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Tabelle 7: Schwankungsbreite der Beschaffenheit vom unbehandeltem Gesamtabwasser aus 50 Textilveredlungsbetrieben (1995-1999)
| Parameter | Einheit | Wertebereich |
| pH-Wert | - | 5 - 13 |
| Leitfähigkeit | µS/cm | 300 - 9500 1 |
| Temperatur | °C | 15 - 60 |
| CSB | mg O2/l | 400 - 5000 |
| TOC | mg C/l | 150 - 1600 |
| BSB5 | mg O2/l | 80 - 1500 |
| CSB/ BSB5 | - | 2.3 - 7 |
| AOX | mg Cl/l | 0.05 - 8 2 |
| Kohlenwasserstoffe | mg/l | < 0.1 - 110 3 |
| organisch gebundener Stickstoff | mg N/l | 6 - 80 4 |
| Ammonium | mg N/l | < 0.1 - 120 5 |
| Anionische Tenside | mg/l | 2 - 24 |
| Nichtionische Tenside | mg/l | 5 - 50 |
| Trichlormethan | µ g/l | 0.3 - 170 6 |
| Sulfit | mg/l | < 0.5 - 90 7 |
| Kupfer, gesamt | mg/l | < 0.001 - 1.5 8 |
| Zink, gesamt | mg/l | 0.02 - 1,1 |
| Chrom, gesamt | mg/l | < 0.005 - 2 9 |
| 1) Bei Abwasser überwiegend vom Färben von Cellulosefasern mit Reaktiv- oder Direktfarbstoffen, wofür große Neutralsalzmengen einsetzt werden.
2) Werte über 1 mg/l sind die Ausnahme; hohe Werte treten i.d.R. bei Einsatz von halogenierten Farbstoffen auf, die relativ niedrige Fixierraten haben (< 80 %). Werte > 1 mg/l werden auch durch den Einsatz von Chlor abspaltenden Bleichmitteln oder freiem Chlor aus dem Einsatz von Natriumhypochlorit verursacht. Das Abwasser darf außer Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern Chlor abspaltende Bleichmitteln nicht enthalten. 3) Hohe Werte treten in der Regel bei der Vorbehandlung von Polyester oder Polyamid durch ausgewaschene Präparationen mit Kohlenwasserstoffen auf. 4) Hohe Werte treten auf, wenn größere Mengen an Rest-Hochveredlungsflotten mit Ethylenharnstoffderivaten abgeleitet oder Knitterarm-Ausrüstungen (ebenfalls Ethylenharnstoffderivate) ausgewaschen werden. 5) Hohe Werte treten beim Reaktiv- und Küpendrucken einschließlich Buntätzdrucken auf, wenn relevante Harnstoffmengen eingesetzt werden. 6) Hohe Werte treten bei Anwendung von NaOCl-Bleiche auf. Das Abwasser darf außer Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern Chlor abspaltende Bleichmitteln (z.B. NaOCl) nicht enthalten. 7) Hohe Werte treten bei Einsatz relevanter Mengen Natriumdithionit auf, z.B. beim Küpenfärben oder aus der reduktiven Nachbehandlung von Polyesterfärbungen. 8) Werte über 0,5 mg/l sind die Ausnahme. Höhere Werte können beim Drucken auftreten 9) Werte über 0,2 mg/l sind die Ausnahme. Höhere Werte können beim Färben von Wolle oder Polyamid mit Chrom-Komplexfarbstoffen oder mit Nachchromierungsfarbstoffen auftreten. | ||
In Tabelle 7 sind Untersuchungsdaten vom unbehandelten Gesamtabwasser von 50 Textilveredlungsbetrieben aus "Die gegenwärtige Verbrauchs- und Emissionssituation der Textilveredlungsindustrie in Deutschland" [8] zusammengestellt. Die großen Schwankungsbreiten ergeben sich aus der Vielfalt der betrieblichen Verhältnisse. Für 50 Textilveredlungsbetriebe finden sich dort spezifische Emissionsdaten.
Das Gesamtabwasser eines Textilveredlungsbetriebes setzt sich aus unterschiedlich hoch belasteten Teilströmen zusammen. Wesentliche Teilströme sind Konzentrate aus den Veredlungsprozessen, die sehr hohe Belastungen aufweisen. Dies sind u. a.:
Deutlich niedriger belastete Teilströme resultieren meist aus Waschvorgängen. Dabei kann das erste Spülwasser noch nennenswerte CSB-Gehalte enthalten, während das letzte Spülwasser oft sehr niedrige CSB-Konzentrationen (< 200 mg/l) aufweist.
2.2 Abwasservermeidungsverfahren und Abwasserbehandlungsverfahren
2.2.1 Maßnahmen zur Abwasservermeidung
Entsprechend den allgemeinen Anforderungen des Teils B ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
Ziel der allgemeinen Anforderungen ist es, den Einleiter zu einer systematischen, durch die Behörden nachvollziehbaren Überprüfung und Umsetzung des diesbezüglichen technischen Potentials zu veranlassen. Die o. g. möglichen Maßnahmen (Prüfkriterien) konkretisieren die in § 3 Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Maßnahmen und präzisieren den für die Textilindustrie zu fordernden Prüfumfang. Die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen beinhaltet, dass der Nachweis im Sinne des Teils B des Anhangs 38 erbracht wird. Die technischen Möglichkeiten zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen befinden sich in ständiger Entwicklung. Eine erneute Überprüfung der Anforderungen nach Teil B ist spätestens dann erforderlich, wenn ein Wasserrechtsbescheid neu erteilt oder grundlegend angepasst wird.
Die Prüfung der allgemeinen Anforderungen des Anhangs 38 erfordert die Erhebung bestimmter Grunddaten. Umfang und Inhalt richten sich nach den o. g. möglichen Maßnahmen (Prüfkriterien). Die notwendigen Grunddaten sollten in dem geforderten innerbetrieblichen Abwasserkataster (Gesamtheit der Daten) so erhoben und dargestellt werden, dass sie zum Nachweis der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen geeignet sind. In dem innerbetrieblichen Abwasserkataster werden die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, -beschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang abgebildet. In gleicher Weise wird es herangezogen, um die Umsetzung der Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung nachzuweisen. Das Kataster kann folgendermaßen gegliedert werden:
Das Abwasserkataster stellt die Abwassersituation eines Betriebes in einer Weise dar, die es ermöglicht, die wesentlichen Handlungsschwerpunkte für die Vermeidung und Verminderung von Abwasserfrachten zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Für bestehende Betriebe sollten die Daten für einen repräsentativen Zeitraum erhoben werden. Dieser sollte umso länger gewählt werden, je mehr der Betrieb durch wechselnde Verhältnisse geprägt ist (z.B. bei Lohnveredlung). Entsprechende Schwankungen können so erfasst und berücksichtigt werden.
