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TRGS 722 - Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Vom 18. Februar 2021
(GMBl. Nr. 17-19 vom 16.03.2021 S. 399; 23.03.2022 S. 196 22; 22.01.2025 S. 99 25)
Gegenüberstellung der Abschnitte TRBS 2152-2 zur TRGS 722
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
(1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe und Gemische (im Folgenden als Gefahrstoff bezeichnet), die gefährliche explosionsfähige Gemische bilden können.
(2) Sie konkretisiert die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Zerfallsreaktionen instabiler Stoffe sind nicht Gegenstand dieser TRGS.
Als Betriebskonzept werden alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen verstanden, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage einschließlich prozessnotwendiger Zustände, wie z.B. An- oder Abfahren, oder die ordnungsgemäße Durchführung einer Tätigkeit erforderlich sind. Erforderliche Betriebs- und Prozessbedingungen können z.B. sein:
3 Informationsermittlung Gefährdungsbeurteilung
3.1 Konzeptionelle Überlegungen bei der Planung
(1) Bei der Planung einer Anlage, in der mit großen Mengen brennbarer Gefahrstoffe umgegangen werden soll, ist anzustreben, dass sich die Gefahrstoffe stets in geschlossenen Anlagenteilen befinden. Beispielsweise kann das Befüllen und Entleeren von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten in geschlossenen Systemen vorgenommen werden, wenn sowohl die Flüssigkeits- als auch die Gasräume der Behälter durch Leitungen miteinander verbunden werden (Gaspendelverfahren).
(2) Betriebsbedingte Austritte sind möglichst zu minimieren. Technische Maßnahmen zur Minimierung sind z.B. wenn:
(3) Kontinuierliche Verfahrensweisen sind diskontinuierlichen, chargenweisen Arbeitsabläufen in der Regel vorzuziehen.
(4) Die weitgehende Portionierung der brennbaren Gefahrstoffe in kleinere Mengen und die gleichzeitige Anwesenheit jeweils nur kleinerer Mengen an einem bestimmten Ort - selbst bei großem Mengenstrom - kann sicherheitstechnische Vorteile bringen.
(5) Freianlagen sind Anlagen in Gebäuden im Allgemeinen vorzuziehen, vor allem im Hinblick auf die natürliche Luftbewegung.
(6) Arbeitsvorgänge in benachbarten Anlagen müssen so ablaufen, dass gefährliche Wechselwirkung vermieden sind. Dies lässt sich z.B. durch räumliche Trennung oder gegenseitige Abschirmung erreichen.
3.2 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 25
(1) Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Basis für die Entwicklung des Explosionsschutzkonzeptes. Ein Explosionsschutzkonzept ist erforderlich, sofern das Auftreten explosionsfähiger Gemische nicht bereits unter Berücksichtigung der Dichtheit der Anlage, der natürlichen Lüftung oder organisatorischer Maßnahmen sicher verhindert ist. Dies gilt sowohl für explosionsfähige Atmosphären ( TRGS 720 Abschnitt 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) als auch für explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen Bedingungen (TRGS 720 Abschnitt 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3).
(2) Die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung ist in TRGS 720 und TRGS 721 beschrieben.
(3) Das Betriebskonzept kann als Ausgangspunkt der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden. Um das Betriebskonzept in der Gefährdungsbeurteilung bei der Festlegung von Explosionsschutzmaßnahmen berücksichtigen zu können, muss eine nachvollziehbare Dokumentation vorliegen, in der auch die erforderlichen Informationen zur Bewertung von Abweichungen vom Betriebskonzept enthalten sind. So können z.B. Störungen an einer Betriebseinrichtung durch Abweichung der Produktqualität oder durch Inspektionen erkannt werden. Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) des Betriebskonzeptes fallen nicht unter den Anwendungsbereich der TRGS 725.
(4) Die Bewertung der Auftretenswahrscheinlichkeit explosionsfähiger Gemische und wirksamer Zündquellen erfolgt zunächst auf Basis des vorliegenden Betriebskonzeptes. Basierend auf dieser Ausgangssituation werden dann erforderlichenfalls weitere Explosionsschutzmaßnahmen festgelegt (Explosionsschutzkonzept).
(5) Das aus dieser Bewertung entsprechend TRGS 720 und TRGS 721 abgeleitete Explosionsschutzkonzept kann sich aus Explosionsschutzmaßnahmen, in der Rangfolge
zusammensetzen. Ein Beispiel für die Vorgehensweise ist im Anhang 1 beschrieben.
(6) In dieser TRGS werden Explosionsschutzmaßnahmen beschrieben, die gefährliche explosionsfähige Gemische verhindern oder einschränken. Dazu gehören:
(7) Zur Festlegung von Explosionsschutzmaßnahmen müssen die relevanten Informationen über den Gefahrstoff, den Prozess und die Tätigkeit vorliegen und sie müssen sich auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse beziehen.
(8) Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Explosionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung von Gemischen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Werden im Rahmen des Explosionsschutzkonzeptes MSR-Einrichtungen eingesetzt (Ex-Einrichtungen), sind diese entsprechend TRGS 725 zu bewerten.
3.3 Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche
(1) Unter Berücksichtigung der festgelegten Explosionsschutzmaßnahmen nach Abschnitt 3.2 Absatz 6 werden die verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche festgelegt, in denen das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher ausgeschlossen ist (s. a. Abbildung 1 TRGS 720).
(2) Explosionsgefährdete Bereiche können in Zonen eingeteilt werden. Aus der Zoneneinteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Explosionsschutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Bezüglich der Zonendefinition wird auf Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV verwiesen.
(3) Im Folgenden sind Beispiele für typische Zoneneinteilung aufgelistet:
(4) Bestehen bei der Festlegung der Zonen Unsicherheiten hinsichtlich Häufigkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären, dann ist die konservativere Zonenfestlegung zu wählen Für bestimmte Anwendungsfälle kann die Beispielsammlung der DGUV zur DGUV Regel 113.001 als Erkenntnisquelle für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen herangezogen werden.
(5) Können bei der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Stäube gemeinsam mit Gasen, Dämpfen oder Nebeln auftreten (hybride Gemische), erfolgt die Einteilung des explosionsgefährdeten Bereiches sowohl nach den Zonen 0, 1 und 2 als auch nach den Zonen 20, 21 und 22.
4 Maßnahmen, die gefährliche explosionsfähige Gemische verhindern oder einschränken
4.1 Vermeiden von Gefahrstoffen, die gefährliche explosionsfähige Gemische zu bilden vermögen
Es ist zu prüfen, ob brennbare Gefahrstoffe durch solche ersetzbar sind, die keine explosionsfähigen Gemische zu bilden vermögen. Beispiele für Ersatzmöglichkeiten sind:
4.2 Konzentrationsbegrenzung
4.2.1 Allgemeines
(1) Durch Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung soll die Konzentration der brennbaren Gefahrstoffe unterhalb der unteren oder oberhalb der oberen Explosionsgrenze gehalten werden. Beim Anfahren und Abfahren kann der Explosionsbereich durchfahren werden. Dieses ist im Explosionsschutzkonzept zu berücksichtigen.
(2) Bei nicht atmosphärischen Bedingungen ist die Konzentration in der Gasphase für die Beurteilung maßgebend. Einflüsse von Druck und Temperatur auf die Explosionsgrenzen oder abweichende Oxidationsmittel sind dabei zu berücksichtigen (s. a. TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung").
4.2.2 Gase und Dämpfe
(1) In den folgenden Abschnitten sind relevante Eigenschaften und Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung aufgeführt.
(2) Bei brennbaren Flüssigkeiten wird die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre vermieden, wenn die Temperatur an der Flüssigkeitsoberfläche sicher unter dem UEP gehalten wird (bei Aerosolen s. aber Absätze 5 und 6). Liegt z.B. die maximale Verarbeitungstemperatur über dem UEP der Flüssigkeit, so können explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische vorhanden sein.
