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Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(Helsinki-Konvention)

Vom 23. August 1994
(BGBl. II Nr. 39 vom 30.08.1994 S. 1355; ...; 19.12.2002 S. 2953 02; 15.12.2004 S. 1667 04)



(Gesetz zu internationalen Übereinkommen siehe =>)

Die Vertragsparteien -

In dem Bewußtsein, daß die Werte der Meeresumwelt des Ostseegebiets unentbehrlich sind, daß seine hydrographischen und ökologischen Merkmale außergewöhnlich sind und daß seine lebenden Schätze auf Veränderungen der Umwett empfindlich reagieren;

Eingedenk der historischen und der gegenwärtigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Werte des Ostseegebiets für das Wohlergehen und die Entwicklung der Völker dieser Region;

In tiefer Besorgnis über die immer noch anhaltende Verschmutzung des Ostseegebiets;

In Bekundung ihrer festen Entschlossenheit, die ökologische Wiederherstellung der Ostsee zu gewährleisten und dabei die Möglichkeit der Selbstemeuerung der Meeresumwelt und der Wahrung ihres ökologischen Gleichgewichts sicherzustellen;

In der Erkenntnis, daß Schutz und Pflege der Meeresumwelt des Ostseegebiets Aufgaben sind, die nicht allein durch nationale Anstrengungen wirksam erfüllt werden können, sondern eine enge regionale Zusammenarbeit und sonstige geeignete internationale Maßnahmen erfordern;

In Anerkennung der im Rahmen des Übereinkommens von 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets erzielten Leistungen im Umweltschutz und der von der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets dabei übernommenen Rolle;

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen von 1972 und der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) von 1975;

In dem Wunsch, die Zusammenarbeit mit zuständigen regionalen Organisationen zu verbessern, wie etwa der Internationalen Kommission für die Fischerei in der Ostsee, die durch die Danziger Konvention von 1973 über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Betten gebildet wurde;

Erfreut über die von den baltischen und anderen interessierten Staaten, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den beteiligten internationalen Finanzinstitutionen 1990 in Ronneby angenommene Ostsee-Erklärung sowie über das gemeinsame umfassende Programm, das auf einen gemeinsamen Aktionsplan zur Wiederherstellung eines gesunden ökologischen Gleichgewichts des Ostseegebiets gerichtet ist;

Eingedenk der Bedeutung von Transparenz und öffentlichem Bewußtsein sowie der Arbeit nichtstaatlicher Organisationen für den erfolgreichen Schutz des Ostseegebiets;

Erfreut über die verbesserten Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit, die sich durch die jüngsten politischen Entwicklungen in Europa auf der Grundlage eines friedlichen Miteinanders und gegenseitigen Verständnisses eröffnet haben;

Entschlossen, Entwicklungen in der internationalen Umweltpolitik und im internationalen Umweltrecht in einem neuen Übereinkommen zu verankern, um dadurch das Rechtssystem zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets zu erweitern, zu verstärken und auf den neuesten Stand zu bringen -

Haben folgendes vereinbart:

Artikel 1 Geltungsbereich des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf das Ostseegebiet. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Ostseegebiet` die Ostsee und den im Skagerrak durch den Breitengrad von Kap Skagen auf 57° 44,43N begrenzten Eingang zur Ostsee. Er umfaßt die inneren Gewässer, d. h. im Sinne dieses Übereinkommens die landwärts der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, bis zu der durch die Vertragsparteien festgelegten landwärtigen Grenze gelegenen Gewässer.

Eine Vertragspartei unterrichtet den Verwahrer zum Zeitpunkt. der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde über die Festlegung ihrer inneren Gewässer für die Zwecke dieses Übereinkommens.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. Der Ausdruck "Verschmutzung" bezeichnet die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen ins Meer einschließlich der Flußmündungen, aus der sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Behinderung der rechtmäßigen Nutzung des Meeres einschließlich der Fischerei, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers sowie eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt ergeben können.

2. Der Ausdruck "Verschmutzung vom Lande aus" bezeichnet die Verschmutzung des Meeres durch punktuelle oder diffuse Einträge aus allen Quellen an Land, die auf dem Wasser- oder Luftweg oder unmittelbar von der Küste aus ins Meer gelangen. Er umfaßt auch die Verschmutzung durch eine vorsätzliche Beseitigung unter dem Meeresboden mit Zugang vom Land aus durch Tunnel, Rohrleitungen oder andere Mittel.

3. Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfaßt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät und feste oder schwimmende Plattformen.

4.

  1. Der Ausdruck "Einbringen" (dumping) bezeichnet
    1. jede auf See oder in den Meeresboden erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, sonstigen auf See errichteten Bauwerken oder Luftfahrzeugen aus;
    2. jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, sonstigen auf See errichteten Bauwerken oder Luftfahrzeugen.
  2. Der Ausdruck "Einbringen" umfaßt nicht
    1. die auf See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, sonstigen auf See errichteten Bauwerken oder Luftfahrzeugen sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, sonstige auf See errichtete Bauwerke oder Luftfahrzeuge befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Bauwerken oder Luftfahrzeugen herrühren;
    2. das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der bloßen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Übereinkommens widerspricht.

5. Der Ausdruck "Verbrennung" bezeichnet das vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung. Tätigkeiten, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder sonstigen Bauwerken zusammenhängen, sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen.

6. Der Ausdruck "Öl" bezeichnet Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse.

7. Der Ausdruck "Schadstoff bezeichnet jeden Stoff der bei Zuführung ins Meer Verschmutzung verursachen kann.

8. Der Ausdruck "gefährlicher Stoff" bezeichnet jeden Schadstoff, der aufgrund der ihm eigenen Eigenschaften beständig oder giftig ist oder zur biologischen Anreicherung neigt.

9. Der Ausdruck "Verschmutzungsereignis" bezeichnet einen Zwischenfall oder eine Reihe von Zwischenfällen gleichen Ursprungs, die zu einem Einleiten von Öl oder sonstigen Schadstoffen führen oder führen können und die Meeresumwelt der Ostsee beziehungsweise die Küstenlinie oder damit zusammenhängende Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien bedrohen oder bedrohen können und Sofortmaßnahmen oder andere sofortige Bekämpfungsmaßnahmen erfordern.

10. Der Ausdruck "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" bezeichnet eine von souveränen Staaten gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Zuständigkeit, in bezug auf diese Angelegenheiten internationale Übereinkünfte zu schließen.

11. Der Ausdruck "Kommission" bezeichnet die in Artikel 19 genannte Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee.

Artikel 3 Wesentliche Grundsätze und Pflichten

(1) Die Vertragsparteien treffen einzeln oder gemeinsam alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstigen einschlägigen Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung, um die ökologische Wiederherstellung des Ostseegebiets und die Erhaltung seines ökologischen Gleichgewichts zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien wenden das Vorsorgeprinzip an, d. h. sie treffen Verhütungsmaßnahmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß unmittelbar oder mittelbar der Meeresumwelt zugeführte Stoffe oder Energie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder eine Behinderung der sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Meeres verursachen können, auch wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren angeblichen Auswirkungen gibt.

(3) Zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung des Ostseegebiets fördern die Vertragsparteien die Anwendung der besten Umweltpraxis und der besten verfügbaren Technologie. Führt die Verringerung der Einträge, die sich aus der Anwendung der besten Umweltpraxis und der besten verfügbaren Technologie Im Sinne der Anlage II ergibt, nicht zu Ergebnissen, die für die Umwelt tragbar sind, so werden zusätzliche Maßnahmen ergriffen.

(4) Die Vertragsparteien wenden das Verursacherprinzip an.

(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Messungen und Berechnungen von Emissionen aus Punktquellen in das Wasser und in die Luft und von Einträgen aus diffusen Quellen in das Wasser und in die Luft in wissenschaftlich angemessener Weise vorgenommen werden, um den Zustand der Meeresumwelt des Ostseegebiets zu bewerten und die Durchführung dieses Übereinkommens zu überwachen.

(6) Die Vertragsparteien sorgen nach besten Kräften dafür, daß die Durchführung dieses Übereinkommens keine grenzüberschreitende Verschmutzung in Gebieten außerhalb des Ostseegebiets verursacht. Darüber hinaus dürfen die einschlägigen Maßnahmen nicht zu unvertretbaren Umweltbelastungen in bezug auf die Luftqualität und die Atmosphäre, die Gewässer, den Boden und das Grundwasser, zu unvertretbar schädlicher oder wachsender Abfallentsorgung oder zu erhöhten Gefahren für die Gesundheit des Menschen führen.

Artikel 4 Anwendung

(1) Dieses Übereinkommen betrifft den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, welche die Wassersäule und den Meeresboden einschließlich ihrer lebenden Ressourcen sowie sonstige Formen der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres umfaßt.

(2) Unbeschadet ihrer Souveränität wendet jede Vertragspartei dieses Übereinkommen innerhalb ihres Küstenmeers und ihrer inneren Gewässer durch ihre innerstaatlichen Behörden an.

(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, militärische Luftfahrzeuge oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, daß derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.

Artikel 5 Schadstoffe

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verschmutzung der Meeresumwelt des Ostseegebiets durch Schadstoffe aus allen Quellen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu verhüten und zu beseitigen und zu diesem Zweck die in Anlage I aufgeführten Verfahren und Maßnahmen durchzuführen.

Artikel 6 Grundsätze und Pflichten bezüglich der Verschmutzung vom Lande aus

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verschmutzung des Ostseegebiets vom Lande aus zu verhüten und zu beseitigen, indem sie unter anderem die beste Umweltpraxis für alle Quellen und die beste verfügbare Technologie für Punktquellen anwenden. Die hierfür erforderlichen einschlägigen Maßnahmen werden im Einzugsgebiet der Ostsee von jeder Vertragspartei unbeschadet ihrer Souveränität getroffen.

(2) Die Vertragsparteien führen die in Anlage III aufgeführten Verfahren und Maßnahmen durch. Zu diesem Zweck arbeiten sie unter anderem gegebenenfalls bei der Entwicklung und Annahme besonderer Programme, Richtlinien, Normen oder Vorschriften über Emissionen und Einträge in Wasser und Luft, Umweltqualität sowie Schadstoffe enthaftende Erzeugnisse und Materialien und deren Verwendung zusammen.

(3) Schadstoffe aus Punktquellen dürfen der Meeresumwelt des Ostseegebiets außer in unbedeutenden Mengen nur mit vorheriger besonderer Erlaubnis zugeführt werden; die Erlaubnis wird nach den in Anlage III Regel 3 enthaltenen Grundsätzen von den zuständigen innerstaatlichen Behörden erteilt und regelmäßig überprüft. Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß genehmigte Emissionen in das Wasser und in die Luft überwacht und kontrolliert werden.

(4) Kann der Eintrag über einen Wasserlauf, der die Hoheitsgebiete von zwei oder mehr Vertragsparteien durchfließt oder eine Grenze zwischen ihnen bildet, eine Verschmutzung der Meeresumwelt des Ostseegebiets verursachen, so ergreifen die betreffenden Vertragsparteien gemeinsam und, wenn möglich, in Zusammenarbeit mit einem interessierten oder betroffenen Drittstaat geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung dieser Verschmutzung.