Verarbeitung von Fasern und Garnen
Die bei der Weiterverarbeitung von Chemiefasern eingesetzten Präparationsmittel enthalten u. a. Tenside, die in den Textilveredlungsbetrieben zumindest teilweise ins Abwasser gelangen.
Im Allgemeinen können Präparationsmittel mit Tensiden eingesetzt werden, die bei der Abwasserbehandlung entsprechend den Anforderungen, eliminiert werden können. Für einige Verfahren sind jedoch bisher noch
Tenside erforderlich, die eine schlechtere Eliminierbarkeit aufweisen:
Herstellung von Geweben
Vor dem Webvorgang werden die Kettfäden oft mit einem Schutzfilm aus Schlichtemitteln überzogen. Diese werden bei der Textilveredlung im Zuge der Vorbehandlung von der Rohware gezielt entfernt (Entschlichtung), da sie die weitere Veredlung stören würden. Bei der Gewebeveredlung verursachen die Schlichtemittel einen bedeutenden Anteil (etwa 30-70 %) der organischen Schadstofffracht im Abwasser.
In manchen Fällen können durch geeignete Modifikationen des Spinnvorganges Garne hergestellt werden, die ohne oder mit geringerem Schlichteeinsatz verwebt werden können (z.B. Kompaktspinnverfahren für Stapelfasergarne, Intermingling-Verfahren für Filamentgarne).
In der Weberei werden in der Regel nur Schlichtemittel eingesetzt, die bei der Abwasserbehandlung entsprechend den Anforderungen eliminiert werden können. Diese Voraussetzung ist bei natürlichen Schlichten auf der Basis von Stärke gegeben, ebenso bei Carboxymethylstärke und Galaktomannanen. Allerdings können derartige Schlichtemittel nicht wiederverwendet werden. Sie besitzen in der Regel bei höherer Wirkstoffauflage einen geringeren Effekt als synthetische Schlichtemittel und können nicht für alle Faserarten eingesetzt werden. Polyvinylalkohole sind in Belebungsanlagen unter bestimmten Bedingungen (adaptierter Belebtschlamm, Temperatur > 15° C, Schlammbelastung < 0,15 kg BSB5/kg TS x d) zu mehr als 90 % biologisch abbaubar, während Polyacrylate und Polyester biologisch schwer abbaubar sind. Hydrophobe Polyacrylate auf Esterbasis können durch Adsorption an den Belebtschlamm in der Größenordnung 90 % aus dem Abwasser entfernt werden. Hydrophile Polyacrylate auf Säurebasis sowie für Carboxymethylcellulose sind nicht adsorbierbar. Polyester-Schlichten liegen in ihrer Eliminierbarkeit dazwischen (50-70 % Adsorption am Belebtschlamm).
Für die Herstellung von Samtgeweben sowie von Viskosefilament-Geweben für Futterstoffe sind noch synthetische Schlichtemittel erforderlich, die nicht die geforderte Eliminierbarkeit aufweisen.
Neben der Auswahl der Schlichte stellt der optimierte Auftrag von Schlichte eine weitere Maßnahme zur Minimierung der Schadstofffracht dar. Hierzu gehört die Online-Überprüfung der Aufnahme von Schlichte und das Anfeuchten von Baumwolle und Baumwolle-/ Polyester-Stapelfasergarnen vor dem Auftrag von Schlichte. Damit kann eine Einsparung von etwa 25 bis 35 % gegenüber den herkömmlichen Verfahren erreicht werden. Bei manchen Webprozessen reicht es aus, die Schlichte aus einem Trog über eine Metallwalze einseitig auf die Kettfäden aufzutragen. Dieses Kaltschlichteverfahren ist gegenüber dem herkömmlichen Heißverfahren Energie und Material sparend.
Bei Betrieben, die Schlichte auftragen und entschlichten, werden aus der Entschlichtungsflotte geeignete Schlichtemittel (auf der Basis von Polyvinylalkohol, Polyacrylat, Carboxymethylcellulose und modifizierter Stärke) zurückgewonnen. Bei Einsatz der Ultrafiltration kann eine Recyclingrate von mindestens 80 % erreicht werden. Voraussetzung ist eine ausreichende Stabilität der Schlichte sowie eine geringe Anzahl an Schlichterezepturen. Mit zunehmendem Anteil an Fremdgewebe nimmt die Möglichkeit zum Schlichterecycling ab. Bei Baumwollgeweben enthält die Recyclingschlichte einen hohen Anteil an Salzen, die aus der Baumwolle (als Faserbegleitstoff) stammen. Dadurch wird das Schlichterecycling ebenfalls eingeschränkt.
Textilveredlung
Die nachfolgend aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen lassen sich nicht spezifisch einem Veredlungsprozess zuordnen, da die betroffenen Einsatzstoffe bzw. Verfahren für mehrere Prozesse relevant sein können.
Komplexbildner werden bei der Textilveredlung insbesondere als Sequestriermittel zur Chelatisierung von Härtebildnern und anderen unerwünschten Kationen (z.B. Calcium, Eisen, Mangan) eingesetzt. Entsprechend der Anforderung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf schwer abbaubare Komplexbildner verzichtet werden kann. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Copolymerisaten aus Acrylsäure und Maleinsäure. Das Abwasser darf schwer abbaubare Komplexbildner EDTA und DTPA sowie Phosphonate für die Enthärtung von Brauchwasser nicht enthalten. Für die Wasseraufbereitung stehen Verfahren wie Ionenaustausch oder Umkehrosmose zur Verfügung.
