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Internationales Maasübereinkommen vom 03.12.2002

Vom 19. August 2004
(BGBl. II Nr. 26 vom 25.08.2004 S. 1181)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 01.12.2006 (Bek. 26.02.2008 II S. 598)

Die Regierungen

der Bundesrepublik Deutschland,

des Königreichs Belgien,

der Belgischen Region Brüssel-Hauptstadt,

der Belgischen Region Flandern,

der Belgischen Region Wallonien,

der Französischen Republik,

des Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs der Niederlande,

in Anbetracht der von den Vertragsparteien des am 26. April 1994 in Charleville-Mezieres unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz der Maas geleisteten Arbeit und in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den vom Schutz und der Nutzung der Gewässer der internationalen Flussgebietseinheit der Maas betroffenen Staaten und Regionen zu verstärken,

in dem Bestreben, den Erhalt und die Verbesserung der Qualität des Wassers und der aquatischen Ökosysteme der internationalen Flussgebietseinheit der Maas zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Wertes ihrer Gewässer, ihrer Ufer, Ufergebiete und Küstengewässer,

geleitet von dem gemeinsamen Willen, zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung zusammenzuarbeiten, und von dem Willen, jede für sich die geeigneten Maßnahmen für eine integrierte Bewirtschaftung der internationalen Flussgebietseinheit der Maas zu treffen, um eine nachhaltige und integrierte Wasserbewirtschaftung zu verwirklichen, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Multifunktionalität,

in dem Bestreben, gemeinsam in der internationalen Flussgebietseinheit der Maas die Koordinierung zu gewährleisten, die aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erforderlich ist,

in der Erwägung, dass die Durchführung dieses Übereinkommens und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik im Rahmen der internationalen Flussgebietseinheit der Maas je nach den geographischen Gebieten und den zu behandelnden Themen eine mehrseitige, zweiseitige oder innerstaatliche Koordinierung erfordert,

unter Bezugnahme auf das am 17. März 1992 in Helsinki unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und auf das am 22. September 1992 in Paris unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks,

in dem Bestreben, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit die politischen Ziele der Ministererklärungen von Namur vom 8. April 1998 und von Lüttich vom 30. November 2001 zu verwirklichen, und im Bestreben, unter anderem zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen,

in dem Wunsch, in den Bereichen der Vorsorge und des Schutzes gegen Überschwemmungen sowie der Vorsorge und des Kampfes gegen unfallbedingte Wasserverschmutzungen zusammenzuarbeiten,

im Bewusstsein der Tatsache, dass der Schutz der Maas auch zum Schutz und zur Verbesserung des Ökosystems der Nordsee unerlässlich ist,

in dem Bewusstsein, dass die Maas teilhat an verschiedenen wesentlichen Funktionen und Nutzungen ökologischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlichsozialer Art,

in dem Willen, mit zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen bei der Verfolgung der Ziele dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten und die Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik einzubeziehen,

überzeugt von der Dringlichkeit dieser Aufgaben und jede für sich zuständig für die Durchführung der im Rahmen dieses Übereinkommens gemeinsam beschlossenen Aktionen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. "Wasserrahmenrichtlinie" die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22. Dezember 2000) in der jeweils geltenden Fassung;
  2. "Maas" die Maas von der Quelle bis zur Mündung ins Meer, einschließlich der Bergschen Maas, des Amer, des Holländischen Diep und des Haringvliet;
  3. "Einzugsgebiet der Maas" das Gebiet, aus dem der gesamte Oberflächenabfluss über die Nebenflüsse der Maas und die Maas selbst der Nordsee zugeführt wird;
  4. "internationale Flussgebietseinheit der Maas" das von den Vertragsparteien aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie festgelegte Land- und Meeresgebiet, das das Einzugsgebiet der Maas sowie die dazugehörigen Grundwasser und Küstengewässer umfasst.
    Eine diesem Übereinkommen als Anlage beigefügte Karte gibt zur Veranschaulichung allgemein die Begrenzungen der internationalen Flussgebietseinheit der Maas an;
  5. "Kommission" die Internationale Maaskommission;
  6. "Übereinkommen von Charleville-Mezieres" das am 26. April 1994 in Charleville-Mezieres unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Maas.

Ergänzend finden die Begriffsbestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie Anwendung.

Artikel 2 Ziel des Übereinkommens

Die Vertragsparteien streben die Verwirklichung einer nachhaltigen und integrierten Wasserbewirtschaftung für die internationale Flussgebietseinheit der Maas, insbesondere unter Berücksichtigung der Multifunktionalität ihrer Gewässer, an.

