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VSK - Textilrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen beim Recycling von Textilabfällen
Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis
- Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) -
Stand: 2010
(BauA)
Vorbemerkung
Die Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen beim Textilrecycling" ist eine branchenspezifische Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Recycling von Textilabfällen. Sie wurde von den Messstellen der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen, den Berufsgenossenschaften Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse sowie Handel und Warendistribution, dem Sächsischen Textilforschungsinstitut (STFI), dem Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitet.
Die Handlungsanleitung kann im Zusammenhang mit Gefährdungen durch freigesetzte Stäube als standardisiertes Arbeitsverfahren nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 [1] auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung [2] angewendet werden. Die vorgegebenen Schutzmaßnahmen wurden auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen nach der TRGS 402 [3] abgeleitet. Bei ihrer Anwendung kann von einer Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes nach TRGS 900 [4] und Anhang III Nr. 2.3 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung [2] sowie des Arbeitsplatzgrenzwertes für Ammoniak ausgegangen werden.
Um die dauerhafte Wirksamkeit der getroffen Maßnahmen sicherzustellen, müssen diese regelmäßig überprüft werden. Dies kann mit Hilfe dieser Handlungsanleitung und der Schutzleitfäden "Textilrecycling" (www.einfachesmassnahmenkonzeptgefahrstoffe.de) [5] als geeignete Beurteilungsverfahren nach § 9 Abs. 4 GefStoffV bzw. geeignete Beurteilungsmethode nach § 9 Abs. 8 GefStoffV erfolgen [2]. Arbeitsplatzmessungen sind im Regelfall nicht erforderlich.
Textilabfälle, insbesondere Alttextilien, können infolge unsachgemäßer Lagerung, unerwünschter Störstoffe sowie zugesetzter Naturprodukte mit Schimmelpilzen, Bakterien oder Endotoxinen kontaminiert sein. Diese Handlungsanleitung enthält daher ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Eine Anwendung der Handlungsanleitung auf Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne eines standardisierten Arbeitsverfahrens nach TRGS 400 (s. o.) ist nicht möglich, da in der Biostoffverordnung [7] und dem zugehörigen technischen Regelwerk (TRBA 400) eine entsprechende Möglichkeit nicht verankert ist. Die Handlungsanleitung enthält aber Informationen für die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 BioStoffV) und für die Ableitung von möglichen Schutzmaßnahmen.
1 Allgemeines
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz [6] durchzuführen. Stellt er im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung fest, dass mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, muss er diese Gefährdungsbeurteilung um eine Beurteilung für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung [2] erweitern und Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten treffen. Die gleiche Vorgehensweise gilt entsprechend für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, wobei die Biostoffverordnung [7] zur Anwendung kommt.
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren), technische Minimierung der Belastungen, organisatorische Maßnahmen und personenbezogene Maßnahmen zu beachten. Für Gefahrstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert ist deren Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen zu ermitteln (TRGS 402 [3]), sofern keine gleichwertigen Beurteilungsverfahren beschrieben sind.
Diese Handlungsanleitung unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen. Dazu wurden von den Messstellen der Bundesländer Baden-Württemberg und Niedersachsen, den Berufsgenossenschaften Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse sowie Handel und Warendistribution und der BAuA im Rahmen von Branchenuntersuchungen systematische Erhebungen und Bewertungen von Expositionsmesswerten in Arbeitsbereichen durchgeführt. Diese kann der Arbeitgeber nach Prüfung der Anwendbarkeit auf die betriebliche Situation als standardisiertes Arbeitsverfahren übernehmen. Dieses reduziert den Aufwand zur Ableitung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erheblich. Darüber hinaus enthält diese Handlungsanleitung weitere Hinweise für den Arbeitgeber, wie z.B. zusätzliche Gefahrstoffinformationen einschließlich Informationen über Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren, technische Minimierungsmaßnahmen und andere Maßnahmen des stoffbezogenen Arbeitsschutzes.
Biologische Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung [7] sind im weitesten Sinne Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können. Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) wurden für Tätigkeiten mit Textilabfällen bislang nicht aufgestellt. Grenzwerte für biologische Arbeitsstoffe liegen nicht vor.
Diese Handlungsanleitung gibt Hinweise auf das Vorkommen biologischer Arbeitsstoffe beim Recycling von Alttextilien und auf mögliche Schutzmaßnahmen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (LV 23 [8], TRBA 400 [9]) zu ergreifen sind. In den Empfehlungen sind Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten enthalten, die gemäß § 5 Biostoffverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
Für einige Tätigkeiten bzw. Gefahrstoffe wird auf weitere einschlägige Schutzvorschriften verwiesen, insbesondere auf die gesetzlichen Vorschriften des Brand- und Explosionsschutzes.
Unter www.baua.de sind die Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis über das Internet zugänglich. Sie werden regelmäßig überprüft und dem Stand der technischen und rechtlichen Entwicklung angepasst. Der Anwender dieser Handlungsanleitung sollte daher auf die Verwendung der aktuellen Fassung achten.
2 Anwendungsbereich
Diese Handlungsanleitung gilt für Betriebe, in denen Textilabfälle in Form von Alttextilien aus gewerblichen/karitativen Sammlungen und/oder Produktionsabfällen aus der Textilherstellung und -verarbeitung sortiert oder im Rahmen eines Recyclingprozesses stofflich wiederverwertet werden. Ebenso werden mit dieser Handlungsanleitung gewaschene oder gereinigte Alttextilien erfasst, die aus dem gewerblichen Bereich stammen (z.B. Mietwäsche). Dabei spielt es keine Rolle, ob die verarbeiteten Materialien aus Natur- oder Chemiefasern oder aus Fasermischungen bestehen. Für Fasermaterialien, von denen besondere Gefährdungen ausgehen können (z.B. Textilglas-, p-Aramidfasern), sind über diese Handlungsanleitung hinausgehende Maßnahmen erforderlich. Diese sowie die energetische Verwertung sind nicht Bestandteil dieser Handlungsanleitung.
Die Handlungsanleitung gilt für Arbeitsplätze in Betrieben, in denen im Rahmen des Recyclings von Textilabfällen nachstehend aufgeführte Verfahren (nach dem Stand der Technik) und damit verbundene Tätigkeiten angewendet werden:
Tätigkeiten, die dabei ausgeführt werden, sind u. a.:
Reinigungs- und Wartungsarbeiten, soweit diese zum täglichen Arbeitsablauf gehören (z.B. Reinigung zum Schichtende oder bei Umstellung auf eine andere Charge), fallen ebenfalls in den Geltungsbereich der Handlungsanleitung. Bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten z.B. bei Betriebsstörungen sind ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Im Falle der Vliesstofffertigung gelten die Empfehlungen dieser Handlungsanleitung nur bis zur Abnahme der Vliesstoffe von den Fertigungsanlagen. Die weitere Verarbeitung der Vliesstoffe (z.B. zu Formteilen durch Pressen und Stanzen oder durch Kaschieren mit Folien) gehört nicht in den Anwendungsbereich dieser Handlungsanleitung, da es sich nicht um originäre Tätigkeiten des Textilrecyclings handelt. Es wird jedoch auf vorliegende Erkenntnisse bezüglich dieser Tätigkeiten hingewiesen.
3 Arbeitsverfahren
Das Textilrecycling umfasst im Einzelnen die folgenden Verfahren:
Die Sammlung und Erfassung der Textilabfälle wird in dieser Handlungsanleitung nicht beschrieben. Die anderen oben aufgeführten Verfahren können sowohl für Alttextilien als auch Produktionsabfälle zur Anwendung kommen und sind nachfolgend entsprechend dem Stand der Technik kurz und beispielhaft beschrieben. Die Sortierung und die Putzlappenfertigung sind personalintensive Bereiche, die Reißerei und Vliesstofffertigung sind dagegen anlagenintensiv.
Sortierung
Die Sortierbetriebe aus dem Bereich Textilrecycling erhalten die Alttextilien aus firmeneigenen Sammelcontainern, aus Sammelcontainern karitativer Stellen oder auch aus Haussammlungen kommerzieller Erfassungsunternehmen.
Schlechte Qualitäten, unbrauchbare Alttextilien und Fehlwürfe werden sofort aussortiert. Anschließend folgt meist eine Nachsortierung hinsichtlich Materialzusammensetzung, Struktur und Farbe. Aus der textilen Fraktion werden Putzlappen oder Reißfasern gefertigt. Nichttextile Fehlwürfe und verschmutzte Textilien werden direkt in Verbrennungsanlagen verbrannt.
Die brauchbare Ware wird in Säcken in einem Lagerbereich zwischengelagert und je nach Bedarf in den Sortierbereich gebracht. Dort werden die Säcke per Hand geöffnet. Manuell oder per Förderband werden die Alttextilien zunächst in den Bereich Vorsortierung gebracht, wo sie grob sortiert werden. Auch hier werden nochmals Fehlwürfe oder unbrauchbare Waren aussortiert. Im anschließenden Bereich Feinsortierung werden die Textilien je nach Qualität und Kleidungsstücken oder auch nach Winter- und Sommerware in verschiedene Chargen getrennt.
Die fertig sortierte und als Bekleidung verwendbare Ware wird auf verschiedenen Wegen (z.B. Kleiderkammern, Secondhand-Shops, Exporte) einer Zweitverwertung zugeführt.
Putzlappenherstellung
Die Putzlappenherstellung erfolgt durch gewerbliche oder karitative Betriebe (z.B. Behindertenwerkstätten) aus vorsortierten Fraktionen von Alttextilien. Die gewaschenen und getrockneten Alttextilien werden meist mit Rundmessern zu Putzlappen unterschiedlicher Größe zugeschnitten. Anschließend werden die Putzlappen in der Regel vor der Auslieferung zu Ballen gepresst.
Reißerei
In der Reißerei werden die Textilabfälle auf mechanischem Wege bis zur Einzelfaser aufgelöst. Dazu werden die Textilabfälle zunächst mittels Schneidemaschinen vorzerkleinert, ggf. in Mischkammern zwischengelagert und homogenisiert und anschließend zu der aus bis zu sechs Reißeinheiten bestehenden Reißmaschine bzw. Reißanlage transportiert. Das Wirkungsprinzip von Reißmaschinen besteht darin, dass das Material durch ein transportierend und gleichzeitig klemmend wirkendes Einzugssystem einer mit hoher Umfangsgeschwindigkeit rotierenden Trommel, dem Reißtambour, zugeführt wird. Auf der Mantelfläche des Reißtambours sind schwertförmige oder runde Stahlstifte in großer Anzahl angeordnet. Sie bewirken zusammen mit der Materialklemmung die Auflösung der textilen Struktur. Als besondere Bauweisen sind Reißtamboure mit Hakenzähnen (Picker) für die Altkleideraufbereitung und Reißtamboure mit Sägezahngarnituren für die Aufbereitung von fädigen Materialien und Vliesstoffen bekannt. Aus der Flugbahn des Reißgutes um den Tambour können unaufgelöste Materialbestandteile, die sogenannten Pitzen, aufgrund ihrer höheren Masse an speziellen Einrichtungen ausgesondert werden.
