Änderungstext
Änderung von Technischen Regeln hier: - TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
Vom 22. Januar 2025
(GMBl. Nr. 6 vom 14.02.2025 S. 99)
- Bek. d. BMAS v. 22.1.2025 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Die TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische", Ausgabe: Februar 2021, GMBl 2021, S. 399-415 [Nr. 17-19] (vom 16.03.2021), geändert GMBl 2022, S. 196 [Nr. 8] (v. 14.3.2022), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 Absatz 2 wird folgender Satz 2 ergänzt: "Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Zerfallsreaktionen instabiler Stoffe sind nicht Gegenstand dieser TRGS."
2. In Abschnitt 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Betriebskonzept sind alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen, | "Als Betriebskonzept werden alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen verstanden, ..." |
3. In Abschnitt 3.2 Absatz 8 Satz 2 wird nach "MSR-Einrichtungen eingesetzt" eingefügt "(Ex-Einrichtungen)".
4. Abschnitt 4.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4.3 Inertisierung für das Innere von Anlagen
(1) Bei der Inertisierung kann durch Zugabe von Stoffen, die mit dem Brennstoff nicht reagieren (Inertstoff), die Bildung explosionsfähiger Gemische verhindert werden. Beispiele für gasförmige Inertstoffe sind Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase oder Wasserdampf. Bei Inertisierung mit Wasserdampf ist die Auswirkung einer möglichen Kondensation zu berücksichtigen. (2) Da viele Leichtmetallstäube mit Kohlendioxid, mit Wasser und zum Teil auch mit Stickstoff reagieren können, sind Kohlendioxid, Wasserdampf und Stickstoff in diesen Fällen als Inertstoffe nicht geeignet. In solchen Fällen können z.B. Edelgase eingesetzt werden. (3) Die Sauerstoffgrenzkonzentration (vgl. Abschnitt 2.3 Absatz 4 der TRGS 720) ist vom brennbaren Gefahrstoff und vom Inertgas abhängig. Beim Einsatz von Kohlendioxid als Inertgas werden für die Sauerstoffgrenzkonzentration höhere Werte gemessen als beim Einsatz von Stickstoff. (4) Im Anhang 2 sind für einige brennbare Gase und Dämpfe (Tabelle 1) und für einige brennbare Stäube (Tabelle 3) die maßgeblichen Grenzwerte tabellarisch aufgeführt. (5) Die Sauerstoffgrenzkonzentration fällt mit zunehmender Temperatur und steigendem Druck ab. In Anhang 2 ist eine Abschätzformel für den Einfluss der Temperatur (Anhang 2 Abschnitt 1.1 Absatz 5) und die zugehörigen Temperaturkoeffizienten (Anhang 2 Tabelle 2) aufgeführt. Eine Abschätzformel für den Einfluss des Drucks liegt auf Grund der geringen Datenlage nicht vor. (6) Bei gleichzeitigem Vorhandensein gasförmiger und staub- oder nebelförmiger brennbarer Gefahrstoffe (hybride Gemische) ist zur Ermittlung der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration die Komponente mit der niedrigsten Sauerstoffgrenzkonzentration zugrunde zu legen. (7) Hybride Gemische sind in der Regel nicht zu unterstellen, wenn bei brennbaren Schüttgütern die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe sicher unterhalb 20 % der UEG des Gases/Dampfes liegt. Diese Bedingung ist oft erfüllt, wenn z.B. unmittelbar nach einem Trocknungsprozess der restliche Anteil eines brennbaren Lösemittels weniger als 0,5 Gew.-% des Schüttgutes beträgt. (8) In der Praxis bewährte Inertisierungsmethoden mit Inertgasen sind das Druckwechselverfahren mit oder ohne Vakuumanwendung und die Durchflussspülung. In der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie die Aufrechterhaltung der Inertisierung erfolgt. Die Vorgehensweise für eine Druckwechselinertisierung (Druckwechselverfahren ohne Vakuumanwendung) ist in Anhang 2 Abschnitt 2 beschrieben. (9) Die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration für die Inertisierung ergibt sich aus der experimentell bestimmten Sauerstoffgrenzkonzentration durch Abzug eines Sicherheitsabschlags. Der Sicherheitsabschlag zwischen der