(3) Sofern der jeweilige UEP nicht bekannt ist, kann er in den folgenden beiden Fällen für Umgebungsdruck und Luft als Bestandteil des explosionsfähigen Gas- bzw. Dampf/ Luft-Gemisches abgeschätzt werden:
(4) Für explosionsfähige Gemische mit anderen Sauerstoffvolumenanteilen als Luft sowie Drücken kleiner Umgebungsdruck kann dieses Abschätzverfahren nicht angewendet werden.
(5) Bei Gemischen aus Kohlenwasserstoffen und niedrigsiedenden nicht- oder schwerbrennbaren Halogenkohlenwasserstoffen wird der Flammpunkt dieser Gemische heraufgesetzt oder das Gemisch ist als nicht brennbar eingestuft. In diesen Fällen kann allerdings aufgrund des unterschiedlichen Verdampfungsverhaltens der Anteil von Halogenkohlenwasserstoffen in der Flüssigkeit so stark abnehmen, dass die später freiwerdenden Dämpfe wieder explosionsfähige Atmosphäre bilden können.
(6) Explosionsfähige Gemische können auch durch Aerosol/Luft-Gemische gebildet werden. Für den Begriff Aerosol werden im Sprachgebrauch häufig auch die Begriffe Spray, Sprühstrahl oder Nebel verwendet. Wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung eines explosionsfähigen Aerosol/Luft-Gemisches hat die Tropfengrößenverteilung und die Tropfenverteilung (lokale Konzentration). Ein Aerosol ist bei ansonsten gleichen Randbedingungen mit sinkendem Tropfendurchmesser leichter entzündbar.
(7) Für Aerosol/Luft-Gemische kann angenommen werden, dass sie ab einer Konzentration von ca. 40 g/m3 gezündet werden können, wenn es sich um reine Tröpfchen/Luft-Gemische handelt. Wenn es gleichzeitig zu Verdampfungsprozessen kommt, so können hybride Gemische aus Tröpfchen/Dampf/Luft-Gemischen entstehen. Bei Tropfengrößen kleiner 20 µm ist davon auszugehen, dass das Aerosol Kenngrößen aufweist, die den zugehörigen Gasen/Dämpfen entsprechen.
(8) Liegt die Konzentration in einem Arbeitsmittel einschließlich Anlagen und Anlagenteilen über der oberen Explosionsgrenze, besteht zwar im Inneren keine Explosionsgefahr; austretende Gemische können jedoch durch Vermischung mit Luft Explosionsgefahr außerhalb des Anlagenteils hervorrufen.
(9) Liegt die Temperatur einer Flüssigkeitsoberfläche in einem Anlagenteil oberhalb des oberen Explosionspunktes, so ist innerhalb des Anlagenteils nicht notwendigerweise von Gemischkonzentrationen oberhalb der oberen Explosionsgrenze auszugehen. Hierbei sind auch die Randbedingungen des Prozesses, wie z.B. Möglichkeiten der Konzentrationsänderung durch Kondensation, zu berücksichtigen.
(10) Durch Zugabe von brennbaren Gasen ist es möglich, die Gesamtkonzentration der brennbaren Komponenten in Arbeitsmitteln einschließlich Anlagen und Anlagenteilen stets oberhalb der für das gesamte Gemisch gültigen oberen Explosionsgrenze zu halten.
4.2.3 Stäube
(1) In den folgenden Abschnitten sind Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung und relevante Informationen zu deren Eignung aufgeführt.
(2) Für die Beurteilung von staubexplosionsfähigen Gemischen ist die Angabe einer mittleren Konzentration innerhalb einer Anlagenicht aussagekräftig, da von einer inhomogenen Staubverteilung innerhalb der Anlage ausgegangen werden muss. Daher kann in Teilen von Anlagen, Behältern oder Räumen auch dann Explosionsgefahr bestehen, wenn die auf das Gesamtvolumen bezogene Staubmenge unterhalb der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt.
(3) Bei der Bewertung explosionsfähiger Gemische ist zu berücksichtigen, dass abgelagerter Staub wieder aufgewirbelt werden kann.
(4) Auch bei hohen mittleren Konzentrationen, wie zum Beispiel in Mühlen und Mischern, muss davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Apparates auf Grund der inhomogenen Staubverteilung Explosionsgefahr besteht.
(5) Beim Austritt brennbarer Stäube aus Öffnungen, undichten Stellen usw. können sich außerhalb der Anlagen und Anlagenteile gefährliche explosionsfähige Atmosphäre und auch Ablagerungen bilden. Staubablagerungen in der Umgebung staubführender Anlagenteile und Behälter sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Unerwünschte Staubablagerungen können sich auch entfernt von der Austrittsstelle bilden, insbesondere wenn es sich um sehr feinkörnigen Staub handelt.
(6) Durch organisatorische Maßnahmen kann bei Stäuben die Auftrittswahrscheinlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre z.B. durch Staubablagerungen infolge von verfahrens- oder störungsbedingten Austritten verringert werden. Damit ist ggf. eine Reduzierung der Zoneneinstufung bzw. deren Ausdehnung möglich.
(7) Auftretende Staubablagerungen in der Umgebung staubführender Anlagenteile und Behälter sind regelmäßig ohne Aufwirbeln zu beseitigen z.B. durch Aufsaugen oder Nassreinigung. Die erforderlichen Reinigungsmaßnahmen sind hinsichtlich Art, Umfang, Häufigkeit und Verantwortlichkeiten festzulegen.
(8) Die individuellen Verhältnisse sind zu berücksichtigen, insbesondere auch schlecht einsehbare z.B. höher gelegene oder schwer zugängliche Oberflächen, auf denen sich im Lauf der Zeit erhebliche Staubmengen ablagern können.
(9) Ist eine größere Staubfreisetzung infolge von Betriebsstörungen möglich z.B. Beschädigen oder Platzen von Gebinden oder Leckagen, sind zusätzliche Maßnahmen zur unverzüglichen Beseitigung der Staubablagerungen zu treffen.
4.3 Inertisierung für das Innere von Anlagen 25
4.3.1 Grundsätze der Inertisierung
(1) Bei der Inertisierung kann durch Zugabe von Stoffen, die mit dem Brennstoff nicht reagieren (Inertstoff), die Bildung explosionsfähiger Gemische verhindert werden. Beispiele für gasförmige Inertstoffe sind Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase oder Wasserdampf. Bei Inertisierung mit Wasserdampf ist die Auswirkung einer möglichen Kondensation zu berücksichtigen.
(2) Da viele Leichtmetallstäube mit Kohlendioxid, mit Wasser und zum Teil auch mit Stickstoff reagieren können, sind Kohlendioxid, Wasserdampf und Stickstoff in diesen Fällen als Inertstoffe nicht geeignet. In solchen Fällen können z.B. Edelgase eingesetzt werden.
(3) Die Sauerstoffgrenzkonzentration (vgl. Abschnitt 2.3 Absatz 4 der TRGS 720) ist vom brennbaren Gefahrstoff und vom Inertgas abhängig. Beim Einsatz von Kohlendioxid als Inertgas werden für die Sauerstoffgrenzkonzentration höhere Werte gemessen als beim Einsatz von Stickstoff.
(4) Im Anhang 2 sind für einige brennbare Gase und Dämpfe ( Tabelle 1) und für einige brennbare Stäube ( Tabelle 3) die maßgeblichen Grenzwerte tabellarisch aufgeführt.
(5) Die Sauerstoffgrenzkonzentration fällt mit zunehmender Temperatur und in der Regel auch mit steigendem Druck ab. In Anhang 2 ist eine Abschätzformel für den Einfluss der Temperatur (Anhang 2 Abschnitt 1.1 Absatz 5) und die zugehörigen Temperaturkoeffizienten (Anhang 2 Tabelle 2) aufgeführt. Eine Abschätzformel für den Einfluss des Drucks liegt auf Grund der geringen Datenlage nicht vor.
(6) Bei gleichzeitigem Vorhandensein gasförmiger und staub- oder nebelförmiger brennbarer Gefahrstoffe (hybride Gemische) ist zur Ermittlung der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration die Komponente mit der niedrigsten Sauerstoffgrenzkonzentration zugrunde zu legen.