Das entstehende Reißfasergut ist mit 15 - 35 mm Faserlänge im Vergleich zu Primärfaserstoffen verhältnismäßig kurzstapelig. Dem Reißfasergut können während oder unmittelbar im Anschluss an den Aufbereitungsprozess in Abhängigkeit vom vorgesehenen Verwendungszweck des Endproduktes weitere Materialien wie beispielsweise aus Kunststoffabfällen recycelte Chemiefaserstoffe (z.B. Polyester, Polypropylen) oder auch Fasern natürlichen Ursprungs (z.B. Tierhaare, Pflanzenfasern) beigemischt werden. Ebenso kann eine Behandlung mit Bioziden oder Flammschutzmitteln erfolgen, um die Reißfasern z.B. für Anwendungen im Bereich der technischen Textilien und Automobiltextilien zu konditionieren.
Vliesstofffertigung
Vliesstoffe sind aus Fasern auf direktem Wege geformte und mechanisch oder physikalisch-chemisch verfestigte textile Flächengebilde. Bei aus Reißfasern gefertigten Vliesstoffen erfolgt die Vliesbildung entweder durch Kardierverfahren oder auf aerodynamischem Weg.
Ein nach dem Kardierverfahren von der Krempel aus parallelisierten Fasern gebildeter Flor wird mit Legevorrichtungen mehrfach übereinander gelegt, bis das Vlies das für den gewünschten Verwendungszweck erforderliche Flächengewicht besitzt. Zwischen die einzelnen Florlagen können, je nach Verwendungszweck, Zuschlagstoffe (z.B. Phenolharzpulver, Grassamen usw.) hinzugegeben werden. Die Vliesstruktur ist durch Faserquerlage charakterisiert.
Beim aerodynamischen Vliesbildungsverfahren werden die Fasern durch rotierende Auflösewalzen vereinzelt und unter Zuhilfenahme von Luft direkt auf kontinuierlich bewegten und untersaugten Siebtrommeln oder -bändern abgelegt. Dementsprechend wirr sind die Fasern im Vlies angeordnet
In einem anschließenden Schritt erfolgt die mechanische, chemische oder thermische Verfestigung des Vlieses zum Vliesstoff. Die Auswahl des Verfestigungsverfahrens hängt wesentlich vom Einsatzzweck des Endproduktes ab.
Wird bei der Vliesbildung als Zuschlagstoff ein Phenolharz-Bindemittel zugesetzt, so ist der Vliesbildung die Vorhärtung des Phenolharzes in der Regel unmittelbar nachgeschaltet. Das z.B. in Heißluft verfestigte Vlies wird in Tafeln geschnitten und anschließend bei Anwendung hoher mechanischer Drücke in geheizten Formpressen verformt und das Harz zum Schmelzen und zur Aushärtung gebracht.
Hauptabnehmer von Vliesstoffen aus Reißfasern sind die Automobilzulieferindustrie sowie Hersteller von Polstermöbeln und Küchengeräten (weiße Ware). Bei der Fahrzeugausstattung von Automobilen werden recycelte Textilien z.B. im Dachhimmel, der Kofferraumauskleidung, der Hutablage oder der Fußraumauskleidung verwendet. So enthält mittlerweile ein Neufahrzeug ca. 8 - 10 kg Reißfasern, wobei der Einbau dieser Materialien in der Regel verdeckt erfolgt.
4 Auftretende Stoffe
Bei der Verwertung von Textilabfällen ist von einer Belastung der Luft am Arbeitsplatz durch die einatembare und die alveolengängige Staubfraktion sowie durch organische und anorganische Gase und Dämpfe auszugehen. Durch Arbeitsplatzmessungen wurden als Gase und Dämpfe Ammoniak und Formaldehyd ermittelt. Für den einatembaren und alveolengängigen Staub gelten die allgemeinen Staubgrenzwerte nach TRGS 900 [4]. Für Ammoniak gilt der Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900 [4]; für Formaldehyd wurde bisher kein Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt (siehe dazu Tabelle 1 unter 6.1).
Die auftretenden Stäube können biologische Arbeitsstoffe wie Schimmelpilze, Bakterien und Endotoxine enthalten, was zu einer vom allgemeinen Staubgrenzwert unabhängigen Bewertung führen kann.
Gefahrstoffe
Bei den in Kapitel 3 dargestellten Verfahrensschritten beim Recycling von Textilabfällen werden Stäube in unterschiedlichem Maße freigesetzt. So kommt es bei der Materialaufgabe in allen Bereichen und bei der Reißerei und Vliesstofffertigung bei Arbeiten an den Anlagen und Maschinen zu Staubexpositionen. Darüber hinaus können bei den Reinigungsarbeiten, die in der Regel durch Abblasen erfolgten, an den Maschinen überdurchschnittliche Staubexpositionen auftreten.
Bei der Vliesstofffertigung können bei der Belastung durch die einatembare und alveolengängige Staubfraktion auch die in einigen Fällen darin enthaltenen pulverförmigen Bindemittel (z.B. Phenolharz) bedeutsam sein. Phenolharze erfordern Maßnahmen der Schutzstufe 2 nach der Gefahrstoffverordnung [2]. Die Anwendung des "Einfachen Maßnahmenkonzeptes Gefahrstoffe" (EMKG) [5] der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weist jedoch auf die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen nach § 10 der Gefahrstoffverordnung hin. Die entsprechende Vorgehensweise ist in Anhang 1 dargestellt.
Bei der Fertigung von Vliesstoffen aus Reißfasern kann es zur Freisetzung von organischen und anorganischen Gasen und Dämpfen kommen, die u. a. durch thermische Zersetzung möglicher Beimischungen entstehen. Dies ist z.B. der Fall beim Zusatz von Phenolharzen, wobei Formaldehyd, Ammoniak und Phenol freigesetzt werden können.
Werden diese Vliesstoffe durch Pressen zu Formteilen weiter verarbeitet, so treten infolge der angewandten hohen Temperaturen die gleichen Stoffe auf. Daneben spielen Kaschierungen von Vliesstoffen, bei denen z.B. isocyanathaltige Kleber eingesetzt werden, oder das Hitzdrahtschneiden, bei dem organische Zersetzungsprodukte aus den aufgebrachten Polyolefinfolien entstehen können, ebenso eine Rolle. Da diese Tätigkeiten jedoch auch in Betrieben durchgeführt werden, die nicht dem Textilrecycling zuzurechnen sind, sind die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen hier nicht beschrieben. Sie sind bei der Durchführung der individuellen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Biologische Arbeitsstoffe
Textilabfälle, insbesondere Alttextilien, können mit biologischen Arbeitsstoffen, wie Schimmelpilzen und Bakterien sowie Endotoxinen kontaminiert sein, auch wenn keine sichtbare Verschmutzung oder Gerüche feststellbar sind. Durch Feuchtigkeit infolge unsachgemäßer Sammlung, Transport und Lagerung kann die Kontamination zunehmen. Ein weiterer Eintrag von biologischen Arbeitsstoffen kann sowohl durch unerwünschte Inhaltsstoffe wie z.B. tote Tiere, Fehlwürfe im Sortiergut als auch durch bewusst zugesetzte ungereinigte Naturprodukte, wie Tierhaare (z.B. von Ziegen) oder Pflanzenfasern (z.B. Flachs), die in der Regel von Mikroorganismen besiedelt sind, erfolgen. Infolge einer intensiven Bewegung der kontaminierten Textilabfälle kommt es mit dem Staub zur erhöhten Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe in die Luft am Arbeitsplatz. Das Gefährdungspotential ergibt sich im Wesentlichen durch die Aerosolbildung und die dadurch bedingte Belastung der Atemluft.
Beim Textilrecycling werden nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausgeführt. Abhängig von der Beschaffenheit der verwendeten Materialien kann eine Vielzahl von Mikroorganismen auftreten. Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend der von ihnen ausgehenden Infektionsgefährdung in Risikogruppen von 1 bis 4 eingeteilt. In der niedrigsten Risikogruppe 1 sind biologische Arbeitsstoffe eingestuft, von denen normalerweise keine Infektionsgefährdung ausgeht, wie z.B. Bäckerhefe oder Joghurtkulturen. Die Risikogruppe 2 beinhaltet biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können, bei denen eine Verbreitung in der Bevölkerung jedoch unwahrscheinlich und eine Behandlung möglich ist. In den Risikogruppen 3 und 4 befinden sich biologische Arbeitsstoffe, die schwere Krankheiten auslösen können, die sich in der Bevölkerung leicht verbreiten können und die im Fall der Risikogruppe 4 in der in der Regel nicht zu behandeln sind Die Einstufung in Risikogruppen kann den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460 [10], 462 [11], 464 [12] und 466 [13] entnommen werden. Überwiegend treten beim Textilrecycling erhöhte Konzentration von Bakterien und Schimmelpilzen auf, die auch in der natürlichen Umwelt vorkommen.
Einige Bakterien (u.a. thermophile Actinomyceten) sowie Pilze und wenige Parasiten können am Arbeitsplatz allergische Atemwegserkrankungen auslösen. Auch nicht lebensfähige Bakterien, Pilze (abgestorbene Zellen, Bruchstücke oder Sporen) und Parasiten oder ihre Bestandteile (z.B. Proteine) können atemwegssensibilisierend wirken. Erfahrungsgemäß führt erst längerfristige Exposition gegenüber atemwegssensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen in hoher Konzentration zu einer Sensibilisierung bis hin zu schwerwiegenden allergischen Erkrankungen. Stäube, die Schimmelpilze, Actinomyceten oder Milbenallergene enthalten, sind in der TRGS 907 [14] als sensibilisierende Gefahrstoffe bewertet. Eine schädigende Wirkung können auch Toxine abgestorbener oder lebender Mikroorganismen entfalten, wie z.B. Endotoxine von gramnegativen Bakterien oder Glucane und Mykotoxine von Pilzen, die darum im weiteren Sinne zu den biologischen Arbeitsstoffen gezählt werden. Sie können zu Entzündungen der Atemwege oder grippeähnlichen Symptomen führen [15, 16].
