Änderungstext
1. Ostseeschutz-Änderungsverordnung
Erste Verordnung zu Änderungen der Anlagen III und IV zum Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
Vom 19. Dezember 2002
(BGBl. II Nr. 47 vom 27.12.2002 S. 2953; 15.12.1667 S. 1667 04)
Es verordnen
auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. August 1994 zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der durch Artikel 56 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
sowie
auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1 Inkraftsetzen von Änderungen
Hiermit werden in Kraft gesetzt:
Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 Verbrennung von Schiffsabfällen
Das Verbrennen der auf Schiffen erzeugten Abfälle an Bord von Schiffen, die das Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland in der Ostsee befahren, ist verboten.
Artikel 4 Besichtigungen, Zeugnisse
(1) Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, unterliegen den Besichtigungen nach Anlage IV Regel 5 Abschnitt F des Helsinki-Übereinkommens. Auf solchen Schiffen müssen Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage IV Regel 5 Abschnitt G des Helsinki-Übereinkommens mitgeführt werden.
(2) Zulassungen nach Anlage IV Regel 5 Abschnitt C Abs. 1 des Helsinki-Übereinkommens sowie Besichtigungen und Zeugniserteilung obliegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds bedient.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Schiffe der Bundeswehr sowie Sportfahrzeuge.
Artikel 5 (aufgehoben)
Artikel 6 Entsorgung von Schiffsabfällen
Alle Schiffe sind verpflichtet, vor dem Verlassen eines Hafens alle Schiffsabfälle, die im Ostseegebiet nicht ins Meer beseitigt werden dürfen, in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) nach der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Sechste Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See vom 19. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2942) und dem Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) in eine Hafenauffanganlage zu entsorgen. Dies gilt entsprechend für alle Ladungsrückstände. Die Länder können Ausnahmen im Rahmen ihrer Kompetenzen bestimmen.
Artikel 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
Artikel 8 Änderung der 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung und der Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See
Die §§ 2, 3 und 4 der 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 1990 (BGBl. 1990 II S. 1378) und Artikel 2 Abs. 2, 3 und 4 der Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See vom 19. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 977) werden aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die in Artikel 1 bezeichneten Änderungen sind für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und werden innerstaatlich nach Maßgabe dieser Verordnung angewendet.
(2) Artikel 2 Satz 2 und Artikel 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 treten
(3) Die Artikel 6 und 7 Abs. 1 Nr. 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
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| HELCOM-Empfehlung 21/1 | Anhang |
Im Anschluss an die allgemeine Überschrift der Anlage III werden die Worte "Teil I: Verhütung der Verschmutzung durch die Industrie und die Kommunen" eingefügt.
Im Anschluss an Teil I werden neue Regeln wie folgt eingefügt:
Teil II
Verhütung der Verschmutzung durch die Landwirtschaft
Regel 1: Allgemeine Bestimmungen
Im Einklang mit den maßgeblichen Teilen dieses Übereinkommens führen die Vertragsparteien die nachstehend beschriebenen Maßnahmen durch und berücksichtigen die beste Umweltpraxis (BEP) und die beste verfügbare Technologie (BAT), um die Verschmutzung durch landwirtschaftliche Tätigkeiten zu verringern. Die Vertragsparteien arbeiten Richtlinien aus, welche die nachstehend aufgeführten Bestandteile enthalten, und erstatten der Kommission darüber Bericht.1
Regel 2: Pflanzennährstoffe
Zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt nehmen die Vertragsparteien die folgenden Grundprinzipien in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Richtlinien auf und passen sie an die Gegebenheiten des Landes an. Ein genau festgelegtes Anforderungsniveau ist als Mindestgrundlage für die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu betrachten.
1. Viehdichte
Um sicherzustellen, dass im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht zuviel tierischer Dünger produziert wird, muss zwischen der Anzahl der Tiere pro landwirtschaftlicher Betrieb und der verfügbaren Nutzfläche zur Ausbringung des tierischen Düngers ein Gleichgewicht, ausgedrückt durch die Viehdichte, bestehen. Die Höchstzahl der Tiere soll unter Berücksichtigung des Phosphor- und Stickstoffgehalts im tierischen Dünger und des Nährstoffbedarfs der Pflanzen bestimmt werden.
