Änderungstext

Änderung und Ergänzung der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen "

Vom 14. Mai 2018
(GMBl. Nr. 28 vom 07.06.2018 S. 545)



- IIIb 3-35125-5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

In Anlage 1 Nummer 1 wird die Bemerkung 3 wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Nickelmetall siehe TRGS 900 "(3) Für Nickelmetall ist ein AGW in der E- und A-Staubfraktion und für Nickelverbindungen ist ein AGW in der E-Staubfraktion festgelegt, siehe hierzu TRGS 900."

ID: 180965

ENDE