Artikel 7 Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Wenn aufgrund des Völkerrechts oder einer für die Ursprungs-Vertragspartei geltenden supranationalen Vorschrift eine Umweltverträglichkeitsprüfüng für eine beabsichtigte Tätigkeit erforderlich ist, die wahrscheinlich eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Meeresumwelt des Ostseegebiets haben wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die Kommission und jede Vertragspartei, die durch eine grenzüberschreitende Auswirkung auf das Ostseegebiet betroffen sein kann.

(2) Die Ursprungs-Vertragspartei nimmt mit jeder Vertragspartei, die wahrscheinlich von einer derartigen grenzüberschreitenden Auswirkung betroffen ist, Konsultationen auf, wenn aufgrund des Völkerrechts oder einer für die Ursprungs-Vertragspartei geltenden supranationalen Vorschrift Konsultationen erforderlich sind.

(3) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien gemeinsame grenzüberschreitende Gewässer im Einzugsgebiet der Ostsee, so arbeiten sie zusammen, um sicherzustellen, daß mögliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt des Ostseegebiets durch die in Absatz 1 genannte Umweltverträglichkeitsprüfung umfassend untersucht werden. Die betreffenden Vertragsparteien treffen gemeinsam geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung einschließlich schädlicher kumulativer Wirkungen.

Artikel 8 Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe

(1) Zum Schutz des Ostseegebiets vor Verschmutzung durch Schiffe treffen die Vertragsparteien die in Anlage IV aufgeführten Maßnahmen.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten einheitliche Anforderungen für die Einrichtung von Auffanganlagen für die auf Schiffen erzeugten Abfälle aus und wenden sie an, wobei sie unter anderem die besonderen Erfordernisse von Fahrgastschiffen im Ostseegebiet berücksichtigen.

Artikel 9 Vergnügungsschiffe

Zusätzlich zu der Durchführung derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, die für eine Anwendung auf Vergnügungsschiffe geeignet sind, treffen die Vertragsparteien Sondermaßnahmen zur Bekämpfung schädlicher Auswirkungen auf die Meeresumwelt des Ostseegebiets, die durch den Betrieb von Vergnügungsschiffen verursacht werden. Die Maßnahmen betreffen unter anderem Luftverschmutzung, Lärm und hydrodynamische Auswirkungen sowie angemessene Anlagen zur Aufnahme von Abfällen aus Vergnügungsschiffen.

Artikel 10 Verbot der Verbrennung

(1) Die Vertragsparteien verbieten die Verbrennung im Ostseegebiet.

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Einhaltung dieses Artikels durch Schiffe sicherzustellen,

  1. die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihre Flagge führen;
  2. die in ihrem Hoheitsgebiet oder ihrem Küstenmeer Stoffe laden, welche verbrannt werden sollen, oder
  3. von denen angenommen wird, daß sie in ihren inneren Gewässern oder ihrem Küstenmeer zur Verbrennung eingesetzt werden.

(3) Besteht der Verdacht auf Verbrennung, so arbeiten die Vertragsparteien bei der Untersuchung der Angelegenheit nach Maßgabe der Anlage IV Regel 2 zusammen.

Artikel 11 Verhütung des Einbringen (dumping)

(1) Die Vertragsparteien verbieten vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 4 aufgeführten Ausnahmen das Einbringen im Ostseegebiet.

(2) Baggergut darf mit vorheriger Sondererlaubnis der zuständigen innerstaatlichen Behörde nach Maßgabe der Anlage V eingebracht werden.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Einhaltung dieses Artikels durch Schiffe und Luftfahrzeuge sicherzustellen,

  1. die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihre Flagge führen;
  2. die in ihrem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer Stoffe laden, welche eingebracht werden sollen, oder
  3. von denen angenommen wird, daß sie in ihren inneren Gewässern und ihrem Küstenmeer zum Einbringen eingesetzt werden.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schutz des menschlichen Lebens oder die Sicherheit eines Schiffes oder Luftfahrzeugs auf See durch die völlige Zerstörung oder den völligen Vertust des Schiffes oder Luftfahrzeugs bedroht ist, oder in Fällen, die eine Gefahr für das menschliche Leben darstellen, wenn das Einbringen die einzige Möglichkeit zur Abwendung der Bedrohung zu sein scheint und wenn der aus dem Einbringen entstehende Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach geringer ist als der Schaden, der sonst eintreten würde. Das Einbringen ist so durchzuführen, daß die Wahrscheinlichkeit eines Schadens für das menschliche Leben oder die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

(5) Ein nach Absatz 4 erfolgtes Einbringen ist nach Maßgabe der Anlage VII zu melden und zu behandeln sowie nach Maßgabe der Anlage V Regel 4 umgehend der Kommission zu melden.

(6) Besteht der Verdacht auf Einbringen unter Verletzung dieses Artikels, so arbeiten die Vertragsparteien bei der Untersuchung der Angelegenheit nach Maßgabe der Anlage IV Regel 2 zusammen.

Artikel 12 Erforschung und Ausbeutung des Meeresbodens und seines Untergrunds

(1) Jede Vertragspartei trifft alle Maßnahmen, um eine Verschmutzung der Meeresumwelt des Ostseegebiets durch die Erforschung oder Ausbeutung ihres Teiles des, Meeresbodens und seines Untergrunds oder durch damit zusammenhängende Tätigkeiten zu verhüten und um eine ausreichende Vorbereitung auf sofortige Bekämpfungsmaßnahmen bei Verschmutzungsereignissen sicherzustellen, die durch solche Tätigkeiten verursacht werden.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Verhütung und Beseitigung der durch solche Tätigkeiten verursachten Verschmutzung die in Anlage VI aufgeführten Verfahren und Maßnahmen durchzuführen, soweit diese anwendbar sind.

Artikel 13 Unterrichtung und Konsultation bei Verschmutzungsereignissen

(1) Führt ein Verschmutzungsereignis im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wahrscheinlich zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt des Ostseegebiets außerhalb ihres Hoheitsgebiets und des angrenzenden Meeresgebiets, in denen die Vertragspartei nach dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnis ausübt, so unterrichtet die Vertragspartei unverzüglich die Vertragsparteien, deren Interessen berührt sind oder wahrscheinlich berührt werden.

(2) Halten die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien es für erforderlich, so sollen Konsultationen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung dieser Verschmutzung stattfinden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen eine Vertragspartei von einer vom Hoheitsgebiet eines Drittstaats ausgehenden Verschmutzung betroffen ist.

Artikel 14 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Meeresverschmutzung

Die Vertragsparteien treffen einzeln und gemeinsam nach Anlage VII alle geeigneten Maßnahmen, um ausreichend in der Lage zu sein, Verschmutzungsereignisse zu bekämpfen, damit die Folgen dieser Ereignisse für die Meeresumwelt des Ostseegebiets beseitigt oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Artikel 15 Naturschutz und biologische Vielfalt

Die Vertragsparteien treffen einzeln und gemeinsam alle geeigneten Maßnahmen hinsichtlich des Ostseegebiets und seiner von der Ostsee beeinflußten Küstenökosysteme, um natürliche Lebensräume und die biologische Vielfalt zu erhalten und ökologische Abläufe zu schützen. Sie treffen solche Maßnahmen auch, um die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen im Ostseegebiet zu gewährleisten. Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien die Annahme späterer Übereinkünfte an, die geeignete Richtlinien und Kriterien enthalten.

Artikel 16 Berichterstattung und Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien berichten der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen

  1. über die gesetzgeberischen, verordnungsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Übereinkommens, seiner Anlagen und der auf der Grundlage dieses Übereinkommens angenommenen Empfehlungen ergriffen werden,
  2. über die Wirksamkeit der Maßnahmen, die zur Durchführung der unter Buchstabe a genannten Bestimmungen ergriffen werden, und
  3. über die Probleme, die bei der Durchführung der unter Buchstabe a genannten Bestimmungen auftreten.

(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder der Kommission stellen die Vertragsparteien Informationen über Einleiterlaubnisse, Emissionsdaten oder Umweltqualitätsdaten zur Verfügung, soweit solche Angaben verfügbar sind.

Artikel 17 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit über den Zustand der Ostsee und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet, über bereits ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Verschmutzung sowie über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen unterrichtet wird. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien sicher, daß der Öffentlichkeit folgende Informationen zugänglich gemacht werden:

  1. die ausgestellten Erlaubnisse und die damit verknüpften Auflagen;
  2. die Ergebnisse der Entnahme von Gewässer- und Abwasserproben, die zum Zweck der Überwachung und Beurteilung durchgeführt wurde, sowie die Ergebnisse von Überprüfungen, inwieweit die Qualitätsziele für Gewässer erreicht oder die mit der Erlaubnis verknüpften Auflagen eingehalten werden, und
  3. die Qualitätsziele für Gewässer.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, daß der Öffentlichkeit diese Informationen zu jeder vernünftigen Zeit zugänglich sind, und sorgt für ausreichende Einrichtungen, damit der einzelne gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr Kopien der Einträge in die Register der Vertragspartei erhalten kann.

Artikel 18 Schutz von Informationen

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten einer Vertragspartei aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts und geltender supranationaler Vorschriften zum Schutz von Informationen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit und der Vertraulichkeit personenbezogener Daten unberührt.

(2) Beschließt eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten Informationen zu liefern, so hat die Vertragspartei, welche die Informationen erhält, die Vertraulichkeit der Informationen und die Bedingungen, unter denen sie geliefert wurden, zu beachten und die Informationen ausschließlich für die Zwecke zu verwenden, für die sie geliefert wurden.

Artikel 19 Kommission

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird die als "Kommission" bezeichnete Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee gebildet.

(2) Die Kommission ist die aufgrund des Übereinkommens von 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets gebildete Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee.

(3) Den Vorsitz in der Kommission nehmen die Vertragsparteien abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen in englischer Sprache wahr. Der Vorsitzende nimmt sein Amt für die Dauer von zwei Jahren wahr; während dieser Zeit kann er die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nicht vertreten. Kann der Vorsitzende sein Amt nicht bis zum Ablauf seiner Amtszeit wahrnehmen, so benennt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, einen Nachfolger, der im Amt bleibt, solange diese Vertragspartei den Vorsitz führt.

(4) Die Kommission tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag einer Vertragspartei, der von einer anderen Vertragspartei unterstützt wird, vom Vorsitzenden so bald wie möglich einberufen, spätestens jedoch neunzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wurde.

(5) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, faßt die Kommission ihre Beschlüsse einstimmig.

Artikel 20 Aufgaben der Kommission

(1) Die Kommission hat die Aufgabe,

  1. die Durchführung dieses Übereinkommens ständig zu beobachten;
  2. Maßnahmen zu empfehlen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängen;
  3. den Inhalt dieses Übereinkommens einschließlich seiner Anlagen auf dem laufenden zu halten und den Vertragsparteien alle etwa erforderlichen Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, einschließlich von Änderungen der Listen von Stoffen und Gegenständen, sowie die Annahme neuer Anlagen zu empfehlen;
  4. Grundsätze für die Überwachung der Verschmutzung, Ziele für die Verringerung der Verschmutzung sowie Ziele in bezug auf Maßnahmen festzulegen, die insbesondere nach Anlage III zu treffen sind;
  5. in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen unter Berücksichtigung des Buchstabens f zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets zu fördern und zu diesem Zweck
  1. einschlägige wissenschaftliche, technische und statistische Informationen aus verfügbaren Quellen entgegenzunehmen, auszuwerten, zusammenzufassen und zu verbreiten und
  2. die wissenschaftliche und technische Forschung zu fördern sowie
    1. gegebenenfalls die Mitarbeit geeigneter regionaler und sonstiger internationaler Organisationen bei der wissenschaftlichen und technischen Forschung sowie bei sonstigen einschlägigen mit den Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden Tätigkeiten herbeizuführen.

