Änderungstext

2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung
Zweite Verordnung zu Änderungen der Anlage IV zum Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets

Vom 15. Dezember 2004
(BGBl. II Nr. 39 vom 21.12.2004 S. 1667)



Es verordnen

auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. August 1994 zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

sowie

auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1 Inkraftsetzen von Änderungen

Die auf der Sitzung der Helsinki-Kommission am 25. Juni 2003 von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 9. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets ( Helsinki-Übereinkommen von 1992 - BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) angenommenen Änderungen der Anlage IV werden hiermit in Kraft gesetzt.

Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2 Einleiten von Abwasser

(1) Im Ostseegebiet darf Abwasser aus

  1. Kauffarteischiffen und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffen (Seeschiffen), die nach den §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,
  2. Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn sie Gebiete seewärts der Grenzen der Zone 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), befahren,
  3. Sportbooten, die die Bundesflagge führen,
  4. Seeschiffen unter fremder Flagge sowie Binnenschiffen, die nicht in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind sowie Sportbooten unter fremder Flagge, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren,
  5. Unterwassergeräten, schwimmenden Geräten und schwimmenden Plattformen, die im Bereich des Küstenmeeres oder der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden,

nur nach Maßgabe der Regel 1 Abs. 3 und 4, Regel 2 und Regel 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Regel 3 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 eingeleitet werden.

Abwasser aus allen in Regel 2 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 nicht genannten Schiffen einschließlich Sportbooten, die über eine Toilette verfügen und eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, darf nur nach Maßgabe der Regel 1 Abs. 3 und 4, Regel 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Regel 3 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 eingeleitet werden, sofern nicht der in Artikel 4 formulierte Ausnahmetatbestand eingreift.

(2) Die überarbeitete Fassung der Anlage IV zu MAR-POL 73/78 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 3 Abwasserrückhalteanlagen

(1) Die Eigentümer aller in Regel 2 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 nicht genannten Schiffe einschließlich Sportbooten, die über eine Toilette verfügen und eine der in Artikel 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen oder unter der Flagge Dänemarks, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens, der Russischen Föderation oder Schwedens eine der in Artikel 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht von den in Artikel 4 formulierten Ausnahmeregelungen erfasst werden, haben sicherzustellen, dass diese Schiffe mit Abwasserrückhalteanlagen für Toiletten gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgerüstet sind. Auf die bezeichneten Schiffe findet auch Regel 12 Abs. 1 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 Anwendung.

(2) Die Eigentümer der gemäß Absatz 1 auszurüstenden Schiffe stellen sicher, dass die Anschlüsse an den Abwasserrückhalteanlagen auf den bezeichneten Schiffen dem Stand der Technik entsprechen. Die für den Betrieb der Hafenauffanganlagen Verantwortlichen stellen sicher, dass die Anschlüsse an den Hafenauffanganlagen dem Stand der Technik entsprechen. Abweichungen sind in Einzelfällen möglich.

Artikel 4 Ausnahmen von Einleitungs- und Ausrüstungsbestimmungen

Die in Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 und in Artikel 3 formulierten Einleitungs- und Ausrüstungsbestimmungen finden keine Anwendung für bestimmte Arten von Sportbooten und andere Schiffe, die mit Toiletten ausgestattet sind und nicht in Regel 2 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 erwähnt sind, wenn die Einrichtung von Abwasserrückhalteanlagen in diesen Sportbooten und anderen Schiffen technisch schwierig ist oder die Kosten der Einrichtung im Verhältnis zum Wert des Schiffes hoch sind und diese Sportboote und anderen Schiffe vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden. Ein Ausnahmetatbestand nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn ein solches Schiff weniger als 10,50 m Rumpflänge aufweist oder weniger als 2,80 m breit ist oder wenn ein solches Schiff vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden ist.

