen zur Identifizierung von Abfällen können z.B. mit Hilfe von pH-Papier, Öltestpapier, oder sonstigen Testverfahren durchgeführt werden. Nicht identifizierte Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen noch mit sonstigen Gütern zusammen verpackt werden. Sie sind nach TRGS 201 Anlage 1 zu kennzeichnen und abseits von den übrigen Abfällen einzeln aufzubewahren bzw. zu stauen und zu sichern.
(6) Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen sind vom Anlieferer so zu beschreiben, dass auf eine analytische Untersuchung verzichtet werden kann. Können sie infolge unzureichender oder fehlender Deklaration nicht beurteilt werden, so liegt die Verpflichtung zur Untersuchung (vorzugsweise mit Laboranalysen) beim anliefernden Unternehmen bzw. bei der anliefernden Einrichtung. Für den Fall, dass die angelieferten Abfälle nicht identifizierbar sind, sind diese nach TRGS 201 Anlage 1 zu kennzeichnen und getrennt von anderen Abfällen zu lagern.
(7) Vor dem Einbringen von gefährlichen Abfällen in Verpackungen sind die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße auf Dichtheit zu kontrollieren und, falls erforderlich, dicht zu verschließen.
(8) Undichte, beschädigte, oder ungeeignete Anlieferungsgefäße sind unter einem wirksamen Abzug in geeignete Überverpackungen mit Sorptionsmittel einzubringen. Bei Frostgefahr sind auch Gefäße mit flüssigen, gefrierbaren Abfällen in Überverpackungen mit Sorptionsmittel einzubringen.
(9) Eine Vermischung angelieferter gefährlicher Abfälle ist grundsätzlich nicht zulässig.
(10) Umfüllen von gefährlichen Abfällen ist ausschließlich zur akuten Gefahrenabwehr und zur Sicherstellung, z.B. bei schadhaften Verpackungen, zulässig.
(11) Gefährliche Abfälle dürfen in Sammelstellen nicht behandelt werden.
(12) Bei der mobilen Sammlung dürfen die gefährlichen Abfälle nicht von ungesicherten Fahrzeugaufbauten aus, z.B. Ladebordwänden, angenommen werden.
(13) Für den Fall, dass Abfälle angeliefert werden, die nach Nummer 1.3 nicht angenommen werden dürfen, muss anhand einer Betriebsanweisung geregelt werden, wie zu verfahren ist. Die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen. Gegebenenfalls muss eine weitere Stelle hinzu gezogen werden (z.B. Polizei, Kampfmittelräumdienst).
6.3.2 Sortierkriterien
Im Zuge der Annahme sind die Abfälle nach den Gefährdungsmerkmalen der Inhaltsstoffe und nicht nach dem ursprünglichen Verwendungszweck der Produkte zu sortieren und in Sortiergruppen einzuteilen. Bei der Sortierung ist die Ausnahme Nummer 20 GGAV und die Annahmebedingungen der vorgesehenen Entsorgungsanlagen zu beachten.
6.3.3 Befüllung der Verpackungen
(1) Die Anlieferungsgefäße sind in die vorgeschriebenen Verpackungen möglichst aufrecht einzustellen.
(2) Die Befüllung der Verpackungen muss von einem standsicheren Ort aus erfolgen. Der Innenraum der Verpackung muss vom Standort des Befüllenden einsehbar sein.
(3) Laborchemikalien sind schichtweise mit anorganischem und inertem Sorptionsmittel zu verfüllen.
(4) Verpackungen für Spraydosen (Druckgaspackungen) müssen eine Lüftungseinrichtung zum Abbau von Überdruck aufweisen. Verpackungen für Spraydosen ohne Schutzkappe müssen zusätzlich mit anorganischem und inertem Sorptionsmittel aufgefüllt werden, um die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Dies kann auch durch andere Maßnahmen nach ADR (z.B. Sondervorschrift 327) in der jeweils gültigen Fassung erfolgen.
