ß"nderungstext

Bekanntmachung zu Technischen Regeln, hier: - TRGS 529 "Tߤtigkeiten bei der Herstellung von Biogas"

Vom 1. Juni 2026
(GMBl. Nr. 18/19 vom 17.07.2026 S. 428, ber. 31.07.2026 S. 533)



- Bek. d. BMAS v. 1.6.2026 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemß¤ß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- ß"nderung und Ergߤnzung der TRGS 529 "Tߤtigkeiten bei der Herstellung von Biogas"

Die TRGS 529 "Tߤtigkeiten bei der Herstellung von Biogas", Ausgabe GMBl 2024, S. 494-520 [Nr. 25-26] (v. 16.7.2024) wird wie folgt geߤndert und ergߤnzt:

1. Im Abschnitt 3.1 wird im Absatz 7 der folgende Satz 4 eingefügt:

"Spezifische Fachkenntnisse können z.B. in Fortbildungsmaßnahmen, in denen die Mindestschulungsinhalte nach den Anhߤngen 3.1, 3.2 oder 3.3 vermittelt werden, erworben werden."

2. Im Abschnitt 3.2.1 wird Absatz 4 wie folgt neu gefasst:

alt neu
(4) Im Biogas finden sich als akut toxische Bestandteile Schwefelwasserstoff und Ammoniak. Diese gelangen jedoch nur im Havariefall, bei Betriebsstörungen oder Undichtheiten im Gassystem in die Luft. Expositionen gegenüber Gefahr- und Biostoffen können im Normalbetrieb und insbesondere bei Instandhaltungs- sowie Reinigungsarbeiten auftreten (siehe Anhang 2). "(4) Im Biogas finden sich als akut toxische Bestandteile Schwefelwasserstoff und Ammoniak. Rohbiogas selbst ist nach Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) nicht als akut toxisch einzustufen. Expositionen gegenüber Biogas und weiteren Gefahr- und Biostoffen können im Normalbetrieb, bei Instandhaltungssowie Reinigungsarbeiten, im Havariefall oder bei Betriebsstörungen oder Undichtigkeiten im Gassystem auftreten (siehe nicht abschließende Listen in Anhߤngen 2 und 2a)."

3. Im Abschnitt 3.2.4 wird Absatz 4 Nummer 5 wie folgt neu gefasst:

alt neu
störungsbedingte Freisetzung von Biogas (z.B. über die Abblaseleitung der ßœberdrucksicherung), akut toxischen Gasen (z.B. Schwefelwasserstoff oder Ammoniak) sowie aktivem Substrat oder Gߤrresten, "5. Störungsbedingte Freisetzung von Biogas (z.B. über die Abblaseleitung der ßœberdrucksicherung) sowie aktivem Substrat oder Gߤrresten,"

4. Der Abschnitt 7.1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Für alle zur Herstellung von Biogas durchgeführten Tߤtigkeiten (siehe auch nicht abschließende Liste nach Anhang 2) mit Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B, keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B oder atemwegssensibilisierend eingestuft sind, ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person gemß¤ß Abschnitt 2 Absatz 12 dieser TRGS erforderlich.

(2) Sofern der Arbeitgeber nicht selbst fachkundig für die Ausführung der unter Absatz 1 genannten Tߤtigkeiten bei der Herstellung von Biogas ist, hat er eine für den Betrieb fachkundige Person aus dem Kreis der in der Biogasanlage Beschߤftigten schriftlich zu beauftragen.

(3) Es ist eine qualifizierte Vertretung mit gleicher Fachkunde sicherzustellen. Die Vertretung muss nicht aus dem Kreis der Beschߤftigten kommen.

(4) Im Rahmen der Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Fachkunde dienen, müssen diese die Mindestschulungsinhalte nach Anhang 3.1 vermitteln.

"(1) Bestimmte, bei der Herstellung von Biogas durchgeführte Tߤtigkeiten (siehe nicht abschließende Liste nach Anhang 2a) mit Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B, keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B oder atemwegssensibilisierend eingestuft sind, dürfen nur von fachkundigen Personen gemß¤ß Abschnitt 2 Absatz 12 dieser TRGS ausgeführt werden.

