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Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum
Vom 21. Januar 2008
(ABl. Nr. L 34 vom 04.02.2009 S. 19)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
ALS VERTRAGSPARTEIEN der Konvention von Barcelona vom 16. Februar 1976 zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres in der Fassung vom 10. Juni 1995,
IN DEM BESTREBEN, den Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e und Absatz 5 der Konvention nachzukommen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Küstenzonen des Mittelmeers ein den Völkern im Mittelmeerraum gemeinsames Natur- und Kulturerbe sind, das zugunsten der gegenwärtigen und künftiger Generationen erhalten und mit Umsicht genutzt werden sollte,
MIT BEDENKEN ob des zunehmenden anthropischen Drucks auf die Küstenzonen des Mittelmeers, der die fragile Natur dieser Gebiete gefährdet, und in dem Bestreben, die Verschlechterung der Küstenzonen aufzuhalten und rückgängig zu machen und den Verlust der biologischen Vielfalt der Küstenökosysteme spürbar einzudämmen,
IN SORGE ob der Gefährdung der Küstenzonen durch den Klimawandel, der unter anderem einen Anstieg des Meeresspiegels herbeiführen könnte, und in dem Bewusstsein, dass nachhaltige Maßnahmen zur Verringerung der negativen Folgen von Naturereignissen getroffen werden müssen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Planung und das Management der unersetzbaren ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ressource Küstenzone im Hinblick auf ihre Erhaltung und nachhaltige Entwicklung einen gezielten und integrierten Ansatz für das gesamte Mittelmeerbecken und seine Anrainerstaaten erfordern, der der Verschiedenartigkeit dieser Staaten und insbesondere den geomorphologisch bedingten besonderen Erfordernissen von Inseln Rechnung trägt, unter Berücksichtigung der am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtskonvention der Vereinten Nationen, der am 2. Februar 1971 in Ramsar geschlossenen Konvention über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung und des am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro geschlossenen Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die von vielen Mittelmeeranrainerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurden,
IN DEM BESONDEREN BEMÜHEN, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der am 9. Mai 1992 in New York geschlossenen Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen bei der Entwicklung angemessener und integrierter Pläne für das Management von Küstenzonen zusammenzuarbeiten,
IN ANBETRACHT der bisherigen Erfahrungen mit integriertem Küstenzonenmanagement und der Arbeiten verschiedener Organisationen, einschließlich der Europäischen Organe,
AUF DER GRUNDLAGE der Empfehlungen und Arbeiten der Mittelmeer-Kommission für nachhaltige Entwicklung, der Empfehlungen aus den Tagungen der Vertragsparteien in Tunis (1997), in Monaco (2001), in Catania (2003) und in Portoroz (2005) sowie der 2005 in Portoroz angenommenen Mittelmeerstrategie für nachhaltige Entwicklung,
IN DEM BESTREBEN, die Mittelmeeranrainerstaaten in ihren Bemühungen um integriertes Küstenzonenmanagement zu bestärken,
ENTSCHLOSSEN, durch koordinierte Förderaktionen, Zusammenarbeit und Partnerschaften mit den verschiedenen Akteuren nationale, regionale und lokale Initiativen zu lancieren, um eine effiziente Regierungsführung im Bereich des integrierten Küstenzonenmanagements zu fördern,
MIT DEM WUNSCH sicherzustellen, dass bei der Anwendung der Konvention und ihrer Protokolle Kohärenz beim integrierten Küstenzonenmanagement erzielt wird -
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen
Nach Maßgabe der Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres und ihrer Protokolle legen die Vertragsparteien eine gemeinsame Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu stärken.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zum Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Geografisches Anwendungsgebiet
(1) Anwendungsgebiet des Protokolls ist der Mittelmeerraum im Sinne von Artikel 1 der Konvention. Das Gebiet ist ferner begrenzt durch
(2) Legt eine Partei im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse Grenzen fest, die von der Abgrenzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abweichen, so teilt sie dies in Form einer Erklärung an den Verwahrer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde über die Ratifizierung, die Annahme, die Genehmigung oder den Beitritt zu diesem Protokoll oder zu einem späteren Zeitpunkt mit, soweit
(3) Die Parteien legen auf der geeigneten Verwaltungsebene angemessene Maßnahmen fest bzw. fördern Maßnahmen, um die Öffentlichkeit und etwa betroffene Akteure über das geografische Anwendungsgebiet dieses Protokolls zu informieren.
