Änderungstext

Änderung und Ergänzung der TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern"

Vom 22. Januar 2018
(GMBl. Nr. 15 vom 02.05.2018 S. 257)



- Bek. d. BMAS v. 22.1.2018 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern", Ausgabe Januar 2017, GMBl 2017, S. 127 [ Nr. 8], v. 23.3.2017, wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 4.2 wird Absatz 6 wie folgt neu gefasst:

alt neu
(6) Um Einstufungen nachvollziehen zu können, sollte das Verfahren, das für den jeweiligen Einstufungsendpunkt angewendet wurde, zusammen mit der Einstufung in Abschnitt 2 angegeben werden. Alternativ kann das Einstufungsverfahren auch in Abschnitt 16 angegeben werden. Darüber hinaus sollte analog zur Empfehlung der Angabe von M-Faktoren (gemäß ECHA-Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern) auch die für einen Stoff festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte (SCL, specific concentration limit) aufgeführt werden. "(6) Um Einstufungen nachvollziehen zu können, sollte das Verfahren, das für den jeweiligen Einstufungsendpunkt angewendet wurde, zusammen mit der Einstufung in Abschnitt 2 angegeben werden. Bei der Beschreibung dieses Verfahrens sind ggf. auch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse des Technischen Regelwerks zu berücksichtigen, wie z.B. TRGS 905 und TRGS 907 10. Ergänzende Informationen zu Einstufungsverfahren können auch in anderen Abschnitten angegeben werden."

2. Die Fußnote 10 lautet neu: "Alle TRGS u. a. unter www.baua.de/trgs."

3. In Nummer 4.2 werden die Absätze 7 und 8

(7) Beispiel zur Angabe der Einstufung für einen Stoff:
Einstufung
gemäß CLP-Verordnung
Einstufungsverfahren 10 SCL oder M-Faktor
Flam. Liq. 2; H225 auf Basis von Prüfdaten
Acute Tox. 4; H332 auf Basis von Prüfdaten
Acute Tox. 4; H312 Erfahrung aus der Praxis/beim Menschen
Acute Tox. 4; H302 Listeneinstufung nach Anhang VI CLP-VO geprüft
Skin Corr. 1B; H314 auf Basis von Prüfdaten Skin Corr. 1B; H314: C > 0,6 %

Skin Irrit. 2;
H315: 0,06 % < C < 0,6 %

Eye Irrit. 2;
H319: 0,06 % < C < 0,6 %

Skin Sens. 1; H317 TRGS 907, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse
Aquatic Acute 1; H400 auf Basis von Prüfdaten M=10
Aquatic Chronic 2; H411 auf Basis von Prüfdaten

(8) Beispiel zur Angabe der Einstufung für ein Gemisch:

Einstufung
gemäß CLP- Verordnung
Einstufungsverfahren10 SCL oder M-Faktor
Flam. Liq. 2; H225 auf Basis von Prüfdaten
Acute Tox. 4; H332 Berechnungsverfahren
Acute Tox. 4; H312 Berechnungsverfahren
Acute Tox. 4; H302 Berechnungsverfahren
Skin Corr. 1B; H314 Übertragungsgrundsatz "Im Wesentlichen ähnliche Gemische" Skin Corr. 1B; H314: C > 7,0 %

Skin Irrit. 2; H315:
5,0 % < C < 7,0 %
Eye Irrit. 2; H319:
5,0 % < C < 7,0 %

Aquatic Chronic 3; H412 Übertragungsgrundsatz "Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie" Aquatic Chronic 3, H412: C > 63 %

gestrichen.

4. In Nummer 4.4.1 Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

alt neu
Ist eine Berechnung des AGW-Gemisch aufgrund fehlender Informationen zur Charakterisierung des Kohlenwasserstoffgemischs nicht möglich, sollte ersatzweise der AGW der zutreffenden niedrigsten RCP-Gruppe zur Bewertung einer Exposition angegeben werden (z.B. 200 mg/m3 für die RCP-Gruppe der C7-C8 Aromaten). "Ist eine Berechnung des AGW-Gemisch aufgrund fehlender Informationen zur Charakterisierung des Kohlenwasserstoffgemischs nicht möglich, sollte ersatzweise der AGW der zutreffenden niedrigsten RCP-Gruppe oder von Decalin zur Bewertung einer Exposition angegeben werden (z.B. 50 mg/m3 für die RCP-Gruppe der C9-C14 Aromaten)."

5. In Nummer 4.4.1 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Eintrag nach " ... des AGW-Gemisch finden sich in ..." ergänzt: "... der TRGS 900 Nummer 2.9 und in ...".

6. In Nummer 4.4.6 Absatz 3 wird in der Tabelle beim Eintrag zu 2-Butoxyethanol in der

a) Spalte Parameter der Eintrag wie folgt gefasst "Butoxyessigsäure (nach Hydrolyse)",

a) Spalte Grenzwert der Eintrag " 100 mg/l/200 mg/l" ersetzt durch " 150 mg/g Kreatinin" und

b) Spalte Probenahmezeitpunkt folgender Satzteil vorangestellt "Expositions- bzw. Schichtende, bei Langzeit...".

7. In Nummer 4.5 wird

a) in der Überschrift nach "... Rechtsfolgen" die Fußnote 29 gestrichen,

b) Absatz 2 Nr. 3 wie folgt eingeleitet:

alt neu
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS der Länder bzw. AwSV)
Angabe der Wassergefährdungsklasse 30 (WGK) einschließlich der Bezeichnung der Wassergefährdungsklasse, sowie ggf. Aussage
"Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK) einschließlich der Bezeichnung der Wassergefährdungsklasse 29 gemäß § 3 AwSV, sowie ggf. Aussage ..."

c) die Fußnote 29 dazu wie folgt neu gefasst:

alt neu
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser TRGS waren eine Vielzahl von nationalen Regelungen noch nicht auf Einstufung bzw. Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung umgestellt. Mit dem Inkrafttreten der angepassten Regelungen können Veränderungen resultieren, die vom Ersteller von SDB zu berücksichtigen sind. "WGK 1: schwach wassergefährdend, WGK 2: deutlich wassergefährdend, WGK 3: stark wassergefährdend bzw. allgemein wassergefährdend" oder "nicht wassergefährdend."

8. Die Fußnoten 31-36 erhalten die Nummern 30 - 35.

9. In Nummer 4.5 Absatz 3 Nr. 11 wird "VO" ersetzt durch "Verordnung".

10. In Nummer 4.5 Absatz 3 Nr. 13 muss es heißen "...Reinigungsmittelgesetz ..."

11. Nummer 4.5 Absatz 3 Nr. 15 beginnt mit "Informationen/Merkblätter der Unfallversicherungsträger".

12. In Nummer 5 Absatz 4 Nr. 4 Buchstabe c wird das Wort "krebserregender" in "krebserzeugender" geändert.

13. In Nummer 6 wird der Text wie folgt gefasst:

alt neu
Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk unterstützt Unternehmen bei Fragen zur Umsetzung der REACH-Verordnung. Er liefert Informationen und Orientierungshilfen bei der Umsetzung. Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sicherheitsdatenblatt sind auf der Homepage der BAuA/BfC enthalten "Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) enthält Informationen und Orientierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmen bei der Umsetzung der REACH-Verordnung. Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum SDB sind auf der entsprechenden BAuA/BfC - Internetseite 36 veröffentlicht."
ENDE