(5) Verpackungen für gefährliche Abfälle, die zur Freisetzung von Gasen und damit zur Überdruckbildung neigen, müssen mit anorganischem und inertem Sorptionsmittel aufgefüllt werden und eine Lüftungseinrichtung zum Abbau von Überdruck aufweisen.
(6) Zur Vermeidung von Gefahrstoffemissionen sind die Verpackungen nur für den Befüllvorgang zu öffnen und unmittelbar nach der Befüllung mit neu angelieferten gefährlichen Abfällen wieder zu schließen.
(7) Gefährliche Abfälle, die nachsortiert oder nachuntersucht werden müssen, sind in Verpackungen aufzubewahren, deren Boden mit anorganischem und inertem Sorptionsmittel bedeckt ist. Die Nachsortierung oder Nachuntersuchung hat zeitnah und vor der Beförderung zu erfolgen.
(8) Alle Verpackungen sind wetterfest zu beschriften unter Angabe der Abfallbezeichnung, des Fülldatums und des Namens der verantwortlichen Fachkraft. Bei mobilen Sammelstellen sind die Verpackungen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnen und zu bezetteln. Bei ortsfesten Sammelstellen und Zwischenlagern sind Gefäße und Behälter nach Nummer 4.6.2 der TRGS 201 zu kennzeichnen.
(9) Wenn vorgesehen ist, dass Abfälle das Betriebsgelände verlassen und daher in Behältern gesammelt werden, die bereits den gefahrgutrechtlichen Vorschriften genügen, so reicht die gefahrgutrechtliche Kennzeichnung aus.
(10) Durch Gefahrenzettel nicht erfasste Gesundheitsgefahren (zum Beispiel chronische, sensibilisierende und reizende Eigenschaften) sind jedoch zusätzlich zu kennzeichnen, wenn diese Eigenschaften als Hauptgefahr identifiziert wurden.
6.3.4 Aufbewahrung und Lagerung von gefährlichen Abfällen
(1) Im Arbeitsbereich von Sammelstellen können verpackte gefährliche Abfälle bis zum nachfolgenden Arbeitstag aufbewahrt werden. Jeweils eine nicht vollständig gefüllte Verpackung je Abfallgruppe oder Sortiergruppe kann dort auch länger aufbewahrt werden.
(2) Gefährliche Abfälle dürfen nur in ordnungsgemäß verschlossenen und gekennzeichneten Verpackungen aufbewahrt, gelagert und transportiert werden.
(3) Die gefüllten Verpackungen müssen übersichtlich geordnet aufbewahrt, gelagert und gegen Stoß-, Fall-, Umfall- und Rollbeanspruchungen gesichert werden.
(4) Auf Gängen und auf Flucht- und Rettungswegen dürfen keine gefährlichen Abfälle oder sonstige Gegenstände abgestellt werden.
(5) Eine direkte Erwärmung der gefährlichen Abfälle z.B. durch Strahlung von Beleuchtungs- oder Heizkörpern muss ausgeschlossen sein.
(6) Die gefährlichen Abfälle sind nur im Lagerbereich von Zwischenlagern zu lagern. Und zwar im
Beispiele für die Zuordnung der Abfallgruppen zu den genannten Lagerabschnitten können der Anlage 1 entnommen werden.
(7) Die Regeln zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern") sind zu beachten.
(8) Im Lagerabschnitt I sind für leicht gefrierbare Abfälle Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung von Gefahrstoffen durch Frostbruch zu verhindern.
(9) Die Lagerabschnitte II und III sollen nicht aneinandergrenzen.
6.3.5 Wartung und Prüfung der Sicherheitseinrichtungen
Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung regelmäßig, jedoch spätestens nach 3 Jahren, zu überprüfen. Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung sind Art und Umfang der Prüfung sowie Prüffristen eigenverantwortlich vom Arbeitgeber festzulegen und zu dokumentieren. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Prüfungen nur durch fachkundige, benannte Personen durchgeführt werden. Sie sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Für Arbeitsmittel gelten zudem die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung. Weitere Prüfverpflichtungen über die hier genannten hinaus können sich aus anderen Rechtsbereichen, z.B. bezüglich der Prüfungen elektrischer Betriebsmittel oder der Betriebsanleitung des Herstellers, ergeben.
