Änderungstext

Änderung der TRGS 529 - Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas

Vom 15. Dezember 2015
(GMBl. Nr. 1 vom 27.01.2015 S. 7)



- Bek. d. BMAS v. 15.12.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderungen und Ergänzungen der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"

Die TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas", Ausgabe Februar 2015, GMBl 2015, S. 190-207 [ Nr. 11] (vom 13.04.2015), berichtigt GMBl 2015, S. 459 [ Nr. 23] (vom 12.06.2015), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die Vorbemerkung der TRGS wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach der Gefahrstoffverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. "Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst."

b) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. "Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge."

c) Satz 5 wird wie folgt geändert:

Die Abkürzung "GefStoffV" wird ersetzt durch das Wort "Verordnungen".

2. Nummer 3.2.1 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Biogas ist durch den enthaltenen Schwefelwasserstoff (meist 0,01- 0,4 Vol.-%) bei Schwefelwasserstoff-Konzentrationen (aufgrund toxischer Effekte des Gemisches (Erfahrung am Menschen, siehe Anlage 4))
  1. von > 0,003 bis < 0,01 Vol.-% akut toxisch Kategorie 4, H332 gesundheitsschädlich beim Einatmen,
  2. von > 0,01 bis 0,05 Vol.-% akut toxisch Kategorie 3, H331 giftig beim Einatmen und
  3. > 0,05 Vol.-% akut toxisch Kategorie 2, H330 Lebensgefahr beim Einatmen.
Biogas enthält Schwefelwasserstoff (meist 0,01-0,4 Vol.-%, 100-4.000 ppm) und kann zu akuter Toxizität beim Einatmen führen. Gemäß TRGS 900 beträgt der Arbeitsplatzgrenzwert für Schwefelwasserstoff 5 ppm, Überschreitungsfaktor 2, Kategorie I.

3. Nummer 8.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR). "8.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMed-VV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).

(2) Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ArbMedVV). Dabei steht die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten zur Tätigkeit bei der Herstellung von Biogas und den sich daraus ergebenden Gefährdungen für ihre Gesundheit im Vordergrund. Wenn körperliche oder klinische Untersuchungen aus Sicht des Arztes für die Aufklärung und Beratung nicht erforderlich sind oder vom Beschäftigten abgelehnt werden, kann sich die arbeitsmedizinische Vorsorge auf ein Beratungsgespräch beschränken.

(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für die betroffenen Beschäftigten nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) zu veranlassen (Pflichtvorsorge), wenn am Arbeitsplatz eine wiederholte Exposition gegenüber Nickelverbindungen nicht ausgeschlossen werden kann (Nickelverbindungen sind überwiegend krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A im Sinne der Gefahrstoffverordnung). Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit durch die betroffenen Beschäftigten nur ausüben lassen, wenn sie zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV).

(4) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den betroffenen Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) anzubieten, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und es sich um einen krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein karzinogenes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B handelt oder wenn die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1 B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden. Dies ist z.B. bei einer wiederholten Exposition gegenüber Kobaltsalzen und Dieselmotoremissionen der Fall (Kobaltsalze sind krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung, Tätigkeiten oder Verfahren, in denen Dieselmotoremissionen freigesetzt werden, werden als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet). Auch bei einer Exposition gegenüber atemwegssensibilisierenden Stoffen (vgl. Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe k ArbMedVV) oder bei einer Lärmexposition unterhalb des Lex, 8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) (vgl. Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV) ist eine Angebotsvorsorge angezeigt. Weitere Vorsorgetatbestände können sich aus einer Hebe- und Tragetätigkeit schwerer Lasten ergeben (vgl. Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 ArbMedVV); die AMR 13.2 gibt hierzu nähere Auskunft. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. Die AMR 5.1 zeigt einen Weg der Angebotsunterbreitung auf. Nach § 6 Absatz 2 der ArbMedVV sind Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten im Vorsorgetermin anzubieten; die AMR 6.5 gibt hierzu nähere Auskunft (z.B. auch in Bezug auf Tetanus).

(5) In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können sich bei der Herstellung von Biogas weitere Anlässe für Pflicht- oder Angebotsvorsorge gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben (z.B. bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern). Sofern die betroffenen Beschäftigten Atemschutzgeräte tragen müssen, soll die Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge hierfür (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV) mit Vorsorgeanlässen nach Absatz 4 kombiniert werden. Die Benutzung von Atemschutzgeräten befreit nicht von den zuvor genannten Verpflichtungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

(6) Nach Beendigung der Tätigkeit mit Exposition gegenüber einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gemisch der Kategorie 1A oder 1B oder wenn die entsprechenden Tätigkeiten als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden, hat der Arbeitgeber betroffenen Beschäftigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 ArbMedVV in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2. 1) nachgehende Vorsorge anzubieten. Das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dient dann der Früherkennung von Erkrankungen. Gesundheitsstörungen durch krebserzeugende Gefahrstoffe wie z.B. Nickel- oder Kobaltverbindungen sind insbesondere nach längeren Latenzzeiten zu erwarten. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge in Form nachgehender Vorsorge anzubieten. Die AMR 5.1 zeigt einen Weg der Angebotsunterbreitung auf. Sofern die Beschäftigten eingewilligt haben, überträgt der Arbeitgeber am Ende des Beschäftigungsverhältnisses die Verpflichtung zum Angebot der nachgehenden Vorsorge an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt diesem die erforderlichen Unterlagen in Kopie (vgl. § 5 Absatz 3 Satz 2 ArbMedVV).

