Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Vom 29. Mai 2000
(BGBl. I 2000 S. 751)



Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die in der Anlage und den Anhängen genannten DIN, DIN-EN und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. "Die in der Anlage und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Fachgruppe Wasserchemie werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "in vier Fällen den Wert" durch die Worte "in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert" und die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die in der
  1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl. S. 729) mit den Anhängen 3, 17, 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31, 47 und 49,
  2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffineration) vom 17. März 1981 (GMBl. S.139),
  3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung) vom 18. Mai 1989 (GMBl. S. 399),
  4. 28. AbwasserVwV (Melasseverarbeitung) vom 13. September 1983 (GMBl. S. 397),
  5. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. September 1983 (GMBl. S. 398),
  6. 38. AbwasserVwV (Textilherstellung) vom 5. September 1984 (GMBl. S. 348),
  7. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984 (GMBl. S. 361)

festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind.

"Die in der
  1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl S. 729) mit den Anhängen 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31 und 47,
  2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination) vom 17. März 1981 (GMBl S. 139),
  3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung) vom 18. Mai 1989 (GMBl S. 399),
  4. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. September 1983 (GMBl S. 398),
  5. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984 (GMBl S. 361)

festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind."

4. Die Anlage "Analysen- und Messverfahren" wird wie folgt gefasst: - wie eingefügt -

5. In Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

6. Nach Anhang 2 wird Anhang 3 eingefügt

7. In Anhang 9 werden in Teil A in Absatz 1 die Worte "Der Anhang" durch die Worte "Dieser Anhang" ersetzt.

8. In Anhang 11 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "übersteigt" durch das Wort "beträgt" ersetzt.

9. In Anhang 12 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "übersteigt" durch das Wort "beträgt" ersetzt.

10. In Anhang 15 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "übersteigt" durch das Wort "beträgt" ersetzt.

11. Nach Anhang 16 wird folgender Anhang 17 eingefügt:

12. In Anhang 36 Teil C wird in der Tabelle die Angabe "BSB5 " in Klammern gesetzt.

13. In Anhang 37 Teil D Abs. 1 wird in der Tabelle die Zeile "Quecksilber g/t" gestrichen.

14. Nach Anhang 37 wird folgender Anhang 38 eingefügt:

15. In Anhang 39 Teil B wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:

alt neu
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen gering gehalten wird: "Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:".

16. In Anhang 40 Teil D Abs. 2 werden die Worte "AOX, Freies Chlor und LHKW" durch die Worte "AOX und Freies Chlor" ersetzt.

17. In Anhang 41 Teil D Abs. 1 Nr. 3 wird vor den Worten "bauaufsichtliche Zulassung" das Wort "allgemeine" eingefügt.

18. Anhang 43 wird wie folgt geändert:

a) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:

alt neu
Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen gering gehalten wird: "Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:".

b) In Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort "Einleitungsstelle" die Worte "in das Gewässer" eingefügt.

19. In Anhang 45 Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort "Einleitungsstelle" die Worte "in das Gewässer" eingefügt.

20. In Anhang 46 Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort "Einleitungsstelle" die Worte "in das Gewässer" eingefügt.

21. Anhang 48 wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 Abs. 1 wird nach der Angabe "88/347/EWG" ein Komma und die Angabe "90/415/EWG" eingefügt.

b) In Teil 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung."

c) Teil 11 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:

"(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

  Chlorid-
verfahren
Sulfatverfahren
Stufenkeim-verfahren Kombikeim-
verfahren
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 8 8 8
Chlorid bei Verwendung von        
- natürlichem Rutil kg/t 130    
- synthetischem Rutil kg/t 228    
- Schlacke kg/t 450 70 165
Sulfat kg/t - 500 500
Fischgiftigkeit GF 2 2 2  

Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsäure hergestellt, vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser Herstellung. Wird mehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.

(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

  Chloridverfahren Sulfatverfahren
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Blei kg/t 0,005 0,03
Cadmium g/t 0,2 2
Chrom, gesamt kg/t 0,01 0,05
Kupfer kg/t 0,01 0,02
Nickel kg/ 0,005 0,015
Quecksilber g/t 0,1 1,5

In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l zugelassen werden.

(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt."

22. Nach Anhang 48 wird Anhang 49 eingefügt:

23. In Anhang 50 Teil E Abs. 2 Nr. 1 wird vor den Worten "bauaufsichtliche Zulassung" das Wort "allgemeine" eingefügt.

24. In Anhang 52 Teil C werden nach dem Wort "Einleitungsstelle" die Worte "in das Gewässer" eingefügt.

25. Anhang 53 wird wie folgt geändert:

a) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:

alt neu
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht durch folgende Maßnahmen gering gehalten wird: "Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:".

b) In Teil D Abs. 2 Satz 1 wird vor den Worten "bauaufsichtliche Zulassung" das Wort "allgemeine" eingefügt.

26. Anhang 54 wird wie folgt geändert:

a) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:

alt neu
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: "Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:".

b) In Teil C werden nach dem Wort "Einleitungsstelle" die Worte "in das Gewässer" eingefügt.

27. Nach Anhang 55 wird folgender Anhang 56 eingefügt:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 29. Mai 2000