Für die Gefährdungsbeurteilung ist die Einstufung der Mikroorganismen nach ihrem Infektionsrisiko in Risikogruppen unter zusätzlicher Berücksichtigung ihres sensibilisierenden und toxischen Potentials zu beachten. Informationen zum atemwegssensibilisierenden Potential können der TRBA/TRGS 406 [17], zum toxischen Potential den Sachstandsberichten zu Endotoxinen und Mykotoxinen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) entnommen werden [18, 19]. Als Bewertungshilfe kann die Beantwortung der Fragen nach Art, Dauer, Häufigkeit und Höhe der Exposition dienen. Für die Gefährdungsbeurteilung sind betriebseigene
Erfahrungen über die Häufigkeit von Fehlwürfen sowie ggf. von Stich- und Schnittverletzungen hinzuzuziehen.
Die biologischen Arbeitsstoffe im Anwendungsbereich dieser Handlungsanleitung sind in der Regel den Risikogruppen 1 und 2 zuzuordnen. Die Gefahr einer Infektion bei den in Kapitel 3 genannten Tätigkeiten wird aus den Erfahrungen der durchgeführten Untersuchungen insgesamt als gering eingestuft.
Eine Messverpflichtung zur Erfassung biologischer Arbeitsstoffe besteht nicht. Zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn oder zur Überprüfung technischer oder organisatorischer Schutzmaßnahmen können Messungen angezeigt sein. Um vergleichbare und damit aussagefähige Messergebnisse zu erhalten, ist die Einhaltung der in der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe TRBA 405 [20] festgelegten Messstrategie einschließlich der darin benannten Messverfahren aus der BGIA-Arbeitsmappe sinnvoll [21, 22; 23].
Bei Messungen in belasteten Bereichen sind Werte der unbelasteten Außenluft als Referenz heranzuziehen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass mit zunehmender Belastung die Gefährdung durch Infektionen, sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe steigt.
Die in dieser Handlungsanleitung beschriebenen Tätigkeiten im Textilrecycling können aufgrund der derzeitigen Kenntnisse, die von den vorhandenen biologischen Arbeitsstoffen ausgeht, in der Regel der Schutzstufe 1 nach BioStoffV zugeordnet werden. Das sensibilisierende und toxische Potential wurde bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen berücksichtigt.
5 Voraussetzungen für die Anwendung der Handlungsanleitung
Nachfolgend ist aufgeführt, welche Bedingungen bei den verschiedenen Tätigkeiten des Textilrecyclings zu erfüllen sind, um die in dieser Handlungsanleitung aufgeführten Ergebnisse für die Belastungen durch die relevanten Gefahrstoffe als standardisiertes Arbeitsverfahren nach TRGS 400 [1] für die Gefährdungsbeurteilung übernehmen zu können.
Eines der Hauptprobleme der Betriebe des Textilrecyclings ist der Einsatz von Druckluft zum Reinigen durch Abblasen. Die Reinigung darf unter Einsatz von Druckluft nur in Ausnahmen erfolgen, wenn dies nachweislich nicht durch Absaugen oder andere nicht oder weniger staubende Verfahren möglich ist. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind diese Ausnahmen zu begründen und zu dokumentieren. In der Betriebsanweisung sind sie gemeinsam mit den hierdurch erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen aufzuführen. Wird Druckluft abweichend von der Betriebsanweisung in anderen Fällen zum Reinigen eingesetzt, so sind die Vorgaben dieser Handlungsanleitung nicht erfüllt und der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" und die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für die alveolengängige und die einatembare Staubfraktion" kann ohne Arbeitsplatzmessungen nicht mehr vorausgesetzt werden.
Ergänzende Ausführungen unterstützen bei der Beurteilung der Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe und geben Hinweise, wie diese ebenso verringert werden können.
5.1 Bedingungen für Gefahrstoffe
Die nachfolgenden Bedingungen sind bei der Anwendung dieser Handlungsanleitung einzuhalten. Es kann dann von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für die alveolengängige und die einatembare Staubfraktion (Allgemeiner Staubgrenzwert) und für Ammoniak ausgegangen werden. Die Bedingungen sind für die einzelnen Bereiche des Textilrecyclings - Sortierung, Putzlappenfertigung, Reißerei und Vliesstofffertigung - in allgemeine, d. h. für alle geltende, und spezielle für die vier Anwendungsbereiche untergliedert. Eine Unterscheidung dahingehend, ob es sich um Alttextilien oder Produktionsabfälle handelt ist ebensowenig erforderlich wie eine Unterscheidung bezüglich Natur- oder Chemiefasern, aus denen die Textilien bestehen.
5.1.1 Allgemeingültige Bedingungen
Die für das Textilrecycling eingesetzten Maschinen und Anlagen müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung muss die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sein. Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Maschinen und Anlagen sind auch die Gefährdungen, die durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder mit der Arbeitsumgebung auftreten können, zu berücksichtigen. Arbeiten an Maschinen und Anlagen dürfen nur von Beschäftigten ausgeführt werden, die dazu befugt sind und diese Arbeiten selbständig sicher durchführen können oder bei diesen Arbeiten beaufsichtigt werden.
Angebrachte Abdeckungen und Umhüllungen oder sonstige Schutzeinrichtungen, die die Freisetzung von Gefahrstoffen verhindern sollen, dürfen während des Betriebs nicht entfernt, geöffnet oder anderweitig umgangen werden.
An den erforderlichen Transport-, Einfüll- und Abfüllvorrichtungen sind die Fallhöhen der Textilien oder textiler Fasern zu minimieren. Ggf. sind flexible Abdeckungen und Umhüllungen anzubringen.
Werden die Textilien oder die daraus resultierenden Erzeugnisse in den Hallen mit Flurförderzeugen transportiert, so sind dazu bevorzugt gas- oder elektrobetriebene Flurförderzeuge einzusetzen. Dieselbetriebene Flurförderzeuge dürfen dazu nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltern ausgerüstet sind, welche den Anforderungen der VERT-Filterliste entsprechen. 1 Bei der Neubeschaffung von Flurförderzeugen ist eine Prüfung nach TRGS 554 "Dieselmotoremissionen", Punkt 4.6.1 [24] zur Entscheidung über die Antriebsart heranzuziehen. Gasbetriebene Flurförderzeuge sind zur Minimierung der Kohlenmonoxidbelastung regelmäßig zu warten und entsprechend den Herstellerangaben einzustellen.
Wenn für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge mit Dieselmotor in ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche fahren (z.B. zur Anlieferung oder Abholung von Textilien), so sind diese dazu mit einem aufsteckbaren Partikelfilter auszurüsten oder die Fahrzeugabgase sind unmittelbar am Auspuff zu erfassen und aus dem Arbeitsbereich abzuleiten (z.B. durch aufsteckbare Abgasabsaugungen).
Es ist darauf zu achten, dass belastete Luft nicht in angrenzende unbelastete Bereiche gelangt.
Reinigungsarbeiten sind zur Entfernung von Staubablagerungen regelmäßig durchzuführen. Dies muss unter Verwendung eines Industriestaubsaugers (Staubklasse H) erfolgen, um insbesondere Faseraufwirbelungen bei der Reißerei und der Vliesstofffertigung zu minimieren. Die Verwendung von Druckluft ist nur zulässig, wenn die zu reinigenden Stellen für einen Industriestaubsauger unzugänglich sind. In diesen Fällen hat vorher immer die Grundreinigung mittels Industriestaubsauger zu erfolgen. Ein Abblasen des Fußbodens ist nicht zulässig.
Wenn der Einsatz von Druckluft unumgänglich ist, haben die Beschäftigten Atemschutz zu tragen. Empfohlen werden Atemschutzmasken mit der Partikelfilterklasse P2. Halbmasken mit Partikelfilter oder gebläseunterstützte Hauben bieten gegenüber partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP2) in der Regel einen besseren Dichtsitz und damit einen besseren Schutz. Weitere Hinweise zur Auswahl des geeigneten Atemschutzes enthält die Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR) 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten [25]. Die Beschäftigten sind nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 zu untersuchen, soweit dies gemäß den Auswahlkriterien [26] erforderlich ist. Diese Pflicht entfällt für gebläseunterstützte Hauben/Helme, da diese keinen Atemwiderstand aufweisen. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen (§ 9 der GefStoffV).
Bei Betriebsstörungen, insbesondere bei der Reißerei und Vliesstofffertigung, bei denen verstopfte Anlagen auseinander gebaut und frei geräumt werden müssen, ist ebenso Atemschutz mindestens der Partikelfilterklasse 2 zu tragen (s. o.).
Beim Öffnen von Ballen mit Textilien oder anderen Erzeugnissen sind geeignete Handschuhe - z.B. Lederhandschuhe - und Schutzschilde für das Gesicht zu tragen. Die verwendeten Handschuhe müssen nach DIN EN 388 [27] geprüft sein.
Die an den Maschinen und Anlagen abgesaugte Luft ist durch Staubabscheider zu leiten. Staubsäcke und Filter zur Staubabscheidung sind regelmäßig zu wechseln. Die Beschäftigten haben dabei Atemschutzmasken der Schutzklasse P2 zu tragen.
Für alle Arbeitsbereiche sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Beschäftigten sind regelmäßig in einer ihnen verständlichen Sprache zu unterweisen.
Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen ist an den Arbeitsplätzen nicht zulässig.
An allen Arbeitsplätzen sind die Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen nach § 8 GefStoffV [2] eingehalten, vgl. auch TRGS 500 [28].
5.1.2 Zusätzliche Bedingungen für einzelne Verfahren
Für das Sortieren und die Putzlappenfertigung sind die oben aufgeführten allgemeinen Bedingungen ausreichend. Für die Reißerei und Vliesstofffertigung sind die nachfolgenden Bedingungen zusätzlich zu erfüllen.
Die zum Reißen von Textilabfällen und zur Vliesstofffertigung verwendeten Anlagen sind an den Gefahrstellen gegen unzulässigen Eingriff zu sichern (z.B. Abdeckung, Lichtschranke, Umzäunung). Ein Eingriff in laufende Anlagenteile darf nicht möglich sein.
Beimischungen von ungereinigten Tierhaaren und Pflanzenfasern müssen an entsprechend abgesaugten oder abgedichteten Maschinen und Anlagen erfolgen.
Anlagen zur Zugabe von staubförmigen Beimischungen (z.B. Phenolharze) bei der Vliesstofffertigung sind geschlossen zu halten und abzusaugen. Die aus Big Bags oder Säcken zugeführten Beimischungen dürfen nicht offen eingefüllt werden; Fallstrecken sind zuminimieren und zu umhüllen.
Werden Maschinenelemente mit organischen Lösemitteln gereinigt, so darf dies nicht in Produktionshallen erfolgen. Die Arbeitsplätze für diese Reinigungsarbeiten sind mit geeigneter Lufttechnik auszustatten. Die Grundsätze des Brand- und Explosionsschutzes sind zu beachten.
Die Beschäftigten sind mit Sicherheitsschuhen der Schutzkategorie S2 mit profilierter Laufsohle nach DIN EN ISO 20345 [29] und geeigneter Arbeitsbekleidung als körperbedeckender Arbeitsanzug gemäß DIN EN 340 [30] auszustatten.
