Änderungstext

Bekanntmachung zu Technischen Regeln; hier: - Berichtigung der Bekanntmachung der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"

Vom 31. Juli 2026
(GMBl. Nr. 23 vom 25.09.2026 S. 533)


- Bek. d. BMAS v. 31.7.2026 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderung und Ergänzung der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"

Die Bekanntmachung der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas", Ausgabe GMBl 2026, S. 428-431 [Nr. 18/19] (v. 17.7.2026) wird wie folgt berichtigt:

1. Die Änderungsanordnung

"Nach Abschnitt 7.4 wird der Anhang 2 wie folgt neu gefasst:

Anhang 2a zu TRGS 529: Tätigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen - Beispiele"

wird ersetzt durch

"Der Anhang 2 wird um folgenden Anhang 2a ergänzt: Anhang 2a zu TRGS 529: Tätigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen - Beispiele"

2. Der Anhang 2a erhält folgende Fassung:

Anhang 2a zu TRGS 529: Tätigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen. - Beispiele

Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas

Kurzbeschreibung der Tätigkeit Gefährdung durch Rechtsgrundlage GefStoffV Fachkunderegelungen in dieser TRGS
Aufenthalt/Tätigkeiten in der Nähe von Befüllöffnungen von Biogasanlagen, in denen besondere Einsatzstoffe angenommen werden) Schwefelwasserstoff (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) oder Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitte 7.1 und 7.2
Aufenthalt/Tätigkeiten in der Nähe von Freisetzungsquellen in bestimmten Arbeitsbereichen im Freien und in geschlossenen Räumen (z.B. Abluft Vakuumverdampfung, gülleführende Rohre oder Kanäle) Schwefelwasserstoff
(als Reaktionsprodukt/Einzelgas)
§ 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.1
Aufenthalt/Tätigkeiten in bestimmten Arbeitsbereichen in geschlossenen Räumen (z.B. Lagerbereich Hühnertrockenkot, Separation, Gärrestetrocknung) Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.1
Tätigkeiten mit Zusatz- und Hilfsstoffen (z.B. Dosierung, Lagerarbeiten, Reinigungsarbeiten) Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Selenverbindungen wie z.B. Natriumselenit enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 8 Abs. 7 GefStoffV (atemwegsensibilisierend) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 8 Abs. 7 GefStoffV (atemwegsensibilisierend) Abschnitt 7.1

Keine abschließende Aufzählung.

Tätigkeiten im Rahmen der Instandhaltung

Kurzbeschreibung der Tätigkeit Gefährdung durch Rechtsgrundlage GefStoffV Fachkunderegelungen in dieser TRGS
Tätigkeiten in der Nähe von Befüllöffnungen von Biogasanlagen, in denen besondere Einsatzstoffe angenommen werden Schwefelwasserstoff (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) oder Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.3
Tätigkeiten in der Nähe von Freisetzungsquellen in bestimmten Arbeitsbereichen im Freien und in geschlossenen Räumen (z.B. Abluft Vakuumverdampfung, gülleführende Rohre oder Kanäle) Schwefelwasserstoff (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.3
Tätigkeiten in bestimmten Arbeitsbereichen in geschlossenen Räumen (z.B. Lagerbereich Hühnertrockenkot, Separation, Gärrestetrocknung) Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.3

Keine abschließende Aufzählung

ENDE