2. Lagerung von tierischem Dünger
Tierischer Dünger muss so gelagert werden, dass Verluste vermieden werden. Die Lagerkapazität muss groß genug sein, dass sichergestellt ist, dass der Dünger nur dann ausgebracht wird, wenn die Pflanzen die Nährstoffe verwerten können. Als Mindestanforderung soll eine für einen Zeitraum von sechs Monaten ausreichende Lagerkapazität vorgeschrieben werden. Jauche- und Güllebehälter sollen abgedeckt oder so behandelt werden, dass die Ammoniakemissionen wirksam reduziert werden.
3. Landwirtschaftliche Abwasser und Silageabwasser
Abwasser aus Tierhaltungssystemen sollen entweder in Jauche- oder Güllebehältern gelagert oder zur Verhinderung einer Verschmutzung in geeigneter Weise behandelt werden. Die bei der Aufbereitung und Lagerung von Silage entstehenden Abwasser sollen gesammelt und in Jauche- oder Güllelager geleitet werden.
4. Ausbringung von organischem Dünger
Organischer Dünger (Gülle, Festmist, Jauche, Klärschlamm, Kompost usw.) ist so auszubringen, dass die Gefahr eines Verlusts von Pflanzennährstoffen so gering wie möglich gehalten wird; außerdem soll er nicht auf Böden ausgebracht werden, die gefroren 2, vernässt oder mit Schnee bedeckt sind. Auf unbstellten Flächen soll organischer Dünger möglichst bald nach der Ausbringung in den Boden eingearbeitet werden. Es werden bestimmte Zeiträume festgelegt, in denen die Ausbringung untersagt ist.
5. Ausgebrachte Nährstoffmengen
Die ausgebrachten Nährstoffmengen sollen nicht größer sein als der Nährstoffbedarf der Pflanzen. Es sollen einzelstaatliche Richtlinien einschließlich Düngeempfehlungen erarbeitet werden, die Folgendes berücksichtigen:
6. Winterdeckfrucht
Zur wirksamen Reduzierung der Nährstoffverluste sollen in betroffenen Regionen die Ackerflächen im Herbst und im Winter ausreichend mit einer Deckfrucht bepflanzt werden.
7. Gewässerschutzmaßnahmen und Nährstoffreduzierungsgebiete
Regel 3: Pflanzenschutzmittel
Die Handhabung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach Maßgabe einer einzelstaatlichen Risikominderungsstrategie erfolgen, die auf der besten Umweltpraxis (BEP) basiert. Die Strategie soll sich auf eine Bestandsaufnahme der bestehenden Probleme stützen und geeignete Ziele festlegen. Sie umfasst folgende Maßnahmen:
1. Registrierung und Genehmigung
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eher vertrieben, eingeführt oder verwendet werden, bis sie registriert worden sind und die entsprechende behördliche Genehmigung erteilt worden ist.
2. Lagerung und Behandlung
Die Handhabung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass keine Gefahr eines Auslaufens oder Verschüttens besteht. Zu den besonders kritischen Bereichen gehören der Transport und das Befüllen sowie das Reinigen der Geräte.
Eine anderweitige Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der behandelten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist zu verhindern. Abfälle von Pflanzenschutzmitteln sind in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu entsorgen.
3. Genehmigung
Für die gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist eine Genehmigung erforderlich. Die Erteilung einer solchen Genehmigung setzt eine entsprechende Ausbildung im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln mit einem Minimum an Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt voraus. Die Kenntnisse der Anwender über Handhabung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.