Tenside werden in zahlreichen Textilhilfsmitteln und Färbemitteln eingesetzt, um die Ausrüstung mit anderen Stoffen zu erleichtern oder zu verbessern, Schutzwirkung zu entfalten oder manche Prozesse mittels ihrer spezifischen Eigenschaften erst zu ermöglichen. Im Bereich der Textilveredlung gibt es spezielle Spezifikationen für Hilfs- und Farbmittel, die derzeit nur durch Beimischungen von Tensiden erreicht werden können, die die Anforderungen an die Eliminierbarkeit nicht erfüllen. Beispiele sind nachfolgend genannt:
Als grenzflächenaktive Substanzen mit spezieller Funktionalität sind in vielen Farbmitteln bestimmte Tenside in geringen Konzentrationen (in der Regel deutlich unter 2 %) derzeit noch unverzichtbar:
Auch in Polymerdispersionen für die Imprägnierung, Verfestigung und Beschichtung werden derzeit noch bestimmte Tenside eingesetzt:
Alkylphenolethoxilate (APEO) werden bei der Rückenbeschichtung textiler Bodenbeläge (siehe Abschnitt "Beschichten/Kaschieren") eingesetzt. Dabei darf nur 1 % der eingesetzten Polymerdispersionen mit APEO in das Abwasser gelangen. Im Übrigen soll auf den Einsatz von APEO verzichtet werden. APEO aus Wasch- und Reinigungsmitteln dürfen nicht im Abwasser enthalten sein, für den Einsatz zu Wasch- und Reinigungszwecken stehen APEO-freie Mittel zur Verfügung.
Nach den Bestimmungen der z. BImSchV darf für Textilausrüstungsanlagen als halogeniertes Lösemittel nur Tetrachlorethen eingesetzt werden.
Farbstoffe für die Färbung und den Textildruck (insbesondere Reaktiv-, Dispersions- und Küpenfarbstoffe) können eine wesentliche Quelle für AOX sein. Von den Schwermetallen können vor allem Chrom, Kupfer, Nickel und in einigen Fällen auch Kobalt in den Farbstoffen enthalten sein. In Direkt-, Reaktiv- und Säurefarbstoffen wird z.B. Kupfer- oder Nickelphthalocyanin als Chromophor verwendet. Da die Phthalocyanine weniger stark am Textil fixiert werden als andere Farbstoffe, gelangen sie zu einem größeren Teil ins Abwasser.
Für das Färben von Wolle und Polyamid können Chromkomplexfarbstoffe verwendet werden, für Wolle auch Chromierungsfarbstoffe im Verfahren der Nachchromierung.
Nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln dürfen nicht über den Abwasserpfad entsorgt werden. Es entspricht dem Stand der Technik, sie nach Möglichkeit wiedereinzusetzen oder nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zur Verwertung oder Beseitigung abzugeben.
Vorbehandlung
Bleichmittel werden eingesetzt, um die Eigenfärbung der Rohware zu beseitigen. Naturfasern (z.B. Baumwolle, Wolle) können mit Wasserstoffperoxid gebleicht werden. In Ausnahmefällen wird auch Peressigsäure eingesetzt. Für Synthesefasern wird mit diesen Mitteln keine nennenswerte Bleichwirkung erzielt. Dort ist daher zum Teil noch der Einsatz von Natriumchlorit als Bleichmittel erforderlich. Bei diesem Verfahren entsteht im Vergleich zur Verwendung von Hypochlorit nur etwa 10 bis 20 % der AOX-Menge. Chlor abspaltende Bleichmittel wie Hypochlorit dürfen nicht im Abwasser enthalten sein.
Färben
Carrier sind Färbebeschleuniger, die dem Färbebad zugesetzt werden, um ein schnelles und gleichmäßiges Aufziehen des Farbstoffes auf Polyester- bzw. Wolle/ Polyesterfasern zu erreichen. Bei reinen Polyesterfasern ist es Stand der Technik, durch Anwendung des Hochtemperatur-Färbeverfahrens auf Carrier zu verzichten. Bei Mischungen von Polyester und Wolle ist dieses Verfahren jedoch wegen der Temperaturempfindlichkeit der Wolle nicht anwendbar. In diesem Fall kann auf Carrier nicht verzichtet werden. Es dürfen allerdings nur halogenfreie Carrier im Abwasser enthalten sein. Chrom(VI)-Verbindungen als Oxidationsmittel für die Färbung mit Schwefel- und Küpenfarbstoffen dürfen nicht im Abwasser enthalten sein. Stattdessen stehen Alternativverfahren wie der Einsatz von Wasserstoffperoxid bei schwach saurem pH-Wert zur Verfügung. Restfarbklotzflotten fallen bei kontinuierlichen und semi-kontinuierlichen Färbungen nach dem Auftragsverfahren als Reste im Färbetrog des Foulards, in den Zuführungsleitungen und im Ansatzbehälter in vergleichsweise geringen Mengen nach Abschluss des Färbeprozesses an. Sie enthalten jedoch eine hohe Fracht an organischen Verbindungen, gegebenenfalls an Schwermetallen und AOX. Sie tragen auf Grund der hohen Farbstoffkonzentrationen wesentlich zur Färbung des Abwassers bei. Ihr Anfall ist durch eine optimierte Organisation und Anlagentechnik zu minimieren. Dazu sollten die technischen Einrichtungen zum Farbauftrag auf die kleinstmöglichen Volumina an Farbflotten reduziert werden.
Zur Optimierung der Organisation und Anlagentechnik gehören:
Durch diese Maßnahmen kann das insgesamt je Färbung anfallende Volumen der Restklotzflotte auf 20 bis 501 begrenzt werden.
Durch Wiederverwendung von Restflotten wird Abwasser vermieden. Dafür ist eine ausreichende Lagerstabilität der Farbzubereitung erforderlich. Reaktivfarbstoffe, die bereits Alkali enthalten, sind nicht lagerstabil, da im alkalischen pH-Bereich die für die Fixierung erforderlichen Reaktivgruppen der Farbstoffe hydrolysiert werden.
Bei Ausziehfärbungen hängt das pro kg Ware anfallende Abwasservolumen wesentlich vom verfahrenstechnisch vorgegebenen Flottenverhältnis ab. Während bei modernen Anlagen für die Stückfärbung das Flottenverhältnis auf bis zu 1 : 2 gebracht werden kann (Düsen-Färbeanlagen nach dem Airflow-Prinzip), liegt es bei älteren Systemen (Haspelkufe) bei etwa 1 : 25. Das Flottenverhältnis anderer Apparate- und Maschinentypen wie Baumfärbeapparate, Jigger oder Overflow-Düsenfärbemaschinen liegen innerhalb dieses Bereichs. Die Anwendbarkeit einer Färbeapparatur hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie:
Ebenfalls wesentlich für den Abwasseranfall ist die jeweilige Auslastung der Apparatur (Packung) je Färbevorgang. Bei stark wechselnden Metragen, insbesondere in der Lohnveredlung, sind daher mehrere Apparategrößen je Verfahren von Vorteil für eine optimale Ausnutzung bei minimiertem Abwasseranfall.