(2) Die Kommission kann alle sonstigen Aufgaben übernehmen, die sie zur Förderung der Zwecke dieses Übereinkommens für erforderlich hält.

Artikel 21 Verwaltungsbestimmungen für die Kommission

(1) Die Arbeitssprache der Kommission ist Englisch.

(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das Büro der Kommission, bekannt als "Sekretariat', befindet sich in Helsinki.

(4) Die Kommission ernennt einen Exekutivsekretär und trifft Vorkehrungen für die Einstellung des übrigen etwa erforderlichen Personals; sie legt die Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Exekutivsekretärs fest.

(5) Der Exekutivsekretär ist der Leiter der Verwaltung der Kommission; er nimmt die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Verwaltungsaufgaben sowie die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Aufgaben und sonstige ihm durch die Kommission und deren Geschäftsordnung übertragene Aufgaben wahr.

Artikel 22 Finanzielle Bestimmungen für die Kommission

(1) Die Kommission gibt sich eine Finanzordnung.

(2) Die Kommission nimmt einen Haushaltsplan der vorgesehenen Ausgaben für ein oder zwei Jahre an und prüft den Haushaltsvoranschlag für die darauffolgende Haushaltsperiode.

(3) Sofern die Kommission nicht einstimmig etwas anderes beschließt, tragen die Vertragsparteien, ausgenommen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu gleichen Teilen die Gesamtsumme des Haushalts einschließlich aller etwa von der Kommission angenommenen zusätzlichen Haushalte.

(4) Der Beitrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Haushalt beträgt höchstens 2,5 v.H. der Verwaltungskosten.

(5) Jede Vertragspartei trägt die Ausgaben, die durch Mitwirkung ihrer Vertreter, Sachverständigen und Berater in der Kommission entstehen.

Artikel 23 Stimmrecht

(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei eine Stimme in der Kommission.

(2) Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl der Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses übereinkommen sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 24 Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder gegebenenfalls im Rahmen der geeigneten regionalen oder sonstigen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technik und sonstigen Forschung zusammenzuarbeiten und Daten sowie sonstige wissenschaftliche Informationen für die Zwecke dieses übereinkommen auszutauschen. Um die Forschungs- und Überwachungstätigkeiten im Ostseegebiet zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihr Vorgehen bei Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Durchführung solcher Tätigkeiten aufeinander abzustimmen.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien, unmittelbar oder gegebenenfalls im Rahmen der geeigneten regionalen oder sonstigen Organisationen Studien zu fördern und Programme durchzuführen, zu unterstützen oder daran mitzuwirken, durch die Methoden zur Beurteilung von Art und Umfang der Verschmutzung, ihrer Wege, Angriffsstellen und Gefahren im Ostseegebiet sowie Möglichkeiten der Abhilfe entwickelt werden sollen. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, alternative Methoden der Behandlung, Beseitigung und Ausscheidung von Stoffen zu erarbeiten, die eine Verschmutzung der Meeresumwelt des Ostseegebiets verursachen können.

(3) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien unmittelbar oder gegebenenfalls im Rahmen der geeigneten regionalen oder sonstigen internationalen Organisationen und auf der Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 gewonnenen Informationen und Daten bei der Entwicklung untereinander vergleichbarer Beobachtungsmethoden, der Durchführung grundlegender Untersuchungen und der Erstellung einander ergänzender oder gemeinsamer Überwachungsprogramme zusammenzuarbeiten.

(4) Organisation und Umfang der Arbeit im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben sollen in erster Linie von der Kommission festgelegt werden.

Artikel 25 Verantwortlichkeit für Schäden

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam Vorschriften zu erarbeiten und anzunehmen, welche die Verantwortlichkeit für Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen entgegen diesem übereinkommen betreffen; darin sind unter anderem die Grenzen der Verantwortlichkeit, die Kriterien und Verfahren für die Festlegung der Haftung sowie die möglichen Rechtsmittel vorzusehen.

Artikel 26 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Bei Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sollen diese Vertragsparteien eine Lösung auf dem Verhandlungsweg anstreben. Können die betreffenden Parteien keine Einigung erzielen, so sollen sie die guten Dienste einer dritten Vertragspartei, einer

geeigneten internationalen Organisation oder einer geeigneten Persönlichkeit in Anspruch nehmen oder diese gemeinsam um Vermittlung ersuchen.

(2) Waren die betreffenden Parteien nicht in der Lage, ihre Streitigkeit auf dem Verhandlungsweg beizulegen, oder konnten sie sich nicht auf Maßnahmen der oben beschriebenen Art einigen, so werden derartige Streitigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen einem Adhoc-Schiedsgericht, einem ständigen Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.

Artikel 27 Sicherung bestimmter Freiheiten

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es die Freiheit der Schiffahrt, der Fischerei, der wissenschaftlichen Meeresforschung und der sonstigen rechtmäßigen Nutzung der Hohen See sowie das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.

Artikel 28 Status der Anlagen

Die Anlagen zu diesem Übereinkommen sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 29 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus bestehenden und künftigen Verträgen zur Förderung und Entwicklung der diesem Übereinkommen zugrundeliegenden allgemeinen Grundsätze des Seerechts und insbesondere von Bestimmungen zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt.

Artikel 30 Konferenz zur Revision oder Änderung des Übereinkommens

Mit Zustimmung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen der Kommission kann eine Konferenz zur allgemeinen Revision oder zur Änderung dieses Übereinkommens einberufen werden.

Artikel 31 Änderungen der Artikel des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens vorschlagen. Jede vorgeschlagene Änderung wird dem Verwahrer vorgelegt und von diesem allen Vertragsparteien mitgeteilt; diese unterrichten den Verwahrer so bald wie möglich nach Eingang der Mitteilung davon, ob sie die Änderung annehmen oder ablehnen. Eine vorgeschlagene Änderung wird auf Ersuchen einer Vertragspartei in der Kommission geprüft. In diesem Fall findet Artikel 19 Absatz 4 Anwendung. Wird eine Änderung von der Kommission angenommen, so findet das Verfahren nach Absatz 2 Anwendung.

(2) Die Kommission kann Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens empfehlen. Jede auf diese Weise empfohlene Änderung wird dem Verwahrer vorgelegt und von diesem allen Vertragsparteien mitgeteilt; diese unterrichten den Verwahrer so bald wie möglich nach Eingang der Mitteilung davon, ob sie die Änderung annehmen oder ablehnen.

(3) Die Änderung tritt neunzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Verwahrer die Annahme der Änderung notifiziert haben.

Artikel 32 Änderungen der Anlagen und Annahme von Anlagen

(1) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung der Anlagen wird den anderen Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt und in der Kommission geprüft. Nimmt die Kommission die Änderung an, so wird sie den Vertragsparteien mitgeteilt und zur Annahme empfohlen.

(2) Jede von der Kommission empfohlene Änderung der Anlagen wird den Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt und zur Annahme empfohlen.

(3) Eine solche Änderung gilt nach Ablauf einer von der Kommission bestimmten Frist als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer Einspruch gegen die Änderung erhoben hat. Die angenommene Änderung tritt zu einem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Teilt in Ausnahmefällen eine Vertragspartei vor Ablauf der von der Kommission bestimmten Frist dem Verwahrer mit, daß sie zwar beabsichtige, die Änderung anzunehmen, daß jedoch die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für die Annahme noch nicht erfüllt seien, so wird die von der Kommission bestimmte Frist um eine zusätzliche Frist von sechs Monaten verlängert und der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entsprechend verschoben.

(4) Nach Maßgabe dieses Artikels kann eine Anlage zu diesem Übereinkommen angenommen werden.

Artikel 33 Vorbehalte

(1) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Anwendung einer Anlage zu diesem Übereinkommen oder eines Teiles oder einer Änderung einer solchen Anlagenach Inkrafttreten der entsprechenden Anlage oder Änderung für höchstens ein Jahr auszusetzen. Jede Vertragspartei des Übereinkommens von 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens die Anwendung einer Anlage oder eines Teiles davon aussetzt, wendet während der Zeit der Aussetzung die entsprechende Anlage oder den entsprechenden Teil der Anlage des Übereinkommens von 1974 an.

(3) Beruft sich eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Absatz 2, so teilt sie den anderen Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Annahme einer Änderung einer Anlage oder der Annahme einer neuen Anlage durch die Kommission diejenigen Bestimmungen mit, die nach Absatz 2 ausgesetzt werden.

Artikel 34 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 9. April 1992 bis zum 9. Oktober 1992 in Helsinki für die Staaten und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die an der am 9. April 1992 in Helsinki abgehaltenen diplomatischen Konferenz über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 35 Ratifikation, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung.

(2) Dieses Übereinkommen steht nach seinem Inkrafttreten jedem anderen Staat oder jeder anderen Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die an der Verwirklichung der Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens interessiert sind, zum Beitritt offen, sofern dieser Staat oder diese Organisation von allen Vertragsparteien eingeladen wurde. Bei eingeschränkter Zuständigkeit einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration können die Bedingungen ihrer Teilnahme zwischen der Kommission und der interessierten Organisation vereinbart werden.

(3) Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit im eigenen Namen die Rechte aus und erfüllen die Verantwortlichkeiten, die das Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, die Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 36 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt zwei Monate nach Hinterlegung der Ratifikation- oder Genehmigungsurkunden aller Unterzeichnerstaaten, die Ostsee-Anrainer sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen vor oder nach Hinterlegung der letzten in Absatz 1 bezeichneten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert oder genehmigt, tritt das Übereinkommen zwei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde durch den Staat oder am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(3) Für jeden beitretenden Staat oder jede beitretende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das am 22. März 1974 in Helsinki unterzeichnete Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets außer Kraft.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 gelten Änderungen der Anlagen jenes Übereinkommens, die von den Vertragsparteien jenes Übereinkommens zwischen der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens und seinem Inkrafttreten angenommen wurden, so lange fort, bis die betreffenden Anlagen des vorliegenden Übereinkommens entsprechend geändert sind.

(6) Unbeschadet des Absatzes 4 gelten Empfehlungen und Beschlüsse, die aufgrund jenes Übereinkommens angenommen wurden, fort, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen vereinbar sind oder nicht ausdrücklich durch dieses Übereinkommen oder einen in seinem Rahmen angenommenen Beschluß außer Kraft gesetzt werden.

Artikel 37 Rücktritt

(1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer Jederzeit von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird für diese Vertragspartei am 30. Juni des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Rücktritt dem Verwahrer notifiziert wurde.

(2) Notifiziert eine Vertragspartei ihren Rücktritt, so beraumt der Verwahrer eine Sitzung der Vertragsparteien mit dem Ziel an, die Auswirkung des Rücktritts zu prüfen.