experimentell bestimmten Sauerstoffgrenzkonzentration und der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration ist unter Berücksichtigung der betriebs- und störungsbedingten örtlichen und zeitlichen Schwankungen der Sauerstoffkonzentration und der Zeitspanne für das Wirksamwerden von Maßnahmen festzulegen. (10) Wird als Explosionsschutzmaßnahme eine Inertisierung verwendet, sind für deren Umsetzung die erforderliche Absenkung der Sauerstoffkonzentration sowie die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Inertisierung festzulegen. In Abhängigkeit des Konzeptes können MSR-Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Inertisierung erforderlich sein. Dies können z.B. sein:
(11) Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der MSR-Einrichtungen für die Inertisierung sind in Übereinstimmung mit TRGS 725 festzulegen. | "4.3 Inertisierung für das Innere von Anlagen
4.3.1 Grundsätze der Inertisierung (1) Bei der Inertisierung kann durch Zugabe von Stoffen, die mit dem Brennstoff nicht reagieren (Inertstoff), die Bildung explosionsfähiger Gemische verhindert werden. Beispiele für gasförmige Inertstoffe sind Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase oder Wasserdampf. Bei Inertisierung mit Wasserdampf ist die Auswirkung einer möglichen Kondensation zu berücksichtigen. (2) Da viele Leichtmetallstäube mit Kohlendioxid, mit Wasser und zum Teil auch mit Stickstoff reagieren können, sind Kohlendioxid, Wasserdampf und Stickstoff in diesen Fällen als Inertstoffe nicht geeignet. In solchen Fällen können z.B. Edelgase eingesetzt werden. (3) Die Sauerstoffgrenzkonzentration (vgl. Abschnitt 2.3 Absatz 4 der TRGS 720) ist vom brennbaren Gefahrstoff und vom Inertgas abhängig. Beim Einsatz von Kohlendioxid als Inertgas werden für die Sauerstoffgrenzkonzentration höhere Werte gemessen als beim Einsatz von Stickstoff. (4) Im Anhang 2 sind für einige brennbare Gase und Dämpfe (Tabelle 1) und für einige brennbare Stäube (Tabelle 3) die maßgeblichen Grenzwerte tabellarisch aufgeführt. (5) Die Sauerstoffgrenzkonzentration fällt mit zunehmender Temperatur und in der Regel auch mit steigendem Druck ab. In Anhang 2 ist eine Abschätzformel für den Einfluss der Temperatur (Anhang 2 Abschnitt 1.1 Absatz 5) und die zugehörigen Temperaturkoeffizienten (Anhang 2 Tabelle 2) aufgeführt. Eine Abschätzformel für den Einfluss des Drucks liegt auf Grund der geringen Datenlage nicht vor. (6) Bei gleichzeitigem Vorhandensein gasförmiger und staub- oder nebelförmiger brennbarer Gefahrstoffe (hybride Gemische) ist zur Ermittlung der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration die Komponente mit der niedrigsten Sauerstoffgrenzkonzentration zugrunde zu legen. (7) Hybride Gemische sind in der Regel nicht zu unterstellen, wenn bei brennbaren Schüttgütern die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe sicher unterhalb 20 % der UEG des Gases/Dampfes liegt. Diese Bedingung ist oft erfüllt, wenn z.B. unmittelbar nach einem Trocknungsprozess der restliche Anteil eines brennbaren Lösemittels weniger als 0,5 Gew.-% des Schüttgutes beträgt. (8) In der Praxis bewährte Inertisierungsmethoden mit Inertgasen sind das Druckwechselverfahren mit oder ohne Vakuumanwendung und die Durchflussspülung. In der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie die Erstinertisierung und Aufrechterhaltung der Inertisierung erfolgt. Die Vorgehensweise für eine Druckwechselinertisierung (Druckwechselverfahren ohne Vakuumanwendung) ist in Anhang 2 Abschnitt 2 beschrieben. (9) Die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration für die Inertisierung ergibt sich aus der experimentell bestimmten Sauerstoffgrenzkonzentration durch Abzug eines Sicherheitsabschlags. Der Sicherheitsabschlag zwischen der experimentell bestimmten Sauerstoffgrenzkonzentration und der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration ist unter Berücksichtigung