Bei der Indigofärberei wird die Ultrafiltration als Verfahren für die Rückgewinnung von Farbstoffen mit Erfolg eingesetzt.
Die Möglichkeiten für die Umsetzung der genannten Vermeidungsmaßnahmen in der Färberei hängen sowohl beim Auszieh- als auch beim Auftragsverfahren von den Verhältnissen des Einzelfalls ab.
Textildruck
Druckpasten bestehen im Wesentlichen aus Farbstoffen und Verdickungsmitteln sowie weiteren Bestandteilen, die von der Druckpastenart abhängen. Sie enthalten auch hydrotrope Mittel, die das Eindringen des aufgedruckten Farbstoffes in die Fasern während des Dämpfvorganges nach dem Bedrucken ermöglichen. Dafür wird der bedruckte Stoff vor dem Dämpfen mit harnstofffreiem Schaum befeuchtet.
Restdruckpasten werden weitgehend wiederverwendet. Die Hersteller automatischer Farbküchen bieten - teilweise automatisierte - Module an, die dies ermöglichen. Verfahrenstechnische Gesichtpunkte können die Wiederverwendbarkeit allerdings einschränken. Voraussetzung ist eine ausreichende Haltbarkeit der Druckpasten. Wesentlich dafür ist die Stabilität der Farbstoffe. Alkalihaltige Reaktivfarbstoffpasten sind wegen der raschen Hydrolyse der Reaktivgruppen der Farbstoffe grundsätzlich nicht wiederverwendbar. Ebenso ist zu beachten, dass die Verdickungsmittel in der Druckpaste mikrobiell abgebaut werden können und dadurch die Paste wegen der verminderten Viskosität unbrauchbar werden kann.
Moderne Druckmaschinen für den Rotationsfilmdruck sind mit einem Molchsystem zur Rückgewinnung der Druckpaste aus dem Zuführungssystem ausgerüstet. Das Zuführungssystem umfasst die Förderschläuche, die Pumpe, das Rakelrohr sowie die Rundschablone.
Mit Hilfe des Schwammkugel-Molches kann bei Umkehrung der Pumprichtung das Restvolumen im Zuleitungssystem nach Beendigung des Druckvorganges in den Farbkübel zurückgefördert und der Wiederverwendung oder Entsorgung zugeführt werden. Bei älteren Maschinen gelangt das Restvolumen beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablone, Rakelrohr, Zuführungsleitung einschließlich Pumpe) vollständig ins Abwasser. Minimierte Systemvolumina im Druckgeschirr (z.B. kurze Leitungen) tragen ebenfalls zu einer Verminderung des Restvolumens bei.
Der zu bedruckende Stoff wird für den Druckvorgang auf die Druckdecke, ein endloses, gummiertes Gewebe, reversibel fest geklebt. In die Druckmaschine ist ein Waschwerk integriert, mit dem die Farb- und Hilfsmittel abgewaschen werden, die nach Entfernung des bedruckten Stoffes gegebenenfalls auf der Druckdecke verblieben sind (insbesondere bei leichten, dünnen Geweben). Bei fortschrittlichen Maschinen wird dazu das Wasser sparende Gegenstromprinzip eingesetzt, wobei weniger belastetes Waschwasser zum Vorwaschen der stärker verschmutzten Bereiche der Druckdecke eingesetzt wird. Die gesonderte Rückhaltung und Aufbereitung ist für das Abwasser aus der Druckdeckenwäsche sinnvoll, wenn es eine wesentliche Schadstofffracht aus dem Druckprozess enthält.
Zusätzlich fällt Abwasser bei der Reinigung des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansatzkübel usw.) an. Die Reinigung erfolgt außerhalb der Druckmaschine manuell zur weitgehenden Entfernung der Rest-Druckpaste sowie in speziellen Maschinen oder Apparaten zur abschließenden Reinigung. Der Abwasseranfall kann durch Optimierung des Reinigungsprozesses (z.B. durch Einsatz von Hochdruckreinigern, Bürstwerken) minimiert werden. Das anfallende Reinigungswasser kann, insbesondere bei nicht optimierter Vorreinigung, in vergleichsweise geringen Mengen eine wesentliche Schadstofffracht enthalten. Durch gezieltes Erfassen und Behandeln wird diese Fracht minimiert. Wird das Abwasser aus der Druckdecken- und Druckgeschirrwäsche einer Behandlung zugeführt, so sollte dies mit dem Ziel der Wiederverwendung geschehen, da hierdurch eine weitere Verminderung der Schadstofffracht erreicht wird.
Für das Bedrucken von Wollartikeln ist eine spezielle Vorbehandlung erforderlich. Bei Wollmischgeweben ist die Verwendung chlorfreier Oxidationsmittel möglich (z.B. Peroxodisulfat). Auch bei 100 %igen Wollartikeln soll nach Möglichkeit Dichlorisocyanurat (chlorierende Druckvorbehandlung) ersetzt werden.
Ausrüstung
Bei der Ausrüstung von Gewebe und Maschenware erfolgt der Auftrag der Ausrüstungsflotte in der Regel, wie bei der Färbung nach dem Auftragsverfahren, auf einem Foulard. Es sind die gleichen Minimierungsmaßnahmen möglich, wie für die Rest-Farbklotzflotten aufgezeigt. Nach Beendigung des Ausrüstungsvorganges
fallen dann relativ geringe Mengen an Restvolumen als Rest-Ausrüstungsklotzflotten an. Diese können jedoch eine hohe Fracht insbesondere an organischen Verbindungen enthalten, die biologisch nicht leicht abbaubar sind. Eine Wiederverwendung ist nur bei bestimmten Flotten möglich, z.B. Flotten, die ausschließlich Weichmacher enthalten. Hochveredlungsflotten und solche, die Fluorchemikalien, Fungizide, Biozide oder reaktive Flammschutzmittel enthalten, sind dagegen in der Regel nicht wiederverwendbar.
Konservierungsmittel werden eingesetzt, um Textilien vor Zerstörung durch Bakterien- und Pilzwachstum bzw. vor Fraßschäden durch Insekten zu schützen. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen dürfen nicht im Abwasser enthalten sein.
Für die Flammfestausrüstung werden auch organische Phosphorverbindungen eingesetzt, die nach dem Verfahren Nr. 108 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der AbwV (nach Aufschluss) erfasst werden, jedoch aufgrund ihrer Stoffeigenschaften, nicht gezielt durch Fällung eliminiert werden können. Hochbelastete Restflotten und Spülwasser aus der Flammfestausrüstung mit organischen Phosphorverbindungen sind zurückzuhalten, getrennt zu behandeln oder als Abfall zu entsorgen.