Artikel 38 Verwahrer

Die Regierung von Finnland in ihrer Eigenschaft als Verwahrer

  1. notifiziert allen Vertragsparteien und dem Exekutivsekretär
  1. die Unterzeichnungen;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. jedes Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
  4. jede vorgeschlagene oder empfohlene Änderung eines Artikels oder einer Anlage oder die Annahme einer neuen Anlage sowie den Zeitpunkt zu dem die Änderung oder die neue Anlage in Kraft tritt;
  5. jede Notifikation und den Tag ihres Eingangs nach den Artikeln 31 und 32;
  6. jede Notifikation eines Rücktritts und den Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird;
  7. jede sonstige Maßnahme oder Notifikation im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen;
    1. übermittelt den beitretenden Staaten und den beitretenden Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Helsinki am 9. April 1992 In einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Finnland hinterlegt wird. Die Regierung von Finnland übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

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Schadstoffe Anlage 1

Teil 1 Allgemeine Grundsätze

1.0 Einleitung

Um die Vorschriften der einschlägigen Teile dieses Übereinkommens zu erfüllen, wenden die Vertragsparteien zur Bestimmung und Bewertung von Schadstoffen nach Artikel 2 Absatz 7 das folgende Verfahren an:

1.1 Kriterien für die Zuordnung von Stoffen

Die Bestimmung und Bewertung von Stoffen stützt sich auf die den Stoffen eigenen Eigenschaften, nämlich

sowie die Merkmale, durch die Verschmutzungen verursacht werden können, wie z.B.

Diese Eigenschaften haben für die Bestimmung und Bewertung eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten Gruppe von Stoffen nicht unbedingt die gleiche Bedeutung.

1.2 Vorrangige Schadstoffgruppen

Die Vertragsparteien achten bei ihren Verhütungsmaßnahmen in erster Linie auf folgende Gruppen von Stoffen, die im allgemeinen als Schadstoffe anerkannt sind:

  1. Schwermetalle und ihre Verbindungen;
  2. organohalogene Verbindungen;
  3. organische Verbindungen von Phosphor und Zinn;
  4. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel wie etwa Fungizide, Herbizide, Insektizide, Schlammbehandlungsmittel und Chemikalien, die zur Konservierung von Holz, Nutzholz, Holzschliff, Zellulose, Papier, Häuten und Textilien verwendet werden;
  5. aus Erdöl gewonnene Öle und Kohlenwasserstoffe;
  6. sonstige für die Meeresumwelt besonders schädliche organische Verbindungen;
  7. Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
  8. radioaktive Stoffe einschließlich Abfällen;
  9. beständiges Material, das treiben, schweben oder absinken kann;
  10. Stoffe, die ernsthafte Auswirkungen auf den Geschmack und/ oder Geruch von Erzeugnissen haben, die für den menschlichen Verzehr aus dem Meer gewonnen werden, oder die Auswirkungen auf den Geschmack, den Geruch, die Farbe, die Klarheit oder sonstige Eigenschaften des Wassers haben.

Teil 2 Verbotene Stoffe

Zum Schutz des Ostseegebiets vor gefährlichen Stoffen verbieten die Vertragsparteien im Ostseegebiet und seinem Einzugsgebiet ganz oder teilweise die Verwendung folgender Stoffe oder Gruppen von Stoffen:

2.1 Stoffe, die für alle endgültigen Verwendungszwecke verboten sind, außer für Arzneimittel DDT [1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(chlorpheny1)-ethan] und seine Derivate DDE und DDD.

2.2 Stoffe, die für alle Verwendungszwecke verboten sind, außer in bereits vorhandenen Geräten mit geschlossenen Systemen bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer oder für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke

  1. PCB (polychlorierte Biphenyle);
  2. PCT (polychlorierte Terphenyle).

2.3 Stoffe, die für bestimmte Anwendungen verboten sind Zinnhaltige organische Verbindungen für Schutzfarbe gegen Bewuchs (Antifouling) für Vergnügungsschiffe unter 25 m und Fischnetzkäfige.

Teil 3
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel

Zum Schutz des Ostseegebiets vor gefährlichen Stoffen bemühen sich die Vertragsparteien, die Verwendung folgender Stoffe als Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Ostseegebiet und seinem Einzugsgebiet auf ein Mindestmaß zu beschränken und nach Möglichkeit zu verbieten:

CAS-Nummer
Acrylnitril 107131
Aldrin 309002
Aramit 140578
Bleiverbindungen -
Cadmiumverbindungen -
Chlordan 57749
Chlordecone 143500
Chlordimeform 6164983
Chloroform 67663
1,2-Dibromethan 106934
Dieldrin 60571
Endrin 72208
Fluoressigsäure und Derivate 7664393, 144490
Heptachlor 76448
Isobenzan 297789
lsodrin 465736
Kelevan 4234791
Morfamquat 4636833
Nitrophen 1836755
Pentachlorphenol 87865
Polychlorierte Terpene 8001501
Quecksilberverbindungen -
Quintozen 82688
Selenverbindungen -
2,4,5-T 93765
Toxaphen 8001352

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Kriterien für die Anwendung der besten Umweltpraxis und der besten verfügbaren Technologie Anlage II

Regel 1: Allgemeine Bestimmungen

(1) In Übereinstimmung mit den entsprechenden Teilen dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien die im folgenden beschriebenen Kriterien für die beste Umweltpraxis und die besten verfügbaren Technologien an.

(2) Zur Verhütung und Beseitigung von Verschmutzung wenden die Vertragsparteien für alle Quellen die beste Umweltpraxis und für Punktquellen die beste verfügbare Technologie an, wobei durch die Einführung von Überwachungsstrategien Einträge aus allen Quellen in das Wasser oder in die Luft auf ein Mindestmaß beschränkt oder ganz beseitigt werden.

Regel 2: Beste Umweltpraxis

(1) Der Ausdruck,,beste Umweltpraxis" bezeichnet die Anwendung der geeignetsten Kombination von Maßnahmen. Bei der Auswahl für den Einzelfall soll zumindest folgender abgestufter Maßnahmenkatalog geprüft werden:

(2) Für die Feststellung, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder im Einzelfall die beste Umweltpraxis darstellt, soll vor allem folgendes berücksichtigt werden:

Regel 3: Beste verfügbare Technologie

(1) Der Ausdruck "beste verfügbare Technologie" bezeichnet den neuesten Stand der Entwicklung (Stand der Technik) bei Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, welche die praktische Eignung einer bestimmten Maßnahme zur Begrenzung des Einleitens anzeigen.

(2) Für die Feststellung, ob eine Reihe von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden die beste verfügbare Technologie im allgemeinen oder im Einzelfall darstellt, ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

Regel 4: Künftige Entwicklungen

Hieraus ergibt sich, daß sich die "beste Umweltpraxis" und die "beste verfügbare Technologie" im Lauf der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie von Veränderungen in den wissenschaftlichen Kenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis ändern.

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Kriterien und Maßnahmen bezüglich der Verhütung der Verschmutzung vom Lande aus Anlage III 02

Teil I 02
Verhütung der Verschmutzung durch die Industrie und die Kommunen

Regel 1: Allgemeine Bestimmungen

In Übereinstimmung mit den entsprechenden Teilen dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien die in dieser Anlage genannten Kriterien und Maßnahmen im gesamten Einzugsgebiet an und berücksichtigen dabei die beste Umweltpraxis und die beste verfügbare Technologie im Sinne der Anlage II.

Regel 2: Besondere Vorschritten

(1) Kommunales Abwasser ist zumindest durch biologische oder andere in bezug auf die Verringerung wichtiger Parameter ebenso wirksam zu behandeln. Bei Nährstoffen ist eine wesentliche Verringerung herbeizuführen.

(2) Bei der Wasserbewirtschaftung in industriellen Anlagen sollen geschlossene Wassersysteme oder eine hohe Rücklaufquote angestrebt werden, damit nach Möglichkeit die Entstehung von Abwasser vermieden wird.

(3) Industrielles Abwasser soll getrennt behandelt werden, bevor es mit Wasser zur Verdünnung gemischt wird.

(4) Abwasser, das gefährliche Stoffe oder entsprechende andere Stoffe enthält, wird nicht zusammen mit anderem Abwasser behandelt, sofern nicht im Vergleich zu einer getrennten Reinigung jedes einzelnen Abwasserstroms eine gleichmäßige Verringerung der Belastung durch Schmutzstoffe erreicht wird. Die Verbesserung der Abwasserqualität darf nicht zu einem bedeutenden Anstieg der Menge an schädlichem Schlamm führen.

(5) In den Sondererlaubnissen werden die Grenzwerte für die Emissionen von Schadstoffen in das Wasser oder in die Luft festgelegt.

(6) Industrieanlagen und andere Punktquellen, die an kommunale Kläranlagen angeschlossen sind, wenden die beste verfügbare Technologie an, um gefährliche Stoffe zu vermeiden, die in kommunalen Kläranlagen nicht unschädlich gemacht werden oder die Vorgänge in den Kläranlagen stören können. Außerdem sind Maßnahmen entsprechend der besten Umweltpraxis zu treffen.

(7) Eine Verschmutzung durch Fischfarmen wird durch Förderung und Anwendung der besten Umweltpraxis und der besten verfügbaren Technologie verhütet und beseitigt.

(8) Eine Verschmutzung aus diffusen Quellen einschließlich der Landwirtschaft wird durch Förderung und Anwendung der besten Umweltpraxis beseitigt.

(9) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel haben den von der Kommission festgesetzten Kriterien zu entsprechen.

Regel 3: Grundsätze für die Erteilung von Erlaubnissen bei Industrieanlagen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Erteilung von Erlaubnissen nach Artikel 6 Absatz 3 folgende Grundsätze und Verfahren anzuwenden:

(1) Der Betreiber einer Industrieanlage legt der zuständigen innerstaatlichen Behörde unter Verwendung eines Antragvordrucks Daten und Informationen vor. Es wird empfohlen, daß der Betreiber mit der zuständigen innerstaatlichen Behörde die für den Antrag benötigten Angaben abspricht, bevor er der Behörde seinen Antrag einreicht (Vereinbarung über den Umfang der benötigten Informationen und Übersichten).

Der Antrag hat zumindest folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

Allgemeine Informationen

Gegenwärtige Lage und/oder geplante Tätigkeiten

Alternativtätigkeiten und gegebenenfalls ihre verschiedenen Auswirkungen z.B. hinsichtlich der Umwelt-, Wirtschafts- und Sicherheitsaspekte

(2) Die zuständige innerstaatliche Behörde beurteilt den gegenwärtigen Zustand und die mögliche Auswirkung geplanter Tätigkeiten auf die Umwelt.

