umwelt-online: TRGS 523 - Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (2)

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7 Sicherheitstechnische Ausstattung und Maßnahmen

7.1 Geräte zur Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, wie Sprühgeräte, Spritzgeräte und Nebelapparate dürfen nur bestimmungsgemäß und den Bedienungsvorschriften des Herstellers entsprechend verwendet werden. Auf die UVV "Flüssigkeitsstrahler" (VBG 87/GUV 3.9) wird hingewiesen.

7.2 Geräte zur Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind jährlich mindestens einmal auf ihre Funktionstüchtigkeit und sicherheitstechnisch zu überprüfen. Über das Prüfergebnis ist Buch zu führen.

7.3 Änderungen an den Geräten zur Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen nur durch den Hersteller selbst oder durch von diesem autorisierte Personen vorgenommen werden.

7.4 Werden an Geräten zur Schädlingsbekämpfung Mängel festgestellt, so dürfen diese Geräte erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie repariert und entsprechend Nummer 7.2 sicherheitstechnisch überprüft worden sind.

7.5 Schädlingsbekämpfungsmittel sind so zu transportieren, daß sie nicht frei werden und daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch sie nicht gefährdet werden. Entsprechendes gilt für den Transport von Geräten zum Ausbringen und sonstigen Arbeitsmitteln, die durch Schädlingsbekämpfungsmittel verunreinigt sind. Auf die Gefahrgutverordnung "Straße" (GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE)) wird hingewiesen.

7.6 Spritzbrühe und Köder sind nach Möglichkeit im Freien anzusetzen. Ansonsten ist für gute Lüftung zu sorgen. Die Gebrauchslösungen dürfen nicht in bewohnten Räumen, in Küchen oder Lagerräumen für Lebens- und Futtermittel zubereitet werden. Es ist nur die für die beabsichtigte Schädlingsbekämpfung erforderliche Menge anzusetzen. Restmengen sind zu vermeiden.

7.7 Beim Herstellen von Spritzflüssigkeiten, Ködern usw. dürfen keine Küchen- oder Eßgeräte, Tränk-, Futter- oder Waschgefäße, sondern nur für diese Zwecke gekennzeichnete Behälter verwendet werden.

7.8 Die angesetzte Flüssigkeiten, die unverbrauchten fertigen Köder usw., die unverbrauchten Handelspräparate und die benutzten Gerätschaften dürfen nicht unbeaufsichtigt stehengelassen werden. Müssen diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die benutzten Gerätschaften über Nacht oder längere Zeit gelagert werden, so sind sie unter Verschluß zu halten oder so aufzubewahren, daß nur sachkundige Personen Zugang haben (siehe auch Nummer 11).

7.9 Es ist so zu arbeiten, daß das Einatmen von Staub, Spritzwolken, Dämpfen, Rauch oder Gasen sowie der Kontakt der Mittel mit den Augen und der Haut vermieden werden. (Siehe auch Nummer 9.6). Spritzer oder Verunreinigungen müssen sofort mit Wasser und Seife abgewaschen werden. Mit Schädlingsbekämpfungsmittel durchnäßte Arbeitskleidung ist sofort zu wechseln.

7.10 98a Nach der Arbeit sind die benutzten Geräte zu reinigen. Die Reste der Gebrauchslösungen usw. sowie die Spülflüssigkeiten dürfen nicht in Gewässer gelangen. Die anfallenden Abfälle sind entsprechend den abfallrechtlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen (AbfBestV) nach § 3 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der TA Abfall, Teil 1, als besonders überwachungsbedürftiger Abfall (Sonderabfall) mit den Abfallschüsseln 53 103/4 und 187 14/15 zu entsorgen. Anfallende Kleinmengen einschließlich verunreinigter Verpackungsmaterialien sollen getrennt gesammelt und auf direktem Wege der kommunalen Problemstoffsammlung zugeführt werden.

8 Hygienische Schutzmaßnahmen

8.1 Arbeitnehmer, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

8.2.1Arbeitnehmern, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.

Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen von einander getrennt sind.

8.2.2 Eine Duschmöglichkeit ist zur Verfügung zu stellen, wenn der Hersteller des Schädlingsbekämpfungsmittels in der Gebrauchsanweisung vorgegeben hat, daß nach dem Umgang zu duschen ist.

8.3 Nach Ende des Umgangs mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel müssen die Kleidung gewechselt und mindestens Gesicht und Hände mit Wasser und Seife gewaschen werden.

8.4 Arbeits- und Schutzkleidung, die durch den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln verunreinigt worden ist, muß in dichtschließenden Transportbehältnissen transportiert werden. Erforderlichenfalls ist die Kleidung im Anschluß an den Transport im Freien zu lüften.

8.5Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen, erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

8.6 Während des Umgangs mit Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen die Beteiligten nicht unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen.

9 Persönliche Schutzausrüstung

9.1 Der Arbeitgeber hatwirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

9.2 Der Arbeitgeber hatdafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur solange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

9.3 Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.

9.4 Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen sind.