Sie arbeiten namentlich zusammen:

  1. um die Umsetzung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zur Erreichung der darin enthaltenen Umweltziele und insbesondere aller Maßnahmenprogramme für die internationale Flussgebietseinheit der Maas zu koordinieren;
  2. um im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie einen einzigen Bewirtschaftungsplan für die internationale Flussgebietseinheit der Maas zu erstellen;
  3. um sich abzustimmen und sodann die Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz gegen Überschwemmungen unter Berücksichtigung der ökologischen Aspekte, der Raumordnung, der Landschaftspflege und anderer Bereiche wie Land- und Forstwirtschaft sowie Stadtentwicklung zu koordinieren und um - auch durch Vorbeugungsmaßnahmen - zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen;
  4. um die Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen unfallbedingte Wasserverschmutzungen zu koordinieren und die Übermittlung der erforderlichen Informationen zu gewährleisten.

Artikel 3 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) In ihrem Handeln lassen sich die Vertragsparteien von folgenden Grundsätzen leiten:

  1. Grundsatz der Vorsorge;
  2. Grundsatz der Vorbeugung;
  3. Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
  4. Verursacherprinzip,

wie im europäischen Umweltrecht definiert und gemeinsam ausgelegt.

(2) Um die in Artikel 2 erwähnten Ziele zu verwirklichen,

  1. ergreifen die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Übereinkommens sowie die Umsetzung der Stellungnahmen, Empfehlungen oder Beschlüsse der Kommission und informieren sich gegenseitig darüber.
    Die Region Brüssel-Hauptstadt, deren Hoheitsgebiet vollständig außerhalb der internationalen Flussgebietseinheit der Maas liegt, ergreift Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten juristischer Personen, die ihrer Kontrollbefugnis unterstehen, dazu beitragen, dass die in Artikel 2 aufgeführten Ziele dieses Übereinkommens verwirklicht werden;
  2. schützen und, soweit möglich, verbessern die Vertragsparteien, gegebenenfalls durch strukturverbessernde Maßnahmen und Nutzungsvorgaben, die Qualität der aquatischen Ökosysteme;
  3. verstärken die Vertragsparteien den Informations- und Meinungsaustausch;
  4. informieren die Vertragsparteien bei unfallbedingten Verschmutzungen, deren Folgen geeignet sind, die Wasserqualität erheblich zu bedrohen, die Vertragsparteien, die betroffen sein können, so schnell wie möglich;
  5. informieren die Vertragsparteien bei sich näherndem Hochwasser die Vertragsparteien, die betroffen sein können, so bald wie möglich;
  6. koordinieren die Vertragsparteien ihre Politik bezüglich der Behandlung von Sedimenten erforderlichenfalls und begrenzen, soweit möglich, die Einbringung und die Wiedereinbringung von verunreinigtem Baggergut sowie dessen Verlagerung flussabwärts.

(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, einzeln oder gemeinsam strengere Maßnahmen anzunehmen und anzuwenden als die, die in Anwendung dieses Übereinkommens getroffen werden.

Artikel 4 Aufgaben der Kommission

(1) Die Vertragsparteien setzen für die Durchführung dieses Übereinkommens die Kommission ein.

(2) Die Kommission gibt gegenüber den Vertragsparteien Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Durchführung dieses Übereinkommens ab.

Sie beschließt über die Maßnahmen zur internen Organisation und die notwendig erachtete Arbeitsorganisation. Sie nimmt den jährlichen Haushalt an.

Für die Abgabe dieser Stellungnahmen und Empfehlungen und für die Beschlussfassung gilt das Verfahren nach Artikel 5.

(3) Die mehrseitige Koordinierung der Umsetzung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie findet innerhalb der Kommission statt.

Insbesondere handelt es sich um die Koordinierung:

  1. der Analyse der Merkmale der internationalen Flussgebietseinheit der Maas;
  2. der Untersuchung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers in der internationalen Flussgebietseinheit der Maas;
  3. der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung;
  4. der Überwachungsprogramme;
  5. der Maßnahmenprogramme;
  6. der Erstellung eines einzigen Bewirtschaftungsplans für die internationale Flussgebietseinheit der Maas oder

zumindest, falls dies nicht durchführbar ist, die Koordinierung der von den Vertragsparteien erstellten Bewirtschaftungspläne für die Teile der Flussgebietseinheit, die in ihrem Hoheitsgebiet liegen.

