Änderungstext

Bekanntmachung zu Technischen Regeln, hier: - TRGS 540 "Verwendung von Biozid-Produkten - Grundanforderungen"

Vom 23. Juli 2026
(GMBl. Nr. 23 vom 25.09.2025 S. 526)


- Bek. d. BMAS v. 23.7.2026 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- TRGS 540 "Verwendung von Biozid-Produkten - Grundanforderungen"

Die TRGS 540 "Verwendung von Biozid-Produkten - Grundanforderungen", Ausgabe GMBl 2025, S. 873-90 0 [Nr. 40] (v. 21.11.2025) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Im Abschnitt 3 wird Absatz 5 Satz 2 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Dies trifft nicht zu, wenn das Biozid-Produkt entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 Gefahrstoffverordnung eingestuft ist oder aus den Produktinformationen hervorgeht, dass die Verwendung dem berufsmäßigen Anwender vorbehalten ist. "Dies trifft nicht zu, wenn das Biozid-Produkt der Hauptgruppe 3 "Schädlingsbekämpfungsmittel" entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 Gefahrstoffverordnung eingestuft ist oder aus den Produktinformationen hervorgeht, dass die Verwendung dem berufsmäßigen Anwender vorbehalten ist."

2. Im Abschnitt 5.3.2 wird Absatz 3 Satz 3 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die Produkte dürfen nur von sachkundigen Personen verwendet werden, sofern sie für den "geschulten berufsmäßigen Verwender" zugelassen oder entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 GefStoffV eingestuft sind. "Die Biozid-Produkte dürfen nur von sachkundigen Personen verwendet werden, sofern sie für den "geschulten berufsmäßigen Verwender" zugelassen oder als Biozid-Produkte der Hauptgruppe 3 "Schädlingsbekämpfungsmittel" entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 GefStoffV eingestuft sind."

3. Im Anhang 2 wird in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Breite Öffentlichkeit" in der Spalte "Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen" der Satz 2 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Diese BP dürfen nicht verwendet werden: eingestuft als
  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE.
"Diese BP dürfen nicht verwendet werden: Schädlingsbekämpfungsmittel (Hauptgruppe 3), die eingestuft sind als
  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE."

4. Im Anhang 2 werden in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Berufsmäßige Verwender mit Fachkunde" in der Spalte "Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen" die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Biozid-Produkte der Hauptkategorie 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel)
oder
Biozid-Produkte mit endokrinschädigenden Eigenschaften.
Nicht verwendet werden dürfen BP, die eingestuft sind als
  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE
"Biozid-Produkte der Hauptgruppe 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel)

oder

Biozid-Produkte mit endokrinschädigenden Eigenschaften.

Nicht verwendet werden dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3, die eingestuft sind als

  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE."

5. Im Anhang 2 wird in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Geschulte berufsmäßige Verwender" in der Spalte "Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen" Satz 1 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Wie berufsmäßige Verwender und zusätzlich BP, die eingestuft sind als
  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE

und
zugelassene Verwendungen der BP für
  1. geschulte berufsmäßige Verwender,
  2. berufsmäßige Verwender mit Fachkunde,
  3. berufsmäßige Verwender
"Wie berufsmäßige Verwender und zusätzlich Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3, die eingestuft sind als
  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B

oder

    c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE

und

zugelassene Verwendungen der BP für

  1. geschulte berufsmäßige Verwender,
  2. berufsmäßige Verwender mit Fachkunde,
  3. berufsmäßige Verwender."

6. Im Anhang 2 wird in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Geschulte berufsmäßige Verwender" in der Spalte "Anmerkungen" Satz 4 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Spezifische Fachkunde für die jeweilige Verwendung, konkretisiert in Anhang 5 dieser TRGS "Spezifische Fachkunde für die jeweilige Verwendung, konkretisiert in Anhang 4 dieser TRGS."

7. Anhang 3


"Anhang 3: Auswahlprozess Qualifikation

Druck- und Lokalversion



wird wie folgt neu gefasst:

wie eingefügt =>

ENDE