der betriebs- und störungsbedingten örtlichen und zeitlichen Schwankungen der Sauerstoffkonzentration und der Zeitspanne für das Wirksamwerden von Maßnahmen festzulegen. (10) Wird als Explosionsschutzmaßnahme eine Inertisierung verwendet, sind für deren Umsetzung die erforderliche Absenkung der Sauerstoffkonzentration im Rahmen der Erstinertisierung sowie die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Inertisierung festzulegen. In Abhängigkeit des Konzeptes können Ex-Einrichtungen gemäß TRGS 725 zur Aufrechterhaltung der Inertisierung erforderlich sein. Dies können z.B. sein:
(11) In Abhängigkeit der Abweichungen, die zu einem Verlust der Inertisierung führen können, ergibt sich vor dem Hintergrund der erforderlichen Verfügbarkeit der Inertisierung die Zuverlässigkeit der Ex-Einrichtungen. Derartige Abweichungen können zum Beispiel sein:
4.3.2 Dichtheit von Anlagenteilen (1) Für die Realisierung einer Inertisierung als Explosionsschutzmaßnahme ist die Dichtheit dann relevant, wenn auf Grund von Undichtheiten der inerte Zustand nicht hergestellt oder bei Unterdruck aufgehoben werden kann (Lufteinbruch über Leckagen). Daher ist die Dichtheit der Anlage bei der Auslegung der Inertisierung zu berücksichtigen. (2) Bei der Bewertung der Dichtelemente sind dabei insbesondere dynamische Belastungen, wie Schwingungen, Temperaturwechselfahrweisen oder Verschleiß zu berücksichtigen. (3) Die in der Bewertung der Anlage zugrunde gelegte Dichtheit ist zu validieren. In Abhängigkeit der Auslegung der Inertisierung ist festzulegen, ob und in welchem Umfang Dichtheitsprüfungen erforderlich sind (z.B. in regelmäßigen Intervallen oder nach Instandsetzungen). Zur Bewertung der Dichtheit können für den Anwendungsfall geeignete Dichtheitsprüfungen, wie Druckanstiegsprüfungen, genutzt werden. (4) Ob die in Abschnitt 4.5 beschriebenen Dichtungsprinzipien auch zur Vermeidung des Sauerstoffeintrags in die Anlage herangezogen werden können, ist im Einzelfall zu bewerten." |
5. In Abschnitt 4.4 wird Absatz 5 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Werden im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen MSR-Einrichtungen verwendet, sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit in Übereinstimmung mit TRGS 725 festzulegen. | "Werden MSR-Einrichtungen (Ex-Einrichtungen) zur Erreichung der erforderlichen Verfügbarkeit der Druckabsenkung verwendet, sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Ex-Einrichtung in Übereinstimmung mit TRGS 725 festzulegen." |
6. In Abschnitt 4.5.1 Absatz 1 wird nach "Gemischen" gestrichen "innerhalb und".
7. In Abschnitt 4.5.2 Absatz 3 wird Satz 2
Ob die hier beschriebenen Dichtungsprinzipien auch zur Vermeidung des Sauerstoffeintrags in die Anlage herangezogen werden können, ist im Einzelfall zu bewerten.
gestrichen.
8. In Abschnitt 4.5.2 Absatz 6 wird in Satz 3 nach "MSR-Maßnahmen" eingefügt "(Ex-Einrichtungen)".
9. In Abschnitt 4.6.3 wird in Absatz 5 der Satz 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Werden nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung MSR-Einrichtungen zur Überwachung der technischen Lüftung erforderlich, um deren Ausfall zu erkennen, sind diese entsprechend TRGS 725 zu bewerten. | "Werden nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung Ex-Einrichtungen zur Überwachung der technischen Lüftung erforderlich, um die erforderliche Verfügbarkeit der Lüftung zu gewährleisten, sind diese entsprechend TRGS 725 zu bewerten." |
10. In Abschnitt 4.6.4 Absatz 3 Nummer 5 Satz wird "gute" ersetzt durch "ausreichend wirksame".
11. In Abschnitt 4.7.1 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Gaswarneinrichtungen für den Einsatz im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen gemäß dieser TRGS sind hinsichtlich der messtechnischen Funktionsfähigkeit und der funktionalen Sicherheit für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet auszuwählen.