(7) Der Arzt hält nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV das Ergebnis und die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich einer ggf. durchgeführten Untersuchung schriftlich fest und berät den Beschäftigten darüber. Auf Wunsch des Beschäftigten, stellt er diesem das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Der Arzt stellt dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge aus. Die Bescheinigung enthält Angaben über den Zeitpunkt und den Anlass des aktuellen Vorsorgetermins sowie die Angabe, wann aus ärztlicher Sicht weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist (vgl. AMR 6.3) Diese Bescheinigung enthält weder Diagnosen oder andere Informationen über den Gesundheitszustand des Beschäftigten noch eine medizinische Beurteilung zur Eignung für bestimmte Tätigkeiten.

(8) Der Arbeitgeber hat über die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben darüber, wann und aus welchen Anlässen diese für jeden Beschäftigten stattgefunden hat (§ 3 Absatz 4 ArbMedVV).

(9) Der Arzt wertet die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge aus (§ 6 Absatz 4 ArbMedVV). Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichend sind, so hat der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm (ergänzende) Schutzmaßnahmen für exponierte Beschäftigte vorzuschlagen. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf die Mitteilung darüber an den Arbeitgeber der Einwilligung des Beschäftigten. Konkretisierungen enthält die AMR 6.4. Der Arbeitgeber hat als Folge eines solchen Vorschlags vonseiten des Arztes nach § 8 Absatz 1 ArbMedVV die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen (§ 8 Absatz 2 ArbMedVV)."

4. Anlage 4

.
Einstufung von Biogas aufgrund des enthaltenen Schwefelwasserstoffs bezüglich der akuten Toxizität bei Inhalation Anlage 4

Einstufung nach CLP-Verordnung 2

Für Schwefelwasserstoff ist in der CLP-Verordnung eine Einstufung in die Gefahrenklasse Akute Toxizität, Expositionsweg Einatmen, Kategorie 2*, H330, vorgesehen.

Als Vierstunden-LC50-Wert ist in der Literatur ein begründeter Wert von ca. 444 ppm zu finden (MAK-Begründung/ REACH-Registrierungsdossier).

Für Gemische mit Schwefelwasserstoff kann die Berechnungsformel aus Anhang I der CLP-Verordnung nicht herangezogen werden, da hier Erfahrungen am Menschen und eindeutige Tierversuchsdaten anhand von Gemischen Vorrang vor berechneten Werten haben (vgl. auch CLP-Verordnung, Anhang I, Nr. 3.1.3.4).

In der Literatur sind hier zahlreiche einzelne Angaben zu finden, die u.a. auch von der MAK-Kommission zur Festlegung und Beurteilung eines MAK-Wertes berücksichtigt wurden (Hartwig A.; Toxikologischarbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten; Schwefelwasserstoff, 2006, Nachtrag 2008; WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA) und auch für die Festlegung des AGW herangezogen wurden (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/900/900schwefelwasserstoff.pdf.

Folgende Konzentrationsgrenzen sind daher aufgrund der Erfahrungen am Menschen für eine Einstufung heranzuziehen (siehe auch Fußnote 3):

Einstufung eines Gemischs mit Schwefelwasserstoff

  1. zwischen 0,003 % (30 ppm) und 0,01 % (100 ppm): Kategorie 4, H332,
  2. zwischen 0,01 % (100 ppm) und 0,05 % (500 ppm): Kategorie 3, H331,
  3. größer gleich 0,05 % (500 ppm): Kategorie 2, H330. Zum Vergleich:

AGW für Schwefelwasserstoff: 5 ppm, Überschreitungsfaktor 2, Kategorie I.

wird gestrichen.

Änderung der TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material"

Vom 15. Dezember 2015
(GMBl. Nr. 1 vom 27.01.2015 S. 8)

- Bek. d. BMAS v. 15.12.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderungen und Ergänzungen der TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material"

Die TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material", Ausgabe August 2015, GMBl 2015, S. 1066-1083 [ Nr. 54] (vom 06.10.2015), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die Vorbemerkung der TRGS wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. "Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst."

b) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. "Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge."

c) Satz 5 wird wie folgt geändert:

Die Abkürzung "GefStoffV" wird ersetzt durch das Wort "Verordnungen".

2. Nummer 6.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6.3 Individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).

6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).