5.2 Hinweise zu biologischen Arbeitsstoffen
Im gesamten Geltungsbereich dieser Handlungsanleitung ist vom Auftreten biologischer Arbeitsstoffe auszugehen. Alle unter 5.1 genannten Maßnahmen zur Staubreduzierung führen ebenfalls zur Verringerung der Belastung durch biologische Arbeitsstoffe, da sie durch technische, organisatorische und im Ausnahmefall persönliche Schutzmaßnahmen das Freisetzen von Stäuben mit mikrobieller Belastung reduzieren bzw. das Einwirken auf die Beschäftigten vermindern.
Bei den unter 6 dargestellten Ergebnissen konnte nicht in allen Fällen geklärt werden, warum an bestimmten Arbeitsplätzen hohe Konzentrationen an biologischen Arbeitsstoffen auftraten. Deshalb stellen die vorgenannten Hinweise keine abschließende Liste dar. Betriebsspezifische Besonderheiten sind gesondert zu berücksichtigen.
An allen Arbeitsplätzen sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen gemäß TRBA 500 [31] einzuhalten.
Die Sammlung, der Transport und die Lagerung von Textilabfällen sowie von Faserrohstoffmaterialien für die Vliesstofffertigung müssen möglichst trocken erfolgen. Lange Lagerzeiten und zusätzliche Verschmutzungen sind zu vermeiden.
Verschimmelte oder stark verschmutzte Textilabfälle dürfen nicht verarbeitet werden.
Beim Einsatz von Absaugeinrichtungen oder raumlufttechnischen Anlagen darf Luft, die durch biologische Arbeitsstoffe belastet ist, nicht ungefiltert in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, damit in der Umluft eine ausreichende Reduktion der Mikroorganismenkonzentration erreicht wird.
Bei besonderen Anforderungen an die Minimierung einer Belastung durch biologische Arbeitsstoffe (z.B. in Behindertenwerkstätten) sollten die Ausgangsmaterialien vor der Verarbeitung gewaschen werden.
Bei ständigen Arbeiten an Anlagen und Maschinen der Reißerei und Vliesstofffertigung, an denen ungereinigte Naturprodukte und Alttextilien verarbeitet werden und die erfahrungsgemäß zu erhöhter Freisetzung von Staub und biologischen Arbeitsstoffen führen, sind technische Maßnahmen zur Minimierung dieser Belastung notwendig wie z.B. Einhausung, Absaugung, Belüftung und die Vermeidung freier Fallhöhen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Schimmelpilzhaltige Stäube sind in der TRGS 907 [14] als sensibilisierend eingestuft. Die sensibilisierende Wirkung ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beratung der Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausüben, gemäß § 12, Abs. 2a BioStoffV [7] unter Beteiligung eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) [32] besonders zu beachten. Bei der Beratung sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach ArbMedVV zu informieren.
5.3 Hinweise zu mechanischen Gefährdungen und zum Brand- und Explosionsschutz
Nachfolgend werden Hinweise zu den Sicherheitsanforderungen an Maschinen zur Reißfaser- und Vliesstofffertigung bezüglich mechanischer Gefährdungen und zum Brand- und Explosionsschutz gegeben.
Die eingesetzten Maschinen müssen den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ( GPSG) [33] und der neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( 9. GPSGV) [34] entsprechen. Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie werden durch harmonisierte Europäische Normen konkretisiert. Die grundlegenden Anforderungen an Textilmaschinen wurden hierzu in der DIN EN ISO 11.111 "Textilmaschinen - Sicherheitsanforderungen" [35] veröffentlicht.
An Maschinen zur Reißfaser- und Vliesstofffertigung kommt den mechanischen Gefährdungen an Maschinenelementen, wie z.B. Schläger, Walzen, Lattentücher, auf denen Nadeln, Nägel, Stifte, Zapfen und dergleichen sowie Ganzstahl- oder Häkchengarnituren angebracht sind, eine große Bedeutung zu. Sie kommen z.B. an Ballenöffnern, Kastenspeisern, Reißern, Wölfen, Krempeln, Karden einschließlich ihrer Füllschächte vor. Maschinen zur Reißfaser- und Vliesstofffertigung sind bezüglich der möglichen mechanischen Gefährdungen und des Brandschutzes mit Spinnereivorbereitungsmaschinen vergleichbar. Deshalb kann der Betreiber anhand der Broschüre "Sicherheitsanforderungen an Spinnereivorbereitungsmaschinen" [36] prüfen, ob seine Maschinen zur Reißfaser- und Vliesstofffertigung den geltenden Vorschriften, insbesondere der DIN EN ISO 11.111 [35] entsprechen.
Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung bezüglich mechanischer Gefährdungen ist immer neben dem Normalbetrieb der Anlagen auch für Einstell-, Wartungs-, Reparatur-, Rüst- und Reinigungsarbeiten, sowie die Beseitigung von Prozessstörungen durchzuführen.
Bei allen Maschinen zur Reißfaser- und Vliesstofffertigung und Spinnereivorbereitungsmaschinen besteht Brandgefahr. Die DIN EN ISO 11.111 [35] legt keine maschinenspezifischen Brandschutzmaßnahmen fest, schlägt jedoch folgende alternative Maßnahmen vor:
In Betrieben mit Vliesstofffertigung oder in Reißereien ist mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphären (insbesondere in Entstaubungsanlagen) zu rechnen. Diese müssen vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, um ausreichende Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz zu treffen. Diese Schutzmaßnahmen sind als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Ist das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht auszuschließen, muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Mit dem Explosionsschutzdokument hat der Arbeitgeber nachzuweisen:
Konkrete Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz liefern die TRGS 720 - 722, die inhaltsgleiche Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2152 [37] und die Berufsgenossenschaftliche Information (BGI) 560 [38].
Die in dieser Handlungsanleitung aufgeführten verfahrens- und stoffspezifischen Bedingungen sind in der in Anhang 1 dargestellten "Checkliste zur Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen in Textilrecycling-Betrieben" zusammengefasst, die unter www.baua.de verfügbar ist.
6 Messungen zur Ermittlung der Expositionshöhe und Befund
Beim Recycling von Textilabfällen wurden Arbeitsplatzmessungen von den Messstellen der Bundesländer Baden-Württemberg und Niedersachsen, den Berufsgenossenschaften Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse sowie Handel und Warendistribution und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) durchgeführt. Zur Ermittlung der Gefahrstoffbelastungen erfolgten von 2003 bis 2006 Arbeitsplatzmessungen in 24 Betrieben. Im Einzelnen handelte es sich um zehn Sortierbetriebe, acht Reißereien, vier Betriebe zur Vliesstofffertigung und vier Betriebe, in denen Putzlappen gefertigt wurden. Die Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe wurden in den Jahren 2003 bis 2006 in 21 Betrieben ermittelt.
In den untersuchten Betrieben wurden Alttextilien und/oder Produktionsabfälle verwertet.
6.1 Belastungen durch Gefahrstoffe beim Textilrecycling
Es erfolgten ortsfeste und personengetragene Arbeitsplatzmessungen der in Tabelle 1 aufgeführten Gefahrstoffe.
Tabelle 1: Zusammenstellung der untersuchten Stoffe beim Textilrecycling [4]
| Stoff | Arbeitsplatzgrenzwert [mg/m3] | Spitzenbegrenzung | Bemerkung |
| Alveolengängige Staubfraktion (A) | 3 | 2(II) | |
| Einatembare Staubfraktion (E) | 10 | 2(II) | |
| Ammoniak | 14 | 2(I) | |
| Formaldehyd | z. Z. kein Arbeitsplatzgrenzwert | In der Bearbeitungsliste des AGS zur TRGS 900 |
Organische Lösemittel können zum Einsatz kommen, wenn Maschinenelemente gereinigt werden müssen (z.B. beim Einsatz von Phenolharzen).
Die alveolengängige und die einatembare Staubfraktion wurden ortsfest und personengetragen als Schichtmittelwerte gemessen. Kurzzeitwertmessungen erfolgten nicht. Bei der Vliesstofffertigung erfolgte in einigen Fällen die Messung der verkürzten Exposition bei Reinigungsarbeiten. Diese Messungen ermöglichten Rückschlüsse auf mögliche erhöhte Belastungen entsprechend den Kurzzeitwertkriterien.
In den Reißereien und bei der Vliesstofffertigung wurden bei den Staubprobenahmen der einatembaren Staubfraktion auch größere Textilfasern erfasst, die sich bei langer Probenahmedauer und bei höheren Konzentrationen als Fasergespinst auf den Sammelfiltern ablagerten. In den Fällen, in denen Belastungen oberhalb des Staubgrenzwertes von 10 mg/m3 resultierten, wurden diese Gespinste - wenn möglich - abgetrennt. Die verbleibende Filterbelegung wurde als einatembare Staubfraktion angesehen. Da diese Abtrennung nicht vollständig war und bei geringeren Filterbeladungen in der Regel nicht erfolgte, kann davon ausgegangen werden, dass in Reißereien und bei der Vliesstofffertigung höhere Belastungen ermittelt wurden als tatsächlich vorlagen. Das abgetrennte Fasergespinst stellt aufgrund der Größe dieser Fasern ein allgemeines Hygieneproblem dar, was sich durch Niesen und Schneuzen bei den Beschäftigten deutlich machte.
Wurden bei der Vliesstofffertigung Phenolharze beigemengt, erhöhten diese die Staubbelastung insbesondere bei der Aufgabe zu den Reißfasern und bei Reinigungsarbeiten.
Lösemitteldämpfe wurden weiterhin bei Reinigungsarbeiten an Nadelbrettern in der Vliesstofffertigung sowie bei der Weiterverarbeitung von Vliesstoffen (Kaschierung und Hitzdrahtschneiden von mit Polyethylenfolien beschichteten Vliesstoffen) ermittelt.
Nachfolgend sind die ermittelten Belastungen für die einzelnen Bereiche des Textilrecyclings näher beschrieben.
6.1.1 Belastungen durch Gefahrstoffe bei der Sortierung
In zehn Sortierbetrieben erfolgten insgesamt 178 Arbeitsplatzmessungen als Schichtmittelwerte der einatembaren und der alveolengängigen Staubfraktion. Die Ergebnisse und die zugehörige Auswertung sind in Tabelle 2 dargestellt.