Artikel 4 Wahrung von Rechten
(1) Weder dieses Protokoll noch etwaige Rechtsakte, die auf Basis dieses Protokolls erlassen werden, berühren die Rechte, geltende und künftige Ansprüche oder rechtliche Standpunkte einer Partei in Bezug auf das Seerecht und insbesondere die Art und das Ausmaß von Meeresgebieten, die Abgrenzung von Meeresgebieten zwischen Staaten mit gegenüber oder nebeneinander liegenden Küsten, das Recht auf und die Modalitäten der Durchfuhr durch Meerengen, die für den internationalen Seeverkehr genutzt werden, und das Recht der friedlichen Durchfahrt durch Hoheitsgewässer sowie Art und Ausmaß der Gerichtsbarkeit des Küsten-, des Flaggen- oder des Hafenstaates.
(2) Weder Handlungen noch Tätigkeiten, die auf Basis dieses Protokolls durchgeführt werden, begründen den Anspruch auf Geltendmachung, Unterstützung oder Anfechtung eines Anspruchs auf Gebietshoheit oder Gerichtsbarkeit.
(3) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet strengerer Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Küstenzone, die in anderen bestehenden oder anstehenden nationalen oder internationalen Rechtsinstrumenten oder Programmen verankert sind.
(4) Dieses Protokoll beeinträchtigt in keiner Weise nationale Sicherheits- und Verteidigungsaktivitäten und -einrichtungen; die Parteien stimmen jedoch zu, dass derartige Aktivitäten und Einrichtungen, soweit sinnvoll und praktikabel, in Einklang mit diesem Protokoll durchgeführt bzw. betrieben werden sollten.
Artikel 5 Ziele des integrierten Küstenzonenmanagements
Integriertes Küstenzonenmanagement zielt darauf ab,
Artikel 6 Allgemeine Grundsätze des integrierten Küstenzonenmanagements
Bei der Umsetzung dieses Protokolls lassen sich die Parteien von den folgenden Grundsätzen leiten:
Artikel 7 Koordinierung
(1) Für die Zwecke eines integrierten Küstenzonenmanagements treffen die Parteien folgende Maßnahmen:
(2) Die für die Küstenzonen zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden arbeiten, soweit praktisch möglich, zusammen, um die Kohärenz und Effizienz der festgelegten Küstenstrategien, -pläne und -programme zu verbessern.
Teil II
Aspekte des integrierten Küstenzonenmanagements
Artikel 8 Schutz und nachhaltige Nutzung der Küstenzone
(1) Gemäß den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls suchen die Parteien in Einklang mit internationalen und regionalen Rechtsinstrumenten zu gewährleisten, dass Küstenzonen im Interesse der Erhaltung natürlicher Küstenlebensräume, Küstenlandschaften, natürlicher Ressourcen und Ökosysteme nachhaltig genutzt und bewirtschaftet werden.
(2) Zu diesem Zweck treffen die Parteien folgende Maßnahmen:
(3) Die Parteien suchen ferner zu gewährleisten, dass ihre nationalen Rechtsinstrumente Kriterien für die nachhaltige Nutzung der Küstenzone einschließen. Diese Kriterien, die besonderen lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen müssen, umfassen unter anderem Folgendes:
Artikel 9 Wirtschaftstätigkeiten
(1) In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorschriften der Barcelona-Konvention und ihrer Protokolle treffen die Parteien folgende Maßnahmen:
(2) Darüber hinaus kommen die Parteien in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten überein,
Artikel 10 Spezifische Küstenökosysteme
Um die Merkmale spezifischer Küstenökosysteme zu schützen, treffen die Parteien folgende Maßnahmen:
1. Feucht- und Mündungsgebiete
Zusätzlich zur Ausweisung von Schutzgebieten und im Interesse der Erhaltung von Feucht- und Mündungsgebieten treffen die Parteien folgende Maßnahmen:
2. Meereslebensräume
In Anerkennung der Notwendigkeit, besonders schutzwürdige Lebensräume und Arten beheimatende Meeresgebiete zu schützen, und unbeschadet ihrer Klassifizierung als Schutzgebiete treffen die Parteien folgende Maßnahmen:
3. Forsten und Wälder in Küstengebieten
Die Parteien erlassen Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung von Forsten und Wäldern in Küstengebieten, vor allem solcher, die außerhalb besonderer Schutzgebiete liegen.
4. Dünen
Die Parteien verpflichten sich, Dünen und Bänke nachhaltig zu schützen und im Rahmen des Möglichen zu sanieren.