Artikel 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

  1. entgegen Artikel 2 Abwasser einleitet, soweit diese Vorschrift Handlungsgebote gemäß Regel 2 und 11 Abs. 1 der Anlage IV zu MARPOL 73/78 enthält oder
  2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Schiff mit einer Abwasserrückhalteanlage für Toiletten ausgerüstet ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

Artikel 6 Änderung der 1. Ostseeschutz-Änderungsverordnung

Die Artikel 2 und 5 der 1. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2953)

Artikel 2 Einleiten von Abwasser

Im Ostseegebiet darf Abwasser aus

  1. Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,
  2. Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn sie Gebiete seewärts der Grenzen der Zone 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), befahren,
  3. Seeschiffen unter fremder Flagge sowie Binnenschiffen, die nicht in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren,
  4. Unterwassergeräten, schwimmenden Geräten und schwimmenden Plattformen, die im Bereich des Küstenmeeres oder der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden,

nur nach Maßgabe der Anlage IV Regel 5 Abschnitt B und C des Helsinki-Übereinkommens eingeleitet werden.

Abwasser aus allen in Anlage IV Regel 5 Abschnitt B des Helsinki-Übereinkommens nicht genannten Schiffen einschließlich Sportbooten, die über eine Toilette verfügen und eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, darf nur nach Maßgabe der Anlage IV Regel 5 Abschnitt C des Helsinki-Übereinkommens eingeleitet werden.

Artikel 5 Abwasserrückhalteanlagen

(1) Die Eigentümer aller in Anlage IV Regel 5 Abschnitt B des Helsinki-Übereinkommens nicht genannten Schiffe einschließlich Sportbooten, die über eine Toilette verfügen und eine der in Artikel 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen oder unter der Flagge Dänemarks, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens, der Russischen Föderation oder Schwedens eine der in Artikel 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, haben sicherzustellen, dass diese Schiffe mit Abwasserrückhalteanlagen für Toiletten gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgerüstet sind. Auf die bezeichneten Schiffe findet auch Anlage IV Regel 5 Abschnitt E Abs. 1 Anwendung.

(2) Die Eigentümer der Schiffe stellen sicher, dass die Anschlüsse an den Abwasserrückhalteanlagen auf den bezeichneten Schiffen dem Stand der Technik entsprechen. Die für den Betrieb der Hafenauffanganlagen Verantwortlichen stellen sicher, dass die Anschlüsse an den Hafenauffanganlagen dem Stand der Technik entsprechen. Abweichungen sind in Einzelfällen möglich.

werden aufgehoben.

Artikel 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die in Artikel 1 bezeichneten Änderungen sind für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und werden innerstaatlich nach Maßgabe dieser Verordnung angewendet.

(2) Die Artikel 2, 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Artikel 4 treten für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut sind, am 1. Januar 2005 in Kraft.

HELCOM-Empfehlung 24/8
Angenommen am 25. Juni 2003
mit Bezug auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Helsinki-Übereinkommens

Änderungen der Anlage IV
"Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe" des Helsinki-Übereinkommens in Bezug auf das Einleiten von Abwasser

Die Kommission -

im Bewusstsein der Empfindlichkeit der Meeresumwelt des Ostseegebiets und deren Bedeutung für die Menschen in den Anrainerstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht sowie in Bezug auf Erholung,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, diese gemeinsame Ressource durch die Umsetzung eines ganzheitlichen Ansatzes entsprechend dem Konzept der Nachhaltigkeit zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu schützen,

in Anerkennung der Empfindlichkeit dieses Meeresgebiets für Nährstoffeinträge und daher der Notwendigkeit, das Einleiten von Abwasser aus allen Schiffen zu regeln,

unter Berücksichtigung dessen, dass Anlage IV "Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser" des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) am 27. September 2003 in Kraft treten wird,

ferner unter Berücksichtigung dessen, dass die Entschließung MEPC.88(44), nach der "die Vertragsparteien der Anlage IV zu MARPOL 73/78 die neu gefasste Anlage IV zu MARPOL 73/78 unmittelbar nach Inkrafttreten der derzeitigen Anlage IV zu MARPOL 73/78 umsetzen sollen, um zu vermeiden, dass eine doppelte Vertragsregelung zwischen der bisherigen und der neu gefassten Anlage zu MARPOL 73/78 verursacht wird",