Beschichten/Kaschieren
Für das Beschichten von Textilien sind technische Möglichkeiten zur weitgehenden Rückführung der Restansätze aus den Auftragseinheiten in Lagerbehälter realisiert. Voraussetzung ist eine ausreichende Lagerstabilität der eingesetzten Stoffe. Dies gilt in ähnlicher Weise für das Kaschieren, wenn dort als Klebemittel pastenartige Ansätze im Nassverfahren aufgetragen werden.
Die zur Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen verwendeten wässrigen Polymerdispersionen werden in der Regel über eine Emulsionspolymerisation hergestellt und im Nassverfahren aufgetragen. Bei den eingesetzten technischen Verfahren fällt Abwasser nur bei Reinigungs- und Spülvorgängen an. Es enthält weniger als 1 % der eingesetzten Polymerdispersion.
Von den derzeit in der Entwicklung und Erprobung befindlichen innovativen Verfahren sind insbesondere der Ersatz chemischer Veredlungsverfahren durch biochemische Prozesse (z.B. Enzymeinsatz für Bleiche u. ä.) sowie durch physikalische Verfahren (Plasma- und Ultraschalltechnologien, verbesserte Membranverfahren), die Färbung in überkritischen Fluiden und der digitale Inkjet-Textildruck zu nennen.
2.2.2 Maßnahmen zur Abwasserbehandlung
Die auch bei Anwendung von Vermeidungsmaßnahmen noch ins Abwasser gelangende Schadstofffracht wird durch eine Abwasserbehandlung nach dem Stand der Technik minimiert. Die verfahrenstechnischen Möglichkeiten hierfür sind vielfältig. Die Textilveredlung ist energie- und wasserintensiv, sodass es aus ökologischer und ökonomischer Sicht geboten ist, die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser und die Rückgewinnung von Wärmenergie in das jeweilige innerbetriebliche Abwasserbehandlungskonzept zu integrieren. Es ist zu entscheiden, welche Behandlungsmaßnahmen innerbetrieblich am Ort des Anfalls bzw. vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunft erfolgen sollen, welche Reinigungsleistung durch eine (gemeinsame) Endbehandlung erreicht werden kann und welche Restansätze/-flotten besser als Abfall entsorgt werden können. Bei bestehenden Einleitungen müssen optimale Lösungen unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen und baulichen Gegebenheiten gefunden werden. Wesentlich für die Entscheidungsfindung sind die über das Abwasserkataster erhobenen Daten. Nachfolgend können daher nur allgemeine Hinweise und Rahmenbedingungen für die Gestaltung der jeweiligen Einzelfalllösung genannt werden, die im Regelfall eine Kombination verschiedener Behandlungsmaßnahmen umfasst. Die Aussagen betreffen im Wesentlichen die Textilveredlung als den eigentlich abwasserrelevanten Teil.
Bei der Textilherstellung (z.B. Weberei) fällt durch Vermeidungsmaßnahmen Abwasser als Spül- und Reinigungswasser nur in relativ geringer Menge an.
Die Restansätze und Restflotten fallen generell in geringen Mengen an, weisen jedoch einen wesentlich höheren Schadstoffgehalt auf als die übrigen Teilströme. Daher ist es sinnvoll, diese Teilströme getrennt vom übrigen, niedriger belasteten Abwasser zu erfassen und einer gezielten Behandlung bzw. Entsorgung zuzuführen. Eine getrennte Erfassung ist dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der Zusammensetzung der Restansätze und Restflotten regelmäßig eine gleichwertige Verminderung der Schadstofffracht auch bei gemeinsamer Behandlung mit anderem Abwasser zu erwarten ist.
Für die zu eliminierende Schadstofffracht ist nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall für den CSB bzw. TOC 80 % zu erreichen. Bei Rest-Farbklotzflotten und Rest-Druckpasten ist die Färbung um 95 % zu reduzieren (s. Anhang 38, Teil B Nr. 8). Über das Abwasserkataster kann ermittelt werden, welcher Abwasseranfall, gegebenenfalls nach Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen (s. Kapitel 2.2.1 und Anhang 38, Teil B Nr. 7), aus den genannten Bereichen zu erwarten ist und welche Schadstofffracht, ermittelt als CSB oder TOC bzw. Färbung darin zu behandeln ist. Im Zuge der Prüfung der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles ist zu entscheiden, ob die bestehende oder geplante Behandlung hinsichtlich Kapazität und Reinigungsleistung ausreichend ist.
Bei schwermetallhaltigen Rest-Farbklotzflotten, hochbelasteten Rest-Ausziehflotten und Restdruckpasten ist eine gezielte Schwermetalleliminierung erforderlich.
Aus dem Abwasserkataster ist der zu erwartende Abwasseranfall für die dort genannten Bereiche zu ermitteln. Gemäß den Anforderungen für Chrom, Kupfer und Nickel (Konzentrationen aus Teil D Abs. 2 Anhang 38 AbwV) ergibt sich die zulässige abzuleitende Fracht, die durch geeignete Maßnahmen einzuhalten ist. Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
Zur Vermeidung der Bildung von AOX darf das Abwasser freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit am Ort des Anfalls nicht enthalten. Wird für das Bleichen von Synthesefasern Natriumchlorit eingesetzt, so ist der Bleichprozess so zu steuern, dass im Abwasser des Prozesses kein freies Chlor mehr nachweisbar ist. Restgehalte an freiem Chlor sind z.B. durch Reduktion mit Natriumthiosulfat zu entfernen. Als freies Chlor wird die Summe aus gelöstem, elementarem Chlor, unterchloriger Säure und dem Hypochlorit-Ion bezeichnet. Auch durch andere Einsatzstoffe kann es zu erhöhten AOX-Gehalten im Abwasser kommen. In diesem Fall sind die Eintragsquellen zu identifizieren und geeignete Minimierungsmaßnahmen durchzuführen.
Die Konzentration an Chrom (VI) im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. Bei der Färbung mit Chromierungsfarbstoffen kann nicht auf Chrom(VI)-Verbindungen verzichtet werden. Durch eine geeignete Behandlung (z.B. Reduktion mit Natriumsulfit zu Chrom III) kann sichergestellt werden, dass der Wert von 0,1 mg/l nicht überschritten wird.
