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Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde *

Vom 15. Februar 2007
(BGBl. II Nr. 4 vom 22.02.2007 S. 195)



Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -

in der Erwägung, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung der Internationalen Meeresbodenbehörde vorsieht,

im Hinblick darauf, dass Artikel 176 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist,

in Anbetracht der Tatsache, dass Artikel 177 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass der Behörde im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Seerechtsübereinkommens die in Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitt G des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gewährt werden und dass die Vorrechte und Immunitäten des Unternehmens die in Anhang IV Artikel 13 vorgesehenen sind,

in der Erkenntnis, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben der Internationalen Meeresbodenbehörde bestimmte zusätzliche Vorrechte und Immunitäten erforderlich sind -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Behörde" bezeichnet die Internationale Meeresbodenbehörde;
  2. "Seerechtsübereinkommen" bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
  3. "Übereinkommen" bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Nach dem Übereinkommen sind dieses und Teil XI des Seerechtsübereinkommens zusammen als eine Übereinkunft auszulegen und anzuwenden; dieses Protokoll und Bezugnahmen in diesem Protokoll auf das Seerechtsübereinkommen sind dementsprechend auszulegen und anzuwenden;
  4. "Unternehmen" bezeichnet das im Seerechtsübereinkommen vorgesehene Organ der Behörde;
  5. "Mitglied der Behörde" bezeichnet
    1. jeden Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens und
    2. jeden Staat oder Rechtsträger, der nach Abschnitt 1 Absatz 12 Buchstabe a der Anlage zum Übereinkommen auf vorläufiger Grundlage Mitglied der Behörde ist;
  6. "Vertreter" bezeichnet Vertreter, Stellvertretende Vertreter, Berater, technische Sachverständige und Sekretäre der Delegationen;
  7. "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Internationalen Meeresbodenbehörde.

Artikel 2 Allgemeine Bestimmung

Unbeschadet der Rechtsstellung, der Vorrechte und der Immunitäten, die der Behörde und dem Unternehmen in Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitt G beziehungsweise in Anlage IV Artikel 13 des Seerechtsübereinkommens jeweils gewährt werden, gewährt jeder Vertragsstaat dieses Protokolls der Behörde und ihren Organen, den Vertretern von Mitgliedern der Behörde, Bediensteten der Behörde und Sachverständigen im Auftrag der Behörde die in diesem Protokoll genannten Privilegien und Immunitäten.

Artikel 3 Rechtspersönlichkeit der Behörde

(1) Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, um

  1. Verträge zu schließen;
  2. unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern;
  3. Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein.

Artikel 4 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Behörde

Die Räumlichkeiten der Behörde sind unverletzlich.

Artikel 5 Finanzielle Erleichterungen der Behörde

(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die Behörde uneingeschränkt

  1. Devisen jeder Art auf zugelassenem Weg erwerben, besitzen und veräußern;
  2. Gelder, Wertpapiere, Gold, Edelmetalle oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
  3. ihre Gelder, ihre Wertpapiere, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates transferieren sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln.

(2) Bei der Ausübung der ihr in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt die Behörde alle Vorstellungen der Regierung eines Mitglieds der Behörde, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen.

Artikel 6 Flagge und Emblem

Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Emblem an ihren Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.

Artikel 7 Vertreter von Mitgliedern der Behörde

(1) Die Vertreter von Mitgliedern der Behörde, die an von der Behörde einberufenen Sitzungen teilnehmen, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während der Reise zum Sitzungsort und zurück die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, sofern nicht das Mitglied, das sie vertreten, im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  2. Immunität von Festnahme oder Haft sowie die gleichen Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks, wie sie Diplomaten gewährt werden;
  3. Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;
  4. das Recht, Verschlüsselungen einzusetzen und Papiere oder Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
  5. Befreiung - in Bezug auf ihre eigene Person und ihre Ehepartner - von Einwanderungsbeschränkungen, der Ausländermeldepflicht und nationalen Dienstleistungen in dem Staat, den sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durch den sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben reisen;
  6. in Bezug auf Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen vergleichbaren Ranges in vorübergehendem amtlichen Auftrag gewährt werden.

(2) Um den Vertretern von Mitgliedern der Behörde volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Vertreter von Mitgliedern der Behörde sind.