in der Absicht, die neu gefasste Anlage IV zu MARPOL 73/78 mit den strengstmöglichen Regeln für das Einleiten anzuwenden, und damit auch in Bekräftigung der Notwendigkeit, in den Häfen Auffanganlagen für Abwasser bereitzustellen,

in Anerkennung der Auswirkungen des Einleitens aus Sportbooten und anderen Schiffen, die von der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78 nicht erfasst sind, insbesondere in Archipelgebieten,

im Bewusstsein der Schwierigkeiten für vorhandene Sportboote und andere nicht von MARPOL erfasste Schiffe, die technischen Vorschriften zur Erfüllung der Regeln für das Einleiten von Abwasser einzuhalten,

unter Berücksichtigung des Änderungsverfahrens für die Anlagen des Helsinki-Übereinkommens nach Maßgabe dessen Artikels 32 -

beschließt:

  1. die vorliegenden Regeln 4 und 5 zu ändern und infolgedessen die übrigen Regeln in Anlage IV "Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe" des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets neu zu nummerieren, wie sie im Anhang zu dieser Empfehlung enthalten sind;
  2. die Verwahrregierung zu ersuchen, diese Änderungen den Vertragsparteien mit der Empfehlung der Kommission zur Annahme zu übermitteln;
  3. festzulegen, dass die Änderungen als angenommen gelten, sofern nicht eine der Vertragsparteien bis spätestens 1. September 2003 gegen die Änderungen Einspruch erhoben hat, und
  4. festzulegen, dass angenommene Änderungen am 1. Januar 2004 in Kraft treten,

empfiehlt den Regierungen der Vertragsparteien, die Regeln in der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78 ab 1. Januar 2004 auch auf vorhandene Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 400 sowie auf vorhandene Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, die für die Beförderung von mehr als 15 Personen zugelassen sind, nach Maßgabe des Völkerrechts anzuwenden,

ersucht die Regierungen der Vertragsparteien, über die Umsetzung dieser Empfehlung in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 des Helsinki-Übereinkommens Bericht zu erstatten.

Anhang

Der nachstehende Wortlaut ersetzt den bisherigen Wortlaut des Absatzes 1 und fügt der Regel 4: in Anlage IV "Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe" des Helsinki-Übereinkommens einen neuen Absatz 3 an:

alt neu
 Regel 4: Anwendung der Anlagen zu MARPOL 73/78

1. Vorbehaltlich der Regel 5 wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen der Anlagen I bis V zu MARPOL 73/78 an.

2. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung von Regel 13G von Anlage I zu MARPOL 73/78 werden die Vertragsparteien wie folgt verfahren:

  1. Sie ändern die Bedingungen, unter denen Schiffen gestattet ist, ihre jeweilige Flagge zu führen, dahingehend, dass der Betrieb von Schiffen untersagt ist, die möglicherweise nicht die Vorschriften von Regel 13F in Verbindung mit Regel 13G Absatz 4 erfüllen;
  2. sie nehmen davon Abstand, die Bestimmungen von Absatz 5 Buchstabe a beziehungsweise Absatz 5 Buchstabe b der Neufassung von Regel 13G von Anlage I von MARPOL 73/78 anzuwenden, und werden demzufolge den Weiterbetrieb von Schiffen, die berechtigt sind, ihre jeweilige Flagge zu führen und auf die Absatz 5 Buchstabe a beziehungsweise Absatz 5 Buchstabe b angewandt werden dürfen, nach dem in Regel 13G Absatz 4 genannten Datum nicht gestatten;
  3. sie werden ab dem 1. Januar 2015 von Regel 13G Absatz 8 Buchstabe b zu dem Zweck Gebrauch machen, Schiffen, deren Weiterbetrieb nach dem Jahrestag ihrer Ablieferung im Jahr 2015 auf der Grundlage von Absatz 5 Buchstabe a beziehungsweise Absatz 5 Buchstabe b von Regel 13G gestattet worden war, die Zufahrt zu ihren Häfen oder vor ihrer Küste gelegenen Umschlagplätzen zu verweigern;
  4. sie dürfen in Ausnahmefällen einem einzelnen Schiff, das nicht die Vorschriften von Regel 13F in Verbindung mit Regel 13G Absatz 4 erfüllt, die Zufahrt zu ihren Häfen oder vor ihrer Küste gelegenen Umschlagplätzen gestatten, wenn
    • ein Öltanker in Schwierigkeiten ist und auf der Suche nach Landschutz oder nach einem Schutzhafen/ geschützten Liegeplatz ist,
    • ein unbeladener Öltanker sich auf dem Weg zu einem Reparaturhafen befindet.
 Regel 4: Anwendung der Anlagen zu MARPOL 73/78