9.5 Ob und welche persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden muß, ist in Abhängigkeit vom auszubringenden Schädlingsbekämpfungsmittel, vom Ausbringungsverfahren, vom Reinigungsmittel und von der zu bekämpfenden Schädlingsart zu beurteilen. Dabei sind sowohl die Wirkstoffe und die Synergisten als auch die möglichen Hilfsstoffe zu berücksichtigen. Hilfsstoffe können u.a. Netz- und Lösungsmittel, Emulgatoren, Anti-Korrosiva und Stabilisatoren sein.

9.6 98a Je nach Ausbringungsart der Schädlingsbekämpfungsmittel sind mindestens folgende Schutzausrüstungen anzuwenden:

Ausbringungs-
art
Atemschutz/
Augenschutz1)
Schutz-
kleidung
geeignete Unterbe-
kleidung
Schutz-
hand-
schuhe
geeignete Schuhe (Material, Form)
Gießen - + - + +
Streuen Korbbrille + - + -
Stäuben Partikelfilter
Halbmaske
Korbbrille
+ - + -
Beschichten*) Gasfilter
Halbmaske,
+ - + -
Sprühen Kombinationsfilter
Vollmaske
+ + + +
Spitzen Halbmaske + + + +
vernebeln Kombinationsfilter
Vollmaske
+ Übergänge abkleben + + +
*) Tauchen Bohrlochtränken
+ erforderlich,
- nicht erforderlich,

1) Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (Bestell-Nummer ZH 1/701) und Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte (Bestell-Nummer ZH 1/606); zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449. 50939 Köln.

9.7 Besteht die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefährdung, sind zusätzlich entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen, z.B. Schutzhelm, Schutzbrille, Schutzschuhe, Gummischürze.

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10 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

10.1Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern

  1. nur beschäftigen,
  2. nur weiterbeschäftigen,

wenn er von einem ermächtigten Arzt innerhalb der nach der UVV BGV A4/GUV 0.6 für das Tragen von Atemschutzgeräten für die erste und die folgenden Vorsorgeuntersuchungen festgelegten Fristen untersucht worden ist.

11 Aufbewahrung und Lagerung

11.1 Schädlingsbekämpfungsmittel sind so aufzubewahren oder zu lagern, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern.

11.2 Auf die einschlägigen Regeln der TRGS 514 (ab 50 kg) und der TRG 280 wird hingewiesen.

11.3Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmittel verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden.

Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.

11.4 Mit "T+" oder "T" gekennzeichnete Schädlingsbekämpfungsmittel sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, daß nur sachkundige Personen Zugang haben.

12 Betriebsanweisungen und Unterweisungen 98a

12.1 Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

12.2Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

12.3 Bei der Aufstellung der Betriebsanweisung sind die für die Schädlingsbekämpfungsmittel vom Hersteller herausgegebenen Gebrauchsanweisungen einzuarbeiten.

12.4 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. (§ 2 Satz 1 MuSchRiV)

13 Beschäftigungsbeschränkungen 98a

Auf die Beschäftigungsbeschränkungen im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung wird hingewiesen.

14 Erste Hilfe

14.1 Bei der Schädlingsbekämpfung sind geeignete Geräte und Medikamente für die Erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchsfähig bereitzuhalten.

14.2 Die Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind jährlich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen, z.B. durch Ersthelfer. Über die Überprüfung ist Buch zu führen.

14.3 Die nach der UVV "Erste Hilfe" {VBG 109/GUV 0.3) erforderlichen Ersthelfer sind von einem Arbeitsmediziner in der Ersten Hilfe, insbesondere im Zusammenhang mit den eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmitteln, zusätzlich aus- und fortzubilden. Eine Wiederholung und Fortbildung muß mindestens in 2jährigem Abstand durchgeführt werden. Über die durchgeführten Maßnahmen ist Buch zu führen.

14.4 In der Nähe der Arbeitsbereiche müssen fließendes Wasser und Seife zum Waschen und Spülen verunreinigter Körperteile zur Verfügung stehen.

14.5 Bei Vergiftungen und Hautschädigungen sind die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich einem Arzt vorzustellen.

15 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen

15.1 Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit, unter Angabe des Umfangs, der Anwendung, des Mitteleinsatzes, des Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.

15.2 Die Anzeige ist von der Schädlingsbekämpfungsfirma zu erstatten, die die Schädlingsbekämpfung durchführt. (Vordruck siehe Anhang II).

15.3 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Nummer 15.1 sind

16 Dokumentation

16.1Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

16.2 Die Dokumentation ist vom Sachkundigen in Anlehnung an Anhang II vorzunehmen.

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Anerkennungskriterien Anhang I
zur TRGS 523

1 Anwendungsbereiche

Die Anerkennung der Sachkunde nach den Nummern 4.3.2 und 4.4 dieser TRGS kann nach derzeitigem Stand der Technik für die folgenden genannten Teilbereiche der Schädlingsbekämpfung vorgenommen werden:

2 Nachweise

2.1 Für dienach Nummer 4.3.2 dieser TRGS mögliche Anerkennung der Sachkunde durch die zuständige Behörde sind folgende Nachweise erforderlich:

  1. Theoretische Grundkenntnisse nach Nummer 3 dieses Anhangs
  2. Theoretische Spezialkenntnisse nach Nummer 4 dieses Anhangs in mindestens einem Anwendungsbereich
  3. Berufspraxis nach Nummer 5 dieses Anhangs

2.2 Die Nachweise nach Nummer 2.1 Buchstaben a und b können erbracht werden durch Vorlage von

  1. Zeugnissen einer nach Nummer 4.3.2 Satz 1 dieser TRGS als gleichwertig anerkannten Prüfung oder Ausbildung
  2. Zeugnissen über eine nach Nummer 4.3.2 Satz 2 dieser TRGS für einen bestimmten Anwendungsbereich als gleichwertig anerkannte Prüfung oder Ausbildungsabschluß.