Bei der Entschlichtung gelangen die Schlichtemittel durch Waschprozesse, gegebenenfalls nach enzymatischer oder oxidativer Behandlung in löslicher Form ins Abwasser. Das Belebtschlammverfahren ist bei biologisch gut abbaubaren Schlichtemitteln wie Stärke, bestimmten Stärkederivaten, Galaktomannanen sowie Polyvinylalkoholen zur Behandlung geeignet. Dies gilt auch für gut eliminierbare Schlichtemittel (hydrophobe Polyacrylate), die sehr weitgehend an den Belebtschlamm adsorbieren. Die Behandlung erfolgt in der Regel zusammen mit dem übrigen Abwasser in einer betrieblichen Kläranlage oder in der kommunalen Kläranlage.
Bei schlecht eliminierbaren Schlichtemitteln (hydrophile Polyacrylate und Carboxymethylcellulose) ist eine aerobe biologische Behandlung erst nach einer Vorbehandlung möglich oder eine Entsorgung erforderlich. Durch Verfahren wie Ultrafiltration oder Eindampfung kann eine konzentrierte Lösung erreicht werden, die durch Nassoxidation oder Verbrennung weiter behandelt wird.
Für die Abwasserbehandlung ist die Information des Lohnveredlers zu den eingesetzten Schlichtemitteln erforderlich. Diese Information ist in der Regel beim Auftraggeber verfügbar.
Rest-Farbklotzflotten aus den Färbetrögen und den Ansatzbehältern sollten wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Behandlung gegebenenfalls in zwei Fraktionen als schwermetallhaltige und schwermetallfreie Restflotten erfasst werden. Bestehende Klotz-Färbemaschinen besitzen meist kein Ableitungssystem, das unmittelbar für die gezielte Erfassung der Restflotte aus den Färbetrögen geeignet ist, können jedoch in vielen Fällen dafür umgerüstet werden.
Die am häufigsten verwendeten Farbstoffe sind Azofarbstoffe. In den meisten Fällen sind die farbgebenden Azogruppen reduktiv spaltbar, wodurch die Farbstoffe weitgehend ihre Farbigkeit verlieren. Über diesen Mechanismus kann eine 95 %ige Entfärbung durch eine Anaerobbehandlung erreicht werden, wobei in der Regel die Versäuerungsphase bereits eine ausreichende Entfärbung bewirkt.
Eine anaerobe Behandlung von Rest-Farbklotzflotten ist auch durch Zugabe der Flotten im Faulbehälter einer Kläranlage möglich. Dabei dürfen die Umweltbelastungen nicht in andere Umweltmedien wie Luft und Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden ( § 3 AbwV). Bei schwermetallhaltigen Flotten kann dieser Weg nur beschritten werden, wenn die Entsorgung des Klärschlammes ordnungsgemäß erfolgt. Gegebenenfalls ist, insbesondere bei schwermetallhaltigen Flotten und bei geringem Anfall, eine Entsorgung als Abfall ohne weitere Vorbehandlung günstiger.
Eine reduktive Entfärbung entsprechender Farbstoffe ist auch durch Behandlung mit Fe(II)-Salzen bei einem pH-Wert von etwa 9 möglich.
Eine andere Möglichkeit besteht in der Niederdrucknassoxidation unter Verwendung von Wasserstoffperoxid/ Fe (II) (Fenton's Reagenz), Ozon, Wasserstoffperoxid/ UV Ozon/UV, der Hochdrucknassoxidation oder der Verbrennung.
Durch Fällung/Flockung mit Eisen(III)- oder Aluminiumsalzen können insbesondere schlecht wasserlösliche Farbstoffe eliminiert werden. Anionische Farbstoffe können selektiv durch kationische Flockungsmittel entfernt werden.
Im Gegensatz zu Rest-Farbklotzflotten, die nach Abschluss des Färbevorganges noch den ursprünglichen Gehalt an Farbstoffen aufweisen, stellen hochkonzentrierte Restflotten aus der Ausziehfärbung (Ausziehflotten) einen abgereicherten Restansatz dar, der nur noch den nicht auf die Ware aufgezogenen Farbstoff enthält. Der Restgehalt hängt ab vom Gehalt der Färbeflotte (angegeben als g Farbstoff je kg Ware, ausgedrückt in %: 30 g Farbstoff je kg Ware entspricht einer 3 %igen Ausziehfärbung) und der Fixierrate des eingesetzten Farbstoffes (Anteil des auf der Ware fixierten Farbstoffanteils bezogen auf den Gesamt-Farbstoffeinsatz, ausgedrückt in %). Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen mit einer Fixierrate von weniger als 70 % enthalten eine signifikante Restfracht an Farbflotten.
Handelt es sich um Farbstoffe, die Chrom, Kupfer oder Nickel enthalten, sind diese Flotten einer gezielten Behandlung zur Schwermetalleliminierung gemäß Teil D Abs. 2 zu unterziehen. Derartige Restflotten fallen in vergleichsweise großen Volumina in den Färbemaschinen und -apparaten an. Für eine getrennte Erfassung der Ausziehflotten als Voraussetzung für eine gezielte Behandlung ist daher jeweils ein Anschluss an ein eigenes Leitungssystem erforderlich. Dies ist bei bestehenden Einleitungen nachträglich oft nur mit hohem Aufwand möglich.
Für die Behandlung der Restflotten kommen insbesondere Membranverfahren (Ultrafiltration, Nanofiltration, Umkehrosmose) in Frage, da sie sowohl eine Entfärbung als auch einen quantitativen Rückhalt der Schwermetalle im Retentat ermöglichen. Das Permeat kann innerbetrieblich weiterverwendet werden, z.B. der Ablauf der Nanofiltration zum Ansetzen der für die Reaktivfärbung benötigten Salzsole. Der Ablauf der Umkehrosmose kann universell wiederverwendet werden. Das Retentat kann gegebenenfalls durch Eindampfen weiter aufkonzentriert und als Abfall entsorgt werden. Bei Vorliegen der oben genannten Rahmenbedingungen ist auch eine weitere Behandlung über den Faulbehälter einer Kläranlage möglich.
Auch die Erfassung von Rest-Druckpasten sollte getrennt nach schwermetallhaltigen und schwermetallfreien Ansätzen erfolgen. Die Entfärbung kann grundsätzlich in gleicher Weise erreicht werden, wie für RestFarbklotzflotten beschrieben. Eine anaerobe Behandlung von Pigmentdruckpasten ist nicht sinnvoll, da die wesentlichen Inhaltstoffe nicht anaerob abbaubar sind und zudem die Bindemittel zu Belagbildungen in den Faulbehältern führen können.