(7) Hybride Gemische sind in der Regel nicht zu unterstellen, wenn bei brennbaren Schüttgütern die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe sicher unterhalb 20 % der UEG des Gases/Dampfes liegt. Diese Bedingung ist oft erfüllt, wenn z.B. unmittelbar nach einem Trocknungsprozess der restliche Anteil eines brennbaren Lösemittels weniger als 0,5 Gew.-% des Schüttgutes beträgt.
(8) In der Praxis bewährte Inertisierungsmethoden mit Inertgasen sind das Druckwechselverfahren mit oder ohne Vakuumanwendung und die Durchflussspülung. In der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie die Erstinertisierung und Aufrechterhaltung der Inertisierung erfolgt. Die Vorgehensweise für eine Druckwechselinertisierung (Druckwechselverfahren ohne Vakuumanwendung) ist in Anhang 2 Abschnitt 2 beschrieben.
(9) Die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration für die Inertisierung ergibt sich aus der experimentell bestimmten Sauerstoffgrenzkonzentration durch Abzug eines Sicherheitsabschlags. Der Sicherheitsabschlag zwischen der experimentell bestimmten Sauerstoffgrenzkonzentration und der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration ist unter Berücksichtigung der betriebs- und störungsbedingten örtlichen und zeitlichen Schwankungen der Sauerstoffkonzentration und der Zeitspanne für das Wirksamwerden von Maßnahmen festzulegen.
(10) Wird als Explosionsschutzmaßnahme eine Inertisierung verwendet, sind für deren Umsetzung die erforderliche Absenkung der Sauerstoffkonzentration im Rahmen der Erstinertisierung sowie die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Inertisierung festzulegen. In Abhängigkeit des Konzeptes können Ex-Einrichtungen gemäß TRGS 725 zur Aufrechterhaltung der Inertisierung erforderlich sein. Dies können z.B. sein:
(11) In Abhängigkeit der Abweichungen, die zu einem Verlust der Inertisierung führen können, ergibt sich vor dem Hintergrund der erforderlichen Verfügbarkeit der Inertisierung die Zuverlässigkeit der Ex-Einrichtungen. Derartige Abweichungen können zum Beispiel sein:
4.3.2 Dichtheit von Anlagenteilen
(1) Für die Realisierung einer Inertisierung als Explosionsschutzmaßnahme ist die Dichtheit dann relevant, wenn auf Grund von Undichtheiten der inerte Zustand nicht hergestellt oder bei Unterdruck aufgehoben werden kann (Lufteinbruch über Leckagen). Daher ist die Dichtheit der Anlage bei der Auslegung der Inertisierung zu berücksichtigen.
(2) Bei der Bewertung der Dichtelemente sind dabei insbesondere dynamische Belastungen, wie Schwingungen, Temperaturwechselfahrweisen oder Verschleiß zu berücksichtigen.
(3) Die in der Bewertung der Anlage zugrunde gelegte Dichtheit ist zu validieren. In Abhängigkeit der Auslegung der Inertisierung ist festzulegen, ob und in welchem Umfang Dichtheitsprüfungen erforderlich sind (z.B. in regelmäßigen Intervallen oder nach Instandsetzungen). Zur Bewertung der Dichtheit können für den Anwendungsfall geeignete Dichtheitsprüfungen, wie Druckanstiegsprüfungen, genutzt werden.
(4) Ob die in Abschnitt 4.5 beschriebenen Dichtungsprinzipien auch zur Vermeidung des Sauerstoffeintrags in die Anlage herangezogen werden können, ist im Einzelfall zu bewerten.
4.4 Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch Druckabsenkung oder Reduzierung der Auswirkung durch Druckabsenkung 25
(1) Wird der Betriebsdruck unter den Zündgrenzdruck abgesenkt, ist nicht mehr mit einer Explosion zu rechnen. Für die meisten Gefahrstoffe liegt dieser Druck unterhalb ca. 50 mbara.
(2) An- und Abfahrvorgänge sind hinsichtlich des Explosionsschutzes gesondert zu betrachten. Erforderlichenfalls sind für diese Betriebszustände zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen z.B. zeitweise Inertisierung oder zeitweise Vermeidung von Zündquellen vorzusehen.
(3) Betriebsstörungen z.B. Lufteinbruch sind in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und ggfs. zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen z.B. Abschaltung von Zündquellen festzulegen.
(4) Wird der Betriebsdruck unter 100 mbara abgesenkt, liegt der zu erwartende Explosionsdruck in der Regel unter dem Atmosphärendruck. Es sind ggfs. Explosionsschutzmaßnahmen zur Vermeidung der Fortpflanzung einer Explosion im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
(5) Werden MSR-Einrichtungen (Ex-Einrichtungen) zur Erreichung der erforderlichen Verfügbarkeit der Druckabsenkung verwendet, sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Ex-Einrichtung in Übereinstimmung mit TRGS 725 festzulegen.
4.5 Dichtheit von Anlagenteilen
(1) Die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen außerhalb von Anlagenteilen kann durch die Dichtheit des Anlagenteils verhindert oder eingeschränkt werden.
(2) Hierbei wird unterschieden in:
(3) Bei der Konstruktion von Anlagenteilen für die Handhabung mit brennbaren Gasen, Flüssigkeiten und Stäuben sind die Werkstoffe so auszuwählen, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Gefahren durch abrasive Beanspruchung sind zu berücksichtigen. Gefahren durch Reaktionen des Wandmaterials mit den brennbaren Gefahrstoffen sind auszuschließen.
(4) Bei der Auswahl der Werkstoffe ist das Korrosionsverhalten zu berücksichtigen. Bei flächenhafter Abtragung sind bei der Berechnung der Wanddicke Zuschläge zu berücksichtigen; gegen Lochfraßkorrosion sind grundsätzlich geeignete Werkstoffe auszuwählen und erforderlichenfalls sachgerechte Konservierungsmaßnahmen in Stillstandsphasen durchzuführen.
4.5.2 Auf Dauer technisch dichte Anlagenteile 22 25 25
(1) Bei Anlagenteilen, die auf Dauer technisch dicht sind, sind keine Freisetzungen zu erwarten.
(2) Auf Dauer technisch dichte Anlagen sind vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme, nach Änderungen oder Reparaturarbeiten als Ganzes oder in betroffenen Abschnitten auf Dichtheit zu kontrollieren. Das geeignete Verfahren ist in Abhängigkeit vom Anwendungsfall festzulegen. Geeignete Verfahren können z.B. sein:
(3) Die im Folgenden bewerteten Dichtungen sind hinsichtlich der Stofffreisetzungen in die Umgebung bewertet.
(4) Anlagenteile gelten als auf Dauer technisch dicht, wenn
oder
(5) Anlagenteile, die auf Dauer technisch dicht sind, verursachen durch ihre Bauart in ihrer Umgebung im ungeöffneten Zustand keine explosionsgefährdeten Bereiche.
(6) Dichtungssysteme, die nach TRGS 500 für inhalativ toxische Gefahrstoffe mit einem Verfahrensindex von 0,25 bewertet sind, gelten im Sinne des Explosionsschutzes als auf Dauer technisch dicht. Sind zum Erreichen des Verfahrensindexes Zusatzmaßnahmen erforderlich, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Erforderliche MSR-Maßnahmen (Ex-Einrichtungen) sind hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit nach TRGS 725 zu bewerten.
(7) Auf Dauer technisch dichte Anlagen- und Ausrüstungsteile nach Absatz 4 Nummer 1 sind z.B.
für Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten: Anlagenteile, die auch Dichtungselemente enthalten, wie
für Stäube: Anlagenteile, die auch Dichtungselemente enthalten können, wie
(8) Auf Dauer technisch dichte Anschlüsse für Armaturen oder Rohrleitungsverbindungen (Schlauchleitungen sind wie Rohrleitungen zu behandeln) nach Absatz 4 Nummer 1 sind z.B.
