Änderungstext
Bekanntmachung zu Technischen Regeln, hier: - TRGS 540 "Verwendung von Biozid-Produkten - Grundanforderungen"
Vom 23. Juli 2026
(GMBl. Nr. 23 vom 25.09.2025 S. 526)
- Bek. d. BMAS v. 23.7.2026 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- TRGS 540 "Verwendung von Biozid-Produkten - Grundanforderungen"
Die TRGS 540 "Verwendung von Biozid-Produkten - Grundanforderungen", Ausgabe GMBl 2025, S. 873-90 0 [Nr. 40] (v. 21.11.2025) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Im Abschnitt 3 wird Absatz 5 Satz 2 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Dies trifft nicht zu, wenn das Biozid-Produkt entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 Gefahrstoffverordnung eingestuft ist oder aus den Produktinformationen hervorgeht, dass die Verwendung dem berufsmäßigen Anwender vorbehalten ist. | "Dies trifft nicht zu, wenn das Biozid-Produkt der Hauptgruppe 3 "Schädlingsbekämpfungsmittel" entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 Gefahrstoffverordnung eingestuft ist oder aus den Produktinformationen hervorgeht, dass die Verwendung dem berufsmäßigen Anwender vorbehalten ist." |
2. Im Abschnitt 5.3.2 wird Absatz 3 Satz 3 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Die Produkte dürfen nur von sachkundigen Personen verwendet werden, sofern sie für den "geschulten berufsmäßigen Verwender" zugelassen oder entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 GefStoffV eingestuft sind. | "Die Biozid-Produkte dürfen nur von sachkundigen Personen verwendet werden, sofern sie für den "geschulten berufsmäßigen Verwender" zugelassen oder als Biozid-Produkte der Hauptgruppe 3 "Schädlingsbekämpfungsmittel" entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 GefStoffV eingestuft sind." |
3. Im Anhang 2 wird in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Breite Öffentlichkeit" in der Spalte "Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen" der Satz 2 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
Diese BP dürfen nicht verwendet werden: eingestuft als
| "Diese BP dürfen nicht verwendet werden: Schädlingsbekämpfungsmittel (Hauptgruppe 3), die eingestuft sind als
|
4. Im Anhang 2 werden in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Berufsmäßige Verwender mit Fachkunde" in der Spalte "Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen" die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Biozid-Produkte der Hauptkategorie 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel) oder Biozid-Produkte mit endokrinschädigenden Eigenschaften. Nicht verwendet werden dürfen BP, die eingestuft sind als
| "Biozid-Produkte der Hauptgruppe 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel)
oder Biozid-Produkte mit endokrinschädigenden Eigenschaften. Nicht verwendet werden dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3, die eingestuft sind als
|
5. Im Anhang 2 wird in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Geschulte berufsmäßige Verwender" in der Spalte "Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen" Satz 1 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
Wie berufsmäßige Verwender und zusätzlich BP, die eingestuft sind als
und zugelassene Verwendungen der BP für
| "Wie berufsmäßige Verwender und zusätzlich Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3, die eingestuft sind als
oder
und zugelassene Verwendungen der BP für
|
6. Im Anhang 2 wird in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Geschulte berufsmäßige Verwender" in der Spalte "Anmerkungen" Satz 4 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Spezifische Fachkunde für die jeweilige Verwendung, konkretisiert in Anhang 5 dieser TRGS | "Spezifische Fachkunde für die jeweilige Verwendung, konkretisiert in Anhang 4 dieser TRGS." |
"Anhang 3: Auswahlprozess Qualifikation
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wird wie folgt neu gefasst:
| ENDE |