(3) Die zuständige innerstaatliche Behörde stellt nach einer umfassenden Prüfung unter besonderer Berücksichtigung der genannten Aspekte eine Erlaubnis aus. In der Erlaubnis wird zumindest folgendes festgelegt:

(4) Die zuständige innerstaatliche Behörde oder eine von der entsprechenden innerstaatlichen Behörde ermächtigte unabhängige Einrichtung

Teil II 02
Verhütung der Verschmutzung durch die Landwirtschaft

Regel 1: Allgemeine Bestimmungen 02

Im Einklang mit den maßgeblichen Teilen dieses Übereinkommens führen die Vertragsparteien die nachstehend beschriebenen Maßnahmen durch und berücksichtigen die beste Umweltpraxis (BEP) und die beste verfügbare Technologie (BAT), um die Verschmutzung durch landwirtschaftliche Tätigkeiten zu verringern. Die Vertragsparteien arbeiten Richtlinien aus, welche die nachstehend aufgeführten Bestandteile enthalten, und erstatten der Kommission darüber Bericht. 1

Regel 2: Pflanzennährstoffe 02

Zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt nehmen die Vertragsparteien die folgenden Grundprinzipien in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Richtlinien auf und passen sie an die Gegebenheiten des Landes an. Ein genau festgelegtes Anforderungsniveau ist als Mindestgrundlage für die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu betrachten.

1. Viehdichte
Um sicherzustellen, dass im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht zuviel tierischer Dünger produziert wird, muss zwischen der Anzahl der Tiere pro landwirtschaftlicher Betrieb und der verfügbaren Nutzfläche zur Ausbringung des tierischen Düngers ein Gleichgewicht, ausgedrückt durch die Viehdichte, bestehen. Die Höchstzahl der Tiere soll unter Berücksichtigung des Phosphor- und Stickstoffgehalts im tierischen Dünger und des Nährstoffbedarfs der Pflanzen bestimmt werden.

2. Lagerung von tierischem Dünger
Tierischer Dünger muss so gelagert werden, dass Verluste vermieden werden. Die Lagerkapazität muss groß genug sein, dass sichergestellt ist, dass der Dünger nur dann ausgebracht wird, wenn die Pflanzen die Nährstoffe verwerten können. Als Mindestanforderung soll eine für einen Zeitraum von sechs Monaten ausreichende Lagerkapazität vorgeschrieben werden. Jauche- und Güllebehälter sollen abgedeckt oder so behandelt werden, dass die Ammoniakemissionen wirksam reduziert werden.

3. Landwirtschaftliche Abwasser und Silageabwasser
Abwasser aus Tierhaltungssystemen sollen entweder in Jauche- oder Güllebehältern gelagert oder zur Verhinderung einer Verschmutzung in geeigneter Weise behandelt werden. Die bei der Aufbereitung und Lagerung von Silage entstehenden Abwasser sollen gesammelt und in Jauche- oder Güllelager geleitet werden.

4. Ausbringung von organischem Dünger
Organischer Dünger (Gülle, Festmist, Jauche, Klärschlamm, Kompost usw.) ist so auszubringen, dass die Gefahr eines Verlusts von Pflanzennährstoffen so gering wie möglich gehalten wird; außerdem soll er nicht auf Böden ausgebracht werden, die gefroren 2, vernässt oder mit Schnee bedeckt sind. Auf unbstellten Flächen soll organischer Dünger möglichst bald nach der Ausbringung in den Boden eingearbeitet werden. Es werden bestimmte Zeiträume festgelegt, in denen die Ausbringung untersagt ist.

5. Ausgebrachte Nährstoffmengen
Die ausgebrachten Nährstoffmengen sollen nicht größer sein als der Nährstoffbedarf der Pflanzen. Es sollen einzelstaatliche Richtlinien einschließlich Düngeempfehlungen erarbeitet werden, die Folgendes berücksichtigen:

  1. Die Bodenverhältnisse, den Nährstoffgehalt des Bodens, den Bodentyp und das Gefälle;
  2. die Klimaverhältnisse und die Bewässerung;
  3. die Bodennutzung und die landwirtschaftlichen Verfahren, einschließlich Fruchtfolgesystemen;
  4. alle potentiellen externen Nährstoffquellen.

6. Winterdeckfrucht
Zur wirksamen Reduzierung der Nährstoffverluste sollen in betroffenen Regionen die Ackerflächen im Herbst und im Winter ausreichend mit einer Deckfrucht bepflanzt werden.

7. Gewässerschutzmaßnahmen und Nährstoffreduzierungsgebiete

  1. Oberflächengewässer
    Bei Bedarf sollen Pufferzonen, Uferrandstreifen oder Sedimentationsbecken geschaffen werden.
  2. Grundwasser
    Bei Bedarf sollen Grundwasserschutzzonen geschaffen werden. Es sollen geeignete Schritte unternommen werden, wie etwa eine Senkung der Düngehäufigkeit, die Einrichtung von Zonen, in denen die Ausbringung von tierischem Dünger verboten ist, und die Schaffung von Dauergrünlandbereichen.
  3. Nährstoffreduzierungsgebiete
    Zur Verringerung des Verlusts von Pflanzennährstoffen und zur Bewahrung der biologischen Vielfalt sollen Feuchtgebiete erhalten und, soweit möglich, wiederhergestellt werden.

Regel 3: Pflanzenschutzmittel 02

Die Handhabung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach Maßgabe einer einzelstaatlichen Risikominderungsstrategie erfolgen, die auf der besten Umweltpraxis (BEP) basiert. Die Strategie soll sich auf eine Bestandsaufnahme der bestehenden Probleme stützen und geeignete Ziele festlegen. Sie umfasst folgende Maßnahmen:

1. Registrierung und Genehmigung
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eher vertrieben, eingeführt oder verwendet werden, bis sie registriert worden sind und die entsprechende behördliche Genehmigung erteilt worden ist.

2. Lagerung und Behandlung
Die Handhabung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass keine Gefahr eines Auslaufens oder Verschüttens besteht. Zu den besonders kritischen Bereichen gehören der Transport und das Befüllen sowie das Reinigen der Geräte.
Eine anderweitige Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der behandelten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist zu verhindern. Abfälle von Pflanzenschutzmitteln sind in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu entsorgen.

3. Genehmigung
Für die gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist eine Genehmigung erforderlich. Die Erteilung einer solchen Genehmigung setzt eine entsprechende Ausbildung im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln mit einem Minimum an Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt voraus. Die Kenntnisse der Anwender über Handhabung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.

4. Ausbringungstechnik
Ausbringungstechnik und -praxis sollen darauf ausgerichtet sein, ein unabsichtliches Verwehen oder Abfließen von Pflanzenschutzmitteln zu verhindern. Die Schaffung von Schutzstreifen an Gewässerrändern soll gefördert werden. Die Ausbringung durch Flugzeuge ist zu verbieten; Ausnahmen müssen genehmigt werden.

5. Prüfung der Sprühgeräte
Um zuverlässige Ergebnisse beim Versprühen von Pflanzenschutzmitteln zu erhalten, muss auf eine regelmäßige Prüfung der Sprühgeräte hingewirkt werden.

6. Alternative Kontrollmethoden
Die Entwicklung alternativer Methoden der Pflanzenschutzkontrolle soll unterstützt werden.

Regel 4: Umweltgenehmigungen 02

Landwirtschaftliche Betriebe, deren Viehproduktion eine gewisse Größe überschreitet, sollen unter Berücksichtigung von Umweltaspekten und der Umweltauswirkungen dieser Betriebe genehmigungspflichtig sein.

Regel 5: Umweltüberwachung 02

Die Vertragsparteien arbeiten Projekte zur Abschätzung der Auswirkungen von Maßnahmen und der Auswirkungen des Agrarsektors auf die Umwelt aus.

Regel 6: Ausbildungs-, Informations- und Beratungsdienst 02

Die Vertragsparteien fördern auf die Umweltproblematik ausgerichtete Ausbildungs-, Informations- und Beratungssysteme im Agrarbereich.

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Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe Anlage IV 02 / 02 04

Regel 1: Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten in Angelegenheiten betreffend den Schutz des Ostseegebiets vor Verschmutzung durch Schiffe wie folgt zusammen:

  1. im Rahmen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation, insbesondere bei der Förderung der Weiterentwicklung internationaler Regeln, die sich unter anderem auf die wesentlichen Grundsätze und Verpflichtungen dieses Übereinkommens stützen; dazu gehört auch die Förderung der Anwendung der besten verfügbaren Technologie und der besten Umweltpraxis entsprechend der Begriffsbestimmung in Anlage II;
  2. bei der wirksamen und abgestimmten Durchführung der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation beschlossenen Regeln.

Regel 2: Unterstützung bei Untersuchungen

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 unterstützen die Vertragsparteien einander in geeigneter Weise bei der Untersuchung von Verstößen gegen die bestehenden Rechtsvorschriften über Maßnahmen zur Verschmutzungsbekämpfung, die innerhalb des Ostseegebiets tatsächlich oder vermutlich vorgekommen sind. Diese Unterstützung kann unter anderem folgendes umfassen: die Einsichtnahme der zuständigen Dienststellen in Öltagebücher, Ladungstagebücher, Schiffs- und Maschinentagebücher sowie die Entnahme von Ölproben für Zwecke der analytischen Bestimmung.

Regel 3: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung der Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und seines Untergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat souveräne Rechte in bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.

2.

  1. Der Ausdruck,,Einleiten" in bezug auf Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse bezeichnet jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seinem Ursprung; er umfaßt jedes Entweichen, Absetzen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Entleeren.
  2. Der Ausdruck,,Einleiten" umfaßt nicht
    1. das Einbringen im Sinne des Londoner Übereinkommens vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen;
    2. das Freisetzen von Schadstoffen, das sich unmittelbar aus der Erforschung, Ausbeutung und der damit zusammenhängenden auf See stattfindenden Verarbeitung von mineralischen Ressourcen des Meeresbodens ergibt, oder
    3. das Freisetzen von Schadstoffen für Zwecke der rechtmäßigen wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Bekämpfung oder Überwachung der Verschmutzung.

3. Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach dem Völkerrecht bestimmt wird.

4. Der Ausdruck "Hoheitsbereich" ist nach dem zur Zelt der Anwendung oder Auslegung dieser Anlage geltenden Völkerrecht auszulegen.

5. Der Ausdruck " MARPOL 73/78" bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen.

Regel 4: Anwendung der Anlagen zu MARPOL 73/78 02 04

(1) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Anlagen I bis V zu MARPOL 73/78 an.

