Verordnung zu dem Beschluss vom 6. Mai 2005 zur Änderung des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)

Vom 8. September 2009
(BGBl. II Nr. 31 vom 17.09.2009 S. 1060)



Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. April 2002 zu dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POPS-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POPS-Protokoll) (BGBl. 2002 II S. 803) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die in Punta del Este am 6. Mai 2005 von der Ersten Konferenz der Vertragsparteien beschlossene Annahme von Anlage G des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Beschluss über Anlage G wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannte Anlage G außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

( 4) Anlage G ist nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c des Stockholmer Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 27. März 2007 in Kraft getreten.

 

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