6.3.6 Zugangsregelungen
(1) Der Arbeitsbereich und der Annahmebereich hinter dem Annahmetisch von Sammelstellen sowie Zwischenlager dürfen nur durch ausdrücklich befugte Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zugang durch das Verbotszeichen ( P 06) ≫Zutritt für Unbefugte verboten≪ zu untersagen.
(2) Nach Beendigung der Sammlung sind die Gebäude, Fahrzeuge oder Container von Sammelstellen gegen Zutritt Unbefugter zu sichern.
6.3.7 Beschäftigungsbeschränkungen
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, Frauen im gebärfähigen Alter, werdende und stillende Mütter müssen beachtet werden. Auf die Beschäftigungsverbote des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz, der § § 4 und 6 Mutterschutzgesetz und § § 3 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz wird verwiesen.
6.3.8 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten
Der Betreiber hat die betroffenen Beschäftigten oder, sofern vorhanden, den Betriebs- oder Personalrat
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates/Personalrates bleiben unberührt.
6.3.9 Betriebstagebuch
Der Betreiber einer Sammelstelle oder eines Zwischenlagers hat ein Betriebstagebuch zu führen und vor Ort bereitzuhalten. Darin müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:
6.3.10 Alarmplan
(1) Der Arbeitgeber hat einen Alarmplan als Kurzanweisung für das Verhalten im Notfall (z.B. Leckagen, Feuer, Unfall) zu erstellen und an mehreren gut zugänglichen und einsehbaren Stellen auszuhängen.
(2) Der Alarmplan muss enthalten
(3) In regelmäßigen Abständen sind Sicherheitsübungen durchzuführen. Art und Umfang der Übungen sind vom Betreiber festzulegen.
6.3.11 Notfallinformationen für Einsatzkräfte
(1) Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist ein Plan über die Aufteilung der Abstellflächen bzw. des Lagerbereichs nach Abfallgruppen zu erstellen (Einlagerungsplan). Dieser Plan ist außerhalb der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers an einer jederzeit zugänglichen Stelle auszuhängen, jährlich zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
(2) Der Arbeitgeber muss mit den für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Stellen die notwendigen Informationen (z.B. Verzeichnis der gefährlichen Abfälle, Angaben zu den Abstellbereichen) abstimmen und sie ihnen zur Verfügung stellen.
(3) Bei Zwischenlagern muss die verantwortliche Fachkraft oder ein geeigneter Vertreter auch außerhalb der Betriebszeiten fernmündlich erreichbar sein. Sie müssen der Feuerwehr und der Aufsichtsbehörde namentlich benannt sein.
6.4 Persönliche Schutzausrüstung
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in Nummer 6.4 Absatz 3 aufgeführten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein. Hinsichtlich der Tragezeitbegrenzung und des Gebrauchs siehe "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190).
(3) Als persönliche Schutzausrüstung sind in geeigneter Ausführung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung mindestens zur Verfügung zu stellen:
6.5 Hygienische Maßnahmen
(1) Der Sozial- und Aufenthaltsbereich kann im Betriebsgebäude, in angrenzenden Betriebsgebäuden, Betriebshöfen oder geeigneten anderen Einrichtungen untergebracht werden. Bei der mobilen Sammlung kann er an einem zentralen Ort (z.B. Stützpunkt) vorgehalten werden.
(2) Für die Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung zu stellen. Geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel sind bereit zu stellen. An geeigneter Stelle (z.B. Betriebshof) sind darüber hinaus Waschräume mit Duschen sowie getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- oder Schutzkleidung und Straßenkleidung zur Verfügung zu stellen.
(3) Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit gefährlichen Abfällen nicht in Berührung kommen.
(4) Beschäftigte dürfen im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie im Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Dafür sind gesonderte Bereiche einzurichten (z.B. Pausenraum, Betriebshof, Führerhaus des Sammelfahrzeugs).