(1) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Anlagen I bis V zu MARPOL 73/78 an.

(2) Mit dem Inkrafttreten der neu gefassten Regel 13G der Anlage I zu MARPOL 73/78 werden die Vertragsparteien wie folgt verfahren:

  1. Sie ändern die Bedingungen, unter denen Schiffen gestattet ist, ihre jeweilige Flagge zu führen, dahingehend, dass der Betrieb von Schiffen untersagt ist, die möglicherweise nicht die Vorschriften der Regel 13F in Verbindung mit Regel 13G Absatz 4 erfüllen;
  2. sie nehmen davon Abstand, Absatz 5 Buchstabe a oder b der Regel 13G anzuwenden; sie werden demzufolge den Weiterbetrieb von Schiffen, die ihre jeweilige Flagge zu führen berechtigt sind und auf die Absatz 5 Buchstabe a oder b angewandt werden darf, nach dem in Regel 13G Absatz 4 genannten Datum nicht gestatten;
  3. sie werden sich ab 1. Januar 2015 auf die Regel 13G Absatz 8 Buchstabe b berufen, um Schiffen, deren Weiterbetrieb nach dem Jahrestag ihrer Ablieferung im Jahr 2015 auf der Grundlage des Absatzes 5 Buchstabe a oder b der Regel 13G gestattet worden war, die Zufahrt zu ihren Häfen oder vor ihrer Küste gelegenen Umschlagplätzen zu verweigern;
  4. sie dürfen in Ausnahmefällen einem einzelnen Schiff, das die Vorschriften von Regel 13F in Verbindung mit Regel 13G Absatz 4 nicht erfüllt, die Zufahrt zu ihren Häfen oder vor ihrer Küste gelegenen Umschlagplätzen gestatten, wenn
    • ein Öltanker sich in Schwierigkeiten befindet und auf der Suche nach Landschutz oder nach einem Schutzhafen oder geschützten Liegeplatz ist,
    • ein unbeladener Öltanker sich auf dem Weg zu einem Reparaturhafen befindet.

(3) Ab 1. Januar 2004 werden die Vertragsparteien wie folgt verfahren:

  1. Sie wenden die Bestimmungen über das Einleiten von Abwasser entsprechend Regel 11 Absätze 1 und 3 der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78 an und
  2. sorgen für die Bereitstellung von Auffanganlagen für Abwasser in Häfen oder an vor ihrer Küste gelegenen Umschlagplätzen entsprechend Regel 12 Absatz 1 der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78.

Infolge der genannten Änderung der Regel 4 wird Regel 5 in Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens "Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe"

Regel 5: Abwasser

Die Vertragsparteien wenden die Abschnitte A bis D und F bis G auf das Einleiten von Abwasser aus Schiffen während der Fahrt im Ostseegebiet an.

A. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. Der Ausdruck "Abwasser" bezeichnet

  1. Ablauf und sonstigen Abfall aus jeder Art von Toilette, Pissoir und WC-Speigatt;
  2. Ablauf aus dem Sanitätsbereich (Apotheke, Hospital usw.) durch in diesem Bereich gelegene Waschbecken, Waschwannen und Speigatte;
  3. Ablauf aus Räumen, in denen sich lebende Tiere befinden, oder
  4. sonstiges Schmutzwasser, wenn es mit einem der vorstehend definierten Abläufe gemischt ist.