Hierbei sind die in der Betriebsanleitung durch den Hersteller getroffenen Festlegungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu berücksichtigen.
Die in der von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie herausgegebenen "Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte" aufgeführten Gaswarngeräte gelten als geeignet.
Dies gilt auch für andere Gaswarngeräte, wenn die Messfunktion von einer in der EU dafür notifizierten Stelle (EN 60079-29-1) geprüft ist. Hilfestellungen zur Gewährleistung der erforderlichen Funktionsfähigkeit können den DKE-Rundschreiben K966.1_2018-0112 entnommen werden.
(4) Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Gaswarneinrichtungen und damit ggfs. verbundener Schaltfunktionen können der TRGS 725 entnommen werden. Hilfestellungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit können dem DKE-Rundschreiben K966.1_2019-0028 entnommen werden. | "(3) Gaswarneinrichtungen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Explosionsschutzmaßnahmen gemäß dieser TRGS sind hinsichtlich der messtechnischen Funktionsfähigkeit und der funktionalen Sicherheit für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet auszuwählen (Hilfestellungen zu Auswahl und Installation können den DGUV Informationen 213-056 und 213-057 oder der DIN EN 60079-29-2 entnommen werden). Hierbei sind die in der Betriebsanleitung durch den Hersteller getroffenen Festlegungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu berücksichtigen.
Die in der von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie herausgegebenen "Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte" aufgeführten Gaswarngeräte oder auch andere Gaswarngeräte, wenn die Messfunktion von einer in der EU dafür notifizierten Stelle geprüft und zertifiziert ist, gelten als geeignet.
In anderen Fällen ist die Eignung durch den Anwender zu bewerten.
Hilfestellungen zur Gewährleistung der erforderlichen Funktionsfähigkeit können der Fachbereich Aktuell FB-RCI 019 ("FBRCI-019 - Leitlinie für Vielstoff-Anwendungen von Gaswarngeräten für brennbare Gase und Dämpfe") entnommen werden.
(4) Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Gaswarneinrichtungen und damit ggfs. verbundener Schaltfunktionen können der TRGS 725 entnommen werden. In der Fachbereich Aktuell FB-RCI 018 ("FBRCI-018: SPS als Steuereinheiten von ortsfesten Gaswarneinrichtungen") werden Hilfestellung zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit als Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen gegeben, diese können auch Betreibern als Orientierung dienen." |
12. Die Literaturhinweise werden ab Nummer 8 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| [8] DIN EN 60079-29-1:2017-09: Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 29-1: Gasmessgeräte - Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für die Messung brennbarer Gase