Artikel 11 Küstenlandschaften
(1) In Anerkennung des besonderen ästhetischen, Natur- und Kulturwertes von Küstenlandschaften und unbeschadet ihrer Klassifizierung als Schutzgebiete tragen die Parteien dafür Sorge, dass Küstenlandschaften durch entsprechende Rechtsvorschriften, durch ordnungsgemäße Planung und durch Bewirtschaftungsmaßnahmen geschützt sind.
(2) Die Parteien verpflichten sich, auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes sowie insbesondere und gegebenenfalls bei der Durchführung etwaiger gemeinsamer Aktionen zugunsten grenzüberschreitender Küstenlandschaften auf regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.
Artikel 12 Inseln
Die Parteien verpflichten sich, Inseln, einschließlich kleiner Inseln, besonderes Augenmerk zu widmen, und treffen diesbezüglich folgende Maßnahmen:
Artikel 13 Kulturerbe
(1) In Einklang mit den geltenden nationalen und internationalen Rechtsinstrumenten treffen die Parteien einzeln oder gemeinsam alle erforderlichen Vorkehrungen, um das kulturelle und insbesondere das archäologische und geschichtliche Erbe der Küstenzonen, einschließlich des Unterwasserkulturerbes, zu erhalten und zu schützen.
(2) Die Parteien tragen dafür Sorge, dass vor jeder Intervention am Kulturerbe von Küstenzonen als erste Option zum Schutz dieses Erbes die In-situ-Erhaltung in Betracht gezogen wird.
(3) Die Parteien tragen insbesondere dafür Sorge, dass aus der Meeresumwelt entfernte Teile des Unterwasserkulturerbes von Küstenzonen so verwahrt und verwaltet werden, dass ihre langfristige Erhaltung gewährleistet ist, und dass diese Güter nicht gehandelt, veräußert, erworben oder getauscht werden können.
Artikel 14 Beteiligung
(1) Im Interesse einer effizienten Regierungsführung während des gesamten Prozesses des integrierten Küstenzonenmanagements treffen die Parteien alle erforderlichen Vorkehrungen, um die verschiedenen Interessengruppen, darunter
auf angemessene Weise und auf allen Ebenen der Festlegung und Durchführung von Küsten- und Meeresstrategien, -plänen und -programmen oder -projekten und an der Erteilung der verschiedenen Genehmigungen zu beteiligen.
Diese Beteiligung involviert unter anderem auch die Hinzuziehung von Beratungsstellen, Untersuchungen oder Anhörungen der Öffentlichkeit, und kann die Form von Partnerschaften annehmen.
(2) Um die Beteiligung sicherzustellen, stellen die Parteien rechtzeitig und auf angemessene und wirksame Weise Informationen bereit.
(3) Vorbehaltlich der von den Parteien für die Küstenpläne, -programme oder -projekte vorgesehenen Beteiligungsregeln sollten Interessengruppen, die Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen in Frage stellen, Streitschlichtungs- oder Streitbeilegungsverfahren und der Verwaltungsweg oder der ordentliche Rechtsweg offen stehen.
Artikel 15 Sensibilisierung, Schulung, Bildung und Forschung
(1) Die Parteien verpflichten sich, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Sensibilisierungskampagnen zur Frage des integrierten Küstenzonenmanagements durchzuführen und Bildungsprogramme sowie Maßnahmen zur Umweltschulung und Umwelterziehung auf diesem Gebiet zu entwickeln.
(2) Die Parteien führen direkt, multilateral oder bilateral oder mit Unterstützung der betreffenden Organisation, des betreffenden Zentrums oder der betreffenden internationalen Organisationen Bildungsprogramme sowie Maßnahmen zur Umweltschulung und Umwelterziehung auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements durch, um die nachhaltige Entwicklung dieser Zonen zu sichern.
(3) Die Parteien fördern die interdisziplinäre wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements und der Interaktion zwischen Tätigkeiten und ihren Auswirkungen auf die Küstenzonen. Zu diesem Zweck sollten sie spezialisierte Forschungsanstalten einrichten oder unterstützen. Ziel und Zweck dieser Forschung ist es insbesondere, das Wissen über integriertes Küstenzonenmanagement zu erweitern, die Information der Öffentlichkeit zu verbessern und die öffentliche und private Entscheidungsfindung zu erleichtern.