2. Der Ausdruck "Sammeltank" bezeichnet einen Tank, der zum Sammeln und zur Aufbewahrung von Abwasser verwendet wird.

B. Anwendung

Diese Regel gilt

  1. für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 200 und mehr RT;
  2. für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 RT, die für eine Beförderung von mehr als 10 Personen zugelassen sind;
  3. für Schiffe, die keinen vermessenen Bruttoraumgehalt haben und die für eine Beförderung von mehr als 10 Personen zugelassen sind.

C. Einleiten von Abwasser

(1) Vorbehaltlich des Abschnitts D ist das Einleiten von Abwasser ins Meer verboten, es sei denn,

  1. daß das Schiff durch eine von der Verwaltung zugelassene Anlage mechanisch behandeltes und desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 4 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet oder nicht mechanisch behandeltes oder desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet, sofern das Abwasser, das in Sammeltanks aufbewahrt worden ist, jeweils nicht auf einmal, sondern mit einer mäßigen Rate eingeleitet wird, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt, oder
  2. daß das Schiff eine Abwasser-Aufbereitungsanlage betreibt, die von der Verwaltung zugelassen ist, und
    1. die Testergebnisse der Anlage in einem auf dem Schiff mitgeführten Schriftstück vermerkt sind,
    2. außerdem der Ausfluß in dem das Schiff umgebenden Wasser keine schwimmenden Festkörper sichtbar werden läßt und keine Verfärbung dieses Wassers hervorruft.

(2) Ist das Abwasser mit Abfällen oder Schmutzwasser vermischt, für die andere Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung.

D. Ausnahmen

Absatz C gilt nicht

  1. für das Einleiten von Abwasser aus einem Schiffe wenn das Einleiten aus Gründen der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder
  2. für das Einleiten von Abwasser infolge der Beschädigung eines Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn vor und nach dem Eintritt des Schadens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

E. Auffanganlagen

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihren Häfen und an ihren Umschlagplätzen im Ostseegebiet für die Einrichtung von Anlagen zu sorgen, die Abwasser aufnehmen, ohne eine unangemessene Verzögerung für die Schiffe zu verursachen, und die ausreichen, um den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe zu genügen.

(2) Damit die Rohrleitungen der Auffanganlagen mit der Abfiußleitung des Schiffes verbunden werden können, sind beide Leitungen mit einem genormten Abflußanschluß nach der nachstehenden Tabelle auszustatten:

Normabmessungen der Flansche für Abflußanschlüsse

Beschreibung Abmessung
Außendurchmesser 210 mm
Innendurchmesser entsprechend dem Außendurchmesser des Rohres
Schraubenkreisdurchmesser 170 mm
Öffnungen im Flansch 4 Löcher, jedes mit 18 mm Durchmesser, die auf einem Schraubenkreis mit dem genannten Durchmesser in gleichem Abstand voneinander angeordnet und zum äußeren Rand des Flansches offen sind. Die Breite der Öffnung beträgt 18 mm.
Flanschdicke 16 mm
Schrauben und Muttern: Menge und Durchmesser 4, jede mit 16 mm Durchmesser und geeigneter Länge

Der Flansch ist so konstruiert, daß er für Rohre bis zu einem Innendurchmesser von 100 mm geeignet ist; er muß aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff mit glatter Oberfläche sein. Dieser Flansch zusammen mit einem geeigneten Dichtungsring muß für einen Betriebsdruck von 6 kg/cm2 geeignet sein.

Bei Schiffen mit einer Seitenhöhe von 5 Meter und weniger kann der Innendurchmesser des Abflußanschlusses 38 Millimeter betragen.