(3) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Vertreter von Mitgliedern der Behörde, die an den Sitzungen der Behörde teilnehmen, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds der Behörde befinden, nicht als Aufenthaltszeiten.

(4) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern von Mitgliedern der Behörde nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit der Behörde zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen. Infolgedessen ist ein Mitglied der Behörde berechtigt und verpflichtet, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Mitglieds der Behörde verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

(5) Vertreter von Mitgliedern der Behörde schließen für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

(6) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung zwischen einem Vertreter und den Behörden des Mitglieds der Behörde, dessen Staatsangehörigkeit der Vertreter besitzt oder das er vertritt oder vertreten hat.

Artikel 8 Bedienstete

(1) Der Generalsekretär legt die Gruppen von Bediensteten fest, auf die Absatz 2 Anwendung findet. Der Generalsekretär legt diese Gruppen der Versammlung vor. Danach werden sie den Regierungen aller Mitglieder der Behörde mitgeteilt. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten sind in kurzen Zeitabständen den Regierungen der Mitglieder der Behörde zur Kenntnis zu geben.

(2) Bedienstete der Behörde genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen;
  2. Immunität von Festnahme oder Haft in Bezug auf von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlungen;
  3. Befreiung von Steuern, die sich auf Gehälter und andere Bezüge oder sonstige Zahlungen seitens der Behörde beziehen;
  4. Befreiung von nationalen Dienstleistungen unter der Bedingung, dass diese Befreiung in Bezug auf Staaten, deren Angehörige sie sind, auf solche Bedienstete der Behörde beschränkt ist, deren Namen aufgrund ihrer Aufgaben auf einer vom Generalsekretär zusammengestellten und von dem betreffenden Staat genehmigten Liste aufgeführt sind; werden andere Bedienstete der Behörde zu nationalen Dienstleistungen herangezogen, so stellt sie der betreffende Staat auf Ersuchen des Generalsekretärs so lange von der Einberufung zurück, wie es erforderlich ist, um Unterbrechungen bei der Fortführung wesentlicher Arbeiten zu vermeiden;
  5. zusammen mit ihren Ehepartnern und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
  6. dieselben Vorrechte bei den Erleichterungen in Bezug auf Devisenangelegenheiten wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei den betreffenden Regierungen beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;
  7. das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betreffenden Land zollfrei einzuführen;
  8. Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Bediensteten und im Fall von dienstlichem Gepäck in Anwesenheit des Generalsekretärs oder seines ermächtigten Vertreters statt;
  9. zusammen mit ihren Ehepartnern und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten gewährt werden.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Vorrechten und Immunitäten werden dem Generalsekretär oder dem ihn während seiner Abwesenheit aus dem Dienst vertretenden Bediensteten sowie dem Generaldirektor des Unternehmens in Bezug auf ihre eigene Person, ihre Ehepartner und minderjährigen Kinder die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Diplomaten nach dem Völkerrecht gewährt werden.

(4) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Bediensteten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit der Behörde zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen. Der Generalsekretär ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Bediensteten aufzuheben, wenn sie nach Auffassung des Generalsekretärs verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Behörde aufgehoben werden kann. Im Falle des Generalsekretärs ist die Versammlung berechtigt, die Immunität aufzuheben.

(5) Die Behörde arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden ihrer Mitglieder zusammen, um die ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der polizeilichen Vorschriften sicherzustellen und das Vorkommen jeglichen Missbrauchs zu verhindern, zu dem die in diesem Artikel genannten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten.

(6) Nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates haben die Bediensteten der Behörde für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, Haftpflichtversicherungen abzuschließen.

Artikel 9 Sachverständige im Auftrag der Behörde

(1) Sachverständige (die nicht Bedienstete im Sinne des Artikels 8 sind), die Aufträge für die Behörde durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Insbesondere genießen sie

  1. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
  2. Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommen haben, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn die betreffenden Personen keine Aufträge mehr für die Behörde ausführen;
  3. Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;
  4. für den Nachrichtenverkehr mit der Behörde das Recht, Verschlüsselungen einzusetzen und Papiere oder Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
  5. Befreiung von Steuern, die sich auf Gehälter und andere Bezüge oder sonstige Zahlungen seitens der Behörde beziehen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung zwischen einem Sachverständigen und dem Mitglied der Behörde, dessen Staatsangehörigkeit der Sachverständige besitzt;
  6. in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag.