Teil III
Instrumente für integriertes Küstenzonenmanagement
Artikel 16 Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen und -netze
(1) Die Parteien nutzen und verstärken angemessene existierende Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen oder schaffen erforderlichenfalls neue Mechanismen. Sie erstellen außerdem und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung nationaler Küstenzonenverzeichnisse, die nach Möglichkeit Informationen über Ressourcen und Tätigkeiten und über die Institutionen, Rechtsvorschriften und Planungsmaßnahmen umfassen sollten, die Küstenzonen beeinflussen können.
(2) Zur Förderung des Austauschs wissenschaftlicher Erfahrungen, Daten und bewährter Praktiken beteiligen sich die Parteien auf geeigneter administrativer und wissenschaftlicher Ebene und in Zusammenarbeit mit der Organisation an einem Küstenzonennetz für den Mittelmeerraum.
(3) Um die regelmäßige Beobachtung des Zustands und der Entwicklung von Küstenzonen zu erleichtern, einigen sich die Parteien auf ein Musterformular und ein Verfahren für die Erfassung geeigneter Daten in nationalen Verzeichnissen.
(4) Die Parteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen aus Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen und -netzen zu sichern.
Artikel 17 Mittelmeerstrategie für integriertes Küstenzonenmanagement
Die Parteien verpflichten sich, bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des integrierten Managements der Küstenzonen zusammenzuarbeiten; dabei berücksichtigen und ergänzen sie erforderlichenfalls die Mittelmeerstrategie für nachhaltige Entwicklung. Zum Zwecke dieser Zusammenarbeit schaffen die Parteien mit Unterstützung des Zentrums eine gemeinsame regionale Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum, die mit Hilfe angemessener regionaler Aktionspläne und anderer operativer Instrumente und über die jeweiligen nationalen Strategien umzusetzen ist.
Artikel 18 Nationale Küstenstrategien, -pläne und -programme
(1) Jede Partei verstärkt oder erarbeitet eine nationale Strategie für integriertes Küstenzonenmanagement mit Umsetzungsplänen und -programmen, die mit der gemeinsamen regionalen Rahmenregelung und den Zielen und Grundsätzen dieses Protokolls für integriertes Management in Einklang stehen, und teilt der Organisation den für diese Strategie vorgesehenen Koordinationsmechanismus mit.
(2) Die nationale Strategie definiert, ausgehend von einer Prüfung der aktuellen Lage, Ziele und - mit Angabe von Gründen - Prioritäten, nennt die managementbedürftigen Küstenökosysteme sowie alle maßgeblichen Akteure und Prozesse, die zu treffenden Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten, die institutionellen Instrumente und die zur Verfügung stehenden rechtlichen und finanziellen Mittel und sieht einen Zeitplan für die Umsetzung vor.
(3) In den Küstenplänen und -programmen, die unabhängig oder Teil anderer Pläne and Programme sein können, sind die Ausrichtung der nationalen Strategie und die geeignete Gebietsebene für die Umsetzung vorzugeben; dabei sind auch die Belastbarkeitsgrenzen und die Bedingungen für die Zuweisung und Nutzung der Meeres- bzw. Landbereiche von Küstenzonen festzulegen.
(4) Die Parteien legen geeignete Indikatoren fest, um die Wirksamkeit der Strategien, Pläne und Programme für integriertes Küstenzonenmanagement und den Stand der Umsetzung dieses Protokolls zu evaluieren.
Artikel 19 Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Unter Berücksichtigung der Fragilität der Küstenzonen tragen die Parteien dafür Sorge, dass der Prozess der Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlicher und privater Projekte, die sich spürbar auf die Küstenzonen und insbesondere ihre Ökosysteme auswirken dürften, und die damit zusammenhängenden Untersuchungen der besonderen Umweltempfindlichkeit dieser Zonen und den Wechselbeziehungen zwischen Meeres- und Landbereich der Küstenzone Rechnung tragen.
(2) Nach denselben Kriterien sehen die Parteien für Pläne and Programme mit Wirkung auf die Küstenzone gegebenenfalls eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung vor.
(3) Die Umweltverträglichkeitsprüfungen sollten den kumulativen Wirkungen auf die Küstenzonen und dabei unter anderem ihren Belastbarkeitsgrenzen Rechnung tragen.
Artikel 20 Flächenpolitik
(1) Im Interesse des integrierten Küstenzonenmanagements, der Verringerung des wirtschaftlichen Drucks, der Erhaltung offener Flächen und des öffentlichen Zugangs zu Meer und Meeresufer legen die Parteien angemessene flächenpolitische Instrumente und Maßnahmen fest und regeln den Planungsprozess.