F. Besichtigungen

(1) Schiffe, die im Ostseegebiet in der Auslandfahrt eingesetzt sind, unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:

  1. einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt wird oder bevor das nach Abschnitt G erforderliche Zeugnis zum ersten Mal ausgestellt wird; diese Besichtigung muß folgendes sicherstellen:
    1. Wenn das Schiff mit einer Abwasser-Aufbereitungsanlage ausgerüstet ist, muß die Anlage Betriebsanforderungen genügen, die auf den von der Kommission empfohlenen Normen und Testmethoden beruhen, und von der Verwaltung zugelassen sein;
    2. wenn das Schiff mit einer Anlage zur mechanischen Behandlung und zur Desinfektion des Abwassers ausgerüstet ist, muß die Anlage Betriebsanforderungen genügen, die auf den von der Kommission empfohlenen Normen und Testmethoden beruhen, und von der Verwaltung zugelassen sein;
    3. wenn das Schiff mit einem Sammeltank ausgerüstet ist, muß die Kapazität dieses Tanks entsprechend den Anforderungen der Verwaltung ausreichen, um das gesamte Abwasser unter Berücksichtigung des Schiffbetriebs, der Anzahl der an Bord befindlichen Personen und sonstiger einschlägiger Kriterien aufzunehmen. Der Sammeltank muß Betriebsanforderungen genügen, die auf den von der Kommission empfohlenen Normen und Testmethoden beruhen, und muß von der Verwaltung zugelassen sein, und
    4. das Schiff muß mit einer Rohrleitung für die Abgabe von Abwasser in eine Auffanganlage versehen sein. Die Rohrleitung soll mit einem genormten Landanschluß in Übereinstimmung mit Abschnitt E oder bei Schiffen in besonderem Verkehr stattdessen mit anderen genormten Vorrichtungen ausgestattet sein, die von der Verwaltung anerkannt werden können, wie etwa Schnellkupplungen.
  2. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, daß Ausrüstung, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe in jeder Hinsicht den einschlägigen Vorschriften dieser Regel entsprechen.
  3. Die Verwaltung erkennt das "Typen-Prüfungs-Zeugnis" für Abwasser-Aufbereitungsanlagen an, das im Auftrag anderer Vertragsparteien ausgestellt wird;
  4. regelmäßig in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durchzuführenden Besichtigungen, welche die Gewähr dafür bieten, daß Ausrüstung, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe in jeder Hinsicht den einschlägigen Vorschriften dieser Regel entsprechen.

(2) Die Besichtigungen des Schiffes hinsichtlich der Anwendung dieser Regel werden von Bediensteten der Verwaltung durchgeführt. Jedoch kann die Verwaltung die Besichtigung entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigungen.

(3) Nach einer Besichtigung des Schiffes dürfen an der Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung oder den Werkstoffen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine wesentlichen Änderungen mit Ausnahme des bloßen Ersatzes dieser Ausrüstung oder dieser Einrichtungen vorgenommen werden.

G. Zeugnis

(1) Nach der Besichtigung gemäß Abschnitt F wird Schiffen, die für die Beförderung von mehr als 50 Personen zugelassen und im Ostseegebiet in der Auslandfahrt eingesetzt sind, ein Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ausgestellt.

(2) Dieses Zeugnis wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt in jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.

(3) Das Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser wird in der Form abgefaßt die dem Muster des Anhangs zu Anlage IV von MARPOL 73/78 entspricht. Ist die Sprache nicht Englisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung ins Englische enthalten.

(4) Ein Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser wird für einen von der Verwaltung bestätigten Zeitabschnitt ausgestellt, der höchstens fünf Jahre betragen darf.

(5) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn an der vorgeschriebenen Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung oder den Werkstoffen ohne Genehmigung der Verwaltung wesentliche Änderungen mit Ausnahme des bloßen Ersatzes dieser Ausrüstung oder Einrichtungen vorgenommen worden sind.

gestrichen.

Infolge der genannten Änderung der Regel 5 in Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens "Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe" werden die übrigen folgenden Regeln in Anlage IV des Übereinkommens neu nummeriert.

