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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Februar 1998 über die Vorrechte und Befreiungen der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee
Vom 26. Juli 2002
(BGBl. Teil II vom 01.08.2002 Nr. 27 S. 1663)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Helsinki/Finnland am 2. Februar 1998 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreiches Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Republik Finnland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Russischen Föderation und des Königreiches Schweden über die Vorrechte und Befreiungen der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 3 außer Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreiches Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Republik Finnland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Russischen Föderation und des Königreiches Schweden über die Vorrechte und Befreiungen der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens - eingedenk des Übereinkommens von 1974 über den Schutz
der Meeresumwelt des Ostseegebiets und des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets;
in Anbetracht dessen, dass die Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee am 5. Mai 1980 mit der Regierung von Finnland ein Abkommen über das Büro sowie über die Vorrechte und Immunitäten der Kommission geschlossen hat;
in Bestätigung dessen, dass es das Ziel dieses Übereinkommens ist, die wirksame Tätigkeit der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee in Helsinki zu erleichtern und sicherzustellen - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden 1 Ausdrücke folgende Bedeutung:
Artikel 2 Rechtspersönlichkeit der Kommission
Die Kommission hat die zur Wahrnehmung ihrer Zwecke, Geschäftsvorgänge und Tätigkeiten erforderliche Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht stehen.
Artikel 3 Immunität der Kommission von der Vollstreckung
Alle Vermögenswerte und Guthaben der Kommission genießen, gleichviel wo sie sich befinden, Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung durch Maßnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, außer in Bezug auf
Artikel 4 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Kommission sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Artikel 5 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Aufgaben sind die Kommission, ihre Vermögenswerte und ihre Einkünfte von allen innerstaatlichen direkten Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die üblicherweise nicht im Preis für Waren und Dienstleistungen enthalten sind. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass die Kommission keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
(2) Erwirbt die Kommission im Rahmen ihrer amtlichen Aufgaben Waren von beträchtlichem Wert oder . nimmt sie Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft die Vertragspartei, wann immer dies möglich ist, geeignete Maßnahmen, um den Betrag dieser Steuern oder sonstigen Abgaben zu erlassen oder zu erstatten.
(3) Keine Befreiung wird für Waren oder Dienstleistungen gewährt, welche die Kommission zum persönlichen Nutzen der Bediensteten erwirbt oder in Anspruch nimmt, es sei denn, Gesetze oder sonstige Vorschriften der betreffenden Vertragspartei gestatten dies.
Artikel 6 Geldmittel, Devisen und Wertpapiere
Die Kommission kann für jede ihrer amtlichen Aufgaben jede Art von Geldmitteln, Devisen und Wertpapieren in Empfang nehmen, besitzen und frei darüber verfügen. Sie kann in jedem Staat in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang Konten führen.
Artikel 7 Immunität der Bediensteten
(1) Bedienstete, die in amtlichem Auftrag reisen, genießen
Die Immunität von der Gerichtsbarkeit gilt nicht im Fall eines von einem Bediensteten begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurden.
(2) Die Kommission kann Personen, die in ihrem Auftrag dienstlich reisen, einen Ausweis ausstellen. Dieser Ausweis, der die üblichen Reiseausweise nicht ersetzt, wird nach dem Muster in Anhang A ausgestellt; er berechtigt den Inhaber zu der darin festgelegten Behandlung.
Artikel 8 Steuerbefreiung der Bediensteten
Die von der Kommission an ihre Bediensteten gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit von dem Zeitpunkt an, in dem die Bediensteten einer von der Kommission für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Vertragsparteien können diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Ruhestandsbezüge. ehemaliger Bediensteter von der Einkommensteuer zu befreien.
Artikel 9 Vertreter der Vertragsparteien des Helsinkiübereinkommens
(1) Die Vertreter der Vertragsparteien des Helsinkiübereinkommens genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen zu oder von den Sitzungen, die 1 unter der Schirmherrschaft der Kommission abgehalten werden, ,folgende Vorrechte und Immunitäten:
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Helsinkiübereinkommens und ihren Vertretern. Außerdem gilt Absatz 1 Buchstaben a, d und e nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Helsinkiübereinkommens und ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
Artikel 10 Sachverständige im Auftrag der Kommission
(1) Sachverständige im Auftrag der Kommission genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen zu oder von den Sitzungen, die unter der Schirmherrschaft der Kommission abgehalten werden, folgende Vorrechte und Immunitäten:
(2) Absatz 1 Buchstaben a, d und e gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Helsinkiübereinkommens und Sachverständigen, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Vertragspartei besitzen oder ihren ständigen Aufenthalt in dem Staat haben.
Artikel 11 Aufhebung
(1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil des Einzelnen, sondern zur wirksamen Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben der Kommission gewährt.
(2) Wenn nach Ansicht der nachstehend aufgeführten Stellen die Vorrechte und Immunitäten verhindern könnten, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Schädigung des Zwecks, für den sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Vorrechte und Immunitäten aufzuheben:
Artikel 12 Erleichterung der Verfahren
Auf Einladung des Exekutivsekretärs im Namen der Kommission ergreifen die Vertragsparteien des Übereinkommens alle geeigneten Maßnahmen, um kostenlos und unverzüglich die Einreise von Vertretern, Bediensteten und Sachverständigen im Auftrag zu den Sitzungen der Kommission oder ihrer nachgeordneten Organe, die in ihren jeweiligen Staaten stattfinden sollen, zu erleichtern.
Artikel 13 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Artikel 14 Verhältnis zum Sitzabkommen
Im Fall eines Konflikts zwischen einer Bestimmung dieses Übereinkommens und einer Bestimmung des Sitzabkommens hat die Bestimmung des Sitzabkommens Vorrang.
Artikel 15 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Vertragsstaaten des Helsinkiübereinkommens zur Unterzeichnung auf. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
(2) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 kann ihm jeder Vertragsstaat des Helsinkiübereinkommens beitreten.
(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung von Finnland hinterlegt.
Artikel 16 Inkrafttreten und Genehmigung des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Vertragsstaat, der es später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn das Helsinkiübereinkommen außer Kraft tritt.
Artikel 17 Rücktritt
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für eine Vertragspartei kann die Vertragspartei jederzeit durch eine schriftliche Rücktrittsanzeige an den Verwahrer von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Rücktrittsanzeige beim Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsanzeige genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Artikel 18 Verwahrer
Die Regierung von Finnland in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Helsinki am 2. Februar 1998 in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Finnland hinterlegt wird.
| Anlage A |
| Name: ............................................................................................. |
| Vorname: ....................................................................................... |
| Geburtsdatum: .............................................................................. |
| Staatsangehörigkeit: .................................................................... |
| Passnummer: .................... ausgestellt am ................. von ........ |
Hiermit wird im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens vom 2. Februar 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee bescheinigt,
dass die in diesem Dokument genannte Person während des Zeitraums vom ........ bis ........ in den folgenden Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens vom 9. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets sind, dienstliche Aufgaben für die Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets wahrnimmt.
Die Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets ersucht alle betroffenen Stellen und Personen, der in diesem Dokument genannten Person
Dieses Dokument ersetzt nicht die für die Ein- oder Ausreise erforderlichen Papiere.
Ausgestellt in ................ am ........ von .....
Unterschrift: ................................................
Amtsbezeichnung: .....................................
| ENDE | |