(2) Zu diesem Zweck und um die nachhaltige Bewirtschaftung öffentlicher und privater Flächen in den Küstenzonen zu gewährleisten, können die Parteien unter anderem Mechanismen für den Erwerb, die Abgabe, die Schenkung oder die Übertragung von Flächen zu gemeinnützigen Zwecken vorsehen und die Grunddienstbarkeit einführen.
Artikel 21 Wirtschaftliche, finanzielle und steuerliche Instrumente
Zur Umsetzung der nationalen Küstenstrategien, -pläne und -programme können die Parteien geeignete Maßnahmen treffen und wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Instrumente zur Förderung lokaler, regionaler und nationaler Initiativen für integriertes Küstenzonenmanagement festlegen.
Teil IV
Gefährdung der Küstenzonen
Artikel 22 Naturgefahren
Im Rahmen ihrer nationalen Strategien für integriertes Küstenzonenmanagement legen die Parteien politische Maßnahmen zur Verhütung von Naturgefahren fest. Sie nehmen zu diesem Zweck Anfälligkeitsbewertungen und Gefahrenanalysen der Küstenzonen vor und treffen Verhütungs-, Begrenzungs- und Anpassungsmaßnahmen, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen und insbesondere des Klimawandels zu bewältigen.
Artikel 23 Küstenerosion
(1) In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls verpflichten sich die Parteien, zur wirksameren Verhütung und Begrenzung der negativen Auswirkungen der Küstenerosion alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die naturgegebene Fähigkeit der Küste, sich Veränderungen, auch solchen, die durch den Anstieg des Meeresspiegels verursacht werden, anzupassen, zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Bei der Erwägung neuer Tätigkeiten und Anlagen in der Küstenzone, einschließlich Meereskonstruktionen und Küstenbefestigungen, tragen die Parteien den negativen Auswirkungen dieser Vorhaben auf die Küstenerosion und den etwaigen damit verbundenen direkten und indirekten Kosten gebührend Rechnung. Bei bereits existierenden Tätigkeiten und Strukturen sollten die Parteien Vorschriften erlassen, um deren negative Auswirkungen auf die Küstenerosion zu minimieren.
(3) Die Parteien bemühen sich, den Auswirkungen der Küstenerosion durch integriertes Tätigkeitsmanagement vorzugreifen, auch im Wege besonderer Vorschriften für Küstensedimente und Küstenanlagen.
(4) Die Parteien verpflichten sich, wissenschaftliche Daten auszutauschen, die der Erweiterung des Wissens über den Zustand, die Entwicklung und die Auswirkungen der Küstenerosion dienen können.
Artikel 24 Intervention bei Naturkatastrophen
(1) Die Parteien verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen zu fördern und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen dieser Ereignisse frühzeitig zu bewältigen.
(2) Die Parteien verpflichten sich, die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Ortungs-, Warn- und Kommunikationsmechanismen zu koordinieren und existierende Mechanismen und Initiativen zu nutzen, um sicherzustellen, dass dringende Informationen über größere Naturkatastrophen so schnell wie möglich weitergeleitet werden. Die Parteien teilen der Organisation mit, welche nationalen Behörden auf Ebene der maßgeblichen internationalen Mechanismen für die Weitergabe und Entgegennahme dieser Informationen zuständig sind.
(3) Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit von nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen zuständigen Organisationen mit Blick auf die rasche Bereitstellung von Katastrophenhilfe in den Küstenzonen des Mittelmeerraums zu fördern.
Teil V
Internationale Zusammenarbeit
Artikel 25 Schulung und Forschung
(1) Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen an der Schulung von Forschungs-, Fach- und Verwaltungspersonal auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements mitzuwirken, insbesondere mit dem Ziel,
(2) Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen die wissenschaftlich-technische Erforschung des integrierten Küstenzonenmanagements zu fördern, insbesondere durch den Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und die Koordinierung ihrer Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse.
Artikel 26 Wissenschaftlich-technische Unterstützung
Zum Zwecke des integrierten Küstenzonenmanagements verpflichten sich die Parteien, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen mit Blick auf die Bereitstellung wissenschaftlich-technischer Unterstützung, einschließlich des Zugangs zu umweltverträglichen Technologien und dem diesbezüglichen Technologietransfer, und auf andere Formen der Unterstützung von Parteien, die eine solche Unterstützung benötigen, zusammenzuarbeiten.
Artikel 27 Austausch von Informationen und Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse
(1) Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen beim Austausch von Informationen über die Anwendung bewährter Umweltpraktiken zusammenzuarbeiten.