Beispiele für Dichtungen, die diese Kriterien erfüllen, sind:
(9) Für Stäube kann durch Flanschverbindungen mit Dichtungen oder durch Clamp-Verschlüsse eine auf Dauer technische Dichtheit erreicht werden, wenn die Anlage
(10) Neben den rein konstruktiven Maßnahmen können nach Absatz 4 Nummer 2 auch technische Maßnahmen, kombiniert mit organisatorischen Maßnahmen, zu einem auf Dauer technisch dichten Anlagenteil führen. Hierunter fallen bei entsprechender vorbeugender Instandhaltung und Kontrolle z.B.
(11) Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung richten sich im Einzelnen nach der Art der Verbindung und Konstruktion, Betriebsweise, Beanspruchung sowie Zustand und Eigenschaften der Gefahrstoffe. Sie sollen die technische Dichtheit auf Dauer gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen im Explosionsschutzdokument oder in dort in Bezug genommenen Unterlagen festgelegt sind, z.B. in einer zugehörigen Betriebsanweisung oder im Instandhaltungsplan.
(12) Geeignete Maßnahmen zur regelmäßigen Kontrolle der Dichtheit können sein:
bei Stäuben
Begehung der Anlage und Kontrolle auf Staubaustritte und -ablagerungen.
4.5.3 Technisch dichte Anlagenteile
(1) Bei Anlagenteilen, die technisch dicht sind, können seltene Freisetzungen auftreten.
(2) Technisch dichte Anlagen sind vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme, nach Änderungen oder Reparaturarbeiten als Ganzes oder in betroffenen Abschnitten auf Dichtheit zu kontrollieren. Das geeignete Verfahren ist in Abhängigkeit vom Anwendungsfall festzulegen. Geeignete Verfahren können z.B. sein:
(3) Beispiele für technisch dichte Anlagenteile sind:
für Stäube
(4) Im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltungen sind die erforderlichen Maßnahmen zu Aufrechterhaltung der technischen Dichtheit festzulegen. Eine regelmäßige Kontrolle der Dichtheit kann z.B. durch regelmäßige Begehungen der Anlage erfolgen.
4.5.4 Betriebsbedingter Austritte brennbarer Gefahrstoffe
(1) Außerhalb von Anlagenteilen, die weder auf Dauer technisch dicht noch technisch dicht sind, ist mit der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch betriebsbedingten Austritt brennbarer Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe oder Stäube zu rechnen. Beispiele für Austrittsstellen können sein:
(2) Maßnahmen zur Reduzierung betriebsbedingter Freisetzungen sind möglichst in der Planungsphase zu berücksichtigen (s. a. Abschnitt 3.1). Verbleibende betriebsbedingte Freisetzungen können durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.6 oder 4.7 minimiert werden.
4.6 Lüftungsmaßnahmen
4.6.1 Allgemeines
(1) Werden Lüftungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung explosionsfähiger Atmosphäre eingesetzt, wird unterschieden zwischen
(2) Für die Auslegung einer geeigneten Lüftungsmaßnahme muss abgeschätzt werden, mit welcher maximalen Quellstärke Gase und Dämpfe, die explosionsfähige Atmosphäre zu bilden vermögen, auftreten können. Ferner müssen die Lage der Quellen sowie die Ausbreitungsbedingungen hinreichend bekannt sein. Dabei sind die Dichteverhältnisse, die Luftmengen, die Strömungsverhältnisse von Zu- und Abluft sowie etwaige "Totzonen" zu berücksichtigen. Strömungshindernisse können zu räumlichen Bereichen mit geringer Luftbewegung führen.
(3) Bei einer wirksamen Luftführung führen Lüftungsmaßnahmen zu einer Reduzierung der Konzentration brennbarer Gefahrstoffe in der Raumluft.
(4) Brennbare Gase und Dämpfe haben in der Regel eine von Luft verschiedene Dichte. Eine Ausbreitung von explosionsfähigen Gasen und Dämpfen erfolgt entsprechend der Dichteunterschiede z.B."Schwergasverhalten":
(5) Bei der Bewertung ist der Einfluss der Temperatur auf die Dichte zu beachten.
(6) Veränderungen der Randbedingungen können die Lüftungssituation wesentlich beeinflussen. Ist dies der Fall, ist eine Neubewertung der Lüftungssituation erforderlich.
(7) In der Regel führen Lüftungsmaßnahmen zu einer Verringerung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre z.B. Zone 2 statt Zone 1 oder zu einer Verringerung der Ausdehnung der Zonen. In günstigen Fällen können Lüftungsmaßnahmen auch zur vollständigen Vermeidung von Zonen führen (s. a. Abschnitt 4.6.4 Objektabsaugung).
(8) Bei Stäuben sind Lüftungsmaßnahmen im Allgemeinen nur dann wirksam, wenn der Staub an der Entstehungsstelle erfasst wird (s. a. Abschnitt 4.6.4 Objektabsaugung).
4.6.2 Natürliche Lüftung
(1) Natürliche Lüftung ist Austausch von Raumluft mit Frischluft ohne gezielte technische Mittel. Der natürliche Luftaustausch erfolgt auf Grund von Dichte- und Druckdifferenzen von Luft räumlich benachbarter Bereiche, etwa durch Temperaturdifferenzen oder durch Wind. Bei Gebäuden wird die natürliche Lüftung zusätzlich durch die Dichtigkeit des Gebäudes (bestimmt z.B. durch Fenster, Türen, Tore und deren Nutzung) beeinflusst.
(2) In Räumen oberhalb Erdgleiche ohne besondere Be- und Entlüftungsöffnungen darf aufgrund von Witterungseinflüssen und baulicher Gestaltung eine Luftwechselzahl von mindestens n = 1 angenommen werden, sofern keine austauscharme Energiespar-Bauweise vorliegt.
(3) Die räumliche Anordnung der Öffnungen von Zuluft und Abluft sollte die natürliche Lüftung unterstützen. Bei kleinen Räumen wird in der Regel die beste Wirkung erzielt, wenn sich die Öffnungen raumdiagonal gegenüber befinden (Querlüftung). Werden die sich in größeren Räumen ausprägenden Konvektionswalzen durch entsprechende Abluftöffnungen im Deckenbereich unterstützt, lassen sich Luftwechselzahlen n > 1 erreichen.
(4) Wenn bauliche Maßnahmen für ungehinderten Ein- und Auslass von Luft vorgesehen werden und als treibende Kräfte für natürliche Lüftung großflächig andauernd warme Flächen mit einer Temperaturdifferenz von mindestens 5 K gegenüber Außentemperatur zur Verfügung stehen, stellt sich eine natürliche Lüftung ein, die signifikant über einer üblichen technischen Lüftung liegen kann. In diesen Fällen ist sie gleichwertig zu einer technischen Lüftung (nach Abschnitt 4.6.3).
(5) In Kellerräumen ist mit geringerer natürlicher Lüftung zu rechnen. Es stehen meist nur kleine Öffnungen und Fenster zur Verfügung, Temperaturdifferenzen im Raum können zwar zu Konvektion führen, aber der Luftaustausch mit Luft von außerhalb des betrachteten Raumes ist gering. Als Luftwechselzahl ist bei allseits unter Erdgleiche liegenden Kellerräumen als Richtwert etwa n = 0,4 anzunehmen. Durch gezielte Zu- und Abluftöffnungen lässt sich dieser Wert bis auf ungefähr das Doppelte erhöhen. Eine weitere Erhöhung ist bei großflächigen Wärmequellen (Temperaturdifferenz gegenüber Außentemperatur mind. 5 K) möglich.
4.6.3 Technische Lüftung (Raumlüftung) 25
(1) Technische Lüftung ist der Austausch von Raumluft mit Frischluft durch gezielte technische Mittel z.B. durch Ventilatoren oder Luftinjektoren raumlufttechnischer Anlagen. In der Regel besteht eine raumlufttechnische Anlage u. a. aus Zu- und Abluftanlage. Werden nicht sowohl Zuluft als auch Abluft technisch gefördert, werden ersatzweise ausreichend dimensionierte Abluft- oder Zuluftöffnungen benötigt.