[9] Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte; [10] Leitlinie für Vielstoff-Anwendungen von Gaswarngeräten für brennbare Gase und Dämpfe (DKE-Rundschreiben K966.1_2018-0112); https://www.bgrci.de/exinfode/dokumente/gaswarneinrichtungen-und-geraete/anwendungshinweise/ [11] Einsatz und Betrieb von speicherprogrammierbaren Steuerungen (PLS, SPS, SSPS) als Steuereinheiten von ortsfesten Gaswarneinrichtungen (DKE-Rundschreiben K966.1_2019-0028); [12] DGUV Information 213-057 (Merkblatt T 023 der BG RCI) "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb" https://downloadcenter.bgrci.de/resource/downloadcenter/downloads/T023_Gesamtdokument.pdf [13] Sicherheitstechnische Kenngrößen von Gasen und Dämpfen bei nichtatmosphärischen Bedingungen, W. Hirsch, E. Brandes, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig 2014 | "[8] DIN EN 60079-29-2:2015-12: Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 29-2: Gasmessgeräte - Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff
[9] Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte; [10] FBRCI-019: Leitlinie für Vielstoff-Anwendungen von Gaswarngeräten für brennbare Gase und Dämpfe [11] FBRCI-018: SPS als Steuereinheiten von ortsfesten Gaswarneinrichtungen [12] DGUV Information 213-056: "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb" [13] DGUV Information 213-057 (Merkblatt T 023 der BG RCI) "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb" [14] Sicherheitstechnische Kenngrößen von Gasen und Dämpfen bei nicht-atmosphärischen Bedingungen, W. Hirsch, E. Brandes, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig 2014" |
13. In Anhang 1 wird der Abschnitt "Festlegung der Anforderungen an MSR-Einrichtungen im Sinne der TRGS 725" wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Festlegung der Anforderungen an MSR-Einrichtungen im Sinne der TRGS 725
Bei Erreichen des im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten minimalen Überdruckwertes wird durch eine Überwachung die Entnahmepumpe abgeschaltet, das Abgasventil geschlossen und bei Unterschreitung eines Betriebsdrucks von 10 mbarü wird das Stickstoffventil geöffnet. Die Überwachung besteht aus der Druckmessung, der Signalverarbeitung über das Prozessleitsystem und der Aktorik zum Abschalten der Pumpe, dem Schließen des Abgasventils und dem Öffnen des Stickstoffs. Bei der Überwachung handelt es sich um eine MSR-Einrichtung mit der Klassifizierungsstufe K1 (gemäß TRGS 725). Es besteht im hier betrachteten Szenario keine Mitbenutzung zwischen der definierten Überwachung und anderen Ex-Einrichtungen. | "Festlegung der Anforderungen an Ex-Einrichtungen im Sinne der TRGS 725
Bei Erreichen des im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten minimalen Überdruckwertes wird durch eine Überwachung die Entnahmepumpe abgeschaltet, das Abgasventil geschlossen und bei Unterschreitung eines Betriebsdrucks von 10 mbarü wird das Stickstoffventil geöffnet. Die Überwachung besteht aus der Druckmessung, der Signalverarbeitung über das Prozessleitsystem und der Aktorik zum Abschalten der Pumpe, dem Schließen des Abgasventils und dem Öffnen des Stickstoffs. Bei der Überwachung handelt es sich um eine Ex-Einrichtung mit der Klassifizierungsstufe K1 (gemäß TRGS 725). Es besteht im hier betrachteten Szenario keine Mitbenutzung zwischen der definierten Ex-Einrichtung zur Überwachung der Inertisierung und anderen Ex-Einrichtungen." |