(2) Mit dem Inkrafttreten der neu gefassten Regel 13G der Anlage I zu MARPOL 73/78 werden die Vertragsparteien wie folgt verfahren:

  1. Sie ändern die Bedingungen, unter denen Schiffen gestattet ist, ihre jeweilige Flagge zu führen, dahingehend, dass der Betrieb von Schiffen untersagt ist, die möglicherweise nicht die Vorschriften der Regel 13F in Verbindung mit Regel 13G Absatz 4 erfüllen;
  2. sie nehmen davon Abstand, Absatz 5 Buchstabe a oder b der Regel 13G anzuwenden; sie werden demzufolge den Weiterbetrieb von Schiffen, die ihre jeweilige Flagge zu führen berechtigt sind und auf die Absatz 5 Buchstabe a oder b angewandt werden darf, nach dem in Regel 13G Absatz 4 genannten Datum nicht gestatten;
  3. sie werden sich ab 1. Januar 2015 auf die Regel 13G Absatz 8 Buchstabe b berufen, um Schiffen, deren Weiterbetrieb nach dem Jahrestag ihrer Ablieferung im Jahr 2015 auf der Grundlage des Absatzes 5 Buchstabe a oder b der Regel 13G gestattet worden war, die Zufahrt zu ihren Häfen oder vor ihrer Küste gelegenen Umschlagplätzen zu verweigern;
  4. sie dürfen in Ausnahmefällen einem einzelnen Schiff, das die Vorschriften von Regel 13F in Verbindung mit Regel 13G Absatz 4 nicht erfüllt, die Zufahrt zu ihren Häfen oder vor ihrer Küste gelegenen Umschlagplätzen gestatten, wenn

(3) Ab 1. Januar 2004 werden die Vertragsparteien wie folgt verfahren:

  1. Sie wenden die Bestimmungen über das Einleiten von Abwasser entsprechend Regel 11 Absätze 1 und 3 der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78 an und
  2. sorgen für die Bereitstellung von Auffanganlagen für Abwasser in Häfen oder an vor ihrer Küste gelegenen Umschlagplätzen entsprechend Regel 12 Absatz 1 der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78.s

Regel 5: Einleiten von Abwasser durch andere Schiffe A. Einhaltung der Bestimmungen 04 / 04

Alle anderen Schiffe, einschließlich Sportboote, die nicht in Regel 2 der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78 bezeichnet und mit Toiletten ausgestattet sind, müssen Regel 1

Absätze 3 und 4, Regel 11 Absätze 1 und 3 sowie Regel 3 der neu gefassten Anlage IV von MARPOL 73/78 wie folgt - siehe folgenden Absatz D - einhalten:

  1. am 1. Januar 2005 im Fall von Schiffen, die vor dem 1. Januar 2000 gebaut wurden, und
  2. bei Inkrafttreten dieser Regel im Fall von Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2000 gebaut wurden.

B. Abwasser-Rückhaltesysteme für Toiletten

Die in Absatz A bezeichneten Schiffe müssen mit einem Abwasser-Rückhaltesystem in Übereinstimmung mit den von der Helsinki-Kommission genehmigten Richtlinien ausgerüstet sein.

C. Auffanganlagen

(1) Regel 12 Absatz 1 der neu gefassten Anlage IV zu MAR-POL 73/78 gilt gegebenenfalls für die in Absatz A bezeichneten Schiffe.

(2) Damit die Rohrleitungen der Auffanganlagen mit der Abflussleitung der in Absatz A bezeichneten Schiffe verbunden werden können, sind beide Leitungen mit einem genormten Abflussanschluss in Übereinstimmung mit den von der Helsinki-Kommission genehmigten Richtlinien auszustatten.

D. Ausnahmen

  1. Die Absätze A und B dieser Regel gelten gegebenenfalls nicht für bestimmte Arten von Sportbooten und andere Schiffe, die mit Toiletten ausgestattet sind und nicht in Regel 2 der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78 bezeichnet sind, falls
    1. nach den von der Helsinki-Kommission genehmigten Richtlinien, der Einbau von Abwasser-Rückhaltesystemen für Toiletten in diesen Sportbooten und anderen Schiffen technisch schwierig ist oder die Kosten des Einbaus im Verhältnis zum Wert des Schiffes hoch sind und
    2. diese Sportboote und anderen Schiffe vor dem 1. Januar 2000 gebaut wurden.
  2. Eine Vertragspartei, welche die oben genannten Ausnahmen geltend macht, teilt der Helsinki-Kommission den genauen Wortlaut der Ausnahme mit; die Kommission ihrerseits unterrichtet anschließend die anderen Vertragsparteien.
  3. Dieser Absatz gilt nur für Gewässer im Hoheitsbereich der genannten Vertragspartei.

Regel 6: Pflicht zum Einleiten aller Abfälle in eine Hafenauffanganlage  04
(Vorherige Änderung Regel 6 bis 21.12.2004 02)

A. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. Der Ausdruck "Schiffsabfälle" bezeichnet alle Rückstände, die während des Schiffsbetriebs erzeugt werden, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus den Maschinenräumen, Abwasser und Müll im Sinne der Anlage V von MARPOL 73/78, ladungsbezogene Abfälle einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf überschüssige und verschüttete Stoffe beim Laden/Entladen, Stauholz, Stützbalken, Paletten, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Sperrholz, Papier, Karton, Draht- und Stahlbänder;

2. der Ausdruck "Ladungsrückstände" bezeichnet die Überreste von Ladungsmaterial an Bord in den Laderäumen, die nach Abschluss der Entladevorgänge beseitigt werden müssen.

B. Einleiten von Abfällen in eine Hafenauffanganlage

Vor dem Auslaufen müssen die Schiffe alle Schiffsabfälle, die in Übereinstimmung mit MARPOL 73/78 und diesem Übereinkommen im Ostseegebiet nicht ins Meer beseitigt werden dürfen, in eine Hafenauffanganlage einleiten. Vor dem Auslaufen müssen alle Ladungsrückstände in Übereinstimmung mit den Anforderungen von MARPOL 73/78 in eine Hafenauffanganlage eingeleitet werden.

C. Ausnahmen

(1) Die Verwaltung kann Ausnahmen vom obligatorischen Einleiten aller Abfälle in eine Hafenauffanganlage unter Berücksichtigung der Notwendigkeit besonderer Vorkehrungen gestatten, z.B. für Fahrgastfährschiffe im Kurzstreckenverkehr. Die Verwaltung unterrichtet die Helsinki-Kommission über die gewährten Ausnahmen.

(2) Im Fall unzulänglicher Auffanganlagen haben die Schiffe das Recht, Abfälle ordnungsgemäß an Bord zu stauen, um sie dann in die nächstgelegene geeignete Hafenauffanganlage einzubringen. Die Hafenbehörde oder der Betreiber der Hafenauffanganlage stellt den Schiffen eine Bescheinigung aus, die über die unzureichende Auffanganlage informiert.

(3) Es soll Schiffen gestattet sein, geringe Abfallmengen an Bord mit sich zu führen, für die der Aufwand eines Einleitens in die Hafenauffanganlagen zu groß wäre.

Regel 7: Verbrennung von Schiffsabfällen an Bord von Schiffen 04
(Vorherige Änderung Regel 7 bis 21.12.2004 02)

A. Definition:

Im Sinne dieser Regel bedeutet "Verbrennung von Schiffsabfällen an Bord von Schiffen" eine vorsätzliche Verbrennung von Schiffsabfällen, welche gelegentlich beim normalen Schiffsbetrieb anfallen zum Zwecke der thermischen Vernichtung solcher Abfälle.

B. Verbot:

Die Vertragsparteien verbieten jegliche Verbrennung von Schiffsabfällen an Bord von Schiffen, ungeachtet ihrer Nationalität, die ihre Territorialgewässer befahren.

Regel 8: Verbesserte hydrographische Dienste und Förderung der Verwendung von Datensätzen für elektronische Seekarten (ENC) 04
(Vorherige Änderung Regel 8 bis 21.12.2004 02)

1. Die Vertragsparteien

  1. arbeiten einen Mechanismus für die systematische Neuvermessung von wichtigen Schifffahrtswegen und Häfen aus, um sicherzustellen, dass die Sicherheit der Seefahrt nicht durch unzureichende Informationsquellen gefährdet wird. Die Vermessung ist nach einer Norm durchzuführen, deren Anforderungen nicht unter denen der neuesten Ausgabe der IHO-Norm S-44 liegen. Das Arbeitsprogramm ist gemeinsam von den für die Vermessung der in Betracht kommenden Seegebiete zuständigen hydrographischen Diensten bis Ende 2002 durchzuführen; die Zielsetzung besteht darin, mit der praktischen Umsetzung im Laufe des Jahres 2003 zu beginnen.
  2. erstellen Datensätze für elektronische Seekarten (ENC)
    1. für wichtige Schifffahrtswege und Häfen bis Ende 2002. Die Auswahl der wichtigen Schifffahrtswege und Häfen erfolgt auf der Grundlage der beförderten Mengen an gefährlichen Gütern und der Anzahl an Fahrgästen;
    2. für weniger wichtige Schifffahrtswege und Häfen bis Ende 2004.

2. Die Vertragsparteien

  1. anerkennen elektronische Navigations-Informations-Systeme (ECDIS) im Sinne von SOLAS- Kapitel V als gleichwertigen Ersatz zu Papier-Seekarten;
  2. verpflichten sich, mit den Versendern und Empfängern von Seefracht in ihren jeweiligen Staaten, die an der Beförderung von Fracht zu und von Häfen im Ostseegebiet beteiligt sind, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, sicherzustellen, dass die wirtschaftlich handelnden Beteiligten (zum Beispiel Versender und Empfänger von Seefracht in ihren jeweiligen Ländern) Absprachen mit nachstehendem Ziel treffen:
  3. stellen als Angelegenheit von besonderem Interesse bis Ende 2002 sicher, dass die Hafenstaatkontrolle von Papier-Seekarten an Bord von Schiffen mit einem Tiefgang von 11 Metern oder mehr, Öltankschiffen mit einem Tiefgang von 7 Metern oder mehr, Chemikalien- und Gastankschiffen unabhängig von ihrer Größe sowie Schiffen, die INF-Ladegut befördern, intensiviert wird.

Regel 9: Verwendung automatischer Schiffsidentifizierungssysteme (AIS) 04
(Vorherige Änderung Regel 9 bis 21.12.2004 02)

Die Vertragsparteien

  1. errichten innerstaatliche landgestützte Überwachungssysteme für Schiffe auf der Grundlage von AIS-Signalen. Die vollständige Überwachung des Ostseegebiets innerhalb des Seegebiets A 1 findet spätestens ab dem 1. Juli 2005 statt;
  2. errichten in der Ostsee ein gemeinsames Überwachungssystem, das auf allen innerstaatlichen AIS-Überwachungssystemen in der Ostsee beruht und Zugriff auf alle diese Systeme gewährt;
  3. erstellen verlässliche Statistiken über den Schiffsverkehr im Ostseegebiet zur Überprüfung der Notwendigkeit weiterer zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt und der Einsatzmittel für Notfälle. Diese Statistiken werden auf der Grundlage von genau festgelegten und vereinheitlichten AIS-Daten erstellt.

Regel 10: Hafenstaatkontrolle 04
(Vorherige Änderung Regel 10 bis 21.12.2004 02)

Die Vertragsparteien führen die Hafenstaatkontrolle entweder auf Grundlage der Pariser Vereinbarung von 1982 über die Hafenstaatkontrolle oder auf Grundlage der Richtlinie Nr. 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) in ihrer jeweils geltenden Fassung durch.

Regel 11: Förderung eines Sicherheits- und Umweltbewusstseins durch die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens für die Seeunfalluntersuchung 04
(Vorherige Änderung Regel 11 bis 21.12.2004 02)

Die Vertragsparteien

  1. stellen bei der Untersuchung von sicherheits- oder umweltschutzrelevanten Vorfällen an Bord und von Seeunfällen wesentliche Abweichungen vom ISM-Code fest, dokumentieren diese und leiten die Ergebnisse auf dem Weg über die IMO an die Schifffahrt mit dem Ziel weiter, angewandte Systeme zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zu verbessern und im Hinblick auf die mögliche Entziehung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften beziehungsweise des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend vorzugehen, und
  2. wenden bei der Zusammenarbeit in Fällen einer Beteiligung an solchen Ereignissen als Flaggenstaat oder sonstiger Staat mit wesentlichen Interessen den IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See an und tauschen im Rechtsrahmen des Datenschutzes die Daten der Schiffsdatenschreiber an solchen Ereignissen beteiligter Schiffe unter ihrer Flagge aus.

