Bekanntmachung von Technischen Regeln
Vom 12.Mai 2014
(GMBl. Nr. 28/29 vom 03.06.2014 S. 630)
Hier:
Bezug:
1) Die TROS IOS Teil 2 "Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung", GMBl 2013, S. 1325 [Nr. 65-67] wird wie folgt korrigiert:
1. In Anlage 1 im ersten Berechnungsbeispiel wird der Zahlenwert in der Formel zur Berechnung des Raumwinkels Ω wie folgt korrigiert:
| alt | neu | |||||||||
| Ω = ((0,852 m2 * π) / (4 * 2,62 m2)) cos 45° = 0,0441 * sr |
|
2. In Anlage 1 in dem auf die Berechnungsformel folgenden Satz wird der Zahlenwert für den Raumwinkel Ω korrigiert in:
| alt | neu |
| ...Raumwinkel Ω = 0,0441 sr ... | "... Raumwinkel Ω = 0,0594 sr ... " |
3. In Anlage 1 wird die Tab. A1 "Tabellenkalkulation für die Berechnung von Eeff und EUVA (entsprechend den Formeln a) und b) gemäß Anlage 2 dieser TROS IOS)" durch die nachfolgende Tabelle ersetzt:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. In Anlage 1 nach Tab. A1 werden die Formeln a) und b) zur Berechnung der Bestrahlungsstärken ersetzt durch:
| alt | neu |
| a) b) | a) b) |
5. In Anlage 1 nach Tab. A1 werden die Formeln nach dem Satz "Daraus folgt für die Bestrahlung des Fahrers bei einer angenommenen Expositionsdauer von 1 min:" ersetzt durch:
| alt | neu |
| a) Heff = Eeff * Δt = 0,0268 mW/m2 * 60 s = 1,6 mJ/m2
b) HUVA = EUVA * Δt = 14,4 mW/m2 * 60 s = 0,86 J/m2 | a) Heff = Eeff · Δt = 0,0361 mW/m2 · 60 s = 2,2 mJ/m2
b) HUVA = EUVA · Δt = 19,4 mW/m2 · 60 s = 1,16 J/m2 |
6. In Anlage 2 Tab. A2.1 werden die Angaben der Wellenlängen für die Kennbuchstaben o 1 und o 2 korrigiert in:
| alt | neu |
| o) 1 380-10-6 (Sichtbar, IR-A, IR-B) o) 2 380-10-6 | o) 1 380 - 106
o) 2 0 - 106 |
2) Die TROS IOS Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung", GMBl 2013, S. 1349 [Nr. 65 - 67] wird wie folgt korrigiert:
1. In Anlage 4 Nummer 1 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Hierzu gehören auch der Augenschutz und Filter für die Hochtemperaturumgebung (Temperatur vergleichbar mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder höher), die oftmals durch die Merkmale Infrarotstrahlung, Flammenschutz sowie Schutz vor großen Mengen geschmolzenen Metalls gekennzeichnet sind."
2. In Anlage 4 Nummer 1 Absatz 2 wird im vorletzten Satz die Angabe der Kategorie für "PSA zum Schutz vor Gesundheitsschäden durch inkohärente optische Strahlung ... " korrigiert in "Kategorie II".
3. In Anlage 4 Nummer 1 Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die Kennzeichnung von PSA der Kategorie III zum Schutz vor inkohärenter optischer Strahlung besteht daher aus folgenden Angaben:
| "Die Kennzeichnung von PSA der Kategorie II zum Schutz vor inkohärenter optischer Strahlung besteht daher aus folgenden Angaben:
|
4. In Anlage 4 Nummer 2 wird in der Überschrift und im ersten Satz gestrichen:
"der Kategorie III".
ENDE