umwelt-online: TRGS 609 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate (2)

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5 Verwendung von Methyl- und Ethylglykol Sowie deren Acetate

Alle vier Stoffe haben mengenmäßig nie zu den bedeutenden Lösemitteln gehört. Methylglykol und dessen Acetat wurde 1985 in Mengen zwischen 1000 und 10.000 jato, Ethylglykol und dessen Acetat in Mengen über 10 000 jato hergestellt. Sie werden aufgrund ihrer guten lösenden und lösungsvermittelnden Eigenschaften in zahlreichen Produkten der chemischen Industrie und der Lackindustrie eingesetzt. Dabei stand das Ethylglykol bzw. dessen Acetat weit im Vordergrund, wobei diese hauptsächlich in der Lackindustrie eingesetzt wurden, gefolgt vom Einsatz in der chemischen Industrie. Ethylglykol und Ethylglykolacetat werden als Lösemittel für Kunst- und Naturharze verwendet, und zwar insbesondere bei Emballagenlacke, und für Coil-coating. Auch im Druckfarbensektor und in der Kunststoffindustrie ist davon auszugehen, daß insbesondere die Ethylglykolverbindungen beispielsweise als Lösemittel für Harze bzw. als Zusatz zur Viskositätseinstellung für PVC-Plastisole nach wie vor eingesetzt werden. Ethylglykolacetat wurde in kosmetischen Mitteln in Konzentrationen bis 49,5 % eingesetzt.

Methylglykol wird primär noch in der chemischen Industrie eingesetzt, daneben in der Kunststoffindustrie und Beschichtungsindustrie. Auch in der Druckfarbenindustrie fand ein Einsatz als Lösemittel für dort verwendete Harze statt. Im Vordergrund der Verwendung in der chemischen Industrie steht der Einsatz als Zwischenprodukt für die Herstellung der jeweiligen Acetate, als Formulierungshilfsmittel für Pflanzenschutzmittel sowie als Lösemittel bei bestimmten Herstellungsverfahren.

Der nach Bekanntwerden der fruchtschädigenden Eigenschaften dieser Stoffe eintretende Substitutionsprozeß hat dazu geführt, daß die Verbindungen im Lacksektor in Konsumprodukten heute nicht mehr eingesetzt werden. Auch im Industrielacksektor werden nur noch sehr geringe Mengen an Methylglykol bzw. Methylglykolacetat eingesetzt. Die Einsatzmengen pro Jahr werden auf wenige Tonnen geschätzt. Ob und in welchem Umfang auch beim Einsatz in der chemischen Industrie eine Substitution stattgefunden hat, läßt sich mangels genauerer Informationen nicht beurteilen. Es ist jedoch davon auszugehen, daß in diesem Bereich ein Einsatz nach wie vor stattfindet.

6 Ersatzstoffe

6.1 Beim Einsatz der Stoffe als Lösemittel in der Lack- und Kunststoffindustrie kommt als primäre Ersatzmaßnahme der vollständige Ersatz durch neue Lösemittelgemische in Frage und, falls dies nicht möglich ist, die Reduzierung des mengenmäßigen Anteils in den verwendeten Lösungsgemischen. Da es sich um Mehrstoffgemische mit komplizierten gegenseitigen Wechselwirkungen handelt, hängt die Frage, welche Ersatzstoffe zum Einsatz kommen, vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Substitution ist zudem nur in enger Zusammenarbeit mit den Anwendern möglich, da unter Umständen umfangreiche Änderungen bei neuen Rezepturen erforderlich werden. Insofern ist eine generell gültige Benennung von Ersatzverfahren bzw. Ersatzstoffen für alle Einsatzzwecke nicht möglich. Über Ersatzstoffe in anderen Einsatzgebieten als den oben beschriebenen liegen keine Informationen vor.