Regel 12: Schutzhäfen/geschützte Liegeplätze 04
(Vorherige Änderung Regel 12 bis 21.12.2004 02)

Die Vertragsparteien

  1. erstellen Planungen für die Unterbringung von Schiffen in Seenot in den Gewässern in ihrem Hoheitsbereich, damit sichergestellt ist, dass jene Schiffe vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde unverzüglich einen Schutzhafen/geschützten Liegeplatz anlaufen können, und
  2. tauschen untereinander Einzelheiten über die Planungen für die Unterbringung von Schiffen in Seenot aus.

Regel 13 (aufgehoben) 02 04

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Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot des Einbringens von Abfällen und sonstigen Stoffen im Ostseegebiet Anlage V

Regel 1

Nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 des Übereinkommens gilt das Verbot des Einbringens nicht für die Beseitigung von Baggergut auf See,

  1. sofern das Einbringen von Baggergut, das die in Anlage I beschriebenen Schadstoffe enthält, nur im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Richtlinien erlaubt ist und
  2. sofern das Einbringen aufgrund einer vorherigen Sondererlaubnis der zuständigen innerstaatlichen Behörde entweder
    1. im Bereich der inneren Gewässer und des Küstenmeers der Vertragspartei erfolgt oder
    2. soweit erforderlich, außerhalb des Bereichs der inneren Gewässer und des Küstenmeers nach vorherigen Konsultationen in der Kommission erfolgt.

Bei der Erteilung derartiger Erlaubnisse hat die Vertragspartei die Regel 3 dieser Anlage zu beachten.

Regel 2

(1) Die in Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichnete zuständige innerstaatliche Behörde

  1. erteilt die in Regel 1 vorgesehenen Sondererlaubnisse;
  2. führt Buch über Art und Menge der Stoffe, deren Einbringen erlaubt wurde, und über Ort, Zeit und Methode des Einbringens;
  3. sammelt die verfügbaren Informationen über Art und Menge der Stoffe, die kürzlich und bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens im Ostseegebiet eingebracht wurden, sofern die betreffenden eingebrachten Stoffe zu einer Verseuchung von Wasser oder Lebewesen im Ostseegebiet führen, sich in Fischereigeräten verfangen oder auf andere Weise Schäden verursachen können, sowie Informationen über Ort, Zeit und Methode dieses Einbringens.

(2) Die zuständige innerstaatliche Behörde erteilt nach Regel 1 Sondererlaubnisse für Stoffe, die für das Einbringen im Ostseegebiet bestimmt sind, wenn sie

  1. in ihrem Hoheitsgebiet geladen werden;
  2. von einem in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihre Flagge führenden Schiff oder Luftfahrzeug geladen werden und wenn das Laden im Hoheitsgebiet eines Staates erfolgt, der nicht Vertragspartei ist.

(3) Jede Vertragspartei berichtet der Kommission und gegebenenfalls den anderen Vertragsparteien über die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Informationen. Das dabei anzuwendende Verfahren und die Art dieser Berichte werden von der Kommission bestimmt.

Regel 3

Bei der Erteilung von Sondererlaubnissen nach Regel 1 berücksichtigt die zuständige innerstaatliche Behörde

  1. die Menge des einzubringenden Baggerguts;
  2. den Gehalt an den in Anlage I bezeichneten Schadstoffen;
  3. den Ort (z.B. Koordinaten des Einbringungsgebiets, Wassertiefe und Entfernung von der Küste) und die Lage im Verhältnis zu Gebieten von besonderem Interesse (z.B. Erholungsgebiete, Laich-, Aufzucht- und Fischereigebiete usw.);
  4. die Eigenschaften des Wassers, wenn das Einbringen außerhalb des Küstenmeers erfolgt, bestehend aus
    1. den hydrographischen Eigenschaften (z.B. Temperatur, Salzgehalt, Dichte, Profil),
    2. den chemischen Eigenschaften (z. 8. pH-Wert, gelöster Sauerstoff, Nährstoffe),
    3. den biologischen Eigenschaften (z.B. Primärproduktion und Tierwelt des Meeresgrunds);s

die Angaben sollen ausreichende Informationen über die jährlichen Durchschnittswerte und die jahreszeitlichen Schwankungen der in diesem Absatz genannten Eigenschaften enthalten;

  1. das Vorhandensein und die Auswirkungen sonstigen Einbringens, das möglicherweise im Einbringungsgebiet vorgenommen wurde.

Regel 4

Die nach Artikel 11 Absatz 5 abgegebenen Meldungen enthalten Informationen, die auf einem von der Kommission zu bestimmenden Meldevordruck abzugeben sind.

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Verhütung der Verschmutzung durch Offshore-Tätigkeiten Anlage VI

Regel 1: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. Der Ausdruck "Offshore-Tätigkeit" bezeichnet jede Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas durch eine der Küste vorgelagerte feststehende oder schwimmende Einrichtung oder ein solches Bauwerk einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf stattfindenden Tätigkeiten.

2. Der Ausdruck "Offshore-Anlage" bezeichnet jede der Küste vorgelagerte feststehende oder schwimmende Einrichtung oder ein solches Bauwerk, die für die Aufsuchung, Gewinnung oder Förderung von Gas oder Öl oder für das Laden oder Löschen von Öl eingesetzt werden.

3. Der Ausdruck Aufsuchung" umfaßt jede Bohrtätigkeit, jedoch nicht seismische Untersuchungen.

4. Der Ausdruck "Gewinnung" umfaßt jede Tätigkeit zur Förderung, Erprobung der Förderfähigkeit eines Bohrlochs und Anregung des Förderflusses.

Regel 2: Anwendung der besten verfügbaren Technologie und der besten Umweltpraxis

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Verschmutzung durch Offshore-Tätigkeiten zu verhüten und zu beseitigen, indem sie die Grundsätze der besten verfügbaren Technologie und der besten Umweltpraxis im Sinne der Anlage II anwenden.

Regel 3: Umweltverträglichkeitsprüfüng und Überwachung

(1) Bevor die Genehmigung zur Aufnahme einer Offshore-Tätigkeit erteilt wird, wird eine Gewinnungstätigkeit, auf die sich Regel 5 bezieht, vorgenommen. Im Fall einer Prüfung der Umweltverträglichkeit wird das Ergebnis der Prüfung der Kommission mitgeteilt, bevor die Genehmigung zur Aufnahme der Offshore-Tätigkeit erteilt wird.

(2) Im Zusammenhang mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit soll die Umweltempfindlichkeit des um eine geplante Offshore-Anlage befindlichen Meeresgebiets im Hinblick auf folgende Faktoren bewertet werden:

  1. Bedeutung des Gebiets für Vögel und Meeressäugetiere;
  2. Bedeutung des Gebiets als Fischfang- und Laichgrund für Fische und Schalentiere sowie für die Aquakultur;
  3. Bedeutung des Gebiets für Erholungszwecke;
  4. Zusammensetzung des Sediments, erfaßt nach Verteilung der Korngrößen, Trockensubstanz, Glühverlust, Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoff sowie Gehalt an Ba, Cr, Pb, Cu, Hg und Cd;
  5. Fülle und Vielfalt der Meeresbodenfauna und Gehalt an ausgewählten aliphatischen und aromatischen Kohlenwasserstoffen.

(3) Zur Überwachung der aus der Aufsuchungsphase der Offshore-Tätigkeit folgenden Auswirkungen werden zumindest die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Untersuchungen vor Aufnahme und nach Einstellung des Betriebs vorgenommen.

(4) Zur Überwachung der aus der Gewinnungsphase der Offshore-Tätigkeit folgenden Auswirkungen werden zumindest die in Absatz 2 Buchstaben d und e genannten Untersuchungen vor Aufnahme des Betriebs, im Abstand von je einem Jahr während des Betriebs und nach Einstellung des Betriebs vorgenommen.

Regel 4: Einleiten während der Aufsuchungsphase

(1) Die Verwendung von Bohrspülung auf Ölbasis oder von Bohrspülung, die sonstige Schadstoffe enthält, bleibt auf die Fälle beschränkt, in denen sie aus geologischen, technischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist, und erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige innerstaatliche Behörde. In diesen Fällen werden geeignete Maßnahmen getroffen und geeignete Einrichtungen vorgesehen, um ein Einleiten der Spülung in die Meeresumwelt zu verhüten.

(2) Bohrspülung auf Ölbasis und Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülung auf Ölbasis anfällt, sollen nicht in das Ostseegebiet eingeleitet werden, sondern zur endgültigen Behandlung oder umweltverträglichen Entsorgung an Land gebracht werden.

(3) Das Einleiten von Bohrspülung und Bohrklein auf Wasserbasis bedarf der Genehmigung durch die zuständige innerstaatliche Behörde. Bevor die Genehmigung erteilt wird, muß der Nachweis erbracht werden, daß die Bohrspülung auf Wasserbasis nur von geringer Giftigkeit ist.

(4) Das Einleiten von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülung auf Wasserbasis anfällt, ist in besonders empfindlichen Teilen des Ostseegebiets, wie z.B. in eingeschlossenen oder seichten Gebieten mit geringem Wasseraustausch und in Gebieten mit seltenen, wertvollen oder besonders empfindlichen Ökosystemen nicht erlaubt.

Regel 5: Einleiten während der Gewinnungsphase

Neben den Bestimmungen der Anlage IV gelten für das Einleiten folgende Bestimmungen:

  1. Alle Chemikalien und Stoffe werden an Land gebracht und dürfen nur im Ausnahmefall und nur nach Einholen einer für den betrieblichen Einzelfall ausgestellten Erlaubnis der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingeleitet werden;
  2. das Einleiten von Produktions- und Auffangwasser ist verboten, es sei denn der Ölgehalt beträgt unter Anwendung der von der Kommission zu beschließenden Methoden der Analyse und Probenahme nachweislich weniger als 15 mg/l;
  3. ist die Einhaltung dieses Grenzwerts bei Anwendung der besten verfügbaren Technologie und der besten Umweltpraxis nicht möglich, so kann die zuständige innerstaatliche Behörde geeignete Zusatzmaßnahmen verlangen, um eine mögliche Verschmutzung der Meeresumwelt des Ostseegebiets zu verhüten, und gegebenenfalls einen höheren Grenzwert zulassen, der jedoch so niedrig wie möglich sein muß und 40 mg/I nicht überschreiten darf; der Ölgehalt wird nach Buchstabe b gemessen;
  4. das genehmigte Einleiten darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Meeresumwelt verursachen;
  5. um künftige Entwicklungen in der Reinigungs- und Fördertechnologie zu nutzen, werden Einleitungsgenehmigungen regelmäßig durch die zuständige innerstaatliche Behörde überprüft, und die Grenzwerte für das Einleiten werden entsprechend geändert.

Regel 6: Meldeverfahren

Jede Vertragspartei verlangt vom Betreiber oder von jeder anderen für die Offshore-Anlage verantwortlichen Person eine Meldung nach Regel 5 Absatz 1 der Anlage VII.