(2) Mit Hilfe der Organisation treffen die Parteien insbesondere folgende Maßnahmen:
Artikel 28 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Parteien bemühen sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen ihre nationalen Küstenstrategien, -pläne und -programme für zusammenhängende Küstenzonen gegebenenfalls bilateral oder multilateral zu koordinieren. Die zuständigen staatlichen Verwaltungsstellen sind an dieser Koordinierung zu beteiligen.
Artikel 29 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Zur Bewertung der Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen, Programmen und Projekten, die die Küstenzonen anderer Parteien spürbar negativ beeinflussen könnten, arbeiten die Parteien, bevor sie diese Pläne, Programme und Projekte genehmigen oder zulassen, im Wege der Notifizierung, des Informationsaustauschs und der Konsultation zusammen; sie tragen dabei Artikel 19 dieses Protokolls sowie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention Rechnung.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Parteien, bei der Erarbeitung und Annahme angemessener Leitlinien für die Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Notifizierung, den Informationsaustausch und die Konsultation in allen Phasen des Prozesses zusammenzuarbeiten.
(3) Die Parteien können gegebenenfalls bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur wirksamen Umsetzung dieses Artikels treffen.
Teil VI
Institutionelle Bestimmungen
Artikel 30 Kontaktstellen
Jede Partei bezeichnet eine Kontaktstelle, die in technischen und wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Protokolls als Verbindungsstelle zum Zentrum fungiert und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Informationen verbreitet. Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Protokoll ergebenden Aufgaben treten die Vertreter der Kontaktstellen regelmäßig zusammen.
Artikel 31 Berichterstattung
Auf den ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien legen die Parteien Berichte über den Stand der Umsetzung dieses Protokolls vor, mit Angaben über die durchgeführten Maßnahmen, ihre Wirksamkeit und die bei ihrer Durchführung aufgetretenen Probleme; in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Berichte vorzulegen sind, wird auf diesen Sitzungen entschieden.
Artikel 32 Institutionelle Koordinierung
(1) Die Organisation ist zuständig für die Koordinierung der Umsetzung dieses Protokolls. Sie wird dabei vom Zentrum unterstützt, dem sie die folgenden Aufgaben übertragen kann:
(2) Zur Umsetzung dieses Protokolls können die Parteien, die Organisation und das Zentrum in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen die Tätigkeiten festlegen, die im Rahmen dieses Protokolls durchzuführen sind.
Artikel 33 Sitzungen der Parteien
(1) Die ordentlichen Sitzungen der Parteien dieses Protokolls finden im Rahmen der ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien der Konvention gemäß Artikel 18 der Konvention statt. Nach Maßgabe des genannten Artikels können die Parteien auch außerordentliche Sitzungen abhalten.
(2) Die Sitzungen der Parteien dieses Protokolls dienen folgenden Zwecken:
Teil VII
Schlussbestimmungen
Artikel 34 Bezug zur Konvention
(1) Die Bestimmungen der Konvention über eines ihrer Protokolle gelten auch für das vorliegende Protokoll.
(2) Die gemäß Artikel 24 der Konvention erlassenen Verfahrens- und Finanzierungsvorschriften gelten auch für das vorliegende Protokoll, es sei denn, die Parteien dieses Protokolls treffen eine andere Vereinbarung.
Artikel 35 Beziehungen zu Dritten
(1) Die Parteien fordern gegebenenfalls Staaten, die nicht Parteien dieses Protokolls sind, und internationale Organisationen auf, sich an der Umsetzung dieses Protokolls zu beteiligen.
(2) Die Parteien verpflichten sich, in Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass keine Tätigkeiten durchgeführt werden, die den Grundsätzen und Zielen dieses Protokolls zuwiderlaufen.
Artikel 36 Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt für Vertragsparteien zwischen dem 21. Januar 2008 und dem 20. Januar 2009 in Madrid, Spanien, zur Unterzeichnung auf.
Artikel 37 Ratifizierung, Annahme und Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der spanischen Regierung, die die Funktion des Verwahrers übernimmt, hinterlegt.
Artikel 38 Beitritt
Ab dem 21. Januar 2009 steht dieses Protokoll allen Vertragsparteien der Konvention zum Beitritt offen.
Artikel 39 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt am dreißigsten (30.) Tag nach der Hinterlegung von mindestens sechs (6) Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
Artikel 40 Verbindlicher Wortlaut
Das Original dieses Protokolls, dessen arabischer, englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, wird beim Verwahrer hinterlegt.
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