(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit der Behörde zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen. Der Generalsekretär ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen aufzuheben, wenn sie nach Auffassung des Generalsekretärs verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Behörde aufgehoben werden kann.

Artikel 10 Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Alle in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten Personen sind unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Mitglieds der Behörde, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten der Behörde befinden oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Mitglieds einzumischen.

Artikel 11 Passierscheine und Visa

(1) Unbeschadet dessen, dass die Behörde eigene Reiseausweise ausstellen kann, werden die für die Bediensteten der Behörde ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen von den Vertragsstaaten dieses Protokolls anerkannt und entgegengenommen.

(2) Anträge von Bediensteten der Behörde auf Ausstellung von (etwa erforderlichen) Visa sind möglichst umgehend zu bearbeiten. Anträgen von Bediensteten der Behörde, die Inhaber von Passierscheinen der Vereinten Nationen sind, auf Ausstellung von (etwa erforderlichen) Visa muss eine Bescheinigung darüber beiliegen, dass diese Personen in dienstlichen Angelegenheiten der Behörde reisen.

Artikel 12 Verhältnis zwischen dem Sitzabkommen und diesem Protokoll

Dieses Protokoll ergänzt das Sitzabkommen. Bezieht sich eine Bestimmung dieses Protokolls auf denselben Gegenstand wie eine Bestimmung des Abkommens, so werden die beiden Bestimmungen möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so dass beide anwendbar sind und keine der beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; im Kollisionsfall ist jedoch das Abkommen maßgebend.

Artikel 13 Zusatzabkommen

Dieses Protokoll beschränkt oder beeinträchtigt nicht die Vorrechte und Immunitäten, die der Behörde durch ein Mitglied der Behörde aufgrund der Tatsache gewährt worden sind oder nachfolgend gewährt werden, dass sich der Sitz, regionale Zentren oder Büros der Behörde im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds befinden. Dieses Protokoll verhindert nicht den Abschluss von Zusatzabkommen zwischen der Behörde und einem Mitglied der Behörde.

Artikel 14 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Zusammenhang mit der Umsetzung der aufgrund dieses Protokolls gewährten Vorrechte und Immunitäten sorgt die Behörde für geeignete Verfahren zur ordnungsgemäßen Beilegung

  1. von privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Behörde Streitpartei ist;
  2. von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der Behörde oder ein Sachverständiger im Auftrag der Behörde beteiligt ist, der aufgrund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht durch den Generalsekretär aufgehoben worden ist.

(2) Jede Streitigkeit zwischen der Behörde und einem Mitglied der Behörde über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultation, Verhandlung oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen einer der Parteien zur endgültigen und bindenden Entscheidung einem Gremium aus drei Schiedsrichtern vorgelegt:

  1. der erste von diesen wird vom Generalsekretär, der zweite von der anderen Streitpartei benannt; der dritte, der Obmann des Gremiums ist, wird von den ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt;
  2. hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung vom Präsidenten des Internationalen Seegerichtshofs vorgenommen. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Generalsekretärs oder der anderen Streitpartei vom Präsidenten des Internationalen Seegerichtshofs ausgewählt.

Artikel 15 Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für alle Mitglieder der Behörde vom 17. August bis zum 28. August 1998 am Sitz der Internationalen Meeresbodenbehörde in Kingston, Jamaika, und danach bis zum 16. August 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 16 Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Genehmigung oder der Annahme. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 17 Beitritt

Dieses Protokoll steht allen Mitgliedern der Behörde zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 18 Inkrafttreten

(1) Das Protokoll tritt 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jedes Mitglied der Behörde, das nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert, genehmigt, annimmt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 19 Vorläufige Anwendung

Hat ein Staat die Absicht, dieses Protokoll zu ratifizieren, zu genehmigen, anzunehmen oder ihm beizutreten, so kann er dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass er das Protokoll höchstens zwei Jahre lang vorläufig anwenden wird.

Artikel 20 Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, alle in diesem Protokoll enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Protokoll nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Artikel 21 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.

Artikel 22 Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten das Protokoll unterschrieben.

Zur Unterzeichnung aufgelegt in Kingston vom 17. bis 28. August 1998 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.


.Gesetz zu dem Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Vom 15. Februar 2007
(BGBl. II Nr. 4 vom 22.02.2007 S. 195)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll von Kingston vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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