Tabelle 2: Zusammenstellung der Messergebnisse für Sortierbetriebe (Schichtmittelwerte)
| Anzahl der Betriebe [mg/m3] | Anzahl der Messergebnisse [mg/m3] | Median [mg/m3] | 95-Perzentil | Maximalwert | |
| Alveolengängige Staubfraktion (AGW: 3 mg/m3) | |||||
| alle Messergebnisse | 10 | 55 | 0,27 | 0,50 | 0,71 |
| Personengetragen | 5 | 22 | 0,33 | 0,55 | 0,71 |
| Ortsfest | 8 | 33 | 0,15 | 0,39 | 0,48 |
| Einatembare Staubfraktion (AGW: 10 mg/m3) | |||||
| alle Messergebnisse | 10 | 123 | 1,32 | 3,87 | 6,45 |
| Personengetragen | 8 | 89 | 1,72 | 4,40 | 6,45 |
| Ortsfest | 9 | 34 | 0,65 | 1,59 | 2,37 |
Bei der Sortierung von Textilabfällen sind die Arbeitsplatzgrenzwerte für die einatembare und die alveolengängige Staubfraktion durchweg eingehalten. Die personengetragen ermittelten Belastungen liegen für beide Staubfraktionen jeweils höher als die ortsfest ermittelten Belastungen.
6.1.2 Belastungen durch Gefahrstoffe bei der Putzlappenfertigung
Arbeitsplatzmessungen erfolgten in vier Betrieben, von denen einer eine Behindertenwerkstatt war. Es wurden zwei ortsfeste Messungen der alveolengängigen Staubfraktion sowie insgesamt 22 Messungen der einatembaren Staubfraktion durchgeführt. Andere Gefahrstoffe traten während der Putzlappenfertigung nicht auf.
Die Belastungen durch die alveolengängige Staubfraktion betrugen weniger als 0,25 mg/m3. Bei den ortsfesten Messungen lagen die Belastungen durch die einatembare Staubfraktion unterhalb 0,71 mg/m3. Die 16 personengetragen durchgeführten Arbeitsplatzmessungen der einatembaren Staubfraktion ergaben Belastungen bis zu 4,14 mg/m3; dabei betrugen der Median und das 95-Perzentil 0,49 mg/m3 bzw. 2,97 mg/m3.
6.1.3 Belastungen durch Gefahrstoffe in Reißereien
In acht Reißereien wurden Arbeitsplatzmessungen durchgeführt. In diesen Betrieben wurden Textilabfälle in Form von sortierten Alttextilien aus Kleidersammlungen und/oder Produktionsabfällen gerissen.
Die Reißanlagen werden in den Betrieben in der Regel von zwei Mitarbeitern in der Schicht betreut. Einer dieser Mitarbeiter hat seinen Arbeitsschwerpunkt im Bereich der Materialaufgabe, der andere an der Reißmaschine und der Presse, wo die Reißfasern in Ballen gepresst und diese dann mit Flurförderzeugen abgenommen werden. Eine strenge Trennung existiert jedoch nicht bei der Durchführung dieser Tätigkeiten. Reinigungsarbeiten erfolgten zum Schichtende oder wenn auf eine andere Materialqualität umgestellt wurde. Diese dauerten unterschiedlich lange und waren meist nicht messtechnisch von den anderen Tätigkeiten trennbar. Instandhaltungsarbeiten und Beseitigungen von Störungen (z.B. Verstopfungen) werden ebenfalls von diesen Beschäftigten durchgeführt. Ist dies nicht möglich, werden entweder entsprechend qualifizierte Mitarbeiter des Betriebes oder Servicefirmen, z. T. auch der Anlagenbauer, damit betraut.
In den Reißereien wurden insgesamt 158 Arbeitsplatzmessungen durchgeführt. In Tabelle 3 sind die als Schichtmittelwerte ermittelten Belastungen durch die einatembare und die alveolengängige Staubfraktion dargestellt.
Für die alveolengängige Staubfraktion wurde bei allen ortsfesten und personengetragenen Messungen eine Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes von 3 mg/m3 festgestellt.
Die ortsfesten Messungen ergaben für die einatembare Staubfraktion eine Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes von 10 mg/m3. Personengetragen gemessen kam es in zwei Fällen zu einer Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes für die einatembare Staubfraktion. Eine erhöhte Belastung war insbesondere dann festzustellen, wenn Reinigungsarbeiten erfolgten, bei denen abgeblasen wurde. Kritisch ist anzumerken, dass eine Reinigung durch Abblasen nicht auf unzugängliche Bereiche an den Maschinen und Anlagen beschränkt wurde, sondern durchweg angewendet wurde. So wurden in vielen Fällen selbst die Hallenböden abgeblasen, so dass hier leicht zugängliche Staub- und Faserablagerungen unnötigerweise in die Arbeitsplatzluft aufgewirbelt wurden. In vielen Fällen trugen die Beschäftigten bei Reinigungsarbeiten partikelfiltrierenden Atemschutz.
Tabelle 3: Zusammenstellung der Messergebnisse für Reißereien (Schichtmittelwerte)
| Anzahl der Betriebe | Anzahl der Messergebnisse [mg/m3] | Median [mg/m3] | 95-Perzentil [mg/m3] | Maximalwert [mg/m3] | |
| Alveolengängige Staubfraktion (AGW: 3 mg/m3) | |||||
| alle Messergebnisse | 8 | 57 | 0,38 | 1,50 | 2,72 |
| personengetragen | 5 | 39 | 0,22 | 1,27 | 1,76 |
| ortsfest | 4 | 18 | 0,53 | 2,31 | 2,72 |
| Einatembare Staubfraktion (AGW: 10 mg/m3) | |||||
| alle Messergebnisse | 8 | 101 | 1,79 | 8,03 | 17,0 |
| personengetragen | 7 | 48 | 1,91 | 8,28 | 17,0 |
| ortsfest | 6 | 53 | 1,51 | 4,01 | 8,10 |
Neben den Belastungen durch die einatembare Staubfraktion traten zusätzlich große Textilfasern in der Arbeitsplatzluft auf (bis in den Millimeter-Bereich). Diese führten bei der gravimetrischen Auswertung der Arbeitsplatzproben bei Reinigungsarbeiten zu Konzentrationen, die in einzelnen Fällen bis zu fünfmal höher lagen als die Konzentration der einatembaren Staubfraktion.
Ein gemessener Kurzzeitwert von 27,5 mg/m3 für Reinigungsarbeiten weist darauf hin, dass bei Reinigungsarbeiten durch Abblasen von Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 20 mg/m3 (15-Minuten-Mittelwert) ausgegangen werden kann.
Die Messergebnisse lassen folgende Tendenzen erkennen:
Zum Teil werden die Reißfasern in den Reißereien mit Bioziden (Fungiziden) behandelt. Die Erfahrungen zeigen, dass diese bis zu 1 % in den Reißfasern ausmachen. Eine diesbezügliche Messung war nicht möglich. Es sollte daher bei der Gefährdungsbeurteilung näherungsweise davon ausgegangen werden, dass in den Staubfraktionen und den größeren textilen Fasern ebenfalls Gehalte von bis zu 1 % anzunehmen sind. Dies kann als worst case betrachtet werden, da die Staubfreisetzung in den Arbeitsbereich überwiegend vor der Behandlung mittels bioziden Wirkstoffen erfolgt.
6.1.4 Belastungen durch Gefahrstoffe bei der Vliesstofffertigung
Arbeitsplatzmessungen erfolgten in vier Betrieben. Einer dieser Betriebe bildete Vliese nach dem Kardierverfahren, die mechanisch verfestigt wurden. Zwei Betriebe arbeiteten nach dem aerodynamischen Verfahren mit Vliesverfestigung durch Zugabe von Phenolharzpulver. Im vierten Betrieb kamen beide Verfahren zur Anwendung. Die nachfolgend diskutierten Messergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die Tätigkeiten von der Materialaufgabe bis zur Abnahme der erzeugten Vliesstoffrolle von der Maschine.
Tabelle 4: Messergebnisse für die alveolengängige und die einatembare Staubfraktion bei der Vliesstofffertigung (Schichtmittelwerte)
| Anzahl der Betriebe | Anzahl der Messergebnisse | Median [mg/m3] | 95-Perzentil [mg/m3] | Maximalwert [mg/m3] | |
| alveolengängige Staubfraktion (AGW: 3 mg/m3) | |||||
| Aerodynamisches Verfahren | 2 | 14 | 0,32 | 2,01 | 2,95 |
| Kardierverfahren | 3 | 17 | 0,22 | 0,83 | 1,41 |
| Einatembare Staubfraktion (AGW: 10 mg/m3) | |||||
| aerodyn. Verfahren | |||||
| ortsfest | 2 | 7 | 5,36 | - | 21,5 |
| personengetragen | 2 | 31 | 2,14 | 15,5 | 77,4 |
| Kardierverfahren | |||||
| ortsfest | 3 | 19 | 1,12 | 6,55 | 9,15 |
| personengetragen | 3 | 51 | 1,60 | 6,82 | 18.4 |
Es erfolgten ortsfeste und personengetragene Messungen der alveolengängigen und der einatembaren Staubfraktion. Die Ergebnisse sind in Tabelle 4 dargestellt. Die personengetragenen Messungen erfolgten dabei an den Beschäftigten, die für die Bedienung der Anlagen, die Überwachungstätigkeiten und daraus ggf. resultierende Eingriffe zur Beseitigung von Störungen sowie die Abnahme der gefertigten Vliesstoffrollen zuständig waren. Eine Trennung zwischen diesen Tätigkeiten erfolgte nicht, da sich die Beschäftigten bei einzelnen Tätigkeiten abwechselten und unterstützten. In jeder Schicht erfolgten Reinigungsarbeiten - zum Teil auch mehrmals - durch Abblasen der Maschinen und Anlagen. In einigen wenigen Fällen konnten diese gesondert gemessen werden; ansonsten waren sie in die Messungen des Schichtmittelwertes eingeschlossen.
Für die alveolengängige Staubfraktion lagen die Schichtmittelwerte in allen Fällen unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes von 3 mg/m3. In zwei weiteren Fällen konnten bei der aerodynamischen Vliesstofffertigung ortsfeste Messungen bei Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Hier betrugen die Belastungen bei den bis zu 80 Minuten dauernden Arbeiten 3,96 mg/m3 und 7,67 mg/m3. Ursache für diese hohen Belastungen war die Verwendung von Druckluft beim Reinigen. Bei den Reinigungsarbeiten ist von Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 6 mg/m3 für die alveolengängige Staubfraktion auszugehen, wenn dies durch Abblasen erfolgt.
Dies ist auch unter dem Aspekt als kritisch anzusehen, dass insbesondere bei der aerodynamischen Vliesstofffertigung den Reißfasern gesundheitsschädliche und beim Einatmen und Hautkontakt mögliche Sensibilisierungen verursachende Phenolharze zugesetzt wurden. Wenn Vliesstoffe aerodynamisch ohne Phenolharze hergestellt werden, ist von niedrigeren Belastungen auszugehen.