4. Ausbringungstechnik
Ausbringungstechnik und -praxis sollen darauf ausgerichtet sein, ein unabsichtliches Verwehen oder Abfließen von Pflanzenschutzmitteln zu verhindern. Die Schaffung von Schutzstreifen an Gewässerrändern soll gefördert werden. Die Ausbringung durch Flugzeuge ist zu verbieten; Ausnahmen müssen genehmigt werden.
5. Prüfung der Sprühgeräte
Um zuverlässige Ergebnisse beim Versprühen von Pflanzenschutzmitteln zu erhalten, muss auf eine regelmäßige Prüfung der Sprühgeräte hingewirkt werden.
6. Alternative Kontrollmethoden
Die Entwicklung alternativer Methoden der Pflanzenschutzkontrolle soll unterstützt werden.
Regel 4: Umweltgenehmigungen
Landwirtschaftliche Betriebe, deren Viehproduktion eine gewisse Größe überschreitet, sollen unter Berücksichtigung von Umweltaspekten und der Umweltauswirkungen dieser Betriebe genehmigungspflichtig sein.
Regel 5: Umweltüberwachung
Die Vertragsparteien arbeiten Projekte zur Abschätzung der Auswirkungen von Maßnahmen und der Auswirkungen des Agrarsektors auf die Umwelt aus.
Regel 6: Ausbildungs-, Informations- und Beratungsdienst
Die Vertragsparteien fördern auf die Umweltproblematik ausgerichtete Ausbildungs-, Informations- und Beratungssysteme im Agrarbereich.
1) Hierbei handelt es sich um Vorschriften mit empfehlendem Charakter, die nicht im Widerspruch zum nationalen Fachrecht stehen. Das nationale Fachrecht geht der Empfehlung in den Regeln 2 bis 6 vor. Zur Umsetzung der Empfehlungen können die Länder auch durch die EU kofinanzierte Agrar-Umweltprogramme einsetzen.
2) Definition erfolgt über nationale Gesetzgebung unter Berücksichtigung der regionalen Klima- und Wetterbedingungen.
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| HELCOM-Empfehlung 21/2 | Anhang 1 |
In Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens wird die neue Regel 6 eingefügt:
Regel 6: Einleiten von Abwasser durch andere Schiffe
A. Einhaltung der Bestimmungen
Alle anderen Schiffe, einschließlich Sportboote, die in der Regel 5 Abschnitt B nicht genannt sind und die über Toiletten verfügen, müssen Regel 5 Abschnitte A, C und D wie folgt einhalten:
B. Abwasser-Rückhalteanlagen für Toiletten
Die in Abschnitt A genannten Schiffe müssen mit Abwasser-Rückhalteanlagen für Toiletten nach den von der Helsinki-Kommission angenommenen Richtlinien ausgerüstet sein.
C. Auffanganlagen
(1) Regel 5 Abschnitt E Absatz 1 gilt gegebenenfalls auch für die in Abschnitt A genannten Schiffe.
(2) Damit die Rohrleitungen der Auffanganlagen mit der Abflussleitung der in Abschnitt A genannten Schiffe verbunden werden können, sind beide Leitungen mit einem genormten Abflussanschluss nach den von der Helsinki-Kommission angenommenen Richtlinien auszustatten.
In Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens wird die neue Regel 7 eingefügt.
Regel 7: Pflicht zum Einleiten aller Abfälle in eine Hafenauffanganlage
A. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. Der Ausdruck "Schiffsabfälle" bezeichnet alle Rückstände, die während des Schiffsbetriebs erzeugt werden, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus den Maschinenräumen, Abwasser und Müll im Sinne der Anlage V von MARPOL 73/78, ladungsbezogene Abfälle einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf überschüssige und verschüttete Stoffe beim Laden/Entladen, Stauholz, Stützbalken, Paletten, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Sperrholz, Papier, Karton, Draht- und Stahlbänder;
2. der Ausdruck "Ladungsrückstände" bezeichnet die Überreste von Ladungsmaterial an Bord in den Laderäumen, die nach Abschluss der Entladevorgänge beseitigt werden müssen.