(5) Schutzkleidung und Schutzhandschuhe müssen vor der Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln bzw. am Ende jeder Sammlung abgelegt werden. Bei der mobilen Sammlung ist das Tragen und Aufbewahren von Schutzkleidung und Schutzhandschuhen im Führerhaus nicht zulässig. Kontaminierte Schutzschuhe müssen vor Betreten des Führerhauses gereinigt werden.
| Abfallgruppen/Sortiergruppen und ihre Zuordnung bei der Lagerung | Anlage 1 zu TRGS 520 |
Lagerabschnitt I
Toxische Abfälle (Gifte), Chemikalien (soweit nicht in Lagerabschnitt II oder III)
Lagerabschnitt II
Druckgefäße und Lithiumbatterien
Lagerabschnitt III
Brennbare Abfälle (lösemittelhaltige Abfälle u. ä.)
Bei den vorstehend aufgeführten Abfallarten handelt es sich um eine nicht abschließende Auflistung mit Zuordnung nach Gefährlichkeitsmerkmalen. Zusätzliche Sortierkriterien müssen nach Nummer 6.3.2 den Annahmebedingungen der nachfolgenden Entsorgungsanlage entsprechen. Die Bestimmungen der Nummer 6.3.4 dieser TRGS sowie die Bestimmungen zur Zusammenlagerung nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" sind zu beachten.
| Weitere Regelungen (nicht abschließend) | Anlage 2 zu TRGS 520 |
Gesetze und zugehörige Verordnungen:
Verordnungen und zugehörige Regelungen:
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
| Grundlehrgang zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde zum Umgang mit gefährlichen Abfällen | Anlage 3 zu TRGS 520 |
1. Eigenschaften und Wirkungsweisen von gefährlichen Abfällen
2. Rechtsvorschriften und berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Auszüge aus:
3. Sammelverfahren für gefährliche Abfälle in Kleinmengen
4. Arbeitsplatzüberwachung, Gasprüfmethoden
:5. Persönliche Schutzausrüstung
6. Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen und nicht identifizierten Abfällen
7. Darstellung und Erörterung der Sammelpraxis sowie aufgetretener Unfälle
8. Ausgestaltung des Lehrgangs
| Übersicht der Unterschiede der Anforderungen an Einrichtung, Ausstattung bzw. Schutzmaßnahmen nach Art der Sammelstellen | Anlage 4 zu TRGS 520 |
| Anforderungen | Stationäre Sammelstellen | Mobile Sammelstellen | Zwischenlager |
| I. Standorte ( 4.1) | |||
| Einrichtung | - nur dort, wo eine zügige Abfertigung der Anlieferer ohne Verkehrsbehinderungen möglich ist, keine weiteren Vorgaben nach TRGS 520. | - nur an Standorten, die in Absprache mit den zuständigen Behörden auf zentral gelegenen, befestigten und frei nutzbaren öffentlichen oder gewerblichen Flächen im jeweiligen Sammelgebiet festgelegt sind.