Werden für die Ausrüstung biologisch schwer oder gar nicht eliminierbare Stoffe eingesetzt, so kann eine ausreichende CSB/TOC-Eliminierung der Rest-Ausrüstungsklotzflotten nur durch oxidative Behandlung (Nassoxidation oder Verbrennung) erreicht werden, gegebenenfalls nach Konzentrierung der Restflotte, z.B. durch Eindampfung. Werden nur biologisch gut eliminierbare Substanzen (z.B. Weichmacher auf Fettsäurebasis) verwendet, kann eine ausreichende Elimination in einer biologischen Behandlung erreicht werden.
Nicht wieder verwendbare Restflotten vom Beschichten und Kaschieren und aus der Rückenbeschichtung werden als Abfall entsorgt.
Behandlung von Waschflotten
Die bei der Faserverarbeitung eingesetzten Präparationeu gelangen bei der Vorbehandlung entsprechender Textilien mit der Waschflotte ins Abwasser. Enthalten die Präparationen Schmierstoffe auf Kohlenwasserstoffbasis, so liegen diese bei der kontinuierlichen Vorwäsche (Gegenstromverfahren) im Abwasser als Emulsion mit Kohlenwasserstoffgehalten in einer Größenordnung von mehreren g/l vor. Derartige Wasch
flotten (aus der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenwaren mit überwiegendem Synthesefaseranteil) sind gezielt so zu behandeln, dass eine Restkonzentration von 20 mg/l in der behandelten Flotte erreicht wird. Die Abtrennung der Kohlenwasserstoffe kann z.B. durch Emulsionsspaltung und nachfolgende Leichtstoffabscheidung erreicht werden.
Eine gleichwertige Frachtverminderung kann grundsätzlich auch durch eine geeignete Behandlung des Gesamtabwassers erreicht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn in den Präparationen nur biologisch gut eliminierbare Kohlenwasserstoffe eingesetzt werden. Bestimmte thermostabile Präparationen, wie z.B. Polyetherpolycarbonate und Polyolester, sind gut wasserlöslich und weisen eine gute biologische Abbaubarkeit auf. Bei derartigen Präparationen ist eine Vorbehandlung des Abwassers aus der kontinuierlichen Wäsche nicht erforderlich. Teilweise kann aufgrund der Thermostabilität auch auf diese Wäsche verzichtet werden.
Vor Einleitung des Gesamtabwassers in ein Gewässer wird es entweder in einer betrieblichen Kläranlage oder, bei den meisten Betrieben in einer kommunalen biologischen Kläranlage abschließend behandelt.
In der Regel wird für die Behandlung das Belebungsverfahren eingesetzt. Der Gehalt an organischen Schadstoffen liegt im Textilabwasser etwa zwei- bis dreifach über dem von häuslichem Abwasser. Der Gehalt an Phosphor und Stickstoff liegt dagegen meist deutlich niedriger.
Bei Textildruckereien können hohe Stickstofffrachten aus dem Reaktivdruck anfallen. Die organische Fracht beinhaltet außerdem regelmäßig einen signifikanten Anteil, der deutlich schlechter biologisch abbaubar ist im Vergleich zu den Inhaltsstoffen des häuslichen Abwassers. Diese Verhältnisse müssen bei der Auswahl und Bemessung der Behandlungseinrichtungen berücksichtigt werden. Um einen möglichst hohen Abbau zu erreichen, sind Anlagen mit geringer Schlammbelastung und hohem Schlammalter, mehrstufige Anlagen, Anlagen mit einem nachgeschalteten aeroben Festbett u. ä. Verfahrenskonzepte geeignet, die die Ausbildung einer adaptierten Biozönose und eine ausreichend lange Aufenthaltszeit der schwer abbaubaren Stoffe im System gewährleisten. Ebenfalls berücksichtigt werden muss, dass signifikante Sulfitgehalte im Abwasser zu einem entsprechend höheren Sauerstoffbedarf in aeroben Behandlungsanlagen führen.
Ergänzend zur aeroben Behandlung können Verfahren zur Verbesserung der Reinigungsleistung eingesetzt werden wie:
Schlammanfall einher. Als abschließende Reinigungsstufe kann eine Filtration (z.B. Sandfilter) und eine abschließende Aktivkohlebehandlung nachgeschaltet werden.
Soll das Abwasser innerbetrieblich wiederverwendet werden, kann in Abhängigkeit vom Verwendungsbereich eine zusätzliche Reinigungsstufe zur Abtrennung der Neutralsalze und der Restfärbung erforderlich sein. In der Regel wird hierfür die Umkehrosmose eingesetzt. Mit dem Belebungsverfahren wird, abhängig von der Art der Farbstoffe und der jeweiligen Verfahrenskonzeption, eine Verminderung der Färbung mit einem mittleren Wirkungsgrad von etwa 55-75 %, bezogen auf den Gesamtzulauf, erreicht. Dies liegt unter dem Wirkungsgrad der CSB-Eliminierung, reicht jedoch meist aus, um die Restfärbung im Gesamtablauf auf die in Teil C festgesetzten Werte zu begrenzen, wenn innerbetrieblich eine ausreichende Vorbehandlung der hochbelasteten Färbeansätze und -flotten vorgenommen wurde. Ist eine Verbesserung der Entfärbung im Rahmen der Endbehandlung des Gesamtabwassers notwendig, sind die dafür geeigneten ergänzenden Verfahren (s. o.) unter Berücksichtigung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der zu erwartenden Farbstoffe im Einzelfall anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gesamtabwasser so weit gereinigt werden soll, dass eine (teilweise) Wiederverwendung möglich wird.
2.3 Abfallbehandlung und Abfallverwertung
Die anfallenden Abfälle sind nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen.
3 Auswahl der Parameter, an die Anforderungen zu stellen sind
3.1 Hinweise für die Auswahl der Parameter
Der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Maß für die chemisch oxidierbaren Inhaltsstoffe. Der CSB wurde aufgenommen, weil er als Summenparameter die Beurteilung der Abbauleistung der Abwasserbehandlungsanlage ermöglicht. Mit dem CSB werden auch die schwer abbaubaren organischen Stoffe erfasst. Er ist ein für die Abwasserabgabe maßgebender Parameter.