(4) Die Kommission hat ferner folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung von Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Verbesserung
  2. Erarbeitung von Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Minderung der Auswirkungen von Dürren, einschließlich vorbeugender Maßnahmen;
  3. Erarbeitung von Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Verbesserung der Vorbeugung und des Kampfes gegen unfallbedingte Wasserverschmutzungen, insbesondere bezüglich der Koordinierung der Warn- und Alarmsysteme, um zu gewährleisten, dass Informationen über unfallbedingte Wasserverschmutzungen, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, mit geeigneten Techniken übermittelt werden;
  4. Erarbeitung von Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Verbesserung des Fischbestands und der Fischwanderung;
  5. Koordinierung der von den Vertragsparteien eingesetzten Programme zur Überwachung der Wasserqualität, um ein einheitliches Messnetz zu erreichen und zu unterhalten;
  6. Festlegung von Prioritäten, Erarbeitung eines Aktionsprogramms, das zur Verwirklichung der in Artikel 2 erwähnten Ziele beiträgt, und regelmäßige Evaluierung dieses Programms. Nach Vorliegen des ersten Bewirtschaftungsplans für die internationale Flussgebietseinheit der Maas gegebenenfalls Erarbeitung eines diesen ergänzenden Aktionsprogramms.
  7. Verstärkung des Informations- und Meinungsaustausches über:
  8. Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme im Zusammenhang mit den Zielen dieses Übereinkommens;
  9. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts, der veröffentlicht wird, und jedes anderen Berichts, den sie für nützlich erachtet;
  10. soweit erforderlich, Zusammenarbeit mit anderen internationalen Kommissionen oder Organisationen, die für andere Flussgebietseinheiten vergleichbare Aufgaben erfüllen.

(5) Die Koordinierung für die in der internationalen Flussgebietseinheit der Maas gelegenen grenzüberschreitenden Teileinzugsgebiete kann in einem geeigneten regionalen Rahmen erfolgen.

(6) Die Kommission kann weitere Angelegenheiten behandeln, die die Vertragsparteien ihr einvernehmlich auf den durch dieses Übereinkommen erfassten Gebieten übertragen.

Artikel 5 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission

(1) Die Kommission besteht aus Delegationen der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei benennt ihre Delegierten, darunter einen Delegationsleiter.

(2) Der Kommissionsvorsitz wird turnusmäßig von jeder Vertragspartei für eine in der in Absatz 8 vorgesehenen Geschäfts- und Finanzordnung festgelegte Dauer wahrgenommen. Die Vertragspartei, die den Vorsitz führt, benennt eines ihrer Delegationsmitglieder zum Präsidenten der Kommission. Der Präsident tritt während der Kommissionssitzungen nicht als Sprecher seiner Delegation auf.

(3) Die Kommission tritt einmal jährlich nach Einberufung durch ihren Präsidenten zusammen. Ferner tritt sie auf Antrag von mindestens zwei Delegationen zusammen. Die Kommission kann einzelne Sitzungen auf Ministerebene abhalten.

(4) Die Kommission formuliert ihre Stellungnahmen und Empfehlungen und fasst ihre Beschlüsse einstimmig und in Anwesenheit der Mehrheit der Delegationen der Vertragsparteien. Die Geschäfts- und Finanzordnung sowie der Haushalt der Kommission werden in Anwesenheit aller Delegationen angenommen. Jede Delegation verfügt über eine Stimme. Abwesenheit einer stimmberechtigten Delegation gilt als Stimmenthaltung. Stimmenthaltung einer oder mehrerer Delegationen ist kein Hindernis für die Einstimmigkeit.

Die jeweiligen Delegationen des Königreichs Belgien und der belgischen Regionen sind stimmberechtigt bei Beschlüssen, die ihre eigenen Zuständigkeiten aufgrund der belgischen Verfassung und der belgischen Rechtsvorschriften betreffen.

Die Region Brüssel-Hauptstadt, deren Hoheitsgebiet vollständig außerhalb der internationalen Flussgebietseinheit der Maas liegt, ist stimmberechtigt bei Stellungnahmen, Empfehlungen oder Beschlüssen, die ihre legitimen Interessen als Nutzer der Maas bei der Wasserentnahme zur Trinkwasseraufbereitung oder ihre finanziellen Verpflichtungen aufgrund des Artikels 7 berühren können.

(5) Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Niederländisch.

(6) Zur Unterstützung ihrer Arbeit verfügt die Kommission über ein ständiges Sekretariat mit Sitz in Lüttich. Die Kommission entscheidet über die Einstellung und die Kündigung des Personals des Sekretariats. Näheres regelt dazu die Geschäfts- und Finanzordnung.

(7) Zur Erfüllung der ihr aufgrund dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben besitzt die Kommission Rechtspersönlichkeit. Sie genießt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsfähigkeit. Die Kommission wird durch ihren Präsidenten vertreten.