Bei den Messungen der einatembaren Staubfraktion bei der aerodynamischen Vliesstofffertigung wurden in einem der beiden untersuchten Betriebe wiederholt Überschreitungen des Arbeitsplatzgrenzwertes von 10 mg/m3 festgestellt. Als Ursachen dafür sind insbesondere die Beimischung von Phenolharzen ohne Absaugung und der umfangreiche Einsatz von Druckluft bei der Reinigung anzusehen. In dem zweiten untersuchten Betrieb erfolgte die Dosierung der Phenolharze aus einem geschlossenen Vorratsbehälter; ebenso wurde mit Druckluft in deutlich geringerem Maße gereinigt: hier wurde der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten. Drei Messungen der einatembaren Staubfraktion bei Reinigungsarbeiten mit einer Dauer von 40 bis 120 Minuten ergaben Belastungen von 18,6 bis 101,5 mg/m3. Bei Reinigungsarbeiten unter Verwendung von Druckluft ist für die einatembare Staubfraktion bei der aerodynamischen Vliesstofffertigung von Grenzwertüberschreitungen auszugehen.
Bei der Fertigung von Vliesstoffen nach dem Kardierverfahren lagen die ortsfest an der Anlage gemessenen Belastungen durch die einatembare Staubfraktion durchweg unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes von 10 mg/m3. Bei der personengetragenen Messung traf dies bis auf eine Ausnahme ebenso zu. Bei dieser 18,4 mg/m3 betragenden Belastung erfolgte die Reinigung der Anlage durch intensives Abblasen über die gesamte Schicht. Ohne dieses Messergebnis lag die höchste personengetragen gemessene Belastung durch die einatembare Staubfraktion bei 7,14 mg/m3. Bei Reinigungsarbeiten an dieser Anlage unter Verwendung von Druckluft erfolgten zwei weniger als zwei Stunden dauernde Messungen. Aufgrund der dabei ermittelten Belastungen durch die einatembare Staubfraktion in Höhe von 15,9 mg/m3 und 23,4 mg/m3 ist auch hier regelmäßig von einer Überschreitung des Kurzzeitwertes auszugehen, wenn abgeblasen wird.
Bei der Fertigung von Vliesstoffen nach dem Kardierverfahren erfolgten vier Arbeitsplatzmessungen beim Ausbessern der Nadelbretter. Die dabei ermittelten Belastungen durch die einatembare Staubfraktion betrugen durchweg weniger als 0,24 mg/m3. Bei diesen Ausbesserungsarbeiten wurden für die Reinigung der Nadelbretter organische Lösemittel eingesetzt. Die als Summe ermittelten Belastungen durch die Lösemitteldämpfe betrugen dabei 81,3 mg/m3 und 130,1 mg/m3.
Bei der aerodynamischen Vliesstofffertigung erfolgten bei Zugabe von Phenolharzen zusätzlich Messungen von Zersetzungsprodukten (organische Lösemitteldämpfe) und Formaldehyd unmittelbar neben dem durchlaufenden Rohvlies in der Anlage. Bei dieser als worst case anzusehenden Messung lagen die ermittelten Belastungen durchweg unter 3 mg/m3 für die Zersetzungsprodukte und deutlich unterhalb 0,25 mg/m3 für Formaldehyd (gemessen mit einem direkt anzeigenden Messgerät). Ammoniakbelastungen waren nicht nachweisbar.
6.1.5 Belastungen durch Gefahrstoffe bei der Weiterverarbeitung von Vliesstoffen (informativ)
Die nachfolgenden Ausführungen sollen als orientierende Hinweise verstanden werden, wenn in einem Vliesstoffe fertigenden Betrieb deren Weiterverarbeitung zu Formteilen (z.B. für die Automobilindustrie oder für Hersteller von Haushaltsgeräten (weiße Ware)) erfolgt. Diese Weiterverarbeitung kann auch in Betrieben erfolgen, die nicht selbst Vliesstoffe fertigen.
Die nachfolgend aufgeführten Stoffe sind bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in diesen Vliesstoffe weiterverarbeitenden Betrieben zu berücksichtigen: alveolengängige und einatembare Staubfraktion, Lösemitteldämpfe, Ammoniak und Formaldehyd.
Bei den Staubfraktionen ist insbesondere die einatembare Staubfraktion zu berücksichtigen. Kritische Belastungen bis hin zu Grenzwertüberschreitungen treten hier auf, wenn z.B. Pressen durch Abblasen gereinigt oder gepresste Formteile mit Werkzeugen (z.B. Winkelschleifer) bearbeitet werden. Zum Reinigen von Maschinen und Anlagen ist auch in diesen Betrieben abzusaugen (Industriestaubsauger); Abblasen ist nur in vorab dokumentierten Ausnahmefällen zulässig, wenn ein Absaugen nicht möglich ist.
Ammoniak und Formaldehyd können beim Formgeben der Teile an den Pressen als Zersetzungsprodukte aufgrund erhöhter Temperatur freigesetzt werden, wenn die mit Phenolharzen verfestigten Vliesstoffe gepresst werden.
Ursachen für Belastungen durch organische Lösemitteldämpfe können sein: Klebe- und Spritzklebearbeiten, wenn die Vliesstoffe kaschiert oder beschichtet werden, und Hitzdrahtschneiden, wenn die mit Kunststofffolien versehenen Vliesstoffe zugeschnitten werden.
6.2 Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe
Schimmelpilze, Bakterien oder Endotoxine kommen überall in der Umwelt vor. Um zu erfassen, ob und ggf. wie stark die Schimmelpilz-, Bakterien- oder Endotoxinkonzentrationen am Arbeitsplatz erhöht sind, wurden gleichzeitig Messungen zur Bestimmung der Hintergrundkonzentration in der Außenluft durchgeführt.
Tabelle 5 Übersicht über die Außenluftkonzentrationen im Umfeld der untersuchten Betriebsstätten
| Biologischer Arbeitsstoff | Anzahl der Betriebe | Anzahl der Messwerte | Median | Maximum |
| Schimmelpilze [KBE/m3] | 19 | 19 | 800 | 100.000 |
| Bakterien [KBE/m3] | 13 | 13 | 1.500 | 3.600 |
| Endotoxine [EU/m3] | 16 | 17 | 1 | 5 |
Die ermittelten Außenluftkonzentrationen (Mediane, Tabelle 5) decken sich weitgehend mit Ergebnissen anderer Studien. Die Maximalwerte für Schimmelpilze und für Bakterien weisen auf eine hohe Schwankungsbreite der Werte hin. Durch die natürliche Variabilität des Vorkommens biologischer Arbeitsstoffe in der Umwelt können die Luftkonzentrationen stark schwanken. Der Maximalwert für Schimmelpilze (Tabelle 5) liegt außerhalb der normalen Schwankungsbreite und ist auf ein benachbartes landwirtschaftliches Gut zurückzuführen.
6.2.1 Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Sortierung
Im Bereich der Sortierung wurden für die Schimmelpilze und Bakterien Medianwerte ermittelt, die nur unwesentlich über die der Außenluftbelastung hinausgehen (Tabelle 6). Eine Gesundheitsgefährdung wird bei diesen Konzentrationen als unwahrscheinlich erachtet.
Die Endotoxinkonzentrationen sind gegenüber dem Median der Hintergrundbelastung erhöht und weisen auf einen Einfluss der Arbeitsplatzbedingungen hin.
Die Maximalwerte für die Schimmelpilz- und Bakterienkonzentrationen stammen beide aus einem Unternehmen, in dem die zu sortierende Ware mit sogenannten Sackbahnen an die Sortiertische herantransportiert wird und aus diesen dann auf die Sortiertische fällt. Dadurch kommt es zu einer Aufwirbelung, die sich in Form der vergleichsweise hohen Werte niederschlägt.
Die Endotoxinkonzentrationen wurden durch die Sackbahntechnik nicht wesentlich beeinflusst. Die Konzentration von 5.420 EU/m3 wurde in einem Unternehmen festgestellt, in dem zum Zeitpunkt der Messung Ware sortiert wurde, die deutlich verunreinigt war.
Tabelle 6 Übersicht über die Ergebnisse zu biologischen Arbeitsstoffen im Bereich der Sortierung
| Biologischer Arbeitsstoff | Anzahl der Betriebe | Anzahl der Messwerte | Median | Maximum |
| Schimmelpilze [KBE/m3] | 8 | 24 | 7.000 | 440.000 |
| Bakterien [KBE/m3] | 3 | 8 | 3.100 | 32.000 |
| Endotoxine [EU/m3] | 8 | 33 | 100 | 5.420 |
Sofern keine stark verschmutzte oder verschimmelte Ware (Textilien mit sichtbarer Verschmutzung oder deutlich wahrnehmbarem Geruch, insbesondere durch Schimmelbefall oder durch menschliche Sekrete) sortiert wird und freie Fallhöhen für die Waren vermieden werden, wird nicht von einer erhöhten Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe ausgegangen.
6.2.2 Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Putzlappenfertigung
Die Medianwerte für die Schimmelpilz-, Bakterien- und Endotoxinkonzentrationen liegen in einem Bereich, der die Hintergrundbelastung der Außenluft nicht oder nur geringfügig überschreitet (Tabelle 7).
Die Maximalwerte liegen in einem Bereich, in dem keine erhöhte Gesundheitsgefährdung angenommen werden kann.
Sofern die Arbeitsbedingungen und die eingesetzten Materialien nicht von den in Kapitel 3 beschriebenen Arbeitsverfahren und den in Kapitel 5 beschriebenen Voraussetzungen abweichen, wird von keiner Gesundheitsgefährdung durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe im Bereich der Putzlappenfertigung ausgegangen.
Tabelle 7 Übersicht über die Ergebnisse zu biologischen Arbeitsstoffen im Bereich der Putzlappenfertigung
| Biologischer Arbeitsstoff | Anzahl der Betriebe | Anzahl der Messwerte | Median | Maximum |
| Schimmelpilze [KBE/m3] | 3 | 11 | 1.100 | 12.300 |
| Bakterien [KBE/m3] | 3 | 5 | 2.400 | 13.000 |
| Endotoxine [EU/m3] | 3 | 11 | 9 | 220 |
6.2.3 Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe in Reißereien
In Reißereianlagen wurden für die Belastung durch Schimmelpilze und Bakterien Medianwerte im Bereich der Hintergrundbelastung festgestellt (Tabelle 8). Die Medianwerte für die Endotoxinkonzentrationen sind im Vergleich zu den Hintergrundwerten erhöht.
Die Maximalwerte für die Belastung durch Schimmelpilze, Bakterien und Endotoxine zeigen, dass deutlich höhere Belastungen auftreten können. Die Ursachen für diese Belastungen liegen zum einen in der Belastung des zu reißenden Materials aber auch in Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Der Maximalwert von 1,4 Mio. KBE/m3 Bakterien wurde bei einem Schichtführer gemessen, der wiederholt über die Schicht mit Druckluft abgeblasen hat, und ging einher mit hohen Endotoxinkonzentrationen von rd. 5.000 EU/m3 sowie einer einatembaren Staubkonzentration von 8 mg/m3.