(2) Es ist eine qualifizierte Vertretung mit gleicher Fachkunde sicherzustellen. Die Vertretung muss nicht aus dem Kreis der Beschߤftigten kommen.

(3) Die spezifische Fortbildung, die dem Erhalt der Fachkunde dient, muss die Mindestschulungsinhalte nach Anhang 3.1 vermitteln.

(4) Werden bei der Herstellung von Biogas sonstige, nicht im Anhang 2a dargestellte Tߤtigkeiten verrichtet, bei denen eine Exposition von Beschߤftigten gegenüber Biogas nicht ausgeschlossen werden kann, wird im Hinblick auf das zurückliegende Unfallgeschehen und den daraus gewonnenen Prߤventionserfahrungen die freiwillige Anwendung der in diesem Abschnitt und im Abschnitt 7.4 enthaltenen Regelungen empfohlen."

5. Im Abschnitt 7.2 werden die Sߤtze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Deswegen müssen der Arbeitgeber oder die gemß¤ß Abschnitt 7.1 Absatz 2 beauftragte Person sowie die nach Abschnitt 7.1 Absatz 3 beauftragte Vertretung zum Erwerb der spezifischen Fachkenntnisse zusߤtzlich an Fortbildungsmaßnahmen, in denen die Mindestschulungsinhalte nach Anhang 3.2 vermittelt werden, teilnehmen. Die Fachkenntnisse sind regelmߤßig zu aktualisieren. "Deswegen muss die fachkundige Person sowie die Vertretung zum Erwerb der spezifischen Fachkunde zusߤtzlich an Fortbildungsmaßnahmen, in denen die Mindestschulungsinhalte nach Anhang 3.2 vermittelt werden, teilnehmen. Die Fachkunde ist regelmߤßig zu aktualisieren."

6. Im Abschnitt 7.3 wird:

a) in Absatz 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Bei Instandhaltungsarbeiten (z.B. Wartung oder Instandsetzung), die zu einer Gasfreisetzung führen können, kann eine Exposition gegenüber Schwefelwasserstoff (akut toxisch Kategorie 2, einatmen) oder Ammoniak (akut toxisch Kategorie 3, einatmen) nicht ausgeschlossen werden. Deswegen dürfen diese Tߤtigkeiten nur in Anwesenheit einer fachkundigen Person gemß¤ß Abschnitt 2 Absatz 12 dieser TRGS 529 ausgeführt werden. "(1) Bei bestimmten Instandhaltungsarbeiten (z.B. Wartung oder Instandsetzung), die zu einer Gasfreisetzung führen können, kann eine Exposition gegenüber Schwefelwasserstoff (akut toxisch Kategorie 2, einatmen) oder Ammoniak (akut toxisch Kategorie 3, einatmen) nicht ausgeschlossen werden (siehe nicht abschließende Liste nach Anhang 2a). Des wegen dürfen diese Tߤtigkeiten nur in Anwesenheit einer fachkundigen Person gemß¤ß Abschnitt 2 Absatz 12 dieser TRGS 529 ausgeführt werden."

b) Absatz 2

(2) Für die Ausführung der unter Absatz 1 genannten Tߤtigkeiten im Rahmen der Instandhaltung hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die entsprechende Fachkunde verfügt, eine für die Instandhaltung fachkundige Person aus dem Kreis der in der Biogasanlage Beschߤftigten schriftlich zu beauftragen. Alternativ kann ein anderer Arbeitgeber mit der Ausführung dieser Arbeiten beauftragt werden (siehe Abschnitt 4.2.10).