(2) Lufttechnische Anlagen müssen aus Gründen des Explosionsschutzes bezüglich der Luftführung folgenden Anforderungen genügen:
Die Luftführung kann z.B. durch Nebelfreisetzung ("Rauchröhrchen") sichtbar gemacht und so qualitativ überprüft werden.
(3) Wird Abluft aus energetischen Gründen teilweise in den Raum zurückgeführt, ist bei der Auslegung der Lüftungsanlage die Frischluftzufuhr so zu bemessen, dass eine ausreichende Verdünnung durch die Frischluft gewährleistet bleibt.
(4) Wird in einem Abluftsystem explosionsfähige Atmosphäre gefördert, ist sie in Bereiche ohne Zündgefahren abzuführen. Ist dies nicht möglich, sind in den Auslassbereichen entsprechend der im Abluftsystem vorliegenden Zone Explosionsschutzmaßnahmen gegen Zündgefahren zu treffen. Ein Flammenrückschlag in das Abluftsystem ist zu verhindern, dies betrifft insbesondere nachgeschaltete Abluftreinigungsanlagen.
(5) Werden nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung Ex-Einrichtungen zur Überwachung der technischen Lüftung erforderlich, um die erforderliche Verfügbarkeit der Lüftung zu gewährleisten, sind diese entsprechend TRGS 725 zu bewerten. Um den Ausfall der Lüftung zu erkennen, kann der Luftstrom z.B. durch Strömungswächter, die Funktion z.B. durch Unterdruckmessungen oder das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre z.B. durch Gaswarneinrichtungen an repräsentativer Stelle überwacht werden. Eine Überwachung der Funktion von Teilen der Lüftungsanlage z.B. Überwachung der Ventilatordrehzahl ist in der Regel nicht ausreichend.
(6) Ist nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung eine Überwachung der technischen Lüftung erforderlich, sind Maßnahmen festzulegen, die bei Ausfall der Lüftung den sicheren Zustand aufrechterhalten.
(1) Bei einer Objektabsaugung werden die Gemische an der Entstehungsstelle/Austrittsstelle erfasst und sicher abgeführt. Voraussetzung ist, dass die Austrittstelle brennbarer Gase, Dämpfe oder Stäube bekannt und räumlich begrenzt ist z.B. Entlüftungs- und Beschickungsöffnungen.
(2) Die Wirksamkeit einer Objektabsaugung wird wesentlich durch den Erfassungsgrad beschrieben: je besser der Erfassungsgrad, umso kleiner ist die Ausdehnung des Bereichs, in dem noch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorliegt.
(3) Bei den Erfassungselementen von Objektabsaugungen werden die geschlossene, die halboffene und die offene Bauart unterschieden:
(4) Allgemeine Anforderungen für die richtige Auswahl und Anordnung von Erfassungselementen sind:
(5) Daraus ergibt sich folgende Rangfolge für die Wirksamkeit der Erfassungselemente:
(6) Bei offener Bauart kann das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Umgebung der Austrittsstelle eingeschränkt werden, wenn zusätzlich zur Objektabsaugung eine Raumlüftung eingesetzt wird.
4.7 Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Anlagen oder Anlagenteilen
(1) Zur Erkennung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre können Gaswarneinrichtungen verwendet werden. Sie werden verwendet zur manuellen oder automatischen Auslösung weiterer Maßnahmen. Werden Gaswarneinrichtungen zur Warnung vor Gesundheitsgefahren verwendet, können diese auch zur Warnung vor Explosionsgefahr dienen. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte liegen um Zehnerpotenzen niedriger als die unteren Explosionsgrenzen.
(2) Für den Einsatz von Gaswarneinrichtungen gelten die folgenden Voraussetzungen:
(3) Gaswarneinrichtungen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Explosionsschutzmaßnahmen gemäß dieser TRGS sind hinsichtlich der messtechnischen Funktionsfähigkeit und der funktionalen Sicherheit für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet auszuwählen (Hilfestellungen zu Auswahl und Installation können den DGUV Informationen 213-056 und 213-057 oder der DIN EN 60079-29-2 entnommen werden). Hierbei sind die in der Betriebsanleitung durch den Hersteller getroffenen Festlegungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu berücksichtigen. Die in der von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie herausgegebenen "Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte" aufgeführten Gaswarngeräte oder auch andere Gaswarngeräte, wenn die Messfunktion von einer in der EU dafür notifizierten Stelle geprüft und zertifiziert ist, gelten als geeignet. In anderen Fällen ist die Eignung durch den Anwender zu bewerten. Hilfestellungen zur Gewährleistung der erforderlichen Funktionsfähigkeit können der Fachbereich Aktuell FB-RCI 019 (" FBRCI-019 - Leitlinie für Vielstoff-Anwendungen von Gaswarngeräten für brennbare Gase und Dämpfe") entnommen werden.
(4) Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Gaswarneinrichtungen und damit ggfs. verbundener Schaltfunktionen können der TRGS 725 entnommen werden. In der Fachbereich Aktuell FB-RCI 018 (" FBRCI-018: SPS als Steuereinheiten von ortsfesten Gaswarneinrichtungen") werden Hilfestellung zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit als Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen gegeben, diese können auch Betreibern als Orientierung dienen.
(5) Beim Einsatz von Gaswarneinrichtungen muss berücksichtigt werden, dass auch während der Phasen, in denen die Einrichtung temporär nicht funktionsbereit ist, z.B. im Rahmen von Kalibrierung oder Wartung, die Explosionssicherheit der Anlage gewährleistet bleibt.
(6) Die Funktion der Gaswarneinrichtungen ist vor Inbetriebnahme und wiederkehrend zu prüfen. Die wiederkehrende Prüfung kann entfallen, wenn ein Instandhaltungskonzept nach TRBS 1201-1 angewendet wird; nähere Informationen siehe DGUV Information 213-057 (Merkblatt T 023 der BG RCI).
(7) Gaswarneinrichtungen müssen so installiert und betrieben werden, dass jederzeit ein Eingreifen von Hand in den von der Gaswarneinrichtung gesteuerten automatischen Ablauf möglich ist. Dieser Eingriff darf nicht zum Verlust der Explosionssicherheit führen und darf nur von hierfür befugten Personen vorgenommen werden.
4.7.2 Gaswarneinrichtungen mit Alarmierung
(1) Die Messstellen der Gaswarngeräte sind in der Nähe der Stellen anzubringen, an denen mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist. Die Alarmschwelle des Gerätes muss auf eine Konzentration mindestens so weit unterhalb der unteren Explosionsgrenze eingestellt sein, dass nach Alarmierung die in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen rechtzeitig wirksam werden können. Es empfiehlt sich, die Alarmschwelle bei so niedrigen Konzentrationen festzusetzen, wie es aus betriebstechnischen Gründen gerade noch sinnvoll ist.
4.7.3 Gaswarneinrichtungen mit automatischen Schaltfunktionen
(1) Gaswarneinrichtungen können neben der Alarmierung noch zusätzliche Funktionen übernehmen. Die verfahrenstechnische Anlage bleibt dabei in Betrieb. Die Maßnahmen können sich entweder auf die Atmosphäre außerhalb oder auf das Innere der Anlagenteile beziehen. Beim Erreichen einer Schaltschwelle oder bei darüber liegenden, aber noch unbedenklichen Konzentrationen löst die Gaswarneinrichtung über automatische Schaltvorgänge Maßnahmen aus, die erfahrungsgemäß eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindern. Beispielsweise können beim Erreichen der Schaltschwelle besondere Lüftungseinrichtungen durch die Gaswarneinrichtung in Betrieb gesetzt werden. In dem Anlagenteil können weitere Maßnahmen ausgelöst werden, z.B. Herabsetzung des Innendruckes, Absperren der undichten Anlagenteile, Inertisierung, Abschalten von wirksamen Zündquellen.