(8) Die Kommission gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung zur Organisation ihrer Tätigkeiten. Die Geschäfts- und Finanzordnung muss ein schriftliches Verfahren für die Beschlussfassung vorsehen, wobei die in Absatz 4 aufgeführten Grundsätze unberührt bleiben.

Artikel 6 Beobachter und Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Die Kommission kann auf deren Antrag als Beobachter anerkennen:

  1. die Europäische Gemeinschaft;
  2. zwischenstaatliche Organisationen, deren Tätigkeiten mit diesem Übereinkommen zusammenhängen;
  3. nichtstaatliche Organisationen, soweit Gemeinsamkeiten mit ihren Interessen oder Aufgaben bestehen;
  4. jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist und der Interesse an der Arbeit der Kommission bekundet.

(2) Die Beobachter können an Kommissionssitzungen teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht, und sie können der Kommission Informationen, Berichte oder Meinungsäußerungen mit Bezug auf den Zweck des Übereinkommens übermitteln.

(3) Die Kommission tauscht mit den Beobachtern Informationen aus. Insbesondere hört die Kommission die Beobachter an, wenn es sich um Stellungnahmen, Empfehlungen oder Beschlüsse handelt, die sie als für diese bedeutsam betrachtet, und sie informiert sie über die abgegebenen Stellungnahmen und Empfehlungen und die gefassten Beschlüsse.

(4) Die Zusammenarbeit mit den Beobachtern wird innerhalb der Kommission organisiert. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zusammenarbeit und die Teilnahme daran werden in der Geschäfts- und Finanzordnung festgelegt.

(5) Die Kommission kann beschließen, Sachverständige zur Unterstützung beizuziehen und zu den Sitzungen der Kommission einzuladen.

Artikel 7 Finanzierung der Kommission

(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihre Vertretung in der Kommission.

(2) Die Vertragsparteien tragen die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kommission, einschließlich der Sekretariatskosten, nach folgendem Verteilungsschlüssel:

Bundesrepublik Deutschland: 14,5 %
Königreich Belgien: 0,5 %
Region Brüssel-Hauptstadt: 4,5 %
Region Flandern: 5 %
Region Wallonien: 30 %
Französische Republik: 15 %
Großherzogtum Luxemburg: 0,5 %
Königreich der Niederlande: 30 %

Die Kommission kann im Fall eines späteren Beitritts, beim Austritt einer Vertragspartei oder bei Tätigkeiten, die sie als spezifisch betrachtet, einen anderen Verteilungsschlüssel festlegen.

Artikel 8 Beilegung von Streitigkeiten

Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien vorrangig um eine Lösung auf dem Verhandlungsweg oder durch ein anderes Verfahren der Streitbeilegung, das sie als annehmbar betrachten.

Artikel 9 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Mit seinem Inkrafttreten hebt dieses Übereinkommen das Übereinkommen von Charleville-Mezieres auf und tritt an dessen Stelle.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben die auf der Grundlage des Übereinkommens von Charleville-Mezieres abgegebenen Stellungnahmen oder Empfehlungen und gefassten Beschlüsse ohne Änderung ihrer Rechtsnatur anwendbar, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen vereinbar sind oder durch dieses oder durch eine andere Stellungnahme oder Empfehlung oder einen anderen Beschluss der Kommission nicht ausdrücklich aufgehoben werden.

(3) Die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten, Mitglieder des Personals, Archivalien sowie die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten und Forderungen aus Verträgen oder laufenden oder künftigen Gerichtsverfahren der durch das Übereinkommen von Charleville-Mezieres errichteten Kommission werden vollständig von der durch das vorliegende Übereinkommen errichteten Kommission übernommen.

(4) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen, vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, die mit dessen Zweck im Zusammenhang stehen.

Artikel 10 Inkrafttreten

(1) Jede Vertragspartei notifiziert der Regierung des Königreichs Belgien, die zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt wird, die Durchführung der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer bestätigt umgehend das Datum des Eingangs der Notifikationen und informiert die übrigen Vertragsparteien.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

Artikel 11 Kündigung

(1) Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten kann dieses Übereinkommen jederzeit von jeder Vertragspartei nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Erklärung gekündigt werden.

(2) Die Kündigung wird am Ende des Jahres wirksam, das auf das Jahr der Kündigung folgt.

Artikel 12 Urschrift und Hinterlegung

Dieses Übereinkommen, das in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst wurde, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt; dieser übergibt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

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Internationale Flussgebietseinheit der Maas Anlage




Gesetz zu dem Internationalen Maasübereinkommen vom 3. Dezember 2002

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Gent am 3. Dezember 2002 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Maasübereinkommen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Internationale Maasübereinkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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