14. In Anhang 2 wird Tabelle 1Tabelle 1: Grenzwerte für die Inertisierung brennbarer Gase und Dämpfe bei 1 bar Gesamtdruck aus der Datenbank "Chemsafe" der DECHEMA
Partielle Inertisierung Totale Inertisierung Brennbarer Gefahrstoff Temperatur in °C Sauerstoffgrenzkonzentration im Gesamtgemisch brennbarer Gefahrstoff/ Inertgas/Luft bei der Inertisierung mit: Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas (N2 oder CO2) und Luft (L) notwendig zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von brennbarem Gefahrstoff Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas (N2 oder CO2) und brennbarem Gefahrstoff (B) notwendig zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von Luft N2
Cmax O2 in mol %CO2
Cmax O2 in mol %N2/L CO2/L N2/B CO2/B Acetaldehyd 50 8,4 - 1,5 - - - Acrylsäure 60 8,0 - 1,6 - - - Benzol 100 8,5 11,8 1,4 0,7 42 22 i-Butan 20 10,3 13,1 1,0 0,5 28 13 n-Butan 20 9,6 13,2 1,1 - 27 - n-Butanal 100 8,2 - 1,6 - - - 1-Butanol 130 8,2 - 1,6 - - - t-Butanol 100 8,6 - 1,4 - - - 1-Butoxy-2-propanol 100 8,0 - 1,6 - 49 - n-Butylacetat 100 9,5 - 1,2 - - - Cyclohexan 100 8,5 11,3 1,3 0,8 54 27 Cyclohexanol 100 8,8 - 1,4 - - - Cyclohexanon 100 8,0 - 1,6 - - - Cyclopropan 20 11,7 13,9 - - - - Dimethylether 20 8,5 - 1,5 - - - 1,4-Dioxan 100 7,0 - 2,0 - - - Dipropylenglykoldimethylether 150 7,4 - 1,9 - - - Dipropylether 100 8,4 - 1,5 - - - Ethan 20 8,7 11,8 1,3 0,7 21 11 Ethanol 20 8,5 - 1,4 - 17 - Ethylacetat 20 9,8 - 1,1 - 23 - Ethylen 20 7,6 10,5 1,7 0,9 24 13 Ethylenoxid 20 wegen Zerfallsfähigkeit von Ethylenoxid existieren diese Werte nicht 17 15 Heptan 100 - 10,9 - 0,9 - 35 Hexamethyldisiloxan 80 8,9 - 1,4 - - - Hexan 20 9,1 1,3 42 8,3
(100 °C)11,6*
(100 °C)0,8 *
(100 °C)32 *
(100 °C)1-Hexanol 100 8,5 - 1,5 - - - Kohlenmonoxid 20 6,2 - 3,1 1,7 6 3 Methan 20 9,9 13,6 1,0 0,4 11 5 Methanol 20 8,1 - 1,4 - 7 - Methylethylketon (2-Butanon) 20 9,5 - 1,2 - 26 - n-Pentan 9,3 - ~1,3 - ~42 - Pentylacetat 100 9,2 - 1,3 - - - Propan 20 9,3 12,6 1,1 0,6 26 13 1-Propanol 20 9,3 - 1,3 - 19 - 2-Propanol 20 8,7 - 1,4 - 25 - Propylen 20 9,4 12,5 1,2 0,6 23 12 Propylenoxid 25 7,7 10,3 (20 °C) 1,7 - 26 - Propylformiat 20 9,8 - 1,1 - 21 - Schwefelkohlenstoff 20 4,6 - 3,5 - 49 - Tetrahydrofuran 100 8,3 - 1,5 - - - Toluol 100 9,6 12,9 1,1 0,6 42 21 Wasserstoff 20 4,3 5,2 3,4 1,8 17 12 Xylol 100 9,7 13,1 1,1 0,6 42 21 "~ " = Schätzwert
* Konzentration bei 20 °C nicht erreichbar
wie folgt neu gefasst:
Tabelle 1: Grenzwerte für die Inertisierung brennbarer Gase und Dämpfe bei 1 bar Gesamtdruck aus der Datenbank "Chemsafe" der DECHEMA
| Partielle Inertisierung | Totale Inertisierung | ||||||
| Brennbarer Gefahrstoff | Tempera- tur in °C | Sauerstoffgrenzkonzentration im Gesamtgemisch brennbarer Gefahrstoff/Inertgas/Luft bei der Inertisierung mit: | Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas (N2 oder CO2) und Luft (L) notwendig zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von brennbarem Gefahrstoff | Mindestwert des Verhältnisses der Molanteile von Inertgas (N2 oder CO2) und brennbarem Gefahrstoff (B) notwendig zur Inertisierung bei beliebiger Zugabe von Luft | |||