4.7.4 Gaswarneinrichtungen mit automatischer Auslösung von Notfunktionen
(1) Erreicht die Konzentration eine festzulegende Schaltschwelle, die üblicherweise oberhalb der Schaltschwelle nach Abschnitt 4.7.2 oder Abschnitt 4.7.3 liegt, werden durch die Gaswarneinrichtung über die in Abschnitt 4.7.3 beschriebenen Maßnahmen hinaus automatische Abschaltvorgänge ausgelöst, die ein gefahrloses Abfahren der gefährdeten Anlagen oder Anlagenteile bewirken.
[1] TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines"
[2] TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung"
[3] TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
[4] TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
[5] TRGS 725 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen"
[6] TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
[7] BGIA-Report 5/2005 "Lufttechnik in Industriehallen"; https://www.dguv.de/medien/ifa/de/pub/rep/pdf/rep05/biar0505/reportgesamt.pdf
[8] DIN EN 60079-29-2:2015-12: Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 29-2: Gasmessgeräte - Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff
[9] Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte;
https://www.bgrci.de/exinfode/dokumente/gaswarneinrichtungen- und-geraete/funktionsgepruefte-gaswarngeraete
[10] FBRCI-019: Leitlinie für Vielstoff-Anwendungen von Gaswarngeräten für brennbare Gase und Dämpfe
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4747
[11] FBRCI-018: SPS als Steuereinheiten von ortsfesten Gaswarneinrichtungen
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4790
[12] DGUV Information 213-056: "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb"
https://downloadcenter.bgrci.de/resource/downloadcenter/downloads/DGUV_Information_213-056.pdf
[13] DGUV Information 213-057 (Merkblatt T 023 der BG RCI) "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb"
https://downloadcenter.bgrci.de/resource/downloadcenter/downloads/DGUV_Information_213-057.pdf
[14] Sicherheitstechnische Kenngrößen von Gasen und Dämpfen bei nicht-atmosphärischen Bedingungen, W. Hirsch, E. Brandes, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig 2014
| Beispiel für den Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung | Anhang 1 25 |
Ausgangssituation:
Eine Destillation wird über Pumpen mit Flüssigkeit befüllt und entleert. Sowohl die Zufuhr- als auch die Abfuhrleitung werden dauerhaft flüssigkeitsgefüllt betrieben, so dass auch im seltenen Fehlerfall keine Verbindung zu den Gasräumen der vor- und nachgeschalteten Behälter besteht. Die Destillation soll im leichten Überdruck betrieben werden. Die Destillation ist an ein Abluftsystem angeschlossen. Die Destillation kann dauerhaft im Überdruck betrieben werden und die Druckhaltung wird z.B. nicht durch Öffnen von Mannlöchern betriebsmäßig gestört (Betriebskonzept).
Das Abluftsystem wird im leichten Unterdruck betrieben. Das Abluftsystem wurde in einer anderen Gefährdungsbeurteilung in eine Zone 1 eingeteilt. Die zeitlich überwiegende Anwesenheit von Sauerstoff kann im Abluftsystem nicht ausgeschlossen werden.
Explosionsschutzkonzept
Zunächst erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung die Bewertung der Ausgangssituation: Während des kontinuierlichen Destillierens werden Leichtsieder abgetrennt, so dass während der Destillation die Konzentration im Dampfraum oberhalb der oberen Explosionsgrenze liegt. Jedoch kann während des An- und Abfahrens der Explosionsbereich durchfahren werden. An- und Abfahrvorgänge finden zwar nur selten statt, da es sich um ein kontinuierliches Verfahren handelt, jedoch ist die Kurzzeitigkeit des Auftretens explosionsfähiger Gemische nicht gewährleistet.
Ohne weitere Maßnahmen ist daher in der Destillation von einem gelegentlichen Auftreten explosionsfähiger Gemische auszugehen (Zone 1). Die Zündquellenbeurteilung ergab, dass wirksame Zündquellen bei gelegentlichen Betriebsstörungen auftreten können.
Explosionsschutzmaßnahmen
Inertisierung, so dass Zone 2 eingeteilt werden kann
Festlegung der Anforderungen an Ex-Einrichtungen im Sinne der TRGS 725
Bei Erreichen des im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten minimalen Überdruckwertes wird durch eine Überwachung die Entnahmepumpe abgeschaltet, das Abgasventil geschlossen und bei Unterschreitung eines Betriebsdrucks von 10 mbarü wird das Stickstoffventil geöffnet. Die Überwachung besteht aus der Druckmessung, der Signalverarbeitung über das Prozessleitsystem und der Aktorik zum Abschalten der Pumpe, dem Schließen des Abgasventils und dem Öffnen des Stickstoffs. Bei der Überwachung handelt es sich um eine Ex-Einrichtung mit der Klassifizierungsstufe K1 (gemäß TRGS 725).
Es besteht im hier betrachteten Szenario keine Mitbenutzung zwischen der definierten Ex-Einrichtung zur Überwachung der Inertisierung und anderen Ex-Einrichtungen.
Vermeiden von wirksamen Zündquellen im Normalbetrieb
Auswirkungsbegrenzende Maßnahmen
| Inertisierung | Anhang 2 25 |
1 Sauerstoffgrenzkonzentrationen
1.1 Gase und Dämpfe
(1) Bei Gasen und Dämpfen kann zwischen partieller und totaler Inertisierung unterschieden werden.
(2) Bei der totalen Inertisierung werden explosionsfähige Gemische dadurch vermieden, dass das Verhältnis des Partialdruckes des Inertgases zu demjenigen des brennbaren Gases oder Dampfes einen bestimmten Grenzwert (s. Tabelle 1) überschreitet. In Abschnitt 1.3 ist ein Rechenbeispiel für eine totale Inertisierung aufgeführt. Der Partialdruck des brennbaren Gases ist oft verfahrenstechnisch oder bei Dampf physikalisch (entsprechend der Dampfdruckkurve der Flüssigkeit) vorgegeben. Dadurch kann eine totale Inertisierung einen erheblichen Überdruck in der Anlage erforderlich machen.
(3) Bei der partiellen Inertisierung muss die in Tabelle 1 angegebene Sauerstoffgrenzkonzentration unterschritten oder der Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas (N2 oder CO2) und Luft (L) (zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von brennbarem Gefahrstoff) überschritten werden. Einflüsse nicht atmosphärischer Bedingungen auf die Sauerstoffgrenzkonzentration sind zu berücksichtigen. Ein Rechenbeispiel für eine partielle Inertisierung ist in Abschnitt 1.4 aufgeführt.
(4) In Tabelle 1 sind Beispiele für experimentell ermittelte Sauerstoffgrenzkonzentrationen für Gase und Dämpfe aufgeführt.