Regel 7: Notfallplanung

Jede Offshore-Anlage muß über einen Notfallplan für Verschmutzungen verfügen, der nach dem von der zuständigen innerstaatlichen Behörde festgelegten Verfahren genehmigt ist. Der Plan enthält Informationen über Alarm- und Nachrichtensysteme, organisatorische Vorbereitung auf Bekämpfungsmaßnahmen, ein Verzeichnis der dezentral gelagerten Ausrüstung sowie eine Beschreibung der bei unterschiedlich gearteten Verschmutzungsereignissen zu ergreifenden Maßnahmen.

Regel 8: Stillgelegte Offshore-Anlagen

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß verlassene, stillgelegte Offshore-Anlagen und durch Unfälle zerstörte Offshore-Anlagen unter der Verantwortung des Besitzers vollständig abgebaut und an Land gebracht werden und daß nicht mehr genutzte Bohrlöcher sicher abgedichtet werden.

Regel 9: Informationsaustausch

Die Vertragsparteien tauschen über die Kommission laufend Informationen über Lage und Art sämtlicher geplanter oder abgeschlossener Offshore-Tätigkeiten, über Art und Menge des Einleitens sowie über ergriffene Notfallmaßnahmen aus.

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Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen Anlage VII

Regel 1: Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß Verschmutzungsereignisse, welche die Meeresumwelt des Ostseegebiets bedrohen, jederzeit bekämpft werden können. Hierzu gehören geeignete Ausrüstungen, Schiffe und Arbeitskräfte, die für Einsätze in Küstengewässern und auf Hoher See vorbereitet sind.

(2) a) Außer den in Artikel 13 genannten Ereignissen teilen die Vertragsparteien unverzüglich auch die Verschmutzungsereignisse mit, die innerhalb des Bereichs vorkommen, in dem sie für die Bekämpfung zuständig sind, und die Interessen anderer Vertragsparteien tatsächlich oder wahrscheinlich berühren.

b) Bei einem umfangreichen Verschmutzungsereignis werden auch andere Vertragsparteien und die Kommission so bald wie möglich benachrichtigt.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, daß sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der zur Verfügung stehenden entsprechenden Mittel bei der Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen zusammenarbeiten, wenn die Schwere des Ereignisses dies rechtfertigt.

(4) Darüber hinaus ergreifen die Vertragsparteien sonstige Maßnahmen

  1. zur Durchführung einer regelmäßigen Überwachung außerhalb ihrer Küstenlinie und
  2. zur sonstigen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit anderen Vertragsparteien, um die Fähigkeit zur Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen zu verbessern.

Regel 2: Notfallplanung

Jede Vertragspartei stellt einen innerstaatlichen Notfallplan auf und gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Vertragsparteien zweiseitige oder mehrseitige Pläne für die gemeinsame Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen.

Regel 3: Überwachung

(1) Um Verstöße gegen bestehende Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe zu verhindern, werden die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien Überwachungsmaßnahmen für das Ostseegebiet entwickeln und anwenden, um in die Ostsee abgelassenes Öl und sonstige Stoffe festzustellen und anzuzeigen.

(2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um die in Absatz 1 bezeichnete Überwachung durchzuführen, unter anderem aus der Luft mit Fernerkundungssystemen.

Regel 4: Zuständigkeitsbereiche für die Bekämpfung

Die Vertragsparteien treffen so bald wie möglich zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über diejenigen Bereiche des Ostseegebiets, in denen sie Überwachungstätigkeiten durchführen und Bekämpfungsmaßnahmen treffen, sobald ein umfangreiches Verschmutzungsereignis auftritt oder auftreten könnte. Diese Vereinbarungen lassen andere zwischen Vertragsparteien geschlossene Vereinbarungen über denselben Gegenstand unberührt. Nachbarstaaten stellen sicher, daß die verschiedenen Vereinbarungen in Einklang gebracht werden. Die Vertragsparteien unterrichten andere Vertragsparteien und die Kommission über derartige Vereinbarungen.

Regel 5: Meldeverfahren

(1)

  1. Jede Vertragspartei schreibt vor, daß Kapitäne oder andere für die ihre Flagge führenden Schiffe verantwortliche Personen unverzüglich jedes Vorkommnis auf ihrem Schiff melden, bei dem tatsächlich oder wahrscheinlich Öl oder andere Schadstoffe ins Meer gelangen.
  2. Die Meldung erfolgt an den nächsten Küstenstaat in Übereinstimmung mit Artikel 8 und Protokoll I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen ( MARPOL 73/78).
  3. Die Vertragsparteien ersuchen Kapitäne oder andere für Schiffe verantwortliche Personen sowie die Führer von Luftfahrzeugen, umfangreiche treibende Felder von Öl oder sonstigen Schadstoffen, die auf See beobachtet werden, unverzüglich und im Einklang mit diesem Verfahren zu melden. Diese Meldungen sollen nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten: Zeit, Position, Wind- und Seeverhältnisse sowie Art, Ausmaß und wahrscheinliche Ursache des beobachteten Feldes.

(2) Absatz 1 Buchstabe b findet auch auf das Einbringen nach Artikel 11 Absatz 4 Anwendung.

Regel 6: Sofortmaßnahmen an Bord von Schiffen

(1) Jede Vertragspartei verlangt, daß Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, entsprechend den Bestimmungen von MARPOL 73/78 einen bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitführen.

(2) Jede Vertragspartei verlangt von dem Kapitän eines Schiffes unter ihrer Flagge oder im Fall von festen oder schwimmenden Plattformen, die unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden, von den verantwortlichen Personen, daß sie bei einem Verschmutzungsereignis auf Antrag der zuständigen Behörden ausführliche Informationen über das Schiff und seine Ladung oder bei Plattformen über deren Produktion erteilen, die für Maßnahmen zur Verhütung oder zur Bekämpfung einer Verschmutzung des Meeres maßgeblich sind, und mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten.

Regel 7: Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Die Vertragspartei, in deren Zuständigkeitsbereich für die Bekämpfung ein Verschmutzungsereignis eintritt, nimmt die erforderlichen Beurteilungen der Lage vor und trifft geeignete Bekämpfungsmaßnahmen, um daraus folgende Verschmutzungswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2)

  1. Vorbehaltlich des Buchstabens b benutzen die Vertragsparteien mechanische Mittel zur Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen.
  2. Chemische Wirkstoffe dürfen nur in Ausnahmefällen und in jedem Einzelfall nur mit Genehmigung der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingesetzt werden.

(3) Treibt ein derartiges Feld tatsächlich oder wahrscheinlich in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Vertragspartei, so wird die betreffende Vertragspartei unverzüglich über die Lage und die bereits getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Regel 8: Hilfeleistung

(1) in Übereinstimmung mit Regel 1 Absatz 3

  1. ist eine Vertragspartei berechtigt, andere Vertragsparteien bei der Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen auf See um Hilfe zu bitten;
  2. bemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, diese Hilfe zu leisten.

(2) Die Vertragsparteien ergreifen die notwendigen Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen,

  1. um Schiffen, Luftfahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln, die an der Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses beteiligt sind oder Personen, Ladung, Material und Ausrüstung befördern, welche für ein solches Ereignis benötigt werden, befördern, die Ankunft und Verwendung in ihrem Hoheitsgebiet und die Ausfahrt aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern und
  2. um die zügige Verbringung der Personen, der Ladung, des Materials und der Ausrüstung, die unter Buchstabe a genannt sind, in ihr und durch ihr Hoheitsgebiet sowie aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern.

Regel 9: Erstattung der Kosten für die Hilfeleistung

(1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für die in Regel 8 genannte Hilfeleistung nach Maßgabe dieser Regel.

(2)

  1. Wurde die Maßnahme von einer Vertragspartei auf ausdrückliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffen, so erstattet die ersuchende Vertragspartei der hilfeleistenden Vertragspartei die Kosten der Hilfsmaßnahmen. Wird das Ersuchen zurückgenommen, so erstattet die ersuchende Vertragspartei der hilfeleistenden Vertragspartei die dieser bereits entstandenen Kosten.
  2. Wurde die Maßnahme von einer Vertragspartei aus eigenem Antrieb ergriffen, so trägt sie die ihr entstandenen Kosten selbst.
  3. Die unter den Buchstaben a und b festgelegten Grundsätze gelten, sofern die betreffenden Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten für die von einer Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei getroffenen Maßnahmen im Einklang mit dem Recht und der ständigen Übung der hilfeleistenden Vertragspartei hinsichtlich der Erstattung solcher Kosten angemessen berechnet.

(4) Diese Regel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige sie das Recht der Vertragsparteien, von dritten Parteien die Kosten für Maßnahmen zur Behandlung von Verschmutzungsereignissen aufgrund sonstiger geltender Bestimmungen und Regeln des Völkerrechts sowie innerstaatlicher und supranationaler Vorschriften erstattet zu bekommen.

Regel 10: Regelmäßige Zusammenarbeit

(1) Jede Vertragspartei erteilt den anderen Vertragsparteien und der Kommission Informationen

  1. über ihre Organisation, die für die Behandlung von auf See treibenden Feldern von Öl und sonstigen Schadstoffen zuständig ist;
  2. über ihre Vorschriften und sonstigen Angelegenheiten, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung auf die Meeresverschmutzung durch Öl und andere Schadstoffe und auf deren Bekämpfung beziehen;
  3. über die zuständige Behörde, die für die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen über eine Meeresverschmutzung durch 01 und andere Schadstoffe verantwortlich ist;
  4. über die für Fragen der gegenseitigen Hilfeleistung, Benachrichtigung und Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien aufgrund dieser Anlage zuständigen Behörden und
  5. über die nach den Regeln 7 und 8 dieser Anlage getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über Forschungs- und Entwicklungsprogramme aus, über Ergebnisse von Methoden, mit denen eine Meeresverschmutzung durch Öl und andere Schadstoffe behandelt werden kann, sowie über Erfahrungen bei Überwachungsmaßnahmen und bei der Bekämpfung einer solchen Verschmutzung.

(3) Die Vertragsparteien veranlassen, daß regelmäßig gemeinsame Einsatzübungen für die Bekämpfung sowie Alarmübungen abgehalten werden.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der internationalen Seeschiffahrts-Organisation in Fragen der Durchführung und Weiterentwicklung des internationalen Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung auf Ölverschmutzungen und bei deren Bekämpfung zusammen.

Regel 11: Das Handbuch der Helsinkikommission (HELCOM) für Bekämpfungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien kommen überein, soweit praktisch möglich die Grundsätze und Regeln im Handbuch über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Meeresverschmutzung anzuwenden, das die Bestimmungen dieser Anlage im einzelnen ausführt und von der Kommission oder dem von der Kommission zu diesem Zweck ernannten Ausschuß angenommen wurde.

1) Hierbei handelt es sich um Vorschriften mit empfehlendem Charakter, die nicht im Widerspruch zum nationalen Fachrecht stehen. Das nationale Fachrecht geht der Empfehlung in den Regeln 2 bis 6 vor. Zur Umsetzung der Empfehlungen können die Länder auch durch die EU kofinanzierte Agrar-Umweltprogramme einsetzen.

2) Definition erfolgt über nationale Gesetzgebung unter Berücksichtigung der regionalen Klima- und Wetterbedingungen.


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