Der Maximalwert für die Endotoxine von rd. 88.000 EU/m3 wurde bei der Zugabe von Tierhaaren festgestellt. Mit diesen Beimischungen werden gewünschte physikalische Eigenschaften wie Dichte, Gewicht, Festigkeit gesteuert.
Tabelle 8 Übersicht über die Ergebnisse zu biologischen Arbeitsstoffen im Bereich der Reißerei
| Biologischer Arbeitsstoff | Anzahl der Betriebe | Anzahl der Messwerte | Median | Maximum |
| Schimmelpilze [KBE/m3] | 5 | 14 | 1.500 | 6.200.000 |
| Bakterien [KBE/m3] | 4 | 10 | 2.200 | 1.400.000 |
| Endotoxine [EU/m3] | 5 | 33 | 460 | 88.150 |
Die hohen Maximalwerte zeigen, dass in der Reißerei hohe Konzentrationen an Schimmelpilzen, Bakterien und Endotoxinen vorkommen können. In Abhängigkeit von der Qualität der zu reißenden Alttextilien, möglicher Zusätze in Form von ungereinigten Tierhaaren oder Pflanzenfasern und bei Einsatz druckluftunterstützter Reinigungsarbeiten können sehr hohe Belastungen auftreten. Bei Schimmelpilz- und Endotoxinkonzentrationen im Bereich der Maximalwerte sind gesundheitsschädigende Wirkungen möglich. Dies können z.B. chronische Atemwegserkrankungen durch anhaltende Belastungen durch Endotoxine oder Sensibilisierungen durch Schimmelpilze sein [15, 16, 17].
6.2.4 Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Vliesstofffertigung
Die Konzentrationen von Schimmelpilzen und Bakterien in der Luft am Arbeitsplatz lagen im Bereich, der natürlichen Hintergrundkonzentration selbst die Maximalwerte lagen nur geringfügig darüber (Tabelle 9). Unter Einhaltung der in Kapitel 5 beschriebenen Bedingungen wird keine Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Bereich der Vliesstofffertigung angenommen.
Bei den Endotoxinkonzentrationen wurden teilweise hohe Werte festgestellt. Diese traten insbesondere dann auf, wenn Jute verarbeitet wurde, die als Naturfaser von einer Vielzahl von Keimen besiedelt ist. Es wurden aber auch ohne den Einsatz von Naturfasern hohe Endotoxinkonzentrationen festgestellt, die gesundheitsschädigende Wirkungen haben können. Die Ursache für die teilweise hohen Endotoxinkonzentrationen konnten nicht in allen Fällen geklärt werden. Mögliche Ursache für die teilweise hohen Endotoxinkonzentrationen bei der Vliesstofffertigung können Unzulänglichkeiten bei der Einhausung oder Absaugung sein.
Tabelle 9 Übersicht über die Ergebnisse zu biologischen Arbeitsstoffen im Bereich der Vliesstofffertigung
| Messgröße | Anzahl der Betriebe | Anzahl der Messwerte | Median | Maximum |
| Schimmelpilze [KBE/m3] | 4 | 9 | 1.000 | 3.300 |
| Bakterien [KBE/m3] | 4 | 9 | 3.100 | 10.000 |
| Endotoxine [EU/m3] | 4 | 45 | 130 | 5690 |
7 Anwendungshinweise
Der Anwender dieser Handlungsanleitung muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu können die aktuellen Schutzleitfäden "Textilrecycling" als geeignete Beurteilungsverfahren nach § 9 Abs. 4 GefStoffV bzw. geeignete Beurteilungsmethode nach § 9 Abs. 8 GefStoffV herangezogen werden [2].
Bei Anwendung dieser Handlungsanleitung bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung, insbesondere zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung für hier nicht erfasste Arbeitsbereiche des Betriebes, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen erfolgen und für die diese Empfehlungen nicht gelten, bestehen.
Eine Betriebsanweisung muss erstellt und die Beschäftigten müssen anhand dieser jährlich unterwiesen werden [6].
8 Literatur
[1] TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". GMBl Nr. 11/12 S. 211-223 (13.03.2008)
[2] Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen", vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S 3758), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S 3855), durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S 1577), durch Artikel 442 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S 2407) und durch Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/1 0/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (BGBl. I S 261) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S 2382), zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 durch Artikel 2 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGBl. I Nr. 62 vom 23.12.2008 S. 2768)
[3] TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition". GMBl Nr. 28 S. 558-575 (14.07.2008) (siehe auch Hinweis im BAnz. Nr. 148 S. 3514 vom 30.09.2008)
[4] TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55 (siehe auch Hinweis im BAnz. Nr. 148 S. 3514 vom 30.09.2008) zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 28 S. 605 (2.7.2009) (siehe auch Hinweis im BAnz. Nr. 76 S. 1799 vom 26. Mai 2009)
[5] BAuA: Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG), Praxisbeispiel Nr. 1: Tätigkeiten mit Phenolharz in der Vliesstofffertigung, www.baua.de, "Themen von A-Z", "Gefahrstoffe"
[6] Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
[7] Biostoffverordnung vom 27.01.1999 "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768)
[8] Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Handlungshilfe zur Umsetzung der Biostoffverordnung, LASI-Veröffentlichung LV 23, 3. überarbeitete Auflage August 2008
[9] TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", BArbBl. Heft 6/2006, S. 62-77
[10] TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen" BArbBl. Heft 10/2002
[11] TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen" BArbBl. Heft 12/1998
[12] TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" BArbBl. Heft 4/2002, Änderung und Ergänzung BArbBl. Heft 10/2002
[13] TRBA 466 "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen" BArbBl. Heft 7/2006; S. 33-193
[14] TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" (Bekanntmachung des BMA nach § 52 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung), BArbBl. Heft 10/2002 S. 74-76
[15] Liebers, V., Brüning, T., Raulf-Heimsoth, M., 2006. Occupational endotoxin exposure and possible health effects on humans. Am. J. Ind. Med. 49, 474-491.
[16] Rylander, R., 2006. Endotoxin and occupational airway disease. Curr. Opin. Allergy Clin. Immunol. 6, 62-66.
[17] TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" GMBl Nr. 40/41 S. 845-855 (19.8.2008) (siehe auch Hinweis im BAnz. Nr. 148 S. 3514 vom 30.09.2008) korrigiert GMBl Nr. 12-14 S. 254 (27.3.2009) (siehe auch Hinweis im BAnz. Nr. 76 S. 1799 vom 26. Mai 2009)
[18] Irritativ toxische Wirkungen von luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen am Beispiel der Endotoxine. Hrsg. Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). BArbBl. (2005) Nr. 6, S. 49-59
[19] Mayer, S.; Engelhart, S.; Kolk, A.; Blome, H., Bedeutung von Mykotoxinen im Rahmen der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Gefahrstoffe - Reinh. Luft 67 (2007) Nr. 10, S. 407-417
[20] TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe", 5/2001, Änderung und Ergänzung BArbBl. Heft 7/2006, S. 193-194
[21] Verfahren zur Bestimmung der Endotoxinkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Kennzahl 9450). 28. Lfg. IV/02 In: BGIA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Hrsg. Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz (BGIA), Sankt _Augustin. Berlin. Erich-Schmidt-Verlag, Losebl. Ausg.
[22] Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Kennzahl 9420). 30. Lfg. IV/03 In: BGIA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Hrsg. Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz (BGIA), Sankt _Augustin. Berlin. Erich-Schmidt-Verlag, Losebl. Ausg.
[23] Verfahren zur Bestimmung der Bakterienkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Kennzahl 9430). 32. Lfg. IV/04 In: BGIA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Hrsg. Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz (BGIA), Sankt _Augustin. Berlin. Erich-Schmidt-Verlag, Losebl. Ausg.
[24] TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren", GMBl Nr. 56/58 S. 1179-1212 (8.12.2008) berichtigt GMBl Nr. 28 S. 604 (2.7.2009)
[25] BGR 190 "Einsatz von Atemschutzgeräten"
[26] BGI 504-26 (ZH 1/600.26) Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"
[27] DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken". Beuth-Verlag, Dezember 2003
[28] TRGS 500 "Schutzmaßnahmen", GMBl Nr. 11/12 S. 224-258 (13.03.2008) mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl Nr. 26 S. 528 (04.07.2008) (siehe auch Hinweis im BAnz. Nr. 148 S. 3514 vom 30.09.2008)
[29] DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe", Beuth-Verlag, Dezember 2007
[30] DIN EN 340 "Schutzkleidung - Allgemeine Anforderungen" (Nr. 5.2 Abs. 10), Beuth-Verlag, März 2004
[31] TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen", 3/1999
[32] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)
[33] Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 BGBl. I S. 2(219)), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
[34] Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) ( 9. GPSGV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060)
[35] DIN EN ISO 11111-1 "Textilmaschinen - Sicherheitsanforderungen -Teil 1: Gemeinsame Anforderungen" (Dezember 2009) und DIN EN ISO 1111 1-2 "Textilmaschinen - Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Spinnereivorbereitungs- und Spinnereimaschinen" (Dezember 2009), Beuth-Verlag Berlin
[36] Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft: Broschüre "Sicherheitsanforderungen an Spinnereivorbereitungsmaschinen", (Bestellnummer: TA 2037), Augsburg
[37] TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines" (inhaltsgleich: TRGS 720); TRBS 2152 Teil 1 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung" (inhaltsgleich: TRGS 721); TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre" (inhaltsgleich: TRGS 722), Bundesanzeiger Nr. 103a vom 02. Juni 2006; TRBS 2152 Teil 3 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre", GMBl. Nr. 77 vom 20. November 2009 S. 1583; TRBS 2152 Teil 4 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken", GMBl. 2008, Nr. 26, S. 530
[38] BGI 560 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"
Die zitierten Technischen Regeln, Normen und Hilfestellungen sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe sind unter www.baua.de bzw. unter dem angegebenen Datum im Gemeinsamen Ministerialblatt zu finden.
Die Arbeitsgruppe "Textilrecycling" dankt dem Unterausschuss 2 des "Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik" (LASI), dem "Arbeitskreis der Ländermessstellen für chemischen Arbeitsschutz" (ALMA) und dem "Länderarbeitskreis Biologische Arbeitsstoffe" (LABA) für die hilfreichen Diskussionen und Anregungen.
Bildnachweis: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Herausgabedatum: 2. überarbeitete Auflage, Dezember 2009
| Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung | Anhang 1 |
Nach Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung müssen Sie als Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und diese jährlich fortschreiben. Diese beinhaltet die Erfassung aller auftretenden Gefahrstoffe, die Erstellung eines Schutzmaßnahmenkonzepts und die Prüfung der Wirksamkeit der umgesetzten Schutzmaßnahmen.