- Abstand zu benachbarten Gebäuden 5 m. - Nicht in unmittelbarer Nähe von Schulen und Kindergärten und Krankenhäusern. - Halteplätze der Sammelfahrzeuge sind so zu wählen, dass keine Verkehrsbehinderungen auftreten. | - keine Vorgaben nach TRGS 520. |
| Fahrtrichtung des Anlieferver- kehrs | - in Vorwärtsfahrt durch die Sammelstelle, Rückwärtsfahrt ist zu vermeiden, ggf. Einrichtung Parkplatz oder Wendemöglichkeit. | - nicht relevant für Zwischenlager. | |
| II. Bauliche Ausführung ( 4.2) | |||
| Bauliche Ausstattung für alle Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.2 Abs.1 | - Bauliche Ausstattung für alle Sammelstellen und Zwischenlager gleich (nach 4.2. Abs. 1) | ||
| Ausstattung über 4.2 Abs.1 hinausgehend für stationäre Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.2 Abs.2 bis 6 | - 4.2. Abs. 2 bis 6 | - Für mobile Sammelstellen: 4.2 Abs.2 Fluchtwege; 4.2 Abs.4 Bodenbeschaffenheit | - 4.2 Abs. 2 bis 6 |
| Ausstattung über 4.2 hinausgehend für mobile Sammelstellen nach 4.2 Abs.7 | - Für stationäre Sammelstellen nicht relevant. | - Mobile Sammelstellen nach 4.2 Abs. 7. | - Für Zwischenlager nicht relevant. |
| III. Betriebliche Ausstattung ( 4.3) | |||
| Grundausstattung von Sammel- stellen und Zwischenlager nach 4.3.1 Abs.1 bis 4 | - Grundausstattung nach 4.3.1 Abs.1 bis 4 für alle Sammelstellen und Zwischenlager. | ||
| Ausstattung dazu für alle Sammelstellen nach 4.3.2 | - Ausstattung nach 4.3.2 Abs. 1 bis 3. | - Ausstattung der Sammelstellen für Zwischenlager nicht relevant. | |
| Zusätzliche Ausstattung für Stationäre Sammelstellen für die Annahme von Gasflaschen nach 4.3.2 Abs.1, 11. Spiegelstrich | - Ventilschutzkappen 4.3.2 Abs.1, 11. Spiegelstrich. | - Nicht relevant für mobile Sammelstellen und Zwischenlager. | |
| 4.3.2 Abs.3, 8. Spiegelstrich (Körpernotdusche) | - Körpernotdusche nach 4.3.2 Abs.3, 8. Spiegelstrich | - eine kurzfristig entleerbare Dusche mit 200 1 Wasservorrat m Frischwasserqualität. | - Körpernotdusche nach 4.3.3 Abs.1, 4. Spiegelstrich. |
| Ausstattung von Zwischenlagern nach 4.3.3 Abs.1 und 2 | - Nicht relevant für stationäre und mobile Sammelstellen. | - Ausstattung nach 4.3.3 Abs.1 und 2. | |
| IV. Brand- und Explosionsschutz ( 4.4) | |||
| Baulicher und konstruktiver Brand- und Explosionsschutz nach 4.4.1 Abs.1 bis 9 | - Baulicher und konstruktiver Brand- und Explosionsschutz nach 4.4.1 Abs.1 bis 9. | - Für mobile Sammelstelen nicht relevant. | - Baulicher und konstruktiver Brand- und Explosionsschutz nach 4.4.1 Abs.1 bis 9. |
| Zündgefahren durch Elektrostatische Aufladung nach 4.4.1 Abs.10 | - Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen muss der Boden in Annahme-, Arbeits-, Umschlag- und Lagerbereichen den Anforderungen der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" genügen. | ||
| Anforderungen | Stationäre Sammelstellen | Mobile Sammelstellen | Zwischenlager |
| Explosionsfähige Atmosphäre, Zoneneinteilung; Explosions- schutzdokument nach 4.4.1 Abs.11 und 12 | - Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern sind der Zone 1 nach § 5 in Verbindung mit Anhang 3 BetrSichV zuzuordnen, d.h. dass in diesen Bereichen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich und nicht nur kurzfristig auftreten kann. Elektroinstallationen müssen dort entsprechend der Festlegungen im Explosionsschutzdokument in Verbmdung mit Anhang 4 der BetrSichV (Geräte der Kategorie 1 oder 2) errichtet werden. Im Explosionsschutzdokument kann festgestellt werden, dass in einzelnen Lagerabschnitten Schutzmaßnahmen der Zone 2 ausreichend sind. | ||