B. Einleiten von Abfällen in eine Hafenauffanganlage
Vor dem Auslaufen müssen die Schiffe alle Schiffsabfälle, die in Übereinstimmung mit MARPOL 73/78 und diesem Übereinkommen im Ostseegebiet nicht ins Meer beseitigt werden dürfen, in eine Hafenauffanganlage einleiten. Vor dem Auslaufen müssen alle Ladungsrückstände in Übereinstimmung mit den Anforderungen von MARPOL 73/78 in eine Hafenauffanganlage eingeleitet werden.
C. Ausnahmen
(1) Die Verwaltung kann Ausnahmen vom obligatorischen Einleiten aller Abfälle in eine Hafenauffanganlage unter Berücksichtigung der Notwendigkeit besonderer Vorkehrungen gestatten, z.B. für Fahrgastfährschiffe im Kurzstreckenverkehr. Die Verwaltung unterrichtet die Helsinki-Kommission über die gewährten Ausnahmen.
(2) Im Fall unzulänglicher Auffanganlagen haben die Schiffe das Recht, Abfälle ordnungsgemäß an Bord zu stauen, um sie dann in die nächstgelegene geeignete Hafenauffanganlage einzubringen. Die Hafenbehörde oder der Betreiber der Hafenauffanganlage stellt den Schiffen eine Bescheinigung aus, die über die unzureichende Auffanganlage informiert.
(3) Es soll Schiffen gestattet sein, geringe Abfallmengen an Bord mit sich zu führen, für die der Aufwand eines Einleitens in die Hafenauffanganlagen zu groß wäre.
In Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens wird die neue Regel 8 eingefügt.
Regel 8: Verbrennung von Schiffsabfällen an Bord von Schiffen
A. Definition:
Im Sinne dieser Regel bedeutet "Verbrennung von Schiffsabfällen an Bord von Schiffen" eine vorsätzliche Verbrennung von Schiffsabfällen, welche gelegentlich beim normalen Schiffsbetrieb anfallen zum Zwecke der thermischen Vernichtung solcher Abfälle.
B. Verbot:
Die Vertragsparteien verbieten jegliche Verbrennung von Schiffsabfällen an Bord von Schiffen, ungeachtet ihrer Nationalität, die ihre Territorialgewässer befahren.
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| HELCOM-Empfehlung 22 E/5 | Anhang |
Der nachstehende Wortlaut ersetzt den bisherigen Wortlaut von Regel 4: der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens:
| alt | neu |
| Regel 4: Anwendung der Anlagen zu MARPOL 73/78
Vorbehaltlich der Regel 5 wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen der Anlagen zu MARPOL 73/78 an. | Regel 4: Anwendung der Anlagen zu MARPOL 73/78
1. Vorbehaltlich der Regel 5 wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen der Anlagen I bis V zu MARPOL 73/78 an. 2. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung von Regel 13G von Anlage I zu MARPOL 73/78 werden die Vertragsparteien wie folgt verfahren:
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Es werden die nachstehenden neuen Regeln 9 bis 13 in Anlage IV - "Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe" - eingefügt:
Regel 9: Verbesserte hydrographische Dienste und Förderung der Verwendung von Datensätzen für elektronische Seekarten (ENC)
1. Die Vertragsparteien
2. Die Vertragsparteien
Regel 10: Verwendung automatischer Schiffsidentifizierungssysteme (AIS)
Die Vertragsparteien
Regel 11: Hafenstaatkontrolle
Die Vertragsparteien führen die Hafenstaatkontrolle entweder auf Grundlage der Pariser Vereinbarung von 1982 über die Hafenstaatkontrolle oder auf Grundlage der Richtlinie Nr. 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) in ihrer jeweils geltenden Fassung durch.
Regel 12: Förderung eines Sicherheits- und Umweltbewusstseins durch die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens für die Seeunfalluntersuchung
Die Vertragsparteien
Regel 13: Schutzhäfen/geschützte Liegeplätze
Die Vertragsparteien
| ENDE |