Für Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist deren Einhaltung zu gewährleisten. Bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert ist nachzuweisen, dass ausreichende und wirksame Minderungsmaßnahmen getroffen wurden. Dies können Sie nachweisen durch:
Die vorliegende Checkliste basiert auf der Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen beim Textilrecycling". Diese wurde auf der Grundlage umfangreicher Arbeitsplatzmessungen von BauA, Messstellen der Länder und Berufsgenossenschaften erstellt.
Bei Einhaltung aller Anforderungen dieser Checkliste können folgende Befunde für die Gefährdungsbeurteilung übernommen werden:
Sie können damit auf eigene Arbeitsplatzmessungen verzichten.
Bei der Vliesstofffertigung sind im Falle der Beimischung von staubenden Zuschlagstoffen explizit Schutzmaßnahmen auszuweisen und durch eine Wirksamkeitsprüfung zu belegen. Ist eine Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe nicht auszuschließen, ist zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung erforderlich.
Grundlage der Checkliste
Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen beim Textilrecycling".
Sie finden Handlungsanleitung und Faltblatt im Internet unter: www.baua.de - Themen von A bis Z - Gefahrstoffe
Kontakt
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Tel.: 0231/9071-0
E-Mail: poststelle@baua.bund.deLandesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
Hertzstraße 173
76187 KarlsruheRegierungspräsidium Kassel
Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe
Ludwig-Mond-Straße 33,
34121 KasselStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ZUS Luftreinhaltung und Gefahrstoffe
An der Scharlake 39
31135 HildesheimBerufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
68145 MannheimBerufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Böhnheimstraße 8
86153 AugsburgSächsisches Textilforschungsinstitut e.V.
Annaberger Straße 240
09125 Chemnitzbvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
Hohe Straße 73
53119 Bonn
Checkliste zur Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung beim Textilrecycling (Schwerpunkt Gefahrstoffe)
Die Checkliste gilt für Arbeitsplätze in Betrieben, in denen im Rahmen des Recyclings von Textilabfällen nachstehende Verfahren (nach dem Stand der Technik) angewendet werden:
Nach Ausfüllen der Checkliste können Sie auf einen Blick feststellen, ob Sie für die in Ihrem Betrieb durchgeführten Tätigkeiten im Textilrecycling ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen haben und damit die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllen sowie die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) einhalten.
Diese Checkliste gilt auch für täglich anfallende Reinigungs- und Wartungsarbeiten. Bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten im Rahmen von Betriebsstörungen sind ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Im Falle der Vliesstofffertigung gilt die Checkliste nur bis zur Abnahme der Vliesstoffe von den Fertigungsanlagen.
So gehen Sie vor:
| Organisatorische und persönliche Schutzmassnahmen | ja | nein |
| Am Arbeitsplatz wird nicht gegessen, getrunken, geschnupft und geraucht. Die Mindeststandards der TRGS 500 sind eingehalten. | ||
| www.baua.de > Themen von A bis Z > Gefahrstoffe - TRGS
Den Beschäftigten (insbesondere bei der Reißfaser- und Vliesstoffherstellung) wird folgende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt:
Betriebsanweisungen für alle Tätigkeiten liegen vor. | ||
| Die Mitarbeiter werden jährlich in einer ihnen verständlichen Sprache über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz unterwiesen. | ||
| Geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel sind vorhanden. | ||
| Technische Schutzmassnahmen | ||
| Maschinen und Anlagen werden gemäß Herstellervorgaben verwendet. | ||
| Vorhandene Sicherheitseinrichtungen werden im laufenden Betrieb nicht umgangen. Ein Eingriff in laufende Anlagen ist nicht möglich. | ||
| An vorhandenen Transporteinrichtungen sind die Fallhöhen minimiert; Abdeckungen oder Umhüllungen sind angebracht. | ||
| An Maschinen und Anlagen abgesaugte Luft wird über geeignete Staubabscheider geleitet. Diese werden regelmäßig gereinigt oder gewechselt. | ||
| Gefahrstoffe | ja | nein |
| Reinigungsarbeiten werden regelmäßig und unter Verwendung eines Industriestaubsaugers (Staubklasse H) oder durch Feuchtreinigung durchgeführt. | ||
| Wird in Ausnahmefällen, die in der Betriebsanweisung dokumentiert sind, Druckluft zu Reinigungsarbeiten eingesetzt, tragen die Beschäftigten Atemschutz der Schutzklasse P2. Gleiches gilt für Betriebsstörungen. | ||
| Bei der Zugabe von pulverförmigen Zuschlagstoffen (in der Vliesstofffertigung) werden wirksame Maßnahmen zur Staubminderung getroffen. | ||
| Die Reinigung von Maschinenteilen mit Lösemitteln erfolgt an Arbeitsplätzen mit geeigneter Lüftungstechnik. | ||
| Dieselbetriebene Flurförderzeuge in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen sind mit Partikelfiltern ausgerüstet und werden regelmäßig gewartet. | ||
| Bei Neuanschaffungen wird die Möglichkeit des Kaufes von elektro- oder gasbetriebenen Fahrzeugen geprüft und dokumentiert. | ||
| Biologische Arbeitsstoffe | ||
| Bei Verarbeitung von möglicherweise biologisch kontaminiertem Material werden die Anforderungen der TRBA 500 erfüllt. | ||
| www.baua.de> Themen von A bis Z > Biologische Arbeitsstoffe > TRBA | ||
| Brand- und Explosionsschutz | ||
| In Reißereien und bei der Vliesstofffertigung ist mit einer explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen. Ein Explosionsschutzdokument wurde erstellt. |
| Datum | Unterschrift |
| Ableitung von Schutzmaßnahmen für die Vliesstofffertigung nach dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) | Anhang 2 |
Nachfolgend ist auf der Grundlage des "Einfachen Maßnahmenkonzeptes Gefahrstoffe" (EMKG) der BAuA [9] beispielhaft die Ableitung der Schutzmaßnahmen dargestellt, wenn bei der Vliesstofffertigung Phenolharze verwendet werden.
| Schritt 1: | Einstufung der Zubereitung | ||
| Xn | Gesundheitsschädlich | ||
| R 42/43 | Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich | ||
| Ergebnis: | |||
| Xn | Schutzstufe 2 nach GefStoffV | ||
| R 42 | Gefährlichkeitsgruppe C (Einatmen) | ||
| R 43 | Gefährlichkeitsgruppe HD (Hautkontakt) | ||
| Schritt 2: | Mengengruppe für Einatmen | ||
| niedrig | g-Bereich | ||
| mittel | kg-Bereich | ||
| hoch | t-Bereich | ||
| Ergebnis:
Mengengruppe hoch | |||
| Schritt 3: | Freisetzungsgruppe für Einatmen | ||
| niedrig | Granulat, Pellets | ||
| mittel | kristallin, grob, wenig staubend | ||
| hoch | fein, leicht, staubend | ||
| Ergebnis:
Freisetzungsgruppe mittel | |||
| Schritt 4 | Hautkontakt | ||
| Wirkmenge | groß | ||
| Wirkdauer | lang | ||
| Schritt 5 | Festlegung von Schutzmaßnahmen nach der Entscheidungstabelle der Schutzstufe 2 - Einatmen
Maßnahmen der Schutzstufe 3 | ||
| Schritt 6 | Festlegung von Schutzmaßnahmen nach der Entscheidungstabelle - Haut TRGS 401, Arbeitsmedizinische Beratung/Vorsorgeuntersuchung | ||
Die Handlungshilfe "Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe" weist Tätigkeiten mit atemwegsensibilisierenden Stoffen Maßnahmen der Schutzstufe 3 zu. Die Schutzstufe 3 verpflichtet bei der Festlegung von Maßnahmen zu nachfolgender Rangfolge:
Erst wenn diese Maßnahmen technisch nicht möglich sind, können expositionsmindernde technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik angewendet werden. Nach der Gefahrstoffverordnung sind die Suche nach Ersatzstoffen und -verfahren sowie die Gründe, weshalb ein geschlossenes System nicht möglich ist, zu dokumentieren.
| Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen | Anhang 3 |
| ABAS | Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe |
| AGS | Ausschuss für Gefahrstoffe |
| AGW | Arbeitsplatzgrenzwert |
| ArbMedVV | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge |
| BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
| BGIA | Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung |
| BGR | Berufsgenossenschaftliche Regeln |
| BGI | Berufsgenossenschaftliche Information |
| BioStoffV | Biostoffverordnung |
| BMAS | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| EMKG | Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe |
| EU | Endotoxin Unit, Endotoxineinheit als Ergebnis der Bestimmung der Endotoxinkonzentration mit Hilfe des LAL-Tests |
| GefStoffV | Gefahrstoffverordnung |
| KBE | Kolonie Bildende Einheit, Keimkonzentration als Ergebnis kultivierungsbasierter Methoden |
| MAK | Maximale Arbeitsplatzkonzentration |
| TRBA | Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe |
| TRBS | Technische Regel für Betriebssicherheit |
| TRGS | Technische Regeln für Gefahrstoffe |
| VERT | Verminderung der Emissionen von Realmaschinen im Tunnelbau |
Vom AGS als VSK anerkanntes standardisiertes Arbeitsverfahren
Herausgeber:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Friedrich-Henkel-Weg 1-25,
44149 Dortmund
Telefon: 0231 9071-0
Telefax: 0231 9071-2454
E-Mail: poststelle@baua.bund.de
Internet: www.baua.de>
Diese Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis wurde von der Arbeitsgruppe Textilrecycling erstellt.
Redaktion:
Arbeitsgruppe "Textilrecycling"
Dr. Ralph Hebisch (Vorsitz)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 DortmundDr. Anita Csomor
Regierungspräsidium Kassel
Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe
Ludwig-Mond-Str. 33
34121 KasselDipl.-Ing. Bernd Gulich
Sächsisches Textilforschungsinstitut e.V.
Annaberger Str. 240
09125 ChemnitzDipl.-Betriebsw. Claudia Gräfen
bvse - Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
Hohe Str. 73
53119 BonnDr. Gerhard Kraus, Dr. Lothar Neumeister
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Böheimstr. 8
86153 AugsburgDr. Gunter Linsel
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Nöldnerstr. 40-42
10317 BerlinDipl.-Ing. Gerhard Ott
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)
Griesbachstr. 1
76185 KarlsruheDr. Inge Schmidt, Dr. Stefan Mayer
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
68145 MannheimDipl.-Min. Elke Siewert
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ZUS Luftreinhaltung und Gefahrstoffe
Göttinger Str. 14
30449 Hannover
1) siehe dazu: http://www.bafu.admin.ch/luft/00632/00639/00644/index.html?lang=de