ersatzlos gestrichen

c) in Absatz 3 der Inhalt der Klammer "z.B. Aufsichtführende Person gemß¤ß Abschnitt 5.5 TRBS 1112 Teil 1 oder Nummer 2.9 DGUV Regel 113-004" ersetzt durch "auf "aufsichtführende Person" gemß¤ß Abschnitt 5.5 TRBS 1112 Teil 1 oder Nummer 2.9 DGUV Regel 113-004 sei hingewiesen"

d) Absatz 4 wie folgt neu gefasst:

alt neu
(4) Im Rahmen der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zur Erlangung der spezifischen Fachkenntnisse für die fachkundige Ausführung der Tߤtigkeiten müssen die Mindestschulungsinhalte nach Anhang 3.3 vermittelt werden. "(3) Die spezifische Fortbildung, die dem Erhalt der Fachkunde zur Instandhaltung dient, muss die Mindestschulungsinhalte nach Anhang 3.3 vermitteln."

e) folgender Absatz 4 neu hinzugefügt:

"(4) Werden im Rahmen der Instandhaltung sonstige, nicht im Anhang 2a dargestellte Tߤtigkeiten verrichtet, bei denen eine Exposition von Beschߤftigten gegenüber Biogas nicht ausgeschlossen werden kann, wird im Hinblick auf das zurückliegende Unfallgeschehen und den daraus gewonnenen Prߤventionser-fahrungen die freiwillige Anwendung der in diesem Abschnitt und im Abschnitt 7.4 enthaltenen Regelungen empfohlen."

7. Der Anhang 2 wird um folgenden Anhang 2a ergߤnzt: Anhang 2a zu TRGS 529: Tߤtigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen - Beispiele

"Anhang 2a zu TRGS 529: Tߤtigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen - Beispiele

Tߤtigkeiten bei der Herstellung von Biogas

Kurzbeschreibung der Tߤtigkeit Gefߤhrdung durch Rechtsgrundlage GefStoffV Fachkunderegelungen in dieser TRGS
Aufenthalt/Tߤtigkeiten in der Nߤhe von Befüllöffnungen von Biogasanlagen, in denen besondere Einsatzstoffe angenommen werden) Schwefelwasserstoff (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) oder Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitte 7.1 und 7.2
Aufenthalt/Tߤtigkeiten in der Nߤhe von Freisetzungsquellen in bestimmten Arbeitsbereichen im Freien und in geschlossenen Rߤumen (z.B. Abluft Vakuumverdampfung, gülleführende Rohre oder Kanߤle) Schwefelwasserstoff
(als Reaktionsprodukt/Einzelgas)
§ 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.1
Aufenthalt/Tߤtigkeiten in bestimmten Arbeitsbereichen in geschlossenen Rߤumen (z.B. Lagerbereich Hühnertrockenkot, Separation, Gߤrrestetrocknung) Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.1
Tߤtigkeiten mit Zusatz- und Hilfsstoffen (z.B. Dosierung, Lagerarbeiten, Reinigungsarbeiten) Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Selenverbindungen wie z.B. Natriumselenit enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 8 Abs. 7 GefStoffV (atemwegsensibilisierend) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 8 Abs. 7 GefStoffV (atemwegsensibilisierend) Abschnitt 7.1

Keine abschließende Aufzߤhlung.

Tߤtigkeiten im Rahmen der Instandhaltung

Kurzbeschreibung der Tߤtigkeit Gefߤhrdung durch Rechtsgrundlage GefStoffV Fachkunderegelungen in dieser TRGS
Tߤtigkeiten in der Nߤhe von Befüllöffnungen von Biogasanlagen, in denen besondere Einsatzstoffe angenommen werden Schwefelwasserstoff (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) oder Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.3
Tߤtigkeiten in der Nߤhe von Freisetzungsquellen in bestimmten Arbeitsbereichen im Freien und in geschlossenen Rߤumen (z.B. Abluft Vakuumverdampfung, gülleführende Rohre oder Kanߤle) Schwefelwasserstoff (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.3
Tߤtigkeiten in bestimmten Arbeitsbereichen in geschlossenen Rߤumen (z.B. Lagerbereich Hühnertrockenkot, Separation, Gߤrrestetrocknung) Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.3

Keine abschließende Aufzߤhlung


"


ID: 261854

ENDE