2.3 Der Nachweis der Sachkunde kann auch als erbracht anerkannt werden, wenn im Rahmen einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die entsprechende Sachkunde nach Nummer 2.1 dieses Anhangs vermittelt und geprüft worden ist und entsprechende Zeugnisse vorgelegt werden.

3 Theoretische Grundkenntnisse

3.1 03 Theoretische Grundkenntnisse sind in folgenden Bereichen erforderlich:

3.2 Zeitaufwand 03

Im Lehrgang sind für die in Nummer 3.1 genannten Lernbereiche nachstehende Lehreinheiten à 45 Minuten als ausreichend anzusehen:

  1. Fachrechnen
    24 Lehreinheiten
  2. Allgemeine Grundlagen der Physik
    12 Lehreinheiten
  3. Allgemeine Grundlagen der Chemie
    12 Lehreinheiten
  4. Allgemeine Grundlagen der Biologie
    32 Lehreinheiten
  5. Allgemeine Grundlagen der Toxikologie
    12 Lehreinheiten
  6. Arbeitsschutz - Organisation und Grundlagen -
    6 Lehreinheiten
  7. Grundlagen der Gerätekunde
    10 Lehreinheiten
  8. Gesundheits-, Tier und Umweltschutz einschließlich Gefahrstoffrecht
    42 Lehreinheiten
(beispielhaft bezogen auf Arbeitsschutz und
Eigenschaften der als Schädlingsbekämpfungsmittel
eingesetzten Gefahrstoffe)

4 Spezialkenntnisse

4.1 03 Theoretische Spezialkenntnisse sind, bezogen auf den jeweiligen Teilbereich gemäß Nummer 1.2-1.7 wie folgt erforderlich:

Für Nummer 1.3 wird außerdem auf DIN 68800 verwiesen.

4.2 Zeitaufwand 98a, 03

Für die Ausbildung werden folgende Zeiten als ausreichend angesehen:

5 Berufspraxis

5.1 98a Für die Berufspraxis wird als ausreichend angesehen:

  1. für einen uneingeschränkten Sachkundenachweis
  2. für einen Sachkundenachweis, der auf einen Teilbereich beschränkt ist:

    mindestens 30 % der unter Buchstabe a) genannten Zeiten.

  3. bei Beschränkung des Sachkundenachweises auf bestimmte Schädlinge mit Beschränkung auf bestimmte Bekämpfungsmittel und einen Teilbereich genügt eine mindestens 3monatige Berufspraxis.

Die Anerkennung hierfür verliert ihre Gültigkeit, wenn die Tätigkeit beendet wird.

5.2 Die Berufspraxis muß in einschlägigen Einrichtungen mit adäquaten praktischen Tätigkeiten abgeleistet sein, die den angestrebten Teilbereichen sachdienlich sind. Bei der Berufspraxis wird von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen. Bei Teilzeit verlängert sich die Zeit entsprechend.

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Mitteilung über die beabsichtigte Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen Anhang II
zur TRGS 523


An die zuständige
örtliche Aufsichtsbehörde

.........................................................................

.........................................................................

cc. Kreisverwaltungsbehörde
cc. Amt für Arbeitsschutz

Absender

Name .........................

Anschrift ..............................

.............................................

Tel./FAX ..............................



Gem. Anhang V Nr. 6.4.2 der Gefahrstoffverordnung teilen wir Ihnen mit, daß wir beauftragt wurden, in der nachfolgend aufgeführten Gemeinschaftseinrichtung eine Schädlingsbekämpfungsmaßnahme durchzuführen.

  1. Anschrift der Gemeinschaftseinrichtung:
  2. Auftraggeber (wenn von Pkt. 1 abweichend):
  3. betroffene Gebäude-/teile, Räume bzw. Flächen
  4. vorgesehener Zeitpunkt bzw. Zeitraum:
  5. Zielorganismen:
  6. vorgesehenes Mittel:
    Handelsname Wirkstoff Anwendungskonzentration Einstufung nach der GefStoffV
    1.      
    2.      
    3.      
  7. Ausbringungsverfahren:
  8. Besondere Schutzmaßnahmen (z.B. Entfernen von Lebensmitteln, ggf. Anbringung von Hinweisschildern usw.):
  9. vorgesehenes Reinigungsverfahren (einschl. Mittel):

Die personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen nach TRGS 523 sind gegeben.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 Betriebsleiter