Tabelle 1: Grenzwerte für die Inertisierung brennbarer Gase und Dämpfe bei 1 bar Gesamtdruck aus der Datenbank "Chemsafe" der DECHEMA 25
| Partielle Inertisierung | Totale Inertisierung | ||||||
| Brennbarer Gefahrstoff | Temperatur in °C | Sauerstoffgrenzkonzentration im Gesamtgemisch brennbarer Gefahrstoff/ Inertgas/Luft bei der Inertisierung mit: | Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas (N2 oder CO2) und Luft (L) notwendig zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von brennbarem Gefahrstoff | Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas (N2 oder CO2) und brennbarem Gefahrstoff (B) notwendig zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von Luft | |||
| N2 Cmax O2 in mol % | CO2 Cmax O2 in mol % | N2/L | CO2/L | N2/B | CO2/B | ||
| Acetaldehyd | 50 | 8,4 | - | 1,5 | - | - | - |
| Aceton | 25 | 9,6 | 12,8 | ||||
| Acrylsäure | 60 | 8,0 | - | 1,6 | - | - | - |
| Benzol | 100 | 8,5 | 11,8 | 1,4 | 0,7 | 42 | 22 |
| i-Butan | 20 | 10,3 | 13,1 | 1,0 | 0,5 | 28 | 13 |
| n-Butan | 20 | 9,6 | 13,2 | 1,1 | - | 27 | - |
| n-Butanal | 100 | 8,2 | - | 1,6 | - | - | - |
| 1-Butanol | 60 | 9,0 | 11,9 | ||||
| 1-Butanol | 130 | 8,2 | - | 1,6 | - | - | - |
| t-Butanol | 100 | 10,1 | 13,0 | 1,4 | - | - | - |
| 1-Butoxy-2-propanol | 100 | 8,6 | 11,5 | 1,6 | - | 49 | - |
| n-Butylacetat | 100 | 9,5 | - | 1,2 | - | - | - |
| Cyclohexan | 100 | 8,5 | 11,3 | 1,3 | 0,8 | 54 | 27 |
| Cyclohexanol | 100 | 8,8 | 11,9 | 1,4 | - | - | - |
| Cyclohexanon | 100 | 9,2 | 12,4 | 1,6 | - | - | - |
| Cyclopentanon | 100 | 8,2 | 11,1 | ||||
| Cyclopropan | 20 | 11,7 | 13,9 | - | - | - | - |
| Dimethylether | 20 | 8,5 | - | 1,5 | - | - | - |
| 1,4-Dioxan | 100 | 7,0 | - | 2,0 | - | - | - |
| Dipropylenglykoldi- methylether | 150 | 7,4 | - | 1,9 | - | - | - |
| Dipropylether | 100 | 8,4 | - | 1,5 | - | - | - |
| Ethan | 20 | 8,7 | 11,8 | 1,3 | 0,7 | 21 | 11 |
| Ethandiol | 150 | 7,5 | 10,3 | ||||
| Ethanol | 20 | 8,5 | - | 1,4 | - | 17 | - |
| Ethanol | 23 | 8,9 | 11,7 | ||||
| Ethylacetat | 20 | 9,8 | - | 1,1 | - | 23 | - |
| Ethylen | 20 | 7,6 | 10,5 | 1,7 | 0,9 | 24 | 13 |
| Ethylenoxid | 20 | wegen Zerfallsfähigkeit von Ethylenoxid existieren diese Werte nicht | 17 | 15 | |||
| Heptan | 100 | - | 10,9 | - | 0,9 | - | 35 |
| Hexamethyldisiloxan | 80 | 8,9 | - | 1,4 | - | - | - |
| Hexan | 20 | 9,1 | 1,3 | 42 | |||
| 8,3 (100 °C) | 11,6* (100 °C) | 0,8 * (100 °C) | 32 * (100 °C) | ||||
| 1-Hexanol | 100 | 8,6 | 11,5 | 1,5 | - | - | - |
| Kohlenmonoxid | 20 | 6,2 | - | 3,1 | 1,7 | 6 | 3 |
| Methan | 20 | 9,9 | 13,6 | 1,0 | 0,4 | 11 | 5 |
| Methanol | 23 | 8,0 | 10,3 | 1,4 | - | 7 | - |
| Methanol | 100 | 7,3 | 9,8 | ||||
| Methylethylketon (2-Butanon) | 20 | 9,5 | - | 1,2 | - | 26 | - |
| Methylethylketon (2-Butanon) | 25 | 9,2 | 12,2 | ||||
| n-Pentan | 9,3 | - | ~1,3 | - | ~42 | - | |
| Pentylacetat | 100 | 9,2 | - | 1,3 | - | - | - |
| 2-Pentanon | 25 | 9,6 | 12,8 | ||||
| 3-Pentanon | 25 | 9,0 | 11,9 | ||||
| Propan | 20 | 9,3 | 12,6 | 1,1 | 0,6 | 26 | 13 |
| 1-Propanol | 20 | 9,3 | - | 1,3 | - | 19 | - |
| 1-Propanol | 40 | 9,1 | 12,0 | ||||
| 2-Propanol | 23 | 9,8 | 13,0 | 1,4 | - | 25 | - |
| 2-Propanol | 100 | 9,1 | 12,2 | ||||
| Propylen | 20 | 9,4 | 12,5 | 1,2 | 0,6 | 23 | 12 |
| Propylenoxid | 25 | 7,7 | 10,3 (20 °C) | 1,7 | - | 26 | - |
| Propylformiat | 20 | 9,8 | - | 1,1 | - | 21 | - |
| Schwefelkohlenstoff | 20 | 4,6 | - | 3,5 | - | 49 | - |
| Tetrahydrofuran | 100 | 8,3 | - | 1,5 | - | - | - |
| Toluol | 100 | 9,6 | 12,9 | 1,1 | 0,6 | 42 | 21 |
| Wasserstoff | 20 | 4,3 | 5,2 | 3,4 | 1,8 | 17 | 12 |
| Xylol | 100 | 9,7 | 13,1 | 1,1 | 0,6 | 42 | 21 |
| "~" = Schätzwert * Konzentration bei 20 °C nicht erreichbar". | |||||||
( 5) Die Sauerstoffgrenzkonzentration hängt vom Inertgas ab. Sie sinkt für die meisten Stoffe mit steigender Temperatur. Die Temperaturabhängigkeit kann in guter Näherung für viele Gefahrstoffe als Gerade dargestellt werden:
SGKI (T) = SGKI (T0 ) * (1 + ks [T - T0])
Dabei ist SGKI(T) die Sauerstoffgrenzkonzentration für das Inertgas I (in Vol.-%) bei der Temperatur T (in °C), SGKI (T0) die entsprechende Sauerstoffgrenzkonzentration (in Vol.-%) bei der Bezugstemperatur T0 (in °C) und ks die Änderung der SGK pro K (Temperaturkoeffizient in K-1). Tabelle 2 fasst die bekannten Werte für ks für die gängigen Inertgase N2, CO2 und H2O-Dampf zusammen.
(6) Zur Druckabhängigkeit der Sauerstoffgrenzkonzentration liegen nur wenige Messungen vor, so dass an dieser Stelle keine allgemeingültige Abschätzformel gegeben werden kann.
Tabelle 2: Temperaturkoeffizient zur Berechnung der Sauerstoffgrenzkonzentration (Auswertung der empfohlenen Datensätze aus CHEMSAFE)
| Substanz | Ks (N2) K-1 | Ks (CO2) K-1 | Ks (H2O) K-1 |
| Wasserstoff | -0,0018 | -0,0013 | -0,0013 |
| Kohlenmonoxid | -0,0016 | -0,0012 | -0,0011 |
| Methan | -0,0012 | -0,0005 | -0,0006 |
| Ethan | -0,0012 | -0,0008 | -0,0006 |
| Propan | -0,0012 | -0,0007 | -0,0008 |
| i-Butan | -0,0012 | -0,0007 | -0,0003 |
| n-Hexan | -0,0012 | 0 | |
| Cyclohexan | -0,0004 | -0,0010 | |
| Ethen | -0,0009 | -0,0006 | |
| Propen | -0,0005 | -0,0006 | |
| i-Buten | -0,0011 | -0,0005 | -0,0007 |
| Benzol | -0,0011 | -0,00065 | |
| Toluol | -0,0010 | -0,0005 | |
| o-Xylol | -0,0008 | -0,0006 | |
| Methanol | -0,0013 | -0,0007 | |
| Ethanol | -0,0007 | -0,0004 | |
| Propanol | -0,0011 | ||
| i-Propanol | -0,0004 | -0,0004 | |
| Butanol | -0,0002 | ||
| tert.-Butanol | -0,0004 | ||
| Hexanol-1 | -0,0013 | ||
| Propylformiat | -0,0009 | ||
| Ethylacetat | -0,0011 | ||
| Butylacetat | -0,0012 | ||
| Butanon-2 | -0,0016 | ||
| Cyclohexanon | -0,0008 | ||
| Dimethylether | -0,0011 | ||
| Dipropylether | -0,0012 | ||
| Tetrahydrofuran | -0,0012 | ||
| Dioxan | -0,001 | ||
| Acetaldehyd | -0,001 | ||
| Acrylsäure | -0,0012 | ||
| Schwefelkohlenstoff | -0,0008 |
1.2 Stäube
(1) In Tabelle 3 sind Beispiele für experimentell ermittelte Sauerstoffgrenzkonzentrationen für Stäube aufgeführt.