Mit dem biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) werden die im Abwasser vorhandenen, biologisch abbaubaren, organischen Inhaltsstoffe erfasst. Der BSB5 wurde aufgenommen, weil er ein geeigneter Summenparameter zur Beurteilung der biologischen Reinigungsleistung ist. Er ist ein Maß für die durch die Einleitung zu erwartende Sauerstoffzehrung im Gewässer. Phosphor, gesamt wurde aufgenommen, weil er als Pflanzennährstoff das Algenwachstum fördert. Phosphor ist in vielen Gewässern limitierender Faktor für die Eutrophierung. Er ist ein für die Abwasserabgabe maßgebender Parameter.
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff wurde aufgenommen, weil Stickstoffverbindungen als Nährstoffe das Algenwachstum fördern und neben Phosphor limitierender Faktor für die Eutrophierung werden können. Er ist ein für die Abwasserabgabe maßgebender Parameter.
Ammoniumstickstoff (NH4-N) wurde aufgenommen, weil er bei der Nitrifikation in Gewässern einen erheblichen Sauerstoffbedarf aufweist. Bei einer Erhöhung des pH-Wertes kann Ammoniak entstehen, das auf Wasserorganismen schädigend wirkt.
Sulfit fällt im Abwasser aus Färbeprozessen an und wurde aufgenommen, weil es fischgiftig ist und als anorganischer oxidierbarer Stoff zum CSB beiträgt. Die Fischgiftigkeit wird als Maß für die Schädlichkeit des Abwassers für Fische durch ein biologisches Testverfahren bestimmt. Sie ist ein für die Abwasserabgabe maßgebender Parameter.
Die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Sie wurde aufgenommen, um möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe zu begrenzen und eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbildes des aufnehmenden Gewässers zu vermeiden.
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) erfassen als Summenparameter schädliche Stoffe, die insbesondere aus Bleichprozessen, Druckpasten und Färbeansätzen in das Abwasser gelangen können. AOX ist ein für die Abwasserabgabe maßgebender Parameter. Sulfid wurde aufgenommen, weil gelöste Sulfide und Schwefelwasserstoff toxisch gegenüber Wasserorganismen sind.
Die Parameter Chrom, gesamt, Kupfer und Nickel wurden aufgenommen, weil diese Schwermetalle im Abwasser der Färberei auftreten können. Sie wirken toxisch auf Wasserorganismen und sind für die Abwasserabgabe maßgebende Parameter.
Chrom(VI)-Verbindungen wurden aufgenommen, weil sie bei der Färbung mit Chromierungsfarbstoffen eingesetzt werden und krebserregend, fruchtschädigend und erbgutschädigend wirken.
Die Schwermetalle Zink und Zinn werden als Katalysatoren bei der Hochveredlung eingesetzt. Zink ist in Farbmitteln enthalten. Zinn kann in Form von Tributylzinnverbindungen aus Konservierungsmitteln auftreten. Diese Schwermetalle wurden aufgenommen, da sie schädlich für Wasserorganismen sind.
Mit dem Parameter Kohlenwasserstoffe, gesamt werden entsprechende Stoffe erfasst, die bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk- und Maschenware aus überwiegend Synthesefasern in relativ hohen Konzentrationen ins Abwasser gelangen. Sie können die Gewässerbeschaffenheit in verschiedener Hinsicht beeinträchtigen.
3.2 Hinweise für die Auswahl von Parametern, die gegebenenfalls im Einzelfall zusätzlich begrenzt werden sollen
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten kann es erforderlich sein, im Einzelfall in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis weitere Parameter wie Temperatur und pH-Wert oder auch bestimmte, für die Einleitung relevante Einzelstoffe zu begrenzen.
4 Anforderungen an die Abwassereinleitungen
4.1 Anforderungen nach § 7a WHG
Siehe Anhang 38 zur Abwasserverordnung.
4.2 Weitergehende Anforderungen
Keine.
4.3 Alternative anlagenbezogene Anforderungen und Überwachungsregeln
Keine.
4.4 Berücksichtigung internationaler und supranationaler Regelungen
Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) legt integrierte, medienübergreifende Regelungen für die Genehmigungsverfahren für bestimmte industrielle Tätigkeiten und Anlagen fest. Zu den im Anhang 1 der Richtlinie festgelegten Tätigkeiten und Anlagen gehören auch Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt, sowie Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr.
Die Mitgliedstaaten haben durch diese Richtlinie sicherzustellen, dass die der Richtlinie unterliegenden Anlagen gemäß den besten verfügbaren Techniken (BVT) genehmigt und betrieben werden. Zu den besten
verfügbaren Techniken werden von der Kommission BVT-Referenzdokumente (BAT-Reference Documents - BREF) herausgegeben. Die in den vorliegenden Hinweisen und Erläuterungen zum Anhang 38 beschriebenen Techniken sind nach Vorliegen des BREF-Dokuments hinsichtlich der besten verfügbaren Techniken zu prüfen.
Die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG ist am 21. November 2001 in Kraft getreten (ABl. EG vom 15.12.2001 Nr. L 331 S. 1). Damit sind die prioritären und prioritär gefährlichen Stoffe des Anhangs X der Wasserrahmenrichtlinie ( 2000/60/EG) festgelegt. Nach Artikel 16 werden Strategien gegen die Wasserverschmutzung von der Kommission und dem Europaparlament festgelegt. Für prioritäre gefährliche Stoffe müssen Maßnahmen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten festgelegt werden. Der Zeitplan für die Beendigung der Emissionen der prioritär gefährlichen Stoffe darf nach Verabschiedung entsprechender Maßnahmen auf europäischer Ebene 20 Jahre nicht überschreiten. Für prioritäre Stoffe zielen die Maßnahmen auf eine schrittweise Reduzierung ab.
Für die Herstellung und Veredlung von Textilien haben von der Liste der prioritären Stoffe folgende Stoffe Bedeutung:
In der HELCOM-Empfehlung (Helsinki Commission) 16/10 (Empfehlung zur Beschränkung der atmosphärischen Emissionen und Abwassereinleitungen bei der Produktion von Textilien, angenommen am 15.3.1995 unter Bezug auf Art. 13 § b der Helsinki-Konvention) sind für die Abwassereinleitungen aus der Textilproduktion ebenfalls Regelungen für die Konzentrationen an CSB, Gesamtphosphor, Färbung, AOX, Chrom, Kupfer und Zink getroffen worden. Die Anforderungen des Anhangs 38 entsprechen diesen Empfehlungen. Der PARCOM-Empfehlung (Paris Commission) 94/5 trägt der Anhang 38 ebenfalls Rechnung, soweit die jeweiligen Anforderungen vergleichbar sind.
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