| N2 Cmax O2 in mol % | CO2 Cmax O2 in mol % | N2/L | CO2/L | N2/B | CO2/B | ||
| Acetaldehyd | 50 | 8,4 | - | 1,5 | - | - | - |
| Aceton | 25 | 9,6 | 12,8 | ||||
| Acrylsäure | 60 | 8,0 | - | 1,6 | - | - | - |
| Benzol | 100 | 8,5 | 11,8 | 1,4 | 0,7 | 42 | 22 |
| i-Butan | 20 | 10,3 | 13,1 | 1,0 | 0,5 | 28 | 13 |
| n-Butan | 20 | 9,6 | 13,2 | 1,1 | - | 27 | - |
| n-Butanal | 100 | 8,2 | - | 1,6 | - | - | - |
| 1-Butanol | 60 | 9,0 | 11,9 | ||||
| 1-Butanol | 130 | 8,2 | - | 1,6 | - | - | - |
| t-Butanol | 100 | 10,1 | 13,0 | 1,4 | - | - | - |
| 1-Butoxy-2-propanol | 100 | 8,6 | 11,5 | 1,6 | - | 49 | - |
| n-Butylacetat | 100 | 9,5 | - | 1,2 | - | - | - |
| Cyclohexan | 100 | 8,5 | 11,3 | 1,3 | 0,8 | 54 | 27 |
| Cyclohexanol | 100 | 8,8 | 11,9 | 1,4 | - | - | - |
| Cyclohexanon | 100 | 9,2 | 12,4 | 1,6 | - | - | - |
| Cyclopentanon | 100 | 8,2 | 11,1 | ||||
| Cyclopropan | 20 | 11,7 | 13,9 | - | - | - | - |
| Dimethylether | 20 | 8,5 | - | 1,5 | - | - | - |
| 1,4-Dioxan | 100 | 7,0 | - | 2,0 | - | - | - |
| Dipropylenglykoldi- methylether | 150 | 7,4 | - | 1,9 | - | - | - |
| Dipropylether | 100 | 8,4 | - | 1,5 | - | - | - |
| Ethan | 20 | 8,7 | 11,8 | 1,3 | 0,7 | 21 | 11 |
| Ethandiol | 150 | 7,5 | 10,3 | ||||
| Ethanol | 20 | 8,5 | - | 1,4 | - | 17 | - |
| Ethanol | 23 | 8,9 | 11,7 | ||||
| Ethylacetat | 20 | 9,8 | - | 1,1 | - | 23 | - |
| Ethylen | 20 | 7,6 | 10,5 | 1,7 | 0,9 | 24 | 13 |
| Ethylenoxid | 20 | wegen Zerfallsfähigkeit von Ethylenoxid existieren diese Werte nicht | 17 | 15 | |||
| Heptan | 100 | - | 10,9 | - | 0,9 | - | 35 |
| Hexamethyldisiloxan | 80 | 8,9 | - | 1,4 | - | - | - |
| Hexan | 20 | 9,1 | 1,3 | 42 | |||
| 8,3 (100 °C) | 11,6* (100 °C) | 0,8 * (100 °C) | 32 * (100 °C) | ||||
| 1-Hexanol | 100 | 8,6 | 11,5 | 1,5 | - | - | - |
| Kohlenmonoxid | 20 | 6,2 | - | 3,1 | 1,7 | 6 | 3 |
| Methan | 20 | 9,9 | 13,6 | 1,0 | 0,4 | 11 | 5 |
| Methanol | 23 | 8,0 | 10,3 | 1,4 | - | 7 | - |
| Methanol | 100 | 7,3 | 9,8 | ||||
| Methylethylketon (2-Butanon) | 20 | 9,5 | - | 1,2 | - | 26 | - |
| Methylethylketon (2-Butanon) | 25 | 9,2 | 12,2 | ||||
| n-Pentan | 9,3 | - | ~1,3 | - | ~42 | - | |
| Pentylacetat | 100 | 9,2 | - | 1,3 | - | - | - |
| 2-Pentanon | 25 | 9,6 | 12,8 | ||||
| 3-Pentanon | 25 | 9,0 | 11,9 | ||||
| Propan | 20 | 9,3 | 12,6 | 1,1 | 0,6 | 26 | 13 |
| 1-Propanol | 20 | 9,3 | - | 1,3 | - | 19 | - |
| 1-Propanol | 40 | 9,1 | 12,0 | ||||
| 2-Propanol | 23 | 9,8 | 13,0 | 1,4 | - | 25 | - |
| 2-Propanol | 100 | 9,1 | 12,2 | ||||
| Propylen | 20 | 9,4 | 12,5 | 1,2 | 0,6 | 23 | 12 |
| Propylenoxid | 25 | 7,7 | 10,3 (20 °C) | 1,7 | - | 26 | - |
| Propylformiat | 20 | 9,8 | - | 1,1 | - | 21 | - |
| Schwefelkohlenstoff | 20 | 4,6 | - | 3,5 | - | 49 | - |
| Tetrahydrofuran | 100 | 8,3 | - | 1,5 | - | - | - |
| Toluol | 100 | 9,6 | 12,9 | 1,1 | 0,6 | 42 | 21 |
| Wasserstoff | 20 | 4,3 | 5,2 | 3,4 | 1,8 | 17 | 12 |
| Xylol | 100 | 9,7 | 13,1 | 1,1 | 0,6 | 42 | 21 |
| "~" = Schätzwert * Konzentration bei 20 °C nicht erreichbar". | |||||||
ID: 250367
| ENDE |