6.2 Die nachfolgend genannten Ersatzstoffe sind beispielhaft aufgeführt, da sie technisch geeignet und von ihrem toxikologischen Wirkungspotential, insbesondere was fruchtschädigende Eigenschaften betrifft, grundsätzlich günstiger zu beurteilen sind als die oben beschriebenen Ethylenglykolether. Es ist nicht davon auszugehen, daß sie im Vergleich zu anderen Substituten eine besonders herausragende Rolle spielen. Es muß daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sie für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sind. Mit diesen Einschränkungen kommen als Ersatzstoffe in Frage:

1-Methoxy-2-propanol,
1-Methoxy-2-propylacetat,
Butylglykol,
Butylglykolacetat,
Ethyl-3-ethoxypropionat.

1-Ethoxy-2-propanol kommt als Ersatzstoff solange nicht in Betracht, wie die Eignung mangels ausreichender toxikologischer Informationen nicht beurteilt werden kann. Die genannten Stoffe können hinsichtlich ihrer toxikologischen Eigenschaften ausreichend beurteilt werden und sind daher als Ersatzstoffe geeignet.

7 Ersatzverfahren

Hierzu liegen keine Informationen vor.

8 Beschäftigungseinschränkungen

8.1 Geltende Bestimmungen

(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit fruchtschädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,
  2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist,
  3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,
  4. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden und
  5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen nach Satz 1 im Anhang V aufgeführt sind, dürfen die Untersuchungen in der Regel nur von einem ermächtigten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt werden.

(2) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit fruchtschädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Satz 1 nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschritten wird.

8.2 Angesichts des besonderen Gefährdungspotentials beim Einsatz der Stoffe im Privatbereich oder bei vergleichbaren gewerblichen Verwendungen wird empfohlen, diese Stoffe dort nicht einzusetzen.

9 Besondere Maßnahmen

Sofern Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall nicht zum Einsatz gelangen können, ist das Arbeitsverfahren so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, sondern dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

10 Besondere Unterweisung von Frauen

Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen.

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Toxikologische und ökologische Eigenschaften der im Anwendungsbereich genannten Ethylenglykolether Anhang I

Charakteristisch für Methylglykol und Ethylglykol sind toxische Wirkungen insbesondere auf die folgenden proliferierenden Gewebe: Das Keimepithel des Hodens und die embryonalen und fetalen Gewebe in utero.

Schädigungen der männlichen Fortpflanzungsorgane bestehen in einer Verminderung der absoluten und relativen Hodengewichte und Degeneration des Keimepithels.

Diese Schädigungen sind ebenso wie die Anämien reversibel

Bei den teratogenen Effekten stehen im Tierversuch kardiovaskuläre, urogenitale und skelettare Malformationen im Vordergrund.

Untersuchungen zur Mutagenität ließen bei beiden Stoffen keine gentoxischen Wirkungen erkennen.

Der ≫no adverse effect level≪ liegt hinsichtlich der Teratogenität bei Methylglykol zwischen 10 und 50 mg/m3, bezüglich der Hodenschädigung nach inhalativer Verabreichung im Bereich von etwa 30 ml/m3. Bei Ethylglykol liegt bezüglich teratogener Wirkungen der ≫no adverse effect level≪ im Bereich von 50 bis 100 ml/m3.

Für Methylglykolacetat und Ethylglykolacetat entspricht bei gleicher Aufnahmedosis in mol/kg die Toxizität beider Stoffe der der zugrundeliegenden Glykolether, da die Acetylestergruppe nach Aufgabe in den Organismus rasch verseift.

Auch diese Stoffe sind hoden- und knochenmarkschädigend und teratogen.

Tierexperimentelle Untersuchungen zur Teratogenität liegen bei Methylglykolacetat nicht vor. Da Methylglykolacetat jedoch schnell zu Methylglykol abgebaut wird und die knochenmark- und hodenschädigenden Wirkungen beider Stoffe vergleichbar sind, muß auch für das Acetat eine teratogene Wirkung unterstellt werden.

Bei Ethylglykolacetat ist dies durch tierexperimentelle Untersuchungen belegt (2).

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