(2) Die Werte in Tabelle 3 dienen nur als Anhalt. Sicherheitstechnische Kenngrößen von Stäuben sind abhängig von der Beschaffenheit der Stäube wie z.B. Zusammensetzung, Korngröße, Wassergehalt und Oberflächenstruktur sowie ggf. vom gewählten Untersuchungsverfahren (s. a. GESTIS Staub Ex-Datenbank: https://staubex.ifa.dguv.de/).
(3) Zum Vermeiden von Glimm- oder Schwelbränden bei Ablagerungen brennbarer Stäube müssen zum Teil noch wesentlich niedrigere Sauerstoffkonzentrationen eingehalten werden, als es zum Vermeiden von Staubexplosionen notwendig ist. Die dafür maßgeblichen Sauerstoffkonzentrationen müssen gesondert ermittelt werden.
Tabelle 3: Sauerstoffgrenzkonzentration für verschiedene Stäube für das Inertisieren von Staub/Luft-Gemischen durch Stickstoff bei einer Gemischtemperatur von etwa 20 °C und einem Gesamtdruck von etwa 1 bar
|
Feinheit (Medianwert) [µm] |
Sauerstoffgrenzkonzentration (Molgehalt in der Gasphase) [%] | |
| ABS Mischgut | 125 | 11 |
| Aluminium | 22 | 5 |
| Bariumstearat | < 63 | 13 |
| Braunkohle | 63 | 12 |
| Cadmiumlaurat | < 63 | 14 |
| Cadmiumstearat | < 63 | 12 |
| Calciumstearat | < 63 | 12 |
| Cellulose | 22 | 9 |
| Erbsenmehl | 25 | 15 |
| Harnstoff | < 10 | 10 |
| Harz | < 63 | 10 |
| Herbizid | 10 | 12 |
| Holz | 27 | 10 |
| Hopfen | 500 | 17 |
| Kakao | < 63 | 9 |
| Kautschuk | 95 | 11 |
| Kolophonium, Balsamharz | 440 | 12 |
| Lykopodium | 30 | 7,5 |
| Maisstärke | 17 | 9 |
| Malzschrot | 25 | 11 |
| Methionin | < 10 | 12 |
| Methylcellulose | 70 | 10 |
| Organisches Pigment | < 10 | 12 |
| Paraformaldehyd | 23 | 6 |
| Polyacrylnitril | 26 | 10 |
| Polyethylen (HDPE) | 26 | 10 |
| Polymethacrylat | 18 | 7 |
| Roggenmehl Typ 1150 | 29 | 13 |
| Ruß | 13 | 12 |
| Stärkederivat | 24 | 14 |
| Steinkohle (Fett-) | 17 | 14 |
| Wachs | < 10 | 11 |
| Weizenmehl Typ 550 | 60 | 11 |
| Zink | < 10 | 10 |
1.3 Totale Inertisierung
Nachfolgend ist ein Rechenbeispiel für die totale Inertisierung mit zwei unterschiedlichen Inertgasen aufgeführt:
1.4 Partielle Inertisierung
Nachfolgend ist ein Rechenbeispiel für die partielle Inertisierung aufgeführt:
2 Beispiel einer Druckwechselinertisierung
Vorgehensweise:
Bei der Druckwechselinertisierung wird der Druck ausgehend vom Umgebungsdruck durch Zugabe von Inertgas erhöht. Nach diesem Schritt wird das Gas an die Atmosphäre abgegeben, bis der Umgebungsdruck wieder erreicht ist. Dieser Druckwechselzyklus wird wiederholt, bis die Sauerstoffkonzentration den Zielwert erreicht oder unterschreitet.
Verfahren geeignet für:
Dieses Verfahren ist nur geeignet, wenn die Anlage die erforderliche Druckfestigkeit aufweist.
Anwendung:
Die Anzahl der erforderlichen Druckwechselzyklen kann durch Berechnung nach der Formel:
abgeschätzt werden.
| cn | Sauerstoffkonzentration nach n Druckwechselzyklen |
| c0 | Ursprüngliche Sauerstoffkonzentration |
| ci | Sauerstoffkonzentration im Inertgas |
| p1 | niedrigerer Druck (absolut) |
| p2 | oberer Druck (absolut) |
| k | isentropischer Exponent (cp/cv); 1,4 für zweiatomige Gase wie Luft) |
| n | Anzahl der Druckwechselzyklen |
Diese Gleichung basiert auf der konservativen Annahme, dass Kompression und Expansion adiabatisch sind. Wenn Komprimierung und Expansion ausreichend langsam sind, um als isotherm angenommen zu werden, kann k = 1 verwendet werden.
Als Beispiel ist in dem folgenden Diagramm die Abnahme der Sauerstoffkonzentration in Abhängigkeit der Druckwechselzyklen dargestellt (ci = 0,1 Vol%).
Diese Methode setzt voraus, dass Gasaustausch in allen Anlagenteilen stattfindet und kann daher bei Vorliegen von nicht durchströmten Rohrleitungsstücken zu unzureichenden Ergebnissen führen. In diesen Fällen wird eine Druckwechselinertisierung durch Anlegen von Vakuum empfohlen.
Gegenüberstellung der Abschnitte zu Schutzmaßnahmen
in TRBS 2152 Teil 2 (05/2012; zurückgezogen) mit TRGS 722 (03/2021; aktuell)
| Alt: Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 Teil 2 | Schutzmaßnahme | Neu: Schutzmaßnahmen nach TRGS 722 |
| 2.2 | Vermeiden von Gefahrstoffen, die gefährliche explosionsfähige Gemische zu bilden vermögen | 4.1 |
| 2.3 | pauschal: Verhindern/Einschränken von g. e. A. im Inneren von Anlagen/-teilen | entfällt |
| 2.3.2 | Konzentrationsbegrenzung | 4.2 |
| 2.3.3 | Inertisierung für das Innere von Anlagen | 4.3 u. Anh. 2 |
| 2.3.3.2 | Inertisierung explosionsfähiger Atmosphäre aus brennbaren Gasen und Dämpfen | |
| 2.3.3.3 | Inertisierung explosionsfähiger Atmosphäre aus brennbaren Stäuben | |
| 2.3.3.4 | Inertisierung explosionsfähiger Atmosphäre aus hybriden Gemischen | 4.3 Abs. 6 u. 7 |
| 2.3.4 | Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch Druckabsenkung oder Reduzierung der Auswirkung durch Druckabsenkung | 4.4 |
| 2.4 | pauschal: Verhindern/Einschränken von g. e. A. in der Umgebung von Anlagen/-teilen | entfällt |
| 2.4.2 | Konzeptionelle Überlegung bei der Planung | 3.1 |
| 2.4.3 | Dichtheit von Anlagenteilen | 4.5 |
| 2.4.3.2 | Auf Dauer technisch dichte Anlagenteile | 4.5.2 |
| 2.4.3.3 | Technisch dichte Anlagenteile | 4.5.3 |
| 2.4.3.4 | Betriebsbedingter Austritte brennbarer Gefahrstoffe | 4.5.4 |
| 2.4.3.5 | Prüfen der Anlagenteile auf Dichtheit (Dichtheitskontrollen: TRGS 722 4.5.2 Abs. 2 bzw. 4.5.3 Abs. 2 u. 4) | entfällt |
| 2.4.4 | Lüftungsmaßnahmen | 4.6 |
| 2.4.4.2 | Natürliche Lüftung | 4.6.2 |
| 2.4.4.3 | Technische Lüftung (Raumlüftung) | 4.6.3 |
| 2.4.4.4 | Objektabsaugung | 4.6.4 |
| 2.5 | Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Anlagen oder Anlagenteilen | 4.7 |
| 2.5.2 | Gaswarneinrichtungen mit Alarmierung | 4.7.2 |
| 2.5.3 | Gaswarneinrichtungen mit automatischen Schaltfunktionen | 4.7.3 |
| 2.5.4 | Gaswarneinrichtungen mit automatischer Auslösung von Notfunktionen | 4.7.4 |
| 2.6 | Maßnahmen zum Beseitigen von Staubablagerungen in der Umgebung staubführender Behälter | 4.2.3 Abs. 6 - 9 |
| ENDE | |