Der nachstehende Wortlaut ersetzt den bisherigen Wortlaut der neu nummerierten Regel 5 (bisher Regel 6) in Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens:


alt neu
Regel 6: Einleiten von Abwasser durch andere Schiffe

A. Einhaltung der Bestimmungen

Alle anderen Schiffe, einschließlich Sportboote, die in der Regel 5 Abschnitt B nicht genannt sind und die über Toiletten verfügen, müssen Regel 5 Abschnitte A, C und D wie folgt einhalten:

  1. Schiffe, die vor dem 1. Januar 2000 gebaut sind, am 1. Januar 2005 und
  2. Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2000 gebaut sind, mit Inkrafttreten dieser Regel.

B. Abwasser-Rückhalteanlagen für Toiletten

Die in Abschnitt A genannten Schiffe müssen mit Abwasser-Rückhalteanlagen für Toiletten nach den von der Helsinki-Kommission angenommenen Richtlinien ausgerüstet sein.

C. Auffanganlagen

(1) Regel 5 Abschnitt E Absatz 1 gilt gegebenenfalls auch für die in Abschnitt A genannten Schiffe.

(2) Damit die Rohrleitungen der Auffanganlagen mit der Abflussleitung der in Abschnitt A genannten Schiffe verbunden werden können, sind beide Leitungen mit einem genormten Abflussanschluss nach den von der Helsinki-Kommission angenommenen Richtlinien auszustatten.

 Regel 5: Einleiten von Abwasser durch andere Schiffe A. Einhaltung der Bestimmungen

Alle anderen Schiffe, einschließlich Sportboote, die nicht in Regel 2 der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78 bezeichnet und mit Toiletten ausgestattet sind, müssen Regel 1

Absätze 3 und 4, Regel 11 Absätze 1 und 3 sowie Regel 3 der neu gefassten Anlage IV von MARPOL 73/78 wie folgt - siehe folgenden Absatz D - einhalten:

  1. am 1. Januar 2005 im Fall von Schiffen, die vor dem 1. Januar 2000 gebaut wurden, und
  2. bei Inkrafttreten dieser Regel im Fall von Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2000 gebaut wurden.

B. Abwasser-Rückhaltesysteme für Toiletten

Die in Absatz A bezeichneten Schiffe müssen mit einem Abwasser-Rückhaltesystem in Übereinstimmung mit den von der Helsinki-Kommission genehmigten Richtlinien ausgerüstet sein.

C. Auffanganlagen

(1) Regel 12 Absatz 1 der neu gefassten Anlage IV zu MAR-POL 73/78 gilt gegebenenfalls für die in Absatz A bezeichneten Schiffe.

(2) Damit die Rohrleitungen der Auffanganlagen mit der Abflussleitung der in Absatz A bezeichneten Schiffe verbunden werden können, sind beide Leitungen mit einem genormten Abflussanschluss in Übereinstimmung mit den von der Helsinki-Kommission genehmigten Richtlinien auszustatten.

D. Ausnahmen

  1. Die Absätze A und B dieser Regel gelten gegebenenfalls nicht für bestimmte Arten von Sportbooten und andere Schiffe, die mit Toiletten ausgestattet sind und nicht in Regel 2 der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78 bezeichnet sind, falls
    1. nach den von der Helsinki-Kommission genehmigten Richtlinien, der Einbau von Abwasser-Rückhaltesystemen für Toiletten in diesen Sportbooten und anderen Schiffen technisch schwierig ist oder die Kosten des Einbaus im Verhältnis zum Wert des Schiffes hoch sind und
    2. diese Sportboote und anderen Schiffe vor dem 1. Januar 2000 gebaut wurden.
  2. Eine Vertragspartei, welche die oben genannten Ausnahmen geltend macht, teilt der Helsinki-Kommission den genauen Wortlaut der Ausnahme mit; die Kommission ihrerseits unterrichtet anschließend die anderen Vertragsparteien.
  3. Dieser Absatz gilt nur für Gewässer im Hoheitsbereich der genannten Vertragspartei.

Wortlaut der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL


ENDE