| Betriebliche Anforderungen zum Brand und Explosionsschutz nach 4.4.2 Abs.1 bis 3 und Abs.5 bis 6 | - Betriebliche Anforderungen zum Brand und Explosionsschutz nach 4.4.2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 6 relevant für alle 3 Bereiche. | ||
| Zusätzliche Feuerlöscher zur Ausstattung nach Gefahrgutrecht nach 4.4.2 Abs.4 | - Nicht relevant für stationäre Sammelstellen. | - Mobile Sammelstellen sind zusätzlich zu den nach Gefahrgutrecht für den Transport vorgeschriebenen Feuerlöschern mit einem 12 kg Pulverlöscher oder zwei 6 kg Pulverlöschern auszurüsten. | - Nicht relevant für Zwischenlager. |
| V. Personal 5.1 - 5.4 | |||
| Grundsatz Anwesenheit 5.1 Abs.2 | - Eine Sammelstelle muss während des Betriebes aus Sicherheitsgründen mit mindestens zwei Personen ständig besetzt sein, von denen mindestens eine den Anforderungen an eine Fachkraft nach Nummer 5.2 entsprechen muss. | - Keine ständige Anwesenheit von zwei Personen nach TRGS 520. | |
| VI. Schutzmaßnahmen 6.1 - 6.5 | |||
| Annahme von Abfällen über Ladebordwände 6.3.1 Abs.12 | - Nicht relevant. | - Bei der mobilen Sammlung dürfen die gefährlichen Abfälle nicht von ungesicherten Fahrzeugaufbauten aus, z.B. Ladebordwänden, angenommen werden. | - Nicht relevant. |
| Notfallinformation für Einsatzkräfte 6.3.11 Abs. 1 Einlagerungsplan | - Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist ein Plan über die Aufteilung der Abstellflächen bzw. des Lagerbereichs nach Abfallgruppen zu erstellen (Einlagerungsplan). Dieser Plan ist außerhalb der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers an einer jederzeit zugänglichen Stelle auszuhängen, jährlich zu überprüfen und bei wesentlichen Anderungen fortzuschreiben. | - Nicht relevant für mobile Sammelstellen | - Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist ein Plan über die Aufteilung der Abstellflächen bzw. des Lagerbereichs nach Abfallgruppen zu erstellen (Einlagerungsplan). Dieser Plan ist außerhalb der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers an einer jederzeit zugänglichen Stelle auszuhängen, jährlich zu überprüfen und bei wesentlichen Anderungen fortzuschreiben. |
| Notfallinformation für Einsatzkräfte 6.3.11 Abs.2, Information für den Brand- und Katastrophenschutz | - Der Betreiber muss mit den für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Stellen die notwendigen Informationen (z.B. Verzeichnis der gefährlichen Abfälle, Angaben zu den Abstellbereichen) abstimmen und sie ihnen zur Verfügung stellen. | ||
| Erreichbarkeit der Fachkraft außerhalb der Betriebszeiten 6.3.11 Abs. 3 | - Nicht relevant für stationäre und mobile Sammelstellen. | - Zwischenlagern muss die verantwortliche Fachkraft oder ein geeigneter Stellvertreter auch außerhalb der Betriebszeiten fernmündlich erreichbar sein. Sie müssen der Feuerwehr und der Aufsichtsbehörde namentlich benannt sein. | |
| Lagerung von gefährlichen Abfällen 6.3.4 Abs. 6 | - Lagerung von gefährlichen Abfällen nicht zulässig. | - Die gefährlichen Abfälle sind nur im Lagerbereich von Zwischenlagern zu lagern. | |
| Technische Schutzmaßnahmen; Raumbe- und -entlüftung 6.2 Abs.4 | - Der Annahme- und Arbeitsbereich einer Sammelstelle muss über eine geeignete Raumbe- und -entlüftung verfügen. | - Der Umschlag- und Lagerbereich eines Zwischenlagers muss über eine geeignete Raumbe- und -entlüftung verfügen. | |
| Hygienische Maßnahmen 6.5 Abs. 4 | - Aufnahme von Nahrungs- und Genussmittel im Arbeitsbereich/ Annahmebereich verboten. | ||
| - Zulässig in z.B. Pausenraum, Betriebshof. | - Zulässig im Führerhaus des Sammelfahrzeugs. | - Zulässig in z.B. Pausenraum, Betriebshof. | |
| ENDE | |