(2) Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ArbMedVV). Dabei steht die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten zur Tätigkeit mit Teer und anderen Pyrolyseprodukten aus organischem Material und den sich daraus ergebenden Gefährdungen für ihre Gesundheit im Vordergrund. Wenn körperliche oder klinische Untersuchungen aus Sicht des Arztes für die Aufklärung und Beratung nicht erforderlich sind oder vom Beschäftigten abgelehnt werden, kann sich die arbeitsmedizinische Vorsorge auf ein Beratungsgespräch beschränken. Mit Einverständnis des Beschäftigten können im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Möglichkeiten des Biomonitorings genutzt werden. Dabei können die Blutkonzentrationen oder die Ausscheidung von Metaboliten für ein biologisches Monitoring der Belastung mit PAH oder aromatischen Aminen herangezogen werden. Zu berücksichtigen sind dabei die Äquivalenzwerte für die Toleranz- und Akzeptanzkonzentration für BaP. Zur Früherkennung von Blasenkrebserkrankungen werden derzeit zytologische Untersuchungen empfohlen, weil Urintests keine hinreichend sicheren Ergebnisse erzeugen.

(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für die betroffenen Beschäftigten nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und/oder c Arb-MedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2. 1) zu veranlassen (Pflichtvorsorge), wenn am Arbeitsplatz eine wiederholte Exposition gegenüber Teer oder anderen Pyrolyseprodukten aus organischem Material (polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Sinne der ArbMedVV) nicht ausgeschlossen werden kann (Die Tätigkeiten mit Teer und anderen Pyrolyseprodukten aus organischem Material werden als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet.) und/oder eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann (Teer und andere Pyrolyseprodukten aus organischem Material sind hautresorptiv). Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit durch die betroffenen Beschäftigten nur ausüben lassen, wenn sie zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV).

(4) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den betroffenen Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) anzubieten (Angebotsvorsorge), wenn er keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat und eine Exposition gegenüber Teer und anderen Pyrolyseprodukten aus organischem Material (polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Sinne der ArbMedVV) nicht ausgeschlossen werden kann. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. Die AMR 5.1 zeigt einen Weg der Angebotsunterbreitung auf.

(5) Neben der Tätigkeit mit Teer oder anderen Pyrolyseprodukten aus organischem Material können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für Pflicht- oder Angebotsvorsorge gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben (z.B. bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern). Sofern die betroffenen Beschäftigten Atemschutzgeräte tragen müssen, soll die Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge hierfür (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV) mit jener wegen Teer oder anderen Pyrolyseprodukten aus organischem Material kombiniert werden. Die Benutzung von Atemschutzgeräten befreit nicht von den zuvor genannten Verpflichtungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Teer oder anderen Pyrolyseprodukten aus organischem Material.

(6) Nach Beendigung der Tätigkeit mit Exposition gegenüber Teer oder anderen Pyrolyseprodukten aus organischem Material hat der Arbeitgeber betroffenen Beschäftigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 ArbMedVV in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) nachgehende Vorsorge anzubieten (Die Tätigkeiten mit Teer oder anderen Pyrolyseprodukten aus organischen Material werden als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet.). Das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dient dann der Früherkennung von Erkrankungen. Gesundheitsstörungen durch Exposition gegenüber Teer und anderen Pyrolyseprodukten aus organischem Material (Krebs der Lunge, Harnblase und Haut) sind insbesondere nach längeren Latenzzeiten zu erwarten. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge in Form nachgehender Vorsorge anzubieten. Die AMR 5.1 zeigt einen Weg der Angebotsunterbreitung auf. Sofern die Beschäftigten eingewilligt haben, überträgt der Arbeitgeber am Ende des Beschäftigungsverhältnisses die Verpflichtung zum Angebot der nachgehenden Vorsorge an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt diesem die erforderlichen Unterlagen in Kopie (vgl. § 5 Absatz 3 Satz 2 ArbMedVV).

(7) Der Arzt hält nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV das Ergebnis und die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich einer ggf. durchgeführten Untersuchung schriftlich fest und berät den Beschäftigten darüber. Auf Wunsch des Beschäftigten, stellt er diesem das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Der Arzt stellt dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge aus. Die Bescheinigung enthält Angaben über den Zeitpunkt und den Anlass des aktuellen Vorsorgetermins sowie die Angabe, wann aus ärztlicher Sicht weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist (vgl. AMR 6.3) Diese Bescheinigung enthält weder Diagnosen oder andere Informationen über den Gesundheitszustand des Beschäftigten noch eine medizinische Beurteilung zur Eignung für bestimmte Tätigkeiten.

(8) Der Arbeitgeber hat über die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben darüber, wann und aus welchen Anlässen diese für jeden Beschäftigten stattgefunden hat (§ 3 Absatz 4 ArbMedVV).

(9) Der Arzt wertet die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge aus (§ 6 Absatz 4 ArbMedVV). Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichend sind, so hat der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm (ergänzende) Schutzmaßnahmen für exponierte Beschäftigte vorzuschlagen. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf die Mitteilung darüber an den Arbeitgeber der Einwilligung des Beschäftigten. Konkretisierungen enthält die AMR 6.4. Der Arbeitgeber hat als Folge eines solchen Vorschlags vonseiten des Arztes nach § 8 Absatz 1 ArbMedVV die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen (§ 8 Absatz 2 ArbMedVV).

ENDE